Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.05.2026 I 2025 62

11 maggio 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,037 parole·~35 min·2

Riassunto

Unfallversicherung (Unfall; unfallähnliche Körperverletzung) | Unfallversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2025 62 Entscheid vom 11. Mai 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber Parteien A.________ Beschwerdeführer, gegen AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Unfall; unfallähnliche Körperverletzung)

2 Sachverhalt: A. Als Geschäftsführer der B.________ AG war A.________ (Jg. 1970) bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert für das am 12. Dezember 2024 gemeldete Ereignis vom 9. April 2024 (Vi-act. A1, A2). Laut Bagatellunfallmeldung hatte er sich damals beim Thai Box Training das linke Knie verdreht (Vi-act. A1). Gemäss erstem Arztzeugnis UVG erfolgte die Erstbehandlung am 22. November 2024 und als Befund sowie Diagnose wurde Meniskopathie medialer Meniskus festgehalten (Vi-act. M1). B. Mit formlosem Schreiben vom 11. Februar 2025 informierte die AXA A.________, es bestehe kein Leistungsanspruch (Vi-act. A14). Da A.________ hiergegen opponierte (Vi-act. A18), legte die AXA die Akten Dr.med. C.________ (Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SIMzertifizierter Gutachter) vor und verfügte am 15. April 2025, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, da ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hergestellt werden könne und auch keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 vorliege (Vi-act. A25). C. Eine am 22. April 2025 per E-Mail und schriftlich (Postaufgabe: 23.4.2025) eingereichte Einsprache von A.________ (Vi-act. A26, A30) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 18. August 2025 ab (Vi-act. A40). Sie gelangte zum Schluss, aufgrund der Aktenlage habe sich am 9. April 2024 kein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 ereignet. Mit dem bestätigten Meniskusriss liege eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor; dieser sei aber nicht durch das gemeldete Ereignis verursacht, sondern vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen. Damit scheide auch eine Anerkennung als unfallähnliche Körperschädigung aus. D. Mit Beschwerde vom 15. September 2025 (Postaufgabe: 16.9.2025) erhebt A.________ frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2025 und beantragt (VG-act. 1): 1. Der Einspracheentscheid der AXA vom 18.08.2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die AXA ihre Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) zu erfüllen hat.

3 3. Eventualiter sei die Sache an die AXA zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Anordnung einer neutralen medizinischen Begutachtung durch einen unabhängigen, in der Schweiz niedergelassenen Facharzt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. E. Am 17. Dezember 2025 beantragt die AXA vernehmlassend, es sei die Beschwerde vom 15. September 2025 abzuweisen (VG-act. 7). Mit Replik vom 15. Januar 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (VGact. 11), worauf die AXA am 18. Februar 2026 eine Duplik einreicht und an ihren Anträgen festhält (VG-act. 13). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die AXA lehnte eine Leistungspflicht aus UVG ab, weil sich zum einen am 9. April 2024 kein Unfall im Sinne des Gesetzes ereignet habe und zum andern, weil mit dem bestätigten Meniskusriss zwar eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, dieser aber vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Es bestehe daher weder eine Leistungspflicht aus Unfall noch aus unfallähnlicher Körperschädigung. Beide Begründungen seien gemäss Beschwerdeführer nicht haltbar. Das Ereignis vom 9. April 2024 erfülle die Unfallkriterien und die versicherungsinterne medizinische Beurteilung vermöge die gesetzliche Vermutung von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht umzustossen; die behandelnden Ärzte hätten die traumatische Ursache bestätigt. Nachfolgend gilt es damit zu prüfen, ob sich am 9. April 2024 ein Unfall im Sinne des Gesetzes ereignet hat und eine Leistungspflicht aus Unfall besteht, sowie, ob der bestätigte Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist oder nicht. 2. Aus den Akten ergibt sich, was folgt: 2.1 Mit Bagatellunfallmeldung vom 12. Dezember 2024 wurde der AXA folgender Sachverhalt zum Ereignis vom 9. April 2024 gemeldet: "Beim Thai Box Training habe ich mir das linke Knie verdreht". Verletzt sei das linke Knie (Verdrehung/Verstauchung). Eine Arbeitsunfähigkeit resultierte daraus nicht (Vi-act. A1). Im Fragebogen der AXA vom 28. Dezember 2024 führte der Beschwerdeführer als ergänzende Angabe zum Ereignis aus (Vi-act. A8): Beim Thai Boxen eine falsche Bewegung gemacht (ich glaube beim Ausweichen habe ich zurück und zur Seite gewichen.) Dabei das linke Knie verdreht. Er kreuzte an, es habe sich etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf ereignet, ohne indes aufforderungsgemäss zu beschreiben,

4 was konkret unplanmässig oder anders als beabsichtigt verlaufen sei. Eine Drittperson sei nicht in das Ereignis verwickelt gewesen. 2.2 Am 22. November 2024 suchte der Beschwerdeführer Dr.med. D.________ (Facharzt Allgemeine Innere Medizin) auf. Im ersten Arztzeugnis UVG vom 20. Dezember 2024 nannte dieser als Unfall einen Sturz im Training auf Knie mit Distorsion. In Sachen Befund und Diagnose verwies er auf die MRT-Diagnostik. Er veranlasste eine MR-Untersuchung und überwies den Beschwerdeführer an den Facharzt. Als Ursache kreuzte er ohne weitere Begründung "Unfall" an. Eine Arbeitsunfähigkeit verneinte er (Vi-act. M1). 2.3 Am 26. November 2024 erfolgte die MRI Knie nativ links bei klinischer Angabe "Sturz und Kniedistorsion vor 7 Monaten, keine Linderung" und der Fragestellung "Meniskopathie? Chondropathie? Sonstige Pathologie intraartikulär?". Der Befund und die Beurteilung des Radiologicums lauten: Befund Signalhyperintensität im Hinterhorn und in der Pars intermedia des medialen Meniskus mit Bezug zur Oberfläche. Extrusion der Pars intermedia des medialen Meniskus. Normale Signalgebung des lateralen Meniskus. Signalalterationen im Bereich des vorderen Kreuzbandes ohne Hinweis für eine Kontinuitätsunterbrechung. Normale Signalgebung des hinteren Kreuzbandes. Die Kollateralbänder sind intakt. Die Quadrizepssehne und das Ligamentum patellae sind intakt. Leichte subkutane ödematöse Veränderungen präpatellar und infrapatellär. Imbibierung des superolateralen Hoffa'schen Fettkörpers. Normale Signalgebung des femorotibialen Knorpelbandes sowohl medial als auch lateral. Diskrete oberflächliche Knorpelulzerationen im Patellafirst. Flaues subchondrales Knochenmarködem im medialen Tibiaplateau angrenzend an die Meniskusläsion. Diskrete Flüssigkeit im Kniegelenk. Kleine, kaum gefüllte Baker-Zyste. Kleines Ganglion im Ansatzbereich des Caput mediale des Musculus gastrocnemius. Diskrete subkutane ödematöse Veränderungen anterolateral. Beurteilung Riss im Hinterhorn und in der Pars intermedia des medialen Meniskus. Extrusion der Pars intermedia des medialen Meniskus. Flaues fokales Knochenmarködem im medialen Tibiaplateau angrenzend an die Meniskusläsion. Zeichen eines maltracking der Patella. Sehr diskrete Chondropathie retropatellär. Diskreter Kniegelenkserguss. Kleine, kaum gefüllte Baker-Zyste. Kleines Ganglion im Ansatzbereich des Caput mediale des Musculus gastrocnemius. 2.4 Zur ambulanten Kontrolle vom 7. Januar 2025 notierte PD Dr.med. E.________ (Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie), der Beschwerdeführer berichte über intermittierende Blockadeerscheinungen und stechende Schmerzen im linken Knie. Das Gangbild sei hinkfrei, die Kniegelenkbeweglichkeit aktuell frei. Das MRI zeige eine mediale komplexe Meniskusläsion mit freier

5 Lappenbildung. Es sei über Therapieoptionen (konservativ vs. operativ) diskutiert worden, wobei der Beschwerdeführer den Verlauf abwarten wolle; bei fortlaufenden Blockaden bestehe die Indikation für eine chirurgische Lösung, in gleicher Sitzung dann auch Knorpeltherapie (Vi-act. M2). 3. Aufgrund dieser Akten informierte die AXA den Beschwerdeführer am 11. Februar 2025, ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. April 2024 und den Beschwerden könne angesichts des Zeitablaufs, dem erstmaligen dokumentierten Auftreten und der Würdigung der medizinischen Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich hergestellt werden; es bestehe kein Leistungsanspruch (Vi-act. A14). Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen opponierte (Vi-act. A18), holte die AXA bei ihrem beratenden Arzt Dr.med. C.________ eine Aktenbeurteilung ein (Vi-act. M6). Als Diagnose formulierte er einen Riss des medialen Meniskus laut MRI Knie links vom 26. November 2024, ICD-10 Code: M23.23. Die Diagnose könne nachvollzogen werden, nur nicht die Ätiologie. Mit dem Meniskusriss liege eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Die Körperschädigung sei vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Als medizinische Begründung notierte er: Typisch für eine frische Meniskus-Verletzung wären sofort starke Schmerzen, die mit der Zeit geringer werden und Begleitverletzungen, z.B. an Bändern, Kapsel und Funktionseinschränkung und starke Schmerzen, die eine sofortige Arztvorstellung erforderlich machen würde, hier aber erfolgte die Erstbehandlung 7 Monate nach dem Ereignis, sodass von niedriger Traumaload und einer degenerativen Erkrankung auszugehen ist, wie auch das im MRI gezeigte Knochenmarksödem angrenzend an den Meniskus zeigt, sowie durch die vorliegenden Knorpelschäden, während keine Zeichen einer stattgehabten frischen Verletzung im MRI sichtbar waren. Bei der Durchsicht der original MRI-Bilder zeigte eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit typische degenerative Veränderungen des medialen Kompartments mit Knochenmarksödem tibial, horizontaler und komplexer degenerative Innenmeniskushinterhornläsion ohne Nachweis eines posttraumatischen Radiärrisses. Als Vorschäden einzuschätzen sind auch das maltracking der Patella, Chondropathie retropatellär, Baker-Zyste. Knorpelulzerationen im Patellafirst. Flaues subchondrales Knochenmarködem im medialen Tibiaplateau angrenzend an die Meniskusläsion, Baker-Zyste, kleines Ganglion im Ansatzbereich des Caput mediale. Der Aktenbeurteilung legte Dr.med. C.________ das Extrakt "Meniskusschaden mit Kernaussagen aus dem Kursbuch der ärztlichen Begutachtung 2018" (Ludolf et al.) bei (Vi-act. M7). Hierauf verfügte die AXA am 15. April 2025 die Leistungsablehnung. Die konkrete Prüfung des Falles habe ergeben, dass angesichts des fehlenden Nachweises echtzeitlicher Symptome sowie der zeitlichen Latenz zwischen dem Ereignis und der ersten Dokumentation der Symptome ein natürlicher Kausalzusammenhang

6 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hergestellt werden könne. Zudem handle es sich bei den aktuellen Beschwerden um keine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (Vi-act. A25). 4. 4.1 Einspracheweise machte der Beschwerdeführer am 22. April 2025 geltend, der Gutachter sei nicht unabhängig und neutral, da er offenbar regelmässig im Auftrag der AXA tätig sei. Er (der Beschwerdeführer) sei sportlich aktiv und gesundheitlich genug erfahren, um nicht wegen jeder Zerrung sofort den Arzt aufzusuchen; die Latenz als Beweis gegen den Unfallhergang zu werten, sei weder medizinisch noch menschlich nachvollziehbar. Dass er trotz anhaltender Schmerzen weitertrainiert habe, spreche nicht gegen, sondern für seine Belastbarkeit und seinen realistischen Umgang mit Verletzungen. Die Einschätzung von Dr.med. C.________ stehe im Widerspruch zweier behandelnder Ärzte, insbesondere PD Dr.med. E.________, einem anerkannten Facharzt für Knieverletzungen. Seine Diagnose basiere auf persönlicher Untersuchung und bestätige einen Unfallmechanismus. Das festgestellte Knochenmarksödem sei ein typischer Hinweis auf eine frische traumatische Verletzung, eine degenerative Ursache sei nicht nachvollziehbar. Das im Gutachten genannte 'Maltracking der Patella' könne nicht mittels MRI beurteilt werden, sondern erfordere eine klinische Untersuchung mit Funktions- und Provokationstests, welche nicht stattgefunden hätten. Die Behauptung sei frei erfunden und habe keinerlei Basis im Beschwerdebild oder den Akten. Die Aussage untergrabe die Glaubwürdigkeit der gesamten Aktenbeurteilung (Vi-act. A30). 4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Vorinstanz, den Hergangsschilderungen des Beschwerdeführers (in der Schadenmeldung und im Fragebogen) lasse sich nichts Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf ableiten; es seien keine Hinweise zu entnehmen, die ein Vorliegen eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors bestätigen würden. Dass sich ein besonderer, aussergewöhnlicher bzw. vom Üblichen abweichender Vorfall beim Thai Boxen ereignet hätte, sei nicht ersichtlich. Das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer Programmwidrigkeit sei zu verneinen, ein Unfall liege nicht vor. Die Vorinstanz geht dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Sportunfällen im Speziellen ein, wonach ein Unfall im Rechtssinne nur dann anzunehmen sei, wenn die sportliche Übung anders verlaufe als geplant, nicht aber, wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirkliche. Zu berücksichtigen sei dabei bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken würden und die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbe-

7 standenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten könnten, unterliege der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein müsse. Sodann habe Dr.med. C.________ nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, dass die Meniskusschädigung offenkundig nicht erst durch das Ereignis vom 9. April 2024 verursacht worden, sondern vorbestehend sei. Damit aber sei der Entlastungsbeweis erbracht und eine Anerkennung als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG scheide aus. Komme hinzu, dass der geschilderte Bewegungsablauf (Knie verdrehen) alltäglich sei und auch nicht geeignet sei, die festgestellte Meniskusverletzung zu verursachen. Es sei dies nicht einfach die Beurteilung von Dr.med. C.________, sondern stehe im Einklang mit der massgebenden versicherungsmedizinischen Literatur. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehe davon aus, bei horizontalen Rissbildungen des Meniskus handle es sich um typisch degenerativ bedingte Verschleisserscheinungen (Vi-act. A40). 5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Argumentation der AXA sei widersprüchlich, sie begründe die Ablehnung wechselhaft, zuerst wegen verspäteter Meldung, dann mit degenerativen Befunden und schliesslich, dass überhaupt kein Unfall vorgelegen habe, so ist dem insofern beizupflichten, als die Nichtanerkennung eines Unfalles erst im Einspracheentscheid als (ein) Grund der Leistungsverweigerung aufgeführt wurde. Hieraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. April 2025 angefochten hatte, galt es für die AXA, die verfügte Leistungsverweigerung bzw. ihre Leistungspflicht neu zu überprüfen. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte sie das Verfügungsergebnis (keine Versicherungsleistungen), wenn auch mit teilweise anderer Begründung. Der zu überprüfende Anfechtungsgegenstand bildet allein dieser Einspracheentscheid vom 18. August 2025. 6. Gemäss Beschwerdeführer war das Knieverdrehen beim Thai Boxen eine unerwartete und unkoordinierte Bewegung, also programmwidrig und damit ein Unfall. Das Bundesgericht und die Praxis hätten wiederholt anerkannt, dass Sportverletzungen Unfälle darstellen könnten, wenn sie ausserhalb des geplanten Bewegungsablaufs entstehen würden (z.B. Urteil BGer 8C_826/2008 zum Kampfsport). Die pauschale Verneinung durch die Axa widerspreche dieser Rechtsprechung.

8 6.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 6.1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 S. 199 E. 3c/aa und S. 422 E. 2b) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994, S. 38 E. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Urteil BGer 8C_282/2017 vom 22.8.2017 E. 3.1.2; vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., S. 27). Hingegen taugen Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1). Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteile BGer 8C_24/2022 vom 20.9.2022 E. 3.2; 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1 m.w.H. u.a. auf BGE 134 V 72 E. 4.1). 6.1.3 Hervorzuheben ist, dass das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit dann erfüllt ist, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72

9 E. 4.1). Es bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 f.). 6.1.4 Zu ergänzen ist, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; Urteil BGer 8C_539/2022 vom 8.11.2022 E. 3). So ist insbesondere auch nicht massgeblich, dass ein Arzt das Ereignis als Unfall bezeichnet. Es fällt nicht in dessen Aufgabenbereich zu entscheiden, ob eine schädigende Einwirkung juristisch als Unfall oder als Krankheit zu definieren ist (Urteil BGer 8C_270/2020 vom 1.9.2020 E. 5.2; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 7). 6.1.5 Sportliche Betätigungen sind mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden. Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweis). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinn dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4). Die Abweichung der idealen Sportausübung muss einen bestimmten Grad erreichen, um aussergewöhnlich, unkoordiniert oder programmwidrig zu sein (Kaiser/Ferreiro, a.a.O., SZS 2013 S. 581). Dabei sind auch die subjektiven Umstände mitzuberücksichtigen, indem bei geübten Sportlern von einem reibungslosen Ablauf auszugehen ist, so dass eine misslungene Ausführung einen ungewöhnlichen Faktor darstellt, nicht so indes bei einem Anfänger oder einer untrainierten Person, wo die gewöhnliche Bandbreite der allgemeinen Bewegungsmuster breiter ist (BGE 130 V 117 E. 2.2.1; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 38; Nabold, RBS-UVG, 5. Aufl., Art. 6 S. 42; kritisch: SK-Kieser, 4. Aufl., Art. 4 N 46 ff.). 6.1.6 In dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid zu einem Sportunfall (Urteil BGer 8C_826/2008 vom 2.4.2009 E. 5.1) war der Unfallbegriff unbestritten; die versicherte Person verletzte sich bei einem Sturz während eines Kampfsporttrainings an der linken Schulter (strittig war allein der Kausalzusammenhang). Explizit bejaht hat das Bundesgericht das Vorliegen eines Unfalls bei einem Fussballer, dessen Knie verdreht wurde, als ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte, was eine programmwidrige Störung des Bewegungsablaufs des Versi-

10 cherten darstellte. Bejaht wurde der Unfall ebenso bei einer geübten Turnerin, die nach einem Hechtsprung eine derart schlechte Landung zeigte, so dass diese als ungewöhnlich erschien. Als Programmwidrigkeit anerkannt wurden bei einem Skiunfall das Ausgleiten auf vereister Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das harte Aufschlagen. Als Unfall anerkannt wurde ebenso ein Bandencheck im Eishockey, da dieser Check den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst hat; der vom Spieler vorgesehene Ablauf wurde durch die äussere Einwirkung des Gegenspielers gestört (alle wiedergegeben in BGE 130 V 117 E. 2.2). Hingegen verneinte das Bundesgericht einen Unfall bei einer Person, die bei einem Ju-Jitsu-Training eine "missglückte" Rückwärtsrolle ausführte, wobei die Tatsache, dass sie nicht über die Schulter, sondern über den Nacken rollte, keine Bewegung darstellte, die aus dem üblichen Spektrum der bei der Ausübung dieser Sportart ausgeführten Bewegungen herausfiel (Urteil BGer 8C_189/2010 vom 9.7.2010). Ebenfalls verneint wurde ein Unfall, nachdem eine Klassenlehrerin anlässlich einer Turnstunde eine Rolle vorwärts vorführte und danach Beschwerden im Nacken hatte (vgl. Urteil BGer U 98/01 vom 28.6.2002). Auch verneinte das Bundesgericht einen Unfall wegen eines das Vorderrad blockierenden Steines (ohne Sturz) bei einer Mountainbike-Tour auf einem "Singletrail" (Urteil BGer 8C_305/2022 vom 13.4.2023 E. 5.2). So sei es nicht zu einem Unterbruch des Bewegungsablaufes gekommen, das Ereignis sei nicht programmwidrig und im Rahmen einer Bikeabfahrt auf einem "Singletrail" nicht unüblich. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor wurde verneint (Urteil BGer 8C_305/2022 vom 13.4.2023 E. 5.2). Das Verwaltungsgericht Schwyz verneinte ebenfalls den ungewöhnlichen äusseren Faktor bei einer Verletzung durch einen Sturz nach einem Hüftwurf bei einer Kampfsportart (VGE I 2024 84 vom 14.5.2025). In VGE I 2019 27 vom 15. Oktober 2019 wurde ein "das Knie verdrehender Fehltritt" beim Badminton-Spiel in der Schule nicht als Unfall anerkannt. Dem Entscheid VGE I 2021 10 vom 22. Juli 2021 lag ein Foulspiel mit Sturz aufs Knie beim Fussballspielen zugrunde, was als Unfall anerkannt war. Keinen Unfall im Rechtssinne stellte ein Ereignis dar, welches das Gericht beschrieb als: "Der Beschwerdeführer sprang vom Turnhallenboden an die Reckstange hoch, schwang sich vor- und rückwärts und am Ende des zweiten Rückschwunges sprang er mit einem Vorwärtssalto nach hinten ab, landete auf dem Turnhallenboden mit etwas Rücklage auf den Fussballen, dann den Fersen und fiel/rollte nach hinten weg auf das Gesäss und den Rücken" (VGE I 2020 65 vom 13.11.2020 E. 4.1.5). Auch kein Unfall war ein Sprung von einem Schwedenkasten mit 'komischer Landung auf den Füssen' mit anschliessenden Nackenbeschwerden (VGE I 2025 82 vom 9.3.2026) oder ein Fehltritt

11 beim Stepptanz mit seitlicher Fussbewegung, bei welcher das Knie nach aussen verdreht wurde (VGE I 2025 41 vom 12.1.2026). 6.1.7 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch erhebenden Person zu beweisen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt (die blosse Möglichkeit genügt nicht), so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (vgl. Urteil BGer 8C_696/2013 vom 14.11.2013 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 116 V 140). 6.1.8 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen. Diese stehen unter dem Zeichen, dass sie bewusst oder unbewusst von den, durch die wie ein Damoklesschwert über dem Kopf schwebende Leistungsanspruchsabweisung verursachten, nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, daher meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a; Urteil BGer 8C_139/2019 vom 18.6.2019 E. 3.2.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 8C_828/2023 vom 6.2.2025 E. 4; 8C_225/2019 vom 20.8.2019 E. 3.3; 8C_622/2017 vom 16.4.2018 E. 2.1). 6.2 Wenn die Vorinstanz vorliegend ein Unfallereignis nicht anerkannte, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Sachverhaltsbeschrieb in der Bagatellunfallmeldung ist äusserst knapp gehalten (vgl. oben E. 2.1), weshalb der Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert wurde, den Unfallhergang im Fragebogen detailliert zu beschreiben. Aus seiner Antwort ergibt sich, dass er eine falsche Bewegung ge-

12 macht habe, er meine, beim Ausweichen sei er zurück zur Seite gewichen. Dabei habe er sich das linke Knie verdreht (Vi-act. A8). Zwar hat er im Formularfeld angekreuzt, es habe sich etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf ereignet. Dieses Aussergewöhnliche hat er dann aber in der Folge trotz Aufforderung nicht beschrieben. Weder der Einsprache noch der Beschwerde noch der Replik lassen sich weitere Angaben zum Unfallhergang entnehmen. Damit aber fehlen jegliche Hinweise auf einen (den Unfall im Rechtssinne charakterisierenden) äusseren Faktor, welcher den natürlichen Bewegungsablauf des Beschwerdeführers programmwidrig beeinflusst hätte. Das Ausweichen zurück und zur Seite stellt eine Bewegung dar, wie sie in einer Kampfsportart (auch ohne Vollkontakt) geradezu üblich ist. Insofern ist es vorliegend irrelevant, wenn die AXA das Thai Boxen als Vollkontakt-Kampfsport bezeichnet und der Beschwerdeführer dies - auf seine sportliche Aktivität bezogen - verneint, da es auf die Bewegung selbst ankommt, welche weder im Rahmen eines Trainings noch im Rahmen eines (Wett-)Kampfes aussergewöhnlich ist. Dass er beim Ausweichen (welches er im Übrigen bloss vermutet) durch einen äusseren Faktor behindert oder gestört worden wäre, so dass er das Ausweichen selbst nicht mehr unter Kontrolle gehabt hätte, macht der Beschwerdeführer nie geltend und ergibt sich aus keinem Hergangsbeschrieb. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass er selbst angab, dass keine Drittperson (z.B. Übungspartner) involviert gewesen sei. Replizierend betont der Beschwerdeführer, dass er die Sportart Thai Boxen als Amateur, ohne Wettkämpfe und ohne Vollkontakt, nicht als Hochleistungssport ausübt. Die Bandbreite möglicher Bewegungsabläufe ist daher rechtsprechungsgemäss breiter, namentlich sind dabei durchaus auch (nicht provozierte) Fehltritte zu gewärtigen und als Ausführung in der Spannweite der üblichen Bewegungsmuster zu beurteilen. Nichts lässt darauf schliessen, dass vorliegend die Abweichung der idealen Sportausübung von einem Ausmass war, dass sie geradezu als aussergewöhnlich oder programmwidrig zu bezeichnen wäre. Vielmehr hat sich ein dem Thai Boxen inhärentes Risiko verwirklicht, weshalb rechtsprechungsgemäss ein Unfallereignis zu verneinen ist. Dabei gilt es zu wiederholen, dass sportliche Betätigungen mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden sind und bei einer Sportverletzung ohne besonderes Vorkommnis das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen ist (Urteil BGer 8C_24/2022 vom 20.9.2022 E. 5.2). Da dieses besondere Vorkommnis vorliegend nicht auszumachen ist, hat die Axa das Ereignis vom 9. April 2024 zu Recht nicht als Unfall anerkannt. 7. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass beim Beschwerdeführer ein Meniskusriss diagnostiziert wurde und dass es sich dabei um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG handelt.

13 7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der AXA der Entlastungsbeweis gelungen sei. Das interne AXA-Gutachten sei nicht unabhängig, es fehle eine persönliche klinische Untersuchung. Dr.med. C.________ habe das Gutachten nicht individuell erstellt, sondern Textbausteine aus andern Fällen verwendet, was fachlich unseriös sei und an Täuschung grenze. Aussagen wie ein angebliches "Maltracking der Patella" seien ohne Grundlage getroffen worden. Die behandelnden Ärzte, insbesondere PD Dr.med. E.________, würden eine traumatische Ursache bestätigen. Es sei 'bemerkenswert', dass dem internen Gutachten absolute Beweiskraft beigemessen werde, wogegen die Beurteilung von seinem behandelnden Arzt als international anerkannte Koryphäe im Bereich Knieverletzungen als nicht relevant abgetan werde. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich und fachlich nicht haltbar. Es sei daher ein neutrales gerichtliches Gutachten einzuholen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das Patellamaltracking betreffe eine andere anatomische Struktur und könne den medialen Meniskusriss weder erklären noch seine unfallbedingte Natur widerlegen. Bei der Verdrehung des Knies handle es sich um einen klassischen Mechanismus für einen medialen Meniskusriss; ein Riss im Hinterhorn und Pars intermedia sei eine typische traumatische Lokalisation und die Meniskusextrusion sei häufig Folge eines strukturellen Risses, nicht nur "Alter". Extrem wichtig sei sodann, dass Knochenmarködeme durch akute oder subakute Überlastung, nicht allein altersbedingt entstünden, was für ein schädigendes Ereignis spreche; Versicherungen würden dies gerne übersehen. Die Chondropathie werde im MR-Befund als 'sehr diskret' beschrieben. Es handle sich um sehr leichte, frühe Knorpelveränderungen, keine ausgeprägte Knorpelschädigung und keine fortgeschrittene Arthrose, was der Beurteilung der AXA klar widerspreche. Schliesslich habe er den Arzt bewusst verzögert aufgesucht, da er die Verletzung zunächst konservativ behandelt habe. Als ehemaliger Eishockeyspieler sei er sich gewohnt, Schmerzen auszuhalten und dass diese in der Regel von allein verschwänden; er renne nicht wegen jedem Ereignis zum Arzt. Das Schmerzbild sei unverändert geblieben, so dass die unfallbedingte Ursache des Meniskusrisses unberührt bleibe. 7.2 7.2.1 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG).

14 Gemäss der zu Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen Rechtsprechung (BGE 146 V 51) führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; SVR 2024 UV Nr. 38 S. 150, 8C_1/2024 E. 3.2 mit Hinweis). 7.2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Art. 61 lit. c ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Es https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-V-51%3Ade&number_of_ranks=0#page51 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-V-51%3Ade&number_of_ranks=0#page51 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-V-51%3Ade&number_of_ranks=0#page51

15 ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6). 7.2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen, weshalb die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf zuverlässige Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen ist (Urteil BGer 8C_361/2025 vom 11.3.2026 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; Weber, 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020, S. 199). 7.2.4 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil BGer 8C_372/2024 vom 1.5.2025 E. 3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu er-

16 gänzen ist, dass beratende Ärzte eines Versicherungsträgers, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind (Urteil BGer 8C_150/2024 vom 10.10.2024 E. 2.3). 7.2.5 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4; 8C_609/2017 vom 27.3.2018 E. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 E. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 E. 2 mit Hinweisen). 7.2.6 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (Urteil BGer 8C_582/2021 vom 11.1.2022 E. 8.2 m.w.H.). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 E. 3b/ee; Urteile BGer 8C_608/2020 vom 15.12.2020 E. 5.2; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 E. 5.2; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.3 Der angefochtene Entscheid der AXA stützt sich - namentlich in der Begründung, die Listenverletzung Meniskusriss sei vorliegend vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, weshalb keine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG bestehe - auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr.med. C.________ vom 7. April 2025 ab. Es ist damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Beurteilungen von versicherungsinternen Ärzten zu beachten, wonach nur auf deren Feststellungen abge-

17 stellt werden kann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58 E. 5.1 m.w.H.; VGE I 2019 27 vom 27.9.2019 E. 6.1; vorstehend E. 7.2.4). 7.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit und Neutralität von Dr.med. C.________ bemängelt, weshalb seiner ärztlichen Beurteilung kein Beweiswert zukomme, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie zuvor dargelegt, ist weder die Anstellung eines beurteilenden Arztes bei der Versicherung, noch die Tatsache, dass er regelmässig mit Beurteilungen beauftragt wird, für sich allein ein Grund, an der Unabhängigkeit, Neutralität und Fachlichkeit seiner Beurteilung zu zweifeln (vgl. oben E. 7.2.4). Unabhängig davon, ob Dr.med. C.________ regelmässig beauftragt wird (was im übrigen nicht aktenkundig ist und nicht weiter substantiiert wird), vermöchte dies allein den Beweiswert seiner Beurteilung somit nicht zu schmälern. Der Beschwerdeführer seinerseits vermag nicht aufzuzeigen, warum die Unabhängigkeit im konkreten Fall nicht gegeben sein sollte. Allein der Umstand, dass er dessen Beurteilung nicht teilt, stellt noch kein Indiz für berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dar. Der Vorwurf, Dr.med. C.________ habe kein individuelles Gutachten erarbeitet, sondern Textbausteine zusammengefügt, entbehrt jeglicher Grundlage. Seine Aktenbeurteilung basiert ohne Zweifel auf den aktenkundigen medizinischen Berichten, welche er korrekt wiedergibt. So geht etwa der Vorwurf, das Maltracking der Patella sei ohne Grundlage aufgeworfen worden, fehl, nachdem die Beurteilung des MRI-Befundes vom 26. November 2024 explizit Zeichen eines Maltrackings der Patella aufführt. Dabei ist auch unbehilflich, dass der Beschwerdeführer unsubstantiiert behauptet, dass ein Maltracking der Patella nicht aufgrund eines MRI diagnostiziert werden kann. Weist doch die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt sei (vgl. Urteil BGer 9C_614/2015 vom 21.6.2016 E. 5.1). Wenn Dr.med. C.________ desweitern in seiner Beurteilung auf medizinische Literatur abstellt, so erhärtet dies seine Beurteilung und stellt sie nicht in Frage. 7.3.2 Wenn der Beschwerdeführer der Aktenbeurteilung Beweiswertigkeit abspricht, weil Dr.med. C.________ ihn nicht persönlich untersucht habe, so ist auch dies unbegründet. Die Befunde und Diagnosen, namentlich die Meniskusverletzung, ergeben sich aus den medizinischen Akten, welche persönliche Untersuche beinhalten, widerspruchsfrei. Auch der Beschwerdeführer trägt nichts Abweichendes vor (soweit er Ausführungen zum Maltracking der Patella macht, ist zu wiederholen, dass sich dies aus dem MRI-Befund vom 26.11.2024 ergibt). Strittig ist einzig die Beurteilung der Kausalität, wofür kein persönlicher Untersuch notwendig ist (vgl. oben E. 7.2.6). Hinsichtlich des Unfallhergangs - welcher im

18 Rahmen der Abklärungen unfallähnlicher Körperschädigungen in die Beurteilung einzubeziehen ist (vgl. E. 7.2.1) - wurde der Beschwerdeführer selbst hierzu befragt und aufgefordert, das Ereignis detailliert zu beschreiben. Dem ist er nachgekommen. Seine Antworten standen Dr.med. C.________ zur Verfügung. Damit aber sind die Voraussetzungen erfüllt, über den Versicherungsfall, gestützt auf eine fachärztliche Aktenbeurteilung, zu befinden. 7.3.3 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer sodann darin, auf die Beurteilung von Dr.med. C.________ könne nicht abgestellt werden, weil sie durch die Beurteilungen der behandelnden Ärzte, insbesondere jene von PD Dr.med. E.________ widerlegt werde. Wohl trifft zu, dass Dr.med. D.________ im ersten Arztzeugnis UVG angibt, als Ursache für die aktuellen Beschwerden käme ein Unfall in Frage und der Beschwerdeführer habe nicht bereits vorher unter ähnlichen Beschwerden gelitten. Zudem nennt er als Unfallhergang "Sturz im Training auf Knie mit Distorsion" (Vi-act. M1). Was das so umschriebene Ereignis anbelangt, so findet dies in keinem anderen Dokument eine Stütze, namentlich spricht der Beschwerdeführer selbst nie davon, auf das Knie gestürzt zu sein, weder in der Bagatellunfallmeldung noch im spezifischen Fragebogen noch in einer seiner Rechtsschriften (die klinische Angabe zur MRI-Untersuchung basiert auf der Anmeldung von Dr.med. D.________ [Vi-act. M5] und der Bericht von Dr.med. E.________ enthält keinen Unfallbeschrieb [Vi-act. M2]). Im Weiteren begründet Dr.med. D.________ die Unfallkausalität mit keinem Wort; allein die Tatsache, das Häkchen bei 'Unfall' zu setzen, vermag eine Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Selbst wenn Dr.med. D.________ den Befund als posttraumatisch beschrieben hätte, wäre darauf hinzuweisen, dass allein aus der Verwendung des medizinischen Begriffs "Trauma" nicht auf Unfallkausalität geschlossen werden kann. Nach konstanter Rechtsprechung deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (Urteil BGer 8C_645/2022 vom 16.2.2023 E. 4.1). Der Bericht von PD Dr.med. E.________ zur ambulanten Kontrolle vom 7. Januar 2025 wiederum enthält überhaupt keine Aussagen oder Hinweise betreffend Ursache der Diagnose 'mediale, komplexe Meniskusläsion Knie links'. Diese Diagnose ist unbestritten, besagt indes zur Ätiologie nichts aus. Eine Beurteilung der Genese nimmt Dr.med. E.________ keine vor. Weitere Berichte, welche nach dem Aktengutachten entstanden sind, sind weder ersichtlich noch bringt der Beschwerdeführer dies vor. Damit aber enthalten die Berichte der behandelnden Ärzte keinerlei widersprüchliche Angaben zur Kausalitätsbeurteilung von Dr.med. C.________. Liegen bezüglich der entscheidwesentlichen medizinischen Tatsachen keine vom Bericht des die Versicherung beratenden Facharztes abweichenden Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen vor, so sind

19 Zweifel an dessen Beweiswertigkeit in aller Regel zu verneinen (Urteil BGer 8C_106/2020 vom 17.3.2020 E. 4.1). 7.3.4 Die fachärztliche Beurteilung von Dr.med. C.________ selbst ist schlüssig und nachvollziehbar. Wenn er festhält, eine frische Meniskusverletzung gehe einher mit sofortigen starken Schmerzen, die mit der Zeit nachlassen würden, so entspricht dies zum einen der Literatur (vgl. Vi-act. M7; Kaelin et al., Behandlung degenerativer Meniskusläsionen, SMF 2018 S. 147 f.; Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung - Das Beispiel des Meniskusrisses, SZS 2018 S. 335 ff. S. 343) und zum andern bestätigen die Akten, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist; im Gegenteil beschrieb der Beschwerdeführer im Fragebogen, die Schmerzen seien zwar sofort aufgetreten, dann aber über einige Tage zunehmend, dann leicht abnehmend. Hinweise auf sofortige, starke, gar blockierende Schmerzen finden sich nicht. Auch zu einer Arbeitsunfähigkeit kam es nicht. In diesem Zusammenhang ist die von der Vorinstanz angesprochene Latenz zu bewerten, da bei einer akuten Meniskusverletzung - auch bei einer sportlich aktiven Person - die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen für einen ereignisnahen Arztbesuch sprechen. Desweitern schliesst Dr.med. C.________ aus dem Fehlen von Begleitverletzungen auf ein fehlendes, adäquates Trauma. Auch wenn isolierte traumatische Meniskusverletzungen nicht ausgeschlossen sind (vgl. Samuelsson, a.a.O., S. 345), so ist es doch wenig wahrscheinlich resp. ist das Fehlen, wie von Dr.med. C.________ ausgeführt, ein Indiz für eine degenerative Genese (Dubs et al., Knieschmerzen - Unfall oder Erkrankung? SAEZ 2016 S. 1741 ff., S. 1743; Samuelsson, a.a.O., S. 350, 353). In diesem Sinne ist auch nachvollziehbar, dass Dr.med. C.________ auf das Fehlen von Zeichen einer stattgehabten frischen Verletzung im MRI hinweist. Soweit Dr.med. C.________ aus dem Rissbild (horizontale und komplexe degenerative Innenmeniskushinterhornläsion ohne Nachweis eines posttraumatischen Radiärrisses) auf degenerative Veränderungen schliesst, so geht er hierfür zum einen vom unbestrittenen Befund aus und zum andern wird dies ebenfalls durch die Literatur bestätigt (Samuelsson, a.a.O., S. 353; Kaelin, a.a.O., S. 149; vgl. auch VGE I 2022 1 vom 12.6.2023). Zudem vermag Dr.med. C.________ durch Verweis auf weitere bestätigte Befunde (vgl. oben E. 3) schlüssig aufzuzeigen, dass das linke Knie des Beschwerdeführers relevante Vorschäden aufweist, was seine Beurteilung bekräftigt. 7.4 Wenn daher die AXA der fachärztlichen Aktenbeurteilung von Dr.med. C.________ vollen Beweiswert beigemessen hat und aufgrund seiner medizinischen Würdigung zum Schluss gelangt ist, die festgestellte Meniskusverletzung sei vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, so ist dies nicht

20 zu beanstanden. Es bestehen an seiner medizinischen Beurteilung keine auch nur geringen Zweifel, weshalb keine Veranlassung besteht, ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Auch sind keine weiteren Arztberichte einzuholen. Ereignisnah erstellte Arztberichte liegen mangels Arztbesuch gar keine vor. Die vorliegenden Berichte nennen Befunde und Diagnosen zweifelsfrei, sie sind weder seitens der AXA noch des Beschwerdeführers bestritten, weshalb von weiteren Berichten nichts Abweichendes zu erwarten ist. Strittig ist allein die Frage der Ursächlichkeit. Sollte sich ein behandelnder Arzt hierzu ausdrücklich geäussert haben, so hätte der Beschwerdeführer den entsprechenden Bericht bereits vor der Vorinstanz und auch vor Verwaltungsgericht ins Verfahren einbringen können, was er nicht getan hat. Anzeichen, dass die vorinstanzlichen Akten nicht vollständig wären, bestehen keine und werden auch vom Beschwerdeführer nicht genannt. Damit aber ist der AXA der Entlastungsbeweis gelungen und es besteht keine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung. 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das für den 9. April 2024 gemeldete Ereignis nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt. Desweitern ist nicht zu beanstanden, wenn sie gestützt auf die fachärztliche Beurteilung von Dr.med. C.________ zum Schluss gelangte, die unbestrittene Listenverletzung des Meniskusrisses sei vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, weshalb keine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung bestehe. Damit aber erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG)

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. Mai 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Mai 2026

I 2025 62 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.05.2026 I 2025 62 — Swissrulings