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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.07.2020 I 2020 5

10 luglio 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,507 parole·~23 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 5 Entscheid vom 10. Juli 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch D.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. C.________, Jg. 1983, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine vierjährige Lehre als Drucktechnologe (IV-act. 8-5/10). Nach Abschluss der Lehre (Sommer 2005) und kurzer Weiterbeschäftigung als Drucktechnologe beim Lehrbetrieb war er wenige Monate via eine Temporärfirma für eine EDV-Firma tätig, ab Oktober 2006 bis November 2009 leistete er diverse Auslandeinsätze für die Schweizer Armee (KFOR, EUFOR). Danach übte er verschiedene Temporärtätigkeiten aus (insbesondere als Mitarbeiter für verschiedene Sicherheitsfirmen) und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (IV-act. 5 und 12). Am 5. Oktober 2012 wurde C.________ während seiner Tätigkeit als Verkehrsleiter bei einer Baustelle von einem vorbeifahrenden LKW angefahren. Er erlitt dabei verschiedene Verletzungen (Unterschenkelfraktur links, Ulnaschaftfraktur links, Kompartmentsyndrom Unterschenkel links und Thoraxtrauma mit/bei Rippenserienfraktur sowie Pneumothorax, vgl. IV-act. 13-14/18), welche im Kantonsspital Luzern behandelt wurden. Wegen Komplikationen und persistierenden Knieschmerzen waren im weiteren Verlauf verschiedene Eingriffe erforderlich, so am 28. Februar 2013 (Schraube entfernen Tibia links, UV-act. 3-648/683), am 20. Juni 2013 (Nagelwechsel bei Pseudoarthrose Tibia links, UV-act. 3-639/683), am 26. Januar 2015 (Metallentfernung Ulna und Tibia, UV-act. 3-617/683), am 30. März 2016 (Kniearthroskopie links, UV-act. 3-584/683), am 20. November 2017 (Infiltration Knie links, UV-act. 3-546/683) und am 24. Januar 2018 (Abtragen Osteophyt und Ganglion Knie links, UV-act. 3-553/683). Seit Januar 2013 ist C.________ als Sicherheitsbeauftragter (SBF) der A.________ tätig, wobei die Anstellung bereits vor dem Unfallereignis erfolgte (Anstellungsverfügung vom 26.9.2012, IV-act. 39). B. Am 13. Juni 2018 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Meldung zur Früherfassung ein (IV-act. 2-1/2). Nach Abschluss der Früherfassung meldete sich C.________ am 17. Juli 2018 bei der IV zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 8). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2018 sprach die IV-Stelle Schwyz C.________ Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses (Job Coaching) zu (IV-act. 23). C. Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2019 teilte die IV-Stelle Schwyz C.________ mit, dass keine Kostengutsprache für eine Umschulung erteilt werden könne, da er in einer angepassten Tätigkeit ein gleichwertiges Einkommen erzielen könnte wie in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter Passagierkontrolle. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine IV-Rente und auf Arbeitsvermittlung (IV-Act.

3 30). Dazu liess C.________ mit Eingabe vom 3. September 2019 Stellung nehmen (IV-act. 36). D. Die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin (B.________) stellte gestützt auf eine vertrauensärztliche Untersuchung eine Berufsinvalidität im Umfang von 39% fest und sprach C.________ am 26. Juni 2019 eine (auf zwei Jahre begrenzte) Teilrente zu (IV-act. 32-2/5). Die A.________ reduzierte in der Folge das Arbeitspensum von C.________ mittels Änderungsverfügung per 31. August 2019 auf 38,43% (IV-act. 32-5/5). E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren (Umschulung und Arbeitsvermittlung) abgewiesen (IV-act. 50). F. Dagegen lässt C.________ mit Eingabe vom 24. Januar 2020 fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung vom 05.12.2019 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Massnahmen zur Wiedereingliederung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. C.________ lässt zur Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Stellung nehmen, wobei er an den Anträgen festhält. Die IV-Stelle Schwyz verzichtet gemäss Schreiben vom 22. Mai 2020 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Massnahmen beruflicher Art umfassen Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18a IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18b IVG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität

4 notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 f.; Urteil 8C_163/2008 vom 8.8.2008 Erw. 2.2; 8C_808/2017 v. 11.1.2018 Erw. 3). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 Erw. 3c; Urteil BGer 9C_704/2010 v. 31.1.2011 Erw. 3.1). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2; BGE 124 V 110 Erw. 2a und b; Urteile BGer 9C_652/2007 v. 24.7.2008 Erw. 2.1). Die Erheblichkeitsschwelle trägt dem Umstand Rechnung, dass bei wesentlich tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung verbundenen Kosten die auszugleichende Erwerbseinbusse deutlich übersteigen dürften und setzt so den Verhältnismässigkeitsgrundsatz um (Urteil BGer 9C_652/2007 v. 24.7.2008 Erw. 2.1 m.H. auf BGE 130 V 488 Erw. 4.3.2). 1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird im Regelfall das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

5 könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG). 2. Vorliegend ist unbestritten, dass dem Versicherten die praktisch ausschliesslich stehend auszuübende Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter der A.________ nur mehr eingeschränkt zumutbar ist. Auch ist unbestritten, dass die erlernte Tätigkeit als Drucktechnologe, welche auch vorwiegend stehend und gehend auszuüben ist, ebenfalls nur mehr eingeschränkt zumutbar ist. Gemäss dem Hausarzt des Versicherten (Dr.med. E.________, Facharzt für Innere Medizin) schränken die durch den Unfall verursachten chronischen Schmerzen am linken Bein sowie eine seit über 10 Jahren bestehende Migräne die Arbeitsfähigkeit ein; längeres Stehen (mehr als 2 Stunden) sei nicht mehr zumutbar. Am angestammten Arbeitsplatz sei der Versicherte nur mehr 2-4 h/Tag einsatzfähig. Die seit ebenfalls über 10 Jahren bestehende Adipositas schränke die Arbeitsfähigkeit demgegenüber nicht ein (IV-act. 13-2/18). Gemäss den behandelnden Ärzten der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Luzerner Kantonsspitals besteht in der angestammten, vorwiegend stehenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (Bericht vom 10.9.2018, IV-act. 16-1/3). Zumutbar (bei einem Pensum von 100%) seien wechselbelastende Tätigkeiten mit maximaler Traglast von 10 kg, bei Vermeidung von Gerüsten, Leitern und Zwangshaltungen. Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten vor allem die belastungsabhängigen Knieschmerzen (IV-act. 16-2/3 f.). Diese Einschätzung wurde nach Verlaufsuntersuchung vom 28. Mai 2019 bestätigt (50% AUF im angestammten Beruf, 80-100% AF in einer leichten angepassten Tätigkeit, UV-act. 3-40/683). Die Einschätzungen des Hausarztes und der behandelnden Ärzte wurde vom RAD-Arzt Dr.med. F.________ bestätigt (50% Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter im H.________, 100% Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit maximaler Traglast von 10 kg, IV-act. 28). Bei den Akten liegt zudem das im Auftrag der BVK Vorsorgeeinrichtung erstellte Gutachten von Dr.med. G.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 19. Juni 2019 (UV-act. 3-17/638 ff.). Dieser gelangte zum Schluss, für die am H.________ ausgeübte stehende Tätigkeit bestehe eine 50%-ige Berufsunfähigkeit. Angepasste (überwiegend sitzend ausgeübte) Tätigkeiten seien zu 100% zumutbar (UV-act. 3-23/683 i.V.m. 3-36/683). Dr.med. G.________ empfahl zudem eine Gewichts- und Schmerzmittelreduktion (UV-act. 3-23/683 f.). 3.1 Umstritten ist demgegenüber, ob der Versicherte aufgrund der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein-

6 busse in einem Umfang erleidet, welche einen Anspruch auf eine Umschulung zu begründen vermag. Die Vorinstanz verneint dies. In der angefochtenen Verfügung hält sie fest, der Versicherte habe 2017 in der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter der A.________ ein Einkommen von Fr. 55'449 erzielt. Vor dem Unfall habe er diverse Tätigkeiten ausgeübt, sei teilweise arbeitslos gewesen und habe Einkommen zwischen Fr. 28'138 und Fr. 42'852 erzielt. Wenn man von dem 2017 erzielten Stundenlohn (Fr. 30.98) ausgehe, so liege das Valideneinkommen bei einem 100%-Pensum bei Fr. 62'462. Von diesem Einkommen sei (in etwa) auch die Unfallversicherung bei der Taggeldbemessung ausgegangen (jährliches Einkommen von Fr. 62'655). Vergleiche man diese Einkommen mit dem hypothetischen Einkommen, welches der Versicherte als Invalider gemäss den statistischen Lohndaten des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2017 als Hilfsarbeiter (Kompetenzniveau 1) erzielen könne (Fr. 67'102), so bestehe kein Einkommensverlust und ein Anspruch auf Umschulung sei nicht gegeben. 3.2 Der Beschwerdeführer legt dar, dass er nach dem Abschluss seiner vierjährigen Lehre verschiedene Auslandeinsätze für die Schweizer Armee absolviert und dabei zwischen 2006 und 2008 ein Einkommen von ca. Fr. 76'000 erzielt habe. Danach habe er Mühe gehabt, eine Stelle zu finden und habe deshalb verschiedene Temporärarbeiten ausgeübt. Im Zeitpunkt des Unfalles sei er temporär bei der J.________ angestellt gewesen, habe aber per 14. Januar 2013 bereits eine Anstellung als Sicherheitsbeauftragter am H.________ gehabt. Diese Stelle sei ihm als Zwischenlösung angeboten worden. Sein Ziel sei es gewesen, als Polizeigefängnisassistent (PGA) zu arbeiten. Als solcher hätte er bei Bestehen der Prüfung (die erste Prüfung habe er knapp nicht bestanden) ein (Anfangs-) Einkommen von Fr. 79'095 erzielen können. Unfallbedingt habe er die Prüfung dann aber nicht mehr wiederholen können. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe eine Lehre als Drucktechnologe EFZ abgeschlossen, daher stünden ihm andere Möglichkeiten offen als die eines ungelernten Hilfsarbeiters. Es stehe fest, dass ihm die erlernte wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht bzw. nur mehr teilweise zumutbar sei. Die Tatsache, dass er vor Eintritt der Invalidität nicht mehr im erlernten Beruf gearbeitet habe, stehe einem Umschulungsanspruch daher nicht entgegen. Des Weiteren sei der Polizeidienst nach den militärischen Auslandeinsätzen ein logischer aufbauender Schritt gewesen. Auch wenn er die Aufnahmeprüfung als Polizeigefängnisassistent im ersten Anlauf nicht bestanden habe, so wäre er ohne Unfall auch im Rahmen des Sicherheitsdienstes beim H.________ aufgestiegen. Auch wenn somit bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht auf das Einkommen als Polizeigefängnisassistent abgestellt werde, so wäre gestützt auf die

7 statistischen Daten der LSE 2016 (Tabelle 17, Bereich Schutzkräfte/Sicherheitsbedienstete) im Alterssegment 30 bis 49-jährig von einem Durchschnittseinkommen von Fr. 6'889.-- (mithin einem Jahreseinkommen von Fr. 86'181) auszugehen, womit die Erheblichkeitsstufe von 20% klar erreicht wäre. In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer im Übrigen geltend, es sei zu berücksichtigen, dass er als gesundheitlich beeinträchtigter Arbeitnehmer weniger verdienen könne als ein voll leistungsfähiger Arbeitnehmer. In solchen Fällen nehme die Rechtsprechung einen leidensbedingten Abzug von bis 25% vor. 4.1 Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 Erw. 4.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224; Urteile BGer 8C_488/2018 vom 13.3.2019 Erw. 3.2; 8C_220/2018 vom 14.11.2018 Erw. 5.1). Eine langjährige, freiwillige Abkehr vom erlernten Beruf muss bei der Festsetzung des Valideneinkommens nach der Rechtsprechung berücksichtigt werden (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb; Urteil BGer 8C_737/2018 v. 17.4.2019 Erw. 4.2). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteile BGer 8C_367/2018 vom 25.9.2018 Erw. 4.2; 8C_253/2018 vom 18.2.2019 Erw. 5.2.1; 8C_741/2016 vom 3.3.2017 Erw. 5; 9C_757/2010 vom 24.11.2010 Erw. 4.2). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach

8 der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleich-bare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil BGer 8C_550/2009 vom12.11.2009 Erw. 4.1 m.H.). 4.2 Der Versicherte hat bereits vor dem Unfall nicht mehr als Drucktechnologe gearbeitet, sondern war bereits damals während mehrerer Jahre vorwiegend im Sicherheitsbereich tätig, wobei ihm dabei zeitweise gemäss seinen unbestrittenen Darstellungen auch leitende Funktionen zukamen (Teamleiter bei der KFOR). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht auf ein als Drucktechnologe erzielbares Einkommen abgestellt wird. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass nicht auf das als Polizeigefängnisassistent erzielbare Einkommen abgestellt wird. Der Versicherte hat die Prüfung für die Ausübung dieser Tätigkeit zwar vor dem Unfall absolviert, aber nicht bestanden, was unbestritten ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er sich für eine Wiederholung der Prüfung angemeldet hätte oder andere konkrete Massnahmen als Vorbereitung für die Prüfung getroffen hätte, liegen nicht vor. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat während des Verwaltungsverfahrens der A.________ offenbar die Frage einer möglichen Anstellung des Versicherten als Polizeigefängnisassistent im Gesundheitsfall unterbreitet, jedoch lediglich die Antwort erhalten, dass diese Frage schwer zu beantworten sei und es verschiedene zu beachtende Faktoren gebe (IV-act. 37-1/6). Der (Anfangs-)Lohn eines Polizeigefängnisassistenten wurde somit zu Recht nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens beigezogen. 4.3 Gemäss den Abklärungen und Berechnungen der Vorinstanz könnte der Versicherte als Sicherheitsbeauftragter am H.________ bei Ausübung eines Vollzeitpensums ein Einkommen von Fr. 62'462.40 erzielen (per 2017). Der Beschwerdeführer wurde im Stundenlohn bezahlt. Ausgehend vom erzielten Stundenlohn von Fr. 30.98 abzüglich dem Ferienanteil von Fr. 2.38 und ausgehend von einer Arbeitszeit von 42 h/Woche ermittelte die Vorinstanz das erwähnte Einkommen. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hat der Versicherte 2016 ein Einkommen von Fr. 61'841.15 und 2017 ein Einkommen von Fr. 55'449.15 erzielt. Da die Sicherheitsbeauftragten am H.________ flexibel arbeiten müssen und sich die Arbeitszeiten nach dem Bedarf richten, war offenbar keine bzw. nicht immer eine volle Beschäftigung möglich (vgl. Angaben der Arbeitgeberin,

9 IV-act. 18-6/9). Geht man von den Angaben der Arbeitgeberin aus (Stundenlohn Fr. 30.98 und Arbeitszeit von 5.29 h/Kalendertag bei 100%-Beschäftigung) wäre von einem Einkommen von lediglich Fr. 59'877 auszugehen, hinzuzurechnen sind allerdings noch Nacht- und Wochenendzuschläge, welche dem Beschwerdeführer regelmässig im Umfang von ca. 10% des Einkommens ausgerichtet wurden (vgl. Vi-act. 37-2/6 f., Lohnübersicht), was zu einem hypothetischen Einkommen bei Vollbeschäftigung als Sicherheitsbeauftragter bei der A.________ von ca. Fr. 66'000 führen würde (per 2017). 4.4 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz wie bereits erwähnt auf die Tabellenlöhne für Männer im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt (LSE 2016, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2017; Tabelle TA1 Einkommen Männer im Kompetenzniveau 1, Total, Fr. 5'340, ausgehend von einer Arbeitszeit von 41.7 h/Woche und einer Nominallohnentwicklung von 0,4% per 2017 = Fr. 67'070). Nachdem der Versicherte seit Eintritt der Invalidität keine in einem Pensum von 100% zumutbare Arbeit mehr ausübt (er ist weiterhin in einem Teilpensum bei der A.________ angestellt), auf welche bei der Bemessung des Invalideneinkommens abgestellt werden könnte, wird dies zu Recht nicht beanstandet. Dies entspricht im Übrigen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Invaliditätsbemessung - zumindest bis auf Weiteres - bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens die (u.a.) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen zu verwenden sind (BGE 142 V 178 Erw. 2.5.7; Kritik dazu bei Gächter/Meier, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Invalidenversicherung, SZS 2017 S. 310; Gerber, Lohnstatistische Daten in der Invaliditätsbemessungsmethode des Einkommensvergleichs, SZS 2016 S. 237 ff, insbes. S. 252 f.). Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt worden ist. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 Erw. 5.2 m.H. auf BGE 134 V 322 Erw. 5.2 und BGE 126 V 75). Solche Faktoren

10 werden vorliegend zu Recht nicht bzw. nur mit allgemeinem Verweis auf die Praxis geltend gemacht. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte (bis mittelschwere) Tätigkeiten zumutbar sind, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse (Urteile BGer 9C_447/2019 v. 8.10.2019 Erw. 4.3.2; 8C_82/2019 vom 19.9.2019 Erw. 6.3.2, 9C_284/2018 vom 17.7.2018 Erw. 2.2.1). Daran ändert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der Umstand nichts, dass weitere einschränkende Faktoren (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen, in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten) zu berücksichtigen sind, da diese Faktoren zu keinem lohnrelevanten Nachteil führten (Urteil BGer 9C_447/2019 v. 8.10.2019 Erw. 4.3.2). Angesichts des in den ärztlichen Berichten beschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist grundsätzlich von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, die auch ohne Berufsausbildung ausgeübt werden können (z.B. einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären (Urteil BGer 8C_82/2019 v. 19.9.2019 Erw. 6.3.2 m.H. auf 8C_61/2018 v. 23.3.2018 Erw. 6.5.2 m.H.). Solche liegen in casu wie bereits erwähnt nicht vor. 4.5 Vergleicht man das ermittelte Valideneinkommen von ca. Fr. 66'000 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 67'070, so resultiert keine Einkommenseinbusse. Es stellt sich daher die Frage, ob von der Erheblichkeitsschwelle von 20% - die als Richtwert zu verstehen ist - im konkreten Fall abzuweichen ist. 4.6.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der

11 Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen. Personen ohne Berufsausbildung haben es insbesondere bei schwieriger Arbeitsmarktlage schwer, eine Stelle zu finden, geschweige denn eine gut bezahlte. Zudem sind Hilfsarbeiterstellen den periodisch wiederkehrenden konjunkturellen oder strukturellen betrieblichen Anpassungen in viel ausgeprägterem Masse ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter. Zu berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass die Einkommensentwicklung bei Arbeitnehmern mit und ohne Berufsausbildung nicht gleichmässig verläuft. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre, dafür aber in der Folgezeit um so stärker anwächst. Diesen Umständen ist bei der Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit Rechnung zu tragen (BGE 124 V 108 Erw. 3b m.H.; Urteile BGer 9C_704/2010 v. 31.1.2011 Erw. 3.1 und 3.2; 9C_994/2009 v. 22.3.2010 Erw. 4; 9C_652/2007 v. 24.7.2008 Erw. 2.1; I 764/03 v. 22.1.2004 Erw. 1.2 und 2.2.2). Insgesamt sind mithin insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen, neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten, prognostisch weitere Faktoren wie die Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer mit zu berücksichtigen, weil bei der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen sind (Murer, SHK IVG, Art. 17 Rz 60 m.H.). 4.6.2 Der Versicherte mit Jahrgang 1983 war im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV 35-jährig, es handelt sich bei ihm mithin nicht um einen jungen Lehrabgänger mit tiefem Anfangslohn. Dennoch verbleibt eine lange Aktivitätsdauer von fast 30 Jahren. Zu berücksichtigten gilt vorliegend zudem, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles bzw. bei der Aufnahme der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter am H.________ erst 29-jährig war. Im Nachhinein betrachtet muss konstatiert werden, dass diese Tätigkeit für den Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen immer nur eingeschränkt zumutbar war. Nachdem die Stelle aufgrund des Unfalles erst einige Monate später als vereinbart angetreten werden konnte (August 2013 statt Januar 2013), bestanden immer wieder kürzere und längere unfallbedingte Abwesenheiten, insbesondere nach den diversen Operationen (so war er von Januar-April 2015, vom Februar-Juli 2016 und ab Januar 2018 zumindest längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig, vgl. Vi-act. 3-425/683; 3-319/683; 3-273/693 f.; 3-264/683). Die berufliche Eingliederung in die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter war somit immer nur eingeschränkt ausführbar und entsprechend war auch eine Weiterentwicklung kaum möglich. Dass der Versicherte dennoch mehrere

12 Jahre in dieser Tätigkeit - wohl in der Hoffnung, dass sich sein gesundheitlicher Zustand noch bessern würde - gearbeitet hat, kann ihm nicht entgegengehalten werden. Insofern spricht das Alter des Versicherten klarerweise nicht gegen einen Umschulungsanspruch trotz fehlender Erwerbseinbusse im Vergleich zu einer Hilfsarbeitertätigkeit (vgl. dazu auch Urteil BGer 9C_994/2009 v. 22.3.2010 wo der Versicherte beim Unfall 29-jährig war; analog auch Urteil BGer I 144/05 v. 13.5.2005, wo der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf bereits 37-jährig war und Urteil BGer I 764/03 v. 22.1.2004, wo der Versicherte bei der IV-Anmeldung 34-jährig war; in allen zitierten Fällen wurde ein Umschulungsanspruch trotz fehlender Erwerbseinbussen bzw. Erwerbseinbussen unter 20% infolge des Alters und der verbleibenden Erwerbszeit bejaht). 4.6.3 Der Versicherte hat eine vierjährige Lehre absolviert und damit eine berufliche Qualifikation erlangt. Auch wenn er nach dem Lehrabschluss nur mehr kurze Zeit im erlernten Beruf gearbeitet hat, bleibt dieser Beruf Bestandteil der Ausbildung, über welche er sich ausweisen kann und diese Ausbildung ist als qualitatives Merkmal beim Vergleich der erwerblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Eine langjährige Tätigkeit ausserhalb des erlernten Berufs oder in einer Hilfsarbeitertätigkeit steht dem Umschulungsanspruch mithin nicht entgegen, zumindest wenn feststeht, dass der Versicherte sowohl die angestammte, als auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit infolge des Gesundheitsschadens nicht mehr oder nur mehr teilweise ausüben kann, was vorliegend der Fall ist (vgl. Urteil BGer 9C_704/2010 v. 31.1.2011 Erw. 3.1 und 3.2; I 144/05 v. 13.5.2005 Erw. 2.2.1; I 764/03 v. 22.1.2004 Erw. 2.2.1; BGE 124 V 108 Erw. 3b). Im Übrigen setzt auch die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte Tätigkeit eines Sicherheitsbeauftragten der A.________ eine abgeschlossene berufliche Ausbildung sowie Berufserfahrung voraus (vgl. I.________). Es handelt sich dementsprechend nicht um eine unqualifizierte Hilfsarbeitertätigkeit. Unberücksichtigt geblieben ist zudem der Umstand, dass die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter der A.________ Karrieremöglichkeiten offenhält (Teamchef, Sektorenchef, Bereichsleiter, vgl. I.________). Alter, Ausbildung und Berufserfahrung des Versicherten erlauben es nicht, diese ohne unfallbedingte Einschränkungen naheliegende berufliche Weiterentwicklung beim Vergleich mit einer ohne Umschulung auszuübenden unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit unberücksichtigt zu lassen. Von einer gewissen Lohnentwicklung ist in Berücksichtigung der Aktivitätsdauer auszugehen; in diesem Sinne ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf den statistischen Durchschnittslohn von Schutzkräften und Sicherheitsbediensteten im Kompetenzniveau 2 (über welches der Versicherte verfügt) gemäss der Tabelle T17 der LSE 2016 gerechtfertigt. Danach verdient ein männlicher Arbeitnehmer in der Al-

13 terskategorie 30-49 Jahre in dieser Berufsgruppe Fr. 6'889 Mt. Im Vergleich mit dem oberwähnten Durchschnittslohn (Fr. 5'340, vgl. Erw. 4.4). eines männlichen Hilfsarbeiters besteht eine Differenz von über 20%. 4.6.4 Unstreitig kann der Versicherte ohne Umschulung keine qualitativ annähernd gleichwertige Tätigkeiten mehr ausüben, dies sowohl in Bezug auf den erlernten Beruf als auch auf die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter der A.________. Ohne Umschulung bleibt er beschränkt auf unqualifizierte Hilfstätigkeiten, welche im Vergleich mit der bisher ausgeübten und der erlernten Tätigkeit nicht als "annähernd gleichwertig" bezeichnet werden können. Da die gesundheitliche Einschränkung in noch jungen Jahren erfolgt ist und die verbleibende Aktivitätsdauer entsprechend lang ist, besteht nach dem Gesagten ein Umschulungsanspruch, obwohl der momentane Einkommensvergleich keine Verdiensteinbusse ergibt. Dies auch deshalb, weil der Versicherte in der aktuell bzw. seit dem Unfall ausgeübten Tätigkeit nicht behindertengerecht eingegliedert ist und prognostisch im Gesundheitsfall auch im aktuell ausgeübten Tätigkeitsbereich von einer Einkommenssteigerung bzw. im Vergleich mit einer blossen Hilfstätigkeit von einer Einkommenseinbusse auszugehen ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Vorinstanz hat die Umschulungsfrage neu zu prüfen. Die IV-Stelle hat abzuklären, welche Umschulungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, dem Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz. Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdeführer zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in Art. 61 lit. g ATSG und in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird das Honorar auf Fr. 2'500.-- (inkl. Spesen und MwSt) festgelegt.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zum neuen Entscheid über die Umschulungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und dieser dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Rechtsvertreter) durch die Vorinstanz zurückzuerstatten ist. 3. Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Schwyz, 10. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Juli 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

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