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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 78

13 novembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,287 parole·~11 min·8

Riassunto

Invalidenversicherung (Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 78 Entscheid vom 13. November 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1959, seit 1999 Schweizer Bürger) arbeitete seit Januar 1980 für die Messerfabrik B.________ AG in C.________. Weil er nach einem Verkehrsunfall vom 14. April 2009 nicht mehr die gleiche Arbeit ausüben konnte und hinsichtlich der angebotenen Ersatzarbeit keine Einigung zustande kam, endete das Arbeitsverhältnis am 30. April 2010 (vgl. IV-act. 16). Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass A.________ für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100% arbeitsfähig sei, weshalb ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde (IV-act. 22). B. Am 24. Januar 2012 ging erneut eine Anmeldung für IV-Leistungen ein (IVact. 25). Mit Verfügung vom 26. März 2012 ist die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten (IV-act. 34). C. Am 25. Dezember 2012 unterzeichnete A.________ erneut eine IV-Anmeldung (IV-act. 35). Nach diversen Abklärungen, die u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS D.________ vom 28. Mai 2014 umfassen (IV-act. 68), verfügte die IV-Stelle am 11. März 2015, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe bzw. das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 77). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nach einem dreifachen Schriftenwechsel mit Entscheid VGE I 2015 37 vom 19. August 2015 abgewiesen (IV-act. 88). D. Am 2. März 2020 ging bei der IV-Stelle eine neue Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit "Schmerzen halsabwärts, Krampfanfälle, Schwindelanfälle, lumbale Diskushernie L4/5 u. L5/S1 etc." umschrieben (IV-act. 96). Gleichentags forderte die IV-Stelle A.________ auf, bis zum 6. April 2020 glaubhaft darzulegen, inwiefern sich sinngemäss der Gesundheitszustand seit der letzten Prüfung des Anspruchs auf IV- Leistungen geändert habe (IV-act. 98). Nachdem diesbezüglich nichts einging, kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Juni 2020 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 102). Am 21. Juli 2020 ging bei der IV- Stelle ein kurzer Bericht des Hausarztes ein (IV-act. 104). Daraufhin erfolgte am 22. Juli 2020 ein Telefongespräch zwischen der zuständigen Mitarbeiterin der IV- Stelle und dem Hausarzt (IV-act. 105). E. Am 31. August 2020 hat die IV-Stelle verfügt, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (IV-act. 106). Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 18. September 2020 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sinngemäss beantragt er, dass

3 die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und die IV-Stelle seinen Leistungsbzw. Rentenanspruch materiell zu prüfen habe. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Eine IV-Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19.2.2020 Erw. 3.1 mit Verweis auf Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Invalidenversicherungsverordnung, IVV, SR 831.201; BGE 130 V 71 Erw. 2.2 S. 72). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die Verwaltung auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 11; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 Erw. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. zit. Urteil 8C_29/2020 vom 19.2.2020 Erw. 3.1 mit Verweis auf das Urteil 8C_695/2019 vom 18.12.2019 Erw. 3 mit Hinweis). 1.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10.8.2016 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

4 2.1 Auf diese vorstehend (in Erwägung 1.1) dargelegte Rechtslage wurde der Versicherte von der IV-Stelle mit Schreiben vom 2. März 2020 aufmerksam gemacht. In diesem Schreiben wurde er aufgefordert, bis zum 6. April 2020 darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Zudem wurde er angehalten, neue aktuelle medizinische Unterlagen beizulegen (IV-act. 98). Innert dieser Frist teilte die Ehefrau des Versicherten am 25. März 2020 telefonisch mit, dass wegen der Corona-Situation der nächste Arzttermin erst für den 28. April 2020 vorgesehen sei (IV-act. 99). Daraufhin wartete die IV-Stelle auf die Ergebnisse dieser Hausarztkonsultation. 2.2 Nachdem von Seiten des Versicherten keine Reaktion erfolgte, erkundigte sich die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle am 25. Mai 2020 telefonisch beim Versicherten nach dem Stand der Dinge. Dabei teilte die Ehefrau des Versicherten sinngemäss mit, dass ihr Ehemann noch keinen Termin beim Hausarzt erhalten habe; sie werde dem Hausarzt telefonieren und den Termin spätestens nächste Woche der IV-Stelle mitteilen. Sobald der Arztbesuch stattgefunden habe, werde ein entsprechender Bericht folgen (IV-act. 100). 2.3 Bis zum 17. Juni 2020 liess der Versicherte nichts von sich hören, weshalb die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Juni 2020 ankündigte, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. In der Begründung wurde u.a. hervorgehoben, dass der Versicherte ungeachtet des Schreibens der IV-Stelle vom 2. März 2020 und der telefonischen Rückfrage vom 25. Mai 2020 keine medizinischen Angaben eingereicht habe, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft werden liessen (IV-act. 102). 2.4 Daraufhin meldete sich am 22. Juni 2020 die Tochter des Versicherten telefonisch bei der IV-Stelle und brachte sinngemäss vor, dass der Hausarzt bei der Untersuchung/ Konsultation vom 6. Mai 2020 erklärt habe, er werde der IV- Stelle einen Bericht zukommen lassen. Sie werde entsprechend beim Hausarzt intervenieren (IV-act. 103). 2.5 Am 21. Juli 2020 ging bei der IV-Stelle ein Kurzbericht des Hausarztes Dr.med. univ. E.________ (Facharzt für Allgem. Innere Medizin FMH) vom 19. Juli 2020 ein mit folgendem Inhalt (IV-act. 104): Mit folgendem Schreiben möchte ich bestätigen, dass es zu einer wesentlichen und anhaltenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des oben genannten Pat. seit März 2015 gekommen ist. Ein Zustand, der sich auf die gesamte Familie kontinuierlich negativ auswirke. 2.6 Am 22. Juli 2020 teilte der verantwortliche Mitarbeiter der IV-Stelle dem Hausarzt telefonisch mit, dass aufgrund der pauschalen Geltendmachung einer

5 psychischen Verschlechterung auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Die Antwort des Hausarztes lautete (gemäss den aktenkundigen Aufzeichnungen des IV-Mitarbeiters) dahingehend, dass er den Versicherten - sofern gewünscht einem Psychiater zuweisen werde (IV-act. 105). 2.7 Nach der Nichteintretensverfügung vom 31. August 2020 machte der Versicherte in seiner (per 16.9.2020 datierten) Beschwerde ans Gericht u.a. sinngemäss geltend: - dass der Hausarzt für ihn keine Zeit gehabt habe; - dass die Untersuchungen, welche die IV-Stelle verlangt habe, infolge des Covid- 19-Lockdown nicht durchführbar gewesen seien; - dass der Hausarzt versprochen habe, sich bei der IV-Stelle zu melden, was beim Hausarzt untergegangen sei; - dass nach einer Intervention seiner Tochter die Sachlage habe geklärt werden können und der Hausarzt Bericht erstattet habe; - dass er (der Versicherte) nicht nur unter körperlichen, sondern auch psychischen Problemen leide (weswegen die IV-Stelle weitere Behandlungen von einem Spezialisten verlangt habe, um die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu beurteilen); - dass er bei der F.________ AG (Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie G.________) angemeldet sei und dass er (trotz seinen Bemühungen und denjenigen seines Hausarztes) erst für den 9. Oktober 2020 einen Termin erhalten habe. 3.1 Prozessthema im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Frage, ob die IV-Stelle nach der seinerzeitigen Verneinung eines Rentenanspruchs (Verfügung vom 11.3.2015) auf die im März 2020 eingereichte Neuanmeldung mit Verfügung vom 31. August 2020 zu Recht nicht eingetreten ist. 3.2 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 3) wird zutreffend auf folgende Umstände hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung hingewiesen. Während der Versicherte in der neuen, am 2. März 2020 eingegangenen IV- Anmeldung die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit "Schmerzen halsabwärts, Krampfanfälle, Schwindelanfälle, lumbale Diskushernie L4/5 und L5/S1 etc." umschreibt (welche seit dem Autounfall im Jahre 2009 bestünden, vgl. IVact. 96-6/9 unten), bescheinigte der Hausarzt am 19. Juli 2020 lediglich eine Verschlechterung im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand (IV-act. 104). Damit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor für die Annahme, wonach seit der mit dem rechtskräftigen Entscheid I 2015 37 vom 19. August 2015 bestätigten Ablehnung eines Rentenanspruchs der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich in somatischer Hinsicht verschlechtert habe.

6 3.3.1 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, verhält es sich so, dass bei der letzten materiellen Rentenprüfung dem damals eingeholten Gutachten der MEDAS D.________ vom 28. Mai 2014 Beweiswert zuerkannt wurde und namentlich der psychiatrische Teilgutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte. Der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) wurde keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (IV-act. 68-35/48 und 68- 26/48), wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 4) zutreffend hervorgehoben hat. Im damaligen Gerichtsentscheid (IV-act. 88) wurden insbesondere auch folgende Aspekte thematisiert und gewürdigt, - dass der Versicherte nach dem Verkehrsunfall aus IV-fremden Gründen wenig Bereitschaft zeigte, sein verbliebenes Leistungsvermögen angemessen zu verwerten (u.a. lehnte er einen vom langjährigen Arbeitgeber angebotenen Schonarbeitsplatz ab; zudem kam er einer schriftlichen Weisung des RAV nicht nach, sich hinsichtlich eines Einsatzes in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zu melden); - dass der Versicherte weiterhin erhebliche Ressourcen aufwies (u.a. Teilnahme an Vereinsaktivitäten, Einkäufe, Auto fahren, soziale Kontakte); - dass erhebliche Inkonsistenzen feststellbar waren (u.a. präsentierte der Versicherte innert 6 Tagen gegenüber den einzelnen Sachverständigen vier verschiedene Versionen der Selbsteinschätzung des verbliebenen Leistungsvermögens, welche teilweise sehr weit auseinanderliegen, IV-act. 88-18/24; der behandelnde Psychiater konnte die verschriebenen Medikamente "Im Rahmen von beschriebenen und zum Teil schwer nachvollziehbaren Nebenwirkungen nicht bis zu einer therapeutischen Dosis" aufdosieren, IV-act. 88-19/24); - dass die festgestellte Selbstlimitierung nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anerkannt wurde (IV-act. 88-21/24); - und dass insgesamt die fehlenden Bemühungen des Versicherten zur Aufnahme einer (leidensangepassten und grundsätzlich zumutbaren) Tätigkeit nicht auf einem medizinisch hinreichend begründbaren "Nicht-Können" des Versicherten, sondern auf einem (nicht invalidisierend wirkenden) "Nicht-Wollen" des Versicherten beurteilt wurden (IV-act. 88-22/24). 3.3.2 Inwiefern sich an dieser Sachlage und damaligen Einschätzung zwischenzeitlich etwas mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand geändert haben soll, wird vom Versicherten weder ansatzweise, noch substantiiert vorgebracht. Er äussert sich vor Gericht weder zum gesundheitlichen Verlauf im Zeitraum vor und nach der erneuten IV-Anmeldung, noch wie sich sein Zustand im Alltag präsentiere (was ihm noch möglich, und was ihm - seit wann - nicht mehr möglich sei), noch wie oft er ärztliche Unterstützung oder therapeutische Massnahmen in Anspruch nehme, noch welche Medikamente er einnehme (etc.). Diesbezüglich ist nichts aktenkundig, obwohl der Versicherte von der Vorinstanz korrekt aufgefordert wurde, konkrete Angaben zur geltend gemachten Verschlechterung einzureichen. Mit anderen Worten wäre es Sache des Versicherten gewesen, die

7 geltend gemachte Verschlechterung näher zu konkretisieren. Daraus, dass der Versicherte dies unterlassen hat, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Kurzbericht seines Hausarztes vom 19. Juli 2020 beruft, hat ihm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht entgegengehalten, dass dieser Bericht weder eine Diagnose, noch konkrete Befundangaben enthält (was dem Hausarzt am 22.7.2020 telefonisch gemeldet wurde, IV-act. 105). Ungeachtet dieser Feststellung in der Vernehmlassung (S. 3, Ziff. 6) hat der Beschwerdeführer nichts nachgereicht, was den Gesundheitszustand und den Verlauf näher umschreiben könnte. Namentlich unterliess es der Versicherte, dem Gericht mitzuteilen, ob der in der Beschwerde angekündigte Termin vom 30. September 2020 bei einer ambulanten Psychiatriefachstelle (F.________) stattgefunden habe und welche Ergebnisse resultieren würden. Allein der Umstand, wonach der Versicherte eine Psychiaterin oder einen Psychiater aufsuchen wird oder zwischenzeitlich (nach Erlass der angefochtenen Verfügung) aufgesucht hat, reicht nicht aus, um eine Verschlechterung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen. 4. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2020 zu Recht zum Ergebnis gelangt, wonach mit dem neuen Gesuch vom 2. März 2020 nicht ausreichend glaubhaft dargelegt wurde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Verfügung massgeblich verändert haben. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 13. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. November 2020

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