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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.07.2020 I 2020 30

10 luglio 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,428 parole·~37 min·4

Riassunto

Unfallversicherung (Unfall Art. 4 ATSG; Listendiagnose Art. 6 Abs. 2 UVG) | Unfallversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 30 Entscheid vom 10. Juli 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Unfall Art. 4 ATSG; Listendiagnose Art. 6 Abs. 2 UVG)

2 Sachverhalt: A. Mit Meldung vom 26. Oktober 2018 wurde die B.________ AG (nachfolgend B.________) über einen Bagatellunfall vom 23. August 2018 von A.________ (Jg. 1967) informiert. Sie war zu diesem Zeitpunkt bei C.________ angestellt und dadurch bei B.________ obligatorisch unfallversichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung verletzte sie sich an der rechten Schulter und beklagte Schmerzen in der Schulter. Zu einer Arbeitsunfähigkeit führte dies nicht (Vi-act. 2). Am 12. November 2018 bestätigte B.________ den Eingang der Bagatellunfallmeldung. Man werde die gesetzlichen Leistungen ohne weitere Deckungsprüfung erbringen, behalte sich indes bei Komplikationen oder einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit eine Überprüfung des Entscheides vor (Vi-act. 4). B. A.________ informierte B.________ am 20. Dezember 2018 über persistierende Schmerzen und ersuchte daher um Kostengutsprache für eine Zweitmeinung bei einem Facharzt für orthopädische Chirurgie (Vi-act. 13). Am 16. Januar 2019 reichte die Arbeitgeberin der B.________ eine Schadenmeldung bezogen auf dasselbe Ereignis ein. Seit dem 10. Januar 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 20). In der Folge leitete B.________ vertiefte Abklärungen ein (Vi-act. 23). Mit Verfügung vom 8. März 2019 stellte B.________ die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 5. Oktober 2018 ein; auf die Rückforderung zu viel erbrachter Heilungskosten wurde verzichtet (Vi-act. 48). Hiergegen liess A.________ am 18. März 2019 Einsprache erheben; am 25. März 2019 erhob ebenso ihre Krankenversicherung Einsprache. A.________ ergänzte ihre Einsprache am 8. April 2019; die Krankenversicherung zog ihre am 9. April 2019 zurück (Vi-act. 59, 61, 68 und 70). C. Nach weiteren Abklärungen erkannte B.________ mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Bf-act. 1): 1. Für das Ereignis vom 23.8.2018 werden aus dem UVG keine Leistungen erbracht. 2. Auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen wird verzichtet. 3. Sofern der Beschwerde nach kantonalem Verfahrensrecht aufschiebende Wirkung zukommt, wird diese entzogen. 4. - 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Zustellung. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 erhebt A.________ am 14. April 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes) fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:

3 1. Es sei die Verfügung vom 08. März 2019 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die vollen Leistungen aus der Unfallversicherung auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen. 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Mai 2020 repliziert die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz informiert das Gericht am 10. Juni 2020 über ihren Verzicht, eine Duplik einzureichen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Eingang der Meldung vom 26. Oktober 2018 betreffend Bagatellunfall vom 23. August 2018 erbrachte die Vorinstanz Versicherungsleistungen ohne weitere Prüfung ihrer Leistungspflicht (Vi-act. 10). Abklärungen tätigte sie erst nach Eingang der Schadenmeldung UVG vom 16. Januar 2019 mit Meldung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 10. Januar 2019 (Vi-act. 20). Mit Verfügung vom 8. März 2019 anerkannte die Vorinstanz ihre Leistungspflicht (das beschuldigte Unfallereignis sei geeignet gewesen, im Rahmen einer möglicherweise erlittenen Zerrung des Schultergelenkes eine vorübergehende Einschränkung/Erkrankung von 6 Wochen zu begründen), stellte die Leistungen jedoch per 5. Oktober 2018 ein (die Beschwerden seien seit dem 5.10.2018 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das gemeldete Ereignis zurückzuführen) (Vi-act. 48). Aufgrund der im Rahmen des Einspracheverfahrens getätigten ergänzenden Abklärungen erkannte die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020, es habe gar nie eine Leistungspflicht bestanden. Weder liege ein Unfall noch eine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung, einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 vor. Auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen wurde verzichtet (Bf-act. 1). Nachdem die Beschwerdeführerin sowohl einen Unfall geltend macht als auch rügt, es liege ein Sehnenriss und damit eine Listendiagnose vor, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.

4 2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.1.1 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 Erw. 4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 Erw. 4.1.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 S. 199 Erw. 3c/aa und S. 422 Erw. 2b) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994, S. 38 Erw. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Urteil BGer 8C_282/2017 vom 22.8.2017 Erw. 3.1.2; vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., S. 27). Hingegen taugen Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 Erw. 3.3.1). Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 Erw. 3.3.1 m.w.H. u.a. auf BGE 134 V 72 Erw. 4.1). 2.1.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch erhebenden Person zu beweisen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem

5 sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt (die blosse Möglichkeit genügt nicht), so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (vgl. Urteil BGer 8C_696/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2 mit Hinweisen auf BGE 116 V 140). 2.1.3 Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, daher meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 Erw. 2a; Urteil BGer 8C_139/2019 vom 18.6.2019 Erw. 3.2.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 8C_225/2019 vom 20.8.2019 Erw. 3.3; 8C_622/2017 vom 16.4.2018 Erw. 2.1; BGE 121 V 45 Erw. 2a mit Hinweisen). 2.2 Betreffend Ereignis vom 23. August 2018 ergibt sich aus den Akten: 2.2.1 Am 29. Oktober 2018 reicht die Beschwerdeführerin eine von ihr selbst am 26. Oktober 2018 ausgestellte Bagatellunfall-Meldung UVG ein (Vi-act. 2). Darin schildert sie den Sachverhalt vom 23. August 2018, 18.00 Uhr, wie folgt: Nach dem Baden im See zog ich mich beim Ausstieg mit einer Hand/Arm an einem Seil hoch. Völlig unerwartet und genau in dem Moment verspürte ich einen stechenden Schmerz in der Schulter. 2.2.2 In der Schadenmeldung vom 16. Januar 2019 wurde derselbe Sachverhalt wiedergegeben mit einer einzigen Konkretisierung (kursiv, nicht im Original; Viact. 20):

6 Nach dem Baden im See zog ich mich beim Ausstieg mit einer Hand/Arm an einem Seil hoch. Völlig unerwartet und genau in dem Moment beim Hochziehen verspürte ich einen stechenden Schmerz in der Schulter. 2.2.3 In dem am 29. Januar 2019 ausgefüllten Fragebogen beschrieb die Beschwerdeführerin den Sachverhalt zuhanden der Vorinstanz wie folgt (Vi-act. 34): Nach dem Baden im See zog ich mich beim Ausstieg mit dem rechten Arm/Hand an einem Seil hoch, rutschte auf der untersten Stufe aus, hielt mich aber mit dem ausgestreckten Arm weiterhin am Seil fest und zog mich dann ruckartig mit dem rechten Arm hoch. Genau in dem Moment beim abrupten Hochziehen verspürte ich einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter. 2.2.4 Der die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2018 erstbehandelnde Arzt Dr.med. D.________ (Facharzt für Innere Medizin) meldete der Vorinstanz den ihm von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt am 4. Februar 2019 wie folgt (Vi-act. 32, 38): Die Patientin war im August im See schwimmen und hatte versucht, sich von einer Schwimmplattform aus mit dem rechten Arm auf ein Boot hochzuziehen. Dabei habe sie einen plötzlichen Schmerz im Bereich der rechten Schulter verspürt. Zunächst Schmerzen beim Schürzengriff, Abduktion und Elevation, im Verlauf dann Ausbildung einer Frozen Shoulder. 2.2.5 Dr.med. E.________ (FMH Orthopädische Chirurgie), welche die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2018 einmalig beurteilt hat, berichtete der Vorinstanz zum Sachverhalt folgendes (Vi-act. 73): Soweit mir bekannt, hat sie beim sich selbst aus dem Wasser in ein Segelboot ziehen am rechten Arm einen starken Schmerz verspürt. 2.2.6 Ab Januar 2019 war die Beschwerdeführerin in der J.________ (Klinik) in Behandlung. Weiterführende Ausführungen zum genannten Ereignis finden sich in den Sprechstundenberichten nicht. Im Bericht zur Konsultation vom 15. Januar 2019 wird anamnestisch eine erlittene Schulterkontusion letzten Jahres (23.8.2018) festgehalten (Vi-act. 40). Auch in einem Schreiben vom 13. Juni 2019 an die Beschwerdeführerin wurde eine Schulterkontusion rechts am 23. August 2018 als Beschwerdeursache erwähnt (Bf-act. 7) und in einem weiteren an sie gerichteten Schreiben vom 13. März 2020 (Bf-act. 4) führte Prof.em. Dr.med. F.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2019 erstmalig in seiner Sprechstunde vorgestellt "nach einem Schultertrauma (Distorsion - Kontusion) im August 2018". 2.3.1 In der Verfügung vom 8. März 2019 gab die Vorinstanz sachverhaltsmässig sowohl den Beschrieb in der Bagatellunfallmeldung (vgl. oben Erw. 2.2.1) als

7 auch jenen des Fragebogens (vgl. oben Erw. 2.2.3) wieder ohne weiter darauf einzugehen. Sie anerkannte ihre Leistungspflicht u.a. mit der Begründung, das Unfallereignis sei geeignet gewesen, im Rahmen einer möglicherweise erlittenen Zerrung des Schultergelenkes eine vorübergehende Einschränkung/Erkrankung für 6 Wochen zu begründen (Vi-act. 48). Mithin ging die Vorinstanz von einem Ereignis aus, welches die Voraussetzungen eines Unfalles gemäss Art. 4 ATSG erfüllte. Dem entsprechend ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 8. April 2019 nicht zum Unfallereignis äusserte, bestand doch für sie hierzu keine Veranlassung. 2.3.2 Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 stellte die Vorinstanz dann aber fest, dass kein Sachverhalt vorliege, der den Unfallbegriff erfüllen würde (Bf-act. 2). Das im ausgefüllten Fragebogen vom 29. Januar 2019 erwähnte "Ausrutschen auf der untersten Stufe" sei nicht erstellt. Es werde dies von ihr selbst in der von ihr ausgefüllten Bagatell-Unfallmeldung nicht erwähnt. Da auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen sei, sei vom Sachverhalt gemäss Bagatellunfallmeldung auszugehen. 2.3.3 In der Beschwerde vom 14. April 2020 macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die schriftliche Meldung vom 26. Oktober 2018 weiterhin einen Unfall geltend. Allerdings geht sie nicht weiter auf die von der Vorinstanz zu Recht festgestellte Unstimmigkeit ein. Weder umschreibt sie den Unfallhergang, noch begründet sie die unterschiedlichen Darstellungen. Und obwohl die Vorinstanz in der Vernehmlassung noch einmal explizit betont, es liege aufgrund des Sachverhaltsbeschriebs in der Bagatellunfallmeldung kein Unfallereignis gemäss Art. 4 ATSG vor, beschränkt sich die Beschwerdeführerin replizierend darauf festzustellen, "hätte kein Unfall im gesetzlichen Sinn vorgelegen, so hätte die Beschwerdegegnerin bereits nach Eingang der Schadensmeldung eine Einstandspflicht ablehnen können". Soweit sie dann auch noch ausführt, selbst im Einspracheentscheid habe die Vorinstanz das Vorliegen eines Unfalls nach Art. 4 UVG [recte ATSG] nie in Zweifel gezogen, trifft dies indes nicht zu (vgl. oben Erw. 2.3.2). 2.4.1 Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz nach Eingang der Bagatellunfallmeldung vom 26. Oktober 2018 vorerst Leistungen erbrachte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ist es nicht unüblich, aufgrund von Bagatellunfallmeldungen Leistungen in Form von Heilkosten formlos und ohne weitere Abklärungen zu erbringen. Und zum andern erbrachte die Vorinstanz die Leistungen explizit unter dem Vorbehalt einer vertieften Prü-

8 fung, sollten sich Weiterungen wie längerdauernde Arbeitsunfähigkeit oder Komplikationen einstellen (vgl. Vi-act. 10). Zu ergänzen ist, dass ein Unfallversicherer ohnehin einmal gewährte Leistungen in Form von Taggeldern und/oder Heilbehandlung ex nunc et pro futuro ohne Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung einstellen kann, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind (BGE 130 V 380 Erw. 2.3.1; Urteil BGer 8C_548/2019 vom 10.1.2020 Erw. 4.2.2). 2.4.2 Was den von der Vorinstanz der Leistungsprüfung zu Grunde gelegten Sachverhalt anbelangt, ist nicht zu beanstanden, dass sie vom Ereignishergang gemäss Bagatellunfallmeldung vom 26. Oktober 2018 ausging. Demgemäss zog sich die Beschwerdeführerin nach dem Baden im See beim Ausstieg mit einer Hand/Arm an einem Seil hoch, wobei sie völlig unerwartet und genau in dem Moment einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürte (vgl. oben Erw. 2.2.1). Diesen Sachverhalt wiederholte auch der erstbehandelnde Arzt und ebenso Dr.med. E.________ sowie sie selbst am 16. Januar 2019. Einzig in der Beantwortung des Fragebogens spricht die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 plötzlich (und einmalig) von einem Ausrutschen, sich trotzdem mit dem ausgestreckten Arm weiterhin am Seil Festhalten, dann mit dem rechten Arm ruckartigen Hochziehen, wobei sie genau in dem Moment beim abrupten Hochziehen einen Schmerz verspürt habe (vgl. oben Erw. 2.2.3). Dieser Beschrieb wirkt indes reichlich konstruiert. Er findet in keinem der weiteren Meldungen oder Berichte eine Stütze. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb genau das bemerkenswerte Ausrutschen als eigentlicher Auslöser nicht bereits in der ersten Meldung Erwähnung fand, handelt es sich dabei doch um etwas Aussergewöhnliches, Unplanmässiges und vor allem Eindrückliches, wenn man anschliessend nur noch an einem Arm am Seil hängt und sich mit diesem hochzuziehen versucht/vermag. Zu Recht verwies die Vorinstanz daher auf den Grundsatz der Aussage der ersten Stunde (vgl. oben 2.1.3; vgl. auch Urteil BGer 8C_482/2015 vom 19.8.2015 Erw. 3). Betreffend das Ereignis vom 23. August 2018 sind auch die Berichte von Prof.em. Dr.med. F.________ nicht weiter erhellend. Er spricht uneinheitlich von Distorsion und Kontusion der Schulter, ohne indes je ein Unfallereignis zu beschreiben. In den Akten findet sich aber weder für eine Distorsion noch eine Kontusion ein Hinweis; auch nicht im ergänzten Unfallbeschrieb vom 29. Januar 2019. 2.4.3 Beim relevanten Ereignishergang fehlt es offensichtlich an jeglicher schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. oben Erw. 2.1.1). Weder liegt eine unkoordinierte Bewegung vor, noch gründet das Ereignis

9 auf einem Umstand wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes, so dass der natürliche Ablauf einer Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst worden wäre. Vielmehr verspürte die Beschwerdeführerin beim Hochziehen was als übliche Bewegung zu bezeichnen ist - plötzlich einen Schmerz in der Schulter. Dies hat sie in der Unfallmeldung vom 16. Januar 2019 noch zusätzlich betont, indem sie hervorhob, den stechenden Schmerz in der Schulter genau in dem Moment beim Hochziehen verspürt zu haben. Damit aber fehlt es bei dem für einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG notwendigen Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit eines auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Mithin hat die Vorinstanz eine Leistungspflicht aus Unfall zu Recht abgelehnt. 3.1.1 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht zudem bei Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG). 3.1.2 Liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, so besteht die Rechtsvermutung, dass eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist, auch wenn die Definitionsmerkmale eines Unfalls nicht erfüllt sind. Es müssen weder die Ungewöhnlichkeit, noch das äussere Ereignis, noch die Plötzlichkeit gegeben sein, sondern lediglich das Vorliegen einer Listendiagnose (vgl. Motta et al., Das revidierte Unfallversicherungsgesetz ist in Kraft, in: Soziale Sicherheit 1/2017, S. 39; vgl. aber auch Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, in: SZS 2017 S. 33 f.). Der Unfallversicherer kann sich von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er nachweist, dass die eingetretene Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Heinrich, 1. UVG-Revision - Entwicklung der Gesetzgebung, JaSo 2017, S. 21 f.). 3.1.3 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber unter dem Begriff "vorwiegend" versteht. Der Begriff "vorwiegend" wird auch im Zusammenhang mit dem Nachweis von Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) verwendet. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen (BGE 119 V 200 Erw. 2a S. 200 f. mit Hinweis). Es besteht kein Anlass, diesen Begriff im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG anders auszulegen. Demnach ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listendia-

10 gnose zu mehr als 50% auf "Abnützung oder Erkrankung" beruht (BGE 146 V 51 Erw. 8.2.2.1 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Gehring, in: Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], KVG UVG Kommentar, Zürich 2018, UVG Art. 6 N 11). Die blosse Möglichkeit einer degenerativen oder krankhaften Schädigung genügt somit den Beweisanforderungen nicht. 3.1.4 Aus der Logik der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Entlastungsbeweises für den Unfallversicherer folgt, dass es sich bei dem Begriffspaar Abnützung und Erkrankung um das ergänzende Gegenstück ("Pendant") zu einem spezifischen Ereignis handeln muss (BGE 146 V 51 Erw. 8.2.3). Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV (vgl. BGE 146 V 51 Erw. 7.5) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant (Urteil BGer 8C_819/2019 vom 26.2.2020 Erw. 5.1). Der Versicherer hat im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abzuklären. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (Urteil BGer 8C_671/2019 vom 11.3.2020 Erw. 2.4). Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum (vgl. vorstehend Erw. 3.1.3) der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweis-

11 grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (vgl. BGE 146 V 51 Erw. 8.6). 3.1.5 Liegt eine Meldung einer Listenverletzung vor, so hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 Erw. 9.1). 3.2.1 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei

12 ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen). 3.2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 3.2.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen). 3.2.4 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Suva und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

13 der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4; BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb). Zu beachten ist, dass der Unfallversicherer bei der Einholung von solchen Gutachten nach Art. 44 ATSG sowie sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b; BGE 137 V 210 Erw. 3.4; Marco Weiss, Die Mitwirkungsrechte der Bundeszivilprozessordnung im Sozialversicherungsrecht, AJP 9/2016, S. 1212), was sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt (BGE 120 V 361 f. Erw. 1c). 3.2.5 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen). 3.2.6 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 3.2.7 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von

14 persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b/ee; Urteile BGer 8C_646/2019 vom 6.3.2020 Erw. 4.3; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 5.2 mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend stützt sich die Vorinstanz wesentlich auf das orthopädische Aktengutachten von Dr.med. G.________ (Facharzt Chirurgie, Manualmedizin SAMM) vom 12. Februar 2020 ab (Vi-act. 109). Auch wenn es sich dabei um eine als 'Aktengutachten' bezeichnete Beurteilung eines Gutachters der K.________ handelt und Dr.med. G.________ kein versicherungsinterner Arzt ist, so stellt die Beurteilung infolge Missachtung der gesetzlichen Vorgaben (vgl. oben Erw. 3.2.4) dennoch kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar. Vielmehr kommt hierzu die Rechtsprechung zur Anwendung, wonach auf die Beurteilung nur abgestellt werden kann, sofern sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. 3.4 In verfahrensmässiger Hinsicht fällt auf, dass die Vorinstanz im Rahmen der Leistungsprüfung zuerst zwei Beurteilungen bei der Versicherungsmedizin der L.________ einholte, indem Dr.med. H.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vor Verfügungserlass und ebenso nach Eingang der Einsprache Fragen zur Beantwortung unterbreitet wurden (Vi-act. 46, 76 und 77). Am 6. Juni 2019 erging dann ein 'Gutachten-Auftrag' an die M.________ (Vi-act. 78). Das M.________-Aktengutachten vom 4. Juli 2019 (Vi-act. 86) führte zu zweimaligen Ergänzungsfragen durch die Vorinstanz (Vi-act. 88, 90, 91 und 93). Und am 31. Oktober 2019 unterbreitete die Vorinstanz die nämlichen Fragen dann auch Dr.med. G.________ (Vi-act. 95). Im Wesentlichen stützte sie sich dann auf seine Beurteilung vom 12. Februar 2020 (Vi-act. 109). Wie bereits ausgeführt, stellt keine dieser Beurteilungen ein Gutachten in Sinne von Art. 44 ATSG dar. Zudem ist das mehrfache Einholen von fachärztlichen Beurteilungen zu derselben Fragestellung nicht unproblematisch. Es besteht die

15 Gefahr einer unzulässigen Verfahrensverzögerung, was dem Beschleunigungsgebot widerspricht, und ein Versicherungsträger hat kein Recht, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn ihm die Erstbeurteilung nicht gefällt. Die Rechtsprechung kennt daher ein Verbot unzulässiger second opinions (vgl. zur Problematik der 'second opinion' BGE 137 V 210 Erw. 3.3.1; BGE 136 V 156 Erw. 3.3; 141 V 330 Erw. 5.2). In casu ist das Vorgehen der Vorinstanz indes nicht zu beanstanden. Die Beurteilung durch Dr.med. H.________ war nicht schlüssig. Er sprach von Prellung bzw. Zerrung der rechten Schulter und einer Muskelzerrung als Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG und hielt gleichzeitig fest, es würden in der erfolgten Bildgebung dokumentierte frische Verletzungszeichen der rechten Schulterregion fehlen. Die Frage, ob die Listenverletzung überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, liess er unbeantwortet (Vi-act. 76). Das Gutachten der M.________ vom 4. Juli 2019 wiederum war derart abgefasst und formuliert, dass die von der Vorinstanz gestellten Ergänzungsfragen notwendig waren und nachvollziehbar sind. Trotz zweimaligem Nachfragen blieb eine Unklarheit bestehen (vgl. offene Zusatzantworten in Vi-act. 90 und 93). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei Dr.med. G.________ ein weiteres 'Aktengutachten' einholte. 3.5 Die Beschwerdeführerin hält mit Verweis auf die Berichte von Prof.em. Dr.med. F.________ fest, dieser spreche eindeutig von einer posttraumatischen frozen shoulder rechts, mithin von unfallbedingten Beschwerden, weshalb die Vorinstanz leistungspflichtig sei. Allein aus der Diagnosestellung "posttraumatische frozen shoulder mit/bei St.n. Schulterkontusion rechts am 23. August 2018" (Verlaufsbericht Prof.em. Dr.med. F.________ vom 17.1.2019; vgl. Bf-act. 6) ist eine Unfallkausalität nicht genügend begründet. Der Begriff "posttraumatisch" wird im medizinischen Sprachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit "unfallkausal" verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck "post" oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge - unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung - in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen "post" beziehungsweise "posttraumatisch" beizumessen ist (Urteil BGer 8C_856/2017 vom 2.5.2018 Erw. 5.3). Für Prof.em. Dr.med. F.________ ist "die Schulterfunktionsstörung (frozen shoulder) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Distorsionstrauma im August 2019 ausgelöst" (Bf-act. 4). Vorliegend erübrigen sich allerdings Weiterungen hierzu. Wie zuvor ausgeführt (oben Erw. 2) liegt kein Unfall vor, weshalb eine Leistungspflicht aus Unfall so oder anders ausgeschlossen ist.

16 Aber auch eine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung ist bei einer frozen shoulder ausgeschlossen, weil diese Diagnose keine Listendiagnose gemäss abschliessendem Katalog nach Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt (vgl. oben Erw. 3.1). 3.6 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, bereits am 16. November 2018 sei der Befund einer "articularseitigen Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus" erhoben worden. Das MRI vom 16. November 2018 habe eine Partialruptur gezeigt, mithin liege ein Sehnenriss vor. Auch Dr.med. H.________ spreche von einer Partialruptur der Supraspinatussehne. Da durch alle vorliegenden Arztberichte eine Sehnenruptur festgestellt worden sei, sei der Unfallbegriff (recte wohl die unfallähnliche Körperschädigung) nach Art. 6 Abs. 2 UVG zweifelsfrei erfüllt. Der Sehnenriss sei traumatisch. Es bestehe eine Leistungspflicht der Vorinstanz, da ihr der Nachweis, dass dieser vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung verursacht sei, nicht gelungen sei. Mithin gilt es nachfolgend zu prüfen, ob eine Listendiagnose in Form eines Sehnenrisses gegeben ist. 3.7 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten folgendes entnehmen: 3.7.1 Mit Bagatellunfallmeldung informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, durch das Ereignis vom 23. August 2018 sei die rechte Schulter verletzt worden, die Verletzung bestehe in 'Schmerzen in der Schulter' (Vi-act. 2). 3.7.2 Die Meldung erfolgte nach der Erstbehandlung durch Dr.med. D.________ vom 25. Oktober 2018. Dieser nannte in dem am 4. Februar 2019 ausgestellten Arztzeugnis UVG als Befund eine frozen shoulder mit massiver Einschränkung der Innen- und Aussenrotation und glenohumeralen Abduktion. Der Röntgenbefund zeige unauffällige Verhältnisse (der Rechnungsstellung zur Erstkonsultation kann entnommen werden, dass am 25.10.2018 ein Röntgenbefund erhoben wurde; Vi-act. 37). Zudem verwies er auf den MRI-Befund vom 16. November 2018. Als vorläufige Diagnose dokumentierte er eine posttraumatische frozen shoulder (Vi-act. 38/32). Nach der Erstkonsultation verordnete Dr.med. D.________ Physiotherapie, wobei er als Diagnose eine PHS rechts nannte, was "eine kollektive unspezifische Bezeichnung für Erkrankungen der Schulter" ist (vgl. Würgler- Hauri/ Sheikh/ Jost / Gerber, Periarthropathia humeroscapularis …? Diagnostik und Therapie, in Schweiz. Med. Forum 2007;7:81–86) sowie Tendinopathie Subscapularis/Bicepssehne (und auf der 1. Verordnung handschriftlich auch Hüftschmerz rechts) (Vi-act. 22; Bf-act. 8).

17 3.7.3 Das von Dr.med. D.________ veranlasste MR Schulter nativ und i.V. Kontrastmittel rechts vom 16. November 2018 erfolgte bei klinischer Angabe "Seit August Schmerzen rechte Schulter mit subakromialem Impingement und klinisch Supraspinatus bzw. Subscapularispathologie. Läsion Rotatorenmanschette, Bursitis?" Dr.med. I.________ (Facharzt Radiologie) dokumentierte als Befund und Beurteilung (Vi-act. 36): Befund Bemerkung: Aufgrund von anamnestisch bestehender Jodallergie wird auf eine direkte Arthrographie verzichtet. Rotatorenmanschettensehnen: Kein Riss der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Subscapularissehne. PD (geringer auch T2) fs hyperintense, zum Teil rundlich konfigurierte, articularseitige Signalalterationen, ansatznah. Bizepssehne: Regelrechter Verlauf der Bizepssehne im Sulcus intertubercularis. Bizepsanker: Intakt. Labrum: Kein Riss. Sublabraler Recessus als anatomische Variante. Knorpel/Knochen: Knorpel intakt. Kein Knochenmarksödem. Breitbasige subakromiale Osteophyten mit Vorwölbung der Bursa subacromialis. AC-Gelenk: Gelenksspaltverschmälerung und -kapselhypertrophie. Geringgradiger AC Gelenkserguss. Akromion median Typ I. Bursa subacromialis: Wenig Flüssigkeit in der Bursa subacromialis. Weichteile: Keine Muskelatrophie der Rotatorenmanschette. Geringe Kontrastmittelaufnahme Muskelbauches der Sehne des Musculus supraspinatus auf Höhe des Bizepsankers. Beurteilung • Articularseitige Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus; keine transmurale Ruptur. • Allenfalls geringgradige Bursitis subacromialis, sowie breitbasige, subakromiale Osteophyten. • Unspezifischerweise etwas vermehrte Kontrastmittelaufnahme des Muskelbauches der Supraspinatussehne. • Kein Anhalt auf eine M.·subscapularis Pathologie. 3.7.4 Am 10. Dezember 2018 suchte die Beschwerdeführerin Dr.med. E.________ auf, welche sie einmalig beurteilte. Gegenüber der Vorinstanz berichtete Dr.med. E.________ am 17. April 2019, seit dem Ereignis vom 23. August 2018 persistiere der Schulterschmerz, den sie als subacromiales Impingement mit Schleimbeutelentzündung beurteilt habe. Mit einer Tendinitis der Sehne und einem grossen Acromionsporn. Ihres Wissens liege weder eine unfallähnliche Körperschädigung noch eine Listenverletzung vor. Zumindest habe sie die Beschwerdeführerin nicht wegen einer unfallbedingten Läsion behandelt. Eine weitere Konsultation bei ihr sei nicht erfolgt (Vi-act. 73).

18 3.7.5 Am 15. Januar 2019 erfolgte auf Selbstzuweisung hin ein Untersuch durch Prof.em. Dr.med. F.________ (Vi-act. 40). Er stellte die Diagnosen: 1. Posttraumatische Frozen Shoulder rechts mit/bei - St.n. Schulterkontusion rechts am 23.08.2018 2. St.n. Thyroidektomie bei Schilddrüsenkarzinom mit/bei - unter Substitutionstherapie 3. V.a. Kontrastmittel-Allergie Unter Befund Schulter rechts notierte er eine unauffällige Inspektion. Druckdolenz über dem ventralen Glenohumeralgelenk. Passive glenohumerale Abduktion 40°/90°, Innen-/ Aussenrotation 20°/0°/10°. Aussen- und Innenrotation gegen Widerstand kräftig. PDMS intakt. Zudem vermerkte er, ein Röntgen Schulter ap/lateral vom 25. Oktober 2018 zeige keine ossären Läsionen und ein zentriertes Glenohumeralgelenk. Mit Bezug auf das Arthro-MRI Schulter rechts vom 16. November 2018 dokumentierte er einen nahezu aufgehobenen Rezessus axillaris; Verdacht auf Supraspinatustendinopathie und slapiode Konfiguration des Bizepsankers; ansonsten unauffällige Befunde. Insgesamt zeige sich bei der Beschwerdeführerin das Vollbild einer posttraumatischen frozen shoulder. Er verordnete eine medikamentöse Therapie; auf Physiotherapie solle im akut schmerzhaften Stadium verzichtet werden. Am 13. Juni 2019 bestätigte Prof.em. Dr.med. F.________ gegenüber der Beschwerdeführerin die Diagnose einer posttraumatischen frozen shoulder rechts mit/bei St.n. Schulterkontusion rechts am 23. August 2018 (Bf-act. 7). Dem Schreiben ist sodann zu entnehmen, dass am 26. Februar 2019 eine weitere Konsultation stattfand, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin von einer leichten Beschwerdelinderung berichtete. Die medikamentöse Behandlung wurde fortgesetzt, ein operatives Vorgehen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, bei Ausbleiben einer Schmerzlinderung die Diskussion einer intraartikulären Infiltration in Aussicht gestellt. Eine glenohumerale Infiltration wurde dann im November 2019 auch tatsächlich und mit anhaltend gutem Ansprechen durchgeführt (Bf-act. 8). In einem weiteren Schreiben vom 13. März 2020 bestätigte Prof.em. Dr.med. F.________ die Diagnose einer frozen shoulder, welche überwiegend wahrscheinlich durch 'das Distorsionstrauma im August 2019' [sic] ausgelöst worden sei. Ob bereits im Zeitpunkt des Untersuchs durch Dr.med. E.________ eine milde frozen shoulder bestanden habe, könne retrospektiv nicht evaluiert werden. Eine beginnende Capsulitis bzw. frozen shoulder werde häufig nicht als solche erkannt, sondern als "Impingement" angesehen (Bf-act. 4).

19 3.7.6 Ab Juli 2019 wurde sodann wieder Physiotherapie verordnet (vorerst durch Dr.med. D.________, ab 2020 durch die J.________(Klinik); vgl. Bf-act. 8). Dies neu bei Diagnose frozen shoulder re und begleitende muskuläre Verspannung Schulterblattbereich / Nacken (Vi-act. 97,101,105; Bf-act. 8). Aus den Verordnungen der J.________(Klinik) ergibt sich hierzu, dass die Physiotherapie in Form von Massage erfolgte und sie die glenohumerale Beweglichkeit insbesondere hinsichtlich Abduktion verbessern sollte mit dem Ziel der Analgesie/ Entzündungshemmung und Verbesserung der Gelenkfunktion (Bf-act. 8). 3.8.1 Aus diesem aktenmässigen Verlauf erhellt, dass ein Sehnenriss nie Gegenstand einer Behandlung war. Das am 25. Oktober 2018 angefertigte Röntgen war unauffällig, zeigte keine ossären Läsionen. In Kenntnis des Arthro-MRI- Befundes vom 16. November 2018 nannte Dr.med. D.________ als Diagnose eine frozen shoulder; einen Sehnenriss erwähnte er nicht. Der vom Radiologen Dr.med. I.________ am 16. November 2018 erhobene Befund verneinte explizit einen Riss der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Subscapularissehne. Er gelangte zur Beurteilung einer articularseitigen Partialruptur der Sehne des M. Supraspinatus, keine transmurale Ruptur. Dr.med. E.________, welche die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2018 untersuchte, erwähnte keine Ruptur / keinen Riss, sondern sprach von einer Tendinitis der Sehne. Prof.em. Dr.med. F.________ erwähnt als Diagnose durchwegs eine frozen shoulder. Die Diagnose eines Sehnenrisses stellte er nie. Zum Arthro-MRI vom 16. November 2018 dokumentierte er, es liege der Verdacht auf eine Supraspinatustendinopathie und slapoide Konfiguration des Bizepsankers vor, ansonsten ein unauffälliger Befund. 3.8.2 Selbst wenn keiner der behandelnden Ärzte näher auf die vom Radiologen in seiner Beurteilung dokumentierte articularseitige Partialruptur der Sehne des M. Supraspinatus eingeht und in keinem Bericht (abgesehen von der Beurteilung des Radiologen) ausdrücklich die Diagnose eines Sehnenrisses gestellt wird, so ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass eine Partialruptur vorlag. So stellt denn auch Dr.med. G.________ eine ansatznahe artikularseitige Partialruptur der Sehne des M. supraspinatus nicht in Abrede (vgl. Vi-act. 109 S. 7 f. /10). Auch eine Sehnen-Partialruptur stellt grundsätzlich eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG dar (vgl. Urteil BGer 8C_618/2019 vom 18.2.2020 Erw. 6.2.4). Ob vorliegend tatsächlich eine Sehnen-Partialruptur vorliegt, auch wenn die entsprechende Diagnose in keinem Bericht (abgesehen von der Beurteilung des Radiologen) dokumentiert ist, kann letztlich offen bleiben. Denn wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hat Dr.med. G.________ nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sie vorwiegend auf Abnützung und/oder Erkrankung zurückzuführen wäre.

20 3.9.1 Zur Prüfung, ob eine Listendiagnose traumatisch bedingt ist oder vorwiegend auf Abnützung / Erkrankung zurückgeführt werden muss, ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung / Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (vgl. oben Erw. 3.1.4). 3.9.2 Dr.med. G.________ geht betreffend Ereignis vom 23. August 2018 zu Recht vom Sachverhalt aus, wie ihn die Beschwerdeführerin in der Bagatellunfallmeldung beschrieb (vgl. oben Erw. 2). Auch hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass weder für eine Kontusion noch für eine Distorsion der rechten Schulter Anhaltspunkte bestehen. Ein reiner Anprall vermöchte ohnehin nicht zu einer (auch nur partiellen) Ruptur der Supraspinatussehne zu führen (vgl. Urteile BGer 8C_167/2018 vom 28.2.2019 Erw. 6.3; 8C_446/2019 vom 22.10.2019 Erw. 5.2.2 f.). Somit ist gemäss Bagatellunfallmeldung davon auszugehen, dass der Schmerz beim am Seil Hochziehen unvermittelt eingesetzt hat. Von diesem Sachverhalt ausgehend mass Dr.med. G.________ diesem (Bagatell-)Ereignis für die Schulterbeschwerden und insbesondere für eine (Partial-)Ruptur der Supraspinatussehne nachvollziehbar eine untergeordnete Bedeutung bei. Eine Schädigung der Rotatorenmanschette setzt voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert war und eine plötzliche passive Bewegung hinzukommen muss, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirkt (Urteil BGer 8C_446/2019 vom 22.10.2019 Erw. 5.2.3), was vorliegend nicht der Fall war. Auch hielt Dr.med. G.________ begründet fest, dass es für eine frische, ereignisnahe Partialruptur der Supraspinatussehne an einer entsprechenden Klinik fehle. Soweit er dabei darauf hinweist, dass es an den bei einer frischen Ruptur typischen sofortigen starken Schmerzen fehlte, so wären solche zwar zu erwarten (vgl. Urteile BGer 8C_144/2020 vom 26.5.2020 Erw. 5.3; 8C_59/2020 vom 14.4.2020 Erw. 5.1), sind aber nicht zwingend (vgl. Urteil BGer 8C_656/2008 vom 13.2.2009 Erw. 4.4). Auch fehlte es - wie Dr.med. G.________ ebenfalls zu Recht festhält - an unmittelbaren Funktionseinschränkungen (vgl. Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette; in Swiss Medical Forum 2019, S. 263). Solche sind nicht aktenkundig; im Gegenteil konnte sich die Beschwerdeführerin noch auf das Boot hochziehen und auch in der Arbeitsfähigkeit war sie ereignisnah nicht eingeschränkt. So spricht denn auch das Aufsuchen eines Arztes erst zwei Monate nach dem Ereignis gegen eine fri-

21 sche Ruptur der Supraspinatussehne. Kommt hinzu, dass kein Arzt die Diagnose eines frischen traumatischen Sehnenrisses gestellt hat. Weiter hält Dr.med. G.________ fest, das Alter der Beschwerdeführerin spreche zusammen mit den extrinischen Faktoren für eine degenerative Entwicklung der Supraspinatussehne. Es bestünden breitbasige subakromiale Osteophyten, eine Kapselhypertrophie des hypertrophierten AC-Gelenkes sowie ein abgeflachtes Akromion. Diese strukturellen Veränderungen würden zur Einengung des subakromialen Raumes führen, was auch im Arthro-MRI festgehalten worden sei. Die Supraspinatussehne laufe durch diesen verengten Raum direkt an den Osteophyten vorbei, wobei es zwangsläufig zur chronischen Reizung und zu Verschleisserscheinungen komme. Die im Arthro-MRI beschriebenen Veränderungen bestünden ereignisunabhängig. Dem widersprechende fachärztliche Beurteilungen liegen keine vor. Vielmehr deckt es sich mit dem Befund des Arthro-MRI vom 16. November 2018. Auch Dr.med. E.________ spricht von (u.a.) einer Tendinitis der Sehne und Prof.em. Dr.med. F.________ interpretiert den Befund als Verdacht auf eine Supraspinatustendinopathie, was alles die Beurteilung von Dr.med. G.________ bestärkt. Dr.med. G.________ stützt sich in seiner Beurteilung auf die vollständigen Akten und er setzt sich mit den verschiedenen Berichten und ebenso der Argumentation in der Einsprache auseinander. Seine Schlussfolgerung, wonach der vom Radiologen erhobene Befund einer Partialruptur der Sehne des M. supraspinatus rechts vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung und nicht das Ereignis vom 23. August 2018 zurück zu führen ist, ist nachvollziehbar und schlüssig, sprechen doch überwiegend mehr Indizien für eine degenerative Verursachung. Zutreffend ist ebenso seine Feststellung, bei der diagnostizierten frozen shoulder handle es sich nicht um eine Listendiagnose. 4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass das Ereignis vom 23. August 2018 keinen Unfall gemäss Art. 4 ATSG darstellt, mithin keine Leistungspflicht aus Unfall besteht. Die Diagnose einer frozen shoulder stellt keine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG dar. Und soweit mit einer artikulärseitigen Partialruptur der Sehne des M. supraspinatus ein Sehnenriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vorliegen sollte, wäre dieser überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen, weshalb die Vorinstanz dafür keine Leistungspflicht trifft. 5. Es werden keine Kosten erhoben; die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. a und g ATSG).

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 10. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Juli 2020

I 2020 30 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.07.2020 I 2020 30 — Swissrulings