Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.03.2020 I 2020 3

16 marzo 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,706 parole·~34 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 3 Entscheid vom 16. März 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Prof.Dr.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ______1960, aus Bosnien-Herzegowina, Vater von 2 erwachsenen Kindern) hatte seit 1996 für eine Firma in _________ als Maler gearbeitet (seit September 2003 zu 50%). Am 30. November 2004 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen, welche u.a. einen Aufenthalt in der C.________ (21.8.2006 bis 21.9.2006) umfassten (IV-act. 33), verfügte die IV-Stelle am 27. März 2007, dass (bei einem ermittelten IV-Grad von 32%) kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 47). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2007 137 vom 15. Oktober 2007 abgewiesen (IV-act. 51). B. In der Folge arbeitete A.________ weiterhin in reduziertem Pensum von 50% beim bisherigen Arbeitgeber als Maler. Nachdem ihm seit Ende April 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (IV-act. 71-2/4, Ziff. 1.6), erhielt er im Juni 2014 die Kündigung (IV-act. 115-29/40 oben). Zuvor hatte er sich am 31. Juli 2013 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet, wobei die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit "Rückenbeschwerden (Bandscheibenvorfall)" umschrieben wurden (IV-act. 54). Die anschliessenden Abklärungen der IV-Stelle umfassen unter anderem: - ein neurologisches Gutachten von Dr.med. D.________ vom 10.11.2014 (IV-act. 98); - ein interdisziplinäres Gutachten des E.________ vom 8. Juli 2015 (IV-act. 115); - und ein psychiatrisches Gutachten vom 14. Juli 2016 von Dr.med. F.________ (= IVact. 135). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 7. Dezember 2016, dass (bei einem ermittelten IV-Grad von 18%) kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 139). C. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2017 4 vom 7. Februar 2018 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. In den Erwägungen begründete das Gericht die Rückweisung u.a. mit den folgenden Ausführungen (IV-act. 147-15/17): In casu ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass der Versicherte seit ca. Frühjahr 2015 in psychiatrischer Behandlung ist. Dies hat er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr.med. F.________ erwähnt (vgl. Vi-act. 135-3/24). Ein Bericht des behandelnden Psychiaters wurde jedoch weder von der Vorinstanz noch im Rahmen der Begutachtung durch den Begutachter eingeholt und liegt somit auch nicht bei den Akten. Dennoch hält Dr.med. F.________ in seinem Gutachten u.a. fest, dass eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischenpsychotherapeu-tischen Behandlung, insbesondere der medikamentösen Behand-

3 lung, möglich sei und die Therapiemöglichkeiten bezüglich des depressiven Syndroms nicht ausgeschöpft seien. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter ohne Kenntnis der bisherigen Therapien und ohne Bericht des behandelnden Arztes über den Verlauf zu dieser Schlussfolgerung gelangt. (…) Eine Rückfrage beim behandelnden Arzt bzw. die Einholung eines entsprechenden Berichts beim behandelnden Arzt ist nicht nur zur Beantwortung der Frage nach dem Gesundheitsschaden sondern auch in Bezug auf die Beurteilung der Fragen nach Behandlung und Eingliederung (vgl. Fragestellungen Vi-act. 135-22/24: Durchführung der bisherigen Therapie lege artis, Kooperation des Versicherten in der bisherigen Therapie, verbleibende Therapieoptionen, Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen) unerlässlich. Dies ergibt sich auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (…), wonach für die Beurteilung von Schweregrad, Prognose und damit der leistungsbezogenen Arbeitsfähigkeit eine umfassende Analyse des bisherigen Verlaufs eine unabdingbare Voraussetzung ist (vgl. Leitlinie in SZS 2016, S. 461). Ein Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, ist unvollständig und vermag daher nicht zu Ergebnissen zu führen, welche auf gesamthafter medizinischer Lage beruhen. (…). D. Am 4. April 2018 erfolgte aufgrund einer diagnostizierten Ruptur der Supraspinatussehne rechts im Spital Einsiedeln eine Schultergelenksarthroskopie (mit arthroskopischer Naht der Supraspinatussehne, vgl. IV-act. 155-4/16). Anlässlich der Prüfung der medizinischen Akten vom 27. Dezember 2018 empfahl die RAD-Ärztin Dr.med. univ. Dr.phil. G.________ die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 160-5/5), was A.________ mit Schreiben vom 3. Januar 2019 mitgeteilt wurde (IV-act. 162). Der Begutachtungsauftrag wurde dem H.________ zugelost (IV-act. 166). Dieses per 10. Juli 2019 datierte Gutachten ging am 15. Juli 2019 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 169). Die RAD-Ärztin I.________ beurteilte dieses Gutachten dahingehend, dass es differenziert begründet und nachvollziehbar sei (IV-act. 170-7/8). Mit Vorbescheid vom 21. August 2019 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-act. 172). Dagegen liess A.________ am 11. September 2019 Einwände erheben (IV-act. 175). Mit Verfügung vom 22. November 2019 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 178). E. Gegen diese am 27. November 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 8. Januar 2020 beim Verwaltungs-gericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 22.11.2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 13.03.2015 (unter Berücksichtigung allfälliger Wartefristen) mindestens eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

4 2. Eventuell sei die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 22.11.2019 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung zu Gunsten des Beschwerdeführers. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Welche Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf eine IV- Rente von Bedeutung sind, dies wurde dem Versicherten bereits in den Gerichtsentscheiden I 2007 137 vom 15. Oktober 2007 (= IV-act. 51) und I 2017 4 vom 7. Februar 2018 (= IV-act. 147) dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass diese Ausführungen hier zu wiederholen wären. 2. Was die gesundheitliche Situation des Versicherten und die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf den Arbeitsfähigkeitsgrad anbelangt, sind den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend dargelegten Angaben zu entnehmen: 2.1 Im zweiten Entscheid I 2017 4 vom 7. Februar 2018 wurde zur gesundheitliche Situation des Versicherten und dem bisherigen Verlauf u.a. was folgt aufgeführt (vgl. IV-act. 147-6ff./17): 4.2 Gemäss den medizinischen Akten von 2004 wurde beim Versicherten bereits damals bzw. schon mehrere Jahre zuvor (bestehend seit 2001) ein chronisches, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (bei leichter Spondylarthrosen L5/S1, diskreter Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1) diagnostiziert und eine teilweise Arbeitsunfähigkeit als Maler/Gipser attestiert (Vi-act. 4-1/4, 4-3/4). Nachdem sich der Versicherte im November 2004 zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet hatte, veranlasste die Vorinstanz u.a. eine berufliche Abklärung bei der C.________. Im C.________-Schlussbericht vom 6. November 2006 wird zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten festgehalten (vgl. Vi-act. 33-8/12 f.): Die angestammte Malertätigkeit mit Arbeitseinsätzen auf Neubauten konnte Herr A. bis vor dem C.________-Aufenthalt halbtags mit einem 50% Arbeitspensum verrichten. (...) die Arbeitseinsätze müssen oft in ergonomisch ungünstigen Körperpositionen (...) ausgeführt werden, zum Teil stehend in vorgehaltener belastender Körperpositionen (...) einhergehend mit vereinzelten Gewichtsbelastungen bis 20 kg, so dass gestützt auf die konkreten Belastungsprüfungen (bei Holz- und Malerarbeiten) unsererseits diese 50% Arbeitsfähigkeit angestammt halbtags verwertet zu bestätigen ist. Bei körperlich und den Rücken zum Teil mittelschwer belastenden Malerarbeiten (wie z.B. als Betriebsmaler oder als Kundenmaler) erachten wir eine 70% Arbeits- und Leistungsfähigkeit entweder ganztags verwertet unter Zusprechung von

5 Entlastungspausen oder bei voller Leistungsfähigkeit und entsprechendem Zeitaufwand zumutbar, bei Möglichkeit zu häufigen Wechselpositionen und bei gleichzeitig Vermeidung des längerdauernden Tätigseins in stärker rückenbelastenden Körperpositionen. In rückengerechter Körperposition wären dabei gelegentliche leichtere Gewichtsbelastungen bis ca. 10-15 kg zumutbar. (...). Gestützt auf die aktuelle medizinische Situation (...) kann unsererseits eine 100% Arbeits- und Leistungsfähigkeit ganztags verwertet attestiert werden bei körperlich leichten und rückenadaptierten Tätigkeiten, welche überwiegend ebenerdig und rückenschonend wechselbelastend sitzend sowie stehend und gelegentlich mit ein paar Schritten gehend ausgeübt werden können (...). Der C.________-Abklärung gingen verschiedene medizinische Abklärungen voraus. Es wurden ein therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Viact. 11-16/17) und belastungsabhängige Fussschmerzen beidseits unklarer Aetiologie diagnostiziert (Vi-act. 21-2/4). Ein neurologischer Befund konnte nicht erhoben werden (Vi-act. 21-3/4). Eine Schmerzbehandlung mit Infiltrationen blieb ohne Erfolg (Vi-act. 11-16/17). (…) 4.3.1 Am 12. Juli 2012 wurde im Spital J.________ eine erneute peridurale Infiltration wegen chronischen Schmerzen im Bereich der LWS durchgeführt (Vi-act. 60-1/11). 4.3.2 Gemäss MRI-Bericht von Dr.med. K.________ (Facharzt für Radiologie) vom 15. Oktober 2012 konnten moderate degenerative Veränderungen festgestellt werden. Eine Wurzelkompression konnte nicht nachgewiesen werden (Vi-act. 60- 8/11). 4.3.3 Vom 25. April bis 7. Mai 2013 war der Versicherte wegen akuter Schmerzexazerbation im Spital J.________ hospitalisiert. Eine erneute MRI-Untersuchung der LWS zeigte eine Nervenwurzelkompression L4 sowie mehrere degenerative Veränderungen. Eine Infiltrationstherapie lehnte der Versicherte ab. Im Verlauf zeigte sich eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik (Vi-act. 60-9/11). 4.3.4 PD Dr.med. L.________ (Facharzt für Neurochirurgie, M.________) diagnostizierte am 17. Juni 2013 eine Diskushernie intraforaminal L4/5 links. (…). 4.3.5 Mit Bericht vom 26. Februar 2014 zu Handen der Vorinstanz stellte der Hausarzt Dr.med. N.________ die Diagnosen eines lumboradikulären Syndroms L4/5 links bei einer Diskushernie L4/5 sowie eines chronischen Lumbovertebralsyndroms. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von aktuell 100%, wobei von einer Wiederaufnahme der (bisherigen) beruflichen Tätigkeit als Maler im Umfang von 50% auszugehen sei (Vi-act. 71). 4.3.6 Am 19. Juni 2014 wurde der Versicherte auf Zuweisung des Hausarztes und nach Durchführung einer erneuten MRI-Untersuchung nochmals von PD Dr.med. L.________ untersucht. Dieser gelangte zu folgenden Diagnosen (Vi-act. 85): - Chronische lumbale Rückenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung zum linken Bein anterolateral bei St.n. DH L4/5 links im 4/13 - Im aktuellen MRI vom 02.06.2014 keine Neurokompression - In der aktuellen neurologischen Beurteilung keine akute oder chronische Denervationszeichen Dr.med. L.________ hielt fest, er könne beim besten Willen nicht weiterhelfen. Inva-sive Massnahmen seien kontraindiziert.

6 4.3.7 Auf Zuweisung der IV-Stelle wurde der Versicherte in der Folge durch Dr.med. D.________ (Facharzt für Neurologie) begutachtet. In seinem Gutachten vom 10. November 2014 hielt er fest (Vi-act. 98-7/17 f.): Die Akten zeigen, dass nach langjähriger, unbestrittenermassen in einem körperlichen Beruf invalidisierenden Lumbago, (...), sich komplizierend ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L4 bei Diskushernie L4/5 links im Jahr 2013 aufgepfropft hat, mit radiologisch und klinisch eindeutigen Befunden, die dann regredient waren. Auch extern wurde ein residuelles Ausfallsyndrom L4, ev. auch L5 rein sensibel festgestellt, allerdings ohne Denervationszeichen und in diesem Sinne residuell und nicht mehr wesentlich zur persistenten Lumbago beitragend. (...), schmerzinterventionistische Massnahmen zeigten nie nachhaltigen Erfolg und teils wurden recht eklatant widersprüchliche Befunde erhoben, so in der Schmerzklinik des Universitätsspitals M.________, wo 3 Untersucher bezüglich Lasègue ganz unterschiedliche Beurteilungen im gleichen Bericht abgaben. Tatsächlich fällt auch mir bezüglich so genanntem Lasègue (...) die Stellungnahme nicht ganz einfach. (...). Es bleibt auch nach Sichtung der Unterlagen dabei, dass die Beeinträchtigung des Patienten auf der Lumbago fusst und in diesem Sinne rheumatologisch abschliessend zu beurteilen ist. (...). Eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit streng im neurologischen Fachgebiet ist nicht identifiziert, (...). Bei stattgehabter Diskushernie L4/5 mit Wurzelbeeinträchtigung ist schwere und mittelschwere, Rücken belastende Tätigkeit aus neurologischer Sicht ungeeignet. (...). 4.3.8 Im April 2015 wurde der Versicherte durch Fachärzte des E.________ begutachtet. Der Versicherte wurde internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Der orthopädische Gutachter Dr.med. O.________ (Facharzt für Orthopädie sowie Facharzt für Physikalische Medizin) hält in seiner zusammenfassenden Beurteilung fest (Vi-act. 115-25/40 f.): Zusammengefasst ist der Explorand in erster Linie durch eine Funktionsstörung im iliolumbosacralen Bereich beeinträchtigt. Es handelt sich um eine Instabilitätsproblematik des Beckenrings dorsalbetont mit Reizzuständen an den Iliosacralgelenken, verbunden mit schmerzhaften Blockierungen und tendomyotischen Ausstrahlungen in das linke Bein. Schmerzerzeugend sind zudem die unteren lumbalen Facettengelenke bei deutlichen arthrotischen Zeichen. (...). Klinik und Bildgebung deuten auf eine progrediente Diskopathie in den unteren lumbalen Segmenten in den letzten Jahren mit Entwicklung einer radikulären Defizitsymptomatik L4 und L5 links hin. Zudem liegt ein degeneratives/fehlstatisch/fehlfunktionelles Syndrom der HWS vor und eine Koordinationsstörung der rechten Schulter mit Schultereckgelenks-Irritation/ Lockerung und Supraspinatusdegeneration. Als medizinische Massnahme erachtete Dr.med. O.________ eine muskuläre Stabili-sierung des Beckenrings und der Halswirbelsäule als indiziert. Eine wesentliche Steigerung der körperlichen Arbeitsfähigkeit sei allerdings nicht zu erreichen. Die psychiatrische Gutachterin (Dr.med. P.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). In der Beurteilung führt sie aus (Vi-act. 115-32/40): (...). Aktuell kann die Diagnose einer depressiven Entwicklung nicht gestellt werden. Der psychische Befund diesbezüglich stellt sich als nicht ausreichend dar. Der Versicherte hat keine Antriebsminderung, ist in Gestik und Mimik sehr reich, kann auch adäquat lächeln und ist im Affekt unauffällig. Es bestehen keine Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen. (…).

7 Aufgrund des fehlenden organischen Korrelates muss von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Der Versicherte hat seine Existenz und die Identität als Arbeiter verloren. Es bestehen verschiedene Konflikte, die der Versicherte nicht aus sich heraus lösen kann. Er ist von seiner Frau abhängig und verheimlicht das wahre Ausmass bzw. die Folgen seiner Erkrankung vor seinen Kindern und dem Freundeskreis. In der Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vi-act. 115-33/40): - chronisches iliolumbosacrales Schmerzsyndrom mit tendomyotischer Ausstrahlung in das linke Bein und schmerzhafter Beckenringinstabilität sowie symphysealer Arthrose (...) bei o Discushernie intraforaminal L4/5 mit Wurzelbeeinträchtigung L5 (...) o leichtem residuellem sensomotorischem radiculärem Ausfallssyndrom L4 links und fraglich zusätzlich rein sensibel auch L5 links (...) o Facettenarthrose L4-S1 und lumbosakraler Hyperlordose (...) - Chronisches Cervicalsyndrom mit intermittierenden Blockierung bei o ligamentär/muskulärer Insuffizienz bzw. Dysbalance o Fehlstatik, Uncovertebral- und Facettenarthrose, ausgeprägter atlantodentaler Arthrose und Instabilität C3/4 (...). - Chronisches Schultersyndrom rechts bei ACG-Irritation/Instabilität (...) und Supraspinatustendopathie (...). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die angestammte Arbeit als Maler sei nicht mehr zumutbar. Durchgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit Vermeidung von häufigem Bücken, Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie Arbeiten über Schulterhöhe. Eine solche Tätigkeit könne vollschichtig ausgeübt werden (Vi-act. 115- 36/40). In Bezug auf die Prognose wird im Gutachten ausgeführt: Eine wesentliche Steigerung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht zu erreichen. Begrenzend ist unter anderem eine ligamentäre Insuffizienz im Bereich des Beckenrings, welche zwar muskulär zu kompensieren, jedoch nicht vollständig zu beheben ist. Bezüglich der rechten Schulter ist keine grundlegende Verbesserung der Belastbarkeit erreichbar. Zu bemerken ist zusätzlich ein Mangel an Fähigkeit zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit. Der Versicherte neigt dazu, über seine Belastungsgrenzen hinauszugehen, wodurch Überforderungssymptome entstehen. 4.3.9 (…) 4.3.11 (…) Der RAD-Arzt Dr.med. Q.________ (Chirurgie FMH) hielt mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 fest (Vi-act. 132): Das neurologische Gutachten von Dr. D.________ von 2014 und insbesondere das poly-disziplinäre ZMB-Gutachten vom 8.7.2015 bilden den medizinischen Zustand und Verlauf aus somatischer Sicht umfassend ab. Die Gutachter des E.________ haben unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der beklagten Beschwerden, nach Erhebung der Anamnese und eigenen Untersuchungen den aktuellen Zustand des Versicherten aus somatischer Sicht umfassend und präzise beschrieben, (...). Aus somatisch-medizinischer Sicht sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Versicherte in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht vollschichtig bzw. vollzeitig tätig sein soll. (...). Dass sich der Versicherte dazu nicht in der Lage fühlt, haben die Gutachter berücksichtigt, indem sie auf S. 38 empfahlen, dass die Wiedereingliederung

8 "in Anbetracht der Dekonditionierung stufenweise innerhalb von etwa drei Monaten bis zur vollschichtigen Tätigkeit erfolgen" soll. (...). Im Weiteren hielt Dr.med. Q.________ fest, dass in objektiver somatischfunktioneller Hinsicht keine relevante Verschlechterung stattgefunden habe. 4.3.12 Am 6. April 2016 wurde der Versicherte durch Dr.med. F.________ psychiat-risch untersucht, wobei eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) di-agnostiziert wurde (Vi-act. 135-17/24). Aus der Beurteilung ergibt sich (Vi-act. 135-17/24 f.): (...). Eine somatoforme Schmerzgenese besteht ebenfalls nicht: Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher unbewältigter seelischer Konflikt ist in der Exploration nicht herauszuarbeiten. Auch besteht kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck. Die Diagnose einer psychogenen Schmerzstörung ist hier als nicht ICDkonform zu stellen. Der Versicherte steht in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Ein niedrig dosiertes Antidepressivum ist verordnet, eine Wirksamkeit verneint der Versicherte. Die Intensivierung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere der medikamentösen Behandlung ist möglich, die Therapiemöglichkeiten bezüglich des depressiven Syndroms sind also nicht ausgeschöpft. Aufgrund der Leichtgradigkeit der hier erhobenen psychischen Störung ist eine namhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Es besteht also eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in einer angestammten, jedweder vergleichbaren sowie auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts. In Bezug auf die durch Dr.med. P.________ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung führt Dr.med. F.________ im Weiteren aus, die erwogenen Konflikte repräsentierten allenfalls eine psychodynamische Spekulation, für die sich aus der aktuellen Exploration kein mit einem nachvollziehbaren Leidensdruck verbundenes Korrelat ergebe. Die somatisch nicht ausreichend begründbare Symptomatik sei im Sinne eines Erklärzwangs in die Diagnose einer somatofor-men Schmerzstörung überführt worden. Eine solche Diagnose sei jedoch entsprechend den definierten Kriterien zu belegen. (…) 4.3.14 Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liess der Beschwerdeführer den Bericht der R.________ (Klinik) vom 30. November 2016 einreichen (Bfact. 4). Dieser Bericht erging zwar noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, war der Vorinstanz zu dem Zeitpunkt allerdings nicht bekannt. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Versicherte auf Zuweisung des S.________ vom 28. September 2016 bis 26. November 2016 in der Klinik behandelt wurde. Im Bericht wird u.a. festgehalten: Beurteilung Es handelt sich um die erste Hospitalisation im stationären Rahmen bei zunehmender depressiver Symptomatik und Suizidgedanken vor dem Hintergrund einer langjährigen somatoformen Schmerzstörung, belastender finanzieller Situation, Arbeitslosigkeit und vermehrten familiären Konflikten. Im Verlauf der Behandlung kam es zu einer leichten Stabilisierung des Zustandes und Distanzgewinnung zur häuslichen Problematik, wobei sich eine konstruktive

9 Auseinandersetzung mit den Belastungsfeldern als herausfordernd gestaltete. Die geringe Veränderungs- und Konfrontationsbereitschaft des Patienten hemmten eine proaktive Herangehensweise an die sozialen und familiären Themen. Prognostisch hängt der Zustand des Patienten unseres Erachtens davon ab, inwiefern es Herrn A. gelingt, eine konstruktive Auseinandersetzung mit seinen Themen zuzulassen. Diagnosen F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F45.40 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung In Bezug auf die Einweisungssituation wird im Bericht festgehalten, der Patient berichte über verschiedene Konfliktsituationen im häuslichen Rahmen. Für ihn sei wichtig, sich von dieser Situation zu distanzieren und den schützenden Rahmen einer Klinik wahrzunehmen, um die Belastungsfaktoren zu entschärfen. Seit ca. 2 Jahren sei er arbeitslos und es bestünden immer wieder Streitigkeiten mit der Ehefrau. Wunsch des Patienten sei eine Klärung der gesamten psychosozialen Situation, Abstand und Distanz zu den Belastungsfaktoren und die Teilnahme an den therapeutischen Behandlungen. 2.2 Aus all diesen Angaben folgerte das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 7. Februar 2018 sinngemäss, dass aus rein somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit weiterhin 100% betrage. Unklar und für die damalige Rückweisung massgebend war die Fragestellung, ob hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes eine für die IV relevante Verschlechterung eingetreten war (oder nicht), wobei die damals vorhandenen psychiatrischen Berichte als nicht beweiskräftig beurteilt wurden (vgl. auch oben, Ingress lit. C). 2.3.1 Aufgrund einer durchgehenden Ruptur der Supraspinatussehne des rechten Schultergelenkes erfolgte am 4. April 2018 im Spital T.________ eine Schultergelenksarthroskopie rechts mit arthroskopischer Naht der Supraspinatussehne. Der Operateur Dr.med. U.________ (Orthopädische Chirurgie FMH) berichtete am 21. April 2018 dem Hausarzt Dr.med. V.________ (Allgem. Innere Medizin, W.________), dass der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei (IV-act. 155-6f./16). 2.3.2 Der Hausarzt erwähnte in seinem Bericht vom 23. Juli 2018 an die IV- Stelle einen verschlechterten Gesundheitszustand des Versicherten, welchen er folgendermassen umschrieb (IV-act. 155-1/16): St.n. Schultergelenksarthroskopie rechts, bei Ruptur Supraspinatussehne Schultergelenk rechts; psychiatrische Behandlung wegen rezidivierender depressiver Störung, chronische aktuell mittelgradige Episode, rezidivierend sehr starke Schmerzen im LWS-Bereich Hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit führte dieser Arzt aus, dass keine signifikante Änderung vorliege.

10 2.4 In einem Bericht vom 8. November 2018 an die IV-Stelle führten lic.phil. X.________ (Fachpsychologin für Psychotherapie) und Dr.med. Y.________ (Leitende Ärztin der Z.________) u.a. aus, dass im Herbst 2016 die depressive Symptomatik und Suizidalität des Versicherten auf dem Hintergrund der langjährigen (somatoformen) Schmerzstörung bei rezidivierenden depressiven Störungen und belastender psychosozialer Situation zugenommen habe. Beim ersten Klinikaufenthalt vom 28.9.2016 bis 26.11.2016 sei es zu einer leichten Stabilisierung des Zustandes gekommen; vom 15.12.2016 bis 14.1.2017 sei die zweite Hospitalisation in der R.________ bei ausgeprägter Perspektivenlosigkeit nötig geworden. Der Versicherte verfüge über wenige sprachliche, intellektuelle, soziale Ressourcen und konstruktive Bewältigungsstrategien, um seine schwierige Lebenssituation und die Symptomatik anzugehen, was zu einer ausgesprochenen Hilfs- und Perspektivenlosigkeit und krankheitsimmanenter konfliktvermeidender Haltung führe (IV-act. 156-2f./8). Auf die Frage, wie viele Stunden dem Versicherten eine dem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar sei, antworteten die Fachpersonen der Z.________ (IV-act. 156-7/8, Ziff. 4.2): Dem Patienten wäre eine Tätigkeit für z.B. 2 h/d an einem geschützten Ort, wo er mit Erscheinen/ Anwesenheit beginnen könnte und Anerkennung erhalten würde, d.h. ohne Leistungsdruck zumutbar. 2.5 Dr.med. U.________, welcher den Versicherten hinsichtlich der Schulterbeschwerden bis 25. September 2018 betreut hatte, attestierte in seinem Bericht vom 22. November 2018 an die IV-Stelle, dass der Versicherte als Handwerker vom 4. April 2018 bis zum 30. September 2018 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, derweil ab 1. Oktober 2018 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (IV-act. 159-1ff./10). Die Kontrolle ca. 6 Monate nach der Operation habe insgesamt einen sehr guten Verlauf und bisher ein sehr gutes Ergebnis gezeigt; der Versicherte sei zufrieden (IV-act. 159-6/10 in fine). 2.6.1 Am polydisziplinären MEDAS-Gutachten (H.________ AG) vom 10. Juli 2019 wirkten folgende Sachverständige mit (IV-act. 169-2/145 und 169-17/145): - Dr.med. AA.________ (FMH Allg. Innere Medizin/ zertif. medizin. Gutachter SIM) - Dr.med. AB.________ (FMH Orthop. Chirurgie/ Traumatologie des Bewegungsappartes/ zertif. medizin. Gutachter SIM) - Dr.med. AC.________ (Facharzt für Neurologie) - Dipl.med. AD.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) - Dr.phil. AE.________ (Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP/ zertif. neuropsychologische Gutachterin SIM, vgl. IV-act. 169-143/145). 2.6.2 Diese Sachverständigen stellten gemeinsam folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 169-10/145):

11 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Tendomyotischer Schmerzsymptomatik bei muskulärer Dekonditionierung und Haltungsinsuffizienz - Fortgeschrittener degenerativer Veränderung betont im Bereich des Bandscheibenfaches L4/5 mit intraforaminaler Bandscheibenherniation mit Wurzelbeeinträchtigung L5 (MRI vom 02.06.2014) - Begleitenden multisegmentalen Facettengelenksarthrosen betont bei L3-S1 - Bogenschlussanomalie bei S1 - positiver Übergangsstörung sowie positivem Baastrup-Phänomen - Reflexauffälligkeiten und sensiblen Defiziten im L4-Dermatom links und schwächer ausgeprägt auch im L5- und S1-Dermatom links. 2. Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes mit/bei: - Status nach im April 2018 erfolgter Spiegelung des rechten Schultergelenkes mit arthoskopischer subakromialer Dekompression, Bizepssehnentenotomie und Naht der Supraspinatussehne - Belastungseinschränkung des rechten Schultereckgelenkes bei initialer AC- Gelenksarthrose (Arthro-MRI vom 15.03.2018). 2.6.3 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine essentielle arterielle Hypertonie, eine benigne Prostatahyperplasie, anamnestisch Migräne sowie ein Status nach im November 2018 erlittener nicht dislozierter Fraktur des Korpus sterni sowie nicht dislozierter Fraktur der Processi spinosi BWK4/5 nach Kontusion des Thorax an einer Balkonbrüstung (gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung) an (vgl. IV-act. 169-10/145 unten). 2.6.4 Hinsichtlich der Herleitung der Diagnosen wurde aus internistischer Sicht ausgeführt, dass sich die Situation des Versicherten seit der letzten polydisziplinären Begutachtung im Juli 2015 nicht verändert habe. Es bestehe nach wie vor eine essentielle arterielle Hypertonie, welche unter der aktuellen antihypertensiven Therapie gut eingestellt sei (IV-act. 169-11/145 oben). Aus internistischer Sicht konnte keine Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten dauerhaft einschränken würde (IV-act. 169-14/145 Mitte). 2.6.5 Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung wurde u.a. ein harmonischer Bewegungsablauf über allen Rumpfabschnitten festgestellt. Palpatorisch bestehe eine beidseits paravertebrale Druckdolenz, vom thorakolumbalen Übergang bis zum Sacrum. Es bestehe keine Instabilität der einzelnen Lendenwirbelsäulensegmente. Die vom Versicherten dabei beklagten Druckdolenzen seien in ihrer Ausprägung konsistent. Die Bildgebung ergebe als Korrelat dafür fortgeschrittene degenerative Veränderungen, betont im Bereich des Bandscheibenfaches L4/L5 mit intraforaminaler Bandscheibenherniation mit Wurzelbeeinträchtigung L5 sowie begleitenden multisegmentalen Facettengelenksarthrosen betont bei L3-S1. Palpatorisch sei die rechte Schulter indolent. Auch zeige sie

12 sich bis auf eine endgradige Bewegungseinschränkung bei der Überprüfung des Schürzenbandgriffes uneingeschränkt mobil (IV-act. 169-11f./145). Aus diesen hier zusammengefassten Befunden wurden folgende funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet (IV-act. 169-14/145): Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht ist der Versicherte gemäss den oben aufgeführten klinischen und radiologischen Befunden in der biomechanischen Funktion seines rechten Schultergelenkes sowie der Lendenwirbelsäule limitiert mit einer hieraus unweigerlich erwachsenden Limitierung der Geh- und Stehfähigkeit. Aufgrund dessen besteht bei dem Versicherten eine limitierte Arbeitsfähigkeit für überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche in kniender Körperposition oder im Hocksitz durchgeführt werden. Tätigkeiten mit einem beidhändigen, körperfernen Heben von mehr als 5 kg bis Brustniveau sowie einem beidhändigen, körpernahen Heben von mehr als 8 kg bis Brustniveau sollten gemieden werden. Auch Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder schrägen Ebenen sollten zur Wahrung des Gesundheitsstatus bei dem Versicherten vermieden werden. Auch Tätigkeiten mit einer Gehdauer von mehr als 30 Minuten ohne Pause sollten gemieden werden. Im Hinblick auf die Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Schultergelenks sind Tätigkeiten über Schulterniveau zu meiden, auch mit einer Limitierung hinsichtlich repetitiver, kraftvoller Drehbewegungen des rechten Armes im Schultergelenk. Auch Tätigkeiten, welche ein mehr als gelegentliches, kraftvolles Stossen, Zug- und Drehbewegungen, axiales Abstützen, Schläge sowie repetitives, kräftiges Zupacken im Bereich des rechten Armes/ Schultergelenkes bedingen, sollten (…) gemieden werden. Dies beinhaltet auch repetitive Drehbewegungen im Bereich des rechten Schultergelenkes unter gleichzeitigem Anheben von Gegenständen über 2 kg (Kassentätigkeit an einem Förderband). Aufgrund der zuvor genannten Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenkes als auch im Bereich der Lendenwirbelsäule sollten (…) Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regenund eisglattem Untergrund als auch Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit vermieden werden. In einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden, überwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeit ist der Versicherte indessen uneingeschränkt, d.h. zu 100% arbeitsfähig. 2.6.6 Bei der neurologischen Untersuchung liessen sich ein Reflexdefizit des PSR links und eine Hypästhesie im L4-Dermatom links objektivieren, was auch zu den bildmorphologisch erhobenen Befunden passe. Die Schmerzen unter den Füssen seien schwierig einzuordnen. Der Versicherte gebe an, dass er eine Stunde am Stück gehen könne. Die vorgebrachten Schmerzen vor allem im Bereich der Fersen würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen, analog auch nicht die Migräne, welche etwa vier- bis fünfmal pro Monat auftrete und gut auf eine Therapie mit einem Triptan anspreche (IV-act. 169-12/145). Diesbezüglich wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen (IV-act. 169- 15/145, 2. Abs.). 2.6.7 Im Rahmen der psychiatrischen Exploration berichtete der Versicherte über Probleme mit der Ehefrau, hinsichtlich der ständigen Ungewissheit sowie

13 hinsichtlich der finanziellen Situation. Bei der stationären Behandlung in der R.________ habe er das antidepressive Medikament Duloxetin 90 mg eingenommen, was inzwischen auf 30 mg reduziert worden sei. Weiter führte der begutachtende Psychiater aus (IV-act. 169-13/145): Die Entwicklung der psychiatrischen Beschwerden aufgrund von finanziellen Problemen und Problemen mit der Ehefrau nach Arbeitsplatzverlust erscheinen nachvollziehbar. Der Versicherte gibt an, vor der Aufnahme ins Spital keine psychiatrischen Probleme gehabt zu haben. Eine im Spital diagnostizierte rezidivierende depressive Störung erscheint deshalb nicht nachvollziehbar, da diese erstmals aufgetreten ist. Sowohl anamnestisch als auch in den Akten sind keine früheren depressiven Erkrankungen zu erheben oder dokumentiert. Nach der stationären Behandlung und weiterer ambulanter Behandlung erscheint der Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt psychiatrischerseits wenig eingeschränkt. Er erscheint nicht depressiv, wenig ängstlich, besorgt über die finanzielle Situation, affektiv modulationsfähig, gering vermindert belastbar. Die Beschwerden erscheinen gering ausgeprägt und nicht so stark ausgeprägt, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht daran gehindert wäre eine Tätigkeit erneut aufnehmen zu können. Der Versicherte gibt an die 3 Psychopharmaka Duloxetin, Trazodon und Flupentixol einzunehmen. Alle 3 Medikamente liegen erheblich unter dem Normbereich, bzw. sind im Blut kaum nachweisbar. Die Wirksamkeit der Medikamente erscheint deshalb, wenn überhaupt kaum ausgeprägt sein zu können. Insgesamt erscheint der Versicherte psychiatrisch nicht so stark eingeschränkt, dass die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. (…) Aus versicherungspsychiatrischer Sicht konnte der betreffende Gutachter keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit attestieren. Auch die nur sehr diskreten und wahrscheinlich multifaktoriell bedingten neuropsychologischen Einbussen würden keine Arbeitsunfähigkeit, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler/ Gipser, noch in der Verweistätigkeit rechtfertigen (IV-act. 169- 15/145 Mitte). 3. Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. 3.1 Anzuknüpfen ist an die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass auch für das kantonale Gericht Administrativgutachten verbindlich sind, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2018 vom 9.5.2019 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Solche hinreichenden Anhaltspunkte liegen bezogen auf das MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2019 nicht vor, wie noch zu zeigen ist. 3.2 Was die somatischen Beeinträchtigungen anbelangt, bringt der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht nicht vor, Untersuchungen und Befunde des begutachtenden Internisten, des Facharztes für orthopädische Chirurgie und des Neurologen seien zu kritisieren. Dass diese somatischen Abklärungen nicht lege artis durchgeführt worden seien, wird weder geltend gemacht noch ist dies er-

14 sichtlich. Hinsichtlich der somatischen Abklärungen im MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2019 kritisiert der Beschwerdeführer einzig die Schlussfolgerungen, welche sich auf die somatisch hergeleitete Arbeitsfähigkeit beziehen. Während im erwähnten Gutachten für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende, überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% veranschlagt wurde (vgl. IV-act. 169-16/145, Ziff. 4.8), argumentiert der Beschwerdeführer (siehe Ziff. 14 der Beschwerde): Seiner Auffassung nach rechtfertigen die von den Gutachtern gestellten somatischen Beschwerden lediglich eine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten. Mittelschwere oder sogar schwere gewerbliche Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar. Damit anerkennt der Beschwerdeführer an dieser Stelle der Beschwerde expressis verbis, dass ihm leidensangepasste leichte Arbeiten grundsätzlich vollschichtig zumutbar sind (dazu wird unter Ziffer 20 sowie 22 der Beschwerde ein vermehrter Pausenbedarf und ein eingeschränktes Arbeitstempo bzw. eine reduzierte Arbeitseffizienz geltend gemacht; worauf nachfolgend zurückzukommen ist). Ein Vergleich dieser somatisch bedingten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen ergibt nur eine geringe Differenz, indem die Gutachter zusätzlich auch "gelegentlich mittelschwere" Arbeiten als zumutbar betrachten, derweil der Beschwerdeführer dies ausschliesst. Eine solche Differenz bei den Aussagen zur Leistungsfähigkeit (aus somatischer Sicht) fällt hier nicht massgeblich ins Gewicht, sondern ist vielmehr dem Beurteilungsspielraum zuzuordnen, welcher naturgemäss begutachtenden Fachpersonen einzuräumen ist, zumal die (zumutbare) Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur geschätzt, nicht aber "genau gemessen" werden kann (siehe dazu auch Jörg Jeger, Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten/ monetäre Bewertung, Der Beitrag des Mediziners und was der Rechtsanwender daraus macht, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2018, herausgegeben von Ueli Kieser, M.________/ St.Gallen 2019, S. 5). Für den vorliegenden Fall entscheidend und unbestritten ist mithin, dass leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten dem Versicherten grundsätzlich zumutbar sind. Im Einklang damit steht auch, dass der Versicherte weiterhin fahrfähig ist und auch ein Fahrzeug lenkt (beispielsweise seine Ehefrau zur Arbeit chauffiert und sie mittags abholt, vgl. IV-act. 169-127/145 unten und 169-128/145 oben). Abgesehen davon hat der Versicherte gegenüber einem Gutachter ausgeführt, dass er in dem von ihm bewohnten Miethaus als Hauswart tätig ist (ausschliesslich leichtere Arbeiten, vgl. IV-act. 169-128/145 Mitte). 3.3 Was den angesprochenen vermehrten Pausenbedarf bzw. das verminderte Arbeitstempo resp. eine geringere Arbeitseffizienz anbelangt, ist es grundsätzlich glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Versicherte - nachdem er einerseits seit

15 Jahren nicht mehr gearbeitet hat (gemäss IV-act. 169-125/145 zuletzt bis 2015) sowie andererseits zwischenzeitlich bereits 60-jährig ist - auch bei leidensangepassten leichten Tätigkeiten und adäquaten Anstrengungsbemühungen nicht mehr die üblicherweise zu erwartende Leistungsfähigkeit für solche Arbeiten erreicht. Nachdem diese Aspekte bei der gutachtlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welche von der Vorinstanz übernommen wurde, nicht berücksichtigt worden sind, rechtfertigt es sich, sie bei der Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens mit einem entsprechenden leidensbedingten Abzug anzurechnen. Anzufügen ist, für den Fall, dass ein vermehrter Pausenbedarf (etc.) bereits bei der Festlegung des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades angerechnet worden wäre (was hier nicht zutrifft), diesfalls die gleichen Aspekte nicht nochmals bei der Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens mit einem entsprechenden leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden dürften, wie das Bundesgericht mehrfach hervorgehoben hat (vgl. statt vieler Urteile 8C_586/2019 vom 24.1.2020 Erw. 5.3.2; 9C_837/2018 vom 6.5.2019 Erw. 4.3.3 mit Hinweisen). E contrario gilt hier, dass die angesprochenen, glaubhaften Aspekte im Einkommensvergleich bei der Festlegung des massgebenden Invalideneinkommens einzubeziehen sind (vgl. nachfolgend, Erw. 4.2.4). 3.4.1 Der Beweiswert des vorliegenden MEDAS-Gutachtens vom 10. Juli 2019 ist sodann auch für das psychiatrische Konsilium zu bejahen. Das psychiatrische Teilgutachten vom 13. März 2019 enthält zunächst Ausführungen zur Ausgangslage und zum Anlass der Begutachtung. Es folgt der Befragungsteil, welcher zunächst die spontanen Angaben des Exploranden wiedergibt. Im 2. Teil (vertiefende Befragung) beantwortet der Explorand die Fragen nach den aktuellen Leiden mit "verminderter Antrieb, Ängste und depressive Beschwerden" (IV-act. 169-121/145 unten). Es folgen die Medikamentenanamnese, Noxen, frühere psychiatrische Erkrankungen (keine), die Familienanamnese (keine familiäre Vorbelastung bekannt), eine ausführliche biographische Anamnese, der schulische und berufliche Werdegang, die soziale Anamnese, einschneidende Erlebnisse, Tagesablauf, die bisherige psychiatrische Behandlung und Therapie sowie die Zukunftsvorstellungen (vgl. IV-act. 169-122ff./145). Im anschliessenden Abschnitt der Befunde wurde der psychiatrische Status vom 13.3.2019 folgendermassen erhoben (IV-act. 169-129f./145): Bewusstseinsklar, zu Ort, Person, Zeit und Situation orientiert, situationsadäquat. Geringe Zeitgitterstörungen. Keine Halluzinationen oder Verkennung. Kein Wahn, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis sowie Merkfähigkeit im Kurzzeitgedächtnis gering eingeschränkt. Langzeitgedächtnis nicht eingeschränkt. Im Kontakt kooperativ und freundlich zugewandt.

16 Keine erhöhte Reizbarkeit, Hirnwerkzeug-Störungen bestehen nicht. Die Stimmung ist gering depressiv, affektiv kaum eingeschränkte Modulationsfähigkeit. Geringe innere Unruhe, insgesamt matt und schwunglos. Introspektionsfähig. Krankheitseinsichtig. Die Ein- und Umstellfähigkeit ist klinisch mässig vermindert. Kaum verminderte psychische Belastbarkeit. Kritikfähigkeit erhalten, Impulskontrolle erhalten. Keine Zwangsgedanken, keine Zwangshandlungen oder Zwangsimpulse. Geringe Antriebsminderung. Keine motorische und psychomotorische Unruhe, keine Automatismen oder manieriertes Verhalten. Kein Mutismus. Sprachverständnis und Ausdrucksvermögen sind gering eingeschränkt. Kaum denkverlangsamt, normales Denken, kein Gedankenkreisen, kein Gedankenabreissen, kein Perseverieren. Keine Ich-Störung des Ich-Erlebens. Keine Intoxikation, keine vegetativen Entzugserscheinungen. Keine Suizidalität. Sodann wurde die Labordiagnostik detailliert wiedergegeben (IV-act. 169- 130/145). Nach den Diagnosen (keine mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit/ als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden Angst und depressive Störung gemischt, ICD10:F41.2 aufgeführt, vgl. IV-act. 169-131/145) folgt die Beurteilung und Einordnung der Beschwerden und Befunde, wonach die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stehen und in psychiatrischer Hinsicht der Versicherte stimmig und nachvollziehbar über psychosoziale Probleme (mit Ehefrau, mit dem jüngeren Sohn) und über finanzielle Probleme berichte (IV-act. 169-131/145 Ziff. 6.3). Daran schliesst eine ausführliche versicherungsmedizinische Beurteilung an sowie eine Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, der Konsistenz und Plausibilität und schliesslich eine Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (IV-act. 169-131ff./145). 3.4.2 Aus diesem Aufbau des psychiatrischen Teilgutachtens und den darin enthaltenen Ausführungen ergibt sich nachvollziehbar, weshalb der Gutachter aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hat. Sodann hat sich der Gutachter auch mit der Hospitalisation des Versicherten in der R.________ befasst (vgl. IV-act. 169-121/145 Mitte, IV-act. 169-122/145 oben, IV-act. 169-128/145 Mitte und IV-act. 169-132/145 Mitte und unten sowie IV-act. 169-133/145 oben i.V.m. IV-act. 169-45/145). Auch wenn es dabei wünschbar gewesen wäre, dass sich der psychiatrische Gutachter zusätzlich expressis verbis mit der früher gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD- 10 F45.40) befasst hätte und insofern eine gewisse Schwäche des psychiatrischen Teilgutachtens zu erblicken ist, bleibt es dabei, dass der Gutachter seine Einschätzung des psychischen Gesundheitszustands des Versicherten hinreichend hergeleitet hat und zwar namentlich, dass die körperlichen Beschwerden

17 einerseits und die psychosozialen Probleme mit der Ehefrau, mit dem Sohn (und dessen Scheidungsproblemen) sowie mit fehlenden Geldmitteln andererseits im Vordergrund stehen (IV-act. 169-131/145, Ziff. 6.3). Ins Gewicht fallen dabei namentlich auch die Ergebnisse der Laboruntersuche, welche unmissverständlich festhalten, dass die angeblich eingenommenen drei Psychopharmaka (Duloxetin, Trazodon, Flupentixol) im Blut kaum nachweisbar waren und jedenfalls erheblich unter dem bei einer Einnahme zu erwartenden Spiegel lagen (vgl. IV-act. 169- 130/145 Ziff. 4.4 i.V.m. IV-act. 169-133/145 Mitte). Anzufügen ist, dass der beanwaltete Beschwerdeführer diese Diskrepanz vor Gericht weder in Frage gestellt noch begründet hat, wie diese Inkonsistenzen auszuräumen wären. Beizupflichten ist zudem den ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 7), wonach im Bericht der R.________ vom 30. November 2016 für die Diagnose einer anhaltenden bzw. langjährigen somatoformen Schmerzstörung (IV-act. 143-1/8) eine Herleitung fehlt und bereits damals die belastende finanzielle Situation, die Arbeitslosigkeit und vermehrte familiäre Konflikte explizit als relevante Faktoren festgehalten wurden. Es kann auf diese Ausführungen der Vorinstanz uneingeschränkt verwiesen werden. Soweit die damalige Hospitalisation in dieser Klinik mit intermittierend aufgetretenen Suizidgedanken begründet wurde (vgl. IV-act. 143-3/8 Mitte), ist zu beachten, dass der Versicherte im Rahmen des letzten psychiatrischen Gutachtens berichtete: "Damals [d.h. anlässlich der Hospitalisation in der R.________] habe er Suizidideen gehabt, die inzwischen jedoch kaum noch auftreten würden" (IV-act. 169-128/145). 3.5 Im Lichte all dieser Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung aus dem MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2019 übernommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht zu beanstanden. Daran vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch die sinngemässe Argumentation in der Beschwerde (S. 6), dass in der ersten Verfügung vom 27. März 2007 gestützt auf die damalige C.________- Abklärung ein IV-Grad von 32% ermittelt worden sei, was in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Verschlechterung zwingend zu einem IV-Grad über 40% führen müsse. Diesbezüglich wird von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 5) zutreffend entgegenhalten, dass im Rahmen einer Rentenrevision bzw. im Falle einer damit gleichzusetzenden Wiederanmeldung bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der IV-Grad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an eine frühere Invaliditätsbemessung zu ermitteln ist. Von daher kann der Beschwerdeführer aus

18 der damaligen IV-Verfügung, welche einen Rentenanspruch verneinte, hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.1 Für die Invaliditätsbemessung ist grundsätzlich nicht allein der Arbeitsfähigkeitsgrad massgebend, sondern bei im Gesundheitsfall erwerbstätigen Versicherten ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. Als Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung (= Valideneinkommen) ermittelte die Vorinstanz einen Jahreslohn von Fr. 72'800.- (13 x 5'600.-- per 2014/2015), was vom beanwalteten Beschwerdeführer vor Gericht nicht in Frage gestellt wird. Damit erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. 4.2.1 Beim Invalideneinkommen ging die Vorinstanz von der Schweizerischen Lohnstrukturtabelle (LSE/ Stand 2014) aus, wonach männliche Arbeitnehmer in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit bei einer Wochenarbeitszeit von 41.7 h durchschnittlich Fr. 66'132.-- pro Jahr verdienen. Auch diese Herleitung des statistischen Durchschnittslohnes für das tiefste Anforderungsniveau wird als solche in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, weshalb an diesen Ausgangspunkt anzuknüpfen ist (hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges vgl. nachfolgend). 4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2017 vom 6.09.2017, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 Erw. 5.2 S. 301). 4.2.3 Die Vorinstanz nahm vom oben dargelegten statistischen Durchschnittslohn einen leidensbedingten Abzug von 10% vor, so dass das Invalideneinkommen auf Fr. 59'518.80 (66'132 x 0.90) festgelegt wurde. Dieser 10%ige Abzug wurde in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der Versicherte "nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit Einschränkungen" ausüben könne (vgl. IV-act. 178-2/5 oben).

19 4.2.4 In der Beschwerde wird die Zumutbarkeit eines solchen Bruttojahreseinkommens von Fr. 59'518.80 ausgehend vom noch vorhandenen Leistungsvermögen bestritten, und dies zu Recht, da zusätzlich zu den in Erwägung 4.2.3 von der Vorinstanz angerechneten Aspekten nach dem Gesagten noch der glaubhafte Pausenmehrbedarf, das verminderte Arbeitstempo und die dementsprechend reduzierte Arbeitseffizienz des Versicherten mit Jahrgang 1960 (vgl. oben, Erw. 3.3) zu berücksichtigen sind. Erhöht man dafür den leidensbedingten Abzug auf die nach der Rechtsprechung maximal zulässige Höhe von 25% (wobei hier offen bleiben kann, ob gegebenenfalls ein geringerer Abzug von lediglich 20% angebracht wäre), resultiert ein im konkreten Fall massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 49'599.-- (66'132 x 0.75). 4.2.5 Bei einem (unbestrittenen) Valideneinkommen von Fr. 72'800.-- und dem oben ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 49'599.-- resultiert ein nicht rentenbegründender IV-Grad von aufgerundet 32% (72'800 minus 49'599 = 23'201; 23'201 : 72'800 x 100 = 31.86). 4.3 Soweit in der Beschwerde zusätzlich eingewendet wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Alter bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine geeignete Stelle finden werde (vgl. Beschwerde, Ziff. 24ff.), wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (Ziff. 14) unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend entgegengehalten, dass hier nach den konkreten Umständen eine Verwertbarkeit der dargelegten Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Es kann darauf verwiesen werden. 5.1 Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. 5.2 Das ursprüngliche Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) wurde mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 29. Januar 2020 zurückgezogen. Damit sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Des Weiteren fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. März 2020

I 2020 3 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.03.2020 I 2020 3 — Swissrulings