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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.09.2020 I 2020 35

9 settembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,579 parole·~28 min·13

Riassunto

Invalidenversicherung (Hilfsmittel) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 35 Entscheid vom 9. September 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.________, alle vertreten durch Rechtsanwältin C.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Hilfsmittel)

2 Sachverhalt: A. Am 2. September 2003 ging für A.________ (geb. 2002) bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr ein mit der Begründung, dass er seit Geburt behindert sei (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 6. November 2003 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache ab 25. August 2003 bis 30. Juni 2004 für die Behandlung des Geburtsgebrechens (GG) Ziffer 395 gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; vgl. IV-act. 9). Am 2. Februar 2004 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Nachtlagerungsschiene / Orthese als Behandlungsgerät des Geburtsgebrechens Ziff. 395 (IV-act. 13). B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 lehnte die IV-Stelle ein Ersuchen um Kostenübernahme für Schuheinlagen (Schuheinbau) ab (vgl. IV-act. 19 i.V.m. IVact. 14-3/3). Gestützt auf einen Bericht des Kantonsspitals D.________ vom 27. Februar 2007 (IV-act. 21) verfügte die IV-Stelle am 8. Mai 2007, dass kein Anspruch auf medizinische Massnahmen bestehe, da weder das GG Ziffer 184 noch das GG Ziffer 390 vorliege sowie die Verdachtsdiagnose einer Myopathie zum aktuellen Zeitpunkt nicht bewiesen werde könne (IV-act. 27). C. Am 4. März 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass die Kosten für die Behandlung des GG Ziffer 404 ab 28. August 2008 bis 31. März 2013 übernommen werden (vgl. IV-act. 32). D. Mit Mitteilung vom 15. September 2011 übernahm die IV-Stelle die Kosten für Fussorthesen inkl. notwendige Spezialschuhe für Orthesen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2020 (IV-act. 54). E. Mit Verfügung vom 6. September 2012 lehnte es die IV-Stelle ab, Reisekosten für Plattfuss-Kontrollen zu übernehmen (IV-act. 68). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2012 120 vom 12.12.2012 abgewiesen (IV-act. 73). F. Am 6. Mai 2014 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Behandlung des GG Ziffer 404 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2018 (IV-act. 78). Diese Kostengutsprache wurde gemäss Mitteilung vom 8. August 2018 bis zum 30. Juni 2022 verlängert (IV-act. 87). G. Zunächst mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 (IV-act. 94) und danach mit Verfügung vom 11. Februar 2019 (IV-act. 95) lehnte es die IV-Stelle ab, die Kosten für das Gesuch "orthopädische Schuheinlagen, mit durchgehender

3 Basis, schwieriger Fall, beidseitig" (im Umfange von Fr. 528.80, vgl. IV-act. 91) zu übernehmen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2019 21 vom 19. Juni 2019 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und alsdann über den Leistungsanspruch neu befinde (IV-act. 105). H. Die IV-Stelle holte bei Dr.med. F.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter Fusszentrum und Orthopädie E.________), welcher am 15. Oktober 2018 ein Rezept für eine Massbettung in einem orthopädischen Serienschuh (Arbeitsschuh) beidseits mit guter Stütze unter Sustentaculum Tali, ausgestellt hatte (IV-act. 100-4/4) sowie beim eidg. dipl. Orthopädie-Schuhmachermeister O.________ welcher am 21. November 2018 den Kostenvoranschlag für orthopädische Schuheinlagen erstellt hatte (IV-act. 91); ergänzende Angaben ein (IV-act. 108 ff. und 111-1/4; IV-act. 112 f.). Danach lehnte es die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Januar 2020 (IV-act. 115) ab, Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe sowie orthopädische Schuheinlagen zu erteilen. Dagegen gingen keine Einwände ein. Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2020 daran fest, dass das Begehren um Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe sowie orthopädische Schuheinlagen abgewiesen werde (IV-act. 116). I. Gegen diese Verfügung vom 12. März 2020 liessen die Eltern von A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) fristgerecht am 30. April 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung der Verfügung vom 12.03.2020 sei dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für das beantragte Hilfsmittel zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 12.03.2020 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. J. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). hat das Sozialversicherungsgericht, ohne an förmliche Beweisregeln gebunden zu sein, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 140 V 193 Erw. 3.2; 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 351 Erw. 3a). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 153; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 1.3 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer

5 Eingliederungsmassnahmen bilden. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG zudem Anspruch auf Hilfsmittel, welcher sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf. 1.4 Gestützt auf Art. 21 IVG und die Subdelegation in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erliess das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Die HVI umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Ersatzleistungen nach den Art. 21-21ter IVG sowie die Vergütung von Hilfsmitteln nach Art. 21quater Abs. 1 lit. a-c IVG. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstvorsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in der Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel setzt zusätzlich voraus, dass sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 1.5 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 5 HVI). Austauschbefugnis bedeutet dabei, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und statt dessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt, wobei sich das Kriterium der schützenswerten Gründe mit demjenigen der funktionellen Gleichartigkeit deckt, sofern die Austauschbefugnis bejaht wird. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 Erw. 3.2.1; Urteil Bundesgericht 9C_36/2010 vom 7.4.2010 Erw. 7, je mit weiteren Hinweisen). Umfasst das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeträgen nichts entgegen; diese sind auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf

6 das die versicherte Person Anspruch hat (BGE 131 V 107 Erw. 3.2.3; vgl. auch Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz Art. 1-27bis IVG, Stämpflis Handkommentar 2014, nachfolgend SHK IVG Art. 21-21quater N 381ff.). 1.6 Laut Ziff. 2.01 der im Anhang zur HVI enthaltene Liste (HVI-Anhang) werden Beinorthesen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet. Ziff. 2.01 HVI-Anhang ist nicht mit (*) bezeichnet. Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen werden laut Ziff. 4 HVI-Anhang gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband Fuss & Schuh (SSOMV) vergütet. Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten (Ziff. 4.01 HVI-Anhang), Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen (Ziff. 4.02 HVI-Anhang) und Orthopädische Spezialschuhe (Ziff. 4.03 HVI-Anhang) ist nicht mit (*) bezeichnet. Orthopädische Schuheinlagen (Ziff. 4.05 HVI-Anhang) sind dagegen mit (*) bezeichnet; deren Vergütung erfolgt nur, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. 1.7 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV u.a. namentlich physiotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (vgl. auch Rz. 6.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME; in der aktuell geltenden Fassung). Physiotherapie im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12 IVG ist nach den Vorgaben von Rz. 32 KSME zu verfügen (vgl. Rz. 1040 KSME). Die

7 Physiotherapie als medizinische Massnahme gemäss Art. 12 IVG ist nicht notwendigerweise und grundsätzlich eine medizinische Eingliederungsmassnahme. Sie wird erst zu einer solchen, wenn sie sich deutlich vom eigentlichen Behandlungsplan des primären Leidens abhebt, wenn sie sich gegen relativ stabilisierte krankhafte Zustände und unmittelbar auf die berufliche Eingliederung richtet (Rz. 1038 KSME mit Hinweisen auf Rz. 60, 65 und 1004 ff. KSME). 2.1 Nach Rz. 2017 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; in der aktuell gültigen Fassung) kann Schuhwerk nur auf ärztliche Verordnung hin abgegeben werden. Der orthopädische Schuhmachermeister entscheidet über die Ausführung. 2.2 Mit Kostenvoranschlag von O.________ vom 21. November 2018 wurde unter Bezugnahme auf die ärztliche Verordnung von Dr.med. F.________ (auf der Rückseite; vgl. vorinstanzliche Vernehmlassung vom 12.4.2019 im Verfahren VGE I 2019 21 = IV-act. 100-2/4 Ziff. 2) - um Kostengutsprache für "Orthopädische Schuheinlagen, mit durchgehender Basis, schwieriger Fall, beidseitig" über Fr. 528.80 ersucht (IV-act. 91). Die im Kostenvoranschlag vom 21. November 2018 nach Tarif 326 (Orthopädieschuhtechnik) Kapitel 31.413.22 (Orthopädische Schuheinlagen, mit durchgehender Basis, schwieriger Fall, beidseitig) der Tarifpreisliste des SSOMV (aktueller OSM-Tarifbrowser ist in Rz. 2020.1 KHMI verlinkt) offerierten "Orthopädische Schuheinlagen" beschlagen eine Hilfsmittelversorgung gemäss Ziff. 4.05 (*) HVI- Anhang. Deren Vergütung erfolgt nur, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellt (vgl. Erw. 1.3, 1.6 in fine und 1.7 hiervor). Damit fällt Ziff. 4.01 HVI-Anhang als direkte Anspruchsgrundlage für die Orthopädische Schuheinlagen ausser Betracht. 2.3 Mit ärztlicher Verordnung vom 15. Oktober 2018 (welche ursprünglich versehentlich nicht in die IV-Akten übernommen wurde; vgl. vorinstanzliche Vernehmlassung vom 12.4.2019 im Verfahren VGE I 2019 21 = IV-act. 100-2/4 Ziff. 2) verordnete Dr.med. F.________ bei Diagnose "Pes planovalgus bds., St.n. Spitzfuss Gipsen bds. in Kindheit" eine "Massbettung für Arbeitsschuh in orthop. Serienschuh bds. guter Stütze unter Sustentaculum Tali" (IV-act. 100-4/4). Diese ärztliche Verordnung betrifft die Hilfsmittelversorgung "Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten" gemäss Ziff. 4.01 HVI-Anhang.

8 2.4 Zu prüfen ist daher zunächst, ob der Versicherte gestützt auf die Austauschbefugnis (vgl. dazu Erw. 1.5 hiervor) den strittigen Kostenbetrag beanspruchen kann. Dies setzt voraus, dass entsprechend der ärztlichen Verordnung vom 15. Oktober 2018 ein Anspruch auf orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe besteht (vgl. Ziff. 4.01 HVI-Anhang), wobei orthopädische Massschuhe unbestrittenermassen nicht in Frage kommen. 3.1.1 Dr.med. G.________ (Kinderärztin N.________) hielt im Arztbericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 10. September 2003 eine zunehmende Spastizität der unteren Extremitäten beim Versicherten fest, er könne nicht flach auf den Füssen abstehen (IV-act. 5-2/2). Gestützt auf eine Verordnung von Dr.med. H.________ (Arzt Pädiatrie im Kinderspital D.________) für eine "Knöchelübergreifende Nachtlagerungsschiene rechts bei distaler Tonuserhöhung unter IV 395" (IV-act. 11-3/3) unterbreitete die P.________AG einen Kostenvoranschlag für eine Unterschenkel-Orthese mit Fussteil (IV-act. 11-1/3), für welche die IV-Stelle am 2. Februar 2004 Stelle als Behandlungsgerät des Geburtsgebrechens Ziff. 395 Kostengutsprache erteilte (IV-act. 13). 3.1.2 Am 16. Oktober 2006 diagnostiziert Dr.med. I.________ (Oberarzt Chirurgische Klinik Kinderspital D.________) beim Versicherten "flexible Plattfüsse re>li" und verordnete eine Schuhzurichtung mit Varisation der Fersen und Derotation im Vorfuss beidseits (IV-act. 14-3/3). Für den gestützt darauf von der P.________AG unterbreiteten Kostenvoranschlag für eine durchgehende Fussbettung beidseits vom 17. November 2006 wies die IV-Stelle eine Kostenübernahme mit Verfügung vom 15. Januar 2007 ab, weil Schuheinlagen nur von der IV zu übernehmen sind, sofern sie eine wesentliche Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen, und seit 30. Juni 2004 keine medizinischen Massnahmen mehr erfolgten (IV-act. 19). 3.1.3 Im Bericht vom 27. Februar 2007 führten Dres.med. Q.________ (LA Neuropädiatrie, Kinderspital D.________) und R.________ (Spezialärztin Neuropädiatrie, Kinderspital D.________) u.a. aus, beim Versicherten handle es sich um einen ehemaligen Zehenspitzengänger, der mittlerweile jedoch an beidseitigen Plattfüssen leide und einen unzureichenderen Kraftaufbau zeige. Das gesamte klinische Bild spreche für eine primäre Myopathie. Laborchemische und elektrokardiologische Untersuchungen hätten jedoch in allen Befunden Normalbefunde gezeigt. Daher könne die Verdachtsdiagnose der Myopathie zum aktuellen Zeitpunkt nicht bewiesen werden, weswegen kein Geburtsgebrechen Ziff. 184 beantragt werden könne. Für eine elektive Muskelbiopsie gebe es keine medizinische Indikation. Sollte der Versicherte jedoch einmal aus einem anderen Grund ope-

9 riert werden, würden sie eine Muskelbiopsie mit durchführen lassen. Ein Geburtsgebrechen Ziff. 390 liege eindeutig nicht vor (IV-act. 21). 3.1.4 Am 19. Oktober 2010 verordnete Dr.med. I.________ bei der Diagnose "Abduktionsknickfüsse bds" 1 Paar OSSA-Orthesen mit Varisation Rückfuss und Adduktion Vorfuss plus Beratung Schuhe für Winter (IV-act. 33-2/2). Im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 8. März 2011 erhob Dr.med. I.________ die Diagnose: flexible Plattfüsse bds, bestehend seit 2006. In der Anamnese wurde ausgeführt, als Kleinkind sei der Versicherte wegen habituellem Spitzfussgang physiotherapeutisch behandelt worden, ab 2006 sei er dann wegen zunehmender Schwäche des Fusslängsgewölbes mit Subluxation talonavikulär gesehen worden. Im ärztlichen Befund wurde festgehalten: "FersenBallengang. Aussenrotation der Füsse. Knickfuss bds und Vorfussabduktion bds mit Beschwielung medialseits am aufgehobenen Längsgewölbe". Bei vollständiger Luxation talonavikulär ergebe sich eine schlechte Prognose wegen Fehlbelastung und fehlendem Längsgewölbe. Bei Erhalt des Längsgewölbes könne die normale Gehfähigkeit erhalten werden (IV-act. 34-1f./5). Im Beiblatt dazu hielt Dr.med. I.________ in Beantwortung der Frage 1 nach anatomischen Veränderungen der Füsse wiederum den Einbruch des Längsgewölbes mit Beschwielung medial fest (mit Verweis auf die Röntgenbeilagen vom 19. Oktober 2010) und er wiederholte die Notwendigkeit von OSSA-Orthesen, evtl. mit dazu passenden Orthesenschuhen (ad Fragen 2, 5, 8 und 9; IV-act. 34-3ff./5). Mit Schreiben vom 15. April 2011 an die IV-Stelle bekräftigte Dr.med. I.________, dass der Versicherte auf OSSA-Orthesen angewiesen sei (IV-act. 38). Gemäss Abklärungsergebnis des SAHB Hilfsmittel-Zentrums vom 25. Juli 2011 erfüllte die OSSA-Orthese den Zweck der Korrektur/Aufrichtung und Stabilisation des Rück- und Mittelfusses beim Knicksenkfuss. Sofern ein direkter Zusammenhang der Knicksenkfüsse mit dem Geburtsgebrechen bestehe, könne die OSSA- Orthese nach ihrem Erachten als medizinische Massnahme/Behandlungsgerät unter Ziff. 4.05 (*) HVI-Anhang übernommen werden. Die Spezialschuhe würden ebenfalls unter Ziff. 4.05 (*) HVI-Anhang fallen (IV-act. 51-2/5). Laut dem Gremiumsentscheid der IV-Stelle vom 6. September 2011 waren die OSSA-Orthesen im Rahmen von Rz. 2.01 HVI-Anhang (Beinorthesen) als eigenständiges Hilfsmittel zu übernehmen (IV-act. 52). Gestützt darauf erklärte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. September 2011, die Kosten für Fussorthese (OSSA-Orthesen) inkl. notwendige Spezialschuhe für Orthesen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2020 zu übernehmen (IV-act. 54).

10 3.1.5 Dr.med. K.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates/zertifizierter med. Gutachter SIM, RAD Zentralschweiz) hielt mit Stellungnahme vom 26. Juli 2012 fest, die bezeichneten Plattfüsse liessen sich per definitionem nicht dem Geburtsgebrechen Ziff. 193 oder einem andern Geburtsgebrechen zuordnen und sie würden vorderhand auch in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem plausibel verfügten Geburtsgebrechen Ziff. 404 stehen, weshalb Fahrtkosten für Plattfusskontrollen nicht zu Lasten der IV gehen sollten. Gemäss dem Abklärungsergebnis der SAHB sollte die OS- SA-Orthese nur bei einem plausiblen Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen zugesprochen werden, was im Fall nicht zutreffe (IV-act. 62). Im Einwand gegen den leistungsablehnenden Vorbescheid vom 9. August 2012 führte Dr.med. L.________ (Facharzt FMH für Innere Medizin, N.________) aus, die angeführten sogenannten Plattfüsse seien lediglich Teil eines allgemeinen Geburtsleidens mit Haltungsschaden, welcher - von der IV anerkannt - krankengymnastisch seit längerer Zeit erfolgreich behandelt werde (IV-act. 66). 3.1.6 Dr.med. L.________ hielt im Arztbericht vom 27. April 2014 u.a. fest, die Versorgung mit medizinischen Schuhen sei noch nicht abgeschlossen, da der Versicherte noch wachse (IV-act. 76-2/2). 3.2 Im Sprechstundenbericht von Dr.med. F.________ vom 17. Oktober 2018 über die Behandlung/Konsultation vom 15. Oktober 2018, welcher - wie die ärztliche Verordnung vom 15. Oktober 2018 (vgl. dazu Erw. 2.3 hiervor) - nicht in die IV-Akten übernommen worden war, obschon die Vorinstanz nach dessen Zusendung durch Dr.med. F.________ (Eingang IV-Stelle am 24.9.2019) gegenüber diesem Arzt erklärte, dass sie diesen Bericht bereits in den Unterlagen gehabt habe (vgl. IV-act. 110), wurde u.a. festgehalten (IV-act. 109, Schreibweise gemäss Original): Diagnose 1. Pes planovalgus bds. • Schmaler schlanker Fuss bds. • St.n. Schienenbehandlung bei Spitzfuss in früher Kindheit Anamnese (…). Der Patient und der anwesende Vater berichten über die Kindheit mit dem Initialen Spitzfussgang und mehrfacher Schienenversorgung im Kantonsspital. Danach ging es eigentlich immer gut der Patient hat früher freizeitmässig Karate gemacht. Nun geringe sportliche Belastung da der Patient viel auf den Füssen steht und eingebunden ist in der Ausbildung zum FaGe. Beschwerden hat er an jedem Arbeitstag wo er länger steht abends am Unterschenkel. Früher hatte er keine Beschwerden. Einlagenversorgung in der Kindheit seither nicht mehr. Frage nach Beurteilung und mögliche Massnahmen. Befunde Patient in Freizeitsportschuhen ohne spezifische Zurichtung vermehrt abgelaufen ist die Fersenregion lateral beidseits. Im Barfussgang Pes planovalgus der im Pla-

11 nus kaum und im Valgus auch nicht mehr ausreichend aufgerichtet wird im Zehenstand und -Gang beidseits. Fersenstand problemlos. In der sitzenden Untersuchung deutliche Druckdolenz im Sinne der Hauptbeschwerden retrotibial im Bereich der Flexoren. OSG frei Valgisation vollständig redressierbar Mittelfuss unauffällig Vorfuss ebenfalls Druckdolenz FHL beidseits. Keine Hautläsion. Keine Metatarsalgiebeschwerden. Röntgen Wyss und Salzmann beidseits von heute: Langer schmaler Fuss mit röntgendichtem Material DD Knocheninsel Basis Dig4 Grundglied links. Dreigliedrige D5 beidseits. Deutlicher Rückfussvalgus beidseits Abflachung Längsgewölbe beidseits mit prominentem Processus posterior DD Os trigonum beidseits und Talus Exostose am Talushals dorsal rechts leichtes Krallen der Zehen insbesondere auf der linken Seite. Ansonsten altersentsprechender Normalbefund bezüglich der Gelenksabnutzung. Prozedere Pes planovalgus beidseits Fehlstellung mit langem schmalen Fuss. Wir empfehlen Fussübungen die heute gezeigt werden zur Kräftigung der Flexoren und der Invertoren. Zusätzliche Einlagenversorgung für den Arbeitsschuh. Bei Beschwerdefreiheit Kontrolle in einem Jahr ansonsten Wiedervorstellung in 3-4 Monaten zur erneuten Beurteilung dann gegebenenfalls Diskussionen einer Anpassung nach biomechanischer Untersuchung oder anderen Massnahmen. 3.3 Am 20. November 2019 beantwortete Dr.med. F.________ die ihm von der Vorinstanz am 9. September 2019 gestellten Fragen wie folgt (IV-act. 108-1f./5 i.V.m. IV-act. 111-1/4): 1. Welche Schuhversorgung ist aus Ihrer Sicht bei diesem Versicherten notwendig und stellt eine einfache und zweckmässige Versorgung dar? Der Patient braucht wie verordnet eine orthopädische Massbettung in einem orthopädischen Serienschuh. 2. Aus welchen Gründen benötigte der Versicherte seit der letzten Versorgung im Jahr 2012 keine orthopädischen Schuhe mehr? Ob und welche Versorgung der Patient seit der letzten Versorgung 2012 getragen hatte ist mir nicht bekannt. 3. Entspricht die von O.________ abgegebene orthopädische Schuheinlage gemäss Rz. 4.05* HVI nun einer einfachen und zweckmässigen Versorgung? Die verordnete-Versorgung ist zweckmässig, wenn Sie den beschriebenen Kriterien der medialen Stütze und der weiteren Anpassung im Sinne einer Massbettung im orthopädischen Serienschuh entspricht. 4. Reicht eine orthopädische Schuheinlage in einem Konfektionsschuh oder allenfalls in einem orthopädischen Spezialschuh für Einlagen aus oder ist aus fachärztlicher Sicht allenfalls ein orthopädischer Serienschuh einschliesslich Fertigungskosten gemäss Rz 4.01 HVI notwendig? Wir bitten um Begründung, welche Schuhversorgung aufgrund der vorliegenden Diagnosen angezeigt ist bzw. weshalb allenfalls nur eine orthopädische Schuheinlage abgegeben wurde. Eine einfache Schuheinlage in einem Konfektionsschuh ist nicht ausreichend. Erforderlich ist ein vorkonfektionierter sogenannter orthopädischer Serienschuh mit eingebrachter Massbettung in entsprechender Grösse und angepasst auf den Fuss. 5. Dr. med. M.________ (Hausarzt) hat im März 2019 eine erste Verordnung für Physiotherapie ausgestellt. Benötigt die versicherte Person betreffend der Diagnose (Pes planovalgus bds.) aus Ihrer Sicht eine Physiotherapie. Wenn ja, ist

12 aus Ihrer Sicht aufgrund der vorliegen Fussproblematik eine längerdauernde medizinische Behandlung in Form einer Physiotherapie notwendig? Wenn ja, für welche Dauer? Was ist der Zweck der Physiotherapie? Physiotherapie ist sinnvoll bei der genannten Diagnose des Patienten. Initial empfiehlt sich ein oder zwei Serien durchzuführen und an die Übungen in der Selbsttherapie weiterzuführen. Je nach lokalen Situationen, Schwellung und Entzündung könnte eine weitere Physiotherapie sinnvoll sein hierfür wäre jedoch eine Beurteilung erforderlich. Zu diskutieren wäre bei weiterer Trainingsbehandlung auch eine MTT Therapie. 3.5 Am 22. Januar 2020 beantwortete der eidg.dipl. Orthopädie-Schuhmachermeister O.________ die ihm von der Vorinstanz am 16. Januar 2020 gestellten Fragen wie folgt (IV-act. 112 i.V.m. IV-act. 113-1/3): 1. Aus welchen Gründen haben Sie im November 2018 eine Orth. Schuheinlage offeriert, obwohl Dr. Krapf eine Massbettung in orth. Serienschuhen verordnete? 2. Welche Versorgung sehen Sie als Orthopädieschuhmachermeister für diesen Vers. als notwendige sowie einfache und zweckmässige Versorgung? Wir bitten Sie, um kurze Begründung. 3. Können Sie die Antwort von Dr. Krapf bezüglich Notwendigkeit eines orth. Serienschuhs inkl. Massbettung unterstützen oder wie beurteilen Sie das Antwortschreiben von Dr. Krapf vom 20.11.2019? Herr … hat schlanke Knick- Senkfüsse beidseitig, die wie verordnet mit einer medialen Abstützung versorgt werden müssen. Dies kann meines Erachtens mittels einer stabilen, medial abstützenden orthopädischen Schuheinlage erfolgen. Die Einlage kann in gewöhnliche Konfektionsschuhe getragen und gewechselt werden. Die Konfektionsschuhe sollten allerdings eine gute Hinterkappe und einen stabilen Schuhboden aufweisen. Stabilisierende Sportschuhe oder gute Halbschuhe findet man in guten Schuhgeschäften. Orthopädische Serienschuhe sind angezeigt, wenn mit einfacheren Massnahmen keine passende Schuhversorgung vorgenommen werden kann. Orthopädische Serienschuhe sind Halbfertigfabrikate, die mittels orthopädischer Fussbettung und orthopädischer Schuhzurichtung fertiggestellt werden. Bei erheblichen Disproportionen von Länge und Breite oder wenn wegen aussergewöhnlichen Volumenverhältnissen keine „normalen" Schuhe getragen werden können, sind solche Spezialschuhe indiziert. Bei Herrn … ist dies nicht der Fall. Die Füsse haben normale Proportionen und der Schuh muss nicht orthopädie-schuhtechnisch zugerichtet werden. Nur eine Massbettung ist in diesem Falle keine Indikation für einen orthopädischen Serienschuh. 4.1 Im Vorbescheid vom 30. Januar 2020 (IV-act. 115) und in der Verfügung vom 12. März 2020 (IV-act. 116) wurde die Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen sowie orthopädische Schuheinlagen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Rückfrage beim eidg.dipl. Orthopädieschuhmachermeister habe ergeben, dass beim Versicherten aufgrund der vorliegenden Fussproblematik die Versorgung mit einer orthopädischen Schuheinlage genüge und als einfach und zweckmässig beurteilt werden könne. Die Schuheinlagen könnten in stabilen Konfektionsschuhen getragen werden. Eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen sei nicht angezeigt.

13 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 30. April 2020 wird u.a. gerügt, dass der Versicherte gemäss Dr.med. F.________ eine orthopädische Massbettung in einem orthopädischen Serienschuh benötige. Entgegen dieser klaren Verordnung des Facharztes stelle die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in einseitiger Weise auf die Angaben des Orthopädieschuhmachermeisters ab. Laut Dr.med. F.________ sei die Indikation für ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 4.01 HVI-Anhang gegeben, weswegen Kostenzusprache zu gewähren sei (Ziff. 4 S. 4). 4.3 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 hierzu u.a. geltend (Ziff. 14 ff. S. 5 f.), Dr.med. F.________ begründe in Schreiben vom 20. November 2019 (IV-act. 111-1/4) seinen Standpunkt nicht, dass eine orthopädische Massbettung in einem orthopädischen Serienschuh erforderlich sei. Der eidg.dipl. Orthopädie-Schuhmachermeister O.________ erläutere am 22. Januar 2020 (IV-act. 113-1/3), dass der Versicherte schlanke Knick-Senkfüsse beidseitig habe, die mit einer medialen Abstützung versorgt werden müssten. Dies könne mittels einer stabilen, medial abstützenden orthopädischen Schuheinlage erfolgen. Da die Füsse des Versicherten normale Proportionen hätten, müsse der Schuh nicht orthopädisch-schuhtechnisch zugerichtet werden. Nur eine Massbettung sei in diesem Fall keine Indikation für einen orthopädischen Serienschuh. Entscheidend sei, dass alle Anordnungen im vorliegenden Fall gemäss der begründeten Darstellung des Experten für Serienschuhanfertigungen auch mit einer Schuheinlage erfüllt werden könnten und hierzu kein Serienschuh erforderlich sei. 5.1 Die vom Facharzt Dr.med. F.________ am 17. Oktober 2018 beim Versicherten gestellte Diagnose (1. Pes planovalgus bds • Schmaler schlanker Fuss bds. • St.n. Schienenbehandlung bei Spitzfuss in früher Kindheit; vgl. IV-act. 109) wird von der Vorinstanz ausdrücklich nicht in Frage gestellt, ebensowenig die von ihm formulierten Anforderungen an die Stütze des Fusses (Vernehmlassung vom 2.6.2020 Ziff. 20 S. 6). Folglich ist ausgewiesen, dass beim Versicherten eine pathologische Fussform und -funktion vorliegt. Dies stimmt sowohl mit der in vorstehenden Erw. 3 wiedergegebenen medizinischen Aktenlagen überein, als auch mit dem Gremiumsentscheid der IV-Stelle vom 6. September 2011, die OSSA-Orthesen - zwecks Korrektur/Aufrichtung und Stabilisation des Rück- und Mittelfusses beim Knicksenkfuss - inkl. notwendige Spezialschuhe für Orthesen als eigenständiges Hilfsmittel im Rahmen von Rz. 2.01 HVI-Anhang (Beinorthesen) ab 1.12.2010 bis 30.11.2020 zu übernehmen (vgl. IV-act. 52 und 54; VGE I 2019 21 Erw. 3.1).

14 5.2 Soweit die Vorinstanz ausführt, dass Dr.med. F.________ im Schreiben vom 20. November 2019 (IV-act. 111-1/4) seinen Standpunkt nicht begründe, wonach eine orthopädische Massbettung in einem orthopädischen Serienschuh erforderlich sei, übersieht sie, dass dieser Facharzt in seinem [im Verfahren VGE I 2019 21 nicht IV-Aktendossier enthaltenen] Arztbericht vom 17. Oktober 2018 über die Behandlung/Konsultation vom 15. Oktober 2018 (IV-act. 109) die beim Versicherten vorhandene Fussproblematik und die pathologische Fussform anhand von Anamnese, eigenen Untersuchungen sowie bildgebenden Verfahren und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erhoben und seine Befunde detailliert wiedergegeben hat. Die ärztliche Verordnung einer "Massbettung für Arbeitsschuh in orthop. Serienschuh bds. guter Stütze unter Sustentaculum Tali" vom 15. Oktober 2018 (IV-act. 100-4/4) basiert mithin nicht auf einem unbegründeten Standpunkt, sondern auf dem die streitigen Belange umfassenden, auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Arztbericht vom 17. Oktober 2018 (IV-act. 109; vgl. Erw. 1.2 hiervor). 5.3 Aus der Diagnose, den Befunden und dem formulierten Prozedere im Arztbericht vom 17. Oktober 2018 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Form und die Proportionen der Füsse des Versicherten von Dr.med. F.________ erkannt und berücksichtigt worden sind (vgl. IV-act. 109), weswegen die Feststellung im Schreiben des Orthopädie-Schuhmachermeisters O.________, wonach der Versicherte schlanke Knick-Senkfüsse mit normalen Proportionen habe, bei denen nach seinem Erachten die mediale Abstützung mittels einer stabilen, medial abstützenden orthopädischen Schuheinlage erfolgen könne (IV-act. 113-1/3), die fachärztliche Verordnung vom 15. Oktober 2018 per se nicht in Frage zu stellen vermag. Die unter 'Befunde' im Arztbericht vom 17. Oktober 2018 (IV-act. 109) beschriebenen Fussprobleme (vgl. IV-act. 109), welche Dr.med. F.________ zusammen mit der pathologischen Fussform zu seiner ärztlichen Verordnung vom 15. Oktober 2018 (IV-act. 100-4/4) führten, waren dem Orthopädie-Schuhmachermeisters O.________ - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht im Detail bekannt. Jedenfalls wurde ihm mit dem Fragekatalog der Vorinstanz vom 22. Januar 2020 (IVact. 112) zwar das Antwortwortschreiben von Dr.med. F.________ 20. November 2019 (IV-act. 111-1f./4) zugestellt, nicht aber der Arztbericht vom 17. Oktober 2018 (IV-act. 109), zu welchem sich der Orthopädie-Schuhmachermeisters O.________ im Schreiben vom 22. Januar 2020 (IV-act. 113-1/3) denn auch nicht geäussert hat.

15 5.4 Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf Rz. 2017 KHMI fest, dass der orthopädische Schuhmachermeister über die Ausführung (des Schuhwerks) entscheidet (Vernehmlassung vom 2.6.2020 Ziff. 16 S. 5). Dabei unterlässt sie es, den ersten Satz dieser Rz. 2017 KHMI zu erwähnen, wonach Schuhwerk nur auf ärztliche Verordnung hin abgegeben werden kann (vgl. Erw. 2.1 hiervor). Der von der Vorinstanz im folgenden dargelegte Ausbildungsweg eines orthopädischen Schuhmachermeisters (Vernehmlassung vom 2.6.2020 Ziff. 17 S. 5) führt zu keinem anderen Ergebnis als dass die dergestalt absolvierte - zweifellos anspruchsvolle Ausbildung - dazu befähigt, im Sinne von Rz. 2017 KHMI über die Ausführung des Schuhwerks zu entscheiden; nicht jedoch dazu, eine ärztliche Verordnung zur Abgabe des Schuhwerks auszustellen. Nicht anders ergibt sich aus dem von der Vorinstanz in der erwähnten Ziff. 17 der Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 zitierten Qualitätssicherungsvertrag zwischen den Sozialversicherern und dem SSOMV (S. 6), worin u.a. verlangt wird, dass die Hilfsmittel u.a. den ärztlichen Vorgaben entsprechen muss. Soweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 (Ziff. 18) ausführt, dass orthopädische Serienschuhe bei komplexen, schwierigen und problematischen Fussveränderungen indiziert seien, welche deutliche Funktionsstörungen sowie Deformationen aufweisen, vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, dem (Fach)arzt obliegt, welcher die entsprechende ärztliche Verordnung ausstellt. 6.1 Zusammenfassend ist mit der ärztlichen Verordnung vom 15. Oktober 2018 i.V.m. dem Arztbericht von Dr.med. F.________ vom 17. Oktober 2018 (IV-act. 100-4/4 und 109) ein krankhafter Zustand bzw. eine pathologische Fussform als medizinischen Voraussetzungen zur Versorgung mit einer Massbettung in einem orthopädischen Serienschuh hinreichend ausgewiesen, so dass davon auszugehen ist, dass eine Hilfsmittelversorgung gemäss Ziff. 4.01 HVI-Anhang medizinisch indiziert ist (vgl. Erw. 1.1 f. und Erw 5.1 f. hiervor). Die Beantwortung der am 16. Januar 2020 von der Vorinstanz gestellten Fragen durch den orthopädischen Schuhmachermeister O.________ vom 22. Januar 2020 (IV-act. 112) vermögen die medizinisch indizierten Versorgung gemäss der ärztlichen Verordnung vom 15. Oktober 2018 (IV-act. 100-4/4) nicht in Frage zu stellen (Erw. 5.3 f. hiervor). 6.2 Der Versicherte hat, statt vom gesetzlichen Leistungsanspruch Gebrauch zu machen, einen gemäss dem eidg. dipl. orthopädischen Schuhmachermeister O.________ funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Eingliederungszieles - vorrangig die verbesserte Fortbewegung, aber auch die

16 Ausbildung zum Fachmann Gesundheit - in Anspruch genommen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Austauschbefugnis im vorliegenden Fall erfüllt (Art. 21bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 5 HVI; Erw. 1.5 hiervor). 6.3 Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer auf der Grundlage des Instituts der Austauschbefugnis Anspruch auf Kostengutsprache für das beantragte Hilfsmittel (vgl. Erw. 1.5 hiervor). Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. 7. Bei diesem Ergebnis kann vorliegend offenbleiben, ob die am 13. März 2019 von Dr.med. M.________ ausgestellte und mit der Diagnose "Pes planovarus beidseits, Fehlstellung mit langen schmalen Fuss" begründeten Verordnung zur Physiotherapie (IV-act. 103-3/3) eine medizinische Eingliederungsmassnahme darstellt, welche einen Anspruch auf die im Kostenvoranschlag des eidg. dipl. orthopädischen Schuhmachermeisters O.________ vom 21. November 2018 offerierten "Orthopädischen Schuheinlagen" gemäss Ziff. 4.05 (*) HVI-Anhang als wesentliche Ergänzung dazu begründen würde (vgl. Erw. 1.3, 1.6 in fine, Erw. 1.7 hiervor), und ob die vorinstanzlichen Abklärungen hierzu (vgl. IV-act. 108-2/5) eine entsprechende Beurteilung überhaupt zulassen würden. 8. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten der Vorinstanz. Zudem hat die Vorinstanz dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411). Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRa). § 14 GebTRa sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRa). Im Lichte all dieser Aspekte und der Aktenlage wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'400.-- festgelegt.

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Kosten des beantragten Hilfsmittels von der IV zu übernehmen sind. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und ihm (bzw. der Rechtsvertreterin) Fr. 500.-- durch die Vorinstanz zu bezahlen sind. 3. Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. MwSt/Auslagen) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 9. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. September 2020

I 2020 35 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.09.2020 I 2020 35 — Swissrulings