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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.09.2020 I 2020 23

9 settembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·8,885 parole·~44 min·6

Riassunto

Unfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 23 Entscheid vom 9. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, gegen E.________, Versicherungs-Gesellschaft AG, E.________, 1001 Lausanne, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. C.________ (Jg. 1964) ist bei der M REL AG als kaufmännische Angestellte tätig und als solche bei der E.________, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend L.________) obligatorisch unfallversichert. Mit UVG- Schadenmeldung vom 3. Januar 2017 wurde der L.________ ein Unfallereignis angezeigt, wonach C.________ am 27. Dezember 2016 als Beifahrerin in einen Verkehrsunfall auf einer deutschen Autobahn involviert war, bei welchem ihr Fahrzeug von einem LKW aufgrund eines Reifenplatzers in Richtung Mittelplanke gedrückt und anschliessend über diese auf die Gegenfahrbahn gehoben wurde, worauf sich das Fahrzeug überschlug (Vi-act. 261, S. 5; 271). C.________ erlitt ein Polytrauma, u.a. eine inkomplette Berstungsfraktur LW 5, ein Pneumo-Thorax rechts, eine dislozierte Fraktur der linken Beckenschaufel, eine Schrägfraktur Grundglied Finger 5 rechts sowie eine Avulsionsfraktur Basis Endglied Finger 4 rechts (Vi-act. 276). B. Nach der Erstversorgung im Spital M.________ (D) wurde C.________ ins Universitätsspital Zürich repatriiert, wo am 5. Januar 2017 eine Becken- sowie am 16. Januar 2017 eine Handoperation erfolgt sind (Vi-act. 255; 268). Unmittelbar nach dieser Operation hatte sie unter anderem eine Plegie der Fusshebung und der Grosszehenhebung links (Vi-act. 121, S. 24) Darauf unterzog sie sich verschiedenen Rehabilitationen, u.a. in der Klinik N.________ (23.1.2017 bis 31.1.2017), in der Klinik/Rehazentrum O.________ (31.1.2017 bis 8.3.2017) und in der P.________ (8.3.2017 bis 8.4.2017). Seit dem 9. April 2017 erfolgt die ambulante Behandlung in der Schulthess-Klinik/Zürich (Vi-act. 94, S. 4). Die L.________ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Vi-act. 265; 271, S. 3; 273). C. Anlässlich einer Besprechung mit dem Case-Manager der L.________ vom 21. Juli 2017 äusserte C.________ den Wunsch einer Zweitmeinung betreffend die Behandlung ihrer Fussheberparese (Vi-act. 178, S. 2). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 bekräftigte der Hausarzt die Notwendigkeit einer Zweitmeinung und stellte das Gesuch um Kostengutsprache. Am 1. November 2017 erteilte die L.________ Kostengutsprache für eine Zweitmeinung (Vi-act. 151). Am 20. April 2018 gab Prof. Dr.med. F.________ ein medizinisches Gutachten ab (Vi-act. 119; 120; 121). Am 7. Mai 2018 unterbreitete der Rechtsvertreter der Versicherung die Kostennote von Prof. Dr.med. F.________ über Fr. 6'890.-- zur direkten Begleichung (Vi-act. 117). Die L.________ antwortete am 9. Mai 2018, man habe Kostengut-

3 sprache für eine Zweitmeinung erteilt, nicht für ein Gutachten, weshalb man sich an den Kosten höchstens mit einem Betrag von Fr. 500.-- beteilige (Vi-act. 117). D. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 informierte die L.________ C.________, unter Würdigung ihres Gesundheitszustandes sei eine Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50% mit schrittweiser Steigerung sofort zumutbar. Auch gemäss Prof. Dr.med. F.________ sei eine begleitende psychologische Betreuung notwendig. Die Taggelder würden ab dem 1. Juni 2018 zu 50% erbracht und per 31. August 2018 eingestellt; die Kosten für die psychologische Unterstützung würden übernommen (Vi-act. 111, 114). Nachdem der Rechtsvertreter hiergegen opponierte, verlängerte die L.________ das volle Taggeld bis 31. August 2018, betonte gleichzeitig die Pflicht, dass C.________ eine effiziente psychologische Betreuung in Anspruch nehmen müsse (Vi-act. 108). Nach weiteren Mailwechseln (betreffend Taggeldzahlung sowie Kostenübernahme Gutachten Messmer) hielt die L.________ mit Einschreiben vom 26. Juni 2018 gegenüber dem Rechtsvertreter von C.________ fest, unter der Voraussetzung, dass sie sich unverzüglich in eine engmaschige psychologische Behandlung begebe, sei die Versicherung entgegenkommenderweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die Hälfte der Gutachterkosten zu überweisen. Sollte sie indes bis in 14 Tagen keine entsprechende Bestätigung betreffend Therapeut und Behandlungstermine erhalten, gehe sie von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aus, was die sofortige Einstellung der Taggeldleistungen zur Folge habe. Unter psychologischer Betreuung erwarte man ab 1. September 2018 zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Vi-act. 104). Da auf das Einschreiben eine Reaktion seitens C.________ ausblieb, informierte die L.________ am 3. August 2018, die Taggeldleistungen würden wie angekündigt per 30. Juni 2018 eingestellt (Vi-act. 99). Am 8. August 2018 forderte der Rechtsvertreter von C.________ betreffend Kostenübernahme Gutachten Messmer und die Leistungseinstellung eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 98); diese Forderung wurde am 6. September 2018 erneuert (Vi-act. 96). E. Am 11. September 2018 gab der Vertrauensarzt der L.________, Dr.med Q.________ (FMH orthopädische Chirurgie), eine Beurteilung ab, gemäss welcher C.________ unter adäquater psychologischer Betreuung ab 1. Oktober 2018 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und ab dem 1. Januar 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Aus somatischer Sicht sei die volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Mit Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr.med. F.________ führt er die bestehende Arbeitsunfähigkeit auf eine schwere depressive Entwicklung zurück; auf die Inanspruchnahme psycholo-

4 gischer Hilfe habe sich C.________ leider bislang nicht durchringen können (Viact. 94). F. Mit Verfügung vom 14. September 2018 hielt die L.________ fest, gemäss Vertrauensarzt sei die Fortführung einer auch teilweisen Arbeitsunfähigkeit weder orthopädisch noch neurologisch erklärbar. Wie von Prof. Dr.med. F.________ erwähnt, sei die Arbeitsunfähigkeit durch eine depressive Entwicklung, die eine psychologische Unterstützung dringend notwendig mache, erklärbar. Entsprechend sei C.________ gemahnt worden, eine psychologische Betreuung unverzüglich zu organisieren. Dieser Aufforderung sei sie in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen könne die Arbeitsunfähigkeit nur so lange entschädigt werden, wie sie unter erfolgreicher psychologischer Betreuung gedauert hätte. Die L.________ zeigte sich bereit, das Taggeld noch bis zum 30. September 2018 zu 100% und bis zum 31. Dezember 2018 zu 50% zu leisten. Des Weiteren erklärte sie sich bereit, eine Pauschal-Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- für die Kosten des Gutachtens Messmer zu leisten (Vi-act. 94; 95). G. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 18. Oktober 2018 Einsprache mit den Anträgen (Vi-act. 84, 86): 1. Die Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Verwaltung sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen in vollem Umfange auszurichten. 3. Evtl. sei die Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsfähigkeit mittels neutralem Gutachten abzuklären. 4. Bis zum Vorliegen des Gutachtens seien die gesetzlichen Leistungen vollumfänglich auszurichten. 5. Ev. sei eine neutrale Abklärung der arbeitsplatzbezogenen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen. 6. Es sei eine fachneurologische Untersuchung, inklusive ENG und EMG durchzuführen. 7. Die Verwaltung sei zu verpflichten, die Kosten für die Abklärung bei Herrn Prof. Messmer, Klinik Hirslanden, vollumfänglich zu übernehmen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der L.________. H. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 gab die L.________ bei der Rehaklinik Bellikon ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Vi-act. 59), welches diese nach ambulanten Untersuchungen im August 2019 sowie der interdisziplinären Besprechung vom 11. September 2019 am 17. Dezember 2019 erstattete (Vi-act. 14). Eine Zusatzfrage der L.________ betreffend Erreichen des Endzustandes beantworteten die Gutachter am 23. Januar 2020 (Vi-act. 3).

5 K. Am 10. Februar 2020 erging durch die L.________ folgender, dem Rechtsvertreter von C.________ eröffnete Einspracheentscheid (Vi-act. 1): 3.1 - Die UVG-Leistungen werden am 4. September 2019 eingestellt - Vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 wird eine volle Arbeitsunfähigkeit und vom 1. April 2019 bis 4. September 2019 eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt - Die unfallkausalen Heilungskosten werden bis 4. September 2019 übernommen - Die Honorare von Prof. Messmer werden im Umfang von Fr. 2'045.-- übernommen - Ein Anspruch auf Rente wird verneint - Eine Integritätsentschädigung von 15% wird zugesprochen L. Gegen den Einspracheentscheid lässt C.________ am 12. März 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 14. September 2019 und der Einsprache-Entscheid vom 10. Februar 2020 seien aufzuheben. 2. Über die im Einsprache-Entscheid vom 10. Februar 2020 neuen Entscheid- Elemente sei zunächst in Form einer Verfügung zu befinden. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin in vollem Umfang auszurichten. 4. Der medizinische Sachverhalt, sei weiter abzuklären und die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in die Wege zu leiten (u.a. ENG und EMG). 5. Eventualiter sei von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von maximal 60% auszugehen und gestützt darauf die Rentenberechnung vorzunehmen. 6. Es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% zu berücksichtigen. 7. Für die Abklärung des Integritätsschadens sei der medizinische Endzustand abzuwarten und dieser dann zu beurteilen. 8. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist für einen Tätigkeitswechsel anzusetzen und bis zu diesem Zeitpunkt die vollumfänglichen Geldleistungen auszurichten. 9. Die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. med. G.________ vom 20. April 2018 in der Höhe von CHF 6'890.00 seien vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 10.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 11.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. M. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2020, dabei seien keine Kosten zu vergüten. Am 16. April 2020 ordnet der verfahrensleitende Richter einen zweiten Schriftenwechsel an. Am 3. Juni

6 2020 repliziert die Beschwerdeführerin; die Duplik der Vorinstanz erfolgt am 25. Juni 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig sind vorliegend die Hauptfragen betreffend die Leistungspflicht der Vorinstanz für die Folgen aus dem Unfall vom 27. Dezember 2016 (Heilbehandlung, Taggelder resp. Invalidenrente und Integritätsentschädigung) sowie betreffend Kostenbeteiligung / Kostenübernahme Gutachten Prof. Dr.med. H.________ des Streitpunktes der Leistungspflicht der Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin zum einen grobe Mängel im Verfahren und zum andern eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung. 2.1 In der Verfahrensführung der Vorinstanz seien gemäss Beschwerdeführerin diverse gravierende Mängel auszumachen. Vergleiche man beispielsweise die Verfügung vom 14. September 2018 mit dem Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 falle insbesondere auf, dass im Einspracheentscheid über neue Elemente befunden werde, auf die in der Verfügung noch mit keinem Worte eingegangen worden sei. Mit der Verfügung als Grundlage dürfe im Einspracheentscheid lediglich über den Umfang und die Dauer der Leistung der Taggelder, die Arbeitsfähigkeit und die Kostenübernahme des Gutachtens von Prof. Dr.med. F.________ entschieden werden. Im Einspracheentscheid werde hingegen auch über die Rentenfrage sowie über die Integritätsentschädigung befunden. Erstmals würden Ausführungen zur Übernahme der Heilungskosten, die Erreichung des Endzustandes, die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erforderlichen Erwerbseinkommen und zum Einkommensvergleich sowie zur Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen gemacht. Dieser Umstand führe dazu, dass die Beschwerdeführerin sich erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht überhaupt zu diesen Themen äussern könne. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, ferner werde die Beschwerdeführerin dadurch um einen ihr zustehenden Instanzenzug gebracht. Hinzu komme, dass die Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt den rechtserheblichen Sachverhalt noch in keiner Weise ausreichend abgeklärt habe und daher die Verfügung gestützt auf völlig unzureichende medizinische Unterlagen und aufgrund einer höchst fragwürdigen Interpretation erlassen habe. Sie sei damit ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären nicht nachgekommen und habe stattdessen die notwendigen Abklärungshandlungen ins Einspracheverfahren verlegt. Dies sei nicht nur unüblich und unseriös, sondern ganz einfach nicht zulässig. Dabei handle es sich auch nicht um ergän-

7 zende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass gegeben hätten, sondern die Vorinstanz habe schlichtweg ihren Job nicht gemacht. Dies ginge zu Lasten der Beschwerdeführerin, indem das Verfahren verzögert worden sei, viele unnötige und zusätzliche Auseinandersetzungen um die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen geführt werden mussten und ihr schliesslich auch ein wichtiger zusätzlicher Verfahrensschritt vorenthalten werde (Beschwerde, S. 14 Rz. 25). 2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung dagegen fest, die Beschwerdeführerin resp. ihr Rechtsvertreter selber habe sie mehrmals aufgefordert, einen Einspracheentscheid zu erlassen; der Rechtsvertreter müsse somit wissen, dass ein Einspracheentscheid direkt vor dem Gericht anfechtbar sei (Vernehmlassung, S. 2 f.). Es sei auch zu erwähnen, dass sie als Verwaltungsinstanz den Sachverhalt vollumfänglich abgeklärt habe. Bei Erhebung einer Einsprache werde das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetze. Für eine nachfolgende richterliche Beurteilung seien denn auch grundsätzlich die Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides massgebend. Selbst wenn Widererwarten von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werde, müsse diese als geheilt betrachtete werden, da das kantonale Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei würdigen könne und eine Rückweisung zu einer unnötigen Verzögerung führen würde (Vernehmlassung, S. 3). 2.3 Replizierend führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz scheine die Ausführungen in der Beschwerde nicht verstanden zu haben. Sie vermische zu Unrecht Aspekte, welche nichts miteinander zu tun hätten und versuche damit Tatsachen zu verschleiern. Weder der Umstand, dass ein Einspracheentscheid direkt vor Gericht angefochten werden könne, noch die Möglichkeit, sich zwischen Verfügung und Einsprache-Entscheid theoretisch zu verschiedenen Punkten äussern zu können, ändere etwas an der Unzulässigkeit der Verfahrensführung der Vorinstanz im vorliegenden Falle. Um den gesetzlich vorgeschriebenen und der Beschwerdeführerin zustehenden Instanzenzug ausschöpfen zu können, dürfe nicht im Einspracheentscheid über etwas entschieden werden, was in der vorangehenden Verfügung nicht Thema gewesen sei. Stelle sich heraus, dass eine Verfügung verfrüht erlassen wurde, oder dass sich die Verfügung über weitere materielle Punkte aufdränge, habe die Vorinstanz entweder die bereits erlassene Verfügung aufzuheben und eine neue zu erlassen, oder dann bezüglich der neuen Inhalte zusätzlich zu verfügen. Es verstosse gegen die Verfahrensgrundsätze, wenn die Beschwerdegegnerin alles, was sie vorher vergessen

8 und unterlassen habe, noch schnell in den Einspracheentscheid "hineinwurstle" und die Haltung entwickle, dass sich die Beschwerdeführerin ja dann vor Gericht dagegen wehren könne. Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens sei schliesslich die Entlastung der Gerichte (Replik, S. 7). Duplizierend macht die Vorinstanz geltend, sie habe die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ins Einspracheverfahren verschoben, sondern dem in der Einsprache beantragten Gutachten zugestimmt. Die Taggeldleistungen habe sie aufgrund der erwähnten Umstände nicht bis zum Vorliegen des Gutachtens leisten können. Es werde nochmals betont, dass sie davon ausgegangen sei, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe unverzüglich nach dem Vorliegen des Gutachtens einen Einspracheentscheid im eigentlichen Sinne wollen. Zu erwähnen sei auch, dass die Verzögerung der Begutachtung auch zum Teil auf die Anträge und ausstehende Rückmeldungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei (Duplik, S. 4). 3.1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli-

9 chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). 3.1.2 Bei Geltung des Untersuchungsprinzips darf der Versicherungsträger die Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verlegen, sondern die Abklärungen haben vor dem Erlass der verfahrensabschliessenden Endverfügung zu erfolgen (vgl. BGE 132 V 375). Das Einspracheverfahren verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten (so SVR 2010 IV Nr. 51, 9C_363/2009 Erw. 3.1). Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (dazu SVR 2010 EL Nr. 7, 9C_724/2009 Erw. 3.2.3.1). Insoweit unterscheidet sich also das Untersuchungsprinzip vom Anspruch auf rechtliches Gehör; die Gewährung des Gehörsanspruchs darf nämlich nach Art. 42 Satz 2 ATSG in das Einspracheverfahren verlegt werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., N 14 zu Art. 43 ATSG). 3.2.1 Bei der Einsprache handelt es sich um ein förmliches Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung (als Anfechtungsobjekt) bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N 1194; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel. Die erlassende Behörde kann jederzeit ihre Verfügung in Wiedererwägung ziehen. 3.2.2 Das Anfechtungsobjekt ist zwar der Ausgangspunkt und bildet den Rahmen des Rechtsmittels, ist jedoch nicht identisch mit deren Streitgegenstand. Dieser kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 Erw. 4.2 mit Hinweisen). D.h. grundsätzlich sind nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat (Urteil BGer 8C_263/2016 vom 24.8.2016 mit Verweis auf BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a; vgl. BGE 125 V 188 Erw. 1c). Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (Susanne Genner, in: Frésard-Fellay/ Klett/ Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, N 48 zu Art. 52 ATSG mit Verweisen; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5781/2007 vom 18.6.2008 Erw. 1.3.1).

10 3.2.3 Aus prozessökonomischen Gründen kann das verwaltungsrechtliche Verfahren ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und damit auf eine ausserhalb des durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, vorausgesetzt, dass sich die Verfahrensparteien zu dieser Streitfrage zumindest in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (vgl. zur Ausdehnung des Streitgegenstandes BGE 122 V 34 Erw. 2a; Urteil BGer 2C_623/2016 vom 26.7.2017 Erw. 2.3.1) und zu den in deren Lichte rechtserheblichen Tatsachen das rechtliche Gehör gewährt wurde (BGE 122 V Erw. 2c). 3.2.4 Im Einspracheverfahren ist eine Ausdehnung des Streitgegenstands grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie im Beschwerdeverfahren. Es würde aber dem Ziel des Einsprachverfahrens widersprechen, dabei allzu formalistisch zu sein. Angesichts des Umstandes, dass Verfügungs- und Einsprachebehörde identisch sind, rechtfertigt sich eine gegenüber dem Beschwerdeverfahren grosszügigere, pragmatische Betrachtung (Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 80). Eine Ausweitung des Streitgegentands auf alternative Ansprüche ist in engen Grenzen möglich (Genner, a.a.O., N 48 zu Art. 52 ATSG; Seiler, a.a.O., S. 80 f.). Definiert wird der Streitgegenstand durch die Rechtsbegehren, wobei diese nicht formalistisch, sondern in ihrem Zusammenhang und im Lichte der Einsprachebegründung auszulegen sind; der Streitgegenstand kann auch Fragen umfassen, die nicht ausdrücklich beanstandet worden sind, aber in einem notwendigen Zusammenhang stehen (Seiler, a.a.O., S. 82). Beachtlich bleibt aber jedenfalls, dass auch hier die Verfahrensrechte gewahrt bleiben. 3.3.1 Vorliegend hatte die Vorinstanz ihre Leistungspflicht aus UVG gegenüber der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalles vom 27. Dezember 2016 anerkannt. Des Weitern erhellt aus dem im Ingress (vgl. Bst. C bis G) dargestellten Sachverhalt, dass die Vorinstanz aufgrund des Gutachtens Prof. Dr.med. F.________ sowie der vertrauensärztlichen Beurteilung im Mai 2018 davon ausging, dass sich weder eine vollständige noch teilweise Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht begründen lässt, diese vielmehr psychisch bedingt sei. Dem entsprechend stellte sie der Beschwerdeführerin die Einstellung der Taggeldleistungen in Aussicht und verpflichtete sie, sich psychologisch behandeln zu lassen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich abgemahnt, die erforderliche psychologische Behandlung zu beginnen, andernfalls die Leistungen umgehend

11 eingestellt würden. Da die Beschwerdeführerin dieser Abmahnung keine Folge leistete, verfügte die Vorinstanz die Reduktion der Taggelder bzw. deren Einstellung per Ende 2018. Dies unter ausdrücklichem Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 61 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 (Leistungskürzung/verweigerung bei Behandlungsverweigerung) sowie die erfolgten Abmahnungen. Gegenstand der Verfügung vom 14. September 2018 bildete damit zweifelsfrei einzig (abgesehen der Frage der Kostenübernahme Gutachten Messmer) eine Leistungskürzung und -einstellung infolge Verweigerung einer zumutbaren Behandlung ohne zureichenden Grund. 3.3.2 Gegen diese Leistungskürzung und -einstellung erhob die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 Einsprache mit den - sinngemässen - Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben, die gesetzlichen Leistungen seien zu erbringen und die notwendigen Abklärungen zu tätigen (Vi-act. 86). In der Begründung wird ausgeführt, die vorinstanzliche Behauptung, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Entwicklung und müsse sich psychologisch behandeln lassen, sei unhaltbar. Die Verfügung sei nicht rechtens und müsse aufgehoben werden. Soweit die Vorinstanz der Meinung sei, der Heilverlauf, die notwendige Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit seien genauer abzuklären, so sei dies mittels neutralem polydisziplinärem Gutachten in Auftrag zu geben, wofür konkret die Rehaklinik Bellikon vorgeschlagen wurde. Aus den Einspracheanträgen und deren Begründung erhellt somit zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin zum einen die Leistungskürzung bzw. -einstellung infolge Behandlungsverweigerung als falsch rügte und deren Aufhebung forderte sowie zum andern die Vorinstanz aufforderte, die notwendigen Abklärungen zu tätigen, damit begründeterweise über die Frage der weiteren Leistungspflicht entschieden werden kann. 3.3.3 Dem Begehren um Einholen eines polydisziplinären Gutachtens zur Prüfung des Leistungsanspruches kam die Vorinstanz nach (vgl. Vi-act. 76). Am 19. Februar 2019 erging der Auftrag an die Rehaklinik Bellikon. Die Gutachtenstelle wurde darauf hingewiesen, dass man die Leistungen gekürzt bzw. eingestellt habe, nachdem die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, sich in die empfohlene psychologische Betreuung zu begeben. Die Rehaklinik Bellikon wurde ersucht, die Beschwerdeführerin zu untersuchen und die Fragen der Vorinstanz sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu beantworten, damit sie ihre Leistungspflicht als UVG-Versicherung festlegen könne. Abgefragt wurde so neben der Anamnese, den subjektiven Klagen und objektiven Feststellungen ei-

12 ne Diagnose, die Klärung des Kausalzusammenhanges, die ärztliche Behandlung, die Arbeitsfähigkeit sowie ein Integritätsschaden (Vi-act. 59). Ein Entscheid über die Einsprache wurde der Beschwerdeführerin nach Vorliegen des Gutachtens in Aussicht gestellt (Vi-act. 69 und 41). 3.3.4 Im Verlaufe der Zeit erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz verschiedentlich nach dem Stand der Dinge. Dies nicht zuletzt, weil trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit keine Taggelder geleistet wurden. Mit Email vom 7. März 2019 liess die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin u.a. folgendes mitteilen (Vi-act. 56, S. 1): Was die Taggelder betrifft, wurden sie bekanntlich mit Verfügung vom 14.9.2018 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt. Das baldige Gutachten soll u.a. über die Arbeitsfähigkeit, die Notwendigkeit der verlangten psychologischen Betreuung sowie die Fallstabilisation Stellung nehmen. Sollte das Gutachten Ihnen Recht geben, werden wir selbstverständlich die Leistungen zurückerstatten. 3.3.5 Am 17. Dezember 2019 erstattete die Rehaklinik Bellikon ihr Gutachten (Viact. 14). Am 8. Januar 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nach dem Stand des Gutachtens sowie des Einspracheverfahrens (Vi-act. 12). Tags darauf wurde er informiert, das Gutachten liege seit dem Vortag vor und der Vertrauensarzt der Versicherung habe den Gutachtern noch die Frage unterbreitet, wann der Endzustand erreicht worden sei. Gutachten und Zusatzfrage wurden dem Rechtsvertreter unterbreitet (Vi-act. 6, 5). Die Zusatzfrage beantwortete die Rehaklinik Bellikon am 23. Januar 2020 (Vi-act. 3). 3.3.6 Am 10. Februar 2020 beschloss die Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid: 3.1 - Die UVG-Leistungen werden am 4. September 2019 eingestellt - Vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 wird eine volle Arbeitsunfähigkeit und vom 1. April 2019 bis 4. September 2019 eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt - Die unfallkausalen Heilungskosten werden bis 4. September 2019 übernommen - Die Honorare von Prof. Messmer werden im Umfang von Fr. 2'045.-- übernommen - Ein Anspruch auf Rente wird verneint - Eine Integritätsentschädigung von 15% wird zugesprochen 3.2 Dieser Einspracheentscheid geht an: - D.________, Rechtsmittelbelehrung

13 3.4 Damit aber hat die Vorinstanz den Streitgegenstand unrechtmässig ausgedehnt. Selbst wenn die Frage der Ausdehnung im Einspracheverfahren pragmatisch zu beurteilen ist, so fällt vorliegend gleichwohl ins Auge, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung einzig die Leistungskürzung/-einstellung infolge ungerechtfertigter Verweigerung einer zumutbaren Behandlung war. Hiergegen richtete sich auch die Einsprache, wobei die Vorinstanz aufgefordert wurde, den Sachverhalt gebührend abzuklären und hierzu ein Gutachten einzuholen. Das Gutachten gab die Vorinstanz in Auftrag. Auch hat sie im Einspracheentscheid festgestellt, dass die verfügte Leistungskürzung und -einstellung unbegründet war; eine Notwendigkeit für eine psychologische Behandlung bestand nicht. Damit liess es die Vorinstanz aber nicht bewenden. Vielmehr entschied sie erstmals auch über den Fallabschluss, wobei diesmal nicht gestützt auf Art. 24 Abs. 4 ATSG resp. Art. 61 UVV, sondern weil per 4. September 2019 der Endzustand eingetreten sei, Art 19 UVG. Entsprechend terminierte sie sowohl die Taggeldzahlungen als auch die Leistungen für Heilbehandlung. Darüberhinaus befand sie gleichzeitig auch über die Renten- und Integritätsentschädigungsfrage. All dies bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und wurde mit der Einsprache auch nicht gefordert. Anbegehrt und damit Streitgegenstand war einzig die Leistungskürzung/-einstellung infolge Behandlungsverweigerung und Vornahme der notwendigen Abklärungen. Somit hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid über Gegenstände entschieden, über welche sie erstinstanzlich noch gar nicht verfügt hat, welche nicht Inhalt des Einspracheverfahrens bildeten; sie hat die eigentlichen Grundlagen-Abklärungen, die ein Unfallversicherer zur Leistungsprüfung zu tätigen hat, ins Einspracheverfahren verlegt, d.h. nicht bloss Ergänzungsabklärungen getroffen, zu denen die Einsprache gegen Leistungskürzung/-einstellung infolge Behandlungsverweigerung Anlass gab. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin wohl das Gutachten vom 17. Dezember 2019 zugestellt hat, nicht aber die Beantwortung der Zusatzfrage betreffend Erreichen des Endzustandes. Auch wurde die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Da ihr mitgeteilt wurde, dass den Gutachtern noch eine Zusatzfrage unterbreitet wurde, ist nicht zu beanstanden, dass sie zum Gutachten nicht umgehend und unaufgefordert Stellung nahm. Vielmehr durfte sie die Zustellung der Zusatzantwort abwarten. Diese wurde ihr jedoch erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt. Damit aber hat die Vorinstanz nicht nur den Streitgegenstand wesentlich ausgedehnt. Dies erfolgte zu Unrecht auch unter Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin (vgl. oben Erw. 3.2.3 f.). Bleibt zu ergänzen, dass eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers berührt, auch diesem zu eröffnen ist, und dieser die gleichen Rechtsmittel ergreifen kann wie die

14 versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Von der mit Einspracheentscheid beschlossenen Leistungseinstellung ist zweifelsohne auch der Krankenversicherer der Beschwerdeführerin betroffen. Mithin wäre der Entscheid auch diesem zu eröffnen gewesen, was die Vorinstanz zu Unrecht unterliess. Auch dies gilt es im weiteren Verfahren zu beachten. 3.5 Die unrechtmässige Ausdehnung des Streitgegenstandes und die Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin sind vorliegend gravierend. Der Mangel ist nicht im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens zu heilen. Vielmehr ist die Beschwerde betreffend Versicherungsleistungen (betreffend Kostenübernahme Gutachten Messmer vgl. nachfolgend) insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid mehr als die mit der Einsprache vom 18. Oktober 2018 anbegehrte Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2018 beschloss. Die Vorinstanz wird unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin über deren Leistungsansprüche aus Unfallversicherung mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben. Die Sache ist daher unter teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. Februar 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ordnungsgemäss neu über ihre Leistungspflicht verfüge. 4. Strittig ist des Weitern die Beteiligung an bzw. Übernahme der Kosten für das Gutachten Prof. Dr.med. I.________ hatte diese mit Fr. 6'890.-- in Rechnung gestellt und die Beschwerdeführerin unterbreitete die Rechnung der Vorinstanz zur Begleichung. Die Vorinstanz zeigte sich darob irritiert, erklärte sich aber bereit, Fr. 500.-- zu bezahlen (Vi-act. 117, 115). Am 11. Juni 2018 verlangte die Beschwerdeführerin hierzu eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 107). Im bereits erwähnten Einschreiben vom 26. Juni 2018 erklärte sich die Vorinstanz bereit, die Hälfte der Kosten zu übernehmen, wenn sich die Beschwerdeführerin in die verlangte psychologische Behandlung begebe (vgl. Ingress Bst. D). Am 8. August 2018 verlangte die Beschwerdeführerin erneut eine anfechtbare Verfügung, sollte die Vorinstanz die Kostenübernahme verweigern (Vi-act. 98). 4.1.1 Am 14. September 2018 verfügte die Vorinstanz: Betreffend den Gutachtenskosten: Gemäss Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Wie in unserem Schreiben vom 26.06.18 erwähnt, wurde unser Einverständnis zur Kostenübernahme eines Konsiliums aus medizinischen Gründen erteilt. Hingegen sind Gutachtenskosten Verwaltungskosten, die verständlicherweise durch den Auftraggeber zu übernehmen sind. Im vorliegenden Fall ist mit einer Pauschal-Entschädigung von CHF 500.00 unsere Leistungspflicht abgegolten.

15 4.1.2 Mit der Einsprache vom 18. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die volle Kostenübernahme. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; hierzu gehörten auch die Abklärung der Folgen des Unfalles, der Ursache der Unfallfolgen und der Umstände, die zu den Folgen führten. Man habe bereits Mitte 2017 die Vorinstanz aufzumuntern versucht, die Akten dem Vertrauensarzt vorzulegen, um sich zum Behandlungsverlauf, den Komplikationen und den verordneten Behandlungen zu äussern. Schliesslich habe sie sich mit einer "second opinion" einverstanden erklärt und am 1. November 2017 den Hausarzt beauftragt, diese zu veranlassen, wozu neun Fragen formuliert worden seien. Am 27. Dezember 2017 habe die Vorinstanz Prof. Dr.med. F.________ das gesamte medizinische Dossier zugestellt. Es liege auf der Hand, dass er all dies studiert und die Beschwerdeführerin persönlich untersucht habe. Auch sei aufgrund der Abklärungspflicht als Unfallversicherer anzunehmen, dass die Vorinstanz an der Frage, ob die Behandlung am USZ lege artis erfolgt sei, aufgrund von Regressfragen interessiert sei. Weshalb sie sich dagegen sträube, habe sie bislang nicht erklärt. Daher habe der Rechtsvertreter Prof. Dr.med. F.________ entsprechende Fragen im Sinne von Ergänzungsfragen unterbreitet. Man habe nicht davon ausgehen können, dass ihm die neun Fragen gemäss Schreiben vom 1. November 2017 gar nicht unterbreitet worden seien. Dass Prof. Dr.med. F.________ seinen Bericht als Gutachten bezeichnet habe, ändere nichts daran, dass seine Abklärung für den weiteren Verlauf von grösster Notwendigkeit gewesen sei. Das zeige sich auch daraus, dass ihm die Vorinstanz noch Zusatzfragen unterbreitet habe. Verglichen mit dem Fragenkatalog der Vorinstanz habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eigentlich nur eine Zusatzfrage formuliert, nämlich ob die Behandlung am USZ lege artis erfolgt sei oder ob allenfalls Fehler unterlaufen seien. Es sei daher nicht rechtens, nur einen Pauschal-Beitrag von Fr. 500.-- zu leisten. 4.1.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 hält die Vorinstanz fest, sie habe intern die Frage betreffend Behandlungsfehler am 5. September 2017 geklärt und verneint. Auf Wunsch des Hausarztes habe man am 1. November 2017 Kostengutsprache für eine Zweitmeinung erteilt in der Annahme, Prof. Dr.med. F.________ würde sich zur Zweckmässigkeit der Behandlung äussern. Man habe eine übliche konsiliarische Untersuchung erwartet. Im selben Schreiben seien neun Fragen zum Verlauf an den Hausarzt - nicht Prof. Dr.med. F.________ - formuliert worden, die dieser am 5. Dezember 2017 beantwortet habe. Eine Pflicht zur Klärung von Behandlungsfehlern treffe den UVG- Versicherer nicht. Prof. Dr.med. F.________ habe anstelle eines Konsiliums ein Gutachten erstellt und sei dabei auf die Fragen des Rechtsvertreters und der Beschwerdeführerin betreffend Behandlungsfehler eingegangen. Für die Vorinstanz

16 seien lediglich zwei der 14 Fragen relevant gewesen. Es treffe indes zu, dass man sich im Nachgang auf die Schlussfolgerungen von Prof. Dr.med. F.________ abgestützt und selber noch fünf Fragen zur Arbeitsfähigkeit gestellt habe, welche dieser am 20. Juni 2018 beantwortet habe. Ärztliche Konsilien würden erfahrungsgemäss zwischen Fr. 500.-- und Fr. 1'500.-- kosten. Ein Aktenstudium sei selbstverständlich viel aufwändiger, wenn die Frage zu prüfen sei, ob ein Operateur eine Nervenläsion verursacht habe, als wenn es einzig um die geeignete Therapie und Arbeitsfähigkeit gehe. Es könne angenommen werden, dass zur Beantwortung von 7 Fragen ein fünf bis zehnseitiger Konsiliarbericht erstellt worden wäre. Entgegenkommenderweise übernehme man einen Kostenbeitrag von Fr. 2'045.--. 4.1.4 Vor Verwaltungsgericht bekräftigt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich schriftlich bereit erklärt, die Kosten für das Gutachten zu übernehmen, ohne irgendwelche inhaltlichen oder umfangmässigen Vorgaben zu machen. Auch habe sie den Gutachter mit sämtlichen Akten bedient. Erst als die Rechnung vorgelegen habe, hätte sie von der erteilten Kostengutsprache nichts mehr wissen wollen. Zuvor hätte sie die Möglichkeit gehabt, Bedingungen zu stellen oder ein Kostendach zu setzen, was sie versäumt habe. Die Vorinstanz habe sich nachweislich nicht an die von ihr selbst erteilte Kostengutsprache gehalten und stattdessen die Kosten für eine Abklärungshandlung in einem Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sei, einfach auf die Beschwerdeführerin überwälzt. Dem entgegnet die Vorinstanz, sie habe am 1. November 2017 Kostengutsprache für eine Zweitmeinung erteilt, um zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von der A.________ Klinik gut behandelt werde, nachdem sie sich mit deren Behandlung nicht zufrieden gezeigt habe. Im Auftrag des Hausarztes sei nicht die Rede von einem Arztfehler gewesen. Die Vorinstanz habe nicht ahnen können, dass nicht eine Zweitmeinung, sondern eine Begutachtung zur Prüfung eines Arztfehlers beabsichtigt worden sei. 4.2.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist von der Untersuchungsmaxime geprägt (Art. 43 ATSG). Die Verwaltung hat von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Sie prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann. Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen

17 sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist (vgl. oben Erw. 3.1.1). 4.2.2 Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass die Kosten der notwendigen Abklärungen grundsätzlich vom Versicherer zu tragen sind. Art. 45 Abs. 1 ATSG normiert ausdrücklich, dass der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Unerlässlich ist eine Massnahme etwa dann, wenn sie im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre. Dies selbst dann, wenn damit keine neuen, von den bisherigen Erkenntnissen abweichende gewonnen werden (Verwendbarkeit der Erkenntnisse ist ausreichend) und auch dann, wenn in der Folge keine Leistungszusprache erfolgt (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, 3. Auflage, Art. 45 Rz. 20). So sind etwa die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 ff., U 282/00 und Urteile BGer 8C_62/2016 vom 7.7.2016 Erw. 6.1; 8C_280/2014 vom 30. Januar 2015 Erw. 5). Soweit die nicht angeordnete Massnahme höhere Kosten verursacht hat als bei eigener Anordnung, ist zu prüfen, ob eine teilweise Kostenübernahme zu erfolgen hat. 4.3 Betreffend Gutachten Prof. Dr.med. F.________ ergibt sich aus den Akten was folgt: 4.3.1 Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz, sie sei mit dem jetzigen Ergebnis oder dem jetzigen Zwischenstand nicht zufrieden, namentlich habe die Nervenläsion eine Lähmung des Beines verursacht. Es stellten sich verschiedene Fragen (Vi-act. 181). So: - Erfolgte resp. erfolgt die Behandlung lege artis? - Wurde die Nervenläsion iatrogen verursacht, trifft das Unispital, resp. der behandelnde Arzt eine Sorgfaltspflichtverletzung? - Wie kann die Behandlung dieser Nervenläsion optimiert werden? - Weitere Bemerkungen zur Behandlungsart und die Behandlungsmethoden?

18 Er ersuchte die Vorinstanz, die Akten dem Vertrauensarzt zur Beurteilung vorzulegen, allenfalls eine second opinion bei einem Hüftspezialisten einzuholen. Aktuell würden sich die Ärzte bedeckt halten, wenn die Beschwerdeführerin die Ursache der Nervenläsion erfrage. 4.3.2 Im Protokoll zur Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem Case- Manager der Vorinstanz vom 21. Juli 2017 ist unter 'Medizinisches' festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige sich skeptisch gegenüber der Behandlung Neurologie in der A.________ Klinik, da ihr die im Anschluss an die Hüftoperation aufgetretene Fussheberparese Sorgen bereite. Nur mit Mühe habe sie den behandelnden Arzt zu Abklärungen anhalten können. Sie behalte sich vor, bei - aus ihrer Sicht - weiterer Stagnation des Heilverlaufes allenfalls eine Zweitmeinung einzuholen. Als Massnahme aus der Besprechung wurde notiert, beim beratenden Arzt der Versicherung seine Ansicht zur Einholung einer Zweitmeinung in Bezug auf den Heilungsverlauf im Allgemeinen und der Fussheberparese im Besonderen einzuholen sowie die vom Rechtsvertreter am 29. Juni 2017 aufgelisteten Fragen zu klären (Vi-act. 178). 4.3.3 Am 5. September 2017 wurden dem beratenden Arzt Dr.med. J.________é Arlettaz (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Beratender Arzt der Vorinstanz) die Fragen betreffend Zweitmeinung und Behandlungsfehler unterbreitet (vgl. Vi-act. 165 und 166). Das Einholen einer Zweitmeinung befürwortete er (wobei er sich dabei auf Handchirurgie und Schulterspezialist bezieht, was nicht nachvollziehbar ist). Bezüglich Peroneusläsion erachtete er es als erwiesen, dass sie im Anschluss an die Beckenoperation im USZ aufgetreten sei. Er beurteilte diese als Behandlungsrisiko; die Unterlagen enthielten keine Hinweise für eine grobe Fahrlässigkeit. 4.3.4 Am 24. Oktober 2017 ersuchte der Hausarzt die Vorinstanz um Kostengutsprache für eine Zweitmeinung (Vi-act. 155). Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei die persistierende Fussheberparese. Trotz diversen Abklärungen sowie Therapien in der A.________ Klinik habe die Lokalisation der Nervenschädigung nicht bestimmt werden können. Die Behandlungen würden ebenfalls sehr bescheidene Resultate zeigen. Die Beschwerdeführerin wünsche, nicht zuletzt aus versicherungstechnischen Gründen, diesbezüglich eine Klarheit zu schaffen. Zu diesem Zwecke sei eine Zweitmeinung durch einen erfahrenen Facharzt auf dem Gebiet der orthopädischen Unfallmedizin, aufgrund möglicher Interessenkonflikte, am besten ausserkantonal zu wählen, wozu er Prof. Dr.med. K.________ vorschlage.

19 4.3.5 Am 1. November 2017 erteilte die Vorinstanz dem Hausarzt Kostengutsprache für eine Zweitmeinung bei Prof. Dr.med. K.________ in Luzern und er wurde um entsprechende Zuweisung gebeten; die Beschwerdeführerin habe sämtliches Bildmaterial und entsprechende Befunde mitzubringen. Gleichzeitig wurden dem Hausarzt Fragen zum aktuellen Verlauf gestellt (Vi-act. 151). Der Hausarzt beantwortete die Fragen zum Verlauf am 5. Dezember 2017 und berichtigte gleichzeitig, die Zweitmeinung werde bei Prof. Dr.med. F.________ (nicht Trentz) eingeholt. In erster Linie gehe es um die Beurteilung der Kausalität der persistierenden Fussheberparese (Vi-act. 144). 4.3.6 Der Rechtsvertreter teilte der Vorinstanz am 23. Dezember 2017 mit, der Untersuch bei Prof. Dr.med. F.________ habe am 18. Dezember 2017 stattgefunden. Er erkundigt sich, welche Fragen die Vorinstanz ihm unterbreitet habe und ob man betreffend möglichem Behandlungsfehler ebenfalls Fragen formuliert habe. Auch erkundigt er sich, wer sich bei der Versicherung mit dem Regress befasse (Vi-act. 140). 4.3.7 Am 26. Dezember 2017 informierte der Ehemann der Beschwerdeführerin, der Untersuchungstermin bei Prof. Dr.med. F.________ habe auf den 10. Januar 2018 verschoben werden müssen (Vi-act. 139). Gleichentags bat der Rechtsvertreter die Vorinstanz, ihm zu bestätigen, dass Prof. Dr.med. F.________ sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung gestellt und welche Fragen ihm unterbreitet worden seien. Gegebenenfalls werde er selber auch Fragen stellen; er denke, die Regressabteilung sei an der Frage nach einem möglichen Behandlungsfehler interessiert (Vi-act. 139). 4.3.8 Am 27. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz Prof. Dr.med. F.________ sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung, da er die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018 konsiliarisch untersuchen werde. Gleichzeitig erbat sie die Zustellung einer Kopie des konsiliarischen Berichts (Vi-act. 138). Am Folgetag wurde der Rechtsvertreter über die Aktenzustellung informiert. Dies mit dem Hinweis, da es sich nicht um eine Begutachtung handle, hätte man ihm keine Fragen unterbreitet. Man habe ihn gebeten, eine Kopie des konsiliarischen Berichts zuzustellen (Vi-act. 138). 4.3.9 Am 5. März 2018 wird die Vorinstanz informiert, am 21. März 2018 werde Prof. Dr.med. F.________ die Beschwerdeführerin ein zweites Mal untersuchen; eine Fallbesprechung mit dem Case-Manager sei wohl erst danach angezeigt. Der Case-Manager antwortete am 8. März 2018, die Frage des beruflichen Wiedereinstiegs könne grundsätzlich auch ohne den Bericht Messmer angegangen

20 werden, da er ja vor allem zu einer allfälligen Medizinalhaftung Stellung zu nehmen habe (Vi-act. 122). 4.3.10 Am 7. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter der Vorinstanz das Gutachten Prof. Dr.med. F.________ vom 20. April 2018 ein (Vi-act. 118 - 121). Prof. Dr.med. F.________ hält einleitend fest, das Gutachten sei auf Anfrage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Ansprache mit der Vorinstanz und auf Empfehlung des Hausarztes erstellt worden. Es basiere auf 181 Seiten Papierakten der Vorinstanz, dem Fragebogen des Rechtsvertreters und einem der Beschwerdeführerin sowie einer CD mit radiologischer Bilddokumentation und habe insgesamt einen Aufwand von 21 Stunden verursacht. Prof. Dr.med. F.________ fasst die medizinischen Bericht mit Fokus auf die neurologischen Defizite zusammen (18 Seiten) und hält die Ergebnisse der beiden Konsultationen vom 10. Januar und 21. März 2018 fest (die erste Konsultation musste nach 1½ Std infolge Operationseinsatz von Prof. Dr.med. F.________ abgebrochen werden; die zweite Konsultation dauerte erneut 1½ Std). Nach einer Zusammenfassung beantwortet er die Fragen des Rechtsvertreters und der Beschwerdeführerin. Das Gutachten endet mit einer abschliessenden Beurteilung. Die Beschwerdeführerin wirke durch den Verlauf des Geschehens gestresst. Sie suche nach einer Erklärung für die bei ihr aufgetretenen Langzeitfolgen des Unfalls und orte die Ursache klar in einem Operationsfehler bei der Operation des Beckens am 5. Januar 2017 im USZ. Sie habe viele Fragen zu den Befunden in der Krankengeschichte und zum jetzigen Zustand, die er zu beantworten versuche. Da die Erstkonsultation abgebrochen werden musste, wurde ein Zweittermin vereinbart. Dabei kommt es nochmals zu einer ausführlichen Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Die Untersuchung selbst ergebe in etwa dieselben Befunde wie bei der Erstuntersuchung. All die mitgebrachten Fragen würden mit beiden ausführlich besprochen. In der Zusammenfassung gibt Prof. Dr.med. F.________ das Unfallgeschehen, den Behandlungsverlauf und den von ihm erhobenen Befund wieder (es bestehe ein Steppergang mit dem linken Bein. Hyposensibilität am Fussrücken Dig 1-3 links, übergehend auf die anterolaterale Seite des Unterschenkels [untere Hälfte des Unterschenkels]. eine Sensibilitätsstörung im Bereiche des Beckenkamms links. Eine abgeschwächte Dorsiflexion der Grosszehe links sowie ein kompletter Fallfuss (M0) links. Die Knieflexion sei gegen Widerstand abgeschwächt). Die Beschwerdeführerin sei durch die Unfallfolgen und den Verlauf der Behandlung psychisch stark belastet. Sie berichte, dass sie in diesem Zustand ihrem Beruf als Immobilienmaklerin nicht mehr nachgehen könne. Sie gebe an, dass es ihr

21 wichtig sei, herauszufinden, wer an ihrem Zustand schuld sei. Nur so könne sie die Situation verarbeiten und abschliessen. Die Fragen des Rechtsvertreters beziehen sich auf die medizinische Indikation zur Operation vom 5. Januar 2017 (Beckenschaufel), zur Ursache der proximalen Nervenläsion, zur lege artis-Durchführung der Operation, zur Vermeidung der Nervenverletzung sowie zum Kausalzusammenhang der aktuellen Beschwerden zum Unfallereignis vom 27. Dezember 2016 oder einem Behandlungsfehler sowie zu Behandlungsvorschlägen. Auch die Beschwerdeführerin stellt Fragen betreffend Indikation zur Operation vom 5. Januar 2017 im USZ, zu möglichem Behandlungsfehler und zur Nervenläsion sowie zur weiteren Therapie und der Möglichkeit einer Beeinträchtigung/gesundheitlichen Einbussen durch die Beckenkamm-OP im Alltag. In seiner abschliessenden Beurteilung beantwortet Prof. Dr.med. F.________ schliesslich die Fragen: 1. Wie sind die Beschwerden zu erklären? 2. Gibt es einen kausalen Zusammenhang mit der Beckenoperation im USZ? 3. Wie ist die Prognose? 4. Sind weitere Abklärungen / Massnahmen notwendig? Zu Frage 1 hält er fest, die unterschiedlichen Ausfälle müssten ihren Ursprung in einer Nervenverletzung haben, die zwischen der Nervenwurzel L4 und dem Niveau der Incisura ischiadica, resp. des 2. bis 3. Sakral-Wirbels stattgefunden hätten. Durch dieses anatomische Segment würden alle betroffenen Nervenstrukturen verlaufen. Am schwersten betroffen seien die peronealen Fasern des Plexus Ischiadicus (L4-S3), resp. des proximalen N. Ischiadicus. Theoretisch könne die Verletzung auf die LWK 5 Trümmerfraktur oder auf die operative Stabilisation L4-S2 zurückzuführen sein. Allerdings hätten die Ausfälle weder nach dem Unfall noch nach der WS-Operation in diesem Ausmass vorgelegen. Die Indikation zur Osteosynthese der vorliegenden Beckenschaufelfraktur sei relativ aber durchaus nachvollziehbar und sicher nicht falsch. Gemäss Röntgenbildern sei sie korrekt durchgeführt. Beim durchgeführten Eingriff könnten die Nervenstrukturen theoretisch temporär unter Druck geraten, theoretisch auch direkt verletzt werden. Die Positionierung der Retraktoren (die solches verursachen könnten) werde im OP Bericht nicht im Detail erwähnt. Da die Ausfälle unmittelbar nach der Beckenoperation aufgetreten seien und die Operation theoretisch eine Verletzung der im erweiterten Operationsgebiet verlaufenden Nervenstrukturen zulasse, bestehe ein potentieller Zusammenhang der Ausfälle mit der Beckenoperation.

22 Betreffend Frage 3 könne die Prognose ein Jahr nach OP nicht sicher abgeschätzt werden. Die letzte Untersuchung habe eine im Vergleich zur Voruntersuchung tendenziell rückläufige Fussheberparese links gezeigt; die Prognose sei mit Vorsicht zu werten. Prof. Dr.med. F.________ empfahl abschliessend eine weitere fachneurologische Untersuchung inkl. ENG und EMG zur weiteren Standortbestimmung. Die Beschwerdeführerin benötige bis auf weiteres Physiotherapie, physikalische Massnahmen sowie psychologische Unterstützung. 4.3.11 Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 zeigte sich die Vorinstanz gegenüber Prof. Dr.med. F.________ erstaunt, dass der Rechtsvertreter nicht wie angekündigt eine neurologische Zweitmeinung, sondern ein Gutachten organisiert habe. Das Gutachten gehe nur am Rande auf Fragen ein, die die Vorinstanz als UVG- Versicherer interessieren würden. Aus diesem Grunde unterbreitete sie ihm zusätzlich noch Fragen betreffend die Arbeitsfähigkeit (Vi-act. 110). In der Antwort vom 20. Juni 2018 erklärt Prof. Dr.med. F.________, die Frage der Auftragserteilung sei mit dem Rechtsvertreter zu klären. Ihn erstaune die Aussage, das Gutachten gehe auf die Vorinstanz interessierende Fragen nur am Rande ein. Das Gutachten sei umfassend, basierend auf der gesamten Krankengeschichte und zweimaligem Untersuch. Ausser der Frage der Arbeitsfähigkeit seien alle andern von der Vorinstanz gestellten im Gutachten klar erklärt. Gleichwohl beantwortet er den Fragenkatalog der Vorinstanz schriftlich. Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Die funktionellen Beeinträchtigungen seien im Gutachten unter der Konsultation vom 10. Januar 2018 im Abschnitt 'Objektiv' detailliert aufgeführt. Er zeigte sich überzeugt, dass die Beschwerdeführerin nebst den objektiv vorliegenden Defiziten eine schwere depressive Entwicklung durchlaufen habe und aus diesem Grund zurzeit nicht arbeitsfähig sei und die Schmerzen / Beschwerden nicht willentlich überwinden könne. Da die aktuelle Tätigkeit körperlich nicht besonders anstrengend sei, sei es schwierig, eine Arbeitsfähigkeit in einer anderen beruflichen Tätigkeit herzustellen. Schliesslich verweist er auf seine im Gutachten festgehaltene abschliessende Empfehlung (Vi-act. 106). 4.4.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz Kostengutsprache für eine Zweitmeinung erteilt hat. Sie hat dabei die Abklärung nicht selbst angeordnet, sondern die Veranlassung bzw. die Zuweisung an den Facharzt dem Hausarzt überlassen, der auch um Kostengutsprache ersucht hatte. Aus dem Verfahrensablauf und insbesondere aus dem Kostengutsprachegesuch des Hausarztes erhellt dabei, dass sich die Zweitmeinung auf die Nervenschädigung, deren Ursache und insbeson-

23 dere deren Behandlung beziehen sollte. So stellten sich der Beschwerdeführerin Fragen bezüglich der Ursache der Nervenschädigung und sie zeigte sich unzufrieden mit der Abklärung und Behandlung in der A.________ Klinik, weshalb sie sich gegenüber der Vorinstanz eine Zweitmeinung ausdrücklich vorbehielt (vgl. oben Erw. 4.3.2). Der Case-Manager nahm dies entgegen und klärte den Anspruch mit dem beratenden Arzt, der den Anspruch bestätigte. Das Kostengutsprachegesuch des Hausarztes stimmt damit überein; die Lokalisation der Nervenschädigung habe bislang nicht bestimmt werden können, die Behandlung zeige sehr bescheidene Resultate; die Beschwerdeführerin wolle Klarheit. 4.4.2 Aus den Akten erhellt ebenso, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an der Frage eines etwaigen Behandlungsfehlers am USZ, einer möglichen Haftung daraus und einem Regress sehr interessiert zeigte. Verschiedentlich äusserte er auch, daran müsse auch die Vorinstanz Interesse zeigen. Tatsächlich klärte die Vorinstanz die Frage denn auch mit ihrem beratenden Arzt, der in den Unterlagen indes keine Hinweise für eine grobe Fahrlässigkeit erkennen konnte, sondern die Peroneusläsion als Behandlungsrisiko qualifizierte. Die Angelegenheit schien für die Vorinstanz damit erledigt zu sein. Entsprechend reagierte sie auch nicht weiter auf die diesbezüglichen Äusserungen des Rechtsvertreters. Auch ergibt sich aus dem Verlauf, dass die Vorlage der umfassenden medizinischen Akten an Prof. Dr.med. F.________ auf ausdrückliche Aufforderung durch den Rechtsvertreter hin erfolgte. Sodann hatte die Vorinstanz entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin Prof. Dr.med. F.________ keine Fragen unterbreitet. Sie erklärte dieses Vorgehen gegenüber dem Rechtsvertreter sogar ausdrücklich damit, dass es sich nicht um eine Begutachtung, sondern ein Konsilium handle. Für diesen Fall behielt sich der Rechtsvertreter eigene Fragen vor, worauf die Vorinstanz nicht reagierte. Gegenüber Prof. Dr.med. F.________ drückte sie klar aus, dass sie einen konsiliarischen Bericht erwarte. 4.4.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das vorliegende Gutachten Prof. Dr.med. F.________ nicht oder nur teilweise der Zweitmeinung entspricht, für welche sie Kostengutsprache erteilt hatte. So hat Prof. Dr.med. F.________ einen Befund erhoben und die Ursache(n) der Nervenläsion - unter Beizug der Krankengeschichte - begründet dargestellt. Auch hat er sich zur Prognose geäussert und eine Empfehlung für die weitere Behandlung abgegeben. Dies entspricht durchaus dem Gesuch um Kostengutsprache des Hausarztes und erfüllt diese Erwartungen. Darüber hinaus geht aus dem Gutachten von Prof. Dr.med. F.________ aber auch klar hervor, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie Gewissheit haben wollte, wer an ihrem Zustand schuld sei, ob die Ope-

24 ration im USZ lege artis erfolgt sei oder die Nervenläsion da schuldhaft verursacht wurde. Hierzu unterbreiteten sie und ihr Ehemann dem Gutachter viele offene Fragen, was letztlich zu zwei Konsultationen von insgesamt drei Stunden führte. Vor beiden Konsultationen wendete der Gutachter 4½ Std. resp. 2½ Std. Aktenstudium auf. Hinzu kamen 1 Std. Studium der Radiologiebefunde und 2 Std. für Literaturstudium. Für die Aktenzusammenfassung wendete er 4 Stunden auf und für die Interpretation und die Schlussfolgerung 2 Std. Hinzu kommen zwei Stunden Sekretariatsarbeiten. Die Qualität des Gutachtens steht nicht in Frage; ebenso wenig, ob die zentrale Frage der Beschwerdeführerin, wer die Schuld an ihrem Leiden trägt, durch das Gutachten beantwortet wird oder nicht. Tatsache ist, dass Prof. Dr.med. F.________ nicht eine Zweitmeinung im Sinne der Kostengutsprache ablieferte, sondern sich in erster Linie mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin, ihren offenen Fragen bezüglich Schuldzuweisung und ihrer Verarbeitung der Situation befasste und die diesbezüglich vom Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin formulierten Fragen beantwortete. 4.4.4 Damit steht fest, dass die Vorinstanz wohl Kostengutsprache für eine Zweitmeinung erteilt hat. Darauf ist sie zu behaften unabhängig davon, ob dies unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungspflicht unerlässlich gewesen ist oder nicht. Anderseits entspricht das Gutachten offenkundig nicht der zu erwartenden Zweitmeinung resp. geht es weit darüber hinaus. So betrachtet handelt es sich beim vorliegenden Gutachten nicht um eine von der Vorinstanz angeordnete Massnahme. Kommt hinzu, dass namentlich die die Beschwerdeführerin belastende und in ihrem Interesse geklärte Frage einer lege-artis Behandlung am USZ bzw. die Frage der Schuldzuweisung für ihre Leiden von der Untersuchungspflicht der Vorinstanz nicht mitumfasst ist (resp. durch ihren beratenden Arzt bereits geklärt wurde). Für die Versicherung stand jederzeit unbestrittenermassen fest, dass die Diagnose der Nervenläsion unfallkausal und sie dafür leistungspflichtig ist. Soweit das Gutachten über den Inhalt hinausgeht, der von der Zweitmeinung abgedeckt ist, besteht auch aufgrund von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG keine Kostentragungspflicht der Vorinstanz. 4.4.5 Die Vorinstanz anerkennt, dass sie sich teilweise auf die Schlussfolgerungen von Prof. Dr.med. F.________ abgestützt hat und dass sie ihm Zusatzfragen stellte. Kommt hinzu, dass - wie ausgeführt - ein Teil seiner Beurteilung durchaus der Vorstellung der Zweitmeinung entspricht, für welche die Vorinstanz Kostengutsprache erteilt hat. Entsprechend ist es richtig, dass sie sich an den Kosten des Gutachtens beteiligt. Die im Einspracheentscheid vorgenommene Herleitung der Kostenbeteiligung ist nachvollziehbar. Die Dauer der beiden durchgeführten Konsultationen resultierte in erster Linie aus den offenen Fragen der Beschwer-

25 deführerin. Für eine Zweitmeinung wäre eine Konsultation à 1½ Std. ausreichend gewesen. Damit fällt auch das zweitmalige Aktenstudium ohne weiteres weg. Drei Stunden für Studium der Akten und Bildgebungsbefunde für eine Zweitmeinung erscheint ebenso angemessen wie eine Stunde für Schlussfolgerung sowie eine Stunde Sekretariatsarbeit. Dies ergibt - unter Anwendung der von Prof. Dr.med. F.________ genannten Stundenansätze - eine Kostenbeteiligung von Fr. 2'045.--. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Übernahme der vollen Gutachtenskosten von Fr. 6'890.-- durch die Vorinstanz beantragt, erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf ihre erteilte Kostengutsprache vom 1. November 2017 resp. gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG eine Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 2'045.-- sprach. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Die Punkte 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Entscheides Ziff. 3.1 vom 10. Februar 2020 werden aufgehoben. Der Einspracheentscheid wird bestätigt, soweit die am 14. September 2018 verfügte Leistungskürzung resp. -einstellung (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 2.6) aufgehoben und an die Kosten Gutachten Prof. Dr.med. F.________ eine Kostenbeteiligung von Fr. 2'045.-- gesprochen werden. Die Sache ist daher unter teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. Februar 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ordnungsgemäss über ihre Leistungspflicht verfüge. 6.1 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Urteile BGer 8C_520/2014 vom 29.10.2014 Erw. 6; 8C_604/2013 vom 28.12.2014 Erw. 6, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 132 V 215 Erw. 6.1; VGE I 2014 62 vom 31.10.2014 Erw. 6.1; VGE I 2013 41 vom 7.8.2013 Erw. 3.1). 6.2.2 Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren teilweise obsiegt, ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine (infolge des Unterliegens betreffend Kostenbeteiligung Gutachten Prof. Dr.med. F.________) leicht reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte

26 (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.- - vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Punkte 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Einspracheentscheides Ziff. 3.1 vom 10. Februar 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ordnungsgemäss über ihre Leistungspflicht verfügt. Die mit dem Einspracheentscheid beschlossene Aufhebung der Verfügung vom 14. September 2018 sowie die Beteiligung an den Gutachtenkosten in der Höhe von Fr. 2'045.-- werden bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine leicht reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - - die Vorinstanz (R) - - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 9. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

28 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. September 2020

I 2020 23 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.09.2020 I 2020 23 — Swissrulings