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Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 24.06.2024 DK 2023/E/31

24 giugno 2024·Deutsch·TA·Disziplinarkammer des Schweizer Sports·PDF·1,444 parole·~7 min·1

Testo integrale

Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports,

Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Präsident), Dr. iur. Regula Masanti-Müller, Fürsprecherin, und Dr. iur Yael Strub, Advokatin,

erklären am 24.06.2024,

in Sachen

, vertreten durch RA lic. iur. Paul Hollenstein, Schanzeneggstrasse 1, Postfach 1813, 8027 Zürich Angeschuldigte und Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern, vertreten durch Herrn Hanjo Schnydrig, MLaw, Verantwortlicher Rechtsdienst Antragstellerin

betreffend

Ethikverstoss gemäss Meldung Nr. 120/2022,

auf das Begehren der Antragstellerin gegen

, geb. 1973, , betreffend eines Verstosses gegen Art. 2.1.2 Abs. 3 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic (Ethik-Statut)1 wegen Verletzung der psychischen Integrität eines Journalisten, angeblich begangen am 2. Mai 2022 am Flughafen Zürich, in Anwendung der Art. 21 f. und Art. 26 des Reglements betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl)2

nicht einzutreten.

1 Fassung vom 26. November 2021, angepasst durch das Sportparlament am 25. November 2022 und in Kraft per 26. November 2022, abrufbar unter https://www.sportintegrity.ch/ → Ethik im Sport → Recht → Ethik- Statut des Schweizer Sports. 2 Fassung vom 30. Juni 2022, gültig ab 1. Juli 2022, abrufbar unter https://www.sportintegrity.ch/ → Anti-Doping → Recht → Disziplinarverfahren → Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports

Weiter verfügt die Disziplinarkammer des Schweizer Sports folgendes:

1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Es wird keine Parteikostenentschädigung zugesprochen.

Begründung 1. Persönlicher Geltungsbereich:

Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports von Swiss Olympic (nachfolgend: DK) entscheidet gemäss Art. 10 Abs. 1 VerfRegl selber über ihre Zuständigkeit. Sie beurteilt unter anderem potenzielle Ethikverstösse, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 5.6 Abs.1 Ethik-Statut). Hierbei gilt es zwischen dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich zu unterscheiden. In Art. 1.1 definiert das Ethik-Statut seinen persönlichen Anwendungsbereich. Art. 1.1 Abs. 3 lit. d Ethik-Statut hält fest, dass dieses Statut unter anderem für Angestellte und Beauftragte einer Sportorganisation oder einer Organisation gemäss Art. 1.1 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut gilt. Frau war Cheftrainerin des RLZ . Der Trägerverein RLZ setzt sich aus den Verbänden und Stammvereinen , , , und zusammen. Diese beiden kantonalen Turnverbände sind Mitglieder des STV (Statuten ATV, Art. 3.1; Statuten TV, Art. 3). Der STV ist eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik- Statut und die beiden Kantonalverbände sind Mitgliedorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c Ethik-Statut. In casu untersteht die Angeschuldigte – zumindest nach Wortlaut des Ethik-Statuts – damit grundsätzlich in persönlicher Hinsicht dem Ethik- Statut, wobei aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden kann, ob diese Unterstellung effektiv auch gegeben war (beispielsweise gestützt auf eine Verankerung in ihrem Arbeitsvertrag).

2. Sachlicher Geltungsbereich:

Der sachliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts ist vorliegend nach Ansicht der DK aus folgenden Gründen nicht gegeben: Das Ethik-Statut und die Ethik-Charta enthalten keine klaren Vorschriften, welche die üble Nachrede ausserhalb des Sports regeln, weshalb im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Verhalten mit einer Sanktion zu ahnden sei, was nachfolgend geprüft wird: Gemäss Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist das Ethik-Statut anwendbar, wenn das zu beurteilende Verhalten der Angeschuldigten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann. Vorliegend ist umstritten, ob sich die Angeschuldigte im Zeitpunkt der Begehung der Ehrverletzung auf der Hin- oder Rückreise von einem Wettkampf befand. Aus der Sicht der DK ist dies unerheblich, weil die ehrverletzende Äusserung unbestrittenermassen auf einer Reise, die im Zusammenhang mit einem Wettkampf stand, erfolgte. Daraus

lässt sich allerdings noch kein direkter Zusammenhang mit dem Sportbetrieb ableiten. Die Trainertätigkeit der Angeschuldigten war für aussenstehende Dritte nicht ohne weiteres erkennbar. Dadurch ist das Tatbestandsmerkmal der Auswirkung auf das Ansehen der in Frage stehenden Sportart in der Öffentlichkeit in casu nicht einschlägig.

Für die aussenstehenden anwesenden Dritten war nicht ersichtlich, wer sich auf der Reise befindet respektive was der Anlass der Reise war, sodass das Ansehen der rhythmischen Sportgymnastik und des Schweizer Sports insgesamt nicht gefährdet wurde. Hierbei gilt es zu differenzieren, welches ungebührliche respektive unsportliche Verhalten von Sportakteuren auf nationaler Ebene im Interesse des Gesamtsportes und welches nur im Rahmen der einzelnen Sportart disziplinarisch geahndet werden sollte. Vorliegend beziehen sich die diffamierenden Aussagen auf eine spezifische Person. Der direkte Konnex zur betreffenden Sportart ist nicht gegeben. Die Aussagen verletzen die Interessen und die Ehre des entsprechenden Journalisten. Wie dem Ethik-Statut in Art. 2.3 zu entnehmen ist, gelten nur grobe Verletzungen fundamentaler Grundwerte des Sports als unsportliches Verhalten. Es kann nicht jede unangemessene Äusserung, insbesondere dann nicht, wenn sie ausschliesslich die Ehre einer einzelnen Person und/oder eines einzelnen Sportverbandes betrifft, durch die DK geahndet werden, vielmehr sind jeweils die besonderen Umstände im Einzelfall zu betrachten. Die angeschuldigte Person ist mit Strafbefehl vom 29. März 2023 von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland der üblen Nachrede für schuldig erklärt worden. Diese strafrechtliche Verurteilung öffnet nicht eo ipso zugleich den sachlichen Schutzbereich des Ethik-Statuts. Wie oben ausgeführt, muss hierfür eines der beiden Tatbestandsmerkmale von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Status erfüllt sein, was gerade nicht der Fall ist: Für involvierte Personen birgt zwar die von der Angeschuldigten begangene üble Nachrede durchaus das Risiko, dass sich dieses Verhalten auf den Sport und dessen Ansehen auswirken kann. Wie einleitend in diesem Absatz ausgeführt wurde, war aber für Aussenstehende die Trainertätigkeit der Angeschuldigten gerade nicht ersichtlich, womit von einer negativen Auswirkung des Verhaltens der Angeschuldigten auf das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit nicht auszugehen ist. Die DK ist daher der Ansicht, dass in casu der aus den ehrenrührigen Äusserungen resultierende Unrechtsgehalt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl genügend abgegolten wurde, womit eine disziplinarrechtliche Massnahme der Sportgerichtsbarkeit vorliegend nicht angezeigt ist. Die Ehrverletzung, die ausserhalb der Sportstätte stattgefunden hat, fällt also allfällig unter eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Sportverband und nicht gegenüber dem Gesamtsport. Die Treuepflicht würde sich ausweiten, wenn die Angeschuldigte eine in der Öffentlichkeit weiterherum bekannte Identifikationsfigur oder Funktionsträgerin des Sports wäre. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die Angeschuldigte ist über den engen Kreis der rhythmischen Sportgymnastik in der schweiz nicht bekannt. Die Disziplinarkammer sieht in der Ehrverletzung unter den gegebenen Umständen kein sportschädigendes Verhalten. Soweit es sich nicht um einen Spitzenathleten oder Funktionär als Aushängeschild des Sportes handelt, ist ein Fehlverhalten ausserhalb der Sportstätte grundsätzlich nicht zwingend als sportschädigendes Verhalten zu qualifizieren. Der sachliche Geltungsbereich des Ethik- Statuts ist vorliegend nicht berührt. Ob die Angeschuldigte ihre Treuepflicht gegenüber ihrem Verband verletzt hat, ist durch die Disziplinarkammer nicht zu beurteilen und läge allenfalls in der Kompetenz des entsprechenden Verbandes. Allerdings ist auch

hervorzuheben, dass generell ein ungebührliches, rüpelhaftes Verhalten nicht per se ungestraft bleiben muss, nur weil es nicht unter das Ethik-Statut fällt.

3. Verfahrens- und Parteikosten: Der Angeschuldigten werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die von der Angeschuldigten begangene Ehrverletzung wurde mit Strafbefehl vom 29. März 2023 strafrechtlich verurteilt. Der sachliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts ist unter den gegebenen Umständen nicht berührt. Nach Art. 27 VerfRegl i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die Antragstellerin, bei Anerkennung der Klage die Angeschuldigte als unterliegend. Gem. Art. 27 VerfRegl i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO setzen sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen. Vorliegend wird auf das Begehren der Antragstellerin nicht eingetreten, weshalb die Antragstellerin als unterliegend gilt und ihr keine Parteientschädigung resp. Untersuchungskostenentschädigung zugesprochen werden. Gem. Art. 27 VerfRegl i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann die DK von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. In casu hat sich die Angeschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB strafbar gemacht. Es liegt mithin ein vorwerfbares und strafrechtlich relevantes Verhalten vor, welches das Disziplinarverfahren veranlasst hat. Der sachliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts ist zwar unter den gegebenen Umständen nicht berührt, dies war allerdings nicht ohne weiteres erkennbar und bedurfte einer einhergehenden Prüfung. Die DK erachtet es daher als angebracht, der Angeschuldigten keine Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Auf die Auferlegung der Verfahrenskosten wird verzichtet.

Zu eröffnen per Einschreiben an: - Frau , vertreten durch Herrn Paul Hollenstein, Rechtsanwalt, Schanzeneggstrasse 1, Postfach 1813, 8027 Zürich - Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, zuhanden von Herrn Hanjo Schnydrig, MLaw, Leiter Rechtsdienst - Schweizerischer Turnverband (STV), zuhanden von Frau Bettina Aebi, Rechtsanwältin, Direktion / Bereichsleiterin Ethik & Recht, Bahnhofstrasse 38, 5000 Aarau

- Swiss Olympic, Herrn Roger Schnegg, Direktor, Haus des Sports, Talgutzentrum 27, 3063 Ittigen bei Bern - BASPO – Bundesamt für Sport, Frau Eliane Hostettmann, Rechtsanwältin, Leiterin Recht, Hauptstrasse 247, 2532 Magglingen

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