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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 57

13 novembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·11,532 parole·~58 min·7

Riassunto

Unfallversicherung | java.util.HashMap/1797211028

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 57 Entscheid vom 13. November 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1971) war bei der B.________ AG als Sanitärinstallateur angestellt und dadurch bei der Suva gegen Unfallfolgen obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung vom 12. Juni 2015 informierte die Arbeitgeberin die Suva, A.________ sei beim Lösen der Verschraubung vom Heizkörper mit der Zange abgerutscht; "danach Schmerz in der Schulter" (Vi-act. 1). Nach Einholung weiterer Auskünfte und Arztberichte sowie nach Durchführung einer Schulterarthroskopie mit subacromialer Dekompression und Bizepstenodese am 9. Juli 2015 (Vi-act. 17) teilte die Suva A.________ mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 mit, sie übernehme für die Folgen seines Berufsunfalls vom 2. Juni 2015 die Versicherungsleistungen und er erhalte ab dem 5. Juni 2015 ein Taggeld über Fr. 171.-- pro Kalendertag (Vi-act. 37). Am 4. August 2016 wurde eine weitere Schulterarthroskopie durchgeführt (Vi-act. 82). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte am 22. September 2016 per 30. November 2016 (Vi-act. 86). Per 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (mit anschliessender Verlängerung) wurde A.________ im Rahmen eines Praktikums als Bauherrenvertretung - Hilfsbauleiter mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche angestellt (vgl. Vi-act. 138, 141, 182, 192, 201). Am 26. April 2018 wurde eine dritte Schulterarthroskopie der linken Schulter durchgeführt (Vi-act. 204). Am 24. Oktober 2018 erfolgte eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Vi-act. 250). B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 teilte die Suva A.________ mit, dass die Heilkostenleistungen mit dem 31. Januar 2019 eingestellt werden, weil die kreisärztliche Untersuchung ergeben habe, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung der Beschwerden mehr erwartet werden könne. Mit dem 31. Januar 2019 würden auch die Taggeldleistungen eingestellt. Nach medizinischer Beurteilung sei A.________ heute eine ganztägig leichtere Arbeit wieder zumutbar. Von den Einschränkungen abgesehen, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei es Sache von A.________ sei, im Rahmen der verbleibenden Erwerbsfähigkeit eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Tätigkeit auszuüben. A.________ wurde ans zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verwiesen, damit dieses seinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld ab 1. Februar 2019 prüfen könne. Ein allfälliger neuer Arbeitgeber müsse der Suva gemeldet werden. A.________ sei zudem bei der Invalidenversicherung gemeldet. Bevor diese über eine Rente entscheiden könne, habe sie zu prüfen, ob ein Versicherter durch berufliche Massnahmen wieder oder noch besser ins Erwerbsleben eingegliedert werden könne. Für die Suva bedeute dies, dass sie erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen durch die IV, ihrerseits die Invaliditätsfrage prüfen dürfe. Für die gemeldeten Schulterbeschwerden rechts sei

3 die Suva nicht leistungspflichtig, weil diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juni 2015 stünden (Vi-act. 252). C. Mit E-Mail vom 15. November 2018 teilte A.________ der Suva mit, mit dem Schreiben vom 29. Oktober 2018 nicht einverstanden zu sein und die Sache durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen (Vi-act. 254). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 teilt die IV-Stelle der Suva mit, voraussichtlich mangels Mitwirkung von A.________ von beruflichen Massnahmen abzusehen und einen Rentenanspruch aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verneinen (Vi-act. 264). Am 23. Januar 2019 erfolgte ein Schreiben der Stiftung C.________ an die Suva zugunsten von A.________ (Vi-act. 272). D. Zur Überprüfung, ob der Abschluss per 31. Januar 2019 bezüglich der linken Schulter zu Recht erfolgt ist, sah die Suva gemäss Schreiben vom 12. Februar 2019 ein Verlaufs-MRI (Arthro-MRI) der linken Schulter sowie anschliessend eine erneute kreisärztliche Untersuchung vor (Vi-act. 275). Das Verlaufs- MRI erfolgte am 5. März 2019 (Vi-act. 281), die weitere kreisärztliche Abschlussuntersuchung am 21. März 2019 (Vi-act. 286). Mit Schreiben vom 26. März 2019 hielt die Suva am Fallabschluss per 31. Januar 2019 fest, lehnte weiterhin Leistungen für die rechte Schulter aufgrund von degenerativen Veränderungen ab und bestätigte einen Integritätsschaden an der linken Schulter von 10%. Zudem stellte die Suva die Prüfung einer Invalidenrente in Aussicht (Vi-act. 291). E. Mit Verfügung vom 22. August 2019 lehnte die Suva die Ausrichtung einer Invalidenrente ab, weil keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (10%) vorliege. Eine Integritätsentschädigung wurde gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10% zugesprochen (Vi-act. 328). F. Gegen die Verfügung vom 22. August 2019 reichte A.________ am 13. September 2019 vorsorglich und am 13. Oktober 2019 begründete Einsprache ein (Vi-act. 333, 341). Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und A.________ ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 10% zugesprochen. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Vi-act. 361). G. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 hat die Vorinstanz das Vorliegen einer wesentlichen Zustandsverschlimmerung an der linken Schulter gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes sowie den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen verneint (Vi-act. 369, vgl. auch Vi-act. 383).

4 H. A.________ reicht am 29. Juni 2020 (Postaufgabe) gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein, mit dem Antrag, dass die Suva ihm aufgrund des Unfallereignisses vom 2. Juni 2015 weiterhin Leistungen (Heilungskosten / Taggelder / Rente) ausrichtet, auch für die Beschwerden an seiner rechten Schulter, welche als unfallkausal anzuerkennen seien. I. Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer eine Frist bis 17. August 2020 angesetzt zur Verbesserung / Ergänzung der Beschwerdeschrift betreffend Unterschrift und Begründung unter Androhung des Nichteintretens im Säuminsfall (Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). J. Am 12. August 2020 (Postaufgabe) reicht der Beschwerdeführer die verbesserte bzw. ergänzte Beschwerdeschrift ein und beantragt: 1. Die rückwirkende Ausrichtung von Unfalltaggeldern per Februar 2019 zuzüglich Zinsen sowie Übernahme der Behandlungskosten für das Unfallereignis vom 2.6.2015. 2. Die Beschwerden in der rechten Schulter sind als unfallkausal anzuerkennen und dafür die entsprechenden Leistungen (Unfalltaggelder, Heilungskosten, Rente, Taggeld) auszurichten. 3. Es sei eine Integritätsentschädigung von 15% auszurichten. 4. Eine angemessene Entschädigung für meine unverschuldete finanzielle Einschränkung und ihre Folgen. 5. Für A.________ sei die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung zu gewähren. K. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2020 beantragt die Suva die Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten ist, und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im konkreten Fall ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 einen Unfall erlitt, für welchen die Vorinstanz leistungspflichtig wurde, und sie dies betreffend die linke Schulter auch anerkannte (vgl. Ingress lit. A). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde zum einen der Rentenanspruch des Beschwerdeführers per 1. Februar 2019 geprüft und bei einem Invaliditätsgrad von 10% bejaht. Sodann wurde der Integritätsschaden an der linken Schulter auf 10% festgesetzt. Die Beschwerden an der rechten Schulter wurden als unfallfremd beurteilt. Die Frage der Übernahme weiterer Behandlungskosten

5 durch die Vorinstanz nach Festsetzung der Rente war nicht Gegenstand der Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides und ist somit im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfen. Die Suva übernimmt jedoch gemäss Akten auch nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (bis mindestens 30.9.2020, vgl. Vi-act. 381) weiterhin die Behandlungs- bzw. Physiotherapiekosten für die linke Schulter (Vi-act. 365, 367). Für die Vorinstanz steht somit fest, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann, weshalb sie die Unfalltaggelder einstellte und eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zusprach. Des Weiteren verneinte sie gegenüber dem Beschwerdeführer nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides eine wesentliche Veränderung der Unfallfolgen an der linken Schulter. Schliesslich hält die Vorinstanz weiterhin an der Beurteilung fest, dass die rechte Schulter des Beschwerdeführers beim Ereignis vom 2. Juni 2015 kein relevantes Trauma erlitten hat (Vi-act. 382). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass noch nicht alle namhaften Massnahmen vorgenommen worden seien, um seinen Gesundheitszustand wiederherzustellen. Eine Operation der linken Schulter sei nicht ausgeschlossen und eine Operation an der rechten Schulter sei geplant, um den Zustand seiner rechten Schulter zu verbessern. Die Beschwerden an der rechten Schulter seien Folgen des Unfalls und unterdiagnostiziert worden. Zudem sei der Zustand der rechten Schulter durch die Mehrbelastung zur Entlastung der linken Schulter verschlechtert worden. Aufgrund der Beschwerden an beiden Schultern sei er zu 100% arbeitsunfähig. Er habe vor dem Unfall weder an der rechten noch an der linken Schulter Beschwerden gehabt. Zudem leide er inzwischen an einer erheblichen psychischen Belastung. Schliesslich müsste die Integritätsentschädigung laut Tabelle 15% betragen. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz zu Recht eine Invalidenrente per 1. Februar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 10% und eine Integritätsentschädigung von 10% zugesprochen sowie die Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Schulter verneint hat. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

6 die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Zudem erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Listenverletzungen/ Listendiagnosen; Art. 6 Abs. 2 UVG) und ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 6 Abs. 3 UVG). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2.1 Nach Gesetz und Praxis ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 Erw. 3 und 4; BGE 137 V 199 Erw. 2.1; Urteil BGer 8C_173/2016 vom 17.5.2016 Erw. 3). Das heisst, ein weiterlaufender Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung und Taggeld setzt voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. 2.2.2 Der Taggeldanspruch erlischt sodann auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 Erw. 2.1).

7 2.2.3 Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 Erw. 4.3; Urteil BGer 8C_173/2016 vom 17.5.2016 Erw. 3.1). Der Gesundheitszustand der versicherten Person ist dabei prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 Erw. 3.1). Unter bestimmten Voraussetzungen können Heilbehandlungen auch noch nach der Festsetzung der Rente gewährt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 UVG). 2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele; m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 Erw. 1; BGE 134 V 109 Erw. 2.1; Urteil BGer 8C_689/2019 vom 9.3.2020 Erw. 5.3 je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (im Beschwerdefall der Richter) im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

8 Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 Erw. 3.2; BGE 125 V 461 Erw. 5a). Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Gemäss der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 Erw. 2.1). 2.3.3 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt diese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. Urteil BGer 8C_331/2015 Erw. 2.1.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 Erw. 3.2 mit Hinweisen [8C_901/2009]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). 2.3.4 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht

9 beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile BGer 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 3.2; 8C_847/2008 vom 29.1.2009 Erw. 2; 8C_126/2008 vom 11.11.2008 Erw. 2.3 und U 143/02 vom 25.10.2002 Erw. 3.2). 2.4 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

10 Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen). 2.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2.6.1 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen). 2.6.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli-

11 chen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen). 2.6.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.6.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b/ee; Urteile BGer 8C_46/2019 vom 10.5.2019 Erw. 3.2.1; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 5.2). 3. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zum Unfallhergang lässt sich den Akten was folgt entnehmen. 3.1 Gemäss Arztzeugnis von Dr.med. D.________ (Praktische Ärztin FMH; Assistenzärztin Allgemeine Medizin) sei die Erstbehandlung am 2. Juni 2015 erfolgt. Beim Lösen eines Ventils sei der Beschwerdeführer mit dem Schraubendreher abgerutscht. Danach habe er Schmerzen in der linken Schulter in Ruhe und bei Bewegung gespürt. Das MRI vom 12. Juni 2015 habe eine Partialruptur der Supraspinatussehne gezeigt (vgl. auch Vi-act. 26). Es wurde eine Operation empfohlen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% (Vi-act. 8). Mit Arztbericht vom 11.

12 August 2015 bestätigte Dr.med. E.________ (Arzt für Anästhesie; Praktischer Arzt FMH) diese Angaben und verwies auf die Operation vom 9. Juli 2015 (Vi-act. 13). 3.2 Am 9. Juli 2015 führte Dr.med. F.________ (Co-Chefarzt Orthopädie, Schulterchirurgie, Fusschirurgie, Arthroskopische Gelenkschirurgie) bei der Diagnose "Instabilität der langen Bizepssehne mit Riss des Poulley Schulter links" eine Schulterarthroskopie mit subacromialer Dekompression und Bizepstenodese sowie Verschluss des Rotatorenintervalls (mini-open) links durch (Vi-act. 17). Bei der Röntgenuntersuchung vom 9. September 2015 zeigte sich gemäss Dr.med. G.________ ein Mitekanker in Projektion auf den Humeruskopf mutmasslich nach Sehnen-Refixation sowie Veränderungen im Sinne einer AC- Gelenksarthrose (Vi-act. 28). Gemäss Verlaufsbericht vom 13. Oktober 2015 von Dr.med. F.________ schilderte der Beschwerdeführer nach wie vor Schmerzen, welche jedoch im Vergleich zu den Schmerzen vor der Operation deutlich zurückgegangen seien (Vi-act. 25). 3.3 Auf Nachfrage der Vorinstanz schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang am 23. Oktober 2015 wie folgt: "Beim Lösen eines Heizkörperventiles mit der Zange abgerutscht und nach hinten geknallt". Auf die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignete, äusserte der Beschwerdeführer: "anschlagen an der Wand". Die Beschwerden hätten sich gleich sofort bemerkbar gemacht. Der Beschwerdeführer sei noch nicht arbeitsfähig (Vi-act. 34). 3.4 Bei der Besprechung mit der Vorinstanz am 27. November 2015 schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang wie folgt (Vi-act. 44): Ich wollte von einem Heizkörper - welcher verkehrt im Flur stand - das Ventil mit der Zange rausdrehen (mit Druck). Die Zange hielt ich in der linken Hand, mit dem rechten Arm gab ich Gegendruck an den Heizkörper. Plötzlich rutschte ich mit der Zange weg, ich verlor leicht das Gleichgewicht nach hinten und schlug mit der linken Schulter auf der Wand auf. Verletzt habe ich mich beim Unfall nur an der linken Schulter. Ich bin Rechtshänder. Direkt nach dem Unfall konnte ich den linken Arm kaum mehr Heben. Ich musste den rechten Arm zur Hilfe nehmen. 3.5 Die intraartikuläre sowie die subacromiale Infiltration führten gemäss Behandlungseinträgen vom November 2015 von Dr.med. F.________ zu keiner anhaltenden Verbesserung der Schmerzen (Vi-act. 45). Auch gemäss Kontrolle vom 22. Dezember 2015 waren 5.5 Monate nach Schulterarthroskopie, bei intraartikulärem Debridement der Supraspinatussehne, Bizepstenodese, subacromiale Dekompression links immer noch bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Schulter vorhanden. Ein Arbeitsversuch war für

13 Januar 2016 vorgesehen (Vi-act. 48). Dieser wurde jedoch im April 2016 aufgrund einer deutlichen Verschlechterung der Beschwerdesituation im Bereich der linken Schulter beendet (Vi-act. 61). 3.6 Am 25. April 2016 wurde ein Arthro-MRI der linken Schulter durchgeführt. In der Beurteilung führte Dr.med. F.________ im Bericht vom 27. April 2016 aus, dass eine Ruptur der Rotatorenmanschette ausgeschlossen werden konnte. Die Partialläsion der Supraspinatussehne sei somit deutlich unter 50%. Es sei eine schwierige Situation bei engem Subacromialraum und relativ schwacher Supraspinatussehne. Es werde nochmals eine subacromiale Infiltration durchgeführt. Zusätzlich werde das, ebenfalls schmerzhafte, AC-Gelenk mit erweitertem Gelenkspalt infiltriert (Vi-act. 62 und 65). Die Beschwerden blieben jedoch auch nach der Infiltration langfristig unverändert. Dr.med. F.________ erachtete am 6. Juni 2016 bei Beschwerdepersistenz eine erneute Arthroskopie mit subakromialer Dekompression bei möglichem Faden Impingement als diskutabel (Vi-act. 70, 73 und 76). 3.7 Der Kreisarzt Dr.med. I.________ (Facharzt für Chirurgie) bejahte am 29. April 2016 die Frage der Vorinstanz, ob die seit April geltend gemachten Beschwerden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2. Juni 2015 zurückzuführen seien mit der Begründung, dass die Operation 2015 übernommen worden sei. Was dort gemacht worden sei, stelle eine richtungsgebende Veränderung am Schultergelenk dar, d.h. die jetzigen Beschwerden seien demnach als Rückfall zu akzeptieren (Vi-act. 63). 3.8 Dr.med. F.________ nahm am 4. August 2016 bei Vorliegen eines subacromialen Impingements, Faden-Impingement bei Zustand nach Bizepstenodese links eine Schulterarthroskopie mit subacromialer Dekompression, Acromioplastik und die Entfernung von zwei Fadenknoten links vor (Vi-act. 82). 3.9 Der Kreisarzt Dr.med. J.________ (Facharzt für Chirurgie) erachtete gemäss Stellungnahme vom 11. August 2016 die am 4. August 2016 durchgeführte Operation aus medizinischer Sicht als unfallbedingt indiziert (Vi-act. 80). 3.10 Im Verlaufsbericht vom 23. November 2016 berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr.med. F.________ von einer insgesamt kaum veränderten Situation sowie zunehmenden Schulterschmerzen rechts (Verdacht auf subacromiales Impingement im Rahmen einer Schulter Laxizität) durch den vermehrten Einsatz der rechten Schulter. Der Schmerzcharakter sei ähnlich wie links. Gemäss Dr.med. F.________ ist betreffend die rechte Schulter kein Unfall erinnerlich. Da der Beschwerdeführer um weitere Abklärungen ersuchte, wurde für

14 die rechte Seite eine MRI-Untersuchung veranlasst, welche über die Krankenkasse abgewickelt werden müsse (Vi-act. 91, 99, 108). 3.11 Am 5. Januar 2017 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr.med. J.________. Gemäss Beurteilung bestanden beim Beschwerdeführer objektivierbar noch erhebliche belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Schulter, die globale aktive Beweglichkeit zeigte sich recht gut, im Vordergrund stand der Schmerz ab einer Abduktion von 90° und einer Elevation von 90°. Hinsichtlich der rechten Schulter stellte Dr.med. J.________ eine Restitutio ad integrum fest. Der Beschwerdeführer wurde von Dr.med. F.________ zu einer Zweitmeinung in der H.________ (Klinik) in K.________ aufgeboten (Vi-act. 100). 3.12 Gemäss Sprechstundenbericht von Prof. Dr.med. L.________ (Leitender Arzt, Leiter Schulterchirurgie, H.________(Klinik)) vom 15. Februar 2017 sind ein Arthro-MRI sowie weitere Untersuchungen geplant (Vi-act. 113). Das Arthro-MRI der linken Schulter vom 15. März 2017 habe gemäss Bericht von Prof. Dr.med. L.________ vom selben Tag eine ausgedünnte aber durchgängige Rotatorenmanschette gezeigt. Glücklicherweise liege kein Infekt vor. Seit der letzten Operation seien erst sechs Monate vergangen, weshalb nun bis zu einem Jahr nach der Operation zugewartet werde. Bei persistierenden Überlastungsschmerzen des Supraspinatus wäre die arthroskopische Revision gegebenenfalls mit einem Patch nochmals zu diskutieren (Vi-act. 120; vgl. Vi-act. 153, wonach sich am 12.9.2017 klinisch eine unveränderte Situation zeigte). 3.13 Mit Stellungnahme vom 23. März 2017 bestätigte der Kreisarzt Dr.med. J.________, dass in den nächsten Wochen eher keine namhafte Besserung der Beschwerden erwartet werden könne, dass gegebenenfalls eine Operation geplant sei, dass immer noch davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Heizungs- und Sanitärinstallateur nicht mehr uneingeschränkt ausüben könne, und dass mit einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit Belastungsintoleranz zu rechnen sei (Vi-act. 123; vgl. auch Vi-act. 178). 3.14 Am 9. Oktober 2017 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung, wobei Dr.med. J.________ noch nicht von einem Endzustand ausging, nachdem am 12. Dezember 2017 eine erneute Konsultation in der H.________(Klinik) geplant und mit einer weiteren Operation zu rechnen war. Die Physiotherapie werde weiterhin gemacht, wovon der Beschwerdeführer profitiere und was fortgesetzt werden solle (Vi-act. 157). Gemäss Besprechung mit der Vorinstanz am gleichen Tag ist der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 100%

15 arbeitsunfähig, für seine Praktikums-Tätigkeit als Bauleiter jedoch fast uneingeschränkt arbeitsfähig (Vi-act. 158). 3.15 Im Sprechstundenbericht vom 14. Dezember 2017 führte Prof. Dr.med. L.________ diagnostisch einen Verdacht auf Ausdehnung/ minimale Partialruptur Supraspinatus links sowie differentialdiagnostisch eine latente hintere Instabilität links auf. Einerseits würden weiterhin klare Symptome, welche dem Supraspinatus zuzuordnen seien, vorliegen. Als zweiter Befund bestünden allerdings auch Zeichen für eine mögliche posteriore Instabilität mit Scapuladyskinesie, was wiederum sekundär Schmerzen im Subacromialraum erzeugen könnte. Es sei deshalb sinnvoll physiotherapeutisch die Scapulakontrolle zu verbessern. Wenn es in drei bis vier Monaten nicht zu einer Besserung kommen sollte, sei eine diagnostische Arthroskopie, eventuell mit Augmentation durch einen Patch sinnvoll (Vi-act. 171). In der Sprechstunde vom 20. März 2018 wurde von Dr.med. M.________ (Oberarzt Orthopädie, H.________(Klinik)) festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der diagnostischen und therapeutischen Infiltration beider Lokalisationen (Supraspinatussehne und AC-Gelenk) nur sehr kurz profitiert habe. Bei nur sehr geringer Alteration der Supraspinatussehne sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer Rekonstruktion profitiere. Auch beim AC-Gelenk sei mit einer AC-Gelenksresektion nicht unbedingt eine Schmerzfreiheit garantiert. Der Beschwerdeführer wünsche sich jedoch ein aktives Vorgehen (Vi-act. 210). 3.16 Mit Sprechstundenbericht von Dr.med. M.________ vom 13. April 2018 werden die Diagnosen unklare Schulterschmerzen, DD schmerzhafte Bicepstenodese, DD Low Grade Infektion Schulter links bei/ mit St. n. den Schulterarthroskopien vom 4. August 2016 und 9. Juli 2015; Nikotinabusus 25py; St.n. Knieoperationen links gestellt. Zudem wird auf das Arthro-MRI der linken Schulter vom 13. April 2018 verwiesen, mit: kleinem interstitiellen Riss im Vorderrand der Supraspinatussehne sowie bei St.n. AC-Plastik und Biceps-Tenodese entsprechend postoperativer Situs mit vermutlich postoperativ narbig ausgedünnter Supraspinatussehne (Vi-act. 211). Gestützt darauf wurde eine Operation geplant (Vi-act. 203). Am 26. April 2018 führte Dr.med. M.________ an der linken Schulter eine Schulterarthroskopie, Probeentnahme und Subscapularis Oberrand Repair (bei subscapularis Oberrandläsion) durch. Der intra- und postoperative Verlauf war komplikationslos (Vi-act. 207). Der Verdacht auf eine Infektion in der Schulter wurde nicht bestätigt (Vi-act. 206, 208). Sechs Wochen postoperativ zeigte sich ein regelrechter Verlauf. Der Beschwerdeführer habe in Ruhe deutlich weniger Schmerzen als vor der Operation (Vi-act. 213).

16 3.17 Aus dem Sprechstundenbericht vom 14. September 2018 von PD Dr.med. N.________ (Leitender Arzt Schulterchirurgie, H.________(Klinik)) ergibt sich betreffend die linke Seite eine erfreuliche Verlaufskontrolle 4.5 Monate postoperativ. Neu ist der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur rechts (Vi-act. 236). 3.18 Gegenüber der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer mit Mail vom 28. September 2018 aus, dass die Ursachen der Beschwerden in der rechten Schulter noch geklärt werden müssten. Laut Aussage der Fachärzte und Physiotherapeuten könne es ein Folgeschaden durch die Überlastung (einseitige Belastung der rechten Schulter zwecks Entlastung der linken Schulter), die Folge des Autounfalls vom 23. Dezember 2018 (sic!) (ein Autounfall lässt sich den Suva- Akten nicht entnehmen), oder ein heftiger Zusammenprall mit einem Mann, der zum Bahnhof rannte, um seinen Zug nicht zu verpassen (am 8.9.2018), sein (Viact. 239). 3.19 Am 2. Oktober 2018 wurde ein Arthro-MRI der rechten Schulter (Vi-act. 246) durchgeführt, gemäss Sprechstundenbericht vom 5. Oktober 2018 von PD Dr.med. N.________ lautet die Diagnose: Ausgeprägte subacromiale Bursitis Schulter rechts, Tendinopathie der Supraspinatussehne und kleinste anteriore PASTA-Läsion. Die linke Schulter wäre gemäss Beschwerdeführer initial deutlich besser, sei aber nun aufgrund der Überbelastung bei Schonung der rechten Schulter wieder vermehrt schmerzhaft. Es wurde direkt in der Sprechstunde eine subacromiale Infiltration an der rechten Schulter durchgeführt, welche initial nur eine leichte Verbesserung der Schmerzsymptomatik gezeigt habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Fortführung der Physiotherapie empfohlen und eine Verlaufskontrolle in drei Monaten. Bis dahin sei der Beschwerdeführer weiterhin 100% arbeitsunfähig (Vi-act. 244). 3.20 Am 24. Oktober 2018 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr.med. J.________. Die Beurteilung lautet wie folgt (Vi-act. 250): Bei der heutigen klinischen Untersuchung zeigt sich eine sehr gute aktive globale Beweglichkeit der linken Schulter bei noch Restbeschwerden. Es liegt noch ein mässiggradiges Rehabilitationsdefizit vor, weshalb Physio- und Wassertherapie zunächst fortgeführt werden sollte. Ein erneuter Termin in der H.________ (Klinik) ist für den 06.01.2019 geplant - der Fallabschluss kann dann vorgenommen werden. Bezüglich der rechten Schulter wurde dem Versicherten die Ursache der Beschwerden ausführlich erklärt. Die Veränderungen in der Rotatorenmanschette sind degenerativer Art. Eine Beziehung zum Unfallereignis vom 02.06.2015 kann nicht hergeleitet werden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit kann folgendes Fähigkeitsprofil dargelegt werden: Der Versicherte ist in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags durchzuführen, wobei vermieden werden sollte, mit dem linken Arm über Brust-,

17 Schulter- oder Kopfhöhe zu arbeiten sowie Leitern und Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten. Gewichte über 10 kg sollten mit dem linken Arm nicht getragen oder gehoben werden. Die Tätigkeit als Sanitärinstallateur wird nicht mehr möglich sein, der Versicherte steht bereits mit der IV bezüglich einer Umschulung in Kontakt. Eine Integritätsentschädigung ist bei guter Schulterfunktion nicht geschuldet. 3.21 Im Verlaufsbericht vom 9. Januar 2019 hielt PD Dr.med. N.________ fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers an der linken Schulter als sekundäres subacromiales Impingement postoperativ gesehen werde, weshalb Physiotherapie zur scapulathorakalen Positionierung und Stabilisierung veranlasst werde. Mit einer subacromialen Infiltration wolle der Beschwerdeführer vorerst zuwarten. Auf der rechten Seite sei eine deutliche Beschwerdeverbesserung ersichtlich. Hier wäre der Beschwerdeführer aus schulterchirurgischer Sicht mit einem Teilzeitpensum wieder arbeitsfähig. Die Beschwerden an der linken Schulter würden dies allerdings nicht zulassen, weshalb die Krankschreibung zu 100% verlängert werde (Vi-act. 267). 3.22 In der Beurteilung zum Arthro-MRI der linken Schulter vom 5. März 2019 wurde eine unauffällige postoperative Situation bei Status nach Subscapularis- Repair festgehalten (Vi-act. 281). 3.23 Dr.med. J.________ hielt in der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. März 2019 fest, dass sich bei der klinischen Untersuchung analog zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. Oktober 2018 identische Befunde zeigen würden. Seither sei die Physio- und Wassertherapie fortgesetzt worden, eine wesentliche Besserung habe sich nicht ergeben. Ein erneuter Termin in der H.________(Klinik) sei für den 12. April 2019 avisiert. Aufgrund der gleichen Befunde wie bei der letzten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung könne am Fallabschluss festgehalten werden. Da zum heutigen Zeitpunkt die Beschwerden in der rechten Schulter klinisch deutlich überwiegen würden, sollte, um die bei der Abschlussuntersuchung festgelegte Zumutbarkeit einzuhalten, die rechte Schulter therapiert werden. Dies jedoch zulasten der Krankenversicherung. Eine namhafte Verbesserung der linken Schulter werde nicht mehr zu erzielen sein. Unter nochmaliger Prüfung sei aufgrund der Einschränkungen an der linken Schulter eine Integritätsentschädigung geschuldet (Vi-act. 286). Aufgrund der noch bestehenden schmerzhaften Einschränkungen bei guter aktiver globaler Beweglichkeit könne analog einer mässigen Form einer Periarthrosis humeroscapularis ein Integritätsschaden von 10% gutgeheissen werden (Vi-act. 287). 3.24 Bei einem weiteren Verlaufsbericht vom 12. April 2019 führte der Beschwerdeführer gegenüber PD Dr.med. N.________ aus, dass die Beschwerden

18 auf der linken Seite mittlerweile auf einem gut tolerierbaren Niveau seien. Gemäss Beurteilung zeigte sich links ein stationärer kompensierter Befund. Rechts bestehe jedoch eine deutliche Kapsulitis bei zusätzlicher subacromialer Bursitis, weshalb eine glenohumerale Infiltration sowie nichtsteroidale Antirheumatika verordnet wurden (Vi-act. 297). Bei der Verlaufskontrolle vom 7. Juni 2019 waren die Beschwerden beidseits zunehmend (Vi-act. 313). 3.25 Am 16. September 2019 wurde eine erneute Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter durchgeführt, welche intakte Verhältnisse des vorderen und des hinteren Labrums gezeigt habe. Die Sehne des Musculus subscapularis habe am Ansatz am Tuberculum minus im kranialsten Anteil eine Unterflächenläsion gezeigt, welche ein Viertel des Sehnendurchmessers miteinbeziehe. Die übrigen Anteile der Sehne des Musculus subcapularis seien intakt. Es finde sich kein Nachweis einer fettigen Atrophie des Musculus subscapularis. Die Sehne des Musculus infraspinatus sei intakt. Die Suptraspinatussehne weise am Ansatz am Tuberculum majus eine Unterflächenläsion auf im Intervallbereich über eine anteroposteriore Ausdehnung von 6mm, welche ein Viertel des Sehnendurchmessers einbeziehe. Der Musculus supraspinatus zeige keine fettige Degeneration. Es zeige sich auch kein Nachweis omarthrotischer Veränderungen. Im Bericht vom 1. November 2019 führte Dr.med. P.________ (Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie) zum Status der linken Schulter aus, dass eine Flexion bis 160° möglich, ab 80° schmerzhaft sei. Eine Abduktion war bis 150° möglich bzw. ab 120° schmerzhaft. Die Abduktions- sowie Aussenrotationskraft waren schmerzbedingt eingeschränkt. Der Nacken- und Schürzengriff war problemlos möglich. In der Beurteilung wurde ausgeführt, dass das neue Arthro-MRI der linken Schulter jetzt eine erneute kleine Teilruptur der Subscapularissehne und eine etwas grössere Teilruptur der Supraspinatussehne (gelenkseitig) zeige. Daneben bestehe der Verdacht, dass subacromiale Verklebungen vorliegen würden. Die Beweglichkeit sei recht gut, allerdings seien die Überkopfbewegungen immer noch schmerzhaft mit Einklemmungsphänomenen (Vi-act. 389). Bei persistierenden Schmerzen der linken Schulter empfahl Dr.med. P.________ am 15. November 2019 die Fortführung der Physiotherapie, um zumindest eine noch teilweise Verbesserung der Beweglichkeit zu erzielen, nachdem die subacromiale Infiltration der Schulter nur vorübergehend eine Besserung brachte (Viact. 346). Die Situation war am 9. Dezember 2019 sowie am 10. Januar 2020 unverändert (Vi-act. 352, 354). Gemäss Bericht vom 4. März 2020 hat sich der Schmerz an der linken Schulter etwas beruhigt, wobei Überkopf-Bewegungen und -Arbeiten sicher nicht möglich seien. Von einer operativen Revision wurde keine Verbesserung erwartet. Die rechte Schulter, welche unfallfremd sei, müsse

19 noch genauer abgeklärt werden (Vi-act. 356), was gemäss Bericht vom 8. April 2020 mittels MRI am 13. März 2020 erfolgt ist (Vi-act. 357, vgl. auch Vi-act. 358ff.). Im Bericht vom 25. April 2020 stellte Dr.med. P.________ bei Vorliegen einer Teilruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter mit delaminierter Sehne sowie Verdacht auf SLAP-Läsion die Frage, ob hier ein posttraumatischer Zustand bei dem Sturz von der Leiter vor 5 Jahren vorliege. Zu vermerken sei, dass der Patient von der Leiter gestürzt sei, sich mit der Gegenschulter gehalten habe und mit der rechten Schulter versucht habe, sich am Geländer festzuhalten. Dabei habe es ihm die rechte Schulter nach hinten gerissen. Der Patient sei schon früher darauf hingewiesen worden, dass die rechte Schulter unterdiagnostiziert gewesen sei. Auf jeden Fall könne die schlechte Schulterfunktion rechts so längerfristig nicht belassen werden und sollte doch auch ernsthaft operativ angegangen werden. Da immer noch Unklarheiten einer Unfallkausalität betreffend rechte Schulter bestehen würden, sei der Unfallmechanismus durch die Unfallversicherung zu reevaluieren (Vi-act. 360, vgl. auch Vi-act. 384). 3.26 Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz eine Verschlechterung der linken Schulter geltend machte, verneinte der Kreisarzt Dr.med. J.________ am 8. Juni 2020 eine wesentliche Veränderung der Unfallfolgen an der linken Schulter. Die weiteren Behandlungen (Physiotherapie) wurden jedoch zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit als notwendig erachtet (und von der Vorinstanz auch weiterhin übernommen) (Vi-act. 367). 3.27 Am 25. Juni 2020 erfolgte eine weitere kreisärztliche Beurteilung durch Dr.med. J.________, welche wie folgt lautet (Vi-act. 382): Gemäss Aussendiensterhebung vom 27.11.2015 hat der Versicherte angegeben, dass er sich beim Ereignis vom 02.06.2015 nur die linke Schulter verletzt hat. Beschwerden betreffend der rechten Schulter wurden nicht angegeben. In der Kernspintomographie der rechten Schulter vom 13.03.2020 zeigt sich eine Prädisposition der Struktur des Acromions, die zu einer Einengung des subacromialen Raumes führt, was einem Impingement-Syndrom des rechten Schultergelenkes entspricht. Die minimale subacromiale Weite beträgt 3,8 mm (Normwert 7 mm). Die Kombination mehrerer Faktoren ist oft die Ursache für das sogenannte Impingement-Syndrom, das auch als Engpass-Syndrom bezeichnet wird, da der Raum für die Rotatorenmanschette unter dem Schulterdach mechanisch oder dynamisch eingeengt wird. Die am häufigsten betroffene Sehne bei Rotatorenmanschettenläsionen ist die Sehne des M. supraspinatus, sie ist gegenüber degenerativen Veränderungen besonders anfällig, weil sie eine Zone der kritischen Durchblutung aufweist, die altersabhängig zur Zerstörung der Gewebsstruktur führt.

20 Eine frische Rotatorenmanschettenläsion der Schulter löst sofort einen akuten Schmerz aus. Aufgrund des geschilderten Schmerzverlaufs ist hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer degenerativen Läsion, bei vorbestehendem Impingement-Syndrom, auszugehen. Über eine Zugbelastung wurde nicht berichtet. Somit ist aufgrund des aktenmässigen Verlaufs und den initialen Aussagen des Versicherten anlässlich einer Aussendiensterhebung nicht davon auszugehen, dass die rechte Schulter beim Ereignis am 02.06.2015 ein relevantes Trauma erlitten hat. Unter Berücksichtigung der kreisärztlichen Untersuchung vom 24.10.2018 und 21.03.2019 haben sich die Unfallfolgen an der linken Schulter aufgrund der klinischen Befunde nicht wesentlich verändert. Die Schätzung des Integritätsschadens an der linken Schulter erfolgte bei guter aktiver globaler Beweglichkeit aufgrund des Schmerzsyndroms. Die Beschwerden wurden analog einer mässigen Form eines Periarthrosis humeroscapularis bewertet, die Schätzung von 10 % ist korrekt. Wenn man unter Berücksichtigung des Verlaufs und den initialen Angaben des Versicherten ausgeht, scheint der Einwand von Dr. med. P.________ vom 25.04.2020 gegenstandslos. 4. Vor der Prüfung des Zeitpunktes des Fallabschlusses stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz auch für die Beschwerden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers leistungspflichtig ist. Die Leistungspflicht setzt voraus, dass zwischen dem anerkannten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (ausgeprägte subacromiale Bursitis, Tendinopathie der Supraspinatussehne und kleinste anteriore PASTA-Läsion an der rechten Schulter) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 Erw. 6) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1f.). 4.1 Vor Verwaltungsgericht reicht der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 12. August 2020 eine Unfallskizze sowie eine Unfallbeschreibung, welche an Dr.med. P.________ gerichtet ist, ein. Gleichzeitig führt er in seiner Eingabe aus, dass er am 2. Juni 2015, beim Versuch eine Ventilverschraubung zu lösen, von der Leiter (von ca. 1.20m Höhe) gestürzt sei und dabei beide Schultern verletzt habe. Er habe sich auf die Leiter gestellt und versucht, mit der linken Hand das Ventil mit Hilfe einer Zange aus dem Heizkörper zu drehen. Das Ventil sei ausserordentlich fest angezogen gewesen, so dass er mit seiner ganzen Kraft an der Rohrzange habe ziehen müssen. Die Rohrzange sei vom Ventil abgerutscht, so dass sein linker Arm mit voller Wucht nach hinten geschleudert sei. Er habe das Gleichgewicht verloren und sei von der Leiter gestürzt. Durch den Schwung des überrissenen Arms habe er sich um ca. 180° gedreht, so dass er mit dem Blick in Richtung Treppe gefallen sei. Er habe versucht sich mit der linken Hand an der Wand und mit der rechten Hand am Handlauf aufzufangen, was ihm nicht

21 gelungen sei, weil er mit den Füssen an der Treppe hängen geblieben sei bzw. stolperte. Deshalb habe er den linken Arm überstreckt und sei mit der linken Schulter auf die Treppe gefallen. Nach dem Sturz habe er den Eindruck gehabt, sich den rechten Arm, beim Versuch, den Fall mit Hilfe des Handlaufs abzufangen, leicht gezerrt zu haben. Er habe zu Beginn die Beschwerden an der linken Schulter stärker wahrgenommen als die Schmerzen der rechten Schulter, weshalb er den Fehler gemacht habe, dies beim Unfallbericht damals nicht sofort angegeben zu haben. Die linke Schulter habe mehrfach operiert werden müssen. Dazwischen sei die Schulter mit schmerzlindernden Tabletten und mit Physiotherapie behandelt worden. Dadurch seien die Beschwerden der rechten Schulter untergegangen. Er habe Dr.med. F.________ sowie der Vorinstanz damals mitgeteilt, dass mit dem Nachlassen der Wirkung der Medikamente stärkere Schmerzen an der rechten Schulter auftreten würden. Diese Beschwerden seien jedoch ignoriert worden und es seien keine weiteren Abklärungen erfolgt. Gemäss Prof. Dr.med. L.________ seien die Beschwerden an der rechten Schulter ebenfalls Folgen des Unfalls. Durch die Mehrbelastung der rechten Schulter zur Entlastung der linken Schulter sei der Zustand ebenfalls verschlechtert worden. 4.2.1 Die Schilderung des Unfallhergangs des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 12. August 2020 unterscheidet sich erheblich von der Unfallmeldung am 12. Juni 2015 (Vi-act. 1) - wonach der Beschwerdeführer beim Lösen der Verschraubung vom Heizkörper mit der Zange abgerutscht sei und danach Schmerzen in der Schulter verspürt habe -, sowie den weiteren Unfallschilderungen gegenüber der Vorinstanz vom 23. Oktober 2015 und vom 27. November 2015 (vgl. vorstehende Erw. 3.3f.). Als Besonderheit wurde lediglich ein Anschlagen an der Wand mit der linken Schulter erwähnt. Nicht nur wurde ein Sturz von einer Leiter nicht erwähnt, vielmehr wurde auch explizit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur an der linken Schulter verletzt habe. Auch den Arztberichten lässt sich nichts Anderes entnehmen. Vielmehr führte der behandelnde Dr.med. F.________ in seinem Bericht vom 23. November 2016 aus, dass betreffend die rechte Schulter kein Unfall erinnerlich sei (vorstehende Erw. 3.10). Auch Dr.med. P.________ spricht zunächst von unfallfremden Beschwerden der rechten Schulter (vgl. Erw. 3.25). Einzig im Bericht vom 25. April 2020 von Dr.med. P.________ wird die vorstehend zitierte Unfallschilderung des Beschwerdeführers erwähnt, wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Unfallschilderung ursprünglich an Dr.med. P.________ gerichtet war (vgl. vorstehende Erw. 4.1).

22 Somit ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die Unfallschilderung des Beschwerdeführers fast fünf Jahre nach dem Unfallereignis erheblich von seinen ursprünglichen Angaben gegenüber der Vorinstanz abweichen. 4.2.2 Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, daher meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 Erw. 2a; Urteil BGer 8C_139/2019 vom 18.6.2019 Erw. 3.2.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 8C_225/2019 vom 20.8.2019 Erw. 3.3; 8C_622/2017 vom 16.4.2018 Erw. 2.1; BGE 121 V 45 Erw. 2a mit Hinweisen). 4.2.3 Vorliegend sind von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse betreffend den genauen Unfallhergang zu erwarten, zumal der Unfall von niemandem beobachtet wurde (vgl. Vi-act 1, 34), der Hergang somit von keinen Zeugen bestätigt werden kann. Aus diesem Grund kann auf die früheren Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz sowie seinen behandelnden Ärzten abgestellt werden, wonach er sich beim Lösen der Verschraubung vom Heizkörper durch Abrutschen und Anschlagen an der Wand die linke Schulter verletzt hat, ohne dass ein Sturz bekannt wäre, während die rechte Schulter vom Unfallhergang nicht betroffen war und somit bei diesem Ereignis auch nicht verletzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass ein Sturz von einer Leiter als doch eindrückliche Begebenheit bereits bei der ersten Unfallmeldung erinnerlich gewesen und genannt worden wäre. 4.2.4 Des Weiteren kann auf die nachvollziehbare kreisärztliche Beurteilung der rechten Schulter vom 25. Juni 2020 verwiesen werden, welche unter Berücksichtigung des ursprünglich geschilderten Unfallherganges erfolgte, wonach aufgrund der Diagnose sowie des geschilderten Schmerzverlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer degenerativen Läsion (Rotatorenmanschettenläsion) bei vorbestehendem Impingement-Syndrom auszugehen ist. Zudem führte

23 der Kreisarzt aus, dass eine frische Rotatorenmanschettenläsion der Schulter sofort einen akuten Schmerz auslöst (vgl. vorstehende Erw. 3.27). Ein solcher, plötzlicher Schmerz in der rechten Schulter lässt sich den Akten nicht entnehmen, was somit ebenfalls für die Ausführungen des Kreisarztes spricht. Den Arztberichten der behandelnden Ärzte lässt sich sodann nichts Gegenteiliges entnehmen. 4.3 Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das anerkannte Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Ursache für die Beschwerden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich bei den Beschwerden an der rechten Schulter um einen Folgeschaden aufgrund übermässiger Belastung infolge Entlastung der linken Schulter handeln kann, so ist dem zu entgegnen, dass sich diese Aussage keinem der aktenkundigen Arztberichte entnehmen lässt, vielmehr erläutert der Kreisarzt nachvollziehbar, weshalb bei den Beschwerden der rechten Schulter von einer degenerativen Ursache auszugehen ist. Sodann hält auch der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz fest, dass die Beschwerden an der rechten Schulter auch von anderen Ereignissen, welche jedoch nicht aktenkundig sind, herrühren könnten (vgl. vorstehende Erw. 3.18). Sollte es kurzzeitig zu vermehrten Schmerzen in der rechten Schulter infolge Schonung der linken Schulter gekommen sein, so ist davon auszugehen, dass mit dem Wegfall der Schonung bzw. der Schmerzen der linken Schulter auch allfällige Schmerzen der rechten Schulter entfallen, soweit sie tatsächlich auf den Beschwerden bzw. der Schonung der linken Schulter begründen sollten. Eine Verschlimmerung der Beschwerden an der rechten Schulter durch das Unfallereignis lässt sich sodann den Akten ebenfalls nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass die Beschwerden an der rechten Schulter erst nach dem vorliegend anerkannten Unfallereignis aufgetreten sind. Dieser Hinweis auf die Beschwerdefreiheit vor dem Unfall kann jedoch nicht zugunsten der Unfallkausalität ausgelegt werden, ansonsten er einer unzulässigen post hoc ergo propter hoc Argumentation entsprechen würde. 5. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Fallabschluss per 1. Februar 2019 verfügt und den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft hat. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind.

24 5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Fortsetzung der Behandlung durch Operation der rechten Schulter erforderlich sei, so sind dem die vorstehenden Ausführungen entgegen zu halten, wonach das vorliegend anerkannte Unfallereignis nicht kausal für die Beschwerden der rechten Schulter ist. Eine weitere ärztliche Behandlung und allfällige Notwendigkeit einer Operation der rechten Schulter sind somit für die Beurteilung des Fallabschlusses im konkreten Fall nicht relevant. Vorliegend ist einzig die linke Schulter beachtlich. 5.2 Am 9. Juli 2015 sowie am 4. August 2016 führte Dr.med. F.________ und am 26. April 2018 Dr.med. M.________ beim Beschwerdeführer jeweils eine Arthroskopie an der linken Schulter durch. Nach der dritten Operation wurde der Verlauf 4.5 Monate postoperativ als erfreulich beurteilt. Am 24. Oktober 2018 hielt der Kreisarzt fest, dass sich bei der klinischen Untersuchung eine sehr gute aktive globale Beweglichkeit der linken Schulter bei noch Restbeschwerden zeigte, weshalb der Fall nach der nächsten Kontrolle durch den behandelnden Arzt voraussichtlich, zurzeit unter Fortführung der Physiotherapie, abgeschlossen werden könne (vgl. vorstehende Erw. 3.20). Auch der behandelnde Arzt PD Dr.med. N.________ empfahl am 9. Januar 2019 weiterhin die Durchführung von Physiotherapie zur scapulathorakalen Positionierung und Stabilisierung bei einer unauffälligen postoperativen Situation gemäss MRI vom März 2019 (vgl. vorstehende Erw. 3.21f.). Dr.med. J.________ hielt in der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. März 2019 fest, dass sich bei der klinischen Untersuchung analog zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. Oktober 2018 identische Befunde zeigen würden. Seither sei die Physio- und Wassertherapie fortgesetzt worden, eine wesentliche Besserung habe sich nicht ergeben, weshalb am Fallabschluss festgehalten werden könne (vgl. vorstehende Erw. 3.23). Schliesslich hielt selbst der aktuell behandelnde Arzt Dr.med. P.________ fest, dass von einer operativen Revision keine Verbesserung erwartet werden könne (vgl. vorstehende Erw. 3.25). Bei persistierenden Schmerzen der linken Schulter empfahl er ebenfalls die Fortführung der Physiotherapie, um zumindest eine noch teilweise Verbesserung der Beweglichkeit zu erzielen, nachdem die subacromiale Infiltration der Schulter nur vorübergehend eine Besserung brachte. Die Situation war anschliessend am 9. Dezember 2019 und am 10. Januar 2020 sowie grundsätzlich auch am 4. März 2020 unverändert. 5.3 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass nicht nur der Kreisarzt, sondern auch die behandelnden Ärzte von einer weiteren Operation der linken Schulter des Beschwerdeführers keine Verbesserung der Beschwerden mehr erwarten. Einzig an der Fortführung der Physiotherapie wird festgehalten, wobei diese - abgesehen von der nicht weiter begründeten Beurteilung von

25 Dr.med. P.________ - mehr der Stabilisierung und somit Erhaltung der Beweglichkeit der linken Schulter des Beschwerdeführers dienen soll und davon keine Verbesserung mehr zu erwarten ist. Allfällige geltend gemachte Verbesserungen (welche sich den Arztberichten entnehmen lassen) stützen sich auf Aussagen bzw. die subjektive Wahrnehmung der Beschwerden durch den Beschwerdeführer ab. Klinisch - hat der Kreisarzt nachvollziehbar dargelegt - ist die Situation an der linken Schulter seit dem 24. Oktober 2018 und am 1. Februar 2019 unverändert. Es ist somit nicht ersichtlich, mit welchen weiteren Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers an der linken Schulter herbeigeführt werden könnte. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach der Kreisarzt Facharzt der Viszeral- und Gefässchirurgie und nicht wie Prof. Dr.med. L.________ und Dr.med. P.________ Facharzt für Orthopädie bzw. für Orthopädische Chirurgie sei. Schliesslich lässt sich den Akten auch keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betreffend die linke Schulter entnehmen. Auch hierzu kann auf die klinischen Untersuchungen und nachvollziehbaren Ausführungen des Kreisarztes verwiesen werden. Somit ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass per 1. Februar 2019 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann, weshalb sie zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung geprüft hat. Insbesondere nachdem die Vorinstanz von der IV-Stelle die Auskunft erhalten hat, dass letztere mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers voraussichtlich von beruflichen Massnahmen absehen und einen Rentenanspruch verneinen werde (vgl. Ingress lit. C). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV hängig sind. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, seit dem Arbeitsunfall kaum mehr eine Nacht durchschlafen zu können aufgrund der Schmerzen in der Schulter, was zu einer starken psychischen Belastung geführt habe. Er habe deshalb eine therapeutische Beratung in Anspruch genommen. Zudem würden ihn die lange Verfahrensdauer und die Ungewissheit des Ausgangs zusätzlich belasten. 6.2 Im konkreten Fall ist keine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers aktenkundig, geschweige denn eine Arbeitsunfähigkeit gestützt darauf, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers vorliegend nicht zu berücksichtigen sind.

26 Selbst wenn von einer, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, müsste Folgendes berücksichtigt werden: Auch bei psychischen Beschwerden ist die Unfallkausalität zu prüfen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen worunter grundsätzlich auch der vorliegende Unfallhergang mit dem Anschlagen der linken Schulter subsumiert werden kann - der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden (BGE 115 V 133 Erw. 6a; BGE 134 V 109 Erw. 2.1 und 10.1). Allerdings würde auch die Beurteilung als mittelschwerer Unfall nichts am Ergebnis der fehlenden adäquaten Kausalität ändern. Während bei schweren Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen ist, umfasst der mittlere Bereich jene Unfälle, welche weder der ersten (leichte Unfälle) noch der zweiten Gruppe (schwere Unfälle) zugeordnet werden können. In diesen Fällen lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche Umstände sind: (1) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (4) körperliche Dauerschmerzen; (5) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; (7) Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mindestens vier der sieben Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa f.; Urteil BGer 8C_123/2018 vom 18.9.2018 Erw. 5.1 und 5.2.1). Vorliegend ist keineswegs von besonders dramatischen Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls auszugehen, nachdem gemäss Unfallschilderung der Beschwerdeführer nach Ausrutschen beim Versuch, ein Ventil zu

27 lösen, seine Schulter an der Wand angeschlagen hat. Eine Instabilität der langen Bizepssehne mit Riss des Poulley Schulter links erscheint sodann auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, was sodann vom Beschwerdeführer auch nicht in diesem Sinne geltend gemacht wird. Ärztliche Fehlbehandlungen sind ebenfalls nicht aktenkundig, zumal der Beschwerdeführer selbst von der Fachkompetenz der ihn behandelnden Ärzte überzeugt ist. Sodann spricht auch der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht für die Adäquanz zwischen Unfall und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war bereits ab Juli 2017 über mehrere Monate als Bauherrenvertreter bzw. Hilfsbauleiter zu 100% arbeitsfähig (vgl. Ingress lit. A). Spätestens seit Februar 2019 ist ihm eine ganztägig leichtere Arbeit wieder zumutbar. Von den Einschränkungen abgesehen, besteht eine volle Arbeitsfähigkeit. Nachdem vorliegend bereits vier der sieben Kriterien eindeutig nicht erfüllt sind, kann die Prüfung der übrigen Kriterien offen bleiben. Somit wäre auch bei Vorliegen eines mittelschweren Unfalls die adäquate Kausalität zwischen allfälligen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und seinem Unfall zu verneinen. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach wie vor zu 100% "erwerbsunfähig" zu sein. 7.2 Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur wurde in der Beurteilung des Kreisarztes vom 24. Oktober 2018 verneint. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags durchzuführen, wobei vermieden werden sollte, mit dem linken Arm über Brust-, Schulter- oder Kopfhöhe zu arbeiten sowie Leitern und Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten. Gewichte über 10 kg sollten mit dem linken Arm nicht getragen oder gehoben werden (vgl. vorstehende Erw. 3.20). Zwar wurde der Beschwerdeführer von seinem behandelnden Arzt im Arztbericht vom 9. Januar 2019 bei sekundärem subacromialen Impingement postoperativ an der linken Schulter als zu 100% arbeitsunfähig beurteilt, weshalb Physiotherapie zur scapulathorakalen Positionierung und Stabilisierung veranlasst wurde (vgl. Erw. 3.21). Im Arthro-MRI der linken Schulter vom 5. März 2019 wurde hingegen eine unauffällige postoperative Situation bei Status nach Subscapularis- Repair festgehalten (Erw. 3.22). Der Kreisarzt hielt im Anschluss am 21. März 2019 an seiner Beurteilung vom 24. Oktober 2018 fest, nachdem sich bei beiden klinischen Untersuchungen identische Befunde gezeigt haben (Erw. 3.23). Am 12. April 2019 führte der Beschwerdeführer gegenüber PD Dr.med. N.________ sodann selbst aus, dass die Beschwerden auf der linken Seite mittlerweile auf

28 einem gut tolerierbaren Niveau seien. Gemäss Beurteilung von PD Dr.med. N.________ zeigte sich links ein stationärer kompensierter Befund (Erw. 3.24). Auch gemäss Beurteilung von Dr.med. P.________ vom 4. März 2020 hat sich der Schmerz an der linken Schulter etwas beruhigt, wobei Überkopfbewegungen und -arbeiten sicher nicht möglich sind (Erw. 3.25). In diesem Sinne stimmt die Beurteilung der behandelnden Ärzte mit derjenigen des Kreisarztes überein. Das Arztzeugnis vom 7. August 2020, in welchem Dr.med. P.________ den Beschwerdeführer vom 1. bis 31. August 2020 als zu 100% arbeitsunfähig beurteilt, erfolgte ohne weitere Begründung und vermag die begründete kreisärztliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Eine Verschlechterung der Beschwerden an der linken Schulter wurde vom Kreisarzt noch im Juni 2020 verneint (vgl. Erw. 3.26). 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Arbeitsfähigkeit auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Kreisarztes, welche zudem auch von den behandelnden Ärzten grundsätzlich gestützt werden, abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist somit bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter gewissen Einschränkungen ganztags arbeitsfähig. 8.1 Zur Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz bzw. im angefochtenen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Hierzu wurde im angefochtenen Entscheid zu Recht gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. BGE 130 V 121; vgl. zum Ganzen unter vielen VGE I 2019 25 vom 11.9.2019 Erw. 5.1.1ff. m.w.H.). 8.2 Für das Valideneinkommen wurde zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall nach wie vor in seinem angestammten Betrieb tätig wäre und gemäss dessen Angaben im Jahr 2019 Fr. 78'780.-- (zum Unfallzeitpunkt im Jahr 2015 verdiente der Beschwerdeführer Fr. 78'000.-- [Fr. 6'000.-x 13, vgl. Vi-act. 305 und 319], anschliessend wären gemäss seinem bisherigen Arbeitgeber die vom Verband vorgegebenen Lohnanpassungen von insgesamt [2016 bis 2019] 1% erfolgt, woraus Fr. 780.-- bzw. insgesamt Fr. 78'780.-- resultiert, vgl. Vi-act. 305 und 325) verdient hätte. 8.3 Beim Invalideneinkommen wurden im angefochtenen Entscheid zu Recht die LSE-Tabellenlöhne herangezogen, nachdem der Beschwerdeführer in seiner

29 angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und er auch keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Hierzu hat die Vorinstanz die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen verwendet, weshalb im angefochtenen Entscheid (im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung) ein Invaliditätsgrad von 10% resultierte. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auf einen Monatslohn von Fr. 5'649.-- abgestellt, was gemäss der massgeblichen LSE-Tabelle (TA1) dem Totallohn für Männer im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst) entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über mehrere Monate ein Praktikum als Bauherrenvertreter und Hilfsbauleiter absolvierte und dabei gute Arbeit leistete, wobei ihm lediglich die erforderliche Ausbildung fehlte, ist die Einteilung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Anschliessend wurde der Jahreslohn ermittelt (Fr. 5649.-- x 12 = Fr. 67'788.--), auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet (Fr. 67'788.-- : 40 x 41.7 = Fr. 70'668.99) und teuerungsbedingt auf das Jahr 2019 angepasst (: 2260 x 2279; BFS - Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019, Index [Basis 1939 = 100]) was einen Betrag von Fr. 71'263.10 ergibt, wobei aus dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 71'022.-- ermittelt. Allerdings ist dies insoweit unerheblich, als auch mit der Berechnung des Gerichts ein Invaliditätsgrad von 9.54% bzw. aufgerundet 10% ergibt. Ein leidensbedingter Abzug wurde vorliegend zu Recht nicht vorgenommen, weil davon auszugehen ist, dass ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten (gemäss dem Kompetenzniveau 2) besteht, ohne dass der Beschwerdeführer eine Lohneinbusse zu befürchten hat (vgl. Urteil BGer 8C_433/2020 vom 15.10.2020 Erw. 8.2.2). 8.4 Die Vorinstanz hat dem Versicherten somit zu Recht eine Rente in der Höhe von 10% zugesprochen. 9. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15% zu haben und verweist auf die Suva Tabelle bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (mit Leuchtstift markiert wurde: Schulter bis zur Horizontalen beweglich: 15%) ohne weitere Begründung.

30 Dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat ist im vorliegenden Fall unbestritten. Die Vorinstanz hat die Integritätsentschädigung jedoch auf 10% festgesetzt. 9.1 Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 (Art. 36 Abs. 2 UVV). Die Skala gemäss Anhang 3 nennt für die habituelle Schulterluxation eine Integritätsentschädigung von 10%. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Die Suva-Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (Ausgabe 2000) nennt für die Schulter 30% für Versteifung in Adduktion, 10% bei Beweglichkeit bis 30° über Horizontale, 15% bei Beweglichkeit bis zur Horizontalen, 25% für nicht reponierte Luxation sowie (entsprechend UVV-Anhang 3) 10% für habituelle Luxation. Bei einer Periarthrosis humeroscapularis geht aus der Suva-Tabelle folgender Integritätsschaden hervor: bei einer leichten Form 0%, bei einer mässigen Form 10% und bei einer schweren Form 25%. 9.2 Der Kreisarzt hielt in seiner Beurteilung vom 21. März 2019 zur Integritätsentschädigung fest, dass eine namhafte Verbesserung der linken Schulter nicht mehr zu erzielen sein werde, und dass aufgrund der Einschränkungen an der linken Schulter eine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Aufgrund der noch bestehenden schmerzhaften Einschränkungen bei guter aktiver globaler Beweglichkeit könne analog einer mässigen Form einer Periarthrosis humeroscapularis ein Integritätsschaden von 10% gutgeheissen werden (Erw. 3.23). Diese Beurteilung bestätigte der Kreisarzt am 25. Juni 2020 und ergänzte, dass die Schätzung des Integritätsschadens an der linken Schulter bei guter aktiver globaler Beweglichkeit aufgrund des Schmerzsyndroms erfolgte (Erw. 3.27). Obwohl Dr.med. P.________ in seinen Berichten seit November 2019 jeweils unterschiedliche klinische Befunde erhob, berichtete er stets von einer unveränderten Gesamtsituation. Diese Beurteilung ist insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer jeweils vorwiegend dann von einer Verschlechterung berichtete, wenn eine regelmässige physiotherapeutische Behandlung nicht möglich war oder es gegebenenfalls aus anderen Gründen (wie bspw. das Hochheben eines Koffers, vgl. Vi-act- 354) zu einer Überlastung der linken Schulter kam. Bei regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung kann jedoch eine konstant gute Beweglichkeit unter den bekannten Einschränkungen erzielt werden, so dass auf die Beurteilung des Kreisarztes abgestellt werden kann.

31 9.3 Da vorliegend hauptsächlich die Schmerzen in der Schulter und nicht allfällige Einschränkungen der Beweglichkeit der linken Schulter im Vordergrund stehen, ist nachvollziehbar, dass der Kreisarzt bei der Suva-Tabelle zum Integritätsschaden auf die Periarthrosis humeroscapularis und nicht die Beweglichkeit der Schulter abstellt. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Einteilung als mässige Form, was eine Integritätsentschädigung von 10% ergibt, zumal weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus den aktenkundigen Arztberichten Hinweise zu entnehmen sind, welche gegen die Beurteilung des Kreisarztes sprechen bzw. Zweifel daran zu erwecken vermögen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht eine Integritätsentschädigung von 10% zugesprochen. 10. Der Beschwerdeführer rügt die Verfahrensdauer von 1.5 Jahren zwischen der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Oktober 2018 (recte: 24.10.2018) bis zum Erlass der Verfügung durch die Vorinstanz. Durch die Einstellung der Taggelder und die lange Wartezeit, sei ein grosser finanzieller Schaden entstanden. Der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen und sich lange Zeit in seinem Lebensstandard einschränken müssen. 10.1 Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 24. Oktober 2018 erfolgte am 29. Oktober 2018 eine Besprechung zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer, in welcher vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer seine Therapie fortführen solle, wobei von keiner namhaften Veränderung ausgegangen werde, weshalb der Fallabschluss bzw. die Einstellung der Taggelder voraussichtlich per Ende Januar 2019 erfolgen werde. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu gleichentags auch schriftlich das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. 249 und 252). Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an die Stiftung C.________. Er bat die Vorinstanz darum, mit dem Fallabschluss zuzuwarten, bis die Stiftung den Fall geprüft habe (Vi-act. 254). Die Stiftung C.________ beantragte mit Schreiben vom 23. Januar 2019 die erneute Prüfung des Falles unter Verweis auf einen neuen Arztbericht vom 9. Januar 2019 (Vi-act. 272). Am 13. Februar 2019 wurden der Stiftung sowie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass weitere Abklärungen (MRI und kreisärztliche Untersuchung) vorgesehen seien (Vi-act. 275f.). Die erneute kreisärztliche Abschlussuntersuchung erfolgte am 21. März 2019 (Vi-act. 286). Die Besprechung hierzu und Ankündigung der Verfügung erfolgte am 26. März 2019 (Vi-act. 288). Am 2. April 2019 holte die Vorinstanz bei der IV-Stelle weitere Unterlagen ein, welche am 16. April 2019 zugestellt wurden (Vi-act. 293, 298). Anschliessend waren weitere Abklärungen beim bisherigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers betreffend Lohnentwicklung notwendig (Vi-act. 301), welche bis am 9. August 2019 andauerten (vgl. Vi-act.

32 325), wobei aus den Akten ersichtlich ist, dass mehrmaliges Rückfragen durch die Vorinstanz erforderlich war. Am 22. August 2019 wurde sodann die Verfügung erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. September 2019 gegen die Verfügung Einsprache erhob, wurde ihm eine Frist bis 21. Oktober 2019 zur Begründung der Einsprache gewährt. Darin ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung, weil sein nächster Arzttermin bei Dr.med. P.________ erst am 2. November 2019 erfolgen sollte (Vi-act. 341). Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz sodann am 12. November 2019 telefonisch mit, dass er noch weitere medizinische Unterlagen nachreichen werde (Vi-act. 344). Daraufhin reichte er am 15. November 2019 kommentarlos ein Arztzeugnis von Dr.med. P.________ ein (Vi-act. 345). Anschliessend wurden der Vorinstanz jeweils direkt von Dr.med. P.________ Arztberichte zugestellt, so am 15. November 2019, am 10. Dezember 2019 und am 14. Januar 2020. Am 27. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, weiterhin Beschwerden zu haben, sowie dass allenfalls eine weitere Operation notwendig sei und erkundigte sich nach dem Einspracheentscheid (Viact. 355). Im März und April reichte Dr.med. P.________ der Vorinstanz weitere Arztberichte ein. Am 2. Juni 2020 wurde der Einspracheentscheid erlassen. 10.2 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Vorinstanz (Art. 43 ATSG) mit dem Grundsatz eines raschen Verfahrens in einem Spannungsverhältnis stehen kann, wobei die ausreichende Sachverhaltsabklärung im Vordergrund steht (vgl. Lendfers, in: BSK ATSG, Art. 56 N 42 m.V.a. Urteil BGer 9C_366/2016 vom 11.8.2016 Erw. 5.3). Aus dem geschilderten Verfahrensverlauf ergibt sich, dass die Vorinstanz zwischen der kreisärztlichen Untersuchung vom 24. Oktober 2018 und dem Erlass der Verfügung vom 22. August 2019 nicht nur medizinische, sondern auch Abklärungen für die Berechnung der Invalidenrente tätigte, welche nach der Aktenlage zweifelsohne erforderlich waren. Von einer unnötig langen Verfahrensdauer kann somit keine Rede sein. Derselbe Schluss resultiert auch bei der Verfahrensdauer zwischen der Verfügung und dem Einspracheentscheid. Zwar hat die Vorinstanz beim Einspracheverfahren keine eigenen Abklärungen mehr getätigt, allerdings hat der Beschwerdeführer die Einreichung weiterer Arztberichte angekündigt, welche die Vorinstanz bis im April 2020 abgewartet hat, zumal unklar war, wann genau der Beschwerdeführer weitere Berichte einreicht sowie von wem diese stammen werden. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Fällung des Einspracheentscheides noch bis im Juni 2020 zugewartet hat.

33 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für die Verfahrensdauer zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer auch keinen Schaden darzulegen vermag. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend von der Fürsorgebehörde unterstützt. 11. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 12. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Nachdem der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, besteht auch kein Anspruch auf Parteientschädigung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird somit obsolet.

34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. November 2020

I 2020 57 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 57 — Swissrulings