Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.05.2026 I 2026 23

11 maggio 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,343 parole·~27 min·2

Riassunto

Unfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2026 23 Entscheid vom 11. Mai 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________ Beschwerdeführer, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1965) war bis am 29. Februar 2024 bei der Firma B.________ AG als C.________ angestellt und dadurch obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 6. März 2024 am 29. Februar 2024 um 21 Uhr in Waldshut-Tiengen zwischen Aldi und Lidl "Beim runtergehen eines Steilhangs ausgerutscht" ist (Vi-act. 1, 3). Als verletzte Körperteile wurden das rechte Knie (Verdrehung/Verstauchung) sowie die Halswirbelsäule (Verdrehung/Verstauchung) aufgeführt; es habe eine Arbeitsunfähigkeit resultiert (Vi-act. 3). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 schloss die Suva den Fall per 21. Oktober 2024 ab und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab. Die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkosten) wurden per 21. Oktober 2024 eingestellt. Dies mit der Begründung, die noch bestehenden Kniebeschwerden rechts seien nicht auf das Unfallereignis vom 29. Februar 2024 zurückzuführen, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt (Vi-act. 89). C. Am 23. Oktober 2024 erhob der Krankenversicherer vorsorglich Einsprache und ersuchte um Akteneinsicht (Vi-act. 93). Nach Prüfung der Akten akzeptierte der Versicherer die Verfügung und zog die Einsprache am 25. Oktober 2024 zurück (Vi-act. 96). D. Am 21. November 2024 erhob A.________ Einsprache mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung der Einsprachegegnerin vom 14. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien dem Einsprecherin die ihm zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG über den 21. Oktober 2024 hinaus auszurichten. 3. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. Oktober 2024 aufzuheben, weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über den weiteren Leistungsanspruch zu befinden. Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 wies die Suva die Einsprache ab. E. Am 9. März 2026 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem Antrag: Ich beantrage die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Anerkennung des Ereignisses als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG.

3 Desweitern ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung einer ausführlichen Begründung der Beschwerde, beispielsweise bis Ende April 2026. F. Mit Verfügung vom 13 März 2026 lehnte der verfahrensleitende Richter das Gesuch um Fristerstreckung ab. Zum einen sei dies gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 ausgeschlossen und zum andern weise die Beschwerdeschrift einen konkreten Antrag und eine Begründung auf und genüge damit Art. 61 ATSG. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Mit Eingabe vom 19. März 2026 verzichtete die Suva auf eine ausführliche Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht mehr. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Eingang der Unfallmeldung vom 6. März 2024 (Vi-act. 3) anerkannte die Suva den Versicherungsfall und erbrachte Leistungen aus Unfall (Vi-act. 9). Nach Einholen verschiedener fachärztlicher Beurteilungen wurde der Fall mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 per 21. Oktober 2024 unter Einstellung der Versicherungsleistungen abgeschlossen. Aufgrund der Beurteilung des versicherungsmedizinischen Dienstes seien die noch bestehenden Beschwerden am rechten Knie nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 29. Februar 2024 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens nach 12 Wochen erreicht (Vi-act. 89). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2026 wurde dies bestätigt. Demgegenüber fordert der Beschwerdeführer die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen, da ein Unfall nach Art. 4 ATSG vorliege. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Suva den Fall unter Einstellung der Versicherungsleistungen zu Recht per 21. Oktober 2024 abschloss. 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen sowie auf ein Taggeld, falls sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird die versicherte Person infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 129 V 177 E. 3.1 f.). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2); m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 E. 1; BGE 134 V 109 E. 2.1; Urteile BGer 8C_361/2025 vom 11.3.2026 E. 4.1; 8C_685/2024 vom 5.9.2025 E. 4.1; 8C_640/2022 vom 9.8.2023 E. 3.2; 8C_156/2025 vom 7.8.2025 E. 9.1 je mit Hinweisen). 2.2.2 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; BGE 125 V 461 E. 5a m.w.H.). 2.2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung und in erster Linie mit den Angaben medizinischer

5 Fachpersonen zu befinden hat, wogegen die Adäquanz eine Rechtsfrage ist, die nur vom Rechtsanwender, mithin der Versicherung und im Beschwerdefall dem Gericht, beantwortet werden kann (Urteile BGer 8C_634/2022 vom 23.12.2022 E. 3.1, 8C_15/2021 vom 12.5.2021 E. 7.3). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2.1; Urteil BGer 8C_582/2021 vom 11.1.2022 E. 9.3). 2.3 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt diese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. BGE 150 V 188 E. 4.2; BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteile BGer 8C_685/2024 vom 5.9.2025 E. 4.2; 8C_694/2024 vom 14.8.2025 E. 3.2.1; 8C_297/2024 vom 18.12.2024 E. 4.1). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54; Urteil BGer 8C_212/2015 vom 10.7.2015 E. 2.2.1 m.H.). Bei einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Eintritt des Status quo sine vel ante (vgl. Urteile BGer 8C_331/2015 vom 21.8.2015 E. 2.1.1; 8C_557/2015 vom 7.10.2015 E. 5.2 ff.; 8C_320/2013 vom 5.9.2013 E. 3.1). 2.4 Über die Tatfrage, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BSK-Hofer, Art. 4 ATSG, Rz. 58 mit Hinweisen auf BGE 142 V 435 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1; vgl. BGE 119 V 335 E. 1).

6 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 150 V 188 E. 4.2; BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteil BGer 8C_694/2024 vom 14.8.2025 E. 3.2.1). 2.5 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Art. 61 lit. c ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Es ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 8C_765/2020 vom 4.3.2021 E. 3.2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Be-

7 weiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 erblickt werden (BGE 144 V 361 E. 6.5). 2.6 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 i.V.m. 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2.6.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen, weshalb die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf zuverlässige Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen ist (Urteil BGer 8C_361/2025 vom 11.3.2026 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 f. E. 1c mit Hinweisen; Weber, 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020, S. 199). 2.6.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil BGer 8C_372/2024 vom 1.5.2025 E. 3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

8 versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.6.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4; 8C_609/2017 vom 27.3.2018 E. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 E. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 E. 2 mit Hinweisen). 2.6.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (Urteil BGer 8C_582/2021 vom 11.1.2022 E. 8.2 m.w.H.). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteile BGer 8C_608/2020 vom 15.12.2020 E. 5.2; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 E. 5.2.1; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Zum Unfallereignis vom 29. Februar 2024 und dem Beschwerdeverlauf ergibt sich aus den Akten folgendes: 3.1 Gemäss Schadenmeldung vom 6. März 2024 ist der Beschwerdeführer am 29. Februar 2024 beim Runtergehen eines Steilhangs ausgerutscht (Vi-act. 3). Auf dem Arztzeugnis vom 4. März 2024 führte der Beschwerdeführer handschriftlich an, er habe sich beim Sturz das rechte Knie und die HWS verletzt. Er sei auf 2m Hang (½ Wiese, ½ Trampelpfad) auf nassem Gras ausgerutscht, wobei es

9 ihm das rechte Knie verdreht habe und er auch den Kopf/Hals durch rotierende Drehbewegung verletzt habe (Vi-act. 5). 3.2 Noch am Unfalltag stellte sich der Beschwerdeführer im Notfall des Klinikum Hochrhein vor. Er sei mit dem rechten Fuss hängen geblieben, habe sich dabei das Knie rechts verdreht und sei dann eine Böschung ca. 2m runtergerutscht; keine Kopfbeteiligung, keine Bewusstlosigkeit, kein Erbrechen. Er klage über Schmerzen im rechten Knie. Das Röntgen des rechten Knies zeigte keine Hinweise auf eine Fraktur, Verkalkung des Innenmeniskus, das Röntgen HWS keine Hinweise auf Fraktur, Dens mittelständig; das Röntgen Becken/Hüfte rechts ebenfalls keine Hinweise auf eine Fraktur. Es wurde die Diagnose einer Distorsion Knie rechts sowie Prellung HWS gestellt und der Beschwerdeführer mit einer Knieorthese versorgt (Vi-act. 31). 3.3 Zurück in der Schweiz suchte der Beschwerdeführer am 4. März 2024 dipl.med. J.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin) auf. Dieser attestierte ihm am 21. März 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall vom 29. Februar 2024 bis 5. April 2024 (Vi-act. 26). Im Arztzeugnis UVG vom 8. April 2024 verwies der Arzt betreffend Unfall auf den Notfallbericht des Klinikum Hochrhein vom 29. Februar 2024. Das Knie rechts sei schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, die Diagnose lautet Kniedistorsion rechts am 29. Februar 2024. Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in 8 Wochen (Viact. 30). 3.4 Am 21. März 2024 erfolgte bei klinischer Angabe/Fragestellung "Kniedistorsion rechts. Verletzungsmuster?" ein MR Knie nativ rechts. Dr.med. D.________ (Facharzt Radiologie) gelangte zur Beurteilung (Vi-act. 34): - Vermutlich Z. n. Naht des Hinterhorns des medialen Meniskus (Anamnese?), hierbei sind kleine frischere Rissbildungen letztendlich nicht sicher auszuschliessen. Keine Dislokation/Korbhenkel-Läsion. - Im Übrigen kein Anhalt für akute/subakute Traumafolgen. Keine sonstige Binnenläsion. Keine signifikanten Knorpelschäden. 3.5 Nach Überweisung des Beschwerdeführers an den Orthopäden berichtete Dr.med. E.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) betreffend die Konsultation vom 12. April 2024 (Viact. 36). Als klinischen Befund Kniegelenk rechts dokumentierte er: Keine Qzepsatrophie. Diskreter intraartikulärer Erguss, keine Rötung oder Überwärmung oderweitere Infektzeichen. Kein Patelladruck- oder Verschiebeschmerz, kein medialer / lateraler Facettenschmerz, keine retropatelläre Krepitation. Normale Position, keine Lateralisation,

10 normale Mobilität der Patella. Zohlen Zeichen negativ. Keine tastbare Baker Zyste posteromedial. Mässiger Druckschmerz posteromedialer Kniegelenkspalt, Meniskuszeichen (McMurray, Apley und Thessaly-Test) positiv. Keine Druckdolenz des Hoffa`schen Fettkörpers, Camel-Zeichen negativ. Kein Druckschmerz im Verlauf des medialen Kollateralbandes, medial nicht vermehrt aufklappbar. Valgus- und Varus Stress-Test in 0 und 30° Flexion negativ. Kein Druckschmerz medialer Femurcondylus und anteromediale Tibia. Kein Druckschmerz lateraler Femurcondylus oder Tibia. Keine Druckdolenz im Verlauf des distalen Tractus iliotibialis sowie im Bereich des Tuberculum gerdyi. Keine Druckdolenz des Pes anserinus. Vordere Schublade/Lachman-Test 2 mm mit endgradig festem Anschlag. Pivot- Shift Test aufgrund muskulärer Anspannung nicht prüfbar. PCL -Tests: «Posterior Sag» Zeichen: negativ, «Quadriceps aktive-Test»: negativ, Guter hinterer Anschlag in 90° Flexion. Dial Test in 30 °und 90° Flexion: negativ. Extension/Flexion 0-0-100°, mit endgradigem Bewegungsschmerz. Unter Berücksichtigung der Anamnese, des klinischen Befundes sowie des MR- Befundes vom 21. März 2024 gelangte Dr.med. E.________ zur Beurteilung, beim Beschwerdeführer bestehe nach Sturz auf das rechte Knie vom 29. Februar 2024 der Verdacht auf eine posteriore Meniskusläsion. 3.6 Mit Kurzbeurteilung vom 14. Mai 2024 gelangte die Versicherungsmedizinerin Dr.med. G.________ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) zum Schluss, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei beim Knie rechts schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen mit einer Komplexläsion des Innenmeniskus rechts. Der Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilkausal für zusätzliche strukturelle Läsionen (Viact. 44). 3.7 Am 17. Mai 2024 informierte Dr.med. E.________ die Suva, er wolle den Beschwerdeführer an die Schulthess Klinik oder die Klinik Balgrist zuweisen, da aus seiner Sicht die Kniebeschwerden nicht gerechtfertigt seien; weder die Bildgebung noch die klinische Untersuchung würden dies nachvollziehbar machen. Der Beschwerdeführer sei nur an einem AUF-Zeugnis interessiert (Vi-act. 48). 3.8 Am 4. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer durch Dr.med. H.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) untersucht bei Diagnose Kniedistorsionstrauma Knie rechts 29. Februar 2024 mit/bei unklarer Pathologie im MRI, fragliche Läsion am Innenmeniskushinterhorn (Vi-act. 58). Man sehe am Innenmeniskushinterhorn keinen klaren Nach-

11 weis für das Vorliegen einer Ruptur, weswegen er skeptisch sei hinsichtlich Kniegelenksarthroskopie. Es wurde ab Zeitpunkt der Konsultation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.9 Am 14. August 2024 stellte Dr.med. G.________ fest, aufgrund neuer medizinischer Hinweise müsse die Beurteilung vom 14. Mai 2024 neu überdacht werden, wozu die Bildgebung aus dem Klinikum Hochrhein beizuziehen sei (Viact. 64). Der Röntgenbefund Kniegelenk 2 Ebenen und Patella rechts vom 29. Februar 2024 ergab eine mässige medial betonte Gonarthrose mit medialer Chondrokalzinose, keine Fraktur, keine Luxation, kleine Verkalkungen an Ansatz der Quadrizepssehne von ca. 8 mm. Patella Typ II nach Wiberg (Vi-act. 67). Mit Kurzbeurteilung vom 9. Oktober 2024 gelangte Dr.med. G.________ zur Beurteilung (Vi-act. 73): Ich komme noch einmal auf meine Beurteilung vom 14.08.2024 zurück, wo ich expressis verbis vermerkt habe, dass die Beurteilung vom 14.5.24 überdenkt werden müsse. Nun sind die konventionellen Röntgenbilder vom 29.02.24 eingetroffen und bestätigen eine mediale Gelenksspaltverschmälerung mit Osteochondrose und Chondrokalzinose des Innenmeniskus. In Zusammenschau nun mit den Versichertenangaben 3.10.24 und der MRT vom 21.3.24 kann der suspekte MRT-Befund [... Vermutlich Z. n. Naht des Hinterhorns des medialen Meniskus ...] entkräftet werden. Es ist die Chondrokalzinose, die im MRT die punktförmigen Suszeptilitätsartefakte in der 3-D dess Sequenz hervorrufen. Somit besteht überwiegend wahrscheinlich eine beginnende mediale Gonarthrose mit degenerativem Innenmeniskus (Chondrokalzinose) ohne richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis, denn zeitnah sind in der MRT keine frischen Begleitzeichen vorliegend für eine frische Strukturläsion. Dies wären Bonebruise und Signalstörung an den Bandstrukturen als Hinweis für erheblich eingewirkte axonale und zeitgleich rotatorische (= distorsive) Gewaltkräfte. Unter dieser neuen Schau handelt es sich also um eine vorübergehende Verschlimmerung. Dies wird auch so durch Behandler (2.) Dr. H.________ mit Bericht 4.7.2024 geäussert [... Ich habe die Befunde mit Herrn A.________ besprochen, die MRI Bildgebung sind wir durchgegangen. Wir sehen am Innenmeniskushinterhorn kein klaren Nachweis für Vorliegen einer Ruptur insofern bin ich weiterhin skeptisch hinsichtlich einer allfälligen operativen Intervention im Sinne einer Kniegelenksarthroskopie ...]. Die ihr unterbreiteten Fragen beantwortete Dr.med. G.________ wie folgt: 1. Wie beurteilen Sie in Anbetracht der Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit als C.________ in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht? 2. Wann kann mit einer Steigerung gerechnet werden? Prozent Arbeitsfähigkeit: __ % Ab__.__.__ 3. Kann die angestammte Tätigkeit trotz der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder ausgeübt werden? 1. bis 3. Allgemein üblich sind vorübergehende Verschlimmerungen am Kniegelenk bei Vorzustand Gonarthrose/Meniskusdegeneration spätestens 3 Monate nach Er-

12 eignis abgeklungen womit die Arbeitsfähigkeit ab Zeitpunkt 30.05.24 wiederum als voll und uneingeschränkt gilt. 4. Kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch weitere therapeutische Massnahmen bzw. durch Angewöhnung/Anpassung/Training noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden? 4. und ff: nein, zumindest nicht aus Unfallsicht 3.10 Zur Verlaufskontrolle vom 16. Oktober 2024 führte Dr.med. H.________ aus, die Situation beim Beschwerdeführer sei weiter recht verfahren und kompliziert. […] Gesamthaft sei er mit seinem Kniegelenk und den bekannten Beschwerden nicht unzufrieden, lediglich bei tiefer Flexion, Beugung im Kniegelenk, knienden Tätigkeiten würden Beschwerden persistieren. Zusammenfassend stelle sich ein komplexer und komplizierter Verlauf dar. Neben der Problematik am Arbeitsplatz und der Kündigung scheine nun noch eine Problematik mit der Suva hinsichtlich Kostenübernahme zu bestehen. Bezüglich MTT werde er nochmals mit der Suva sprechen; eine Infiltration des Kniegelenks oder eine Knie- Gelenksarthroskopie lehne er ab (Vi-act. 82). Erneut wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Vi-act. 84). 3.11 Mit Kurzbeurteilung vom 21. Oktober 2024 beantwortete Dr.med. G.________ die Fragen der Verwaltung wie folgt (Vi-act. 85): 1. War die Gesundheit der versicherten Person bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt? Ja 1.1. Wenn ja, inwiefern? Mediale Gelenksspaltverschmälerung mit Osteochondrose und Chondrokalzinose des Innenmeniskus (konventionelle Röntgenbilder vom 29-2-24 und MRT vom 21.3.24), degenerativ [2. Wenn Sie Frage 1 verneinen] 3. Falls Sie Frage 1 bejahen: 3.1. Hat der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar sind, geführt? Wenn nein, bitte begründen. Nein, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es besteht der oben erwähnte degenerative Vorzustand der durch Ereignis vom 29.2.24 nicht richtunggebend verschlimmert wurde. Die zeitnah durchgeführte MRT vom 21.3.24 zeigte für den Radiologen einen suspekten Befund [... Vermutlich Z. n. Naht des Hinterhorns des medialen Meniskus ..] der allerdings in Zusammenschau mit der konventionelle Bildgebung und Versichertenangaben vom 3.10.24 entkräftet werden kann. Es ist die Chondrokazinose, die im MRT die punktförmigen Suszeptilitätsartefakte in der 3-D- Sequenz hervorruft. Um eine frische Zerreissung handelt es sich nicht. Hierzu zeigt die MRT keine frischen Begleitzeichen wie etwa eine Bonebruise oder Signalstörung an den Bandstrukturen als Hinweis für erheblich

13 eingewirkte axiale und zeitgleich rotatorische Gewaltkräfte. Somit kann versicherungsmedizinisch von einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgegangen werden zumal auch bei Notfalluntersuchung vom 29.2.24 keine äusseren Verletzungsfolgen vorlagen und kein Erguss feststellbar war. Dies wird auch so durch Behandler (2.) Dr. H.________ mit Bericht 4.7.2024 geäussert [... Ich habe die Befunde mit Herrn A.________ besprochen, die MRI Bildgebung sind wir durchgegangen. Wir sehen am Innenmeniskushinterhorn kein klaren Nachweis für Vorliegen einer Ruptur insofern bin ich weiterhin skeptisch hinsichtlich einer allfälligen operativen Intervention im Sinne einer Kniegelenksarthroskopie ...]. Insbesondere MRT Serie 11/Bilder 6 bis 8 zeigen einen wolkig aufgetriebenen Innenmeniskus mit Zerschichtung in diverse Ebenen. Diese sprechen überwiegend wahrscheinlich für einen degenerativen Vorzustand insbesondere bei nachgewiesener Chondrokalzinose des Innenmeniskus konventionell radiologisch. 3.2. Wenn nein, ab wann spielen Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr? Allgemein üblich sind vorübergehende Verschlimmerungen am Kniegelenk bei Vorzustand Gonarthrose/Meniskusdegeneration spätestens 3 Monate nach Ereignis abgeklungen. [3.3. …] 4. Am 14. Oktober 2024 verfügte die Suva den Fallabschluss per 21. Oktober 2024 (Vi-act. 89; vgl. oben Ingress Bst. B; E. 1). Am 23. Oktober 2024 erhob der Krankenversicherer vorsorgliche Einsprache, welche er nach Akteneinsicht zurückzog (Vi-act. 93, 96). Am 21. November 2024 liess der Beschwerdeführer durch die Rechtsschutzversicherung Einsprache erheben (vgl. Ingress Bst. D). Zur Ergänzung der Einsprache oder zum Rückzug gewährte die Suva eine Fristerstreckung (Vi-act. 101). Nach nochmaliger Fristerstreckung teilte die Rechtsschutzversicherung am 24. Januar 2025 mit, sie vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr weiter; er halte indes an den Einspracheanträgen fest (Vi-act. 105). Am 31. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und ersuchte um Fristerstreckung bis Mitte März 2025 (Vi-act. 106). Am 9. März 2025 ersuchte er um eine weitere Fristerstreckung bis Mitte April 2025, welche die Suva gewährte (Vi-act. 108, 109). Mitte April ersuchte er um Erstreckung bis Mitte Mai 2025, was die Suva letztmals gewährte (Vi-act. 110, 111). Nachdem sich der Beschwerdeführer hierauf nicht mehr vernehmen liess, erging am 5. Februar 2026 der Einspracheentscheid der Suva, mit welchem der Fallabschluss und die Leistungseinstellung per 21. Oktober 2024 bestätigt wurde (Viact. 112). Es bestehe kein Anlass, die mehrfach vorgenommene, umfassend und schlüssig begründete Einschätzung der erfahrenen Versicherungsmedizinerin Dr.med. G.________ in Frage zu stellen, weshalb darauf ohne weiteres abgestellt werden könne. Ihre Beurteilung, worin auf die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde sowie die vom Versicherten geklagten Beschwerden Bezug ge-

14 nommen werde, sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben worden. Medizinische Berichte, welche dem widersprechen würden, lägen nicht im Recht. Soweit der Versicherte hiergegen einwende, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht abschliessend geklärt worden und mit der reinen Aktenbeurteilung durch die Suva-Versicherungsmedizinerin seien die medizinischen Abklärungen der Suva ungenügend, könne dem in keiner Weise gefolgt werden. Es sei nicht ersichtlich, woraus er dies schliesse. Die vorliegenden Akten seien vollständig. Zudem könnten nach der Rechtsprechung auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gehe, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rücke, was vorliegend klar der Fall sei. Somit sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 29. Februar 2024 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens am rechten Knie, wie er sich am 30. Mai 2024 präsentiert habe, darstellte, und der Zustand, wie er sich auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte, somit spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die danach noch bestehenden Kniebeschwerden rechts seien folglich nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt gewesen. Die Leistungseinstellung per 21. Oktober 2024 sei zu Recht erfolgt, wobei sie entgegenkommenderweise auf eine Rückforderung der seit dem 30. Mai 2024 zu viel ausbezahlten Versicherungsleistungen verzichtet habe. Ein Anspruch auf weitere Leistungen der Suva über diesen Zeitpunkt hinaus bestehe jedenfalls nicht. 5. Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, die Suva sei weiterhin leistungspflichtig. Beim Ereignis vom 29. Februar 2024 handle es sich um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Er sei an einem steilen Grashang ausgerutscht und gestürzt und habe sich dabei das Knie etc. verletzt. Das Ereignis sei plötzlich, ungewollt und durch einen äusseren Faktor verursacht worden. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Darstellung der Suva habe sich am 29. Februar 2024 ein Unfall ereignet, so ist dies unbehilflich. Nach Eingang der Unfallmeldung, dem ausführlichen Unfallbeschrieb des Beschwerdeführers sowie den ersten Arztberichten anerkannte die Suva das gemeldete Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und als Versicherungsfall und sie erbrachte Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (vgl. Ingress Bst. A sowie E. 3.1 ff.). Mithin ist das Unfallereignis unbestritten. 5.2 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht anerkannt, entfällt diese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Ge-

15 sundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. oben E. 2.3). Gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr.med. G.________ gelangte die Suva zum Schluss, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (21.10.2024) habe das (anerkannte) Unfallereignis jegliche Ursächlichkeit für die dannzumal noch geklagten Kniegelenksbeschwerden rechts verloren; diese seien allein krankheitsbedingt. Es ist damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Beurteilungen von versicherungsinternen Ärzten zu beachten, wonach nur auf deren Feststellungen abgestellt werden kann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vorstehend E. 2.6.2). 5.3 Vorliegend steht fest, dass die Versicherungsmedizinerin ihre Aktenbeurteilung auf der umfassenden medizinischen Berichtslage abgab; namentlich hat sie auch die unmittelbar nach dem Unfallereignis erstellte Röntgendiagnostik eingeholt und in ihre Beurteilung einbezogen. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht aufzuzeigen, welche medizinischen Berichte unberücksichtigt geblieben wären. Des Weitern setzt sich Dr.med. G.________ mit den vorliegenden Berichten nachvollziehbar auseinander. Sie begründet schlüssig, dass aufgrund der bildgebend und klinisch erhobenen Befunde ein degenerativer Vorzustand besteht, der durch den Unfall vom 29. Februar 2024 nur vorübergehend verschlimmert wurde. Anhand der Bildgebung erörtert sie, dass eine frische traumatische Läsion ausgeschlossen ist, dass jegliche Hinweise hierfür fehlen (vgl. oben E. 3.9 und 3.11). Mit der Suva ist sodann festzustellen, dass keine dieser versicherungsinternen Beurteilung widersprechende Arztberichte im Recht liegen. Namentlich spricht sich kein Arzt dafür aus, dass die vom Beschwerdeführer über den 21. Oktober 2024 hinaus geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 29. Februar 2024 zurückzuführen wären. Soweit Dr.med. H.________ als Diagnose ein Kniedistorsionstrauma Knie rechts 29. Februar 2024 mit / bei persistierenden Knieschmerzen und horizontaler Schrägruptur Innenmeniskushinterhorn nennt (vgl. Vi-act. 82), so enthält der Bericht gar keine Begründung für eine etwaige Unfallkausalität; abgesehen vom Hinweis in der Diagnose (welcher eine Unfallkausalität nicht nachzuweisen vermag) äussert er sich überhaupt nicht zur Ätiologie. Hingegen äussert er, am Innenmeniskushinterhorn bestehe kein klarer Nachweis für das Vorliegen einer Ruptur (Vi-act. 58), was die Beurteilung von Dr.med. G.________ keinesfalls in Zweifel zu ziehen vermag. Dr.med. E.________ wiederum stellte die geklagten Beschwerden als solche in Frage, da sie weder bildgebend noch klinisch nachvollziehbar seien (vgl. oben E. 3.7). Liegen bezüglich der entscheidwesentlichen medizinischen Tatsachen keine vom Bericht der versicherungsinternen Fachärzte abweichenden Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen vor, so

16 sind Zweifel in aller Regel zu verneinen (vgl. etwa Urteil 8C_786/2019 vom 20.2.2020 E. 4.1). Vorliegend besteht keine Veranlassung, an der Beurteilung von Dr.med. G.________ zu zweifeln. Damit aber stellte die Suva zu Recht auf deren Aktenbeurteilung ab. 6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Suva gestützt auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr.med. G.________ zum Schluss gelangt ist, es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 29. Februar 2024 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens am rechten Knie des Versicherten darstelle; der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 29. Februar 2024 eingestellt hätte, sei spätestens nach 12 Wochen erreicht und die danach noch bestehenden Kniebeschwerden rechts seien folglich nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt gewesen. Damit schloss sie den Fall zu Recht unter Einstellungen der Versicherungsleistungen per 21. Oktober 2024 ab. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. Mai 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Mai 2026

I 2026 23 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.05.2026 I 2026 23 — Swissrulings