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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.11.2024 SSG 2024/E/3

15 novembre 2024·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·11,128 parole·~56 min·2

Testo integrale

1

SSG 2024/E/3 - SSI v. A._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich Richterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn Richterin: Johanna Hug, Rechtsanwältin, Zürich

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A._____,

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A._____ ("angeschuldigte Person" oder "Trainer") ist (geboren 1974) unter anderem Trainer des Turnvereins X._____, Jugend & Sport ("JS") Leiter und Experte im Geräteturnen.

3. Die SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut")3.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 16. Oktober 2024 ("Hauptverhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 30. Juni 2023 ging bei der Meldestelle von SSI eine anonyme Meldung betreffend einen Vorfall am 21. Juni 2023 zwischen dem Trainer und einem von ihm trainierten Kind ein (SSI- Meldung Nr. XXX/2023). Am gleichen Tag hat die meldende Person in einer Ergänzung zur Meldung präzisiert, dass der in Frage stehende Trainer bereits im Vorfeld zum genannten Vorfall an verschiedene Kinder und während unterschiedlichen Trainingseinheiten sogenannte "Nackenklatscher" gegeben habe.

7. Am 4. Juli 2023 ging bei der Meldestelle von SSI eine zweite anonyme Meldung betreffend den Vorfall vom 21. Juni 2023 sowie die "Nackenklatscher" ein (SSI-Meldung Nr. YYY/2023).

8. Am 8. Juli 2023 ging eine dritte Meldung betreffend den Vorfall vom 21. Juni 2023 bei SSI ein (SSI-Meldung Nr. ZZZ/2023). Die dritte Meldung wurde von der Mutter (B._____) des mutmasslichen Opfers (C._____) vorgenommen und enthielt unter anderem eine ausführliche Schilderung des Vorfalls vom 21. Juni 2023. Gemäss den Ausführungen von B._____ habe ihr Sohn am 21. Juni 2023 das Training im Geräteturnen in Y._____ (Turnverein X._____) besucht. Dort habe er im Beisein und unter Motivation der anderen Knaben in einen Eimer in der Garderobe uriniert, was dem Trainer gemeldet worden sei. Daraufhin

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV). 3 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen mit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).

3 habe der Trainer alle Knaben auf einer grossen Matte zusammengerufen und gefragt, wer in den Eimer uriniert habe. Ihr Sohn habe sich gemeldet, woraufhin der Trainer versucht haben soll, ihm eine Ohrfeige zu verpassen. Ihr Sohn sei jedoch ausgewichen. Daraufhin habe der Trainer ihren Sohn am rechten Fuss von der Matte heruntergerissen, sodass er mit dem Rücken und eventuell auch mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei. Nachdem ihr Sohn wieder aufgestanden sei, habe der Trainer ihn am Nacken gepackt, aus der Halle geführt und dort gegen die Wand gestossen. Dabei habe sich ihr Sohn eventuell ebenfalls den Kopf angeschlagen. Weiter erklärte B._____ in der Meldung vom 8. Juli 2023, dass ihr Ehemann nach dem Vorfall einen Anruf vom Vereinspräsidenten vom Turnverein X._____ erhalten habe. Dieser habe erzählt, dass der Vater einer der anderen Knaben den Vorfall gemeldet habe. Der Vereinspräsident habe die Haltung vertreten, dass dies nicht gehe und vorgeschlagen, ein Gespräch mit der Ethikkommission vom Schweizerischen Turnverband ("STV") zu führen. Weiter habe er sie darauf hingewiesen, dass der Trainer bis zu den Sommerferien nicht mehr in der Halle sein werde. Das Gespräch mit der Ethikkommission vom STV habe am 3. Juli 2023 in der Kinderarztpraxis Z._____ in Winterthur stattgefunden und sei von der Kinderärztin D._____ geführt worden. 1. Vorabklärungen 9. Im Rahmen der Vorabklärungen nahm SSI unter anderem am 12. Juli 2023 telefonischen Kontakt mit B._____ auf und führte am 13. Juli 2023 ein Telefonat mit dem Präsidenten des Turnvereins X._____ (E._____).

10. Mit E-Mail vom 14. Juli 2023 liess E._____ SSI das Protokoll des Gesprächs vom 3. Juli 2023 mit der Ethikkommission vom STV zukommen, an welchem die Kinderärztin D._____, E._____, der Trainer sowie die Eltern von C._____ und C._____ teilgenommen haben. Gemäss Angaben von SSI in ihrem Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 würde aus dem Protokoll hervorgehen, dass das Ziel des Gesprächs eine konstruktive Aussprache zwischen den Anwesenden bezüglich dem in Frage stehenden Vorfall gewesen sei. Zudem sei angestrebt worden, eine Vereinbarung abzuschliessen, damit die Sache einvernehmlich gelöst werden könne. Nach Angaben von SSI sei im Protokoll sodann der von allen Parteien unbestrittene Sachverhalt festgehalten worden. Demnach seien sich alle Anwesenden darüber einig gewesen, dass C._____ sowie andere Knaben am besagten Nachmittag beim Hauswart zum Strafputzen angetreten gewesen seien, da sie davor an einem anderen Ort als in die Toilette uriniert hätten. An diesem Tag hätte C._____ aber wiederum in einen Kehricht uriniert, weswegen der Trainer die Kinder in die Halle gerufen habe. Dort habe sich C.______ auf die Frage des Trainers, wer in den Kehricht uriniert habe, sofort gemeldet. Daraufhin habe der Trainer C.______ am rechten Bein von der Matte gezogen, am Nacken gepackt und aus der Halle geführt. Dabei habe C._____ Mühe beim Atmen gehabt. Draussen habe der Trainer C._____ an die Wand gedrückt. Im Nachgang habe C._____ vom Trainer ein Handy erhalten, um seinen Vater anzurufen, damit dieser ihn abhole. Beim Eintreffen des Vaters habe sich der Trainer bei C._____ und seinem Vater entschuldigt. Weiter sei als unbestritten festgehalten worden, dass der Trainer in vorangehenden Trainingseinheiten Kindern Nackenklatscher ausgeteilt habe, was einige Kinder als Schlagen empfunden hätten. Gemäss Angaben von SSI sei hingegen umstritten und weiterhin unklar, ob der Trainer versucht haben soll, C._____ eine Ohrfeige zu verpassen. Schliesslich seien im Protokoll Beschlüsse gefasst worden.

11. Am 25. Juli 2023 führte SSI ein Telefonat mit B._____, in dem B._____ ihre Erwartungshaltung an die Trainingssituation kundgetan und darauf hingewiesen habe, dass die Situation ohne bestimmte Massnahmen (wie z.B. zielgerichtetes Coaching) nicht auf die gleiche Art und Weise weitergehen könne.

4 12. Tags darauf, am 26. Juli 2023, meldete sich der Vater (F._____) von C._____ bei SSI, und erklärte, dass er sich mit seiner Ehefrau B._____ und mit seinem Sohn austauschen werde und sich danach wieder bei SSI melden werde.

13. Mit E-Mail vom 2. August 2023 meldete sich B._____ bei SSI, wobei sie ihre Ansicht kundtat, dass die angeschuldigte Person keine Kinder mehr trainieren solle. 2. Untersuchungsverfahren 14. Am 14. August 2023 informierte SSI die Verfahrensbeteiligten, Swiss Olympic und die betroffenen Sportorganisationen (Turnverein X._____ und STV) über die Eröffnung der Untersuchung. Dabei informierte SSI den Trainer unter anderem darüber, dass er in der eröffneten Untersuchung als angeschuldigte Person im Zusammenhang mit möglichen Ethikverstössen im Sinne von Art. 2 des Ethik-Statuts gelten würde. Die Eltern von C._____ informierte SSI unter anderem darüber, dass ihr Sohn in der eröffneten Untersuchung als "Opfer resp. sie als seine gesetzlichen Vertreter" im Zusammenhang mit möglichen Ethikverstössen im Sinne von Art. 2 des Ethikstatuts, mutmasslich begangen durch die angeschuldigte Person, gelten würde(n).

15. Mit E-Mail vom 14. August 2023 informierte B._____ SSI darüber, dass die Mutter eines der Kinder, das beim in Frage stehenden Vorfall anwesend gewesen sei, sich dazu bereit erklärt habe, SSI gegenüber Auskunft zu geben.

16. Am 4. September 2023 führte SSI mit C._____ im Beisein seiner Eltern ein Gespräch, in welchem es unter anderem um den Vorfall vom 21. Juni 2023 sowie die "Nackenklatscher" und Strafübungen in Trainingseinheiten des Trainers wie "100 Liegestützen" oder "Tauhochklettern" ging.

17. Im Anschluss an das Gespräch mit C._____ befragte SSI gleichentags, am 4. September 2023, auch die Eltern von C._____. F._____ erklärte dabei unter anderem, dass seine beiden Söhne momentan mit den Mädchen trainieren würden. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Juni 2023 führte F._____ ausserdem aus, dass einige Kinder ihm am Abend, als er seinen Sohn abgeholt habe, geschildert hätten, was geschehen sei. Sein Sohn habe ihm lediglich weinend die Angelegenheit mit dem Urinieren erzählt. Er habe daraufhin mit dem Trainer sprechen wollen, doch dieser habe geantwortet, dass er keine Zeit habe und er in eine andere Halle müsse.

18. Mit E-Mail vom 5. September 2023 meldete sich B._____ bei SSI und wies darauf hin, dass E._____ die anderen Eltern über den Vorfall vom 21. Juni 2023 informiert und anschliessend eine WhatsApp-Umfrage zur weiteren Durchführung der Trainings mit der angeschuldigten Person durchgeführt habe.

19. Am 11., 13. und 14. September 2023 führte SSI mit weiteren Müttern (teilweise auch mit den Kindern der befragten Mütter) und Eltern Gespräche, in welchen es insbesondere um den Vorfall vom 21. Juni 2023 ging.

20. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2023 meldete sich B._____ bei SSI, um sich über den Stand der Untersuchung zu informieren. Dabei erklärte B._____ unter anderem, dass für ihre beiden Söhne die Situation zunehmend schwierig auszuhalten sei. Sie würden schon seit sechs Wochen mit den Mädchen turnen, was anfangs für sie in Ordnung gewesen sei, "[j]etzt mit der Zeit finden sie das aber nicht mehr so gut". Ausserdem informierte B._____ SSI darüber, dass die angeschuldigte Person ein Tag zuvor auf sie zugekommen sei und "meinte, die

5 Trainingssituation sei nicht gut und ob wir uns mal besprechen könnten, um eine andere Lösung zu finden".

21. Am 23. Oktober 2023 befragte SSI den Trainer als angeschuldigte Person.

22. Mit E-Mail vom 30. Oktober ersuchte die angeschuldigte Person um Akteneinsicht, welche ihr - unter Vorbehalt einer teilweisen Anonymisierung - mit Schreiben vom 6. November 2023 gewährt wurde.

23. Am 21. März 2024 fand ein Telefonat zwischen SSI und B._____ statt, in welchem sich SSI unter anderem nach der aktuellen Trainingssituation erkundigte. Gemäss Angaben von SSI erklärte B._____ unter anderem, dass ihr Sohn wieder in der Trainingsgruppe der angeschuldigten Person trainieren würde und nach ihrer Ansicht die verantwortlichen Personen im Verein seit dem Vorfall sensibler geworden seien. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 24. Am 1. Juli 2024 ging bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") ein Untersuchungsbericht von SSI in Sachen SSI und A._____ betreffend Ethikverstösse vom 2. Mai 2024 mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es seien durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports durch A._____ begangene Verstösse gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. 4. A._____ sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut schriftlich zu verwarnen. 5. Es sei gegenüber A._____ im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut eine Geldbusse in Höhe von CHF 250.00 auszusprechen. 6. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor Swiss Sport Integrity seien in Höhe von CHF 750.00 A._____ aufzuerlegen. 7. Die Verfahrenskosten vor der Disziplinarkammer seien A._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zugunsten von Swiss Sport Integrity durch A._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von mindestens CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen. 9. Die Stiftung Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der Disziplinarkammer zu informieren. 10. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid der Disziplinarkammer zu bedienen. 11. Das Bundesamt für Sport sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Anwendung von Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV mit deren Entscheid und der schriftlichen Entscheidbegründung zu bedienen." 25. Gleichentags, am 1. Juli 2024, wurde der Untersuchungsbericht an das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts geschickt.

6 III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 26. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

27. Mit Eröffnungsschreiben vom 15. Juli 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und informierte sie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 15. Juli 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde dem STV als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 2. August 2024 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für den STV gelte, falls er Parteistellung beantragen würde.

28. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 teilte der STV mit, dass der STV darauf verzichte, Parteistellung zu beantragen.

29. Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 teilte SSI unter anderem mit, dass sie vollumfänglich auf den Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 verweise und sich ausdrücklich vorbehalte, auf eine allfällige Stellungnahme der Parteien eine Stellungnahme einzureichen und/oder weitere Anträge zu stellen.

30. Am 5. August 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der Stellungnahmen bzw. des Schreibens von SSI vom 25. Juli 2024, wobei es darauf hinwies, dass die angeschuldigte Person innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht und der STV auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet habe. Mit gleichem Schreiben vom 5. August 2024 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien ausserdem darüber, dass der vorsitzende Richter und Referent die Leitung des Verfahrens übernehme.

31. Mit E-Mail vom 19. August 2024 stellte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht ein Schreiben des Sekretariats des Schweizer Sportgerichts an SSI zur Weiterleitung an die gesetzliche Vertretung von C._____ zu.

32. Am 29. August 2024 reichte SSI die von den Eltern von C._____ unterzeichnete "Erklärung zur Parteistellung" ein, gemäss welcher sie als Inhaber:innen der elterlichen Sorge von C._____ auf eine Parteistellung im Verfahren verzichten.

33. Am 13. September 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 25. September 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Untersuchung als vollständig erachte und ihnen eine Frist von 10 Arbeitstagen (bis zum 27. September 2024) zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass eine mündliche

7 Verhandlung stattfinden werde und dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl4 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

34. Gleichentags, am 13. September 2024, unterzeichnete die angeschuldigte Person die Verfahrensverfügung elektronisch.

35. SSI unterzeichnete die Verfahrensverfügung am 17. September 2024 elektronisch.

36. Die Frist zur Stellung von Ergänzungsbegehren von 10 Arbeitstagen ist am 27. September 2024 unbenutzt abgelaufen.

37. Am 8. Oktober 2024 - nach Rücksprache mit den Parteien - wurden diese zur Hauptverhandlung am 16. Oktober 2024 um 13.30 Uhr in Form einer Videokonferenz eingeladen. Ausserdem wurden die Parteien mit gleichem Schreiben vom 8. Oktober 2024 unter anderem über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und über die Aufzeichnung der Verhandlung informiert.

38. Am 16. Oktober 2024 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person sowie SSI, vertreten durch Nicolas Chardonnens, teil.

39. Zu Beginn der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass sie keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts, keine weiteren Einwände und keine Vorfragen hätten und dass sich keine unberechtigten Personen in ihren jeweiligen Räumen befänden.

40. Im Anschluss hatten die Parteien Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und die Fragen des Gerichts zu beantworten.

41. SSI verwies auf den Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 und hatte zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ergänzungen oder Anträge. Im Rahmen des Schlussvortrags beantragte SSI zudem erneut, es seien die Kosten des Verfahrens A._____ aufzuerlegen und SSI eine Entschädigung ihrer Parteikosten im Verfahren zuzusprechen. Für das vorliegende Verfahren seien Kosten in Höhe von CHF 2'500.00 entstanden. Aufgrund dessen beantragte SSI eine pauschale Parteientschädigung von CHF 750.00. SSI sei es bewusst, dass es ein ehrenamtliches Amt sei und dass A._____ "quasi nichts dabei verdiene". Zudem stellte SSI folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei festzustellen, dass A._____ gegen Artikel 2.1.3 des Ethik Statuts verstossen habe. 2. Es sei A._____ schriftlich zu verwarnen. 3. Es sei gegenüber A._____ im Sinne von Artikel 6.1 Abs. 1 lit. e des Ethik-Statuts eine Geldbusse in der Höhe von CHF 250.00 auszusprechen. 4. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI sei in Höhe von CHF 750.00 A._____ aufzuerlegen. 5. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht seien A._____ aufzuerlegen. 6. SSI sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid zu informieren.

4 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).

8 7. Das Bundesamt für Sport sei durch das Schweizer Sportgericht mit dem Dispositiv des Entscheides zu bedienen."

42. Die angeschuldigte Person bestätigte, den Untersuchungsbericht zur Kenntnis genommen zu haben und hatte zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ergänzungen oder Anträge. Im Rahmen des Schlussvortrags erklärte die angeschuldigte Person, dass sie mit der schriftlichen Verwarnung leben könne. Die finanzielle Strafe dürfe im Ehrenamt hingegen nicht sein, finde sie, womit sie auf die Busse und die Verfahrenskosten vor SSI sowie diejenigen im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht verwies.

43. Am Ende der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei. IV. Positionen der Parteien 44. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin 45. Die Vorbringen der Antragstellerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Verhandlung können wie folgt zusammenfasst werden: 1. Vorfall vom 21. Juni 2023 46. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person das mutmassliche Opfer, als dieser auf einer grossen Matte stand, am rechten Bein gepackt und ihn von der Matte gezogen habe, sodass er mit dem Rücken und dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen sei. Als C._____ aufgestanden sei, habe ihn die angeschuldigte Person am Nacken gepackt, sodass C._____ Mühe mit dem Atmen gehabt habe. Daraufhin habe die angeschuldigte Person C._____ aus der Halle geführt, wo er C._____ gegen die Wand gestellt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte SSI, dass die von gewissen befragten Personen erwähnten Sachverhaltselemente einer angeblichen Ohrfeige (bevor die angeschuldigte Person C._____ am Bein packte) sowie des Drückens an die Wand (nachdem die angeschuldigte Person C._____ aus der Turnhalle geführt hatte) für die beantragte Sanktion bzw. die Strafzumessung unberücksichtigt geblieben seien, weil diese Sachverhaltselemente nicht erstellt worden seien.

47. Die beschriebenen Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vorfall würden eine Verletzung von Art. 2.1.3 Ethik-Statut (Verletzung der physischen Integrität) darstellen. Die angeschuldigte Person habe durch ihre in Frage stehenden Handlungen unbestrittenermassen bewusst auf den Körper von C._____ und auf seine Gesundheit eingewirkt und damit zudem leichte Verletzungen verursacht, die C._____ auch noch zwei Tage nach dem Vorfall beklagt habe. Diese Handlungen seien vergleichbar mit dem strafrechtlichen Tatbestand der Tätlichkeit5.

5 Gemäss Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 (StGB).

9 48. SSI sei sich jedoch bewusst, dass Kinder im Alter von C._____ ein schwieriges und provozierendes Verhalten an den Tag legen könnten und dies eine besondere Herausforderung für Trainer:innen darstellen könne. Die von SSI befragten Personen hätten darauf hingewiesen, dass C._____ zusammen mit zwei Freunden ein besonders anstrengendes Verhalten an den Tag legen könne. Alleine diese Umstände würden die Handlungen der angeschuldigten Person jedoch nicht zu rechtfertigen vermögen. Als langjähriger und erfahrener Trainer müsse von der angeschuldigten Person erwartet werden können, dass sie auf Provokationen von minderjährigen Kindern angemessen reagiere und sich nicht von ihren Emotionen überwältigen lasse und dabei gar handgreiflich würde. Im Rahmen der Strafzumessung seien die Provokationen von C._____ hingegen mitzuberücksichtigen. 2. "Nackenklatscher" 49. SSI erachtet ferner als erwiesen, dass die angeschuldigte Person während Trainingseinheiten den Kindern wiederholt sogenannte "Nackenklatscher" verpasst habe. Diese "Nackenklatscher" würden über ein geringfügiges Tätscheln hinausgehen und damit ebenfalls Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts verletzen. Dies insbesondere, weil aus Gesprächen und Befragungen ergangen sei, dass einige Kinder diese "Nackenklatscher" als Schlagen empfunden hätten.

50. Auch bei diesen Handlungen seien keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. SSI erkennt zwar an, dass in heiklen Trainingssituationen die Aufmerksamkeit von abgelenkten Kindern wiederhergestellt werden müsse. Dies könne aber auch ohne berührende Handlungen erfolgen. 3. Strafübungen 51. SSI hat sich im Rahmen ihrer Untersuchung mit möglichen Verletzungen des Ethik-Statuts im Zusammenhang mit den Strafübungen Liegenstützen und Tauklettern befasst.

52. Als "nicht unproblematisch" stufte SSI in ihrem Untersuchungsbericht die Strafübung Tauklettern ein, zumal die angeschuldigte Person jeweils keine Matte zur Sicherung benutzt habe. Sie werde deshalb angehalten, für eine angemessene Sicherheit zu sorgen und auch die Verhältnismässigkeit zu achten. Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte SSI, dass hierfür eine ständige Aufsichtsperson erforderlich sei, welche auch die entsprechenden Instruktionen geben könne - SSI sei jedoch "zu der gleichen Meinung gekommen" wie der Trainer, "dass nicht unbedingt Matten darunter sein müssen für solche Übungen".

53. SSI konnte im Zusammenhang mit allen untersuchten Strafübungen u.a. mangels genügender Intensität keine Verletzung des Ethik-Statuts feststellen. 4. Sanktion 54. SSI stufte die durch die angeschuldigte Person mutmasslich begangene Verletzung des Ethik- Statuts in ihrem Untersuchungsbericht als insgesamt "mittelschwer" ein. Die angeschuldigte Person verletze durch ihr Verhalten die physische Integrität eines Kindes und übernehme als langjähriger und erfahrener Trainer eine besondere Führungsfunktion und Vorbildrolle, weshalb von einem massgeblichen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei.

55. Strafmildernd für die angeschuldigte Person wirke sich in erster Linie aus, (i) dass es sich gemäss Kenntnisstand von SSI beim Vorfall vom 21. Juni 2023 um einen Einzelfall gehandelt habe, (ii) dass die Handlungen der angeschuldigten Person im Kontext des vorangehenden Fehlverhaltes von C._____ zu sehen seien (zweifaches Urinieren an nicht dafür vorgesehenen Stellen), (iii) dass sich die angeschuldigte Person sowohl im Verfahren vor der

10 Ethikkommission des STV wie auch im Untersuchungsverfahren von SSI kooperativ gezeigt habe und geständig gewesen sei, und (iv) dass die angeschuldigte Person mit den Eltern von C._____ Kontakt aufgenommen und ein Gespräch organisiert habe, um eine Wiedereingliederung von C._____ in die Trainingsgruppe zu ermöglichen, was letztlich auch erfolgreich gewesen sei.

56. Im Zusammenhang mit den "Nackenklatschern" wirke sich strafmildernd aus, dass die angeschuldigte Person diese Handlung unterliess, als sie darauf angesprochen worden sei.

57. Als leicht straferhöhend sei hingegen zu berücksichtigen, dass sich die angeschuldigte Person selbst ebenfalls als Opfer ansehe und die Schuld zumindest teilweise den Kindern aufgrund ihres Verhaltens zuschiebe, was auf eine fehlende Einsicht hindeute. B. Die Position der angeschuldigten Person 58. Die Vorbringen der angeschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung (teilweise auf Nachfrage hin) lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Vorfall vom 21. Juni 2023 59. Die angeschuldigte Person erklärte, dass sie C._____ am Bein gepackt und von der 40 cm dicken Matte heruntergezogen habe, auf welcher C._____ gesessen sei. Ausschlaggebend hierfür sei nicht das Eingeständnis von C._____ gewesen, dass er es gewesen sei, der in einen Abfalleimer uriniert habe, sondern die aus Sicht der angeschuldigten Person schelmische und respektlose Art, wie C._____ dies eingestanden habe, als die angeschuldigte Person die Trainingsgruppe versammelt und damit konfrontiert habe. So habe die angeschuldigte Person C._____ zunächst gefragt, weshalb er in den Abfalleimer uriniert habe, worauf C._____ geantwortet habe: "Weil es lustig ist." Anschliessend sei es zur oben geschilderten Reaktion der angeschuldigten Person gekommen. Sodann habe die angeschuldigte PersonC._____ , nach dem dieser aufgestanden sei, am Nacken gehalten und ihn aus der Halle geführt (wobei der Ausgang ungefähr sieben Meter entfernt gewesen sei). Dort habe er C._____ sein Handy gegeben, wobei er vorher noch die Nummer des Vaters von C._____ gewählt habe, damit dieser ihn abholen könne.

60. Die angeschuldigte Person bestreitet, C._____ eine Ohrfeige verpasst zu haben. Die Handbewegung sei eine "Drohgebärde" gewesen, wobei er "sicher" nicht zugeschlagen habe. Zudem könne sich die angeschuldigte Person nicht mehr an ein angebliches An-die-Wand-drücken oder -stossen erinnern, sondern er habe C._____ "an die Wand gestellt".

61. Die angeschuldigte Person gestand sowohl bei seiner Befragung durch die SSI nach Massgabe des Untersuchungsberichts als auch während der Hauptverhandlung ein, dass er beim Vorfall vom 21. Juni 2024 zu hart gewesen sei. Darüber hinaus habe er gelernt, dass er zu einem früheren Zeitpunkt Gespräche mit den Eltern hätte führen und klare Regeln hätte aufstellen müssen. Das sei etwas, was er seit dem Vorfall so mache. 2. "Nackenklatscher" 62. Die angeschuldigte Person habe "Nackenklatscher" als aufforderndes Mittel zur Stärkung des Fokus einer lebendigen Kindertrainingsgruppe eingesetzt, wenn die Kinder auf seine Anweisungen jeweils nicht reagiert hätten. Dann habe es manchmal kleine Berührungen am Hinterkopf oder an der Schulter gegeben. Solche "Nackenklatscher" habe die angeschuldigte Person nicht zur Strafe eingesetzt, sondern um die Aufmerksamkeit zu holen, wenn es akustisch nicht funktioniert habe.

11 63. Mit gewissen Kindern hätten solche "Nackenklatscher" besser funktioniert; die angeschuldigte Person habe sie dann jeweils kurz am Arm gehalten und gesagt "ruhig, konzentrieren, jetzt machen wir das nochmals". Er habe nach der Kritik diese Nackenklatscher dann jedoch auf der Seite belassen. Es sei ihm selbst nie so bewusst gewesen, dass er dies so häufig mache. Im Fall von mangelnder Aufmerksamkeit mit Kindern oder wenn Anweisungen nicht befolgt würden, hätten sie (Leiter:innen) mit den Eltern nun andere Abmachungen getroffen. Sofern die Leiter:innen nicht zufrieden seien, gebe es eine Strafe, die darin bestehe, dass die Kinder im Geräteraum eine Auszeit bis zum nächsten Gerätewechseln nehmen müssten; solche Strafen müssten inzwischen aber ganz selten ausgesprochen werden. 3. Strafübungen 64. Mit Bezug auf die von SSI als "nicht unproblematisch" eingestufte Strafübung Tauklettern verstehe die angeschuldigte Person die Problematik nicht. Sie habe am Tau noch nie einen Unfall gehabt. Das Einzige, was passieren könne, seien Blasen an den Händen, wenn sich die Kinder abschleifen lassen würden (was alle drei Jahre einmal geschehe). Eine dicke Matte unter dem Tau vermittle eine falsche Sicherheit, wodurch sich die Kinder abwärts weniger halten würden. Ein unkontrollierter Fall sei dann viel schlimmer. Tauklettern sei eine Grundvoraussetzung zum Reck- und Barrenturnen.

65. Die angeschuldigte Person instruiere darüber hinaus jeweils die neuen Kinder, wie sie das Tau zu klettern hätten und worauf sie achten müssten. Die Kinder müssten nur so weit klettern, wie sie mögen und es gebe keine Konsequenzen, wenn sie nicht bis ganz oben klettern würden. Eine dicke Matte unter dem Tau habe sie auch in anderen Trainingshallen noch nie gesehen, auch nicht beim Kunstturnen. 4. Sanktion 66. Die angeschuldigte Person rechne mit einer Verwarnung und erachte eine solche auch als gerechtfertigt, da sie beim Vorfall vom 21. Juni 2023 eine rote Linie überschritten habe.

67. Eine Geldbusse und eine teilweise Übernahme von Kosten finde die angeschuldigte Person angesichts der Einmaligkeit während ihrer seit mehr als dreissig Jahren ausgeführten Tätigkeit als übertrieben, insbesondere, da sie diese Tätigkeiten als Trainer ehrenamtlich ausführe. V. Zuständigkeit 68. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

69. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024)

12 ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik- Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik- Statut des Schweizer Sports angetragen werden". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

70. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2023 gegen das Ethik-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zu bejahen.

71. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic und dem Ethik-Statut, welches in Art. 5.6 auf die "Beurteilung durch die Disziplinarkammer" verweist. Wie (dort) unter Traktandum 9 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss vom 24. November 2023 die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden und damit sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 vom 1. Juli 2024).

72. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt und auch während der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2024 die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht bestritten. VI. Anwendbares Recht 73. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.

74. Wie in Art. 9 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts vom Sportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom Exekutivrat am 21. September 2022 in Anwendung von Art. 8.6 Ethik-Statut (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) Anpassungen genehmigt. Im Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version 2022 vom 26. November 2022 die Rede.

13 75. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 68 ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2023 (somit nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts) nicht in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts in vorliegendem Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gegeben ist.

76. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut):

77. Der Turnverein X._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied des STV (vgl. Ziff. 001 und 002 der Statuten des Turnvereins X._____, Stand 2014). Der STV ist eine Organisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b) Ethik-Statut und der Turnverein X._____ eine solche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c) Ethik-Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. f) Ethik- Statut gilt dieses unter anderem auch für Betreuer:innen von Sportler:innen gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. e), wie zum Beispiel Trainer:innen. Als natürliche Personen gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. e) Ethik-Statut gelten Sportler:innen, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten.

78. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestritten Trainer im Turnverein X._____ und somit der Trainer der von den möglichen Ethikverstössen betroffenen Personen. Damit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. f) Ethik-Statut erfasst. Bei seiner Tätigkeit als Trainer handelte es sich um ein ehrenamtliches Engagement. Die angeschuldigte Person war ausserdem Ehrenmitglied vom Turnverein X._____ und stand im Zeitpunkt des Vorfalls vom 21. Juni 2023 in der Hauptverantwortung der Geräteriege, die der Turnverein X._____ gemeinsam mit dem Turnverein Y._____ organisierte. Damit ist die angeschuldigte Person auch als Angestellte oder Beauftragte einer Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 lit. d) Ethik-Statut diesem unterstellt. Des Weiteren war die angeschuldigte Person bzw. der Trainer JS-Experte im Geräteturnen (mit regelmässigen Einsätzen als Leiter) und verfügt über eine JS-Anerkennung in den Sportarten Snowboard und Ski Alpin.

79. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2024 erklärte die angeschuldigte Person, dass sie sich bewusst sei, dass es im Schweizer Sport Ethikregeln geben würde; diese seien bekannt und würden "immer als Lektion auch in den JS-Kursen" thematisiert werden, vor allem in den letzten drei bis vier Jahren. Sie sei sich ausserdem bewusst, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeiten im Sport unter diese Regeln fallen würde. Ausserdem führte die angeschuldigte Person anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass dies "jetzt ein Inhalt in der Ausbildung" sei und sie als JS-Experte verpflichtet sei, "das einzubauen in der Theorie als Ethik- Teil". Schliesslich bestätigte sie auf Nachfrage hin, dass auch das "Ethik-Statut von Swiss Olympic" dazugehören würde und erklärte, dass sie glaube, dass sie als Expert:innen "das […] mal unterschrieben" hätten. Sie hätten im Sportlager des STV unterschreiben müssen, "um die Kenntnisnahme und die Befolgung dieser Regeln des Ethik-Statuts zu bestätigen." Schliesslich präzisierte die angeschuldigte Person anlässlich der mündlichen Verhandlung, dass sie dies "letztes und vorletztes Jahr" unterschreiben musste und dass die Informationen zum Ethik-Statut direkt durch den STV erhalten habe und sie als Trainer und Experte alle

14 zwei Jahre nach Magglingen an Modulfortbildungen gehe; die letzte Fortbildung sei im Dezember 2022 gewesen und die nächste folge im Dezember 2024.

80. Zusammenfassend kann in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts damit festgehalten werden, dass dieser insbesondere aufgrund der Trainertätigkeit der angeschuldigten Person sowie ihrer Hauptverantwortung der Geräteriege und der Tätigkeit als "JS-Experte" im Geräteturnen gegeben ist. Schliesslich ist basierend auf den Ausführungen der angeschuldigten Person anlässlich der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass sie bereits seit mehreren Jahren, spätestens jedoch seit Dezember 2022 Kenntnis vom Ethik-Statut hatte und bereits in den Jahren 2022 und 2023 mittels Unterschrift die Kenntnisnahme und die Befolgung "dieser Regeln des Ethik-Statuts" bestätigt hat. Die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht gilt damit als von beiden Parteien unbestrittenermassen anerkannt.

81. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss dessen Art. 1.2 Abs. 1 "auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person stand als Trainer der Kinder mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar.

82. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 5.13 Abs. 1 Ethik-Statut in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 15. Juli 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024. VII. Materielles A. Verstösse gegen das Ethik-Statut 83. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit "Ethikverstösse", um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik- Statut "Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können". Wie von SSI zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.3 Ethik-Statut (Verletzung der physischen Integrität) zur Beurteilung. Unter den Tatbestand von Art. 2.1.3 fällt in den Worten des Ethik-Statuts "jede unmittelbare und gezielte Beeinträchtigung der physischen Integrität einer Person durch beabsichtigte und unerwünschte Handlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können, insbesondere durch Schlagen, Stossen, Treten, Verbrennen, unangemessene Trainingsmethoden oder Verabreichung von Alkohol oder Drogen unter Zwang".

84. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch wurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen Vorfälle unter dem Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut zu prüfen:

15 1. Vorfall vom 21. Juni 2023 85. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 aus, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Juni 2023 gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut verstossen habe. Eine weitergehende, detaillierte Begründung bzw. Subsumtion in dieser Hinsicht wurde von SSI nicht vorgetragen.

86. Von Seiten der angeschuldigten Person liegen zur möglichen Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.3 Ethik-Statut keine konkreten Ausführungen vor. Die angeschuldigte Person hat sowohl im Untersuchungsverfahren vor SSI wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Schweizer Sportgericht umfassend Auskunft erteilt. Die angeschuldigte Person hat bestätigt, dass sie in der Trainingshalle das Bein des auf der Matte sitzenden C._____ gepackt, C._____ von der Matte gezogen, ihn am Nacken haltend aus der Trainingshalle geführt und ausserhalb der Trainingshalle an die Wand gestellt hat.

87. In casu bestritten sind die Fragen, ob die angeschuldigte Person C._____ eine Ohrfeige verpassen wollte, bevor er ihn von der Matte zog und ob er ihn ausserhalb der Trainingshalle an die Wand drückte (oder gar stiess). Zudem ungeklärt ist die Frage, in welcher Intensität die geschilderten Sachverhaltselemente letztlich abliefen. So schildert SSI, dass die angeschuldigte Person C._____ "von der Matte geschleudert" habe und letzterer sodann "auf dem Boden [aufschlug]" und dass C._____ im Rahmen seiner Befragung im Anschluss an diesen Vorfall Atembeschwerden und noch zwei weitere Tage Schmerzen verspürt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung erkannte die angeschuldigte Person, dass C._____ beim Wegziehen von der Matte "ein bisschen geflogen sei." Im Rahmen der Befragung von SSI im Untersuchungsverfahren attestierte die angeschuldigte Person (gemäss Protokoll in der Beilage zum Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024), dass sie bei dieser Handlung "nicht so zimperlich [war]" und dass C._____ dabei "ein wenig spickte." Mit Bezug auf das Hinausführen am Nacken erklärte die angeschuldigte Person im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er C._____ "nicht gerade sanft [am Nacken] gehalten" habe, sondern "bestimmt" und dass er "sicherlich mehr [hätte] zudrücken können."

88. Nach Würdigung beider Positionen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass es sich bereits bei den unbestrittenen Sachverhaltselementen um eine Beeinträchtigung der physischen Integrität von C._____ handelt. In dem die angeschuldigte Person C._____ (mindestens unsanft) am Bein packte und von der Matte hinunterzog, und C._____ sodann (mindestens unsanft) am Nacken hielt und aus der Trainingshalle führte, hat sie eine unerwünschte Handlung vorgenommen, die im damaligen Moment angetrieben durch die Provokation von C._____ auch beabsichtigt war. Die angeschuldigte Person hat – selbst bei geringerer Intensität der Handlung als teilweise von SSI und den befragten Personen nach Massgabe des Untersuchungsberichts umschrieben – mindestens erkennen müssen, dass diese Handlung geeignet war, Schmerzen zu verursachen. Damit sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllt und die vorliegend in Frage stehenden Handlungen der angeschuldigten Person als Handlungen im Sinne von Art. 2.1.3 Ethik-Statut zu werten.

89. Ob die angeschuldigte Person von C._____ provoziert worden ist oder nicht, ist für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 2.1.3 Ethik-Statut unerheblich. Im Rahmen der Prüfung von Art. 2.1.3 Ethik-Statut ist des Weiteren auch nicht von Relevanz, ob der angeschuldigten Person die Vornahme der Handlungen im Nachhinein leidtuen – darauf wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, direkt an geeigneter Stelle in der Urteilsbegründung eingegangen (vgl. Rz. 107). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist damit erstellt, dass die von der angeschuldigten Person vorgenommenen Handlungen am 21. Juni 2023 gegenüber C._____ den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer

16 Sportgericht in Bezug auf den Vorfall vom 21. Juni 2023 in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht von SSI. 2. "Nackenklatscher" 90. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 aus, dass die angeschuldigte Person mit der Anwendung von "Nackenklatschern" gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut verstossen habe. In diesem Zusammenhang erklärte SSI im Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024, dass zwar "ein geringfügiges 'Tätscheln' des Nackens die Schwelle einer Verletzung des Ethik-Statuts wohl nicht überschreitet", dass "allenfalls eine Verletzung (…) aber dennoch bejaht werden [kann], wenn solche geringfügige Nackenklatscher, trotz bitte der Sportler:innen, diese zu unterlassen, wiederholt werden bzw. sie unabhängig von der Intensität unangemessene Berührungen der Sportler:innen darstellen." SSI führte weiter aus, dass einige Kinder diese Nackenklatscher als Schlagen empfunden hätten.

91. Die angeschuldigte Person erklärte anlässlich der Hauptverhandlung sowie der Befragung von SSI im Untersuchungsverfahren, dass diese Nackenklatscher "[...] Berührungen im Sinne eines 'hey, hör zu', oder aber auch 'hey, gut gemacht' [...]" oder Mittel gewesen seien, um die Aufmerksamkeit in einer lebendigen Trainingsgruppe von ca. neunjährigen Kindern zu holen, wenn es akustisch nicht funktioniert habe. Die angeschuldigte Person sei sich jedoch weder bewusst gewesen, dass sie diese Nackenklatscher oft angewendet habe, noch dass diese von einigen Kindern als störend empfunden worden seien. Nachdem diese Kritik an sie herangetragen worden sei, hätte sie dies unverzüglich unterlassen und mit den Eltern neue Abmachungen im Umgang mit unaufmerksamen Kindern getroffen.

92. Nach Würdigung der Positionen beider Parteien erachtet das Schweizer Sportgericht nicht ohne weiteres erstellt, dass die "Nackenklatscher" als Handlungen im Sinne von Art. 2.1.3 Ethik-Statut zu werten sind. Insbesondere konnte SSI nicht darlegen, ob die angeschuldigte Person diese Nackenklatscher selbst nach Bitte zur Unterlassung weiter angewendet hat oder inwiefern sie unabhängig von der Intensität unangemessene Berührungen darstellten. Aufgrund der Äusserungen der angeschuldigten Person ist zumindest davon auszugehen, dass diese Handlungen nicht beabsichtigt waren bzw. ihr erst mit Äusserung der Kritik im Rahmen des Verfahrens von SSI bewusst geworden ist, dass die "Nackenklatscher" unerwünscht i.S.v. Art. 2.1.3 Ethik-Statut gewesen sein könnten. Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht zur Verfügung stehenden Informationen und Ausführungen der Parteien ist somit davon auszugehen, dass die "Nackenklatscher" in erster Linie im Interesse eines geordneten und sicheren Trainings eingesetzt wurden. Gegen die Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.3 Ethik-Statut spricht ferner, dass unmittelbar nach der Kritik die angeschuldigte Person neue Abmachungen zur Anpassung der Trainingsmethoden getroffen hat.

93. Unweigerlich handelt es sich bei solchen "Nackenklatschern" um (physische) Berührungen, wobei die physische Integrität in jedem Fall betroffen ist. Zur Beurteilung, ob ein Eingriff in die physische Integrität unrechtmässig erfolgt und jene Intensität aufweist, die erforderlich ist, um den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut zu erfüllen, sind nicht zuletzt auch die Gebräuchlichkeiten und konkreten Umstände einer bestimmten Sportart zu berücksichtigen. So finden zwischen Trainer:innen und Sportler:innen im Geräteturnen (wie auch im Kunstturnen) und in jedem Alter bspw. zur Sicherung bestimmter Übungen, zur Analyse oder zur Steuerung von Bewegungsabläufen zahlreiche Berührungen statt, was insbesondere der Bewegungsführung, Sicherheit und Leistungssteigerung der Sportler:innen dient. Die angeschuldigte Person setzte "Nackenklatscher" insbesondere als aufmerksamkeitssteigerndes und motivierendes Mittel und damit in ihrer Wahrnehmung als im Interesse der

17 Sportler:innen und des geordneten Trainingsbetriebs ein. Zwar handelte es sich dabei nicht um Berührungen zur Steuerung des Bewegungsablaufs, nichtsdestotrotz waren sie Bestandteil einer über rund dreissig Jahren angewendeten Trainingspraxis der angeschuldigten Person, weshalb sie bis zum Zeitpunkt der Kritik und insbesondere aufgrund der erstellten niedrigen Intensität als keine Verletzung der physischen Integrität im Sinne von Art. 2.1.3 Ethik- Statut anzusehen sind. Bis zum Zeitpunkt der Kritik musste daher die angeschuldigte Person nicht davon ausgehen, dass die Handlung "unerwünscht" i.S.v. Art. 2.1.3 Ethik-Statut war. Darauf deutet auch hin, dass unbestrittenermassen die Anwendung der "Nackenklatscher" unverzüglich nach der Kritik eingestellt wurde.

94. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen erkennt das Schweizer Sportgericht, dass die von der angeschuldigten Person angewendeten "Nackenklatscher" den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut nicht erfüllen. Damit kommt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf die "Nackenklatscher" in seiner rechtlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis als die Antragstellerin. 3. Strafübungen 95. Im Zusammenhang mit den erwähnten Strafen (Strafputzen und die Strafübungen Liegestützen und Tauklettern) erkennt SSI keine Verletzung der physischen Integrität nach Massgabe von Art. 2.1.3 Ethik-Statut. Allerdings erachtet SSI (gemäss Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024) die fehlende Matte zur Sicherung der Sportler:innen als "nicht unproblematisch."

96. Die angeschuldigte Person konnte während der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2024 begründet darlegen, weshalb die Benutzung einer Matte zur Sicherung von Sportler:innen beim Tauklettern unter den gegebenen Umständen nicht sinnvoll und letztlich überdies gefährlicher sein könne.

97. Strafen wie Strafputzen sowie Strafübungen wie Liegestützen und Tauziehen könnten grundsätzlich als beabsichtigte und unerwünschte Handlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können, insbesondere auch als unangemessene Trainingsmethoden in Betracht kommen, sofern sie im konkreten Fall eine gewisse Intensität erreichen. Eine Strafe wie das Putzen ist grundsätzlich ungeeignet "Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorzurufen" und erfüllt schon deshalb den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik Statut nicht. Liegestützen und Tauziehen als Strafübungen müssten eine gewisse Intensität aufweisen, um die Schwelle einer Beeinträchtigung der physischen Integrität i.S.v. Art. 2.1.3 Ethik Statut zu erfüllen. Dies wird vorliegend von keiner Partei behauptet. Insbesondere kann als erstellt gelten, dass die entsprechenden Übungen, wenn sie als Strafe ausgesprochen werden, nicht über das Mass hinausgehen, welches sie ohne Strafcharakter ausgesprochen werden. Da die entsprechenden Übungen in derselben Intensität in einer Situation ohne Strafabsicht offensichtlich nicht als zu intensiv oder "unangemessen" beanstandet werden, ist nicht ersichtlich warum dieselben Übungen in einer Strafsituation die Intensität eines Ethikverstosses erreichen sollen.

98. Der Argumentation der angeschuldigten Person kann mangels weiterer Nachweise, dass die Sicherheit gemäss der im Geräteturnen für die betreffende Altersgruppe gebräuchlichen Sicherheitsstandards nicht eingehalten wurden, gefolgt werden. Ausserdem hat auch SSI anlässlich der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass sie bezüglich "der Sicherheitsvorkehrungen" zu der "der gleichen Meinung gekommen" seien wie die angeschuldigte Person, namentlich, "dass nicht unbedingt Matten darunter sein müssen für solche Übungen". Dazu führte SSI aus, dass es "halt eine Sicherheitsvorkehrung [ist]. Kann sein, muss aber nicht." Folglich gelangt das Schweizer Sportgericht nach Würdigung beider Positionen zum

18 Ergebnis, dass es sich bei den übrigen angewendeten Strafen und Strafübungen um keine Beeinträchtigungen der physischen Integrität der betroffenen Sportler:innen handelt und dass damit der Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut nicht erfüllt ist. Damit folgt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf die Strafübungen im Ergebnis der Ansicht von SSI. 4. Zwischenfazit 99. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die Handlungen der angeschuldigten Person einzig in Bezug auf den Vorfall vom 21. Juni 2023 den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllen und die physische Integrität von C._____ im Sinne von Art. 2.1.3 Ethik-Statut beeinträchtigten. B. Konsequenzen und Massnahmen 1. Grundsätzliches 100. Der Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK bzw. das Schweizer Sportgericht im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme aus. Dabei ist das Schweizer Sportgericht nach Art. 5.6 Abs. 2 Ethik-Statut nicht an die Anträge von SSI gebunden. 2. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung 101. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu CHF 50’000 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK bzw. das Schweizer Sportgericht nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.

102. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik- Statut. Demnach sind nach Abs. 1 "alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder des Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des Verschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre oder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses". Verschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt oder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen worden ist". Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt".

103. Im Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 sowie anlässlich der Hauptverhandlung führte SSI zur Frage der Sanktion Folgendes aus:

19 • Das Verhalten der angeschuldigten Person sei insgesamt als mittelschwer zu gewichten. Die angeschuldigte Person habe die physische Integrität eines noch sehr jungen, körperlich vollkommen unterlegenen Kindes verletzt. Zudem übernehme die angeschuldigte Person als langjähriger und erfahrener Trainer eine besondere Führungsfunktion und Vorbildrolle, was sich durch das junge Alter der Sportler:innen und den damit grossen Altersunterschied besonders prägend auswirke. Es sei deshalb von einem durchaus massgeblichen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen.

• Strafmildernd wirke sich in erster Linie aus, dass es sich gemäss dem Kenntnisstand von SSI beim Vorfall vom 21. Juni 2023 um einen Einzelfall handelte und es nicht zu wiederholten und/oder systematischen Vorfällen gekommen sei. Gemäss den erhaltenen Informationen trainiere die angeschuldigte Person seit rund 30 Jahren im betroffenen Verein und dieser sei ihr Lebenswerk.

• Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Juni 2023 wirke sich auch strafmildernd aus, dass die Handlungen der angeschuldigten Person im Kontext des vorangehenden Fehlverhaltes von C._____ zu sehen seien (zweifaches Urinieren an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle).

• Strafmildernd sei zudem zu werten, dass sich die angeschuldigte Person sowohl im Verfahren vor der Ethikkommission des STV wie auch im Untersuchungsverfahren bei SSI kooperativ zeigte und geständig gewesen sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die angeschuldigte Person mit den Eltern von C._____ Kontakt aufgenommen und ein Gespräch organisiert habe, um eine Wiedereingliederung von C._____ in die Gruppe zu ermöglichen. Diese Wiedereingliederung von C._____ in der Trainingsgruppe der angeschuldigten Person sei gemäss den Aussagen der Melderin denn auch erfolgreich gewesen.

• Straferhöhend sei hingegen zu berücksichtigen, dass sich die angeschuldigte Person selbst ebenfalls als Opfer ansehe und die Schuld zumindest teilweise den Kindern aufgrund ihres Verhaltens zuschiebe, was auf eine fehlende Einsicht hindeute.

104. Die angeschuldigte Person führte anlässlich der Hauptverhandlung (teilweise auf Nachfrage hin) sinngemäss im Zusammenhang mit der Frage der Sanktion Folgendes aus:

• Die angeschuldigte Person rechne mit einer Verwarnung und erachte eine solche auch als gerechtfertigt, da sie beim Vorfall vom 21. Juni 2023 eine rote Linie überschritten habe. • Eine Geldbusse und eine teilweise Übernahme von Kosten finde die angeschuldigte Person angesichts der Einmaligkeit während seiner seit mehr als dreissig Jahren ausgeführten Tätigkeit als übertrieben, insbesondere, da er diese Tätigkeiten als Trainer ehrenamtlich ausführe.

105. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und massgeblichen Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis:

106. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der physischen Integrität nach Art. 2.1.3 und somit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik-Statut handelt.

20 Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten ist in casu als nicht unerheblich zu werten. Weiter ist bei der Prüfung aber auch miteinzubeziehen, dass die angeschuldigte Person sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht stets mitgewirkt und sich von Beginn weg kooperativ gezeigt hat.

107. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens der angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes festzuhalten:

• Das Verhalten der angeschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Juni 2023 verletzte die physische Integrität eines damals neunjährigen Kindes. Nicht nur von einer erwachsenen Person mit langjähriger Erfahrung in der Leitung von Hallentrainings, sondern von jeder volljährigen und urteilsfähigen Person wird bei der Erziehung, Disziplinierung und auch generell im Umgang mit Kindern ein sorgfältiges und verhältnismässiges Verhalten erwartet. Die angeschuldigte Person hat beim Vorfall vom 21. Juni 2023 weder sorgfältig noch verhältnismässig agiert, zumal eine Vielzahl an milderen, die physische Integrität des Kindes nicht verletzende Massnahmen zur Verfügung gestanden wären (z.B. Zurechtweisung, Ausschluss vom Training, sofortige Kontaktaufnahme mit den Eltern, Strafübungen etc.). Die angeschuldigte Person hat dabei ihre klare physische Überlegenheit eingesetzt, wobei es C._____ unmöglich war, sich gegen diesen Eingriff in seine physische Integrität in diesem Zeitpunkt zu wehren. Wenngleich nicht erstellt ist, dass die angeschuldigte Person C._____ geschlagen oder gegen eine Wand gedrückt hatte, findet diese Verhaltensweise in objektiver Hinsicht zweifelsohne keine Legitimation oder rechtfertigende oder entschuldigende Gründe.

• Die angeschuldigte Person war im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Juni 2023 bereits bei der Befragung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sowie anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig, erkannte, dass sie mit ihrem Verhalten eine rote Linie überschritten hat und gestand das Fehlverhalten bereits von Beginn an. Dieses Eingeständnis ist strafmildernd zu berücksichtigen.

• Die Umstände der Verletzung zeigen, dass sich die angeschuldigte Person in subjektiver Hinsicht als stark provoziert gefühlt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Kinder, insbesondere vonC._____, klar nicht dem erwarteten Verhalten entspricht. Auch von einem neunjährigen Kind darf – nachdem es ein erstes Mal ohne Not in einen Abfalleimer urinierte, nach dem Hinweis darauf, dass man das nicht darf und insbesondere nach einer erziehungstechnischen Massnahme (Strafputzen) – erwartet werden, dass es die Verwerflichkeit eines zweiten Mals erkennt und versteht, entsprechend handelt und auch allfälliger fremder Willensbeeinflussung Widerstand leisten kann (was auch dem Befragungsprotokoll von SSI vom 4. September 2023 zu entnehmen ist, in dem C._____ das Strafputzen als "blödeste Strafe" bezeichnete). Dass die angeschuldigte Person entsprechend reagierte, schliesst seine Schuld jedoch nicht aus und rechtfertigt auch nicht seine Handlung.

• Aufgrund der Tatsache, dass die "Nackenklatscher" abweichend vom Schlussbericht von SSI nicht als Ethikverstoss qualifiziert wurden, kann somit auch festgehalten

21 werden, dass sich die angeschuldigte Person während seiner dreissigjährigen Trainertätigkeit in einem einzigen Fall, nämlich dem Vorfall vom 21. Juni 2023, in einer Art und Wiese verhalten hat, welche das Ethik Statut verletzt. Dass es zu keinem anderen Zeitpunkt zu einem solchen Vorfall wie demjenigen vom 21. Juni 2023 gekommen ist und es sich damit um einen Einzelfall handelt, kann insgesamt als strafmildernd berücksichtigt werden.

• Die angeschuldigte Person strengte insofern eine Wiedergutmachung an, indem sie mit den Eltern von C._____ Kontakt aufnahm und ein Gespräch organisiert hat, um eine Wiedereingliederung von C._____ in die Gruppe zu ermöglichen. Diese Wiedereingliederung von C._____ in der Trainingsgruppe der angeschuldigten Person ist basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen denn auch erfolgreich gewesen. Diese Anstrengung zur Wiedergutmachung ist daher strafmildernd zu berücksichtigen.

108. In Bezug auf mögliche weitere strafmildernde und -verschärfende Punkte im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut gelangt das Schweizer Sportgericht nach Abwägung aller Argumente zu folgendem Ergebnis:

• Der Ansicht von SSI, dass der Umstand, dass sich die angeschuldigte Person selbst ebenfalls als Opfer ansehe und die Schuld zumindest teilweise den Kindern aufgrund ihres Verhaltens zuschiebe (und folglich fehlende Einsicht zeige), straferhöhend zu berücksichtigen sei, kann das Schweizer Sportgericht nicht folgen. SSI hat die Umstände der Verletzung bereits strafmildernd berücksichtigt; diese können nicht zugleich straferhöhend berücksichtigt werden, nur weil die angeschuldigte Person dies im Rahmen seiner Verteidigung bei der Befragung von SSI anbringt. Einsicht über die Fehlerhaftigkeit seines Handelns hat die angeschuldigte Person indessen gezeigt.

• Das Schweizer Sportgericht teilt indessen die Ansicht von SSI, dass die angeschuldigte Person sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht stets mitgewirkt und umfassend Auskunft erteilt hat. Ebenso teilt es die Ansicht von SSI, dass der Umstand, dass es sich beim Vorfall vom 21. Juni 2023 um ein einmaliges Fehlverhalten der angeschuldigten Person handelt (auch weil in Bezug auf die "Nackenklatscher" kein Verstoss gegen das Ethik Statut festgestellt werden konnte). Entsprechend ist in casu im Sinne von Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut strafmildernd zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitgewirkt und diesen zeitnah eingestanden hat sowie dass der Vorfall vom 21. Juni 2023 ein einmaliges Fehlverhalten während der über dreissigjährigen Trainerlaufbahn der angeschuldigten Person darstellt.

109. In Übereinstimmung mit SSI ist schliesslich auch das Schweizer Sportgericht grundsätzlich der Ansicht, dass eine Verwarnung im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut vorliegend zielführend und angemessen ist. Anders als SSI erachtet das Schweizer Sportgericht angesichts der vorliegenden Umstände jedoch eine Busse von CHF 250.00 für nicht gerechtfertigt, insbesondere da die angeschuldigte Person keine bzw. nur sehr geringfügige finanzielle Vorteile mit ihrer Trainertätigkeit erzielte. Entsprechend wird auf die Verhängung einer (zusätzlichen) Geldbusse nach Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut verzichtet und der entsprechende Antrag von SSI abgewiesen.

22 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 110. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

111. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des von Beginn an kooperativen Verhaltens der angeschuldigten Person und angesichts dessen, dass der Fall sowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität aufwies und die Hauptverhandlung als Videokonferenz stattgefunden hat (und vergleichsweise kurz war), werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 500.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich die angeschuldigte Person von Beginn an kooperativ gezeigt und die Durchführung des Verfahrens in keiner Weise erschwert hat, was letztlich zu einem vergleichsweise weniger aufwändigen Verfahren geführt hat. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 112. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO6 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

113. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten teilweise der angeschuldigten Person auferlegt. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass i) nicht allen Feststellungen und Anträgen von SSI (vollumfänglich) gefolgt werden kann, mithin das Schweizer Sportgericht in Bezug auf die "Nackenklatscher" zu einem anderen Ergebnis gelangt und eine Busse im vorliegenden Fall nicht als gerechtfertigte Massnahme erachtet sowie dass ii) die angeschuldigte Person eines einmaligen Verstosses gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut für schuldig erklärt wird, überdies aber von den anderen im Raum stehenden Verstössen freigesprochen wird. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten zu 2/3, mithin in Höhe von CHF 340.00 der angeschuldigten Person aufzuerlegen und zu 1/3 in der Höhe von CHF 160.00 der Antragstellerin aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 114. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruches Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.

6 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

23 115. SSI hat somit grundsätzlich Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass das Schweizer Sportgericht in Bezug auf die "Nackenklatscher" und schliesslich in Bezug auf die Busse in Höhe von CHF 250.00 jedoch nicht den Feststellungen und Anträgen von SSI folgt (siehe dazu oben unter Rz. 92 ff.).

116. Anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht beantragte SSI einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 750.00. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI eine solche Entschädigung in casu (zumindest) teilweise zugesprochen werden. Die angeschuldigte Person hat keine Parteientschädigung geltend gemacht, sich jedoch an der Hauptverhandlung sinngemäss dahingehend geäussert, dass sie grundsätzlich jegliche Kostenfolgen zu ihren Lasten ablehnt.

117. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Übersichtlichkeit des vorliegenden Verfahrens, die geringe Komplexität und der damit einhergehende geringe Aufwand, die teilweise mangelhafte Substantiierung der verbleibenden Vorwürfe bzw. bestrittenen Punkte sowie die Unterlassung der Abklärung und damit Nichtberücksichtigung des geringfügigen Einkommens der angeschuldigten Person aus der Trainertätigkeit, rechtfertigt es sich, den Antrag von SSI in Bezug auf die Parteikosten nur teilweise gutzuheissen und die Parteikosten von SSI nur zum Teil der angeschuldigten Person aufzuerlegen. Das Schweizer Sportgericht erachtet eine Auferlegung der Hälfte der von SSI geltend gemachten Parteikosten, d.h. in der Höhe von CHF 375.00, an die angeschuldigte Person als gerechtfertigt. C. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI 118. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI7 kann SSI vor der DK Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen, wobei das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 15 Abs. 3 VerfRegl SSI sein Verfahrensreglement anwendet. Das VerfRegl enthält keine Bestimmungen dazu.

119. Im Untersuchungsbericht vom 2. Mai 2024 sowie in der Hauptverhandlung vom 16. Oktober beantragte SSI, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 aufzuerlegen.

120. Wie SSI im Rahmen des Schlussvortrags der Hauptverhandlung ausführte, sei die angeschuldigte Person ehrenamtlich tätig, wobei trotzdem aufgrund des Fehlverhaltens eine Untersuchung nötig gewesen sei.

121. Das Schweizer Sportgericht kann sich der Ansicht von SSI nur teilweise anschliessen. In Bezug auf die Höhe der Verfahrenskosten vor SSI berücksichtigt das Schweizer Sportgericht die gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens und insbesondere, dass die Befragungen einzelner Eltern und Kinder unter Berücksichtigung der Grösse der Trainingsgruppe keine repräsentative Aussage zuliess und die Höhe der beantragten Kostenüberbürdung unter anderem auch aufgrund der fehlenden Substantiierung und Begründung auf Seiten von SSI als nicht angemessen erscheint. Ausserdem gilt zu berücksichtigen, dass entgegen den Vorbringen von SSI in Bezug auf die "Nackenklatscher" kein Verstoss gegen das Ethik Statut festgestellt werden konnte. Somit wurde das Verfahren zwar grundsätzlich von der angeschuldigten Person durch ihr Fehlverhalten verursacht, jedoch ist es bei diesem Ergebnis und den Umständen des Verfahrens nicht gerechtfertigt, die Verfahrenskosten im beantragten Umfang der angeschuldigten Person aufzuerlegen. Entsprechend kürzt das Schweizer

7 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).

24 Sportgericht den durch die angeschuldigte Partei zu übernehmenden Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens von SSI um die Hälfte und legt den Betrag auf CHF 375.00 fest.

25 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Die angeschuldigte Person wird eines Verstosses gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut für schuldig erklärt.

2. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut schriftlich verwarnt.

3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500.00 festgesetzt und in der Höhe von CHF 340.00 der angeschuldigten Person und in der Höhe von CHF 160.00 Swiss Sport Integrity auferlegt.

4. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens von Swiss Sport Integrity in der Höhe von CHF 375.00 wird der angeschuldigten Person auferlegt.

5. Die Parteikosten von Swiss Sport Integrity in der Höhe von CHF 375.00 werden der angeschuldigten Person auferlegt.

6. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 15. November 2024

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Sven Hintermann Vorsitzender Richter

Sarah Umbricht Richterin

Johanna Hug Richterin

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