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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 69

13 novembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·10,434 parole·~52 min·7

Riassunto

Unfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 69 Entscheid vom 13. November 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Kausalität)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1963) war als Arbeitsloser in einem Zwischenverdienst temporär als Schlosser tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 23. März 2019 um 20 Uhr mit dem Motorrad unterwegs war, wegen einer Katze bremsen musste, worauf das Vorderrad das Trottoir touchierte, er zu Fall kam und mit der Schulter am Boden aufschlug (Viact. 3, 4). Er suchte wegen anhaltenden Beschwerden gleichentags den Notfall des Spitals B.________ auf, wo eine dislozierte Rippenserienfraktur 4. - 7. Rippe rechts dorsal nach Töffunfall am 23. März 2019 diagnostiziert wurde. A.________ blieb vom 23. bis 29. März 2019 hospitalisiert. Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 20. April 2019 ausgestellt (Vi-act. 9). Mit Schreiben vom 27. März 2019 sprach die Suva A.________ Versicherungsleistungen zu und erteilte dem Spital B.________ Kostengutsprache (Vi-act. 2). Da A.________ aus einem andern Schadenfall noch bis 31. März 2019 arbeitsunfähig war, erging das Taggeld für vorliegenden Fall ab 1. April 2019 (Vi-act. 11, 12). B. Am 4. Juni 2019 informierte A.________ die Suva, es gehe ihm betreffend Rippen wieder ziemlich gut. Er habe aber Schulterbeschwerden und sei in der Beweglichkeit stark eingeschränkt und deswegen in Behandlung und zu 100% arbeitsunfähig (Vi-act. 19). Nach Durchführung verschiedener Abklärungen teilte die Suva A.________ am 13. Januar 2020 mit, die dannzumal noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 23. März 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung erreicht. Der Fall werde per 31. Januar 2020 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt (Vi-act. 75). Nachdem sich A.________ mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden erklärte (Viact. 81), nahm Dr.med. D.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie; Agenturärztlicher Dienst Suva) am 20. Januar 2020 eine ärztliche Aktenbeurteilung vor (Vi-act. 85). Gestützt hierauf verfügte die Suva am 21. Januar 2020 den Fallabschluss per 31. Januar 2020 und die Ablehnung eines darüber hinausgehenden Leistungsanspruchs (Vi-act. 86). C. Gegen die Leistungseinstellung erhob A.________ am 23. Januar 2020 Einsprache (Vi-act. 97 und mehrere weitere Eingaben). Am 12. Mai 2020 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr.med. D.________ (Vi-act. 154). Mit Entscheid vom 24. Juli 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act. 167). D. Unter dem Titel "Sorgfältiges Spielen mit dem Feuer" gelangt A.________ am 24. August 2020 an die Suva und reklamiert Fehlerhaftigkeit des Einspracheentscheides vom 24. Juli 2020. Die Suva leitet die Eingabe am 28. August

3 2020 weiter ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zur Behandlung als Beschwerde (VG-act. 02). Mit Verfügung vom 31. August 2020 fordert der verfahrensleitende Richter A.________ bezüglich Antrag und Begründung zur Verbesserung / Ergänzung der Eingabe auf. Mit ausführlicher Eingabe vom 3. September 2020 trägt A.________ die Gründe vor, aufgrund derer seines Erachtens der Entscheid der Suva falsch ist und er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und Anerkennung einer Leistungspflicht der Suva über den 31. Januar 2020 hinaus. E. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2020 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 24. Juli 2020. Am 15. Oktober 2020 nimmt der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er werde am 31. Januar 2021 ausgesteuert und müsse daher rasch wissen, wo er stehe, damit er entscheiden könne, wie es weitergehen solle. Er stehe seit dem 31. Januar 2020 in Konflikt mit der Suva, die spiele auf Zeit, welche er leider nicht habe. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2019 mit seinem Roller gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Unbestritten ist ebenso, dass die Suva ihre Leistungspflicht anerkannt und Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeldern ausgerichtet hat. Dies aufgrund einer Serienfraktur der 4. bis 7. Rippe rechts sowie einer Prellung der rechten Schulter. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 stellte die Suva fest, die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden (betreffend Ellbogen rechts und Schulter rechts) seien nicht bzw. nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 23. März 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung erreicht. Der Fall werde per 31. Januar 2020 abgeschlossen und darüber hinaus würden keine Versicherungsleistungen mehr erbracht. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein. Erst seit dem Unfall, wegen des Sturzes, habe er Probleme mit dem Ellbogen und der Schulter rechts. Diese seien durch den Unfall verursacht. Die Beschwerden seien nach wie vor, auch nach dem 31. Januar 2020 noch vorhanden und daher auf den Unfall zurück zu führen. Mithin sei die Suva leistungspflichtig.

4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Suva den Fall per 31. Januar 2020 zu Recht beendet und einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 1. Februar 2020 zu Recht verneint hat. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1 f.). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele; m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 Erw. 1; BGE 134 V 109 Erw. 2.1; Urteil BGer 8C_689/2019 vom 9.3.2020 Erw. 5.3 je mit Hinweisen).

5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (im Beschwerdefall der Richter) im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V 338 Erw. 1; BGE 118 V 289 Erw. 1b). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt des Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 Erw. 3.2; BGE 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dabei ist es Aufgabe des Arztes, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen, während es der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht obliegt, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III 110 Erw. 2). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 Erw. 2). Unfallfolgen sind dann organisch objektiv ausgewiesen, wenn die Untersuchungsergebnisse objektivierbar sind, d.h. reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 Erw. 5.1; Urteile BGer 8C_301/2017 vom 24.4.2018 Erw. 2; 8C_849/2011 vom 29.5.2012 Erw. 4.1 m.w.H.). 2.3.1 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt diese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er

6 sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. Urteil BGer 8C_331/2015 vom 21.8.2015 Erw. 2.1.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 Erw. 3.2 mit Hinweisen [8C_901/2009]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). 2.3.2 Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4.Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54; Urteil BGer 8C_212/2015 vom 10.7.2015 Erw. 2.2.1 m.H.). Bei einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Eintritt des Status quo sine vel ante (vgl. Urteile BGer 8C_331/2015 vom 21.8.2015 Erw. 2.1.1; 8C_557/2015 vom 7.10.2015 Erw. 5.2 ff.; 8C_320/2013 vom 5.9.2013 Erw. 3.1). 2.3.3 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile BGer 8C_855/2018 vom 14.3.2019 Erw. 3.1; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 3.2; 8C_847/2008 vom 29.1.2009 Erw. 2; 8C_126/2008 vom 11.11.2008, Erw. 2.3, und U 143/02 vom 25.10.2002 Erw. 3.2). 2.4 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen

7 sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen). 2.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

8 2.6 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen; Weber; 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020 S. 199). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Liegen bezüglich der entscheidwesentlichen medizinischen Tatsachen keine vom Bericht der versicherungsinternen Fachärzte abweichenden Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen vor, so werden solche Zweifel in aller Regel zu verneinen sein (vgl. etwa Urteil BGer 8C_786/2019 vom 20.2.2020 Erw. 4.1). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom

9 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). Schliesslich kann auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil BGer 8C_646/2019 vom 6.3.2020 Erw. 4.3 m.w.H.). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2019 einen Motorradunfall erlitt. Noch am Unfalltag suchte er den Notfall des Spitals B.________ auf, wo aufgrund seiner Angaben dokumentiert wurde (Vi-act. 9): Der Patient berichtet heute mit seinem Moped Roller mit einer Geschwindigkeit von etwa 40km/h gefahren zu sein als er plötzlich einer vorbeilaufenden Katze ausweichen wollte, dabei gegen den Randstein fuhr und stürzt. Ein Helm wurde getragen. Er berichtet sofort aufgestanden zu sein, verspürte jedoch Schmerzen am Brustkorb auf der rechten Seite hinten. Anschliessend konnte er mit dem Moped noch ca. 10 Minuten nach Hause fahren. Aufgrund der atemabhängigen Schmerzen am Brustkorb auf der rechten Seite stellt er sich zur weiteren Abklärung auf dem Notfall vor. In der UVG Schadenmeldung der Arbeitgeberin wurde der Sachverhalt am 4. April 2019 wie folgt beschrieben (Vi-act. 4): Motorradfahren (Fahrer oder Mitfahrer): Beim Fahren kam eine Katze ich hab gebremst und bin mit dem Vorderrad beim Trottoir umgefallen mit der Schulter am Boden mit Roller Verletzung nach Unfallprotokoll. Und am 25. September 2019 erklärte der Beschwerdeführer der Suva- Aussendienstmitarbeiterin (Vi-act. 41): Am 23.3.2019 war ich mit meinem Roller unterwegs. Es lief eine Katze auf die Strasse, weshalb ich abbremste und anhielt. Ich kam mit dem Vorderrad am Trottoir an - bin irgendwie hängen geblieben dort und auf die rechte Seite gestürzt ohne dass ich mich noch abstützen konnte. Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer auch eine eigenhändig angefertigte Unfallskizze ein (Vi-act. 93). Der Unfallhergang ist letztlich unbestritten. Auch die Suva hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei am 23. März 2019 mit seinem Motorroller gestürzt, als er einer Katze habe ausweichen müssen und gegen den Randstein fuhr (Vi-act. 167). Auch der Kreisarzt gibt im Bericht zur ärztlichen Untersuchung vom 12. Mai 2020 den Unfallhergang entsprechend wieder (Vi-act. 154).

10 4. Strittig ist, welche gesundheitlichen Schäden dieser Unfall beim Beschwerdeführer verursacht hat, d.h. für welche Unfallfolgen die Suva leistungspflichtig ist. Dabei gilt es zu wiederholen, dass eine Leistungspflicht voraussetzt, dass geklagte Beschwerden nicht nur möglicherweise, sondern überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis verursacht sind. Bezüglich gesundheitlicher Beschwerden und deren Verlauf ergibt sich dabei aus den Akten: 4.1 Das Spital B.________ erhob noch am Unfalltag als Eintrittsbefund (Vi-act. 9): […] Arm- und Beinvorhalteversuch normal, Händedruck symmetrisch kräftig, Fusshebung bds. intakt. Normales Atemgeräusch über allen Lungenfeldern. Schwellung von c. 8x5cm dorsaler Hemithorax rechts, starke Druckdolenz in dem Bereich sowie Thoraxkompressionsschmerz. Abdomen weich, keine Druckdolenz. Kein Beckenkompressionsschmerz. Keine Druck- oder Klopfdolenz über der Wirbelsäule. Ein am 24. März 2019 erstelltes CT Thorax/Abdomen mit Kontrastmittel zeigte eine Rippenserienfraktur der 4. bis 7. Rippe posterolateral rechts (4. und 5. Rippe doppelt) sowie ein extrapleurales Hämatom intrathorakal und Hämatom der äusseren Thoraxwand (Vi-act. 63). Ein Röntgen Thorax / Rippen d.p. und seitl. vom Folgetag sowie vom 29. März 2019 bestätigte diesen Befund (Vi-act. 64). Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2019 in gutem Allgemeinzustand, afebril und schmerzkompensiert nach Hause in die Nachbehandlung durch den Hausarzt entlassen bei Diagnose (Vi-act. 9): 1. Dislozierte Rippenserienfrakturen 4. - 7. Rippe rechts dorsal nach Töffunfall am 23.03.2019 2. OSAS - unter C-PAP-Therapie 4.2 Am 4. Juni 2019 berichtet der Beschwerdeführer der Suva über einen positiven Verlauf betreffend Rippen. Er habe aber Schulterbeschwerden und sei in der Beweglichkeit eingeschränkt. Er sei beim Sturz vom 23. März 2019 auf die Schulter gefallen. Wegen dem Rippenbruch habe er dem anfänglich wenig Beachtung geschenkt. Er sei nun deswegen in Behandlung. Wegen den Schulterschmerzen veranlasste der Hausarzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) ein Arthro-MRI des rechten Schultergelenkes und überwies den Beschwerdeführer an Dr.med. F.________ (Facharzt Orthopädie, Unfallchirurgie). 4.2.1 Das Arthro-MRI rechtes Schultergelenk erfolgte bei Indikation 'Schulterkontusion rechts, Rippenserienfraktur. Binnenläsion?' am 20. Mai 2019. Dr.med. G.________ (FMH Radiologie) gelangte zur Beurteilung einer ausgeprägten

11 Tendinopathie der Supraspinatus-, der Infraspinatus- sowie der Subscapularissehnen ansatznah, dabei kleine humeralseitige Partialruptur der anterioren Anteile der Infraspinatussehne, Zeichen einer Bursitis subacromialis/subdelto-idea. SLAP-Läsion, DD grosser sublabraler Rezessus (Vi-act. 22). 4.2.2 Dr.med. F.________ (Facharzt Orthopädie, Unfallchirurgie) stellte am 27. Mai 2019 zu Handen des Hausarztes die Diagnose einer artikulärseitigen Partialläsion Supraspinatussehne, Kapsulitis und SLAP-Läsion Schulter rechts (Viact. 20). Weiter führte er aus: Anamnese A.________ berichtet uns über das bekannte Trauma bei welchem er mit dem Motorroller gestürzt ist. Hierbei zog er sich eine Rippenserienfraktur IV-VII rechtsseitig zu. Der Fokus der Therapie respektive der Analgesie lag anfänglich natürlich auf der Rippenproblematik. In der Folge zeigte sich nun jedoch auch eine Schultergelenksproblematik mit anhaltenden Schmerzen. Gemäss Patient seien diese vor dem Trauma in keinster Art und Weise ein Thema gewesen. Dankenswerterweise hast du auf Grund der sowohl in Bewegung als auch in Ruhe auftretenden Beschwerden ein MRI der Schulter veranlasst, welches eben genannte zum Teil strukturelle Läsion gezeigt hat. Heute nun Bitte um Beurteilung und Planung des weitergehenden Prozederes. Klinische Untersuchung Rein inspektorisch unauffällige Schultergelenkssilhouette bei adipösem Patienten. Schultergelenksbeweglichkeit in Flexion passiv 170°, aktiv 160°. In Abduktion passiv 100°, aktiv 90°. Aussenrotation passiv 45° (Gegenseite 65°). Gute Kraft in Innenrotation gegen Widerstand. Aussenrotation ebenfalls kräftig. In Jobe-Position ordentliche Kraft, jedoch merkliche Schmerzprovokation. Gleiches gilt für die 90° flektierte Position. AC-Gelenk hypertroph tastbar jedoch ohne Druckschmerzhaftigkeit. DMS intakt. Arthro-MRI-Untersuchung Schulter rechts Es zeigt sich Kontrastmitteleintritt im Bereich der articulärseitigen Supraspinatussehne im Sinne einer Partialläsion. Des Weiteren Kontrastmitteleintritt im Bereich des Bizepsanker vereinbar mit einer SLAP-Läsion. AC-Arthrose. Beurteilung/Prozedere A.________ zeigte für mich eine Mischklinik aus zum einen Rotatorenmanschettenbeteiligung der Supraspinatussehne, respektive Bizpesklinik, zum anderen jedoch auch Schultersteifigkeit im Rahmen einer Kapsulitis. Gerne hätte ich heute mit ihm die Situation dahingehend weiter differenziert in dem ich eine intraarticuläre glenohumerale Infiltration durchgeführt hätte um zumindest die Kapsel zu beruhigen, um nachfolgend zu evaluieren wie viel der Schmerzklinik von Seiten der strukturellen Läsion im Bereich der Supraspinatussehne und des Bizepsankers herstammen. A.________ ist jedoch in keinster Art und Weise für eine Infiltration zu gewinnen. Er besteht auf einen konservativ physiotherapeutisch angeleiteten Behandlungsversuch. Ich habe ihm versucht zu erläutern, dass eine Physiotherapie bei Kapsulitis nicht gerade unbedingt der richtige Weg sei, musste ihm schlussendlich jedoch seinen Wunsch gewähren und habe die Verordnung dahingehend ausgestellt, dass wirklich streng schmerzadaptiert der Arm mobilisiert wird und eigentlich nur analgetisch und entzündungshemmend gearbeitet werden darf.

12 Jegliche Form der Dehnungsübungen müssen vermieden werden. A.________ wird sich in 6 Wochen wieder in der Sprechstunde vorstellen und wir würden dann das weitergehende Prozedere besprechen. 4.3 Da sich die Situation nicht besserte, erfolgte am 5. Juni 2019 dennoch eine durchleuchtungsgesteuerte Glenohumeralgelenkinfiltration rechts (Vi-act. 28, 21). Nach der Sprechstunde vom 4. Juli 2019 berichtete Dr.med. F.________, gemäss Beschwerdeführer seien die ersten 1-2 Tage nach der Infiltration mühsam gewesen, dann sei es zu einer massiven Verbesserung gekommen. Er berichte aber dennoch über ein Art Knirschen in der Schulter und relevante Restbeschwerden. Klinisch würden sich noch Zeichen eines gewissen Impingementes zeigen, aufgrund des MRI wisse man zudem um eine articulärseitige Partialläsion der Supraspinatussehne. Dr.med. F.________ empfahl weiterhin die konservative Behandlung und das Absehen vom operativen Behandlungsspektrum (Vi-act. 27). 4.4 Nach Vorlage der medizinischen Unterlagen hielt Kreisarzt Dr.med. H.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie) am 24. Juli 2019 fest, die Gesundheit des Beschwerdeführers betreffend rechte Schulter sei überwiegend wahrscheinlich schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen durch beginnende degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette. Der Unfall habe überwiegend wahrscheinlich zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt nämlich zu einer Partialruptur der Supraspinatussehne, allenfalls SLAP-Läsion. Der Fall sei in einem halben Jahr erneut zu prüfen (Vi-act. 29). 4.5 Am 4. August 2019 spricht der Beschwerdeführer bei der Suva-Agentur vor und erfragt nach der Möglichkeit einer Reha sowie das Einholen einer Zweitmeinung, bevor eine Operation durchgeführt werde, welche die C.________ (Klinik) durchführen wolle (Vi-act. 33, 41). Der Kreisarzt Dr.med. I.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) erachtete eine Reha bei einer Kapsulitis als kontraindiziert; eine Zweitmeinung sei sinnvoll (Vi-act. 34). Der Hausarzt organisierte in der Folge einen Sprechstundentermin bei der P.________ (Klinik) (Vi-act. 40). 4.6 Nach dem Untersuch in der P.________(Klinik) vom 3. Oktober 2019 berichtete Dr.med. J.________ (Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) (Vi-act. 51): Hauptdiagnosen Schulterbeschwerden rechts nach Unfall am 23.03.2019 mit - klinisch Hinweise für eine Bursitis subacromialis mit konsekutiver lmpingement- Symptomatik

13 - anamnestisch Status nach posttraumatischer Kapsulitis adhaesiva - Status nach dislozierter Rippenserienfraktur 4. bis 7 Rippe rechts dorsal Anamnese / Verlauf Zuweisung von Seiten der Suva zur Abklärung der Schulterbeschwerden rechts, welche seit dem Unfall im März 2019 bestehen würden. Dabei sei der Patient mit 40 km/h mit einem Motorrad auf die rechte Seite gestürzt. Die Beschwerden seien belastungsabhängige Schmerzen, vor allem bei Aussenrotation und Innenrotation. Der Patient habe bereits einmal eine Mischinfiltration erhalten, diese habe sehr gut für mehrere Monate geholfen, auch mit Physiotherapie konnten Fortschritte erzielt werden. Keine lnstabilitätsgefühle, kein Nachtschmerz, kein Analgetikabedarf. Insgesamt sei der Verlauf der rechten Schulter sehr positiv, es besteht eine deutliche Beschwerdebesserung, anamnestisch sei die Schulter deutlich steifer gewesen. Der Patient gibt an, seit dem Unfall auch Ellbogenbeschwerden rechts zu haben, welche bisher nicht abgeklärt worden seien. Der Patient war zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos, sein gelernter Beruf ist Schlosser. Untersuchungsbefunde Schulter rechts: lnspektorisch unauffällig. Keine Rötung, keine Überwärmung. Keine Muskelatrophien sichtbar, symmetrisches Schulterrelief, harmonischer scapulothorakaler Rhythmus. Sulcus sign und Gagey-Test negativ. Bei Palpation kein deutlicher Druckschmerz eruierbar. Aktive globale Schultergelenksbeweglichkeit. Abduktion und Flexion endgradig schmerzfrei ausführbar. Tiefe Aussenrotation seitengleich bis 70° Innenrotation bis gluteal, Gegenseite infrascapulär. Hohe Innenrotation und Aussenrotation schmerzhaft. Tiefe Aussenrotation sowie Innenrotation gegen Widerstand mit Schmerzangabe, bei regelrechter Kraft. Belly-Press negativ, Lift-off-Test negativ, Bear-Hug leicht schmerzhaft. Starter-Test und Jobe negativ. Palm-Up Test, Yergason mit Schmerzen im Ellbogen, OBrien Test negativ. lmpingementzeichen nach Neer, Hawkins positiv, sowie beim Cross-Body Test negativ. Vorderes Apprehensionzeichen negativ, JerkTest negativ. pDMS intakt. Ellbogen rechts: lnspektorisch unauffällig, deutliche Druckdolenz über Epicondylus humeri ulnaris, Druckdolenz über dem Muskelbauch der Flexoren. Endgradige Flexion sowie Extension 150/0/0° durchführbar, Umwendbewegungen Pronation/ Supination in 90° Flexion ebenfalls uneingeschränkt 90/0/90° möglich. Hock-Test negativ. Stabiles Gelenk in 15° sowie 30°. Flexion bei Varus und Valgusstress. N. ulnaris mit regelrechtem, schmerzfreiem Verlauf ohne Subluxation in Flexion/ Extension. Positiver Revers Cozen-Test, Cozen und Maudsley-Test negativ. Positives Milking-Manöver, positiver Stand up-Test. PDMS intakt Radiologiebefunde Röntgen Schulter rechts in 3 Ebenen vom 03.10.2019 Es zeigt sich ein altersentsprechend unauffälliges Glenohumeralgelenk. Keine wesentlichen Arthrose-Zeichen. Gute Zentrierung in der axialen Morrison-Aufnahme. Ausreichender acromio-humeraler Abstand. Keine Tendinosis calcarea. Keine Frakturzeichen. Beurteilung und Prozedere In Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde können wir kein

14 strukturelles Korrelat für die Beschwerden in der Schulter festmachen. Klinisch zeigen sich Hinweise für eine mögliche Bursitis subacromialis mit konsekutiver lmpingementsymptomatik. Diesbezuglich würden wir eine aktuelle Bildgebung im Sinne einer Sonografie, bei bereits länger zurückliegender MRI Diagnostik, empfehlen. Hinsichtlich des Ellbogengelenkes rechts können wir klinisch eine mögliche ligamentare Verletzung nicht ausschliessen. Daher bitten wir Sie um die Organisation der Durchführung einer nativen MRI-Diagnostik mit anschliessend erneuter Zuweisung des Patienten zur Befundbesprechung an uns. Anlässlich dieser Befundbesprechung würden wir in domo eine aktuelle Sonografie der Schulter durchführen lassen. 4.7 Ein am 11. Oktober 2019 erstelltes MRI rechter Ellbogen beurteilte Q.________ (FMH Radiologie) als (Vi-act. 55): 1. Subtotale Ruptur der gemeinsamen Strecksehne am Epicondylus radialis sowie Ruptur des Ligamentum collaterale radiale. 2. Tendinose der gemeinsamen Flexorsehne im Sinne einer Epicondylitis ulnaris. 4.8 Am 8. Oktober 2019 hielt Kreisarzt Dr.med. K.________ (Facharzt für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie) fest, es seien die weiteren Berichte abzuwarten. Ergänzend sei der MRT-Befund vom 20. Mai 2019 (vgl. oben Erw. 4.2) wenig aussagekräftig, weshalb eine radiologische Beurteilung bei Prof. Dr.med. L.________ (Facharzt Radiologie) zu empfehlen sei (Vi-act. 52). Gemäss Bericht vom 15. Oktober 2019 zeigt das MRI vom 20. Mai 2019 laut Prof. Dr.med. L.________ eine ausgeprägte Tendinose der distalen Supraspinatussehne und der Subscapularissehne. Beide seien verdickt und signalalteriert. Eine Konturunterbrechung liege jedoch nicht vor. Auch die Infraspinatussehne sei tendinopathisch. Die lange Bizepssehne sei zentriert und es bestünden leichtgradige degenerative Veränderungen des AC-Gelenks. Das vordere Labrum sei leicht degeneriert, eine eigentliche SLAP-Läsion erkenne er nicht. Er kommt zu Schluss, dass keine strukturelle Verletzung der rechten Schulter vorliege; es handle sich um degenerativ tendinopathische Veränderungen der Rotatorenmanschette. Die SLAP-Läsion gemäss Originalbefund sei nicht nachvollziehbar (Vi-act. 56). 4.9 Anlässlich der Sprechstunde vom 31. Oktober 2019 berichtete Dr.med. J.________ (Vi-act. 61): Hauptdiagnosen Schulterbeschwerden rechts (dominant) nach Unfall am 23.03.2019 mit - klinisch Hinweis für eine SLAP-Läsion sowie Bursitis subacromialis mit konsekutiver Impingement-Symptomatik - anamnestisch Status nach posttraumatischer Kapsulitis adhäsiva - Status nach dislozierter Rippenserienfraktur 4. bis 7. Rippe rechts dorsal Ellbogen rechts

15 - Epicondylitis humeri ulnaris - klinisch stumme Epicondylitis humeri radialis mit Partialsehnenruptur der Extensorengruppe. Nach klinischer Untersuchung und Beurteilung der Bildgebung gelangte sie zur Beurteilung: Das Schultergelenk zeigte sich heute unverändert mit diffusem Beschwerdebild: Einerseits scheint die scapulothorakale Geometrie gestört zu sein, sodass muskulär periskapulär deutliche Schmerzhaftigkeit besteht. Es kann klinisch kein konklusiv positiver Nachweis einer Bizepssehnenpathologie erbracht werden, dennoch bestehen deutliche Hinweise hierfür. Anamnestisch scheint das Beschwerdebild insgesamt abzunehmen, auch diesbezüglich würden wir zunächst keine Operation empfehlen. […] Hinsichtlich des rechten Ellbogens ist unserer Ansicht nach ebenfalls keine Operationsindikation gegeben und wir empfehlen ebenfalls die Durchführung von Physiotherapie […] Diese beschriebenen konservativen Massnahmen garantieren keinen Therapieerfolg, dennoch sollte initial weiter von einer Operation abgesehen werden, da sich die Befunde nicht konklusiv pathogenetisch präsentieren. 4.10 Anlässlich einer Vorsprache bei der Suva-Agentur vom 11. Dezember 2019 berichtet der Beschwerdeführer, es komme immer zur Besserung, sei aber nicht wirklich gut. Im Dezember finde in der P.________(Klinik) ein MRI statt. Physiotherapie bringe etwas Besserung. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht gesteigert werden. Er erkundigt sich nach einer Rehabilitation sowie Beurteilung durch einen Suva-Arzt (Vi-act. 71). 4.11 Zur MR-Arthrographie Schulter rechts vom 16. Dezember 2019 bei Fragestellung RM-Läsion, Bizepspathologie berichtet PD Dr.med. O.________ (Facharzt Radiologie) (Vi-act. 72): Arthro-MRT Schulter Schultergelenksdach: Akromion Typ I-II nach Bigliani. Leichte AC-Gelenksarthrose mit leichter Kapsel-Hypertrophie. Minim Flüssigkeit in der Bursa subacromialis. Keine subakromiale Enge. Keine Frakturen. Rotatorenmanschette: Starke Tendinopathie der Supraspinatussehne im anterioren Anteil. Kein nachweislicher Einriss. Leichte Tendinopathie der lnfraspinatussehne im vorderen Anteil. Kein nachweislicher Einriss. Ausgeprägte Tendinopathie der Subscapularissehne im kranialen Anteil. Kein nachweislicher Einriss. Regelrechte Teres minor Sehne. Rotatorenintervall & lange Bicepssehne: Iatrogen etwas Flüssigkeit in der langen Bizepssehne. Ansonsten regelrechte Darstellung und Verlauf der langen Bizepssehne. Narbige Veränderungen des Rotatorenmanschetten-lntervalles. Leichtes Ödem. Glenohumerales Gelenk: Humeruskopf zentriert. Intakte Knorpelüberzüge. Intaktes Labrum. Periartikuläre Weichteile: Regelrechte Trophik und Darstellung der Rotatorenmanschetten-Muskulatur.

16 Beurteilung Zum Vergleich die auswärtige Voruntersuchung vom 20.05.2019. • Fortgeschrittene Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie geringer der Infraspinatus und Subscapularissehne. • Kein nachweislicher Einriss der Rotatorenmanschette. Regelrechte Trophik der Rotatorenmanschetten-Muskulatur. • Narbig ödematöse Veränderungen des Rotatorenmanschetten-lntervalles ae Kapsulitis adhäsiva, DD postraumatisch. • Tendinopathie der langen Bizepssehne mit länglicher Signalalteration DD feiner Längsriss mit KM Eintritt DD iatrogen bei Stn ventraler Arthrographie. • Intakte Knorpelüberzüge sowie intaktes Labrum. 4.12 Nach neuerlicher Vorlage der medizinischen Unterlagen gelangte Kreisarzt Dr.med. K.________ am 10. Januar 2020 zur Beurteilung, die Gesundheit des Beschwerdeführers bezüglich Schulter rechts sei schon vor dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Unfallkausal seien die Frakturen 4. bis 7. Rippe rechts, was spätestens am 25. September 2019 abgeheilt sei. Der Unfall habe an Schulter und Ellbogen rechts überwiegend wahrscheinlich nicht zu strukturellen Läsionen geführt, was bildgebend begründet werde. Spätestens mit Berichtsdatum (10.1.2020) spielten unfallkausale strukturelle Schäden überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr (Vi-act. 73). In der Folge informierte die Suva den Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 über die Leistungseinstellung per Ende Januar 2020 (Vi-act. 75). 4.13 Nach einem weiteren Untersuch in der P.________(Klinik) vom 9. Januar 2020 berichtet Dr.med. J.________ dem Hausarzt, mit nun vorliegender Arthro MRT Diagnostik vom 16. Dezember 2019 können die bereits klinisch vermuteten Bizepssehnenbeschwerden weiter eingegrenzt werden. Es würden sich Hinweise zeigen für eine SLAP-Läsion, auch ein Längsriss des intraartikulären Verlaufs der Bizepssehne könne nicht ausgeschlossen werden, hier könne ursächlich jedoch auch eine Infiltration mit Kontrastmittel bei der Untersuchung in Frage kommen. Die Sehnen der Rotatorenmanschette würden sich intakt zeigen, ebenso die Knorpelüberzüge und das Labrum. Man bleibe beim empfohlenen Prozedere. Zudem könnte eine glenohumerale Infiltration aus diagnostisch-therapeutischer Überlegung heraus erfolgen (Vi-act. 82). 4.14 Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden erklärte, erstellte Dr.med. D.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) am 20. Januar 2020 eine ärztliche Aktenbeurteilung (Vi-act. 85). Nach Aufarbeitung des aktenmässigen Verlaufs seit dem Unfallereignis bis zur Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Suva-Agentur

17 vom 14. Januar 2020 und gestützt auf die bildgebenden Befunde gelangte er zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe am 23. März 2019 einen Motorradunfall mit Rippenserienfraktur 4. bis 7. Rippe rechts dorsal sowie eine anzunehmende (im Spitalbericht B.________ nicht erwähnte) Schulterkontusion rechts bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen der rechten Schulter erlitten. Die behandelnden Ärzte würden eine operative Massnahme als nicht angezeigt erachten. Gut dokumentiert sei der klinisch sich langsam verbessernde Verlauf der rechten Schulter mit noch endgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk. Gemäss fachradiologischem Gutachten von Prof. Dr.med. L.________ liege keine strukturelle Verletzung der rechten Schulter vor, es handle sich um degenerativ tendinopathische Veränderungen der Rotatorenmanschette; eine SLAP-Läsion könne er nicht nachvollziehen. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls geklagten Ellbogenbeschwerden seien erstmals am 3. Oktober 2019 dokumentiert, sechs Monate nach Unfall. Sie seien nicht unfallkausal zu werten und würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf krankhafte Veränderungen im Sinne der Epicondylopathia humeri ulnaris und radialis basieren. Die im MRI vom 11. Oktober 2019 beschriebene subtotale Ruptur der gemeinsamen Strecksehnenansätze am Epicondylus radialis sowie die Ruptur des Ligamentums collaterale radiale seien im Bericht der P.________(Klinik) ebenfalls nicht unfallkausal gewürdigt, sondern als klinisch stumme Epicondylitis humeri radialis angesehen worden als entzündliche Sehnenerkrankung. Der verwendete Begriff 'Ruptur' sei im Sinne einer Konturunterbrechung ohne Ursachenzusammenhang zu verstehen. Zusammengefasst habe das Unfallereignis vom 23. März 2019 zu einer Fraktur der 4. bis 7. Rippe rechts geführt sowie zu einer Prellung (Kontusion) der rechten Schulter. In Kenntnis der degenerativen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und der langen Bizepssehne der rechten Schulter, wie sie im MRI vom 20. Mai 2019 und im MRI vom 11. Oktober 2019 (recte: 16.12.2019) (jeweils von der rechten Schulter) dokumentiert worden seien, habe das Unfallereignis damit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Leidens geführt. Mehr als neun Monate danach sei der status quo sine als erreicht zu beurteilen. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen seien als nicht unfallkausal erkrankungsbedingt einzustufen und hätten durch den Unfall auch keine vorübergehende Verschlimmerung erfahren, nachdem erstmals rund sechs Monate nach dem Ereignis Beschwerden beklagt worden seien. Am 21. Januar 2020 verfügte die Suva die Leistungseinstellung per 31. Januar 2020 (Vi-act. 86).

18 4.15 Mit Schreiben vom 19. Januar 2020 wandte sich der Hausarzt Dr.med. E.________ an die Suva (Vi-act. 91). Er betreue den Beschwerdeführer seit 1986. Dieser habe am 23. März 2019 einen Rollerunfall erlitten und sei wegen der Rippenfraktur hospitalisiert gewesen. Leider seien die Zusatzverletzungen der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens im Austrittsbericht nicht erwähnt. Er habe den Beschwerdeführer wegen der Schulterverletzung an Dr.med. F.________ überwiesen, der eine arthroskopische Schultergelenks-OP empfohlen habe, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei. Er leide noch immer unter erheblichen Beschwerden seitens der rechten Schulter und rechtem Ellenbogen. Nach Ansicht von Dr.med. E.________ sind diese Beschwerden rein durch den Unfall bedingt; die Feststellung der Suva, wonach der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, nun gemäss medizinischer Beurteilung erreicht sei, erachte er als rein spekulativ. Epicondylitiden seien sodann nicht nur krankhaft, es gebe auch traumatisch bedingte. Er ersuche daher, weiterhin Leistungen zu erbringen. 4.16 Mit der Verfügung vom 21. Januar 2020 zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden. In seinen diversen Eingaben beschrieb er den Unfallhergang sowie die seither geklagten Beschwerden. Er kritisiert den Austrittsbericht des Spitals B.________ als fehlerhaft, namentlich sei der Arm- und Beinhalteversuch und der symmetrisch kräftige Händedruck nicht korrekt, er habe Schmerzen gehabt. Dr.med. F.________ habe sich nur auf die Schulter konzentriert, obwohl er ihm auch die Ellbogenbeschwerden mitgeteilt habe. Vor dem Unfall sei er nie beim Arzt gewesen wegen degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette; die Feststellung von Dr.med. H.________, diese Veränderungen hätten überwiegend wahrscheinlich schon vor dem Unfall bestanden, sei falsch (Vi-act. 93-98, 101, 104, 108, 117). Der Beschwerdeführer verlangte insbesondere eine persönliche Untersuchung durch einen Suva-Arzt. Der Beschwerdeführer versuchte vergeblich, Prof. Dr.med. L.________ persönlich aufzusuchen, der ihm am 28. Januar 2020 schrieb, er könne ihm nicht weiterhelfen. Er sei von der Suva im Oktober 2019 beauftragt worden, Stellung zu einer spezifischen MR- Untersuchung der Schulter vom 20. Mai 2019 zu nehmen, was er gemacht habe, weitere radiologischen Untersuchungen seien ihm nicht vorgelegt worden. Er müsse betonen, dass seine Stellungnahme nur ein Teil einer Gesamtbeurteilung sei, welche durch die Suva vorgenommen werde. Allein aufgrund der radiologischen Untersuchung könne seine Situation nicht abschliessend beurteilt werden. Er bitte daher, sich an die Suva zu wenden (Vi-act. 102).

19 4.17 Vor der Durchführung einer glenohumeralen Infiltration erfolgte am 20. Februar 2020 in der P.________(Klinik) ein weiterer Untersuch (Vi-act. 115). Dr.med. J.________ gelangte dabei zur Beurteilung: Zur heute klinischen Verlaufskontrolle sehen wir eine unverändert bedeutende bewegungsabhängige Schmerzeinschränkung. Wie bereits dokumentiert, hat sich der Verdacht im Laufe unserer Konsultationen aufgrund der sich präsentierenden Klinik sowie veranlassten Bildgebung in Richtung einer SLAP/ Bizeps-Pathologie bewegt. Dies ist bekannterweise eine bildgeberisch nicht immer einwandfrei diagnostizierbare Entität und kann durch ein Trauma akut ausgelöst werden. Nach einhergehender klinischer Untersuchung und in Rückblick auf die Vorgeschichte des Patienten sehen wir die Bewegungseinschränkung in Innenrotation zudem als mögliches Residuum der posttraumatischen Kapsulitis - dies ebenfalls ein bildgeberisch nicht konklusiv diagnostizierbares Beschwerdebild, welches jedoch nach Auftreten einen sehr langen und hartnäckigen Verlauf nehmen kann. Die Kapsulitis adhaesiva wurde bereits durch eine glenohumerale Infiltration für mehrere Monate zufriedenstellend behandelt. Differenzialdiagnostisch steht auch eine Bursitis subacromialis zur Debatte. Möglicherweise kann dies jedoch auch zusätzlich vorliegen. Der Patient zeigt sich glaubhaft eingeschränkt in seinen beruflich geforderten Aktivitäten, derzeit auch in seinen Alltagsbewegungen, diese Situation steht in Kontrast zur beschwerdefreien Situation vor dem Unfall. Dass diese von uns beschriebenen Pathologien auf dem Boden eines vorbestehenden Erkrankungsvorschadens entstanden sind, kann aus unserer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit behauptet werden. Somit ersuchen wir die Suva um eine Reevaluation ihrer Entscheidung. Unser weiteres Procedere sieht eine erneute diagnostisch-therapeutische glenohumerale Infiltration vor, diese wird am heutigen Tage stattfinden. Ein positives Ansprechen könnte einerseits hinweisend für eine Bizepspathologie und andererseits auch für eine persitstierend symptomatische Kapsulitis adhaesiva sein. Sollte der Patient auf die Infiltration nicht ansprechen, ist eine intraartikuläre Genese der Beschwerden, namentlich eine Bizepssehnenpathologie oder eine Kapsulitis adhaesiva, unwahrscheinlich. 4.18 Nachdem der Beschwerdeführer auch eine Besprechung mit Prof. Dr.med. L.________ gefordert hatte (Vi-act. 121, 123, 127), wurden am R.________ (Spital) am 25. März 2020 eine Arthrographie der rechten Schulter bei Fragestellung 'Binnenläsion, allenfalls degenerative Veränderungen' durchgeführt sowie eine konventionelle Röntgenaufnahme der Schulter a.p./transcapulär rechts sowie Ellbogen a.p./lateral rechts. Den Befund der MR-Arthrographie beurteilte Dr.med. M.________ (Facharzt Radiologie) am 25. März 2020 wie folgt (Vi-act. 125): - Unveränderte lokalisierte Tendinopathie ventral ansatznahe in der Supraspinatus- und cranial in der Subscapularissehne. - Keine Rotatorenmanschettenruptur, keine Muskelatrophie. - Stationäre mässige erosive AC-Gelenksarthrose.

20 - Insgesamt keine relevante Befundsänderungen gegenüber einer Voruntersuchung vom 20.05.2019. Zum Befund/Beurteilung der Röntgenaufnahmen hielt med.pract. N.________ (Facharzt Radiologie mit Schwerpunkt diagnostische Neuroradiologie) fest (Viact. 126): Ellbogen: Achsengerechte Stellungsverhältnisse. Keine Luxation. Keine ersichtliche dislozierte Fraktur. Osteophytäre Veränderungen im Olekranon dorsal. Schulter: Achsengerechte Stellungsverhältnisse. Intaktes Glenoid. Verdacht auf ältere Hill-Sachs Impression im superolateralen Aspekt des Humeruskopfes. Keine ersichtliche dislozierte Fraktur. Subakromialraum 9 mm. In der Neer-Aufnahme Überlagerungen der miterfassten Rippen, DD eher projektionsbedingt DD Frakturen weniger wahrscheinlich (Klinik?) 4.19 Anlässlich eines Telefonates mit Dr.med. D.________ vom 27. März 2020 führte Prof. Dr.med. L.________ aus, in den neuen bildgebenden Untersuchungen würden sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf seine fachradiologische Begutachtung vom 15. Oktober 2019 ergeben (Vi-act. 127). Im Schreiben desselben Tages an die Suva führt Prof. Dr.med. L.________ aus (Vi-act. 129): Ich habe nach Rücksprache mit Herrn Dr. S.________, P.________(Klinik), welcher den Patienten im Sinne einer Zweitmeinung betreut, noch einmal studiert. MR-tomografisch ist der Befund in der Untersuchung vom 25.03.2020 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 20.05.2019 unverändert. Es besteht morphologisch das Bild einer distalen ansatznahen Tendinopathie in der Supraspinatus- und im kranialen Anteil der Subscapularissehne. Zusätzlich besteht eine mässige AC- Gelenksarthrose, welche ebenfalls unverändert ist. In den konventionellen Röntgenbildern und in den MR-Untersuchungen erkennt man keine Hinweise für Verkalkungen in der Rotatorenmanschette oder eine stattgehabte Fraktur. Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass die Bildgebung in der Frage, ob die Beschwerden von A.________ in Zusammenhang mit dem stattgehabten Trauma vom 23.03.2019 sind, limitiert ist. Die Bildgebung kann gewisse Pathologien ausschliessen, sie hat jedoch Limitationen z.B. bzgl. einer abgelaufenen posttraumatischen Kapsulitis und ähnliches. Ich würde deshalb empfehlen, dass der Fall nochmals von der Suva in Zusammenschau auch mit den klinischen Befunden noch einmal beurteilt wird, insbesondere auch, weil A.________ einen hohen Leidensdruck hat. 4.20 Am 27. März 2020 bespricht Dr.med. D.________ mit Dr.med. E.________ dessen Schreiben vom 19. Januar 2020 (vgl. oben Erw. 4.15). Er notiert hierzu, Dr.med. E.________ bestätige, das Schreiben auf Drängen des Beschwerdeführers verfasst zu haben. Er habe mit diesem mehrfach besprochen, dass in seinem Fall die Suva für die immer wieder geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Schulter und des Ellbogens nicht mehr zuständig sei. Dr.med.

21 E.________ wird zugesichert, dass nach der Corona-Pandemie eine kreisärztliche Untersuchung erfolgen werde (Vi-act. 128). 4.21 Im Schreiben vom 16. April 2020 an den Beschwerdeführer fasst Dr.med. J.________ Verlauf und Procedere seit dem 3. Oktober 2019 (Untersuchungsbeginn in der P.________(Klinik)) zusammen (Vi-act. 140). Zur telefonischen Konsultation nach der glenohumeralen Infiltration (vgl. oben Erw. 4.17) hält sie fest, der Beschwerdeführer berichte, von der Infiltration nicht profitiert zu haben. Dies schwäche den Verdacht auf eine Beschwerdegenese durch die lange Bizepssehne (oder auch Kapsulitis adhäsiva) signifikant, sodass sie wie bereits zu Beginn der Konsultationen keine Indikationen für ein operatives Vorgehen sehen würden, und bei bisher frustranen konservativen Therapieversuchen auch aus diesem Feld keine weitere Behandlungsoption empfehlen könnten. Sie fügt sodann an: Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Patient im Laufe der Behandlungen und Konsultationen ein durchgehend ähnliches Beschwerdebild zeigte, in nachvollziehbarer unterschiedlicher Tagesverfassung hinsichtlich Qualität und Quantität. Diese Symptome seien laut Patient und aktenanamnestisch vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen. Wie wir bereits in früherer Korrespondenz festgehalten haben, steht eine Bildgebung ohne deutliche Hinweise für eine eindeutige strukturelle Läsion nicht im Widerspruch zu unfallkausalen Schulter- und Ellbogenbeschwerden. Auch kann aus unserer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit behauptet werden, dass die von uns beschriebenen Pathologien auf dem Boden eines vorbestehenden Erkrankungsvorschadens entstanden sind. Wir ersuchen die Suva daher um eine erneute Reevaluation ihrer Fall-Einstufung als krankheitsbedingt. 4.22 Am 12. Mai 2020 führte Dr.med. D.________ eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch (Vi-act. 154). Er fasst den aktenmässigen Verlauf seit dem Unfallereignis bis zur Zusammenstellung von Dr.med. J.________ (oben Erw. 4.21) zusammen, erhebt die Anamnese sowie persönlich den klinischen Befund und stellt dann folgende Diagnosen (Vi-act. 154): Unfall am 23.03.2019 mit: - Status nach dislozierter Rippenserienfraktur 4. bis 7. Rippe rechts dorsal - klinisch ausgeheilt - Status nach Schulterkontusion mit anhaltenden Restbeschwerden und Bewegungseinschränkung rechte Schulter bei überwiegend wahrscheinlichen, im MRI mehrfach nachgewiesenen stationären degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette - Terminierung seitens Suva zum 31.01.2020, nachdem Status quo sine für die rechte Schulter erreicht war. Unfallunabhängige Beschwerden:

22 Ellbogen rechts - Epicondylitis humeri ulnaris In der anschliessenden ausführlichen Beurteilung hält Dr.med. D.________ (u.a.) fest: Der Versicherte wünschte die persönliche kreisärztliche Untersuchung, nachdem er mit der Beurteilung vom 21.01.2020 - wie oben in der Zusammenfassung erwähnt - nicht einverstanden war. Die persönlich durchgeführte fachorthopädische Untersuchung bestätigt hierbei die obengenannte kreisärztliche Beurteilung vom 16.01.2020, nachdem sich keine neuen Aspekte durch die Untersuchung ergeben haben. Insbesondere ergaben sich aus manualtherapeutischer Sicht keinerlei Hinweise für eine Kapsulitis der rechten Schulter im Sinne eines zähen kapsulären End- Gefühls, da die Schmerzäusserungen des Versicherten inclusive eines muskulären Gegenspannens entsprechend respektiert wurden und daher nur ein aktiver Untersuchungsgang, welcher passiv vorsichtig unterstützt wurde, durchgeführt werden konnte. Die fehlende Handkraft rechts in der Jamar-Kraftmessung lässt sich bei normal ausgeprägter Muskulatur am rechten Unterarm nicht schlüssig erklären. Das Unfallereignis vom 23.03.2019 hat zu einer Fraktur der 4. bis 7. Rippe rechts geführt sowie zu einer Prellung, bedeutet Kontusion der rechten Schulter. In Kenntnis der degenerativen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und der langen Bizepssehne der rechten Schulter, wie sie im MRI vom 20.05.2019 und im MRI vom 11.10.2019 (recte: 16.12.2019) (jeweils von der rechten Schulter) dokumentiert wurden, hat das Unfallereignis damit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Leidens geführt. Eine Schulterkontusion gilt nach drei bis spätestens sechs Monaten als ausgeheilt. Auch wenn im Verlauf der Schulterbehandlung von Dr. J.________ von der P.________ (Klinik) am 31.10.2019 der Befund eines "diffusen Beschwerdebildes" dokumentiert ist und am 22.02.2020 die Möglichkeit einer posttraumatischen Kapsulitis der rechten Schulter von Dr. J.________ geäussert wurde, so ist dies durchaus infolge des doch recht diffusen Beschwerdebildes sowie der partiellen Inkonsistenzen im kreisärztlichen Untersuchungsgang durchaus im Bereich des Möglichen, jedoch nicht im Bereich des überwiegend Wahrscheinlichen. Hinsichtlich der Ellenbogenschmerzen rechts mit MRI-Dokumentation vom 11.10.2019 ist festzustellen, dass die Beschwerden erst sechs Monate nach dem Ereignis vom 23.03.2019 erstmalig dokumentiert wurden und die natürliche Kausalität mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Unfallereignis nicht hergestellt werden kann. Auch sind in diesem Zeitraum keine Brückensymptome dokumentiert, die geeignet wären, eine Unfallkausalität anzunehmen. Vielmehr zeigt das MRI des rechten Ellenbogens vom 11.10.2019 ebenfalls die vorbestehenden degenerativen Schäden an den Muskelansätzen am rechten Ellenbogen, wie sie durch Überlastungen oder Fehlbelastungen der Unterarm-, Handgelenk- und/ oder Fingerstreckmuskulatur krankhaft verursacht werden. Somit hat das Ereignis vom 23.03.2019 am rechten Schultergelenk zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Erkrankungsvorschadens der rechten Schulter geführt. Mehr als neun Monate danach ist der Status quo sine als erreicht zu beurteilen. Daher wurde der Fall seitens der Suva zum 31.01.2020 terminiert. Entsprechend ist die vorübergehende unfallkausale Behandlung der rechten Schul-

23 ter als mit Status quo sine abgeschlossen zu beurteilen ohne Unfallfolge und somit ohne Rückfallmöglichkeit zum Ereignis. Die anhaltende Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sowie die leichten Atrophien des Supraspinatus und des Infraspinatus sowie des Musculus trapezius können infolge eines Schonverhaltens der degenerativ veränderten Rotatorenmanschette durchaus erklärt werden. Das aktuelle MRI vom 25.03.2020 wurde bezüglich der Rotatorenmanschette auch nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Prof. L.________ weiterhin als stationär befundet im Vergleich mit den MRI- Aufnahmen der rechten Schulter vom 20.05.2019 und vom 16.12.2019. A.________ wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass allfällige Operationen an der rechten Schulter nicht zulasten der Suva gehen. In Kenntnis des eher diffusen Beschwerdebildes wurde dem Versicherten seitens Dr. J.________ von einem operativen Vorgehen der Schulter eher abgeraten. In Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation, vor der A.________ steht (ab Juni 2020 Sistieren der RAV-Bezüge gemäss seine eigenen Aussagen im Untersuchungsgang), bestand während der kreisärztlichen Untersuchung eine gewisse Verdeutlichungstendenz der Beschwerden, was seinem hohen Leidensdruck, wie er auch bei Prof. L.________ und durch Hausarzt Dr. E.________ in ihren oben genannten Berichten Erwähnung findet, geschuldet zu sein scheint. Bezüglich der Beschwerden am rechten Ellbogen, welche erst sechs Monate nach dem Ereignis dokumentiert wurden, wurde bereits in der oben genannten Beurteilung erwähnt, dass hier kein unfallkausaler Zusammenhang infolge der zeitlichen Latenz besteht und es sich um eine Epicondylitis des rechten Ellenbogens, also "Tennisarm" handelt. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung insistiert A.________ auch hinsichtlich seiner nachträglich eingereichten Bilddokumentation/Zeichnungen vom Unfallhergang, dass seine Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und des Ellbogens für ihn erst seit dem Unfall aufgetreten und damit unfallkausal anzuerkennen seien. Die Meinung des Unterzeichners, wie er sie in seiner Beurteilung vom 16.01.2020 abgegeben hat, könne er überhaupt nicht nachvollziehen, er bezweifle viel mehr, ob der Unterzeichner überhaupt Arzt sei. Das Gespräch und die Untersuchung fanden von 08.00 Uhr bis 09.20 Uhr unter konsequent telefonisch zugeschaltetem Italienisch-Dolmetscher statt. Zwischendurch sehr lebhaften und emotionalen Gesprächsanteilen seitens des Versicherten wurde angesichts der schwierigen Gesamtsituation von A.________ vollstes Verständnis vom Unterzeichner entgegengebracht, sodass sich gegen Ende des Gesprächs die Stimmung wieder etwas weniger angespannt zeigte. Es zeigte sich aber auch, dass sich der Versicherte auf die fachliche Argumentation trotz mehrfacher Versuche auch bildhafter Vergleiche sowie unter Zuhilfenahme der Dolmetscherin nicht einlassen konnte und sich im Denken sehr fokussiert zeigte. Es gelang dem Unterzeichner leider nicht, beim Versicherten Verständnis für unsere Begründung vom 16.01.2020 zu generieren. Zusammenfassend komme ich nach eingehender klinischer Untersuchung daher leider zu keinem anderen Ergebnis, wie es bereits in der Beurteilung vom 16.01.2020 festgehalten wurde. A.________ wurde geraten, die aktuelle Physiotherapie zulasten der Krankenkasse fortzusetzen.

24 In Kenntnisse seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage durch die bevorstehende Aussteuerung beim RAV, wurde dem Versicherten geraten, sich eine leichte körperliche Tätigkeit zu suchen. Der Bericht ging an den Beschwerdeführer wie auch an sämtliche behandelnden Ärzte. 4.23 Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 bekundete der Beschwerdeführer sein Unverständnis gegenüber dem Untersuchungsergebnis resp. dem Bericht (Vi-act. 163). Er verwies auf die verschiedenen Schreiben der behandelnden Ärzte, welche alle eine Reevaluation durch die Suva gefordert hätten. Nun schliesse der 'Tierarzt' [sic] Dr.med. D.________ den Fall ab, ohne die relevanten Körperteile zu untersuchen. In seiner Stellungnahme geht der Beschwerdeführer den im Bericht wiedergegebenen Verlauf durch und moniert verschiedene Ungereimtheiten in dem Sinne, als einerseits bereits die ursprünglichen Berichte falsch seien (z.B. Spital B.________) oder durch Dr.med. D.________ falsch wiedergegeben würden. Es könne nicht sein, dass von seinem Unfall mit Sturz nur Rippen gebrochen seien, nicht aber die Schulter und der Ellbogen verletzt. Es stimme nicht, dass er bereits vor dem Unfall Probleme mit der Schulter oder dem Ellbogen gehabt habe, das könne Dr.med. E.________ belegen, der ihn seit 1986 kenne. Der Unfall habe mit Bestimmtheit auch seinen rechten Ellbogen und die rechte Schulter beschädigt, er leide noch immer unter diesen Beschwerden, weshalb die Suva über den 31. Januar 2020 hinaus leistungspflichtig sei. 4.24 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 verneint die IV-Stelle Schwyz einen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (IV-act. 166). Die Abklärungen hätten ergeben, dass für den Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schweisser nicht mehr zumutbar sei. Eine alternative Tätigkeit sei hingegen vollschichtig zumutbar. Dabei sollte es sich um eine schulterschonende Tätigkeit ohne Greifen von schwerem Werkzeug mit der rechten Hand, ohne Schläge und Vibrationen am rechten Arm, ohne Heben und Tragen über 10kg bis Gürtelhöhe, 5kg bis Brusthöhe (körpernah) und ohne repetitive Umwendbewegungen des rechten Armes handeln. Aus dem aufgrund dieses Tätigkeitsprofils vorgenommenen Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 9%, weshalb ein Rentenanspruch verneint wurde. 5.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Suva fest, es könne ohne Weiteres auf die überzeugend begründeten kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden. Es sei nichts aktenkundig, was auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Berichte begründen würde. Dies gelte insbesondere auch für den Bericht des Hausarztes vom 19. Januar 2020, worin dieser auf Unfallkausalität plädiere. Anlässlich eines Telefonates habe er bestätigt, dies auf Drängen

25 des Beschwerdeführers geschrieben zu haben. Dasselbe gelte für die Arztberichte der P.________(Klinik), zu welchen der Kreisarzt begründet Stellung genommen habe. Zudem könne dem von der P.________(Klinik) am 8. Mai 2020 ausgestellten Arztzeugnis entnommen werden, dass auch sie die Arbeitsunfähigkeit als krankheitsbedingt betrachte. Die Verfügung vom 21. Januar 2020 erweise sich damit als rechtens. 5.2 Vor Verwaltungsgericht betont der Beschwerdeführer, er habe sich beim Unfall vom 23. März 2019 den rechten Ellbogen, die Schulter und die Rippen gebrochen. Die Suva erzähle eine Geschichte, die nicht der Realität entspreche. Es sei auch nicht wahr, dass er im Spital B.________ dem Arzt seine rechte Hand gewaltsam gegeben habe, das sei gar nicht möglich gewesen. Die Ärzte würden sich widersprechen und den Fehler nicht zugeben, sondern nach einem Weg suchen, um Recht zu haben. Er verweist dabei auf seine Briefe an die Suva (vgl. Vi-act. 103, 104, 108, 163). Der Bericht von Dr.med. H.________ (oben Erw. 4.4), wonach degenerative Veränderungen bereits vor dem Unfall bestanden hätten, sei Hypothese und nicht Realität. Die Geschichte betreffend degenerativer Genese sei von Prof. Dr.med. L.________ konstruiert, allerdings basierend allein auf einer CD, die ihm Dr.med. H.________ gegeben habe. Er habe ihn nie untersucht. Im Schreiben vom 28. Januar 2020 (oben Erw. 4.16) lehne Prof. Dr.med. L.________ dann die Verantwortung ab. Entsprechend habe er mit den Ärzten sprechen wollen, was verhindert worden sei. Er habe Prof. Dr.med. L.________ mehrere E-Mails geschrieben, damit dieser seine Absichten verstehe. Dr.med. F.________ habe eine Operation empfohlen. Er habe dies nicht gewollt und daher die Suva konsultiert. Hierauf sei er in die P.________(Klinik) gekommen, wo Dr.med. J.________ ihm zu helfen versucht habe. Auch deren Berichte verdrehe die Suva; Dr.med. J.________ habe betont, dass die Suva den Fall nochmals überdenken solle. Es treffe nicht zu, wie Dr.med. D.________ schreibe, dass Dr.med. J.________ mit seiner Beurteilung einig sei. Dr.med. D.________ habe beim klinischen Untersuch ja selber festgestellt, dass er Beschwerden habe und er habe ihm beim Hemdausziehen helfen müssen. Und dennoch halte er an der früheren Beurteilung fest. Er habe sein Urteil schon vor dem Untersuch gefällt gehabt. Auch die AHV/IV bestätige in der Verfügung vom 18. Juni 2020, dass ein Problem bestehe, auch wenn es ein kleiner Prozentsatz (Invaliditätsgrad) sei. Aber die Suva erwähne dies nicht einmal, diesen offensichtlichen Fall. Das sei Betrug. In der Replik vom 15. Oktober 2020 bestätigt der Beschwerdeführer, die Suva habe die Untersuchung gefälscht. Die Aussagen der verschiedenen Ärzte würden bestätigen, dass er wegen dem fraglichen Unfall vom 23. März 2019 habe

26 behandelt werden müssen. Unter den gegebenen Bedingungen sei er nicht in der Lage, einen Job zu erledigen, den er vor dem Unfall erledigt habe. Er untermauert dies mit Zeugnissen des T.________ von vor dem Unfall (28.2.2019), wo ihm gute Arbeit attestiert wurde, und von nach dem Unfall (15.10.2020), wo bemerkt wird, dass er über anhaltende Schulterprobleme klage und daher in der Produktion nur leichte Arbeiten ausführe. Die Suva deklariere die Beschwerden zu Unrecht als Krankheit, denn sie würden vom Unfall herrühren. Er verweist dabei auf seine verschiedenen, im Laufe des Verfahrens an die Suva gerichteten Schreiben. Er bekräftigt noch einmal, der Hinweis auf degenerative Veränderungen sei falsch, die Beschwerden seien nur auf den Unfall zurück zu führen. Der Untersuch beim Kreisarzt vom 12. Mai 2020 sei nur alibi gewesen, das Urteil sei bereits zuvor gefällt worden. Man habe ihn bloss beruhigen wollen. 6.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht die Suva nicht von einem falschen Unfallereignis aus. In all ihren Berichten bestätigt die Suva, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2019 auf dem Roller mit ca. 40km/h fuhr, wegen einer Katze bremsen musste, mit dem Vorderrad den Randstein touchierte, stürzte und dabei auch die Schulter prellte. Auch aus den Schilderungen und Skizzen des Beschwerdeführers lässt sich kein anderes Unfallereignis herleiten. 6.2 Es ist auch unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer bei dem Unfall eine Rippenfraktur zuzog. Diese ist gemäss Kreisarzt spätestens am 25. September 2019 abgeheilt (vgl. oben Erw. 4.12). Gegen diese Beurteilung wendet der Beschwerdeführer nichts ein; er bestätigte selber, dass er sich wegen den Rippen nicht beschweren würde (Vi-act. 163 17/22). Er hatte denn auch bereits schon im Juni 2019 über einen guten Verlauf betreffend die Rippen berichtet (vgl. oben Erw. 4.2). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass betreffend der beim Unfall vom 23. März 2019 gebrochenen Rippen über den 31. Januar 2020 hinaus keine Leistungspflicht der Suva bestand. 6.3 Der Beschwerdeführer macht Beschwerden mit dem Ellbogen rechts geltend. Vor dem Unfall habe er keine gehabt. Beim Unfall sei er auf den Ellbogen gestürzt und habe den gebrochen. Die nach wie vor bestehenden Beschwerden seien daher zweifellos Unfallursache und die Suva daher leistungspflichtig. Was die den rechten Ellbogen betreffende Diagnose anbelangt, so bestehen zwischen den Ärzten keine Differenzen. Die Diagnose einer Epicondylitis humeri ulnaris bestätigt auch der Kreisarzt nach seinem persönlichen Untersuch. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers behauptet die Suva nicht, der rechte Ellbogen sei beschwerdefrei, gesund. Die Frage ist einzig, ob die bestätigten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht worden sind

27 oder nicht. Diesbezüglich begründet der Kreisarzt nachvollziehbar und schlüssig, dass die Beschwerden unfallnah nicht dokumentiert sind. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits am Unfalltag notfallmässig untersucht wurde, dann beim Hausarzt in Behandlung war, dieser ihn an den orthopädischen Spezialisten weiterwies und gleichzeitig selber weiter behandelte, erscheint es doch sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Ellbogenbeschwerden beklagte und dennoch kein einziger Arzt solche dokumentiert hat. Viel wahrscheinlicher ist es doch, dass der Beschwerdeführer Ellbogenbeschwerden bis zum Untersuch in der P.________(Klinik) gar nicht erwähnt hat. Dem entspricht auch die Tatsache, dass er selber bei der Vorsprache bei der Suva- Agentur am 4. Juni 2019 erklärte, die Rippenbeschwerden seien in Besserung, nun habe er aber Schulterbeschwerden und sei deswegen in Behandlung (vgl. oben Erw. 4.2). Es wäre doch sehr naheliegend gewesen, wenn er hier auch etwaige Ellbogenbeschwerden zumindest erwähnt hätte, was er nicht getan hat. Kommt hinzu - worauf der Kreisarzt zu Recht verweist - dass bildgebend Frakturen, d.h. ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Bruch, mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte und auch sonst keine traumatischen strukturellen Veränderungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnten. Festgestellt worden sind im Gegenteil degenerative Veränderungen. Der Kreisarzt spricht von einem "Tennisarm" (vgl. betreffend die Genese einer Epicondylopathie auch VGE I 2019 82 vom 16.1.2020 m.V.auf Urteil BGer 8C_49/2017 vom 28.2.2017 Erw. 3.3). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Ellbogenbeschwerden beklagt hat - was im Übrigen sein Hausarzt Dr.med. E.________ zumindest implizit bestätigt - stellt keinen Beweis für die Unfallkausalität dar. Nur weil die Beschwerden erst nach dem Unfall auftraten, bedeutet noch nicht, dass der Unfall die Gesundheitsschädigung verursacht hat (vgl. bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu Urteil BGer 8C_241/2020 vom 29.5.2020 Erw. 3). Dies gilt erst recht, weil die Beschwerden erst rund sechs Monate nach dem Unfall erstmals dokumentiert sind. Damit aber hat die Suva zu Recht ausgeschlossen, dass der Unfall vom 23. März 2019 für die vom Beschwerdeführer geklagten Ellbogenbeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich ursächlich ist. Mithin besteht seitens Suva für die Ellbogenbeschwerden keine Leistungspflicht. 6.4 Auch was die Schulterbeschwerden rechts anbelangt, betont der Beschwerdeführer, diese würden mit Bestimmtheit vom Unfall herrühren. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden gehabt und er sei in allen Tätigkeiten durch keine Schulterbeschwerden behindert gewesen. Nun sei er eingeschränkt und

28 habe Schmerzen. Dabei sei erwiesen, dass er beim Unfall vom 23. März 2019 auf die Schulter gestürzt sei. Die Suva bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer beim Rollerunfall vom 23. März 2019 auch auf die Schulter gestürzt ist. Sie anerkennt explizit eine Schulterprellung. Entsprechend anerkennt sie auch, dass der Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes geführt hat. Dies ist entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Wiederum gilt es zu betonen, dass zwischen den behandelnden und untersuchenden Ärzten bezüglich Diagnose keine Widersprüche bestehen. Insbesondere wurden, nachdem Dr.med. F.________ nach dem MRI vom 20. Mai 2019 noch die Diagnose einer artikulärseitigen Partialläsion der Supraspinatussehne, eine Kapsulitis und einer SLAP-Läsion gestellt hatte, sowohl eine Ruptur der Rotatorenmanschette als auch eine SLAP-Läsion ausgeschlossen. Dies bedeutet nicht, dass die rechte Schulter des Beschwerdeführers einen Normalbefund aufweist. Die bildgebend erhobenen Befunde (vgl. oben Erw. 4.8, 4.11, 4.13, 4.18) zeigen degenerative Veränderungen. Schon vor der Infiltration hielten die Ärzte der P.________(Klinik) fest, dass eine intraartikuläre Genese der Beschwerden, namentlich eine Bizepssehnenpathologie oder eine Kapsulitis adhaesiva, unwahrscheinlich seien, sollte der Beschwerdeführer auf die Infiltration nicht ansprechen (vgl. oben Erw. 4.17). Nachdem dann die Infiltration vom 20. Februar 2020 keinen Erfolg zeigte, urteilten sie, es bestünden keine deutlichen Hinweise für eine eindeutige strukturelle Läsion. Wenn sie dann aber weiter ausführen, dies stehe nicht im Widerspruch zu unfallkausalen Schulterbeschwerden und es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit behauptet werden, dass die von ihnen beschriebenen Pathologien auf dem Boden eines vorbestehenden Erkrankungsvorschadens entstanden seien, so begründet dies nicht mehr, als dass der Unfall höchstens möglicherweise Ursache der Beschwerden ist. Hingegen behaupten auch die Ärzte der P.________(Klinik) nicht, der Unfall sei überwiegend wahrscheinlich für die noch nach dem 31. Januar 2020 geklagten Schulterbeschwerden ursächlich. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers macht dies keiner der behandelnden Ärzte geltend, weder Prof. Dr.med. L.________ noch Dr.med. E.________. Sie alle schlossen eine traumatische Genese nicht gänzlich aus, weshalb sie die Suva um Reevaluation ersuchten (ob aus eigener Überzeugung oder auf Drängen des Beschwerdeführers sei dahingestellt. Zumindest erscheint ihr Handeln vor dem Hintergrund der Akten nicht ohne Widerspruch). Hingegen brachte kein beteiligter Arzt Gründe vor, die nachvollziehbar und schlüssig begründen würden, warum und dass die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall

29 zurückzuführen seien. Soweit der Hausarzt auf die Beschwerdefreiheit vor dem Unfall hinweist, so kann auf das bezüglich Ellbogenbeschwerden Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben Erw. 6.3). Schliesslich hält die Suva im Einspracheentscheid zu Recht fest, auch die P.________(Klinik) habe im Mai 2020 die Arbeitsunfähigkeit als krankheitsbedingt und nicht unfallbedingt beurteilt. Sodann behauptet auch die Suva nicht, der Beschwerdeführer sei beschwerdefrei. Auch der Kreisarzt empfahl ihm, seinen Beschwerden entsprechend eine leichte Tätigkeit zu suchen. Gleichzeitig erläutert er aber auch nachvollziehbar und schlüssig, basierend auf den umfassenden Akten und einem persönlichen Untersuch, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurück zu führen sind. Eine Leistungspflicht der Suva besteht aber einzig für Unfallfolgen. In diesem Sinne steht der Entscheid der Suva auch nicht im Widerspruch zur Verfügung der IV-Stelle Schwyz, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und er eine Erwerbseinbusse erleidet. Da diese - wie ausgeführt - aber nicht aus einem unfallbedingten Gesundheitsschaden resultiert, hat die Suva hierfür nicht aufzukommen. 7. Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Mai 2020 abgestellt werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auch nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung begründen würden. Demnach hat das Unfallereignis vom 23. März 2019 zu einer Fraktur der 4. bis 7. Rippe rechts geführt sowie zu einer Prellung der rechten Schulter. Die Rippenfraktur war spätestens am 25. September 2019 abgeheilt. Die Schulterprellung führte zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Erkrankungsvorschadens der rechten Schulter. Mehr als neun Monate nach dem Unfallereignis ist der Status quo sine als erreicht zu beurteilen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Suva die Leistungen per 31. Januar 2020 eingestellt und einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Es werden keine Kosten erhoben.

30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. November 2020

I 2020 69 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 69 — Swissrulings