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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16

17 marzo 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·8,671 parole·~43 min·2

Testo integrale

1

SSG 2024/E/16 - SSI v. A._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Roy Levy, Rechtsanwalt, Winterthur Richterin: Sabrina Schelbert, Juristin, Bern Richter: Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt und Notar, Olten

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A._____,

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern. Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A._____ ("angeschuldigte Person" oder "Angeschuldigter") ist (geboren 1999) Wertungsbzw. Kampfrichter sowie Ersatz-Jugi-Leiter des Turnvereins X._____.

3. Die SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut")3.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 9. Januar 2025 ("Hauptverhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 2. resp. 3. Juli 2023 meldete die Oberturnerin B._____ vom Turnverein (TV) Y._____, es sei beim Kantonalen Turnfest Z._____ am Samstag, 24. Juni 2023 durch die angeschuldigte Person zu verbalen sexuellen Übergriffen gegenüber drei 15- bzw. 16-jährigen Jungturnerinnen, C._____, D._____ und E._____ vom TV Y._____, gekommen. In der Folge führte SSI am 8. August 2023 mit D._____, am 9. August 2023 mit E._____ und am 10. August 2023 mit C._____ Telefongespräche durch und tätigte weitere Abklärungen. 1. Vorabklärungen 7. Aufgrund der Abklärungsergebnisse erhärtete sich der Verdacht gegen die angeschuldigte Person und SSI entschied, Vorabklärungen zu treffen. Die Eröffnung der Vorabklärungen wurden den drei mutmasslichen Opfern am 29. August 2023 und der angeschuldigten Person am 30. Oktober 2023 mitgeteilt.

8. Am 20. September 2023 wurden E._____, D._____ und C._____ formell befragt. Die angeschuldigte Person zeigte sich bei der Terminfindung wenig kooperativ. Die formelle

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV). 3 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen mit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).

3 Befragung der angeschuldigten Person konnte schliesslich am 4. Januar 2024 via MS Teams stattfinden.

9. Während über zwei Monaten erkundigte sich SSI in der Folge wiederholt bezüglich der Rücksendung des ausgefertigten Protokolls bei der angeschuldigten Person. Die angeschuldigte Person verlangte zunächst diverse Änderungen am Protokoll, welche nicht mit den Audioaufnahmen übereinstimmten. Anlässlich der ersten Retournierung des Protokolls war dieses nicht unterschrieben und mit neuen hineingeklebten Textstellen ergänzt. Die zweite Retournierung des Protokolls wurde SSI aufgrund der fehlerhaften Adressierung durch die angeschuldigte Person nicht zugestellt. Das unterzeichnete Protokoll traf schlussendlich am 29. April 2024 bei SSI ein. Bei jeder Nachfrage bezüglich des Protokolls erkundigte sich SSI auch betreffend die Haltung der angeschuldigten Person bzgl. einer einvernehmlichen Lösung. Diesbezüglich ging jedoch keine Rückmeldung der angeschuldigten Person bei SSI ein. 2. Untersuchungsverfahren 10. Da sich die angeschuldigte Person nicht zur Möglichkeit der einvernehmlichen Lösung äusserte, eröffnete SSI mit Untersuchungsbericht vom 14. Mai 2024 formell die Untersuchung und setzte der angeschuldigten Person Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, welche die angeschuldigte Person ungenutzt verstreichen liess. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 11. Am 20. August 2024 ging beim Schweizer Sportgericht ein Untersuchungsbericht von SSI in Sachen SSI und A._____ betreffend Ethikverstösse mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es seien durch A._____ begangene Verstösse gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. 4. Es sei A._____ für die Dauer von mindestens einem Jahr jegliche Tätigkeit als Wertungsoder Kampfrichter oder für sonstige Hilfeleistungen vor Ort anlässlich von Sportveranstaltungen zu untersagen. 5. Für die gleiche Dauer sei A._____ die Teilnahme an Sportveranstaltungen, bei welchen (weibliche) Athletinnen teilnehmen können, zu sperren. 6. Es sei A._____ zu verpflichten, auf eigene Kosten ein Coaching im Umfang von fünf Lektionen à mind. 45min zu absolvieren, in welcher er sich mit den Grundlagen für einen angemessenen Umgang mit (weiblichen) Sportlerinnen, insbesondere betreffend angemessene Kommunikation ohne sexuell annotierte Inhalte resp. sexueller Gewalt, auseinandersetzt sowie das eigene diesbezügliche Verhalten gegenüber (weiblichen) Sportlerinnen reflektiert; dabei sei: 6.1 A._____ zu verpflichten, den vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht durch die Stiftung Swiss Sport lntegrity der/dem betreffenden Coach:in vorzulegen zu lassen; 6.2 A._____ zu verpflichten, sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von Swiss Sport lntegrity bestätigen zu lassen; bei Bestätigung der Geeignetheit sendet die Stiftung Swiss Sport lntegrity gemäss Ziff. 6.1 dem/der Coach:in den Bericht sowie den Entscheid zu. 7. Die gemäss Anträgen Ziff. 4 und 5 zu verhängende Sperre sei nach Ablauf der einjährigen Mindestdauer nur aufzuheben, sofern A._____ den Nachweis gegenüber der

4 Stiftung Swiss Sport lntegrity erbringt, das Coaching gemäss Antrag Ziff. 6 erfolgreich absolviert zu haben. 8. Es sei gegenüber A._____ eine Geldbusse in Höhe von mindestens CHF 1'000.00 aufzuerlegen. 9. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport lntegrity seien in Höhe von CHF 1'000 A._____ aufzuerlegen. 10. Die Verfahrenskosten vor der Stiftung Schweizer Sportgericht seien A._____ aufzuerlegen. 11. Unter Vorbehalt anderslauter Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport lntegrity durch A._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von mindestens CHF 750.00 zu sprechen. 12. Die Stiftung Swiss Sport lntegrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht zu informieren. 13. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht zu bedienen. 14. Das Bundesamt für Sport sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Anwendung von Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV (ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen." 12. Mit Eröffnungsschreiben vom 3. September 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und informierte sie unter anderem darüber, dass die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 eingestellt habe und dass sämtliche Kompetenzen an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 3. September 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde dem Schweizerischen Turnerverband (STV) als nationaler Sportverband eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 24. September 2024 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für den STV gelte, falls er Parteistellung beantragen würde.

13. Mit E-Mail vom 7. September 2024 verzichtete der STV auf die Konstituierung als Partei.

14. Mit Eingabe vom 24. September 2024 teilte SSI mit, dass sie vollumfänglich auf den Untersuchungsbericht vom 20. August 2024 verweise.

15. Am 26. September 2024 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Erhalt des Schreibens der SSI vom 24. September 2024, wobei er darauf hinwies, dass die angeschuldigte Person innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht und der STV auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet habe. Mit gleichem Schreiben wurden die Parteien ausserdem darüber informiert, dass der vorsitzende Richter und Referent die Leitung des Verfahrens übernehmen werde.

16. Am 2. Dezember 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 16. Dezember 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Untersuchung als vollständig erachte und setzte ihnen eine Frist von

5 10 Arbeitstagen zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren. Weiter wurden die Parteien darüber informiert, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde und dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl4 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde. Schliesslich wurde den Parteien Frist gesetzt bis 5. Dezember 2024, um mitzuteilen, ob sie sich mit einer Verlängerung des Verfahrens um zwei Monate einverstanden erklären.

17. SSI unterzeichnete die Verfahrensverfügung am 5. Dezember 2024 elektronisch und stellte keine Ergänzungsbegehren. Die angeschuldigte Person liess sich nicht vernehmen.

18. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 verlängerte der Direktor das Verfahren um zwei Monate bis am 3. Februar 2025. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 wurde festgehalten, dass die Verlängerung richtigerweise bis zum 3. März 2025 dauert.

19. Am 19. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 9. Januar 2025 um 16.00 Uhr in Form einer Videokonferenz vorgeladen. Ausserdem wurden die Parteien unter anderem über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und über die Aufzeichnung der Verhandlung informiert.

20. Am 9. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahm an der Verhandlung SSI, vertreten durch Nicolas Chardonnens, teil. Die angeschuldigte Person blieb der Verhandlung fern.

21. SSI hatte die Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und die Fragen des Gerichts zu beantworten. SSI verwies vollumfänglich auf den Untersuchungsbericht vom 20. August 2024 und die dort gestellten Anträge. SSI reichte zudem verschiedene Unterlagen zu den Akten. III. Positionen der Parteien 22. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin 23. Die Vorbringen der Antragstellerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung können wie folgt zusammenfasst werden: 1. Vorfall vom 24. Juni 2023 24. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person gegenüber den mutmasslichen Opfern anlässlich des W._____ Kantonalturnfests in der Rolle als brevetierter Wertungsbzw. Kampfrichter und Ansprechperson mehrfach sexuell belästigende Aussagen getätigt

4 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).

6 habe wie, die Mädchen sollten die "Täfeli" tiefer in den Boden stecken, bis zum Anschlag, wie sie dies von zuhause kennen würden, weil es sonst nicht geil sei, womit er auf Geschlechtsverkehr angespielt habe, dass er die Mädchen wiederholt auf "Flachlegen" angesprochen habe, womit er ebenfalls auf Geschlechtsverkehr angespielt habe, dass er einer der jungen Frauen angetragen habe, ihr das "Flachlegen" zu zeigen, dass er danach gefragt habe, ob die Mädchen einen Freund hätten und bei einem Mädchen habe wissen wollen, was es schon alles mit dem Freund gemacht habe, dass er gefragt habe, ob sie jemanden an der Party am Vorabend gefunden bzw. "aufgerissen" hätten, dass er zu einem der Mädchen bemerkt habe, dass sie die weisse Linie auflecken könne, da sie ja wisse, wie dies gehe, womit er wohl auf Oralverkehr angespielt habe und dass er Bemerkungen bezüglich des Ausschnittes der Mädchen gemacht habe. Sodann erscheine glaubhaft, dass die angeschuldigte Person die Mädchen unangemessen mit Blicken gemessen habe, so beispielsweise durch Anstarren des Dekolletés oder des Gesässes. Dies alles habe er im Bewusstsein des jungen Alters der Mädchen sowie des Altersunterschieds zwischen ihnen, sowie des Umstands, den jungen Frauen im Sportkontext hierarchisch übergeordnet zu sein und als deren Ansprechperson zu fungieren, getan. Mit dieser Vorgehensweise habe er bewirkt, dass es den jungen Frauen an diesem Nachmittag zunehmend unwohl geworden sei und sie sich beobachtet und körperlich ausgestellt gefühlt hätten.

25. Die beschriebenen Handlungen würden eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Verletzung der sexuellen Integrität) darstellen. 2. Sanktion 26. ln Bezug auf die Zumessung der Disziplinarmassnahme wertete SSI verschärfend, dass die angeschuldigte Person sich als zugeteilte Ansprechperson und einziger brevetierter Wertungs- bzw. Kampfrichter auf dem Platz in einer gewissen Machtposition befunden habe und sich der hierarchischen Unterordnung der betroffenen Turnerinnen bewusst gewesen sei. Sodann sei verschärfend zu berücksichtigen, dass mehrere minderjährige Turnerinnen betroffen gewesen seien, sowie das unkooperative Verhalten der angeschuldigten Person. Mildernde Faktoren seien nicht ersichtlich. B. Die Position der angeschuldigten Person 27. Die Vorbringen der angeschuldigten Person im Untersuchungsverfahren lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Die angeschuldigte Person erklärte, sich nicht an die drei jungen Frauen erinnern zu können. Auf Vorhalt der diversen Aussagen, welche er gemäss den Schilderungen der Mädchen getätigt haben soll, erklärte er entweder, sich nicht erinnern zu können oder diese Aussagen nicht getätigt zu haben. Er ergänzte jeweils, sich auch nicht vorstellen zu können, solche Aussagen getätigt zu haben. Zur beantragten Sanktion äusserte er sich nicht. IV. Zuständigkeit 28. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

7 29. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik- Statut des Schweizer Sports angetragen werden". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

30. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2023 gegen das Ethik-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle zu bejahen.

31. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic und dem Ethik-Statut, welches in Art. 5.6 auf die "Beurteilung durch die Disziplinarkammer" verweist. Wie (dort) unter Traktandum 9 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss vom 24. November 2023 die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden und damit sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 vom 1. Juli 2024).

32. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben die Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht bestritten. V. Anwendbares Recht 33. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.

34. Wie in Art. 9 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts vom Sportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom Exekutivrat am 21. September 2022 in Anwendung von Art. 8.6 Ethik-Statut (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) Anpassungen genehmigt. Im Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version 2022 vom 26. November 2022 die Rede.

8 35. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 28 ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2023 (somit nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts, aber vor Inkrafttreten der neuen Version des Ethik-Statuts 2025) nicht in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts in seiner Version 2022 vom 26. November 2022 in vorliegendem Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gegeben ist.

36. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).

37. Der Turnverein X._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied des Kantonalverbands W._____ Turnverband (W._____TV). Der W._____TV ist wiederum als Verein Mitglied beim Schweizerischen Turnverband STV (Statuten TGTV, Art. 4). Der STV ist eine Organisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut und der Turnverein X._____ eine solche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c Ethik-Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a und g Ethik- Statut gilt dieses unter anderem auch für Mitglieder und Wettkampfrichter einer Sportorganisation.

38. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestritten Mitglied und beauftragter Wertungs- bzw. Kampfrichter des TV X._____. Damit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a und g Ethik-Statut erfasst.

39. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss dessen Art. 1.2 Abs. 1 "auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person stand als beauftragter Wertungs- bzw. Kampfrichter mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar.

40. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 3. September 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024.

9 VI. Materielles A. Verstösse gegen das Ethik-Statut 41. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit "Ethikverstösse", um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik- Statut "Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können". Wie von SSI zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Verletzung der sexuellen Integrität) zur Beurteilung. Unter den Tatbestand von Art. 2.1.4 fällt in den Worten des Ethik-Statuts "jedes berührende oder berührungslose Verhalten sexueller Natur, bei dem die Zustimmung der betroffenen Person nicht erteilt wurde oder nicht erteilt werden konnte oder die Zustimmung durch manipulatives Verhalten, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Verhaltensweisen erlangt worden ist. Dies umfasst insbesondere sexuelle Belästigungen und Bemerkungen über körperliche Vorzüge und Schwächen, obszöne, sexistische Redensweisen, Annäherungen oder Berührungen, Küsse, anzügliche Gesten und Zudringlichkeiten, ungewolltes Berühren und Streicheln sowie jegliche Form von Nötigung zu sexuellen Handlungen, insbesondere Vergewaltigung, das Zeigen, Übersenden oder Herstellen von pornografischem Material (z.B. Bilder, Filme), Ermunterung zu sexuell unangemessenem Verhalten, das Zurschaustellen von Geschlechtsteilen oder Masturbation".

42. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch wurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend ist im Folgenden der vorgeworfene Vorfall unter dem Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut zu prüfen:

43. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht vom 2. August 2024 aus, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. Juni 2023 gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut verstossen habe. Eine weitergehende, detaillierte Begründung bzw. Subsumtion in dieser Hinsicht wurde von SSI nicht vorgetragen.

44. Zu prüfen ist vorliegend, ob die angeschuldigte Person gegenüber den mutmasslichen Opfern anlässlich des W._____ Kantonalturnfests in der Rolle als brevetierter Wertungs- bzw. Kampfrichter und Ansprechperson mehrfach sexuell belästigende Aussagen tätigte und sie unangemessen mit Blicken mass, so beispielsweise durch Anstarren des Dekolletés oder des Gesässes.

45. Für eine ausführliche Zusammenfassung der Aussagen der mutmasslichen Opfer und der angeschuldigten Person kann auf die Ausführungen der SSI im Untersuchungsbericht vom 20. August 2024 verwiesen werden. Weiter sind die telefonischen Erstauskünfte der mutmasslichen Opfer zu berücksichtigen.

46. Die angeschuldigte Person blieb der Hauptverhandlung wie dargelegt fern und brachte keine Gegenargumente vor.

47. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen über den Beweismassstab zur Feststellung eines ethischen Verstosses. Es ist daher Sache des Gerichts, dies zu bestimmen (vgl. ANTONIO RIGOZZI/BRIANNA QUINN, Evidentiary issues before CAS, in: International sports law and jurisprudence of the CAS : 4th CAS and SAV- FSA Conference, Lausanne 2012p. 25 et 29). Die Rechtsprechung des CAS lässt eine Anwendung des Comfortable-Satisfication-Standards zu, wenn das anwendbare Regelwerk nichts anderes vorsieht (vgl. CAS 2009/A/1920, FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA, N. 85).

10 48. Bei der kritischen Würdigung von Aussagen ist auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von derjenigen zu erwarten ist, die den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation der Beteiligten, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten der angeschuldigten Person, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können. Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. OGer ZH SB190330-O vom 28. Februar 2020 E. 3.2 m.H.).

49. Die Aussagen der drei jungen Frauen sind detailreich, lebendig und decken sich weitgehend. Zwar weichen ihre Aussagen in Bezug auf den Wortlaut der Äusserungen der angeschuldigten Person teilweise marginal voneinander ab, inhaltlich geht es aber immer um die gleichen Themenkreise ("Täfeli" tiefer reinstecken; Linie auflecken; Flachlegen; Blicke in Ausschnitt und aufs Gesäss usw.). Dabei decken sich auch die Aussagen anlässlich der Erstkontakte via Telefon mit den späteren formellen Aussagen, ohne dass eine Aggravation stattfände. Kleinere Abweichungen in den spontanen Berichten, anstelle von gleichförmig eingeübten Sätzen, sprechen dabei für die Glaubwürdigkeit der Aussagen. Alle drei Frauen differenzierten jeweils genau, ob eine Aussage der angeschuldigten Person gegen sie selbst gerichtet war, ob sie sie selbst gehört oder von der Kollegin berichtet erhalten hatten und erklärten auch, dass sie aufgrund des Zeitablaufs nicht garantieren könnten, dass die Äusserungen der angeschuldigten Person genau in der berichteten Reihenfolge stattgefunden hätten. Die berichteten Aussagen wirken im geschilderten Ablauf, im Zusammenhang mit der Tätigkeit sowie in Bezug auf die geschilderte Reaktion der angeschuldigten Person stimmig und kongruent. Glaubhaft erscheinen auch die unsicheren Reaktionen der jungen Frauen, die sich nicht sicher waren, ob das Verhalten der angeschuldigten Person nur Spass und akzeptabel sei, die sich aber zunehmend unwohl fühlten und keine Antwort geben konnten. Alle drei berichteten überdies, dass Diandra sich am meisten von den Äusserungen eingeschüchtert gefühlt habe und dass die Älteste, E._____, am besten habe kontern können, aber dass auch dies nichts genützt habe. Die Äusserung der angeschuldigten Person, C._____ solle die weisse Linie auflecken, machte für die drei Mädchen zunächst keinen Sinn und so gab E._____ an, nicht verstanden zu haben, was er genau damit gemeint habe und nachgefragt zu haben. Die Schilderung dieser unüblichen und zum Setting der Wurfanlage passenden sexuellen Äusserung, die zwar nicht sofort verständlich war, die die Mädchen aber trotzdem als komisch empfunden hatten, spricht weiter für ihre Glaubwürdigkeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Mädchen eine solche Äusserung frei erfunden haben. Es ist auch kein Motiv der drei jungen Frauen an einer falschen Anschuldigung ersichtlich. Keine kannte die angeschuldigte Person und keine hatte danach persönlichen Kontakt zu ihm. Weiter differenzierten die drei mutmasslichen Opfer zwischen positivem und negativem Verhalten der angeschuldigten Person und versuchten nicht, ihn durchgehend in einem schlechten Licht darzustellen, um ihre Glaubwürdigkeit zu untermauern. So erklärten alle, die angeschuldigte Person sei trotz allem nett, witzig, lobend und freundlich gewesen. Er habe ihnen auch einen Sonnenschirm und Wasser gebracht, sie aufgefordert, Pause zu machen und sie gegenüber einer Werferin und deren Reklamation an der Arbeit der Mädchen in Schutz genommen. Weiter übertrieben sie auch nicht und behaupteten nie, die angeschuldigte Person habe sie zum Beispiel in unangemessener Weise angefasst. Die Meldung wurde erst erstattet, als sie

11 anderen Turnerinnen von den Vorfällen erzählten und die Oberturnerin die Meldung als angezeigt erachtete. Bis zum Schluss des Untersuchungsverfahrens erklärten die drei jungen Frauen sich einverstanden mit einer einvernehmlichen Lösung und forcierten das Verfahren nicht.

50. Die Aussagen der angeschuldigten Person wirken demgegenüber wenig überzeugend. So behauptete er, sich überhaupt nicht an die drei jungen Frauen - von ihm bezeichnenderweise abschätzig "Weiber" genannt - oder seine Gespräche mit ihnen erinnern zu können (bei der Prüfung des Protokolls der Befragung wollte er das Wort "Weiber" durch das "Mädchen" ersetzen, was SSI ihm jedoch nicht gewährte, da dies nicht dem Wortlaut seiner Antworten bei der Befragung entsprach). Er wisse nicht mehr, ob Männer oder Frauen mit ihm eingeteilt gewesen seien. Dagegen erinnerte er sich daran, dass die Wurfanlage schief gewesen sei, was zu Problemen bzw. Reklamationen geführt habe, ausserdem, dass sein Kollege F._____ vor Ort gewesen sei und dass er an jenem Tag nach Hause gegangen und nicht auf dem Zeltplatz geschlafen habe. Weiter erklärte er, dass die Mädchen nur abstecken mussten und nicht dafür verantwortlich gewesen seien, die Wurfgeschosse wieder einzusammeln. Sein angeblich schlechtes Erinnerungsvermögen wirkt selektiv, vorgeschoben und unglaubhaft. Weiter wies er daraufhin, Äusserungen wie die ihm vorgeworfenen wenn schon spasseshalber gegenüber Kollegen zu tätigen, aber nicht gegenüber Minderjährigen, was seine innere Haltung und Geringschätzung gegenüber Frauen unterstreicht und die Aussagen der Opfer weiter plausibilisiert. Wenig überzeugend ist überdies seine Aussage, andere Personen vor Ort hätten die Äusserungen sicher mitbekommen, da die Mädchen und die angeschuldigte Person gemäss übereinstimmenden Skizzen der Mädchen in ca. 40m Entfernung von der Wurfbühne am anderen Ende des Wurffelds beim Sonnenschirm resp. auf dem Wurffeld standen.

51. Zusammengefasst ist den Aussagen der jungen Frauen vollumfänglich Glauben zu schenken. Es gilt daher als erstellt, dass die angeschuldigte Person entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Mädchen mehrfach die in Rz. 24 zitierten sexuell belästigenden Aussagen tätigte.

52. Dieses Verhalten lässt sich ohne Weiteres unter Art. 2.1.4 Ethik-Statut subsumieren. Namentlich die Äusserungen der angeschuldigten Person stellen berührungsloses Verhalten sexueller Natur ohne Zustimmung der Betroffenen dar, nämlich sexuelle Belästigung und Bemerkungen über körperliche Vorzüge sowie obszöne und sexistische Redensweisen.

53. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht deshalb zum Ergebnis, dass die Handlungen der angeschuldigten Person den Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut erfüllen und die sexuelle Integrität von E._____, D._____ und C._____ im Sinne von Art. 2.1.4 Ethik-Statut beeinträchtigten. B. Konsequenzen und Massnahmen 1. Grundsätzliches 54. Der Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK bzw. das Schweizer Sportgericht im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme aus.

12 2. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung 55. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu CHF 50’000.00 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK bzw. das Schweizer Sportgericht nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.

56. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik- Statut. Demnach sind nach Abs. 1 "alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder des Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des Verschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre oder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses". Verschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt oder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen worden ist". Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt".

57. SSI beantragt, es sei der angeschuldigten Person eine Geldbusse in Höhe von mindestens CHF 1'000.00 aufzuerlegen. Weiter sei der angeschuldigten Person für die Dauer von mindestens einem Jahr jegliche Tätigkeit als Wertungs- oder Kampfrichter oder sonstige Hilfeleistungen vor Ort anlässlich von Sportveranstaltungen zu untersagen. Für die gleiche Dauer sei der angeschuldigten Person die Teilnahme an Sportveranstaltungen, bei welchen (weibliche) Athletinnen teilnehmen können, zu untersagen. Die angeschuldigte Person sei zu verpflichten, auf eigene Kosten ein Coaching im Umfang von fünf Lektionen à mind. 45min zu absolvieren, in welchem er sich mit dem angemessenen Umgang mit (weiblichen) Sportlerinnen auseinandersetzt. Dabei sei er zu verpflichten, den Untersuchungsbericht von SSI sowie den Entscheid des Schweizer Sportgerichts durch SSI der/dem betreffenden Coach:in vorlegen zu lassen, sowie sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von SSI bestätigen zu lassen. Die zu verhängende Sperre sei nach Ablauf der einjährigen Mindestdauer nur aufzuheben, sofern die angeschuldigte Person den Nachweis gegenüber SSI erbringt, das Coaching erfolgreich absolviert zu haben.

Zur Bemessung der Sanktion führte SSI Folgendes aus:

• Verschärfend sei zu werten, dass die angeschuldigte Person sich als zugeteilte Ansprechperson und einziger brevetierter Wertungs- bzw. Kampfrichter auf dem Platz in einer gewissen Machtposition befunden habe und sich der hierarchischen Unterordnung der betroffenen Turnerinnen bewusst gewesen sei. • Ebenfalls verschärfend zu werten sei, dass minderjährige Turnerinnen betroffen gewesen seien.

13 • Verschärfend sei darüber hinaus der Umstand zu werten, dass von den Verstössen mehrere Turnerinnen betroffen gewesen seien. • Das unkooperative Verhalten der angeschuldigten Person im Verfahren sei ebenfalls negativ zu werten. • Mildernde Faktoren seien nicht ersichtlich - weder habe sich der Beschuldigte einsichtig noch reuig verhalten.

58. Die angeschuldigte Person blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und äusserte sich nicht zur Frage der Sanktion.

59. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und massgeblichen Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis:

60. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der sexuellen Integrität nach Art. 2.1.4 Ethik-Statut und somit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik-Statut handelt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten ist in casu als erheblich zu werten. Das Verhalten der angeschuldigten Person verletzte die sexuelle Integrität von drei 15- resp. 16-jährigen Mädchen. Nicht nur von einer erwachsenen Person mit Wertungs- bzw. Kampfrichterbrevet sowie Erfahrung als Ersatz-Jugi-Leiter, sondern von jeder volljährigen und urteilsfähigen Person wird beim Umgang mit Jugendlichen ein anständiges und sexuell nicht belästigendes Verhalten erwartet. Die angeschuldigte Person hat zur eigenen Belustigung und Befriedigung die sexuelle Integrität der drei Mädchen verletzt. Die jüngeren beiden Mädchen waren nicht im Stande, sich adäquat zu wehren. Die klaren Äusserungen von E._____, er solle mit seinem Verhalten auch mit Hinblick auf ihr jugendliches Alter aufhören, beeindruckten die angeschuldigte Person nicht weiter. Seine obszöne Verhaltensweise findet keine Legitimation oder entschuldigenden Gründe.

61. In Bezug auf mögliche weitere strafmildernde und -verschärfende Punkte im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut gelangt das Schweizer Sportgericht nach Abwägung aller Argumente zu folgendem Ergebnis: • Strafschärfend ist zu werten, dass mehrere Minderjährige von den sexuellen Belästigungen der angeschuldigten Person betroffen waren, die in einem hierarchischen Unterordnungsverhältnis zur angeschuldigten Person standen. • Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person bereits bei der Befragung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens uneinsichtig und unkooperativ war (vgl. dazu auch die ausführliche Prozessgeschichte im Untersuchungsbericht), zuletzt der Hauptverhandlung fernblieb und keinerlei Einsicht oder Reue zeigte. Er zeigte auch keine Anstrengungen zur Wiedergutmachung. • Strafmildernde Umstände sind nicht ersichtlich.

62. Angesichts der vorliegenden Umstände ist zunächst eine Busse von CHF 1000.00 nach Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut auszusprechen.

63. Das Schweizer Sportgericht hält weiter in Übereinstimmung mit SSI ein Coaching auf eigene Kosten im Umfang von fünf Coaching-Stunden à mind. 45min nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik- Statut für angezeigt. Im Rahmen dieses Coachings soll sich die angeschuldigte Person mit den Grundlagen eines angemessenen Umgangs mit (minderjährigen) Mädchen/Frauen, insbesondere betreffend angemessene Kommunikation ohne sexuell annotierte Inhalte resp. sexueller Gewalt, sowie mit dem eigenen diesbezüglichen Verhalten auseinandersetzen.

14 Dabei hat die angeschuldigte Person den Untersuchungsbericht der SSI sowie den vorliegenden Entscheid durch SSI der/dem betreffenden Coach:in vorzulegen und sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von SSI bestätigen zu lassen. Den Nachweis des erfolgreich absolvierten Coachings hat die angeschuldigte Person ebenfalls gegenüber SSI zu erbringen.

64. Gerade in Anbetracht des noch relativ jungen Alters der angeschuldigten Person erachtet es das Schweizer Sportgericht jedoch als sehr wichtig, dass dieser den angemessenen Umgang mit (minderjährigen) Mädchen/Frauen möglichst bald lernt.

65. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren und in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen kommt das Schweizer Sportgericht ausserdem zum Schluss, dass eine Sperre für die Dauer von einem Jahr beginnend ab der Zustellung dieses Entscheids für jegliche Teilnahme an oder Tätigkeit vor Ort bei sportlichen Anlässen, Lagern, Wettkämpfen, Trainings und ähnlichen sportlichen Veranstaltungen im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik- Statut zielführend und angemessen ist. Die von SSI beantragte Beschränkung der Sperre auf Anlässe, an welchen (weibliche) Athletinnen teilnehmen können, erweist sich hingegen als nicht praktikabel. In der Realität wäre eine solche Beschränkung sehr schwierig umzusetzen, da auch bei ausschliesslich männlichen Athleten vorbehaltenen Wettkämpfen nicht ausgeschlossen werden kann, dass z.B. weibliche Kampfrichterinnen oder Hilfspersonen vor Ort anwesend sein werden.

66. Hingegen ist entgegen dem Antrag von SSI eine Verknüpfung der Sperre und des Coachings nicht möglich. Das Ethik-Statut 2022 enthält keine Rechtsgrundlage für eine solche Verknüpfung, dass die Sperre erst dann aufgehoben wird, wenn das Coaching absolviert wurde. Dies könnte zu einer lebenslangen Sperre führen und ist im Ethik-Statut 2022 nicht vorgesehen.

67. Das SSI wird ersucht, zu kontrollieren, ob die angeschuldigte Person das Coaching innerhalb eines Jahres absolviert hat. Falls die angeschuldigte Person innert eines Jahres kein Coaching absolviert hat, hat SSI die geeigneten Massnahmen gestützt auf Art. 6.5 lit. a Ethik-Statut 2025 zu treffen. 3. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI 68. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI5 kann SSI vor der DK Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen, wobei das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 15 Abs. 3 VerfRegl SSI sein Verfahrensreglement anwendet.

69. Im Untersuchungsbericht vom 20. August 2024 sowie in der Hauptverhandlung beantragte SSI, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.

70. Zur Begründung bringt SSI im Untersuchungsbericht vor, angesichts des überschaubaren Sachverhalts, der Einstellung der Opfer zum Verfahren und aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen habe SSI im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zunächst eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Eine solche hätte wesentlich weniger Kosten verursacht, hätte doch auf die formelle Eröffnung der Untersuchung, wie auch auf die Erstellung eines Untersuchungsberichts und die weiteren Schritte verzichtet werden können. Die angeschuldigte Person habe das Verfahren kaum und die Vorwürfe höchstens vordergründig ernst genommen und schlecht kooperiert. Zudem habe er weder Einsicht noch Reue gezeigt. Seine mangelhafte

5 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).

15 Kooperation, bspw. bezüglich der Bearbeitung und Rücksendung des Protokolls, habe unnötig Ressourcen gebunden. lnsofern erscheine es angezeigt, ihm die Kosten des Verfahrens zu einem empfindlichen Anteil aufzuerlegen.

71. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. g Ethik-Statut in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut 2022 es nicht zulässt, die angeschuldigte Person zur Erstattung der Ermittlungskosten oder eines Teils davon zu verurteilen.

72. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der Untersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass Art. 25 Abs. 2 VerfRegl SSI keine geeignete Regelungsgrundlage darstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV nur die Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen kann, die in den Reglementen der Dachorganisation vorgesehen sind (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff 2 SpoFöV i.V.m die Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18).

73. Das Schweizer Sportgericht weist diesen Antrag von SSI daher ab. 4. Öffentlichkeit und Mitteilungen 74. SSI beantragt, SSI sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu informieren. Zudem sei Swiss Olympic mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu bedienen. Das Bundesamt für Sport sei mit dem Dispositiv des Entscheids zu bedienen.

75. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut im kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des Entscheids mit dem Namen der Person, nicht zulässt. Darüber hinaus und in Anbetracht der Unabhängigkeit der Disziplinarstelle (d.h. das Schweizer Sportgericht) von der nationalen Meldestelle (d.h. SSI) (und umgekehrt) und ihrer jeweiligen Rolle im Hinblick auf die SpoFöV ist es nicht Aufgabe des Schweizer Sportgerichts, SSI Anweisungen für seine externe Kommunikation zu erteilen.

76. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und informiert dem Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 und Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic über seine Entscheide informiert.

77. Das Schweizer Sportgericht wird auf die entsprechenden Anträge nicht eintreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 78. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

16 79. Der vorliegende Sachverhalt war überschaubar und wies in rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität auf. Die Hauptverhandlung fand als Videokonferenz statt und es mussten keine Zeugen einvernommen werden. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750.00 festzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 80. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO6 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

81. Da den Feststellungen und Anträgen von SSI praktisch vollumfänglich gefolgt werden kann und die angeschuldigte Person schuldig gesprochen wird, werden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 750.00 vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt. B. Parteikostenersatz 82. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.

83. SSI beantragte die Erstattung ihrer Parteienkosten in Höhe von CHF 750.

84. Das Gericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV, (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.

85. SSI war während dem gesamten vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Überdies hat SSI auch sonst nicht substanziiert vorgebracht oder gar nachgewiesen, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll.

86. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen.

6 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

17 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Die angeschuldigte Person wird mehrerer Verstösse gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut 2022, begangen am 24. Juni 2023, für schuldig erklärt.

2. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut 2022 ab der Zustellung dieses Entscheids für die Dauer eines Jahres von jeglicher Teilnahme an oder Tätigkeit vor Ort bei sportlichen Anlässen, Lagern, Wettkämpfen, Trainings und ähnlichen sportlichen Veranstaltungen gesperrt.

3. Der angeschuldigten Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut 2022 eine Geldbusse von CHF 1000.00 auferlegt.

4. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2022 verpflichtet, auf eigene Kosten ein Coaching im Umfang von fünf Lektionen à mind. 45min zu absolvieren Das Coachingangebot muss von Swiss Sport Integrity genehmigt werden.

5. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festgesetzt und vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt.

6. Die weiteren Rechtsbegehren werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz 3. März 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Roy Levy Vorsitzender Richter

Sabrina Schelbert Richterin

Benvenuto Savoldelli Richter

1

SSG 2024/E/16 - SSI v. A._____ / Gesuch um Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Roy Levy, Rechtsanwalt, Winterthur Richterin: Sabrina Schelbert, Juristin, Bern Richter: Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt und Notar, Olten

In der Sache

zwischen

A._____

- Gesuchsteller und

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- Gesuchsgegnerin -

2 I. Entscheid vom 3. März 2025 1. Am 3. März 2025 eröffnete das Schweizer Sportgericht im Verfahren SSG 2024/E/16 betreffend die Gesuchsgegnerin ("SSI") gegen den Gesuchsteller ("angeschuldigte Person") den Parteien den Entscheid. Gemäss diesem Entscheid stellte das Schweizer Sportgericht fest, dass sich die angeschuldigte Person eines Verstosses gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts 2022 schuldig gemacht habe und sperrte die angeschuldigte Person deswegen im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut 2022 für die Dauer eines Jahres von jeglicher Teilnahme an oder Tätigkeit vor Ort bei sportlichen Anlässen, Lagern, Wettkämpfen, Trainings und ähnlichen sportlichen Veranstaltungen. Zudem auferlegte das Gericht der angeschuldigten Person eine Busse von CHF 1'000.00 im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut 2022 und verpflichtete sie, auf eigene Kosten ein Coaching im Umfang von fünf Lektionen à mind. 45min zu absolvieren (Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2022).

2. Des Weiteren setzte das Schweizer Sportgericht die Verfahrenskosten auf CHF 750.00 fest und auferlegte diese vollumfänglich der angeschuldigten Person. Zudem stellte das Schweizer Sportgericht weiter fest, dass aufgrund der Verurteilung der angeschuldigten Person von einer Parteientschädigung abgesehen werde. II. Gesuch um Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids vom 20. März 2025 3. Mit Eingabe vom 20. März 2025 reichte die angeschuldigte Person beim Schweizer Sportgericht ein Schreiben ein mit dem Betreff: "Anfechtung des Urteils vom 03.03.2025 in der Sache SSG 2024/E/16 - SSI v. A._____". Darin verlangte die angeschuldigte Person sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 3. März 2025 mit der Begründung, dass die E-Mails des Schweizer Sportgerichts, mit welchen ihm alle Verfügungen und Mitteilungen des Schweizer Sportgerichts mitgeteilt wurden, im Junkmail Ordner gelandet seien, der E-Mails nach 30 Tagen automatisch löscht und er diese deshalb nie zu Gesicht erhalten habe. Er habe am 11. März 2025 vom Schweizer Turnverband den Entscheid des Schweizer Sportgerichts vom 3. März 2025 zugeschickt bekommen und zum ersten Mal davon erfahren. Erst dann habe er in seinem Spamordner nachgeschaut und ein E-Mail des Schweizer Sportgerichts gefunden. Er macht geltend, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er habe zwar im Untersuchungsverfahren die E-Mails von SSI erhalten, jedoch seien die E-Mails des Schweizer Sportgerichts jedes Mal im Junkordner gelandet und er habe sie deshalb nicht gesehen. Aus diesem Grund habe er auch nie reagiert und am Verfahren nicht teilgenommen.

4. SSI wurde nicht eingeladen, zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. III. Würdigung 5. Die angeschuldigte Person richtete ihre Eingabe vom 20. März 2025 an das Schweizer Sportgericht und verlangte darin die Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids vom 3. März 2025 (S. 19).

6. Das damals geltende Verfahrensreglement des Schweizer Sportgerichts vom 1. Juli 2024 (VerfRegl) hält in Art. 24 fest, dass Entscheide des Schweizer Sportgerichts beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) anzufechten sind. Auf diese Rechtsmittelbelehrung wurde in der Mitteilung des Entscheids des Schweizer Sportgerichts vom 3. März 2025 ausdrücklich hingewiesen. Die neue Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, die am 1. März 2025

3 in Kraft getreten ist, findet auf dieses Verfahren keine Anwendung, da in den Übergangsbestimmungen (Art. 50) steht: "Die vorliegende Schiedsordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft und findet Anwendung auf sämtliche Verfahren, die das Schweizer Sportgericht ab diesem Datum eröffnet". Da das vorliegende Verfahren bereits vorher eröffnet wurde, findet das VerfRegl Anwendung.

7. Das VerfRegl kennt keine Wiedererwägung, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch mangels reglementarischer Grundlage nicht eingetreten werden kann.

8. Ergänzend bleibt auszuführen, dass das Gesuch der angeschuldigten Person vom 20. März 2025 auch nicht als Revisionsgesuch entgegengenommen werden könnte.

9. Gemäss Art. 26 VerfRegl finden die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ergänzend Anwendung, wenn das VerfRegl keine Bestimmung enthält. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entscheiden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (lit. a), ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b) oder die Partei geltend macht, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam sind (lit. c). Ferner könnte eine Revision gemäss Art. 328 Abs. 2 ZPO verlangt werden, sofern unter anderem ein Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorliegt, in welchem die Verletzung der EMRK festgestellt wurde und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

10. Vorliegend wird die Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids SSG 2024/E/16 vom 3. März 2025 verlangt, welcher gemäss Art. 24 Abs. 1 VerfRegl beim TAS gemäss dessen Schiedsordnung angefochten werden könnte. Gemäss den Informationen des Schweizer Sportgerichts hat die angeschuldigte Person den Entscheid beim TAS angefochten. Der Entscheid ist folglich noch nicht rechtskräftig und es ist fraglich, ob deshalb die Revision gegen diesen Entscheid überhaupt zulässig wäre.

11. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da das Schweizer Sportgericht auf das Revisionsgesuch ohnehin nicht eintreten könnte, bzw. dieses abzuweisen sein wäre. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Revision gegen einen Entscheid nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen möglich, welche im Revisionsgesuch der entsprechenden Partei substantiiert auszuführen sind.

12. Im Gesuch vom 20. März 2025 trägt die angeschuldigte Person keine Revisionsgründe gemäss Art. 328 ZPO vor. Solche sind auch aufgrund der Aktenlage nicht im Geringsten ersichtlich. Folglich könnte das Wiedererwägungsgesuch vom 20. März 2025 auch nicht als Revisionsgesuch entgegengenommen werden.

13. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die ZPO das Institut der Wiedererwägungen grundsätzlich nicht kennt, bzw. lediglich in Bezug auf prozessleitende Verfügungen sowie im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendet. Es ist ausgeschlossen, dass ein Entscheid gemäss Art. 236 ZPO in Wiedererwägung gezogen werden kann. Da es sich beim Entscheid SSG 2024/E/16 vom 3. März 2025 offensichtlich nicht um eine prozessleitende Verfügung handelt, scheidet eine Wiedererwägung auch vor diesem Hintergrund aus.

4 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14. Vor diesem Hintergrund unterliegt die angeschuldigte Person mit ihrem Gesuch um Aufhebung bzw. Abänderung bzw. ihrem Revisionsgesuch gegen den Entscheid SSG 2024/E/16 vom 3. März 2025 vollumfänglich. Angesichts der Umstände des Verfahrens und der begrenzten Tragweite des Revisionsgesuchs, worauf im Wesentlichen nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Parteien abzusehen.

5 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Das Gesuch um Aufhebung bzw. Abänderung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Bern Datum: 17. April 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Roy Levy Vorsitzender Richter

Sabrina Schelbert Richterin

Benvenuto Savoldelli Richter

SSG 2024/E/16 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.03.2025 SSG 2024/E/16 — Swissrulings