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Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.01.2020 IV 2020 2

29 gennaio 2020·Deutsch·Svitto·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,733 parole·~9 min·2

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer IV IV 2020 2 Entscheid vom 29. Januar 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident lic.iur. Achilles Humbel, Richter Dr.iur. Vital Zehnder, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ (Kanton St. Gallen), zurzeit in der Einrichtung B.________ (Psychiatrische Klinik im Kanton SG), Beschwerdeführerin, gegen Med.pract. C.________ (Kanton Schwyz), Vorinstanz, Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung

2 Sachverhalt: A. A.________ hat ihren gesetzlichen Wohnsitz in D.________ (Kanton St. Gallen). Am 7. Januar 2020 ist sie freiwillig in die Einrichtung B.________ (Psychiatrische Klinik im Kanton SG) eingetreten. Nach der Aktenlage wies sie beim Eintritt ein hypomanes Zustandsbild unter Schwangerschaft in der 4. Woche bei bekannter bipolarer Störung auf. Bereits vom 23. Oktober 2019 bis zum 26. Oktober 2019 war sie in dieser Einrichtung hospitalisiert gewesen. Am 20. Januar 2020 konnte A.________ die Einrichtung B.________ nach einem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen, Abteilung IV, verlassen (ein solcher Entscheid ist den Akten zu entnehmen, liegt aber dem Verwaltungsgericht nicht vor). B. In der Folge hielt sich A.________ bei ihrer Schwester im Kanton Schwyz auf. Nachdem am 24. Januar 2020 die Kantonspolizei beigezogen worden war, welche A.________ zu med.pract. C.________ (Kanton Schwyz) brachte, ordnete dieser Arzt gleichentags eine fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Einrichtung B.________ an. Diese Einweisung wurde mit dem Vorliegen einer psychischen Störung sowie Fremdgefährdung begründet. C. Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ am 24. Januar 2020 bei der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die umgehende Entlassung aus der Klinik. D. Am 27. Januar 2020 hat die Verwaltungsrekurskommission St.Gallen, ohne einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB vorzunehmen, die bei ihr eingegangene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz weitergeleitet (Eingang am 28.01.2020). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP; SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen bzw. die Zuständigkeit nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP) und weist die Sache nach § 10 Abs. 3 VRP an die zuständige Instanz weiter. Anzufügen ist, dass nach Art. 444 Abs. 1 ZGB (per analogiam) die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist. 1.2 Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine fürsorgerische Unter-

3 bringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Von dieser im Bundesrecht enthaltenen Kompetenz hat der Kanton Schwyz in § 34 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) Gebrauch gemacht. Liegt Gefahr im Verzug, ist demgemäss nebst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch jeder in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen. Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen (vgl. § 34 Abs. 3 EGzZGB). Dauert eine vom Arzt angeordnete Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die weitere Unterbringung zu entscheiden (§ 34 Abs. 4 EGzZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB). 1.3.1 Nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB kann die betroffene (oder eine ihr nahestehende) Person gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung innert 10 Tagen seit Mitteilung der Einweisungsverfügung Beschwerde beim zuständigen Gericht erheben. 1.3.2 Diese Rechtsmittelmöglichkeit hat die gegen ihren Willen in der Einrichtung B.________ untergebrachte Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde an die in ihrem Kanton St.Gallen für fürsorgerische Unterbringungen grundsätzlich zuständige Verwaltungsrekurskommission ausgeschöpft. Indes hat diese Rekurskommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz weitergleitet. Bei dieser Sachlage ist nachfolgend zu prüfen, welche Gerichtsinstanz für die vorliegende fürsorgerische Unterbringung in einer St.Galler Einrichtung zuständig ist. 1.4 Das ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit bei ausserkantonalen ärztlichen Anordnungen über fürsorgerische Unterbringungen nicht. Interkantonal muss subsidiär eine Ordnung bestehen, die sowohl positive wie auch negative Zuständigkeitskonflikte ausschliesst (vgl. Thomas Geiser/ Mario Etzensberger, in Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., N27 zu Art. 439 ZGB). 1.4.1 Nach konstanter kantonaler Rechtsprechung ist für von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz oder welche sich - ohne einen festen Wohnsitz aufzuweisen - im Kanton Schwyz aufhalten, regelmässig das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Beschwerdeinstanz zuständig (vgl. § 2b Abs. 1 lit.b EGzZGB; vgl. auch VGE IV 2018 10

4 vom 16.04.2018 Erw. 2.4; VGE 2018 29 vom 13.07.2018 Erw. 2.3.2; VGE IV 2015 49 vom 18.11.2015 Erw. 2.2.2). Keine Rolle spielt dabei, durch wen bzw. in welchem Kanton die fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist (vgl. VGE 821/04 vom 13.02.2004 Erw. 1 hinsichtlich eines Beschwerdeführers mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, welcher in E.________ (GR) von einem Bündner Arzt fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik F.________ (GR) eingewiesen worden war). 1.4.2 Im konkreten Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Kanton St.Gallen aufweist und im Kanton St.Gallen fürsorgerisch gegen ihren Willen in einer Einrichtung untergebracht ist, wo sie sich nach der Aktenlage bereits mehrfach aufgehalten hat und gemäss Bericht der gleichen Einrichtung erst vor kurzem (am 20.01.2020) ausgetreten war. All diese Aspekte sprechen grundsätzlich für eine Zuständigkeit der St.Galler Gerichtsinstanz. 1.4.3 Als Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des Schwyzer Verwaltungsgerichts könnte einzig der Umstand dienen, dass die fürsorgerische Unterbringung von einem Schwyzer Arzt auf schwyzerischem Kantonsgebiet angeordnet wurde. Allerdings handelt es sich dabei um ein aleatorisches Element, abhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort, wo der Schwächezustand der betroffenen Person zufällig manifest geworden ist. 1.4.4 Geht man davon aus, dass in einem Beschwerdeverfahren gegen eine zwangsweise fürsorgerische Unterbringung nicht die Fragestellung im Vordergrund steht, ob im Einweisungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine solche Massnahme gegeben waren, sondern darum, ob im Beurteilungszeitpunkt nach einer Anhörung der betroffenen Person eine Fortsetzung des stationären Aufenthaltes bzw. eine Entlassung aus der Einrichtung geboten ist, spricht dies grundsätzlich für den Standpunkt, die Beschwerdeinstanz am Ort der zwangsweisen Unterbringung als zuständig zu erklären. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Beschwerdeinstanz am Ort der Einrichtung sich kurz zuvor mit der gleichen Beschwerdeführerin (mit Wohnsitz im Kanton der Einrichtung) bereits zu befassen hatte und bei der Klinikentlassung vom 20. Januar 2020 involviert war. In einer solchen Konstellation erscheint es nach Massgabe des Grundsatzes der perpetuatio fori geboten, dass weiterhin die gleiche St.Galler Gerichtsinstanz für die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und fürsorgerischer Unterbringung im Kanton St.Gallen zuständig ist. Im Übrigen ist für eine allfällige Fortsetzung der Unterbringung nach Art. 429 Abs. 2 in fine ZGB ohnehin die entsprechende St.Galler Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

5 1.4.5 Anzufügen ist, dass ein mündlicher Meinungsaustausch im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB im konkreten Fall nicht zielführend war. Soweit sich der kontaktierte Richter der St.Galler Rekurskommission darauf beruft, dass in der ärztlichen FU-Verfügung das Schwyzer Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz angeführt werde, ist dagegen einzuwenden, dass eine allfällig unzutreffende Rechtsmittelbelehrung rechtsprechungsgemäss nicht massgebend ist bzw. sein kann. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin explizit die St.Galler Rekurskommission angerufen, mit welcher sie nach der Aktenlage erst vor kurzem zu tun hatte. 1.4.6 Wollte man der Auffassung der St.Galler Rekurskommision folgen, hätte dies beispielsweise die nachfolgend dargelegten Konsequenzen. Wenn die Beschwerdeführerin: - ihren Wohnsitz statt im Kanton SG im Kanton GE hätte, - dort in Genf (statt in ________ SG) soeben aus einer psychiatrischen Klinik entlassen worden wäre, - daraufhin (analog) ihre Schwester im Kanton SZ besucht hätte, - und infolge eines erneut manifest gewordenen Schwächezustandes von einem Schwyzer Arzt per ärztlicher FU-Verfügung in die gleiche psychiatrische Klinik eingewiesen worden wäre, wo sie vor kurzem behandelt und entlassen worden war, hätte dies - nach der sinngemässen Argumentation der St.Galler Rekurskommission - zur Folge, dass das Schwyzer Verwaltungsgericht eine Patientin mit Genfer Wohnsitz und bisheriger sowie erneuter stationärer Behandlung in einer Genfer Einrichtung in Genf anhören und hernach über die allfällige Entlassung befinden müsste. In diesem Kontext ist vor Augen zu halten, dass für das Schwyzer Verwaltungsgericht nach § 44 der Kantonsverfassung die Amtssprache Deutsch ist. Mit anderen Worten müsste sich in diesem Beispiel die Genfer Patientin gefallen lassen, dass das Schwyzer Verwaltungsgericht in deutscher Amtssprache eine Anhörung (unter Beizug eines Dolmetschers) durchführen und alsdann in einem deutsch verfassten Beschwerdeentscheid über die (allfällige) Entlassung aus der Genfer Einrichtung befinden würde. Dass der Bundesgesetzgeber eine solche Lösung eines Zuständigkeitskonfliktes bei ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung beabsichtigt hätte, kann nicht ernsthaft geltend gemacht werden. 1.4.7 Vielmehr sprechen - jedenfalls im konkreten Fall - die gewichtigeren (oben dargelegten) Gründe dafür, dass erneut die St.Galler Verwaltungsrekurskommission für die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und aktueller Hospitalisation in einer St.Galler Einrichtung zuständig ist, die bei ihr eingereichte Beschwerde zu behandeln und zu entscheiden. Anzufügen ist, dass ein Mei-

6 nungsaustausch mit der erwähnten Rekurskommission zu keiner Einigung führte, weshalb ein gerichtlicher Entscheid über die Zuständigkeitsfrage unerlässlich ist. 2. Für den vorliegenden Entscheid über die Zuständigkeit werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die von der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und fürsorgerischer Unterbringung in einer St.Galler Einrichtung am 24. Januar 2020 bei der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen erhobene Beschwerde, welche von dieser Rekurskommission ohne Meinungsaustausch am 27. Januar 2020 an das Schwyzer Verwaltungsgericht zur Behandlung weitergeleitet wurde, wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. Die Beschwerdesache wird an die als zuständig erachtete Verwaltungsrekurskommission St.Gallen zur materiellen Behandlung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin, via Einrichtung B.________ (R) - die Verwaltungsrekurskommission SG, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen (R, zusammen mit den Akten und per FAX) - die ärztliche Leitung der Einrichtung B.________ (A und per FAX) - med.pract. C.________ - die KESB Ausserschwyz (z.K.) - und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Januar 2020

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