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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15

26 febbraio 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·13,449 parole·~1h 7min·1

Testo integrale

1

SSG 2024/E/15 - SSI v. A._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich Richterin: Anita Züllig, Rechtsanwältin, Zug Richter: Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt und Notar, Olten

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst, und Seraina Gebhardt, Rechtsanwältin

- Antragstellerin und

A._____, vertreten durch Paul Hollenstein, Rechtsanwalt - Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A._____ ("angeschuldigte Person") (geboren 1973) war vom 1. August 2018 bis 29. Oktober 2022 Cheftrainerin des X._____ (X._____).

3. Die SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft potenzielle Verstösse gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut")3.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 16. Januar 2025 ("Hauptverhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 18. Mai 2022 informierte der Schweizerische Turnverband ("STV") die Meldestelle der SSI über einen Vorfall anlässlich eines Wettkampfes in V._____ vom 14. bis 15. Mai 2022. Dabei habe die angeschuldigte Person in der Rolle als Cheftrainerin eine junge Athletin mit dem Namen B._____ und mit ukrainischer Herkunft äusserst aggressiv angeschrien, weil diese sich angeblich auf der den an der Qualifikation teilnehmenden Gymnastinnen, denen die betroffene Athletin nicht angehörte, vorbehaltenen Fläche aufgehalten habe.

7. Am 7. Juni 2022 ging eine anonyme Meldung bei der SSI ein, in der geschildert wurde, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen unter Druck setze, laut in der Halle herumschreie, die Athletinnen anschreie, demotiviere, demütige, zum Weinen bringe, in Angst versetze, zum Schweigen bringe und ihre Launen an ihnen auslasse. Diese Verhaltensweisen fänden teilweise auch unmittelbar vor beziehungsweise während Wettkämpfen statt. Nicht nur gegenüber den Athletinnen soll sich die angeschuldigte Person herablassend geäussert haben, sondern auch gegenüber deren Eltern. Ebenso soll sie sich den Athletinnen gegenüber missbilligend über die Körper und das Gewicht geäussert haben. Der angeschuldigten Person wird nachgesagt, sie habe Athletinnen Übungen viele Male wiederholen lassen, bis diese hätten weinen müssen.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV). 3 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen mit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).

3 8. Mit Datum vom 9. Juni 2022 wurde eine weitere anonyme Meldung eingereicht. Diese Meldung griff erneut die Thematik der Ernährung der Athletinnen auf. Viele Athletinnen seien physisch und mental am Anschlag, da das Trainingsvolumen zu hoch sei. Ebenfalls am 9. Juni 2022 erhielt die SSI einen Telefonanruf einer Person, welche schilderte, dass die Athletinnen stark unter dem Verhalten der angeschuldigten Person leiden würden. Die meldende Person berichtete, die angeschuldigte Person kritisiere das Gewicht der Athletinnen, wobei die meldende Person Bezug auf eine Athletin nahm, deren Gewicht gemäss ihren Angaben bereits kritisch sei. Dies habe auch der zuständige Sportarzt Dr. Patrik Noack bestätigt.

9. Am 10. Juni 2022 erstattete der dannzumal amtierende Präsident des X._____, C._____, Meldung bei der SSI. Darin schilderte er, dass im vergangenen Jahr eine Abklärung betreffend die angeschuldigte Person durchgeführt worden sei. In den vergangenen Monaten seien weitere Vorwürfe gegen sie dazugekommen. Diese beträfen unter anderem Schreien in der Halle durch die angeschuldigte Person sowie unsensible Handhabungen der Gewichtsthematik.

10. Ebenfalls am 10. Juni 2022 erstattete die damalige Balletttrainerin des X._____, D._____, Meldung bei der SSI. Dabei berichtete sie, eine 12-jährige Athletin, E._____, sei am 10. Februar 2022 von der angeschuldigten Person angeschrien worden, bis sie geweint habe. Ebenso führte D._____ in der Mitteilung aus, sie habe bereits am 27. April 2022 gegenüber dem Vorstand des X._____ eine Mitteilung gemacht. In dieser Mitteilung hatte D._____ unter anderem deponiert, die angeschuldigte Person habe die Athletin F._____ wiederholt als "Psycho" bezeichnet. Auch sei die damals 8-jährige G._____ 2020 von der angeschuldigten Person gezwungen worden, dasselbe Körperelement 100-mal zu wiederholen. Aufgrund dessen soll G._____ vor Schmerzen im Rücken geweint haben. Die angeschuldigte Person habe dies wahrgenommen, es sei ihr aber egal gewesen. Sie habe daraufhin G._____ gesagt, sie solle ihrer Mutter sagen, sie sei für diese Sportart nicht geeignet. D._____ führte weiter aus, sie habe am 2. Juni 2022 dem Vorstand des X._____ per E-Mail einen Vorfall vom Vortag gemeldet, an welchem die angeschuldigte Person bereits fünf Minuten nach Trainingsbeginn ausgerastet sei und Athletinnen angeschrien habe, weil sie mit dem Trainingsablauf, den D._____ durchgeführt hatte, nicht zufrieden gewesen sei. Nachdem die angeschuldigte Person gegenüber D._____ lauthals Vorwürfe zu erheben begonnen habe, habe D._____ das Training verlassen, weil sie sich und die Athletinnen nicht länger dieser Situation habe aussetzen wollen. Sie habe daraufhin gesundheitliche Beschwerden bekommen und sich ins Kantonsspital zu einer Untersuchung begeben müssen.

11. Am 17. Juni kontaktierte der Chef Spitzensport des Turnverbands Y._____, H._____, SSI. Er berichtete, er habe grundsätzlich selbst eine Meldung machen wollen, andere seien ihm jedoch zuvorgekommen. Er führte aus, er habe bereits im April 2021 anlässlich seines ersten Besuches ein seltsames Gefühl gehabt. Die Kinder hätten auf ihn eingeschüchtert gewirkt. Er habe das damals C._____ gemeldet, diese Beobachtung sei aber von diesem negiert worden. Aufgrund der Meldung der Familie I._____ sei er zusammen mit J._____, einem Vorstandsmitglied des X._____, und K._____ vom Vertrauensteam Z._____ für die Untersuchung im Fall Alina I._____ eingesetzt worden.

12. Am 23. und 25. Juni sowie am 5. Juli 2022 wurde die von D._____ eingereichte Meldung durch sie ergänzt. Sie reichte ein Video ein, auf welchem im Hintergrund angeblich hörbar sei, wie die angeschuldigte Person in der Halle gegenüber den Athletinnen die Intelligenz von Kindern in der Schweiz und das Schweizer Bildungssystem hinterfrage. Ebenso ergänzte D._____ ihre Meldung bezüglich eines Vorfalls, der sich bei der Qualifikation der Jugend P2/P3 stattgefunden habe. Dabei habe die angeschuldigte Person zu G._____ gesagt, sie solle ihre Sachen packen, da sie geweint habe. Die Videoaufnahmen wurden von SSI

4 schliesslich angesichts der Unsicherheit, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Erstellen oder Verwenden der Aufnahmen eingehalten wurden, und wegen der schlechten Qualität nicht zu den Akten genommen.

13. Am 8. September 2022 ergänzte der STV seine Meldung vom 18. Mai 2022 mit der Mitteilung, ein ausführlicher Brief der Eltern einer betroffenen Athletin des X._____ habe sie erreicht. Die Vorwürfe betrafen auch hier das Verhalten der angeschuldigten Person, ihre unsensiblen Äusserungen das Gewicht der Athletinnen betreffend, das Anschreien von Athletinnen und Hilfstrainerinnen sowie der Umstand, dass Athletinnen ausgeschlossen und Familien zum Schweigen gebracht würden, wenn Athletinnen oder deren Eltern sich kritisch betreffend die angeschuldigte Person äusserten. Im X._____ herrsche eine Angstkultur, bei der die Athletinnen wüssten, dass sie «bestraft» würden, wenn die Eltern sich bei der angeschuldigten Person beschwerten. 1. Vorabklärungen 14. Aufgrund der Meldungen kontaktierte SSI ab Juli 2022 zunächst mehrere Athletinnen beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretungen und führte in der Folge Befragungen durch. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden SSI zusätzlich von Athletinnen, Eltern und weiteren Personen mit engem Bezug zum X._____ über unterschiedliche Kanäle verschiedene Informationen zugetragen. Dabei bestehen gemäss SSI auf im X._____ grundsätzlich zwei Lager: Auf der einen Seite stünden Eltern und Athletinnen, die angegeben hätten, vorbehaltlos hinter der angeschuldigten Person zu stehen und auf der anderen Seit solche, die sich in der Tendenz negativ betreffend ihre Verhaltensweise und Trainingsmethoden äusserten.

15. SSI fasst die Vorwürfe an die angeschuldigte Person so zusammen, in der Halle herrsche eine Angstkultur. Die angeschuldigte Person verhalte sich launisch. Die Gymnastinnen wüssten jeweils nicht, in welcher Stimmung sie sie antreffen würden, wenn die Gymnastinnen in die Halle kämen. Sie würden von der angeschuldigten Person regelmässig angeschrien, beleidigt und verbal erniedrigt. Viele Athletinnen hätten berichtet, sie selbst und andere Athletinnen hätten während des Trainings regelmässig weinen müssen. Mehrfach sei berichtet worden, Athletinnen seien aus der Halle geworfen worden, insbesondere dann, wenn Athletinnen hätten weinen müssen. Wenn die Gymnastinnen eine Übung nicht korrekt ausgeführt hätten, seien sie regelmässig ignoriert worden. Mehrfach sei berichtet worden, im Training nicht fehlerfrei vorgezeigte Elemente von Übungen hätten teilweise x-fach wiederholt werden müssen, teils bis zur völligen Erschöpfung. Es seien seitens der angeschuldigten Person unsensible und teils gefährliche Aussagen zum Körpergewicht und zum Essverhalten der Gymnastinnen getätigt worden. Athletinnen seien gegen ihren klar erkennbaren Willen gefilmt worden. Es sei von Trainingsmethoden berichtet worden, bei denen Athletinnen in drei Reihen aufgestellt werden. Habe eine Gymnastin das erwartete Leistungsniveau nicht abrufen können, habe sie eine Reihe nach hinten rücken müssen. Weiter sei von Ungleichbehandlungen berichtet worden, ebenso von Vorfällen bei denen die angeschuldigte Person mit den Gefühlen der Athletinnen gespielt und die Athletinnen manipuliert zu haben scheine.

16. Aufgrund der erhaltenen Meldungen ging SSI davon aus, dass die angeschuldigte Person gegenüber den Athletinnen psychische Gewalt anwende, was unter die Verletzung der physischen [recte: psychischen] Integrität im Sinne des Ethik-Statuts zu subsumieren sei. Ebenfalls untersuchte die SSI den im Raum stehenden Vorwurf der Verletzung der physischen Integrität der Athletinnen.

5 2. Untersuchungsverfahren 17. Am 16. September 2022 eröffnete SSI mit Verfügung vom gleichen Tag die Untersuchung und sprach eine vorläufige Massnahme aus. Damit wies die Antragstellerin die angeschuldigte Person an, die Halle, in welcher trainiert werde, der Öffentlichkeit zugänglich zu halten, wobei dies den Zutritt von Eltern, Angehörigen und Freunden und Freundinnen der Athletinnen sowie Vorstandsmitgliedern des X._____, Mitgliedern von Sportverbänden und übrige Interessierte betreffe.

18. Die angeschuldigte Person wies die gegen sie erhobenen Vorwürfe in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2022 über ihre Rechtsvertretung zurück, erklärte sich mit der vorläufigen Massnahme jedoch einverstanden, allerdings unter Ausschluss der "übrigen Interessierten". Daraufhin hielt SSI mit Verfügung vom 29. September 2022 an der vorläufigen Massnahme fest, strich jedoch die Öffnung der Halle gegenüber "übrigen Interessierten" aus der vorläufigen Massnahme.

19. Um sicherzustellen, dass die Massnahme umgesetzt wurde, beauftragte SSI am 29. September 2022 den Turnverband Y._____, mittels Stichproben die Einhaltung der verfügten vorläufigen Massnahmen zu überwachen.

20. Am 29. Oktober 2022 wurde SSI darüber informiert, dass die angeschuldigte Person durch den Vorstand des X._____ entlassen und per sofort freigestellt wurde. Da sich die vorläufige Massnahme vom 16. September 2022 beziehungsweise vom 29. September 2022 an die angeschuldigte Person richtete, entfiel mit dem Kündigungsschritt der Grund für die angeordnete vorläufige Massnahme.

21. Insgesamt wurden im Rahmen des Untersuchungsverfahrens elf Athletinnen befragt, wobei zu diesem Zeitpunkt die Mehrzahl als Athletinnen im X._____ aktiv waren. Neun der Athletinnen wünschten anonym zu bleiben. Den Eltern wurde anlässlich der Befragungen die Möglichkeit geboten, Ergänzungen zu den Aussagen der jeweiligen Tochter zu Protokoll zu geben. Ebenfalls befragt wurden weitere regelmässig in der Halle anwesende Personen wie zum Beispiel die Balletttrainerin D._____. Weiter wurden schriftliche Stellungnahmen von Peiline Schütz, Ressortchefin Rhythmische Gymnastik und Chefin Nachwuchs Rhythmische Gymnastik beim STV, sowie von M._____, ehemaliger Verantwortlicher Spitzensport im Zentralvorstand des W._____ eingeholt. Daneben wurden weitere Personen befragt. Dr. med. Patrik Noack, Health Performance Officer von Swiss Olympic und zuständiger Arzt für die Gymnastinnen des X._____ wurde auch angefragt, seine Antwort blieb während des Untersuchungsverfahrens jedoch aus.

22. Im Laufe des Untersuchungsverfahrens erhielt SSI diverse Anrufe und E-Mails von Athletinnen, Eltern und weiteren Personen mit engem Bezug zum X._____ mit Schilderungen neuerer angeblicher Vorfälle.

23. Anlässlich ihrer Befragung durch SSI vom 25. November 2022 und 5. Dezember 2022 verlangte die angeschuldigte Person Akteneinsicht, welche ihr mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 nahm die angeschuldigte Person Stellung zum bisherigen Untersuchungsergebnis und stellte dabei den Antrag das gegen sie laufende Verfahren einzustellen und ein Verfahren wegen Ethikverstössen gegen H._____ zu eröffnen.

24. Die angeschuldigte Person führte in ihrer Aussage aus, sie sehe sich als wichtige Bezugsperson für die Athletinnen. Sie betonte, ihr seien Ehrlichkeit, Vertrauen und Disziplin wichtig.

6 Sie wies darauf hin, dass es während des Trainings unter anderem auch unruhig sei, da auch Schulkinder, andere Sportler sowie fremde Kinder sich in der Halle aufhielten. Sie sei eine laute Person, setze jedoch die Kinder weder herab noch verängstige sie sie. Ebenso machte die angeschuldigte Person geltend, dass keine Angstkultur bestehe, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Athletinnen mit ihr zusammen essen gehen würden.

25. In ihrer Stellungnahme machte die angeschuldigte Person geltend, es handle sich bei den Vorwürfen lediglich um Pauschalvorwürde. Seitens SSI seien keine entlastenden Stimmen und ebenso wenig die angeschuldigte Person selbst angehört worden.

26. Die Athletinnen sowie ihre Eltern und andere Personen gaben im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zu Protokoll, die angeschuldigte Person sei sehr launisch gewesen und habe dementsprechend bei schlechter Laune auch viel geschrien. Die angeschuldigte Person habe das Gewicht der Athletinnen kritisiert. Ebenso gaben Athletinnen zu Protokoll, sie hätten sich ungleich behandelt und erniedrigt gefühlt. Die Athletinnen sowie andere Personen gaben an, die Athletinnen würden während des Trainings sehr viel weinen Unter den Vorfällen, die konkret von den befragten Personen geschildert wurden, waren unter anderem die folgenden: • Die Athletin F._____ sei von der angeschuldigten Person als "Psycho" bezeichnet worden; • die Athletin G._____ sei gegen ihren Willen von der angeschuldigten Person gefilmt worden; • die angeschuldigte Person habe so fest in der Halle geschrien, dass die Ballettlehrerin D._____ das Training verlassen habe; • die angeschuldigte Person habe eine Athletin, die aufgrund des Schreiens und Schikanierens durch die angeschuldigte Person habe weinen müssen, auf die Toilette geschickt, um sich "auszuweinen", wobei man das Schluchzen der Athletin von der Toilette bis in die Halle gehört habe, und • die angeschuldigte Person habe anlässlich eines Wettkampfes in V._____ eine Athletin mit ukrainischer Herkunft äusserst aggressiv auf russisch angeschrien. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27. Der Untersuchungsbericht, datiert vom 28. Mai 2024, wurde von SSI in Sachen SSI und A._____ betreffend diverser Ethikverstösse mit folgenden Anträgen an die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") eingereicht:

"In prozessualer Hinsicht: 1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung prozessualem Antrag mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ein ergänzendes Prüfverfahren durchzuführen. 4. Es seien die im vorliegenden Bericht anonym auftretenden Personen 'Anonym 3' sowie die Mutter von 'Anonym 1' nach vorgängiger Rücksprache mit Swiss Sport Integrity sowie unter fortgesetzter Wahrung der Anonymität von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports zum Sachverhalt, insbesondere zum Umgang von A._____ mit den Athletinnen des X._____, zu befragen. 5. Es sei die ehemalige Balletttrainerin des X._____, D._____, von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports zum Sachverhalt, insbesondere zum Umgang von A._____ mit den Athletinnen des X._____, zu befragen.

7 6. Es sei der Vorstand des X._____, vertreten durch N._____, zum Sachverhalt, insbesondere zu seiner Kenntnis vom Umgang von A._____ mit den Athletinnen des X._____ zu befragen. 7. Es sei das Vorstandsmitglied H._____, zum Sachverhalt, insbesondere zu seiner Kenntnis vom Umgang von A._____ mit den Athletinnen des X._____ zu befragen. 8. Es sei Dr. Patrik Noack zum Sachverhalt, insbesondere zu seiner Kenntnis vom Umgang von A._____ mit den Athletinnen des X._____ sowie allfälliger Beschwerden der Athletinnen und Eltern diesbezüglich zu befragen und/oder von ihm zu derselben Fragestellung eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. 9. In Bezug auf die Anträge in prozessualer Hinsicht sei der Stiftung Swiss Sport Integrity die Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen an die erwähnten Personen zu stellen. In materieller Hinsicht: 1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports durch A._____ begangene Verstösse gegen die Art. 2.1.1 und 2.1.2 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports sowie Art. 6 Ethik-Charta für den Schweizer Sport von Swiss Olympic festzustellen. 2. Es sei A._____ zu verpflichten, auf eigene Kosten ein Coaching von mindestens 30 Stunden zu absolvieren, in welcher sie das eigene Verhalten als Trainerin sowie die angewandte psychische Gewalt gegenüber Minderjährigen im Leistungssport reflektiert, dabei sei: 2.1 A._____ zu verpflichten, vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports der/dem betreffenden Coach:in vorzulegen. 2.2 A._____ zu verpflichten, sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von der Stiftung Swiss Sport Integrity bestätigen zu lassen. 2.3 A._____ zu verpflichten, gegenüber der Stiftung Swiss Sport Integrity nach Abschluss des mindestens 30-stündigen Coachings gemäss materieller Antrag Ziff. 2 den Nachweis zu erbringen, dieses erfolgreich absolviert zu haben. 3. Es sei gegen A._____ eine teilbedingte Sperre von drei Jahren betreffend das Trainieren minderjähriger Athlet:innen zu verhängen. Mindestens bis zur Vorlage des Nachweises gemäss materieller Antrag Ziff. 2.3 sei ihr zu verbieten, in der Schweiz minderjährige Athlet:innen zu trainieren. 4. Es sei A._____ zu verpflichten, ab Wiederaufnahme der Tätigkeit als Trainerin sowie anschliessend quartalsweise gegenüber dem Schweizerischen Turnverband nachzuweisen, für die Dauer von mindestens zwei Jahren ein das Erlernte fortführendes, regelmässiges, geeignetes Coaching für das Trainieren minderjähriger Athlet:innen in Anspruch zu nehmen (inklusive regelmässiger direkter Überwachung am Trainingsort); sie sei dabei zu verpflichten, die Geeignetheit der/des Coach:in bzw. Coachings vom Schweizerischen Turnverband vorab prüfen und die Aufnahme der Tätigkeit als Trainerin damit zusammenhängend bewilligen zu lassen. 5. Es sei A._____ für die Dauer von drei Jahren jegliche Tätigkeit als Organmitglied eines Sportvereins oder -verbands zu untersagen. 6. Es sei gegenüber A._____ eine Geldbusse in Höhe von CHF 1 '000 auszusprechen. 7. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport Integrity im Betrag von CHF 2'000 sei A._____ zu überbürden.

8 8. Die Kosten des Verfahrens vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports seien A._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. Es sei zugunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity durch A._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zulasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen. 10. Der Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports sei im Sinne von Art. 6.3 Abs. 2 Ethik-Statut zu veröffentlichen, unter namentlicher Nennung von A._____. 11. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports zu bedienen. 12. Das Bundesamt für Sport sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen. 13. Der Schweizerische Turnverband sei von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports in geeigneter Weise über die mit dem begründeten Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports zusammenhängenden, vom Schweizerischen Turnverband wahrzunehmenden Aufgaben in Kenntnis zu setzen. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht A. Vorbemerkung 28. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über. Am 13. August 2024 fand die Überweisung an das Sekretariat des Sportgerichts statt. B. Eröffnung des Verfahrens, Verfahrensleitung 29. Mit Eröffnungsschreiben vom 26. August 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und informierte sie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 26. August 2024 wurden den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie über die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde dem STV als nationaler Sportverband und den Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machen, eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 16. September 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.

30. Mit E-Mail vom 30. August 2024 teilte der STV dem Schweizer Sportgericht mit, dass auf eine Parteistellung verzichtet werde.

31. Mit Eingabe vom 20. September 2024 nahm die angeschuldigte Person Stellung zum Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2024 der SSI und stellte folgende Anträge:

9 "1. Sowohl die prozessualen als auch die materiellen Rechtsbegehren der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI) seien abzuweisen. 2. Eventualiter sei im Falle der Eröffnung eines Verfahrens festzustellen, dass A._____ keine Verstösse gegen das Ethik-Statut begangen hat. 3. A._____ seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4. Es sei A._____ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

32. Am 18. November 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 28. November2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurde SSI aufgefordert, innert Frist bis zum 28. November 2024 den Antrag zu begründen, dass ein ergänzendes Prüfverfahren durchzuführen sei, sowie Stellung zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts zu nehmen. Die angeschuldigte Person wurde aufgefordert, innert derselben Frist eine Vollmacht der Rechtsvertretung nachzureichen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde und dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl4 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

33. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person per E-Mail die unterzeichnete Verfahrensverfügung und die Vollmacht ein.

34. Am 21. November2024 erhielt das Schweizer Sportgericht von SSI die unterzeichnete Verfahrensverfügung und am 27. November 2024 die Stellungnahme betreffend Begründung zum Antrag zur Durchführung eines ergänzenden Prüfverfahrens und zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts.

35. Mit Verfahrensverfügung vom 23. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 16. Januar 2025 in Zürich eingeladen und unter anderem über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens, über die Aufzeichnung und den Ablauf der Verhandlung informiert. Zudem beschloss das Gericht unter Berücksichtigung der Stellungnahme von SSI vom 27. November 2024, die Zeug:innen D._____, N._____, H._____, Patrik Noack, und O._____ im Rahmen der Hauptverhandlung zu befragen, wobei das Schweizer Sportgericht SSI und die angeschuldigte Person aufforderte, die Kontaktinformationen der Zeug:innen bekannt zu geben. Gleichzeitig lud das Schweizer Sportgericht die angeschuldigte Person ein, bei Bedarf bis am 10. Januar 2024 zur Stellungnahme von SSI vom 27. November 2024 Stellung zu nehmen.

36. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 reichte SSI die von ihr geforderten Kontaktinformationen der Zeug:innen ein. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person die von ihr geforderte Adresse der Zeugin ein. Daraufhin lud das Schweizer Sportgericht mit Schreiben vom 6. Januar 2025 die Zeug:innen zur Hauptverhandlung ein.

37. Am 8. Januar 2025 reichte die angeschuldigte Person ihre Stellungnahme zur Stellungnahme von SSI vom 27. November 2024 ein, wobei sie insbesondere vermerkte, dass "die grundsätzliche Anwendbarkeit des Ethik-Statuts auf angebliche Vorfälle, die sich nach dem 1. Januar 2022 ereignet haben sollen, unbestritten [ist]."

38. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 verlängerte der Direktor das Verfahren um zwei Monate bis am 26. Februar 2025.

4 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).

10 C. Hauptverhandlung 39. Am 16. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung in Zürich statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person, vertreten durch RA Paul Hollenstein, sowie SSI, vertreten durch RAin Seraina Gebhardt und Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst SSI, teil.

40. Zu Beginn der Verhandlung bestätigten die Parteien, sie hätten keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts und gegen die Aufzeichnung der Verhandlung, keine weiteren Einwände und keine Vorfragen.

41. Im Anschluss hatten die Parteien Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen.

42. Im Rahmen ihres Plädoyers stellte SSI fest, ihren Anträgen Ziff. 1-3 und Ziff. 5-8 des Untersuchungsberichts sei stattgegeben worden, und hielt noch an den folgenden Anträgen fest:

"In prozessualer Hinsicht: 4. Es seien die im vorliegenden Bericht anonym auftretenden Personen 'Anonym 3' sowie die Mutter von 'Anonym 1' nach vorgängiger Rücksprache mit Swiss Sport Integrity sowie unter fortgesetzter Wahrung der Anonymität durch das Schweizer Sportgericht zum Sachverhalt, insbesondere zum Umgang von A._____ mit den Athletinnen des X._____, zu befragen. 9. In Bezug auf die Anträge in prozessualer Hinsicht sei der Stiftung Swiss Sport Integrity die Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen an die erwähnten Personen zu stellen. In materieller Hinsicht: 1. Es sei durch das Schweizer Sportgericht durch A._____ begangene Verstösse gegen die Art. 2.1.1 und 2.1.2 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports sowie Art. 6 Ethik-Charta für den Schweizer Sport von Swiss Olympic festzustellen. 2. Es sei A._____ zu verpflichten, auf eigene Kosten ein Coaching von mindestens 30 Stunden zu absolvieren, in welcher sie das eigene Verhalten als Trainerin sowie die angewandte psychische Gewalt gegenüber Minderjährigen im Leistungssport reflektiert, dabei sei: 2.2 [recte 2.1] A._____ zu verpflichten, vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid des Schweizer Sportgerichts der/dem betreffenden Coach:in vorzulegen. 2.3 [recte 2.2] A._____ zu verpflichten, sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von der Stiftung Swiss Sport Integrity bestätigen zu !assen. 2.4 [recte 2.3] A._____ zu verpflichten, gegenüber der Stiftung Swiss Sport Integrity nach Abschluss des mindestens 30-stündigen Coachings gemäss materieller Antrag Ziff. 2 den Nachweis zu erbringen, dieses erfolgreich absolviert zu haben. 3. Es sei gegen A._____ eine teilbedingte Sperre von drei Jahren betreffend das Trainieren minderjähriger Athlet:innen zu verhängen. Mindestens bis zur Vorlage des Nachweises gemäss materieller Antrag Ziff. 2.3 sei ihr zu verbieten, in der Schweiz minderjährige Athlet:innen zu trainieren. 4. Es sei A._____ zu verpflichten, ab Wiederaufnahme der Tätigkeit als Trainerin sowie anschliessend quartalsweise gegenüber dem Schweizerischen Turnverband nachzuweisen, für die Dauer von mindestens zwei Jahren ein das Erlernte

11 fortführendes, regelmässiges, geeignetes Coaching für das Trainieren minderjähriger Athlet:innen in Anspruch zu nehmen (inklusive regelmässiger direkter Überwachung am Trainingsort); sie sei dabei zu verpflichten, die Geeignetheit der/des Coach:in bzw. Coachings vom Schweizerischen Turnverband vorab prüfen und die Aufnahme der Tätigkeit als Trainerin damit zusammenhängend bewilligen zu lassen. 5. Es sei A._____ für die Dauer von drei Jahren jegliche Tätigkeit als Organmitglied eines Sportvereins oder -verbands zu untersagen. 6. Es sei gegenüber A._____ eine Geldbusse in Höhe von CHF 1'000 auszusprechen. 7. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport Integrity im Betrag von CHF 2'000 sei A._____ zu überbürden. 8. Die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht seien A._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. Es sei zugunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity durch A._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zulasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen. 10. Der Entscheid des Schweizer Sportgerichts sei im Sinne von Art. 6.3 Abs. 2 Ethik- Statut zu veröffentlichen, unter namentlicher Nennung von A._____. 11. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu bedienen. 12. Das Bundesamt für Sport sei durch das Schweizer Sportgericht (ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen. 13. Der Schweizerische Turnverband sei vom Schweizer Sportgericht in geeigneter Weise über die mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts zusammenhängenden, vom Schweizerischen Turnverband wahrzunehmenden Aufgaben in Kenntnis zu setzen."

Ergänzend stellte SSI den Antrag, es seien gegenläufige Anträge der angeschuldigten Person abzuweisen.

43. Die angeschuldigte Person bestätigte, den Untersuchungsbericht zur Kenntnis genommen zu haben und liess durch ihren Rechtsvertreter an den Anträgen in der Stellungnahme vom 20. September 2024 festhalten. Zudem beantragte sie, es seien keine weiteren Personen, wie von SSI in Ziff. 4 ihrer Anträge beantragt, zu befragen, wobei eventualiter, soweit dem prozessualen Antrag Ziff. 4 von SSI stattgegeben werde, auch Athletinnen und/oder Eltern aus den Familien P._____, Q._____ und O._____ zu befragen seien.

44. Im Anschluss wurden zunächst die Zeug:innen befragt, wobei D._____ nicht erschien. Anschliessend fand die Befragung der Parteien durch das Gericht statt. Die Parteien erhielten sowohl bei den Zeug:innen- als auch bei den Parteibefragungen jeweils Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, womit das Schweizer Sportgericht dem prozessualen Antrag Ziff. 9 von SSI stattgab.

45. Mit Abschluss der Befragungen beschloss das Schweizer Sportgericht, das Beweisverfahren werde geschlossen, jedoch unter den Vorbehalten, dass • SSI aufgefordert werde, die im Jahr 2022 gültigen Statuten des X._____ sowie die Honorarnote ihrer Rechtsvertretung nachzureichen; und

12 • die angeschuldigte Person aufgefordert werde, ihren Arbeitsvertrag mit dem X._____ sowie die Honorarnote ihrer Rechtsvertretung nachzureichen.

46. Das Gericht beschloss somit, den prozessualen Antrag von SSI Ziff. 4 abzuweisen und dem Antrag der angeschuldigten Person, dass keine weiteren Personen zu befragen seien, stattzugeben, da aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts ausreichend Informationen vorhanden und genügend Akten ins Recht gelegt worden sind.

47. Schliesslich erhielten die Parteien Gelegenheit, sich im Rahmen der Schlussvorträge abschliessend zu Sache zu äussern. Die angeschuldigte Person hatte zudem das letzte Wort. Am Ende der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei.

48. Mit E-Mail vom 17. Januar 2025 reichte die angeschuldigte Person den Arbeitsvertrag mit dem X._____ sowie die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein. Mit E-Mail vom 20. Januar 2025 reichte SSI die Statuten des X._____ mit Gültigkeit im Jahr 2022 und mit E-Mail vom 22. Januar 2025 die Aufstellung der Parteikosten beim Schweizer Sportgericht ein. IV. Positionen der Parteien 49. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin 50. Die Vorbringen der Antragstellerin, basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Verhandlung, können wie folgt zusammenfasst werden: 1. Vorbemerkung 51. SSI betont im Untersuchungsbericht, während der Dauer des Untersuchungsverfahrens sowie der Tätigkeit der angeschuldigten Person als Cheftrainerin hätten zwei Lager an Athletinnen beziehungsweise Eltern bestanden. Einerseits wurde die angeschuldigte Person und ihre Methoden unterstützt, andererseits wurde sie und ihr Verhalten als problematisch erachtet. Dabei weist SSI darauf hin, dass die Aussagen aus dem unkritischen Lager diejenigen aus dem kritischen Lager nicht widerlegen würden. SSI geht zudem davon aus, dass die Eltern - bewusst oder unterbewusst - eine Rolle in der bestehenden Problematik eingenommen hätten. Keine Eltern hätten ihre Töchter im Zeitraum zwischen dem Eingehen der ersten Meldungen bei SSI und der Freistellung der angeschuldigten Person aus dem Training beziehungsweise aus dem X._____ genommen.

52. Hinsichtlich der Wertung der Hauptvorwürfe verweist SSI auf die Forschungsergebnisse von BRASSARD et al.5 Diese definieren psychische Gewalt als wiederholtes Muster oder extreme Ausprägung von Verhalten von Fürsorgepersonen, das die Befriedigung grundlegender psychologischer Bedürfnisse des Kindes verhindert und dem Kind vermittelt, es sei wertlos,

5 BRASSARD, M.R., HART, S. N. & GLASER, D. (2020), Psychological maltreatment: an international challenge to children 's safety and well being. Child Abuse and Neglect.

13 unvollständig, ungeliebt, unerwünscht, bedroht oder beachtet nur zur Befriedigung der Bedürfnisse anderer Personen. Dabei unterscheiden BRASSARD et al. sechs Dimensionen psychischer Gewalt: Demütigung, Bedrohung, Ausbeutung/altersunangemessene Forderungen, emotionale Kälte, Isolierung sowie physische/psychische Vernachlässigung. 2. Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person 53. SSI erachtet als erwiesen, dass die Stimmung in der Halle abhängig von der Laune der angeschuldigten Person sei. Die Athletinnen wüssten nicht, was sie jeweils erwarte, wenn sie zum Training erschienen. Gemäss den Beschreibungen gebe es dabei saisonale Schwankungen. Es spiele eine Rolle, ob ein AK-Test beziehungsweise ein Wettkampf bevorstehe oder nicht. Die angeschuldigte Person habe eingeräumt, gegenüber einer Athletin gewisse unsensible Äusserungen getätigt zu haben, habe diese allerdings leicht anders dargestellt als anlässlich der Befragungen geschildert. Als Entschuldigung habe sie beispielsweise auf Eltern verwiesen, die angeblich Druck ausgeübt hätten. Solches Verhalten sei als unberechenbar zu bezeichnen, was zu Verunsicherung bei den Athletinnen führe. 3. Angstkultur in der Halle beziehungsweise während des Trainings bei der angeschuldigten Person 54. Gewisse Aussagen von Athletinnen und ihren Eltern werden von SSI als "Angstkultur" zusammengefasst und gewertet. Als Beispiel dafür führt diese an, die angeschuldigte Person weise den Kindern die Schuld beispielsweise für Schmerzen, für Misserfolge etc. zu. Könne eine Athletin die geforderte Leistung nicht abrufen oder mache sie Fehler, werde sie an den Rand beziehungsweise in eine Ecke des Teppichs geschickt. Oder sie werde ignoriert, verbal erniedrigt, beschimpft und dies vor anderen Athletinnen oder Trainerinnen.

55. Die angeschuldigte Person habe zu Protokoll gegeben, ihr sei ganz klar Disziplin wichtig. In ihrem Training herrsche keine Angstkultur, es handle sich um eine Disziplin-, Ordnungs- und gesundheitsbewusste Kultur. Gemäss SSI zeugt dies nicht von einer geeigneten Vorstellung zur Gestaltung einer gelingenden Entwicklungsbegleitung und -förderung von Kindern, wenn für eine Trainerin von Minderjährigen Disziplin und Ordnung als oberste Gebote genannt werden.

56. SSI vertritt den Standpunkt, dass im Rahmen einer pädagogischen Bindung Angst nie gut sei. Eine Angstkultur gehöre nicht in die Sporthalle, da sie zu grosser Verunsicherung der Athletinnen und in der Folge zu einer Einschränkung der Leistung führe.

57. SSI sieht als erstellt an, dass im X._____ unter der Trainingsverantwortung der angeschuldigten Person eine Angstkultur im klassischen Sinne geherrscht habe. 4. Weinen der Athletinnen während Trainings beziehungsweise bei Wettkämpfen in Begleitung der angeschuldigten Person 58. Diverse Athletinnen gaben an, dass sie während des Trainings weinen mussten. SSI betont, die Athletinnen weinten nicht oder nicht lediglich deshalb, weil sie nach einer missglückten Übung oder dergleichen enttäuscht über sich selber waren, sondern überwiegend, weil sie durch die angeschuldigte Person angeschrien, niedergemacht, gedemütigt oder beleidigt worden seien oder weil sie Angst gehabt hätten, dass dies demnächst bevorstehen könnte.

59. Die angeschuldigte Person habe zum Weinen der Athletinnen teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Einerseits habe sie geschildert, dies habe sich im Verlauf ihrer vierjährigen Tätigkeit gebessert, andererseits habe sie selbst ausgeführt, dass beispielsweise

14 G._____ oft weine. Es scheine folglich selbst nach ihren Angaben regelmässig vorgekommen zu sein, dass in ihrem Training Athletinnen weinten.

60. SSI stellt sich auf den Standpunkt, das Weinen der Athletinnen sei Ausdruck und Folge einer schlechten Atmosphäre während des Trainings. Die angeschuldigte Person habe die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um den Athletinnen den Druck etwas zu nehmen. Sie habe kritisch zu prüfen. ob ihre Trainingsmethoden entsprechende Denkweisen und entsprechendes Verhalten der Athletinnen (mit-)verursache. Entsprechende Selbstreflexion sei bei der angeschuldigten Person nicht existent. 5. Anschreien, Beleidigen und verbale Erniedrigung 61. SSI berichtet, diverse Athletinnen hätten geschildet, dass sie regelmässig angeschrien, beleidigt und verbal erniedrigt worden seien. Anlässlich ihrer Befragung gab die angeschuldigte Person an, sie habe eine laute Stimme und jüngere Athletinnen würden vielleicht nicht den Unterschied zwischen Schreien und einer lauten Stimme kennen. Ebenso wies die angeschuldigte Person auf die generelle bestehende Lautstärke in der Halle hin.

62. SSI vertritt die Ansicht, dass die Schilderungen der Athletinnen diesbezüglich insgesamt glaubhaft seien. Die Beschreibungen hätten sich vielfach gedeckt, die beschriebene Vorgehensweise der angeschuldigten Person sowie der jeweilige Zusammenhang hätten sich geähnelt und klare Muster erkennen lassen. Die angeschuldigte Person sei eine wichtige Bezugsperson für die Gymnastinnen. Indem sie die vulnerablen Kinder und Jugendlichen immer wieder angeschrieben, verbal erniedrigt und beleidigt habe, sei sie ihrer emotionalen Verantwortung nicht nachgekommen. Mit diesem Verhalten sei das Selbstwertgefühl der Kinder und Jugendlichen stetig geschwächt worden. Das Anschreien sei verletzend für die Athletinnen und als Grenzüberschreitung zu betrachten. Auch die Überlegung, die Athletinnen würden sich daran gewöhnen, rechtfertige nicht, angeschrien zu werden. Wenn eine Trainerin ausnahmsweise Athletinnen anschreie oder mit unschönen Worten bezeichne, wäre gemäss Ansicht von SSI besonders wichtig, dass eine Auseinandersetzung mit dem Ziel, die pädagogische Beziehung wieder herzustellen, stattfinde. Dies sei nicht geschehen. Bei ihren Ausführungen stützt sich SSI auf die Kriterien von BRASSARD et al. und sieht in diesem Verhalten der angeschuldigten Person die Dimensionen Demütigung, emotionale Kälte, altersunangemessene Forderungen und psychische Vernachlässigung bestätigt. 6. Bezeichnung von F._____ als "Psycho" 63. Im Rahmen der Befragung bestätigte die angeschuldigte Person, dass sie die besagte Athletin im Jahr 2021 als "Psycho" bezeichnet habe. Gemäss SSI habe die angeschuldigte Person diesbezüglich nicht die geringste Sensibilität gezeigt, sondern sich entsprechend abwertend über die Familie F._____ geäussert und gleichzeitig die Verantwortung für die angeblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Athletin der Familie F._____ beziehungsweise den angeblichen innerfamiliären Problemen zugeschoben.

64. SSI stellt sich auf den Standpunkt, es sei ausserordentlich erniedrigend und demütigend, wenn ein Kind regelmässig von einer wichtigen Bezugsperson höre, dass es ein "Psycho" oder "psycho" sei. Falle einer Trainerin auf, dass das Verhalten eines Kindes von der Norm erheblich abweiche oder dass es beispielsweise in einem schwierigen familiären Umfeld aufwachse, so solle dies zwingend thematisiert werden. Diese Verhaltensweise falle unter die Dimensionen Demütigung und psychische Vernachlässigung sowie allenfalls emotionale Kälte. Dabei handle es sich gemäss SSI ebenfalls um psychische Gewalt gegenüber der Athletin.

15 7. Von der angeschuldigten Person ignoriert werden, wenn die erwartete Leistung nicht erbracht wurde 65. Mehrere Athletinnen erzählten gemäss SSI, die angeschuldigte Person habe sie oder andere Athletinnen manchmal ignoriert, wenn sie eine Übung beziehungsweise ein Element nicht korrekt ausgeführt hätten. Die angeschuldigte Person habe dies sinngemäss bestritten beziehungsweise sei auf den Vorhalt wenig eingegangen. SSI zweifle jedoch nicht daran, dass die angeschuldigte Person wiederholt Athletinnen durch Ignorieren abgestraft habe, wenn diese die gewünschten Verhaltensweisen und/oder Leistungen nicht zeigten, oder wenn deren Eltern sich in einer Form engagiert oder nicht engagiert hätten, die der angeschuldigten Person nicht gefällig gewesen sei.

66. Gemäss SSI wäre es wichtig, dass die Trainerin den Athletinnen das Gefühl gebe, für sie unterstützend da zu sein. Die Gymnastinnen benötigten in solchen Situationen eine ermutigende, stärkende Rückmeldung. Wenn das Gegenteil passiere, verstärke dies die negativen Gefühle. Die Athletin fühle sich als Versagerin. SSI sieht in diesem Verhalten eine Form der psychischen Gewalt, da sie das Ignorieren unter die Dimension emotionale Kälte und Isolierung falle. 8. Verweisen von Athletinnen durch die angeschuldigte Person aus der Halle, aus dem Training, an den Rand oder in die Ecke 67. Diverse Athletinnen berichteten gemäss SSI, die angeschuldigte Person habe sie oder andere Athletinnen wiederholt aus der Halle oder an den Rand der Halle geschickt. Die angeschuldigte Person habe bei ihrer Befragung nicht bestritten, dass sie die Athletinnen, die weinten, zur Toilette schicke, sondern gab an, dies mit den Worten "gehe bitte in die Toilette, mach dich frisch" zu tun. Sie schicke nach fünf Minuten eine andere Athletin, um die Betroffene abzuholen. Sie habe nicht bestritten, der Athletin sinngemäss vorzuhalten, diese habe ‘gesponnen’. Die angeschuldigte Person habe erklärt, diese Äusserung sei nicht böse gemeint. Ihr scheine diesbezüglich aber völlig zu entgehen, was solche Bemerkungen bei den betroffenen Athletinnen auslösten. Nicht nur werde diese in einer belastenden Situation weggeschickt und damit isoliert, darüber hinaus werde ihr das Gefühl vermittelt, an der Überforderung selbst schuld zu sein.

68. Die Ausführungen der Athletinnen überzeugen SSI. Mit der Aufforderung, an den Rand beziehungsweise in die Ecke zu gehen, habe die angeschuldigte Person bewirkt, dass die betreffende Athletin aus dem System, aus der Gruppe ausgeschlossen worden sei. SSI erkennt im Verhalten der angeschuldigten Person psychische Gewalt, die sich in Isolierung und Demütigung äussere. 9. Aussagen der angeschuldigten Person zu den Themen Körpergewicht, Essverhalten und Aussehen der Athletinnen 69. Diverse Athletinnen berichteten gemäss SSI von Bemerkungen der angeschuldigten Person zu ihrem Körpergewicht, den Essgewohnheiten und dem Aussehen von Athletinnen. Die angeschuldigte Person soll wiederholt Athletinnen zu sich genommen und sie über ihre Essensgewohnheiten befragt zu haben. Manche Athletinnen hätten davon berichtet, es seien ihnen beispielsweise Süssigkeiten untersagt worden. Die angeschuldigte Person habe ungefragt ihre Meinung dazu geäussert, welche Athletin gerade ab- oder zugenommen habe, oder bei welcher Athletin es nötig sei, Gewicht zu verlieren.

70. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die Thematik des Körpergewichts sei von der angeschuldigten Person oftmals in einem unpassenden Rahmen und ohne jegliche Sensibilität auf die

16 vulnerablen, heranwachsenden Athletinnen angegangen worden. Die Athletinnen des X._____ seien durchwegs dünn, teils sogar mager beziehungsweise würden gar ein bedenklich tiefes Körpergewicht und/oder sogar eine bekannte Essstörung aufweisen. Solche unsensiblen Aussagen in einem öffentlichen Rahmen führten dazu, dass sich die Gefahr für die Entwicklung von Essstörung und/oder einem negativen Körperbild bei den Athletinnen erhöhe. Besonders auffällig hätten auch die Ausführungen zu R._____ und S._____ erschienen, zu welchen die angeschuldigte Person vor der EM gesagt habe, dass sie bei der Vorbereitung durch Weglassen von Süssigkeiten eines, zwei Kilogramm abnehmen sollten. Bei bereits untergewichtigen Athletinnen dürfe eine solche Äusserung nicht vorkommen. Die Erklärung der angeschuldigten Person, dass sie damit den Aufbau mit gesunden Lebensmitteln habe vorbereiten wollen, erscheint SSI nicht glaubhaft. Die Antragstellerin stuft diese Verhaltensweise als psychische Gewalt ein, die sich durch Demütigung und Erniedrigung zeigt. 10. Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen je nach Leistung 71. Gemäss Schilderungen der Athletinnen mussten sich diese während des Trainings oftmals in drei Reihen aufstellen. Habe eine Athletin einen Fehler gemacht, sei sie aufgefordert worden, in die hinteren Reihen zu wechseln. SSI beschreibt, dass es sich dabei um ein Konzept der Verhaltenspsychologie handle, nämlich um die Konditionierung mit negativer Konsequenz. Damit werde bewirkt, dass ein unerwünschtes Verhalten durch die Anwendung einer unangenehmen oder aversiven Konsequenz reduziert oder vermindert werde. Dies führe wiederum zu Angst. Vor allen Athletinnen aufgefordert zu werden, eine Reihe nach hinten zu wechseln, sei demütigend, und die Athletin fühle sich ausgestellt. Durch dieses Verhalten werde die Angstkultur während des Trainings beziehungsweise in der Halle geschürt und aufrecht erhalten. Peiline Schütz, die Ressortchefin Rhythmische Gymnastik und Chefin Nachwuchs Rhythmische Gymnastik beim STV, habe erklärt, diese Vorgehensweise werde vom STV nicht unterstützt. Es handle sich um eine nicht mehr zeitgemässe Vorgehensweise, die Gymnastinnen aus den Oststaaten kennen und als Trainerinnen weitertragen würden.

72. SSI stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich dabei um Demütigung und stelle eine Dimension der psychischen Gewalt dar. Es werde allerdings darauf hingewiesen und sei zu berücksichtigen, dass diese Trainingsmethode bis vor einigen Jahren eine auch in der Schweiz übliche Praxis gewesen sei. 11. Manipulation beziehungsweise Spielen mit den Gefühlen der Athletinnen durch die angeschuldigte Person 73. D._____ warf im Rahmen der Befragung durch SSI der angeschuldigten Person vor, sie könne nicht damit umgehen, wenn die Kinder Gefühle zeigten. Die angeschuldigte Person verbiete den Athletinnen, Süssigkeiten zu essen. Als aber im Jahr 2022 einmal der Vorstand im Training gewesen sei, habe sie G._____ eine Packung Kekse gegeben und ihr gesagt, sie solle diese an die Athletinnen verteilen. Die Mädchen seien schockiert gewesen, hätten nicht gewusst, was sie damit anfangen sollten, und hätten deswegen abgelehnt. Auch benutze die angeschuldigte Person die Angst der Athletinnen als Kontrollmethode, bringe die Gymnastinnen zum Weinen und dazu, in eine Krise zu fallen und werfe sie dann aus der Halle, für manchmal mehr als eine halbe Stunde.

74. Die angeschuldigte Person habe bei der Befragung zu Protokoll gegeben, das Aufstellen in drei Reihen sei eine Spezialität von ihr. SSI vertritt dabei den Standpunkt, diese Vorgehensweise bestrafe ein Mädchen, wenn diese das gewünschte Verhalten nicht aufzeige. Nur wer die gewünschte Leistung - Präsenz, geforderte Leistung - zeige, komme nach vorne und damit näher an die Trainerin heran. Das Abstrafen sowie das Belohnen würden öffentlich geschehen, vor den Augen der andere in der Halle anwesenden Gymnastinnen. Die

17 angeschuldigte Person steuere auf diese Weise das von ihr gewünschte Verhalten der Athletinnen. SSI stuft dieses Verhalten als Manipulation ein, was gemäss BRASSARD et al. den Dimensionen Demütigung und Bedrohung zuzuordnen ist. 12. Filmen durch die angeschuldigte Person gegen den Willen von Athletinnen 75. Diverse Athletinnen, insbesondere G._____, bestätigten im Rahmen der Befragungen durch SSI, sie seien mehrfach gegen ihren klar ersichtlichen Willen gefilmt worden. Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Schilderungen erachtet SSI den Sachverhalt diesbezüglich als klar erstellt. SSI stellt sich auf den Standpunkt, das Filmen gegen den Willen einer Person sei für die betroffene Person demütigend und könne sich selbstwertmindernd auswirken. Es sei eine Grenzverletzung der Intimität und ein Missbrauch des Vertrauens. Als G._____ gefilmt worden sei und versucht habe, zu flüchten, habe die angeschuldigte Person sie angeblich durch Halten am Arm daran behindert, wobei sie somit einen körperlichen Übergriff verübt habe. Die Auswirkungen des wiederholten unerlaubten Filmens könne für die Athletin verheerend sein.

76. Die angeschuldigte Person habe nicht bestritten, dass sie zumindest die Athletin G._____ gegen deren Willen gefilmt habe. Betreffend andere Athletinnen habe sie erklärt, sie habe diese zu Trainingszwecken gefilmt. Die angeschuldigte Person führte betreffend G._____ aus, dass sie diese gefilmt habe, um ihren Eltern aufzuzeigen, dass ihre Tochter Schmerzen habe und sie so für sie gekämpft habe. SSI erscheinen diese Ausführungen nicht bis wenig glaubhaft. Gemäss SSI handle es sich dabei um eine schlechte Ausrede. Es habe kein rechtfertigender Grund bestanden, G._____ gegen deren klar erkennbaren Willen zu filmen.

77. Bezüglich der Drohung, bald in der ganzen Halle Kameras aufzustellen, damit sie beweisen könne, dass die Athletinnen faul seien, wenn sie nicht hinschaue, habe die angeschuldigte Person, auf T._____ verwiesen, die mit Problemen an Rücken, Hüften und Füssen aus dem Verein Zürichsee gekommen sei und vor dem AK-Test habe belastende Elemente trainieren wollen, was die angeschuldigte Person habe verhindern müssen. Sie habe dies aus Transparenzgründen gemacht für den Fall, das von zu Hause Unklarheiten kommen würden. Gemäss SSI handle es sich bei diesen Ausführungen offensichtlich um Schutzbehauptungen. Diese Verhaltensweisen rechnet SSI den Dimensionen Demütigung, Bedrohung und emotionale Kälte zu, was als psychische Gewalt zu deuten sei. 13. Ungleichbehandlung 78. SSI führt diesbezüglich aus, von mehreren Athletinnen und Eltern sowie von weiteren Personen sei erwähnt worden, die angeschuldigte Person bevorzuge manche Athletinnen beziehungsweise Familien. Es seien dabei weitgehend übereinstimmende Aussagen dazu gemacht worden, welche Athletinnen beziehungsweise Familien die bevorzugten seien. Wiederholt sei geäussert worden, die angeschuldigte Person bevorzuge Athletinnen, deren Eltern besonders unterstützend ihr gegenüber oder gegenüber dem X._____ aufträten. Im Verlaufe ihrer eigenen Befragung habe sich die angeschuldigte Person zudem abwertend gegenüber einzelnen Eltern oder Familien geäussert. Sie scheine effektiv gewisse Eltern beziehungsweise Familien besser zu mögen als andere und halte ihre Meinung auch nicht zurück. SSI bemerkt jedoch selber, die dahingehenden Vorwürfe seien etwas unkonkret beziehungsweise teilweise widersprüchlich. Es lasse sich weder ausschliessen noch zweifelsfrei nachweisen, dass einige Athletinnen von der angeschuldigten Person besser behandelt worden seien als andere Athletinnen.

79. SSI stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, bei den Athletinnen des X._____ sei eine gewisse Gewöhnung an die von der angeschuldigten Person ausgeübte psychische Gewalt

18 eingetreten. In diesem geschlossenen System würden die Kinder und Jugendlichen sozialisiert. Sie starteten oftmals als ganz kleine Mädchen ohne Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des Umgangs und des Verhaltens einer Trainerin ihren Athletinnen gegenüber. Die kleineren Mädchen übernähmen die Leidensfähigkeit der älteren Mädchen hinsichtlich der Methoden und Verhaltensweisen der angeschuldigten Person. Dies führe dazu, dass sie annähmen, die betreffenden Verhaltensweisen der angeschuldigten Person seien normal und angemessen beziehungsweise erforderlich. Eigene, davon abweichende Gefühle und Einschätzungen würden als falsch bewertet und daher negiert. Folge davon sei, dass bei Fehlverhalten, bei Nichtabrufen der gewünschten Leistungen oder auch bei emotionalen Ausbrüchen die Athletinnen die Schuld auf sich nähmen.

80. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass die Eltern – bewusst oder unbewusst – eine Rolle in der bestehenden Problematik eingenommen hätten. Es habe Eltern gegeben, die anlässlich der Befragungen sinngemäss angegeben hätten, bislang nicht oder zumindest nicht im Detail gewusst zu haben, was sich in der Trainingshalle unter der angeschuldigten Person abspiele. Es habe Eltern gegeben, die sich teils mehrfach bei SSI gemeldet und berichtet hätten, die Situation in der Halle habe sich nicht gebessert oder sei schlimmer geworden. Mehrere Eltern hätten dabei direkt die Forderung gestellt, SSI solle dafür sorgen, dass die Trainerin möglichst zeitnah entlassen beziehungsweise freigestellt werde. Dennoch müsse dazu festgestellt werden, dass von keinen Eltern die Tochter im Zeitraum zwischen dem Eingehen der ersten Meldungen bei SSI und der Freistellung der angeschuldigten Person aus dem Training beziehungsweise aus dem X._____ genommen worden sei. Andererseits habe es Eltern gegeben, welche sich vehement für die angeschuldigte Person eingesetzt hätten. Von diesen sei teilweise die Forderung an SSI herangetragen worden dafür zu sorgen, dass die angeschuldigte Person wieder eingestellt werde. Unter diesen Eltern habe es solche gegeben, die während der Befragungen ihrer Töchter erheblich Einfluss genommen oder zu nehmen versucht hätten. Warum manche Eltern sich entsprechend verhalten hätten – seien es solche, die die angeschuldigte Person unterstützt hätten oder solche die sich kritisch geäussert hätten – sei teilweise schwer nachzuvollziehen. Es habe den Eindruck hinterlassen, manche Eltern seien bereit, für den sportlichen Erfolg der eigenen Kinder sehr viel in Kauf zu nehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Erwartungen mancher Eltern hinsichtlich des sportlichen Erfolgs ihrer Töchter die schwierige Situation im X._____ zusätzlich befeuert habe und wohl auch gewissen Druck auf die angeschuldigte Person ausgeübt habe. Nichtsdestotrotz sei und bleibe die Trainerin verantwortlich für ihr Verhalten gegenüber den Athletinnen. 14. Besondere, die Verhaltensweisen der angeschuldigten Person illustrierende Vorfälle 81. Athletin G._____, x-faches Wiederholen des Elements "Ringstand" vorgefallen im Oktober oder November 2020: Gemäss den Aussagen von D._____ habe die damals achtjährige G._____ dasselbe Körperelement 100mal wiederholen müssen, weil dieses nicht gut genug ausgeführt worden sei. Dabei habe die Athletin wegen Rückenschmerzen geweint. Die angeschuldigte Person habe gesagt, die Athletin solle das Körperelement "so lange ich will und bis du das so machst, wie ich will" üben. D._____ gab an, sie habe aus Mitgefühl weinen müssen. Die angeschuldigte Person habe dazu zu Protokoll gegeben, sie habe mit G._____ wenig zu tun, diese sei nicht in ihrer Gruppe. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Athletinnen und von D._____ zu diesem Vorfall sei es jedoch die angeschuldigte Person selber gewesen, die die Anweisung gegenüber G._____ gegeben habe und niemand sonst. Der Verweis, sie habe mit G._____ wenig zu tun, müsse deshalb als unglaubhafte Ausrede bezeichnet werden. SSI beurteilt den Vorfall als psychische Gewalt, ausgedrückt durch Demütigung, altersunangemessene Forderungen und psychische Vernachlässigung.

19 82. Vorfall mit G._____ vom 24. April 2022, erste Qualifikation der Jugend P2/P3 Diesen Vorfall habe ebenfalls D._____ im Rahmen der Befragung durch SSI geschildert. G._____ habe beim Aufwärmen geweint, als sie den Überspagat gemacht habe. Die angeschuldigte Person habe dies gesehen und sie angewiesen, sie solle ihre Sachen packen und den Wettkampf verlassen. Daraufhin habe G._____ noch mehr geweint. Die angeschuldigte Person habe die Mutter der Athletin angerufen und darauf bestanden, dass diese ihre Tochter abholen solle. Nach dem Telefonat habe die angeschuldigte Person G._____ weinend zurückgelassen. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person schiebe die Verantwortung für ihr eigenes Fehlverhalten gegenüber Athletinnen anderen zu: den Eltern, den Athletinnen, den Umständen, etc. Wenn die angeschuldigte Person anlässlich eines Wettkampfes feststelle, dass eine Athletin psychisch oder physisch an ihr Limit komme, dann habe sie dies nach Kräften aufzufangen und die Athletin zu unterstützen, zu ermutigen und positiv zu motivieren. Falsch sei es, die Athletin zu erniedrigen, zu beschimpfen, zu demoralisieren oder zu ignorieren. SSI beurteilt diesen Vorfall als psychische Gewalt in den Dimensionen Demütigung, Bedrohung, emotionale Kälte, altersunangemessene Forderungen, Isolierung und psychische Vernachlässigung.

83. Vorfall in V.____, Wettkampf vom 14./15. Mai 2022 Gemäss einer weiteren Meldung habe die angeschuldigte Person anlässlich des Wettkampfs vom 14./15. Mai 2022 in V._____ eine Athletin angeschrien, welche sich anscheinend nicht auf der korrekten Fläche befunden und damit gemäss den Aussagen der angeschuldigten Person deren Athletinnen gestört habe, indem Geräte auf diese gefallen seien. Gemäss dem Vorwurf habe die angeschuldigte Person unter anderem auf russisch sinngemäss gesagt "Verschwinde von hier, was soll das, "wenn du noch einmal auf die Matte gehst, schmeisse ich dich aus der Halle, verschwinde". Das Verhalten der angeschuldigten Person sei auch Aussenstehenden negativ aufgefallen. Die angeschuldigte Person habe gemäss eigenen Aussagen jedoch lediglich gesagt: "du gehst jetzt auf jene Fläche und kommst nicht auf diese Fläche, auf keinen Fall. " Sie hätte das schon ruhiger sagen können. SSI kommt hier zum Schluss, das Verständnis für Verhalten und Bedürfnisse einer Athletin in jungem Alter scheine der angeschuldigten Person weitgehend zu fehlen. Ebenfalls auffällig erscheine, dass diese sich dazu geäussert habe, der Vorfall sei für sie selbst traumatisch gewesen bezugnehmend auf die Äusserungen der Mutter, für das ukrainische Mädchen sei der Vorfall dagegen nicht schlimm gewesen. SSI wertet das Anschreien der Athletin als Form der psychischen Gewalt in den Dimensionen Demütigung, Bedrohung und altersunangemessene Forderungen.

84. Training vom 14. September 2022 Gemäss den Schilderungen der Athletinnen seien im Training am 14. September 2022 mehrere Athletinnen von der angeschuldigten Person angegangen worden. Unter anderem sei die Athletin T._____ auf russisch von der angeschuldigten Person angefahren worden. Die angeschuldigte Person habe nach der Zurechtweisung vor allen durch die ganze Halle geschrien, dass es so nicht mehr mit T._____ gehe, dass diese sich überhaupt keine Mühe gebe, nicht zuhöre, die Zusammenarbeit so nicht funktioniere und sie, die angeschuldigte Person, nicht wisse, ob es ein Fehler gewesen sei, T._____ in das X._____ zu holen. Daraufhin habe T._____ geweint. Auch habe die angeschuldigte Person an diesem Tag anlässlich des Trainings G._____ ohne deren Einwilligung mit ihrem Mobiltelefon gefilmt und gedroht, in der ganzen Halle Kameras aufzustellen, um jederzeit überwachen zu können, wer was mache beziehungsweise damit sie beweisen könne, dass die Mädchen nichts machen würden, wenn sie nicht hinschaue, da diese faul seien. Als die Athletin R._____ Bewegungsabläufe geübt habe, sei diese durch die angeschuldigte Person unterbrochen worden, und diese habe die Bewegungsabläufe als "reine Katastrophe" bezeichnet. Darauf habe R._____ nachgefragt, was nicht in Ordnung sei,

20 worauf die angeschuldigte Person ausgerastet sei und R._____ angeschrien habe. Diese Verhaltensweisen fielen gemäss SSI unter die Dimensionen Demütigung, Bedrohung, emotionale Kälte, Isolierung sowie psychischer Vernachlässigung und seien somit Ausübung von psychischer Gewalt.

85. Athletin U._____, Vorfall von Anfang Oktober 2022 Gemäss Schilderungen sei die Athletin U._____ während des Aufwärmens bei der Hilfstrainerin gewesen, wobei diese die Athletin mehrfach korrigierte, so dass diese zu weinen begonnen habe. Die angeschuldigte Person habe dies mitbekommen und die Athletin angeschrien, dass die Athletin müde und krank sei und zuhause hätte sagen müssen, dass sie das Training nicht besuchen könne. Die Athletin sei von der angeschuldigten Person auf die Toilette geschickt worden. Auf dem Weg zur Toilette habe die angeschuldigte Person die Athletin weiterhin angeschrien. U._____ habe so laut in der Toilette geweint, dass man sie bis in die Trainingshalle gehört habe. SSI bezeichnet die Verhaltensweise der angeschuldigten Person als anschreien, verbal erniedrigend, demütigen, Schuld zuweisen, wegschicken sowie emotional vernachlässigen und zählt diese zu den Dimensionen der Demütigung, emotionale Kälte, Isolierung und psychische Vernachlässigung. SSI stellt sich auf den Standpunkt, dass die angeschuldigte Person diesbezüglich psychische Gewalt ausgeübt habe. 15. Gesamtbetrachtung 86. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe nach den Kategorien gemäss BRASSARD et al. seit Jahren psychische Gewalt gegenüber den Athletinnen des X._____ ausgeübt. Sie habe diverse herabwürdigende, schikanierende oder verhöhnende Aussagen gegenüber diversen Athletinnen gemacht. Wenn Athletinnen durch solche Äusserungen Essstörungen entwickelten, müsse von einer krankheitswertigen Veränderung bei der Athletin ausgegangen werden. Es bestünden diverse Hinweise, wonach einzelne Athletinnen ihre Essgewohnheiten aufgrund der Bemerkungen der angeschuldigten Person verändert hätten. Damit sei das Verhalten der angeschuldigten Person auch unter Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut zu subsumieren, wonach eine psychische Beeinträchtigung insbesondere dann vorliege, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorrufe. Gleiches gelte, wenn Athletinnen des X._____ ihr Verhalten in der Halle übermässig und ihre elementaren Bedürfnisse vernachlässigend anpassten, um nicht das Missfallen der angeschuldigten Person zu erregen.

87. Als die angeschuldigte Person G._____ dazu angehalten habe, die Übung "Ringstand" x-fach zu wiederholen, obwohl G._____ vor Schmerzen zu weinen angefangen habe, habe sie deren physische Integrität verletzt. Allerdings habe dieser Vorfall vor Geltung des Ethik-Statuts stattgefunden. Indem sie G._____ die Aufwärmung gleichermassen durchlaufen lasse wie Athletinnen, welche diese ohne grössere Probleme durchständen, habe die angeschuldigte Person aber auch nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts gegen die physische Integrität von Athletinnen verstossen.

88. Auch mit den diversen unpassenden und unsensiblen Bemerkungen zu Körperbau und Essgewohnheiten der Athletinnen habe die angeschuldigte Person nicht nur die psychische, sondern letztlich auch die physische Integrität von Athletinnen verletzt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten primär gegen die psychische, jedoch auch gegen die physische Integrität der Athletinnen des X._____ verstossen habe.

21 16. Beantragte Sanktionen 89. In ihrem Untersuchungsbericht und anlässlich der Hauptverhandlung führt SSI aus, sie sei sich bewusst, dass die Ethik-Charta für Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 keine Sanktionen vorsehe. Dennoch sollten gemäss SSI Verstösse, die vor 2022 stattgefunden hätten, ebenfalls in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen und damit für die Sanktionierung der angeschuldigten Person berücksichtigt werden.

90. Bezüglich der Disziplinarmassnahmen führt SSI aus, gemäss Art. 6.1 lit. b Ethik-Statut könnten Verstösse gegen das Ethik-Statut mit einem vorübergehenden oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernden Verbot bestimmter Tätigkeiten im organisierten Sport (Sperren) sanktioniert werden. Nach lit. c derselben Bestimmung könnten Verstösse ausserdem mit einer vorübergehenden oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation, zum Beispiel einem Vorstand, sanktioniert werden. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung könne das Schweizer Sportgericht zudem anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring beziehungsweise Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson beziehungsweise -stelle anordnen.

91. In Bezug auf die Zumessung der Disziplinarmassnahme sei strafverschärfend im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut zu werten, dass die Athletinnen gegenüber der angeschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden, wobei der angeschuldigten Person dies klar gewesen sei und sie diesen Zustand ausgenutzt habe. Zudem habe das angebliche Verhalten der angeschuldigten Person über den Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt und andauernd stattgefunden. Mehrere Athletinnen seien betroffen gewesen. Ausserdem handle es sich bei den Athletinnen um Minderjährige. Ein einsichtiges Verhalten habe die angeschuldigte Person bisher weitgehend nicht gezeigt. Ebenso seien keine Anstrengungen zur Widergutmachung ersichtlich. Zu beachten sei ferner auch, dass es betreffend einen Fall, in dem es um die Athletin I._____ gegangen sei, bereits ein internes Untersuchungsverfahren gegeben habe - und dennoch habe keine Einsicht und kein Umdenken bei der angeschuldigten Person stattgefunden. Neutral hinsichtlich der Strafzumessung sei zu werten, dass die angeschuldigte Person bei ihrer Befragung mitgewirkt habe; dazu sei sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch verpflichtet. Strafmilderungsgründe im Sinne von Abs. 3 der Bestimmung seien keine ersichtlich. So habe die angeschuldigte Person keine Ethikverstösse zeitnah eingestanden und sie zeige auch keine Reue beziehungsweise tätige Reue.

92. Unter den gegebenen Umständen erscheine für SSI eine bloss milde Sanktionierung der angeschuldigten Person nicht mehr angemessen. Das Handeln der angeschuldigten Person hinterlasse den Eindruck, als sei sie in Bezug auf Themen wie die Gewährleistung eines angemessenen und zeitgemässen Umgangs mit minderjährigen Athletinnen im Leistungssport grundsätzlich, das Erkennen und Respektieren von körperlichen und insbesondere psychischen Grenzen minderjähriger Athletinnen, damit zusammenhängend das Stellen altersangemessener Forderungen, weiter das Einhalten angemessener Kommunikationsweisen, das Gewährleisten einer gesunden Trainingskultur und das Anwenden zeitgemässer, den in der Schweiz angestrebten Kulturwandel im Sport berücksichtigender Trainingsmethoden nicht ausreichend sensibilisiert. Entsprechend erscheine es SSI als dringend angezeigt, die angeschuldigte Person zu verpflichten, sich diesbezüglich in geeigneter Form und in angemessenem Umfang mit ihren bisherigen - in diesem Bericht umschriebenen - Vorgehensweisen und Werten auseinanderzusetzen, um die notwendige Verbesserung zu erreichen. Sie sei daher zu verpflichten, ein dafür geeignetes Coaching in Anspruch zu nehmen. Ein Umfang von 30 Stunden nebst der teilbedingten Sperre von drei Jahren betreffend das Trainieren minderjähriger Athlet:innen sowie den weiteren beantragten Sanktionen erscheine dabei

22 als minimal angezeigt. Hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten des Ethik-Status vorgefallenen beziehungsweise durch die angeschuldigte Person begangenen Ethikverstösse beantragte SSI, diese als Verstösse gegen die Ethik-Charta festzustellen und die beantragten Sanktionen als Empfehlungen gegenüber der angeschuldigten Person und dem STV auszusprechen. B. Die Position der angeschuldigten Person 93. Die Vorbringen der angeschuldigten Person lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Vorbemerkung 94. Die angeschuldigte Person betont in ihren Stellungnahmen und anlässlich der Hauptverhandlung, dass die meisten durch SSI erhobenen Vorwürfe allgemeiner und pauschaler Natur seien. Sie stellte sich auf den Standpunkt, SSI sei ihr gegenüber von Anfang an voreingenommen gewesen. Dies vor dem Hintergrund, dass SSI bereits im Schreiben vom 16. September 2022 von einer "hohen Wahrscheinlichkeit" davon ausgegangen sei, dass die angeschuldigte Person gegen die psychische und physische Integrität der Athletinnen verstossen habe, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht befragt worden sei.

95. Die angeschuldigte Person hält fest, SSI empfinde die Meldungen für glaubhaft, weil sie im Wesentlichen übereinstimmten und nicht abgesprochen wirkten. Darauf entgegnete sie, die von SSI einstimmig qualifizierten Aussagen, die zum grössten Teil von Eltern stammten, würden von der Mehrheit der Athletinnen und Eltern nicht bestätigt und im Gegenteil stehe eine überwiegende Anzahl von Athletinnen und Eltern den negativen Meldungen gegenüber, die sich positiv über die angeschuldigte Person geäussert hätten. Sie räumte in diesem Zusammenhang ein, dass SSI recht habe, wenn sie davon ausgehe, dass positive Äusserungen nicht zwingend bedeuten würden, dass die belastenden Äusserungen unzutreffend seien. Umgekehrt würden negative Meldungen aber auch nicht bedeuten, dass sie zwingend zuträfen. Es stehe somit Aussage gegen Aussage, wobei keine objektiven Anhaltspunkte für einen Ethikverstoss vorlägen. Bei der aussagepsychologischen Würdigung sei darüber hinaus in drei Schritten vorzugehen: Zunächst seien die intellektuellen und sprachlichen Kompetenzen der zu befragenden Personen zu eruieren, dann sei eine Motivationsanalyse zu erstellen und schliesslich die Aussage inhaltlich zu prüfen. Diese Würdigung sei so nicht erfolgt. Somit sei insgesamt nicht von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt die Rede. 2. Launenhaftigkeit der Beschuldigten und Angstkultur 96. Bezüglich dieses Vorwurfes führt die angeschuldigte Person aus, die Aussagen seien stark divergierend. Sie anerkennt, dass ihrerseits eine gewisse Launenhaftigkeit bestehe. Sie begründete dies mitunter damit, dass im X._____ eine knappe Personalsituation vorgeherrscht habe, weshalb sie auch mit Schmerzen oder bei Krankheit ins Training gekommen sei. Dabei stelle sich ihr aber die Frage, ob Launenhaftigkeit tatsächlich ein Ethikverstoss sein könne.

97. Die angeschuldigte Person macht weiter geltend, SSI sehe den Vorwurf der Angstkultur automatisch als erstellt an, wenn eine anonyme Meldeperson diese Auffassung äussere. Dieses Schlagwort dürfe von einer erwachsenen Person stammen, die die Verhältnisse in der Halle bekanntlich nicht aus eigener Anschauung kenne. Anlässlich der Hauptverhandlung wies die angeschuldigte Person "die in diesem Zusammenhang erhobene pauschale Begründung der SSI, Athletinnen würden ignoriert, verbal erniedrigt und beschimpft" zurück.

23 3. Weinen der Athletinnen 98. Die angeschuldigte Person stellt sich in ihren verschiedenen Stellungnahmen und anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, sie habe sich um die weinenden Kinder gekümmert. Sie habe auch jeweils mit den Eltern Kontakt aufgenommen. Auch würden die Kinder bei der neuen Trainerin weinen. Demnach sei es nicht aussergewöhnlich, dass insbesondere die jüngeren Athletinnen weinen würden. Sie bestreite nicht, dass sie Mädchen, die weinten, auf die Toilette schicke, damit sich diese frisch machen und sich beruhigen könnten. 4. Anschreien, Beleidigen und verbal Erniedrigen durch A._____ 99. Die angeschuldigte Person vertritt den Standpunkt, der Vorwurf des Anschreiens werde von verschiedenen Seiten in Abrede gestellt. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass das Training nicht in einer sterilen Umgebung stattfinde, da in der Halle ständige Unruhe herrsche. Dies, weil die Halle nicht nur dem X._____ zur Verfügung stehe, sondern auch für andere geöffnet sei. Dies führe dazu, dass die Anweisungen der angeschuldigten Person gelegentlich als Schreien empfunden werden könnten, auch aufgrund dessen, dass sie über eine laute Stimme verfüge.

100. Die angeschuldigte Person vertritt die Ansicht, der von SSI in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der emotionalen Kälte und psychischen Vernachlässigung stehe im deutlichen Widerspruch zur Aussage einer anderen, von SSI anonym befragten Person, wonach die angeschuldigte Person nachfrage, wenn sie merke, dass es einer Athletin nicht gut gehe. Im Übrigen gestand die angeschuldigte Person, folgende einzelne Äusserungen je mindestens einmal getätigt zu haben, wobei sie im Rahmen der Befragung im Untersuchungsverfahren durch SSI sowie anlässlich der Hauptverhandlung den jeweiligen Kontext erläuterte: "Du bist schlecht geworden"; "Du bist Null vorwärts gekommen"; "ich kann mir nicht vorstellen, dass du gut in der Schule bist"; "es war eine Dummheit gewesen, so zu arbeiten, die Übung so und so statt anders zu machen"; "du schaffst das nicht, wenn du [bestimmte Sachen] nicht machst"; "das war totale Katastrophe"; "wenn du heute keine Lust hast, nicht magst, dann können wir die Eltern anrufen und die holen dich ab und wir schauen morgen wieder". Die angeschuldigte Person bestritt dagegen, die folgenden vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben: "Du bist dumm"; "Geh heim"; "Wenn du keine Lust hast, kannst du gleich gehen". 5. "Psycho" 101. Die angeschuldigte Person bestreitet nicht, dass das Wort "Psycho" im Jahr 2021 einmal gefallen sei. Dies sei aber nicht gegenüber der Athletin, sondern gegenüber einer Hilfstrainerin geschehen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass nicht mal die ihr nicht gut gesinnte D._____ ausgesagt habe, dass das besagte Wort mehrfach gefallen sei. 6. Aussagen der angeschuldigten Person zu den Themen Körpergewicht, Essverhalten und Aussehen der Athletinnen 102. Die angeschuldigte Person bestreitet nicht, dass sie den Athletinnen oft gesagt habe, sie müssten auf ihre Ernährung achten. Sie habe den Athletinnen jedoch keine Süssigkeiten verboten. Anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte die angeschuldigte Person, sie habe sich im Rahmen ihres Studiums und auch bei vielen weiteren Weiterbildungen im Rahmen ihrer beruflichen Karriere als Trainerin mit Ernährung befasst.

24 7. Filmen gegen den Willen der Athletinnen und der Umgang mit Süssigkeiten 103. Die angeschuldigte Person führt diesbezüglich aus, beim Filmen habe es sich um eine Trainingsmethodik gehandelt. Es sei bereits dargestellt worden, dass G._____ von der angeschuldigten Person gegen ihren Willen gefilmt worden sei. Mehrere Athletinnen hätten angegeben, dass sie von der angeschuldigten Person aufgefordert worden seien, sich gegenseitig zu filmen, um so Fehler zu erkennen und sich zu verbessern. Die Fehlerhaftigkeit dieses Verhaltens erschliesse sich der angeschuldigten Person nicht.

104. Mit Bezug auf den Umgang mit Süssigkeiten bestreitet die angeschuldigte Person nicht, den Athletinnen oft gesagt zu haben, sie müssten aufpassen, was sie essen. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärt die angeschuldigte Person, dass gerade im Umgang mit Zucker differenziert umzugehen sei, dass Athletinnen bei Wettkämpfen beispielsweise auch zuckerhaltige Süssgetränke trinken dürften, weil sie dies brauchen könnten, und dass sie sich unter anderem im Rahmen ihres Studiums auch mit gesunder Ernährung im Leistungssport befasst habe. Auch hierbei erschliesse sich der angeschuldigten Person nicht, was an dem unbestrittenen Verhalten in einem Leistungszentrum falsch sein solle. 8. Sanktionen 105. Die angeschuldigte Person stellt sich auf den Standpunkt, SSI verliere betreffend die beantragten Sanktionen jedes Mass. SSI begründe die Sanktionen damit, dass sie den Eindruck habe, die angeschuldigte Person sei auf Themen wie Gewährleistung eines angemessenen und zeitgemässen Umgangs mit minderjährigen Athletinnen im Leistungssport nicht genügend sensibilisiert. Dabei stütze sich dieser Eindruck in erster Linie auf subjektive anonyme Anschuldigungen sowie auf die Aussagen zweier ihr offen feindlich gesinnten Personen.

106. Hinsichtlich des Berufsverbots verliere SSI kein Wort bezüglich des Verhältnisses des beantragten Berufsverbots mit der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Angesichts der Tatsache, dass SSI der angeschuldigten Person weder die Ausübung physischer noch sexueller Gewalt vorwerfen könne, fehle es an jeder sachlichen Grundlage für ein Berufsverbot. V. Zuständigkeit 107. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

108. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik- Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die

25 ihr durch SSI bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

109. In casu geht es unter anderem um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut aus dem Jahr 2022, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle aus dem Jahr 2022 zu bejahen.

110. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle aus dem Jahr 2022 ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschlussprotokoll der 27. Versammlung des Sportparlaments von Swiss Olympic und aus dem Ethik-Statut, welches in Art. 5.6 auf die "Beurteilung durch die Disziplinarkammer" verweist. Wie im Beschlussprotokoll unter Traktandum 9 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss vom 24. November 2023 die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden und damit sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 vom 1. Juli 2024).

111. In Bezug auf die potenziellen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben sollen, sieht die Situation anders aus: Diese haben sich vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts und der entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic und somit zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Untersuchung, die rechtliche Beurteilung sowie die mögliche Sanktionierung im Bereich Ethik noch im Zuständigkeitsbereich der nationalen Sportverbände lag. Massgebend sind somit die einschlägigen Übergangsbestimmungen von Art. 8.2 Ethik-Statut, die auch die Zuständigkeit der DK respektive des Schweizer Sportgerichts betreffen.

112. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Statuten und untergeordneten Regelungen von grossen Sportorganisationen (z. B. FIFA oder UEFA) gleich wie die Gesetze ausgelegt.6 Als Nationales Olympisches Komitee und als Dachorganisation des Schweizer Sports gehört Swiss Olympic zweifellos zu den grossen Sportorganisationen der Schweiz. Dementsprechend sind die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, einschliesslich das Ethik-Statut, wie Gesetze auszulegen. Obwohl die Auslegung dabei mit dem Wortlaut beginnt, müssen Gesetzesbestimmungen auch im Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen ihres regulatorischen Kontexts (systematisch), aufgrund ihres verfolgten Ziels und der dabei geschützten Interessen (teleologisch) sowie unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers (historisch) ausgelegt werden.7 Das Gericht weicht vom Gesetzestext ab, wenn die Auslegung insgesamt zeigt, dass dieser Gesetzestext nicht in allen Punkten dem wahren Sinn der betreffenden Bestimmung entspricht und zu Ergebnissen

6 Vgl. BGer vom 28. Mai 2018, 4A_314/2017, E 2.3.1. 7 Vgl. BGE 142 III 402, E. 2.5.1.

26 führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und die dem Gerechtigkeitsempfinden oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen.8

113. Art. 8.2 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 wurde in Art. 10.3 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 klarer verfasst. Sofern Art. 8.2 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 bei der Auslegung offene Fragen aufwirft oder Lücken aufweist, kann zu seiner Auslegung auch jenes vom 1. Januar 2025 herangezogen werden, wenn jene Bestimmungen von der zuständigen Stellen insbesondere konkretisiert wurden.9

114. Die Übergangsbestimmungen des vorliegend anwendbaren Ethik-Statuts sehen für die Beurteilung von laufenden Verfahren sowie von Vorfällen, die sich zwischen 2020 und 2021 ereignet haben, Folgendes vor: • Gemäss Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut sind "Untersuchungsverfahren wegen Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 von Mitgliedsverbänden von Swiss Olympic eingeleitet worden sind und die am 1. Januar 2022 noch nicht abgeschlossen sind, […] von der damit befassten Instanz zu Ende zu führen und mit einem Schlussbericht abzuschliessen. Zur rechtlichen Beurteilung der Untersuchungsergebnisse ist ab 1. Januar 2022 die Disziplinarkammer zuständig." Der erste Satz dieses Absatzes präzisiert somit die Kompetenzen der Mitgliedsverbände von Swiss Olympic gegenüber SSI ("Untersuchungszuständigkeit"), der zweite Satz die Kompetenzen der DK gegenüber den rechtsprechenden Instanzen der Mitgliedverbände von Swiss Olympic ("Entscheidungszuständigkeit"). Diese Unterscheidung zwischen der Untersuchungszuständigkeit") und der Entscheidungszuständigkeit geht nun im Übrigen auch klarer aus den Art. 10.3.2 und 10.3.3 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 hervor. • In casu ging am 7. Juni 2022 eine erste anonyme Meldung bei SSI ein, welcher in der Folge weitere anonyme Meldungen folgten. SSI informierte die angeschuldigte Person mit Schreiben vom 21. Juni 2022 über den Eingang mehrerer anonymer Meldungen betreffend eines möglichen Ethikverstosses durch sie. Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens durch SSI wurde mit Schreiben vom 16. September 2022 der angeschuldigten Person, dem X._____, dem Schweizerischen Turnverband und dem Turnverband Y._____ mitgeteilt. Anhaltspunkte, nach welchen im vorliegenden Fall bereits vor dem 1. Januar 2022 allfällige Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut eingeleitet wurden, sind keine vorhanden. SSI war daher für die Durchführung einer Untersuchung zuständig. • Die Entscheidungszuständigkeit der DK muss unter Berücksichtigung des Art. 8.2 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut geprüft werden. Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut lautet wie folgt: "Zur rechtlichen Beurteilung von Ergebnissen von abgeschlossenen Untersuchungen eines Mitgliedverbands von Swiss-Olympic, bei denen am 1. Januar 2022 bereits ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz hängig ist, bleibt diese Instanz bis zum Erlass eines Endentscheides zuständig". Aus systematischer Sicht stellt Art. 8.2 Abs. 2 des Ethik-Statuts eine Ausnahme zu Absatz 1 letzter Satz dar. • In casu wurde das Untersuchungsverfahren wie bereits erwähnt am 16. September 2022 durch SSI eröffnet, weshalb bereits aus diesem Grund Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut nicht anwendbar ist. Zudem wurde, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, einzig vor dem Schweizer Sportgericht als rechtsprechender Instanz mit Verfügung vom 26. August 2024 ein Verfahren eröffnet, nicht aber vor einer anderen Instanz (z.B. von Swiss Olympic oder einem Mitgliedverband von Swiss Olympic). Ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz war damit vorliegend am 1. Januar 2022 noch nicht hängig, weshalb Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut auf jeden Fall keine Anwendung findet.

8 Vgl. BGE 142 III 402, E. 2.5.1. 9 Vgl. BGer vom 10. Februar 2012, 5A_21/2011, E 5.4.3.

27 • Somit ist die Entscheidungszuständigkeit der DK nur im Hinblick auf Art. 8.2 Abs. 1, letzter Satz und Abs. 3 des Ethik-Statuts zu prüfen. Gemäss Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut ist "[z]ur rechtlichen Beurteilung von Untersuchungsergebnissen, bei denen noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet worden ist, […] ab 1. Januar 2022 die Disziplinarkammer zuständig." In casu hatte bis zum 1. Januar 2022 keine rechtsprechende Instanz ein Verfahren eröffnet. Der Bericht, den SSI über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen gemäss Art. 5.5 Abs. 1 Ethik-Statut erstellt hat, datiert auf den 28. Mai 2024. Einerseits kann eine systematische Auslegung von Art. 8.3 Abs.3 in Verbindung mit Art. 8.3 Abs. 2 Ethik-Statut zum Schluss kommen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 keine Untersuchungsergebnisse vorlagen, weshalb sich in casu auch gestützt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für diejenigen Vorfälle ergibt, die sich vor 2022 ereignet hatten. Andererseits kann aus systematischer Sicht argumentiert werden, dass Art. 8.2 Abs. 3 des Ethik-Statuts zusammen mit Abs. 1, letzter Satz und Abs. 2 (als Ausnahme zu Abs. 1) gelesen werden muss. Bei letzterem Schluss (der letztlich den Zeitpunkt des Vorliegens von Untersuchungsergebnissen offenlässt) ist die DK zuständig und hat folglich auch die Kompetenz, über Fälle zu entscheiden, die sich in den Jahren 2020 und 2021 ereigneten. • Schliesslich bestimmt Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut, dass "[b]ei der Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, […] die Disziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbandes an[wendet]. Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer". Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut stellt demnach eine Regelung zum anwendbaren Recht dar. Eine Zuständigkeitsvorschrift ist darin nicht enthalten. Entsprechend kann aus Art. 8.2 Abs. 4 Ethik- Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Vorfälle aus den Jahren 2020 bis und mit 2021 abgeleitet werden.

115. Unabhängig von den obenstehenden Ausführungen gilt es jedoch zu prüfen, ob Art. 8.2 des Ethik-Statuts mit den Vorschriften übereinstimmen, die für das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle gemäss der SpoFöV bindend sind.

116. Am 1. März 2023 trat Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV in Kraft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Disziplinarstelle (d.h. das Schweizer Sportgericht) "die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen aussprechen kann". In den Erläuterungen zur Änderung der SpoFöV vom 25. Januar 2023 steht dabei explizit: "Sie [Disziplinarstelle] wendet in materieller Hinsicht die vom Dachverband erlassenen Reglemente an und kann die darin vorgesehenen Sanktionen und Massnahmen aussprechen".10

117. Angesichts dieses klaren Wortlauts von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV und seiner Erläuterungen ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass nur das Ethik-Statut von ihm angewendet werden kann, nicht aber des Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbands. Das Ethik-Statut sieht im Übrigen auch keine Sanktionen oder Massnahmen für Fälle vor, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, da es auf die Reglemente der betreffende Mitgliedsverbände verweist.

118. Als höherrangige (und später in Kraft getretene) Rechtsnorm machte Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV daher Art. 8.2 Abs. 1, letzte Satz, Abs. 2, 3 und 4 des Ethik-Statuts ungültig, soweit es die Zuständigkeit für die Beurteilung von Fällen betrifft, die sich in den Jahren 2020 und 2021 ereignet haben. Swiss Olympic ist sich dessen bewusst und hat daher die

10 Vgl. dazu auch "Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen" des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18.

28 Art. 10.3.3 Abs. 5 und 10.3.4 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 verabschiedet, um spezifisch auf diesen Umstand zu reagieren. Dies ändert jedoch nichts am vorliegenden Fall, der gemäss dem Ethik-Statut (vom 1. Januar 2022) beurteilt wird.

119. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung von Vorfällen, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, nicht zuständig ist. Obwohl eine Auslegung von Art. 8.2 des Ethik-Statuts ergeben kann, dass die DK für Fälle zuständig ist, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben und in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 noch kein Verfahren – vor einer Untersuchungsinstanz oder einer rechtsprechenden Instanz – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik- Statuts am 1. Januar 2022 eingeleitet bzw. hängig oder bereits abgeschlossen war, wurde diese Bestimmung spätestens durch Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöv ungültig. Hingegen ist das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung von Vorfällen ab dem 1. Januar 2022 zuständig. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt und auch während der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 nicht bestritten. VI. Anwendbares Recht 120. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.

121. Seit Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 wurde dieses bereits einige Male angepasst. Die erste inhaltliche Anpassung erfolgte durch das Sportparlament am 25. November 2022 und trat tags darauf in Kraft. Da sich die vorliegend in Frage stehenden Ethikverstösse vor diesem Datum zugetragen haben, wendet das Schweizer Sportgericht die erste Fassung des Ethik-Statuts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022 an. Im Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version vom 1. Januar 2022 die Rede.

122. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die damalige DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 107 ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2022 und somit von solchen nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts nicht in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts in vorliegendem Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gegeben ist.

123. Ist der zeitli

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