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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.10.2020 I 2020 51

15 ottobre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,009 parole·~30 min·7

Riassunto

Unfallversicherung (Integritätsentschädigung) | Unfallversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 51 Entscheid vom 15. Oktober 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1978) ist seit dem 1. Juni 2017 bei der C.________ GmbH als Gipser angestellt und dadurch bei der Suva gegen Unfallfolgen obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung vom 20. März 2018 informierte die Arbeitgeberin die Suva, dass A.________ am 17. März 2018 bei der Reinigung eines Rohrs eines Silos für Grundputz Grundputzmaterial ins rechte (recte wohl: linke) Auge gelangt ist, woraufhin er ins Spital Schwyz und von dort in die Augenklinik nach I.________ gebracht wurde (Vi-act. 1). Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte die Suva der Arbeitgeberin mit, sie übernehme für die Folgen des Berufsunfalles vom 17. März 2018 von A.________ die Versicherungsleistungen (Vi-act. 2). B. In der Augenklinik des I.________spitals (Hospitalisation 17.3. - 23.3.2018) erfolgten notfallmässig die Entfernung der Gipsreste und Augenspülung. Am 21. März 2018 wurden bei ungenügender Wundheilung eine Peritotomie und Amnionmembran-Transplantation erforderlich (Vi-act. 9). Am 4. Oktober 2018 folgte die Implantation einer Hinterkammerlinse (Vi-act. 52) und am 21. November 2018 eine Hornhauttransplantation (Vi-act. 59). C. Ab dem 7. Januar 2019 arbeitete A.________ zu 50% jeweils halbtags, unter Verrichtung der üblichen Tätigkeiten zu voller Leistung, mit einer speziellen Brille und möglichst ohne Staub (Vi-act. 63 und 65). Ab 1. Februar 2019 nahm A.________ seine Arbeitstätigkeit wieder zu 100% auf (Vi-act. 67). D. Nach Einholung einer medizinischen Beurteilung verfügte die Suva am 14. Mai 2019 die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung für die verbliebene Beeinträchtigung bei einer Integritätseinbusse von 8% in der Höhe von Fr. 11'856.-- (Vi-act. 77). E. Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2019 liess A.________ am 28. Mai 2019 Einsprache einreichen (Vi-act. 80), welche mit Eingabe vom 24. Juni 2019 begründet wurde (Vi-act. 82). Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 wurde die Einsprache abgewiesen (Vi-act. 87; Bf-act. 1). F. A.________ lässt am 27. Mai 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens 17% auszurichten.

3 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2020 beantragt die Suva die Beschwerdeabweisung. Am 3. September 2020 lässt der Beschwerdeführer hierzu Stellung nehmen. Mit Duplik vom 9. Oktober 2020 bestätigt die Suva ihren Antrag gemäss Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2018 einen Unfall erlitt, für welchen die Vorinstanz leistungspflichtig wurde, was sie auch anerkannte. Des Weiteren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2019 seine Arbeitstätigkeit wieder zu 100% ausüben konnte, er für die verbliebene dauernde Beeinträchtigung jedoch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat (vgl. Ingress Bst. A und C f.). Während die Vorinstanz bei einem bestkorrigierten Fernvisus von 0.64 von einer Integritätseinbusse von 8% ausgeht (Ingress Bst. D; Vi-act. 76), macht der Beschwerdeführer einen Visus mit Korrektur von maximal 0.3 und somit eine Integritätseinbusse von 17% geltend (Vi-act. 82; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27.5.2020 S. 5 Ziff. 9). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Suva zu Recht eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 8% zugesprochen und eine höhere Entschädigung abgelehnt hat. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 Gebrauch gemacht. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV).

4 2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 Erw. 1 b; BGE 113 V 219 Erw. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 Erw. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). 2.3 Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). 2.4 Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. Die Skala der Integritätsschäden im Anhang 3 zur UVV erlaubt es dem Arzt, grundsätzlich jeden Integritätsschaden annähernd vergleichbaren Integritätsschäden in dieser Skala zuzuordnen. Trotzdem hat sich in der Praxis ein Bedürfnis zur differenzierten listenmässigen Erfassung der Integritätsschäden manifestiert. Die Suva hat in der Folge, basierend auf der erwähnten Skala und unter Berücksichtigung dieser verbindlichen Werte, weitere Schätzungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (vgl. www.suva.ch/de-ch/unfall/unfall/versicherungsmedizin; letztmals eingesehen am 22.9.2020). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen (sog. Feinraster) stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 der Richtlinien im Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich als Richtwerte angesehen werden, mit denen die Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 Erw. 1c; Urteil BGer 8C_19/2017 vom 22.5.2017 Erw. 4.2 mit Hinweisen). 2.5 Somit fällt es in einem ersten Schritt dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern ob und inwieweit ein Schaden

5 vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Die Feststellung des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil BGer 8C_734/2019 vom 23.12.2019 Erw. 4.2). Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 Erw. 6.3 m.w.H.; zum Zusammenwirken ärztlicher Einschätzung und juristischer Wertung bei der Bemessung der Integritätseinbusse vgl. auch Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 68 ff.). 2.6.1 Die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter ist wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen). 2.6.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch

6 ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 Erw. 6.3). 2.6.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.6.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b/ee; Urteile BGer 8C_46/2019 vom 10.5.2019 Erw. 3.2.1; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 5.2). 2.7 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, er-

7 gibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen). 2.8 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

8 3. Aus den Akten ergibt sich betreffend den Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers was folgt: 3.1 Nach einer okulären Verätzung DUA-Klassifikation Grad V links mit trockenem Gipspulver bei der Arbeit am 17. März 2018 nahm Dr.med. D.________ (Leitender Arzt der Augenklinik des I.________spitals) notfallmässig eine Entfernung der Gipsreste und Augenspülung mit Diphoterine und bei ungenügender Wundheilung am 21. März 2018 eine Peritotomie und Amnionmembran- Transplantation vor (Vi-act. 9f.). Im Arztbericht wird ausgeführt, dass sich bei Eintritt am linken Auge eine fast totale Bindehauterosio gezeigt hat. Das Randschlingennetz sei brüchig im Aspekt, allerdings über insgesamt 4,5 Uhrzeiten intakt erschienen. Zusätzlich habe eine totale Hornhauterosio mit zentraler Trübung stromal imponiert. Am rechten Auge habe sich nur eine leichte Stippung gezeigt. Der Visus habe bei Eintritt am rechten Auge s.c. 1.0 und links s.c. 0.4 bei kompensierten Intraokulardruckwerten betragen. Der intra- sowie postoperative Verlauf bei Amnionmembrantransplantation habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe am 23. März 2018 nach Hause entlassen werden können (Vi-act. 9). 3.2 Bei der Verlaufskontrolle äusserte der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 19. Mai 2018 von Dr.med. D.________ ein Fremdkörpergefühl und etwas Verschwommensehen links. In der Untersuchung habe ein s.c. Visus von 0.1 links und 1.25 rechts bestanden. Die Tensio links sei mit 12mmHg unter Tropftherapie kompensiert. Links habe sich eine Hornhaut mit Descementfalten gezeigt, das Epithel sei geschlossen und inferior gestippt gewesen. Für die Stärke der Verletzung habe sich ein erfreulicher Verlauf gezeigt (Vi-act. 14 und 23). Im Verlaufsbericht von Dr.med. E.________ (Stv. Leiterin Berichts- und Anfragemanagement des I.________spitals) wurde anhand der Krankengeschichtsnotizen die Diagnose einer Hornhautdekompensation hinzugefügt (Vi-act. 33). 3.3 Am 4. Oktober 2018 führte Dr.med. D.________ bei den Diagnosen "Katarakt, Hornhautdekompensation bei schwerer Verätzung" eine Phakoemulsifikation mit Implantation einer Hinterkammerlinse durch (Vi-act. 52). Daraufhin folgte am 21. November 2018 ebenfalls durch Dr.med. D.________ eine Endotheltransplantation (Hornhauttransplantation) links (Vi-act. 59). Im Austrittsbericht vom 23. November 2018 führte Dr.med. D.________ die folgenden Diagnosen auf (Vi-act. 60): Links: Okuläre Verätzung DUA Grad V - mit trockenem Gipspulver bei der Arbeit am 17.03.2018 - St.n. Amniondeckung am 21.03.2018

9 - Aktuell: Endotheldekompensation Pseudophakie (04.10.2018, Dr.D.________) Beim Austritt habe ein Fernvisus rechts von s.c. 1.25, ein Fernvisus links von s.c. Fingerzählen in 3m bestanden, die Tensio rechts und links sei palpatorisch normoton gewesen (Vi-act. 60). 3.4 Dr.med. D.________ berichtete am 21. Februar 2019 bei bekannten Diagnosen, dass der Beschwerdeführer eine Sehleistungsverbesserung bemerkte. Im Untersuch habe sich am linken Auge mit -1.75/-2.0/37° ein bestkorrigierter Fernvisus von 0.64v gezeigt. Es finde sich ein adäquater Intraokulardruck von 20mmHg. Im Vorderabschnitt zeige sich die anliegende Hornhautlamelle mit den straffen temporalen Einzelknopfnähten, welche an diesem Tag entfernt würden. Die weiteren Nachkontrollen seien bei Dr.med. F.________ (Ophthalmologie FMH, Ophthalmochirurgie) vorgesehen. Zudem sei in neun Monaten eine erneute Endothelzellzählung (an diesem Tag: 2328 Zellen/mm2) vorgesehen (Vi-act. 70). 3.5 Am 10. Mai 2019 antwortete der Versicherungsmediziner Dr.med. G.________ (Facharzt für Ophtalmologie und Ophthalmochirurgie, Mitglied FMH) auf die Fragen der Vorinstanz wie folgt (Vi-act. 75): 1) Gehen wir richtig in der Annahme, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch weitere Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erreicht werden kann? Ja. 2) Wenn Frage 1 bejaht wird: Sind nach Fallabschluss noch Behandlungen notwendig, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes verhindern? Falls ja, in welcher Menge / in welchem Intervall und wie lange sind diese Behandlungen notwendig? Ja. Sowohl regelmässige augenärztliche Kontrollen, initial monatlich, später ausdünnend bis dauerhaft jährlich, wie auch die noch längerdauernde Behandlung mit Dexafree Augentropfen ist unfallkausal. Dexafree dürfte längerfristig abgesetzt werden, befeuchtende Tropfen (Lacrycon) könnten eventuell langfristig notwendig bleiben. Ich empfehle die Kontrollen lebenslänglich. 3) Ist die Brillenversorgung zukünftig aufgrund der Unfallfolgen indiziert? Wenn ja, wie lange? Ja. Eine Brillenversorgung ist für das verunfallte linke Auge bis zum 50. Lebensjahr des Versicherten zu übernehmen, dies gemäss der internen Hilfsmittelliste. Es ist davon auszugehen, dass der Versicherte ab dem 50. Lebensjahr ohnehin eine Brille benötigt, weswegen spätere Brillen nicht mehr als unfallkausal angesehen werden können. 4) Ist ein unfallbedingter Integritätsschaden entstanden? Wenn ja, wie hoch schätzen Sie diesen?

10 Ja, es besteht ein unfallbedingter augenärztlicher Integritätsschaden, ich verweise auf das separate Dokument. In der medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens hält Dr.med. G.________ fest (Vi-act. 76): Unfallbedingt besteht nach Zementverätzung am linken Auge Pseudophakie (Operation des Grauen Stars mit Kunstlinseneinpflanzung), dies nach Amniondeckung sowie späterer Endotheltransplantation. Der Fernvisus beträgt bestkorrigiert wieder 0.64, über Vorschäden ist nichts bekannt, das rechte Auge ist unauffällig. Der Zustand ist dauerhaft. Gemäss Dr.med. G.________ beträgt der unfallbedingte augenärztliche Integritätsschaden 8%, wobei die Schätzung auf der Tabelle 11 der Suva (Revision 1998), Integritätsschaden bei Augenverletzungen, Absatz 4, einseitige Pseudophakie bei Fernvisus mindestens 0.6 beruhe (Vi-act. 76). 3.6 Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache an die Vorinstanz einen Arztbericht von Dr.med. F.________ vom 19. Juni 2019 ein, wonach bei ihr seit März 2019 mehrere Augenkontrollen stattgefunden hätten und der Visus bei diesen Kontrollen mit Korrektur nun maximal 0.3 links betragen habe (Vi-act. 82): Visus rechts ohne Korrektur 0.9 Visus links 25.3. ohne Korrektur 0.05, mit Korrektur 0.25 7.5. mit Korrektur 0.3 15.5. mit Korrektur 0.3 13.6. mit Korrektur 0.25 Eine Brillenkorrektur bringe zurzeit aufgrund der Anisometropie und der nur leichten Visusverbesserung links nur wenig. Ein Visus von 0.64 habe mit Brillenkorrektur nicht mehr erzielt werden können (Vi-act. 82). 3.7 Mit Bericht vom 9. August 2019 hielt Dr.med. G.________ an seiner Beurteilung vom 10. Mai 2019 fest, wobei diskrepante Angaben der verschiedenen behandelnden Ärzte zum erreichten Visus vorliegen würden. Dennoch hielt er an der Schätzung aufgrund der Angabe der Augenklinik des I.________spitals fest, weil der dort angegebene Visuswert von 0.64 das wahrscheinlich bestkorrigierte Ergebnis, anders formuliert, das Visuspotential, bezeichnete. Im Bericht der Augenklinik I.________spitals sei eine Brillenkorrektur angegeben worden (-1.75/-2.0/37°), mit welcher der Visus erreicht worden sei, während die Angaben von Dr.med. F.________ keine Refraktionswerte enthalten würden. Unabhängig hiervon sei es durchaus möglich, dass das Visuspotential durch Verwendung einer Kontaktlinse ausgeschöpft werde. Gegebenenfalls sei zu einem späteren Zeitpunkt gar eine operative Verbesserung der Hornhautoberfläche denkbar,

11 welche zum Ausschöpfen des Visuspotentials führe. Eine Schätzung des Integritätsschadens aufgrund eines Visus von 0.3 würde somit zur wahrscheinlichen Überschätzung führen. Umgekehrt sei zu bemerken, dass eine eventuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Rückfalls mit entsprechender dauerhafter Reduktion des Visuspotentials auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachschätzung des Integritätsschadens erlauben würde (Vi-act. 85). 3.8 Im Bericht vom 1. Juli 2020 attestierte Dr.med. F.________ neben den bekannten Diagnosen neu einen Verdacht auf Steroidresponder. Die Befunde lauten wie folgt (Bf-act. 1): Fernvisus rechts mit Korrektur von -0.25/-0.5/115° 1.0 Fernvisus links mit Korrektur von -1.5/-0.5/33° 0.25 Tensio 11 mmHg applaniert links, rechts 12mmHg applaniert Spaltlampenuntersuchung rechts: reizarme vordere Augenabschnitte mit klaren brechenden Medien. Spaltlampenuntersuchung links: reizarme vordere Augenabschnitte, Hornhaut klar, Transplantatlamelle anliegend, Vorderkammer tief, reizarm, Pseudophakie, Pupille rund. Fundus beidseits: Papille vital, randscharf, physiologisch excaviert, Macula ohne Zentralreflex, Gefässe altersentsprechend. 3.9 In seiner Stellungnahme vom 7. August 2020 führte Dr.med. G.________ aus, dass sich aus seiner Sicht seit seiner Beurteilung vom 9. August 2019 keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Dies gelte insbesondere für seine Überlegungen zum Visuspotential des linken Auges. Er mache weiter darauf aufmerksam, dass der Bericht von Dr.med. F.________ keine Angaben zur Refraktion mache und auch keine medizinischen Hinweise auf die Diskrepanz zwischen der von der Augenklinik und ihr angegebenen Visuswerte gebe. Die von ihm bisher tatsächlich nicht berücksichtigte Anisometropie spiele insbesondere mit Bezug auf Absatz 5 der Tabelle 11 im vorliegenden Fall keine Rolle, da sie unter 3.0 dpt liege: Die Anisometropie berechne sich aufgrund der Refraktionsdifferenz zwischen beiden Augen. Hierzu werde der Wert der sphärischen Korrektur mit der Hälfte des Werts des Astigmatismus addiert (sphärische Äquivalenz). Die Formel laute: SE = S + ½*A, wobei SE der Betrag des sphärischen Äquivalents, S die sphärische Korrektur und A die Astigmatismuskorrektur bedeute, alle Werte in Dioptrien (dpt). Im vorliegenden Fall gelte also für das linke Auge -1.75 + (0.5 * -2.0) = 2.75. Am rechten Auge bestehe Emmetropie, die Anisometropie betrage also 2.75 dpt. 4.1 Vorliegend ist zunächst auf Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 4 UVV hinzuweisen, wonach der Integritätsschaden zwar grundsätzlich ohne Hilfsmittel beurteilt wird, bei

12 den Sehhilfen hingegen eine Ausnahme gemacht wird. Die Beeinträchtigung des Sehvermögens ist somit im korrigierten Zustand zu beurteilen. Im Anhang 3 der UVV befindet sich auf der Skala der Integritätsentschädigung lediglich der Verlust des Sehvermögens auf einer Seite, welcher mit 30% entschädigt wird. Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht ihre Tabelle 11: Integritätsschaden bei Augenverletzungen hinzugezogen. Neben dem kompletten Verlust des Sehvermögens auf einer Seite wird darin die einseitige Visusreduktion (Ziff. 2), die Aphakie (Ziff. 3), die Pseudophakie (Ziff. 4), die Anisometropien (Ziff. 5), Kosmetische Schäden (Ziff. 6), Tränenträufeln (Ziff. 7), Diplopie (Ziff. 8) und die Blendung / Lichtscheu (Ziff. 9) thematisiert. Bei der einseitigen Visusreduktion wird der Integritätsschaden anhand des Restvisus festgelegt (Tab. 11.2). In den Akten ist zudem von einer Pseudophakie die Rede, bei welcher einseitig mindestens von einem Integritätsschaden von 8% auszugehen ist. Wenn bei einseitiger Pseudophakie gleichzeitig der Visus unter 0.6 abgefallen ist (Visus 0.6 = 8% Integritätsschaden), wird der Integritätsschaden nach dem Restvisus gemäss Tab. 11.2 berechnet. Somit ist auch hier der Restvisus (wie bei der einseitigen Visusreduktion) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass noch ein Restvisus von 0.3 vorliege, was gemäss Tab. 11.2 einem Integritätsschaden von 17% entspricht. Schliesslich berichtet Dr.med. F.________ am 19. Juni 2019 von einer Anisometropie. Dabei handelt es sich versicherungsmedizinisch um Refraktionsdifferenzen von mehr als 3 Dioptrien. In einem solchen Fall gilt gemäss Tabelle 11 Ziff. 5 nicht der bestmögliche Visus, sondern derjenige, welcher nach optimaler, möglicher und zumutbarer Korrektur erreicht werden kann. 4.2.1 Nachdem der operierende Arzt des Beschwerdeführers, Dr.med. D.________, am 21. Februar 2019 von einer Sehleistungsverbesserung am linken operierten Auge mit -1.75/-2.0/37° sowie mit Refraktion von einem bestkorrigierten Fernvisus von 0.64v berichtete (vgl. Vi-act. 70), hat der Versicherungsarzt Dr.med. G.________ in seinem Bericht vom 10. Mai 2019 darauf abgestellt und ist, gestützt darauf sowie auf die Tabelle 11 der Vorinstanz, von einem unfallbedingten augenärztlichen Integritätsschaden von 8% ausgegangen, was grundsätzlich bei dieser Sachlage nachvollziehbar ist. Mit dem Arztbericht der, den Beschwerdeführer seit März 2019 behandelnden, Augenärztin Dr.med. F.________ vom 19. Juni 2019 wurde der Gesundheitszustand jedoch nicht gleich wie von Dr.med. D.________ dargestellt. Vielmehr wurde festgehalten, dass ein Visus von 0.64 mit Brillenkorrektur nicht mehr bzw. mit

13 Korrektur maximal ein Visuswert von 0.3 erreicht werden konnte (bei vier verschiedenen Augenkontrollen, vgl. oben Erw. 3.6). Dennoch hielt Dr.med. G.________, zwar mit dem Hinweis auf das Vorliegen von diskrepanten Angaben der verschiedenen behandelnden Ärzte zum erreichten Visus, an seiner bisherigen Beurteilung fest. Er begründete seine Beurteilung insbesondere damit, dass es sich beim Visuswert von Dr.med. D.________ um das Visuspotential handle, zumal die Angaben in diesem Bericht im Gegensatz zu den Angaben von Dr.med. F.________ Refraktionswerte enthielten. Zudem sei durchaus möglich, dass das Visuspotential durch Verwendung von Kontaktlinsen ausgeschöpft werden könne, und dass zu einem späteren Zeitpunkt gar eine operative Verbesserung der Hornhautoberfläche denkbar sei, welche zum Ausschöpfen des Visuspotentials führe. 4.2.2 Im konkreten Fall reicht das Fehlen von Refraktionswerten im Arztbericht der behandelnden Ärztin vom 19. Juni 2019 nicht aus, um ohne weiteres bzw. ohne weitere Abklärungen und Untersuchungen der Beurteilung des Visus im früheren Arztbericht des operierenden Arztes zu folgen, zumal Dr.med. F.________ in einem späteren Bericht vom 1. Juli 2020 ebenfalls die Refraktionswerte aufführte, der Visus mit Korrektur dennoch nicht über 0.25 reichte und sich die Refraktionswerte von denjenigen im Bericht von Dr.med. D.________ nicht wesentlich - unterschieden. Hinzu kommt, dass Dr.med. F.________ in ihrem ursprünglichen Bericht vom 19. Juni 2019 festhielt, dass eine Brillenkorrektur aufgrund der Anisometropie und der nur leichten Visusverbesserung links nur wenig bringe. Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Mai 2020 (S. 5 Ziff. 9) glaubhaft, wonach dieser inzwischen auch Kontaktlinsen trage, was zu keiner Verbesserung des Visus geführt habe. Gleichzeitig wird dadurch auch die Aussage von Dr.med. G.________, wonach das Visuspotential von 0.6 durch Verwendung von Kontaktlinsen ausgeschöpft werden könne, erheblich in Zweifel gezogen. Dr.med. G.________ hat indes zutreffend ausgeführt, dass die von der behandelnden Ärztin erwähnte Anisometropie in deren Bericht nicht hergeleitet wurde. Hingegen rechnete er das Nichtvorliegen einer Anisometropie gestützt auf die Refraktionswerte aus dem Bericht von Dr.med. D.________. Bei abweichenden Refraktionswerten vermag die Berechnung von Dr.med. G.________ das von Dr.med. F.________ geltend gemachte Vorliegen einer Anisometropie nicht ohne weiteres zu widerlegen. 4.2.3 Dr.med. G.________ geht sodann nicht auf die unterschiedlichen Beurteilungen der der behandelnden Ärzte ein. Vielmehr zieht er einerseits die Ausführungen der behandelnden Ärztin aufgrund der fehlenden - allerdings nachge-

14 lieferten - Refraktionswerte generell in Zweifel, macht jedoch gleichzeitig geltend, dass mit Massnahmen wie Kontaktlinsen und einer allfälligen weiteren Operation eine Verbesserung erzielt werden kann. Bei der Beurteilung des Visus von Dr.med. D.________ von 0.64 handle es sich derweil um das erreichbare Potential. Gleichzeitig erweist sich jedoch sein Hinweis auf eine mögliche Verbesserung des Visus durch Kontaktlinsen als unrichtig bzw. durch den Erfahrungswert des Beschwerdeführers widerlegt. Auf seinen Hinweis betreffend eine mögliche Operation ist nachfolgend noch näher einzugehen. Obwohl somit der medizinische Sachverhalt auch seiner Meinung nach nicht klar feststeht, nimmt Dr.med. G.________ keine eigenen Untersuchungen vor (vgl. dazu vorstehende Erw. 2.6.4). 4.2.4 Nach dem Gesagten und aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen der behandelnden Ärzte, welche beide etwa in gleichem Masse begründet wurden, kann vorliegend weder dem Arztbericht von Dr.med. D.________, noch demjenigen von Dr.med. F.________ ohne weiteres gefolgt werden. Auch an der Beurteilung von Dr.med. G.________ bestehen erhebliche Zweifel und ihr kann somit nicht gefolgt werden, zumal er nicht schlüssig zu begründen vermag, weshalb der Beurteilung von Dr.med. D.________ und nicht derjenigen von Dr.med. F.________ zu folgen ist bzw. weshalb bei der Visusbeurteilung von Dr.med. D.________, nicht jedoch bei derjenigen von Dr.med. F.________ von einem dauernden Gesundheitsschaden auszugehen ist, er trotz unklarem medizinischen Sachverhalt keine persönliche Untersuchung vorgenommen hat und auch seine Hinweise zur Verbesserung des Visus aus bereits oder nachfolgend erwähnten Gründen an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Auch mit der Duplik vom 9. Oktober 2020 erklärt die Vorinstanz die abweichenden Beurteilungen nicht. Soweit mit Verweis auf den ophtalmologischen Befund vom 16. Juni 2020 festgehalten wird, es müsste damit bei korrekter Refraktion eigentlich von einem wesentlich besseren wenn nicht gar vollen Fernvisus ausgegangen werden, so ist dies eine rein theoretische Aussage, die durch die konkreten Visusbestimmungen widerlegt ist. Nicht gefolgt werden kann auch der Darstellung, wonach die Rechtsprechung betreffend Beweiswert von Beurteilungen der behandelnden Ärzte so auch auf Visusbestimmungen der behandelnden Ärzte angewendet werden soll. Kommt hinzu, dass es sich auch bei Dr.med. D.________ um einen behandelnden Arzt handelt und die Vorinstanz selber keinen Befund erhob. 4.3.1 Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung von Dr.med. G.________ geltend macht, dass eine eventuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Rückfalls mit entsprechender dauerhafter Reduk-

15 tion des Visuspotentials auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachschätzung des Integritätsschadens erlauben würde, ist diese Aussage zwar grundsätzlich richtig. Im konkreten Fall wird ein verschlechterter Zustand jedoch bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung des Integritätsschadens geltend gemacht. Eine voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens ist bei der Bemessung eines solchen jedoch bereits angemessen zu berücksichtigen (vgl. vorstehende Erw. 2.3). Die Festsetzung der Integritätsentschädigung kann jedoch grundsätzlich erst erfolgen, wenn der Arzt eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer Verschlimmerungen stellen kann (Murer / Stauffer, a.a.O., S. 164). Sofern wie im konkreten Fall keine Rentenverfügung erforderlich ist, erfolgt die Festsetzung der Integritätsentschädigung am Ende der medizinischen Behandlung (Berger, BSK UVG, Basel 2019, Art. 24 N 25). Soweit Dr.med. G.________ ausführt, dass zu einem späteren Zeitpunkt gar eine operative Verbesserung der Hornhautoberfläche denkbar sei, welche zur Ausschöpfung des Visuspotentials führen könnte, so ist dem entgegen zu halten, dass es in diesem Fall fraglich wäre, vorliegend vom Ende der medizinischen Behandlung und vom richtigen Zeitpunkt für die Festlegung der Integritätsentschädigung auszugehen. Anderseits steht diese Beurteilung im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage, wonach von einer weiteren Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung erwartet werden kann (vgl. oben Erw. 3.5). Da die Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen stabilisiert hat und wenn von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (Frei, a.a.O., S. 39, 63 und 105). Nur wenn eine spontane oder auf Selbsttherapierung durch den Versicherten beruhende Verbesserung des Gesundheitsschadens möglich ist, kann allenfalls in Erwägung gezogen werden, die Integritätsentschädigung zuzusprechen, obwohl der Integritätsschaden noch nicht dauerhaft ist. In diesem Fall ist die Entschädigung auf das voraussehbare Minimum zu beschränken. Bei dieser Möglichkeit ist jedoch Zurückhaltung angebracht. Sie sollte sich auf Fälle beschränken, wo Verbesserungen mittelfristig in Aussicht stehen. Klärt sich die Frage der Verbesserung kurzfristig, ist ein Zuwarten mit der Integritätsentschädigung zumutbar. Je später diese Klärung zu erwarten ist, umso mehr rechtfertigt es sich, die Integritätsentschädigung ungekürzt nach dem gegenwärtigen Zustand zu gewähren, denn umso wahrscheinlicher ist es, dass der Versicherte diese Besserung nicht mehr erlebt oder wenigstens einen grossen Teil des Lebensrestes ohne die Besserung wird verbringen müssen.

16 Wird jedoch eine minimale Integritätsentschädigung im Hinblick auf eine Verbesserung ausgerichtet, so sollte der Zeitraum festgelegt werden, in dem diese Verbesserung erwartet wird. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die Situation zu überprüfen; es ist abzuklären, ob die Verbesserung eingetreten ist, und bei negativem Resultat eine neue zeitlich bestimmte Prognose zu stellen (Frei, a.a.O., S. 106). Tritt keine Verbesserung ein, so ist die Integritätsentschädigung anzupassen und eine ergänzende Entschädigung auszurichten, wobei das Ausbleiben der Verbesserung auch für die Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist (Frei, a.a.O., S. 113). Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausbleiben einer prognostizierten Verbesserung zeigen, dass von der Möglichkeit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung trotz prognostizierter Verbesserung des Gesundheitsschadens nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte; besser ist das Zuwarten mit der ersten Verfügung oder das Ausserachtlassen einer künftigen Verbesserung bei der ersten Verfügung (Frei, a.a.O., S. 114). 4.3.2 Im konkreten Fall spricht selbst Dr.med. G.________ nicht von einer spontanen Verbesserung, sondern nur von einer allenfalls später möglichen operativen Verbesserung. In diesem Fall ist aber eher von einer noch nicht abgeschlossenen Behandlung auszugehen. Zudem ist diese Aussage zu einer zukünftigen Verbesserung sehr vage und stützt sich einzig auf die einmalige Beurteilung des Visus bzw. des Visuspotentials am 20. Februar 2019 durch Dr.med. D.________ ab, ohne die von Dr.med. F.________ mehrfach (viermal von März bis Juni 2019 und Juni 2020) festgestellten Visusverschlechterungen zu berücksichtigen, weshalb sich dadurch eine tiefere Integritätsentschädigung nach dem Gesagten nicht ohne weiteres rechtfertigen lässt. Vielmehr bedarf auch diese prognostische Frage einer eingehenden Abklärung und Begründung, weshalb sich auch diesbezüglich die Einholung eines externen Gutachtens rechtfertigt. Soweit möglich ist bereits bei der aktuellen Bemessung der Integritätsentschädigung zu beurteilen, ob die Behandlung des Gesundheitsschadens grundsätzlich abgeschlossen ist bzw. mit welcher Schwere von einem dauerhaften Zustand der Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen ist bzw. ob in naher Zukunft mit einer spontanen Verbesserung des Gesundheitsschadens zu rechnen ist. Ist ein dauernd verschlechterter Gesundheitsschaden jedoch bereits zum Zeitpunkt der aktuell verfügten Integritätsentschädigung bekannt, so kann der Beschwerdeführer eine allfällige Verschlechterung nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen bzw. ist dieser Gesundheitsschaden bereits bei der aktuellen Bemessung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen.

17 4.4 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass der Sachverhalt im konkreten Fall ungenügend abgeklärt wurde. Begonnen damit, dass die Berichte der behandelnden Ärzte erheblich voneinander abweichen, wird das Festhalten an der Beurteilung vom Versicherungsarzt nur mit fehlenden Refraktionswerten, die nachgeliefert wurden, der unterlassenen Verwendung von Kontaktlinsen, was ebenfalls nachgeholt wurde, sowie mit einer Operation, welche in den Akten bisher nie erwähnt wurde, begründet. Hinzu kommt, dass auch das Vorliegen einer - versicherungsmedizinisch definierten - Anisometropie fraglich ist, was jedoch für die Beurteilung der Integritätsentschädigung ebenfalls von Relevanz ist. Und schliesslich geht der Versicherungsarzt ohne genügende Begründung und Hinweise von einer Verbesserung des aktuellen Gesundheitsschadens aus, was ebenfalls einer eingehenden Beurteilung bedarf. Somit bestehen erhebliche Zweifel an der Beurteilung des Versicherungsarztes. Gleichzeitig kann jedoch auch nicht ohne weiteres auf die mehrfach erhobenen Messdaten von Dr.med. F.________, deren Abweichung von den Messdaten von Dr.med. D.________ sie nicht diskutiert, abgestellt werden. Eine eingehende Abklärung des Sachverhalts durch eine geeignete externe Fachperson erweist sich im konkreten Fall als unerlässlich. Sie wird auf einem persönlichen Untersuch des Beschwerdeführers zu basieren haben und sich zum einen zum Zeitpunkt der Integritätsschätzung äussern müssen und zum andern - soweit der Zeitpunkt gegeben ist - den Integritätsschaden zu beurteilen haben und dabei auch Stellung zu nehmen zu den durch Dr.med. D.________ und Dr.med. F.________ erhobenen Befunde. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 6.1 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 Erw. 6.2, je mit Hinweisen). Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975,

18 welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung eines externen Fachgutachtens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage der Duplik vom 9. Oktober 2020) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift

19 Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 21. Oktober 2020

I 2020 51 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.10.2020 I 2020 51 — Swissrulings