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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.05.2020 I 2020 28

26 maggio 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,088 parole·~15 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Begutachtung) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 28 Entscheid vom 26. Mai 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Begutachtung)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. Mai 1987 erteilte die IV-Stelle B.________ (damals noch IV-Kommission der Ausgleichskasse des Kantons B.________) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zu Gunsten von A.________ (geb. 3.9.1986) zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 183 (IV-act. 8). Eine weitere Kostengutsprache erfolgte am 25. Januar 1990 zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 426 (IV-act. 21). Weitere Mitteilungen zur Übernahme von Behandlungskosten folgten am 8. September 1993 (IV-act. 25), am 6. Mai 1994 (IV-act. 29 betr. Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 425 und 426), am 2. Dezember 1997 (IV-act. 39), am 26. Juni 2003 (IV-act. 58) und am 18. Juli 2003 (IVact. 63). Vom 5. Dezember 2013 bis zum 1. Januar 2014 war A.________ zur stationären Rehabilitation in der C.________Höhenklinik hospitalisiert (IV-act. 79). Was die Ausbildung anbelangt, absolvierte A.________ nach dem 10. Schuljahr die Fachmittelschule B.________ (2004 - 2007) sowie ein Jahr an der pädagogischen Hochschule D.________ (2008 - 2009), anschliessend diverse Praktika bei Architekturbüros, um ab September 2011 berufsbegleitend an der E.________Höhenklinik für angewandte Wissenschaften Architektur zu studieren (IV-act. 108). B. Am 11. Februar 2014 war bei der IV-Stelle B.________ eine neue Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eingegangen (IV-act. 87). Vom 21. März 2014 bis 9. April 2014 hielt sie sich in der F.________ auf (IV-act. 101). Anschliessend folgten stationäre Aufenthalte in den Kliniken G.________ (vom 9.4.2014 bis 10.5.2014 = IV-act. 102; vom 8.9.2014 bis 4.10.2014 = IV-act. 121). Am 5. Juni 2015 teilte die IV-Stelle B.________ mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf Rentenleistungen geprüft werde (IV-act. 134). Gleichentags erklärte sich die IV-Stelle bereit, die Kosten für eine Anpassung des Arbeitsplatzes (Stehpult etc.) zu übernehmen (IV-act. 136). Am 23. Juli 2015 folgte im F.________ eine Hüftoperation (IV-act. 144). Am 11. November 2015 teilte die IV-Stelle B.________ mit, dass keine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erteilt werde (IV-act. 155). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle B.________ an, ab 1. September 2014 eine ganze IV-Rente zu gewähren (IV-act. 166). Dieser Rentenanspruch wurde mit Verfügung vom 20. April 2016 bestätigt (IV-act. 180). C. Seit 1. Dezember 2016 war A.________ in der Gemeinde H.________ wohnhaft (IV-act. 194), weshalb das IV-Dossier an die IV-Stelle Schwyz übergeben wurde mit dem Hinweis, dass die nächste Revision per 1. Juni 2017 vor-

3 gesehen sei (IV-act. 193). Am 16. Juni 2017 ging bei der IV-Stelle Schwyz der ausgefüllte Fragebogen "Revision Invalidenrente" ein (IV-act. 196). Es folgten diverse Arztberichte (IV-act. 199ff.). Per 6. Oktober 2017 ist A.________ wieder nach B.________ umgezogen (IV-act. 207). In der Folge ersuchte die IV-Stelle Schwyz am 1. Dezember 2017 die IV-Stelle B.________ um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, nachdem die involvierten Ärzte ein bestimmtes Arbeitspensum in überwiegend sitzender Tätigkeit als zumutbar erachtet hatten (IVact. 208-2/2 i.V.m. 206-5/5). Am 12. Februar 2018 teilte A.________ der zuständigen Beraterin für berufliche Integration der IV-Stelle B.________ telefonisch mit, dass sie neu am I.________Spital Bern behandelt werde und Operationen (betreffend Knie, Hüfte, Rücken) vorgesehen seien (IV-act. 209-2/2). Daraufhin retournierte die IV-Stelle B.________ den erhaltenen Delegationsauftrag an die IV-Stelle Schwyz (IV-act. 210). Daraufhin wartete die IV-Stelle Schwyz den Eingang der Operationsberichte ab (IV-act. 218ff.). Am 10. April 2019, am 17. April 2019, am 18. April 2019 sowie am 9. August 2019 gingen bei der IV-Stelle Schwyz entsprechende Arztberichte ein (IV-act. 222; 224, 225, 226). D. Nach einer Auswertung der medizinischen Aktenlage empfahl Dr.med. J.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates/ RAD Zentralschweiz) am 12. Dezember 2019 die Einholung eines interdisziplinären MEDAS-Gutachtens (IV-act. 228-7/7). Diese Vorgehensweise wurde A.________ mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 mitgeteilt, wobei für zusätzliche Fragen an die Gutachter eine Frist bis zum 15. Januar 2020 angesetzt wurde (IV-act. 229). Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 ersuchte A.________ um eine Verlängerung der Frist bis 10. April 2020 (IVact. 231). Eine solche Fristverlängerung wurde von der IV-Stelle abgelehnt (IVact. 232). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle "K.________AG zugelost (IV-act. 233). Mit einer Eingabe vom 16. Januar 2020 opponierte A.________ gegen die Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung (IVact. 235) und forderte eine zusätzliche Frist zur Einreichung von Zusatzfragen (vgl. IV-act. 238). Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 verlängerte die IV-Stelle diese Frist für Zusatzfragen bis zum 4. Februar 2020 (IV-act. 239). Von A.________ formulierte Zusatzfragen gingen am 4. Februar 2020 bei der IV- Stelle ein (IV-act. 240). Am 5. Februar 2020 teilte die IV-Stelle A.________ die Modalitäten der vorgesehenen MEDAS-Begutachtung mit (IV-act. 241). Daraufhin wurde A.________ am 18. Februar 2020 von der Gutachterstelle für am 3. und 24. März 2020 vorgesehene Untersuchungen in L.________ aufgeboten (IV-

4 act. 244). Mit Einschreiben vom 24. Februar 2020 an die IV-Stelle Schwyz lehnte A.________ die interdisziplinäre Untersuchung ab und forderte von der IV-Stelle, dass der Begutachtungsauftrag umgehend zurückgezogen werde (IV-act. 245). E. Am 26. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle Schwyz, dass an der polydisziplinären Abklärung durch die Gutachterstelle K.________AG festgehalten werde. F. Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 26. März 2020 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde ein mit dem folgenden Hauptbegehren: Der Antrag der IV-Stelle Schwyz auf ein polydisziplinäres Gutachten sei aufzuheben, die Überprüfung der beruflichen Wiedereingliederung sei abzuschliessen bis zur nächsten ordentlichen Leistungsüberprüfung und der jetzige Rentenanspruch sei anzuerkennen. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 22. Mai 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE III 2018 15 vom 16.1.2018 Erw. 2 mit Verweis auf VGE III 2017 11 Erw. 11.2; BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324

5 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49). 1.3.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2020 bildet ausschliesslich die Fragestellung, ob es rechtmässig oder widerrechtlich ist, dass die IV-Stelle an einer polydisziplinären Abklärung durch die ausgeloste Gutachterstelle "K.________AG festhält. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen. 1.3.2 Soweit die (33-jährige) Beschwerdeführerin vor Gericht zusätzlich beantragt, dass sinngemäss die Thematik einer (allfälligen) beruflichen Eingliederung derzeit abzuschliessen sei und zudem das Gericht den aktuellen Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestätigen solle, übersieht die Beschwerdeführerin, dass diesbezüglich die IV-Stelle Schwyz noch nicht entschieden hat, sondern vielmehr zunächst das Ergebnis einer MEDAS-Begutachtung abwarten möchte. Nachdem die IV-Stelle zu diesen zusätzlichen Themenbereichen noch keine Verfügung erlassen hat, kann das Gericht nach Massgabe der oben angeführten Rechtsprechung auf diese (Zusatz)Begehren in diesem Verfahren nicht eintreten. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Hat der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in die Form einer Verfügung zu kleiden, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG ent-

6 spricht (vgl. BGE 137 V 256 Erw. 3.4.2.6 in fine mit Verweis auf Art. 49 ATSG und BGE 130 V 388 Erw. 2.3 S. 391). Da eine solche Anordnung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Ein solcher Rechtsstreit um Fragen der Anordnung eines Gutachtens ist beim Bundesgericht nur anfechtbar, sofern der Streit den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2014 vom 14.7.2014 Erw. 1). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2014 vom 30.5.2014 Erw. 1 in fine). 2.3 Neben den Einwendungen im Rahmen der Ablehnung von Gutachterinnen und Gutachtern (personenbezogene Ausstandsgründe) können vor kantonaler Beschwerdeinstanz beschwerdeweise materielle Einwendungen wie z.B. der Einwand vorgebracht werden, dass die in Aussicht genommene Begutachtung nicht notwendig sei, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche (vgl. VGE I 2013 149 vom 6.3.2014 Erw. 1.2 mit Verweis auf BGE 137 V 257 Erw. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Des Weiteren hat die versicherte Person Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern zu können (vgl. zit. BGE 137 V 258 Erw. 3.4.2.9). 2.4 Nach Art. 72bis Abs. 1 IVV sind medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle einzuholen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen (vgl. BGE 138 V 274 Erw. 1.1). 2.5 Es liegt grundsätzlich im Interesse der IV-Stelle und der versicherten Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Vorgehensweise bei den Abklärungen bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten einer Abklärung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bleibt der Konsens aus, hat die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer (anfechtbaren) Verfügung zu kleiden (vgl. BGE 138 V 275 Erw. 1.1 2. Abs. in fine).

7 3.1 Die Ausgangslage präsentiert sich im vorliegenden Fall folgendermassen: Nach dem Wohnsitzwechsel in den Kanton Schwyz hat die IV-Stelle B.________, welche der Beschwerdeführerin am 20. April 2016 eine ganze IV-Rente zugesprochen hatte (IV-act. 185), das IV-Dossier am 28. November 2016 an die IV- Stelle Schwyz übertragen mit dem Hinweis, dass die nächste Revision (= Überprüfung des Rentenanspruchs) per 1. Juni 2017 vorgesehen sei (IV-act. 193). Die IV-Stelle Schwyz liess die Versicherte den entsprechenden Revisionsfragebogen ausfüllen (IV-act. 196) und holte medizinische Verlaufsberichte ein (IV-act. 199ff.). In der Folge konnte der RAD-Arzt Dr.med. J.________ in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 keine abschliessende Einschätzung des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades nach Massgabe der medizinischen Aktenlage vornehmen. Vielmehr empfahl er die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung mit der Begründung, aufgrund der multiplen Beschwerden und dem bisher chronischen Verlauf ohne anhaltende Besserung mit Verdacht auf eine Schmerzstörung sei eine MEDAS-Begutachtung inkl. Indikatorenprüfung und Symptomvalidierung geboten mit den folgenden Fachrichtungen: orthopädisch, internistisch und psychiatrisch (vgl. IV-act. 228-7/7). 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin reichen diese dargelegten Umstände aus, um im Falle der 33-jährigen Versicherten im Rahmen der IV-Rentenrevision eine interdisziplinäre medizinische Abklärung zu veranlassen. Dies gilt erst recht, als die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2020 an die IV-Stelle ausdrücklich betonte, dass sich "das medizinische Bild gesamthaft geändert hat seit der erstmaligen Rentenzusprache und absolut nicht mehr der Ursprungssituation entspricht" (IV-act. 240-1/2 unten). Mit anderen Worten dient die von der IV-Stelle geplante MEDAS-Begutachtung nachgerade dazu, die seit der Rentenzusprechung durch die IV-Stelle B.________ eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen und Auswirkungen auf den massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad für leidensangepasste Tätigkeiten in einer Gesamtschau abzuklären und neu zu würdigen. Soweit die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Diagnosen hinweist, übersieht sie, dass aus Diagnosen grundsätzlich noch keine Schlussfolgerungen auf einen bestimmten Arbeitsfähigkeitsgrad (namentlich für leidensangepasste Tätigkeiten) hergeleitet werden kann. Dementsprechend kann aus der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2020 (S. 3 oben, Ziff. 4), wonach "allein die Diagnosen und Medikamente eine Aussage über die Arbeitsfähigkeit" darstellen, nicht beigepflichtet werden. Nicht zu hören ist auch die Argumentation in der gleichen Eingabe (S. 3, Ziff. 5), wonach sinngemäss in Anbetracht der konkreten Krankheitsgeschichte "die Lage mehr als eindeutig" sei. Dass eine

8 gutachtliche Abklärung im konkreten Fall "rechtswidrig" sei, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2020 geltend macht, trifft nicht zu. Soweit in der Beschwerde (S. 4 unten; analog auch unter Ziffer 3 der Eingabe vom 22.5.2020) dem RAD-Arzt vorgehalten wird, er habe die Versicherte "als Patientin noch nie in natura gesehen", wird diesem geltend gemachten Aspekt durch die vorgesehene MEDAS-Begutachtung Rechnung getragen. Was die Frage von psychischen Schmerzkomponenten anbelangt, wird auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Seite 3, Ziff. 3) verwiesen, denen das Gericht uneingeschränkt beipflichtet. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Mutter der Versicherten gegenüber der IV- Stelle B.________ ausführte, "das Ganze sei auch eine psychische Belastung für die Versicherte" (IV-act. 113-1/3). Unbehelflich ist auch die Kritik in der Beschwerde (S. 4 oben), dass (sinngemäss) die IV-Stelle Art. 17 Abs. 1 ATSG missachte und gegen geltendes Recht verstosse, indem unterstellt werde, dass sich der IV-Grad erheblich verbessert habe. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass noch kein Entscheid hinsichtlich der Höhe des massgebenden IV-Grades ergangen ist, sondern zunächst die IV-Stelle abklären lassen möchte, wie der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf den Arbeitsfähigkeitsgrad aktuell zu beurteilen sind. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 22. Mai 2020 neue medizinische Berichte eingereicht hat, welche ebenfalls in die interdisziplinäre Begutachtung einzubeziehen sind. 3.3 Ferner ist praxisgemäss zu beachten, dass der Verwaltung ein erheblicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist hinsichtlich der Fragestellung, ob und inwieweit in einem bestimmten Fall eine (interdisziplinäre) Begutachtung als notwendig beurteilt wird oder nicht (vgl. auch VGE I 2015 38 vom 16.04.2015 Erw. 2.3). 4. Im Lichte all dieser Ausführungen gibt die vorinstanzliche Verfügung keinen Anlass zur Beanstandung. Im Umstand, wonach die Vorinstanz nicht nur somatische Abklärungen durchführen lässt, sondern auch noch eine psychiatrische Abklärung einbezogen hat (inkl. Indikatorenprüfung) ist entgegen der sinngemässen Meinung der Beschwerdeführerin kein Rechtsfehler zu erblicken. Vielmehr dokumentiert das Vorgehen der IV-Stelle, dass sie den vom Gesetzgeber festgelegten Abklärungsauftrag (Art. 43 ATSG) ernst nimmt. Im Übrigen zeigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Ziffer 8 ihrer Eingabe vom 22. Mai 2020 (analog auch auf S. 3 unten der Beschwerde), dass sie nicht verstanden hat, welche Methoden der Invaliditätsbemessung in der IV

9 zur Anwendung kommen. Die Methodenwahl bestimmt sich darnach, ob die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden (vollständig) erwerbstätig, teilerwerbstätig oder nichterwerbstätig wäre. Die Antwort auf diese (Status)Frage ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (siehe u.a. Hans-Jakob Mosimann, Praxis der Invaliditätsbemessung, aktueller Stand der Rechtsprechung, in: SZS 51/2007 S. 9). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff.4) darauf hingewiesen hat, geht sie nach der Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (was - entgegen der sinngemässen Meinung der Beschwerdeführerin - nicht so zu verstehen ist, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit ihren aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als vollständig arbeitsfähig beurteilt). Vielmehr hat die Beantwortung der Statusfrage ("voll erwerbstätig im Gesundheitsfall") zur Folge, dass der massgebende IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt wird (Vergleich der hypothetischen Einkommen, d.h. was die Versicherte einerseits im Gesundheitsfall [Valideneinkommen, d.h. wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden] und was sie andererseits mit den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen [Invalideneinkommen] zumutbarerweise verdienen könnte). Bei dieser Sachlage kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht von einer "Vorwegnahme eines Ergebnisses" gesprochen werden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Von einem Inkasso wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. 6. Kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV- Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten sind nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (vgl. Regeste zu BGE 138 V 271 und vorne, Erw. 1.2). Nachdem hier keine Ausstandsgründe vorgebracht wurden und solche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, fällt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausser Betracht, gegen diesen VGE eine Beschwerde ans Bundesgericht erheben zu können. Damit ist im Dispositiv dieses Entscheides keine Rechtsmittelbelehrung aufzuführen.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 300.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Von einem Inkasso wird derzeit, nachdem die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, vorderhand abgesehen. Vermag die Beschwerdeführerin diese Verfahrenskosten künftig zu decken, ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Diese Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides (vgl. § 75 Abs. 3 VRP). 3. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.5.2020 und 2 medizinische Berichte vom 12. und 13. Mai 2020) - und an das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 26. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Mai 2020

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