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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.04.2020 I 2020 2

14 aprile 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,997 parole·~40 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 2 Entscheid vom 14. April 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1968), reiste 1989 aus T.________ in die Schweiz ein und arbeitete bis Oktober 1993 als Küchenhilfe in einem Gastronomiebetrieb, von Januar 1997 bis Mai 2003 als Teilzeitangestellte bei der C.________ und ab August 2006 im Teilzeitpensum als Reinigungsangestellte (IV-act. 106-2/13). Am 19. August 1994 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine IV-Anmeldung ein; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden u.a. mit Gewichtsabnahme, Depressionen und Angst umschrieben (vgl. IV-act. 1-4/4). Nach Abklärungen sprach die IV-Stelle Schwyz A.________ mit Verfügung vom 22. Februar 1996 und Wirkung ab 1. Juli 1994 auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 50% eine halbe IV- Rente zu (IV-act. 15-2/2). Eine Überprüfung des Rentenanspruchs im Oktober 1998 ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (IV-act. 24). B. Mit Eingabe vom 28. November 2002 ersuchte A.________ um eine Erhöhung der halben IV-Rente, welche mit den Folgen eines Autounfalls im Dezember 1999 begründet wurde (IV-act. 28-1/6). Dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 28. August 2003 abgewiesen, wobei ein IV-Grad von 55% ermittelt wurde (IV-act. 32). Eine damals mögliche Einsprache wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 15. März 2005 abgewiesen (IV-act. 38). Im Rahmen von IV- Revisionsverfahren in den Jahren 2007/2008 (IV-act. 51) und 2011 (IV-act. 61) ergaben sich keine Änderung des bisherigen Anspruchs auf eine halbe IV-Rente. C. Eine weitere Überprüfung des Rentenspruchs wurde im Januar 2014 eingeleitet (IV-act. 64). Nach Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 27. März 2014, dass die Rente per sofort vorsorglich sistiert werde, da A.________ eine wesentliche Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit nicht gemeldet habe (IV-act. 73). Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2014 kündigte die IV-Stelle an, die halbe IV-Rente für 2012 aufzuheben sowie für das Jahr 2013 lediglich eine Viertelsrente zu gewähren und die zuviel bezahlten Rentenleistungen zurückzufordern (IV-act. 80). Dagegen erhob A.________ am 27. Juni 2014 Einwände und wies auf eine Hospitalisation in der Klinik D.________ hin (IV-act. 85). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung, welche mit einem Gutachten der MEDAS E.________ vom 16. Oktober 2014 endete (IV-act. 92). D. Am 1. Dezember 2014 verfügte die IV-Stelle (IV-act. 95-3/4): 1. Die halbe Invalidenrente für das Jahr 2012 wird zurückgefordert, da im 2012 kein Rentenanspruch besteht.

3 2. Vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 besteht noch Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Differenzbetrag der halben Invalidenrente zu der Viertelsrente wird zurückgefordert. 3. Die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Leistung infolge Meldepflichtverletzung erfolge nach IVV Art. 88 bis Abs. 2 lit. b. Es wird durch die zuständige Ausgleichskasse eine entsprechende separate Verfügung erstellt. 4. Hinsichtlich der weiteren Rentenleistungen wird nach erfolgten Abklärungen ein separater Entscheid erstellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2015 5 vom 9. April 2015 abgewiesen (IV-act. 106). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2015 kündigte die IV-Stelle an, für die Zeit ab 1. Januar 2014 weiterhin eine IV-Viertelsrente zu gewähren (IV-act. 111). Dagegen liess A.________ am 4. September 2015 Einwände erheben und forderte ab Juni 2014 eine ganze IV-Rente (IV-act. 116-5/22). Am 15. April 2016 teilte die IV- Stelle mit, dass eine psychiatrische Untersuchung bei Dr.med. G.________ vorgesehen sei (IV-act. 123). Diesen Gutachter lehnte A.________ ab mit der Begründung, dass die Anreise nach N.________ (sowie Rückreise) unzumutbar sei (IV-act. 131). Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 hielt die IV-Stelle an einer Begutachtung durch den erwähnten Facharzt fest (IV-act. 134). Das entsprechende Gutachten wurde am 22. Juli 2016 erstattet (IV-act. 137). Am 29. September 2016 verfügte die IV-Stelle, dass für die Zeit ab 1. Januar 2014 kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 140). Am 5. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der IV- Stelle mit, dass sich A.________ wieder in der Klinik D.________ befinde (IV-act. 141). Daraufhin hat die IV-Stelle am 14. Oktober 2016 ihre Verfügung vom 29. September 2016 in Wiedererwägung gezogen und auf neue Abklärungen hingewiesen (IV-act. 144). In einem Bericht vom 23. Dezember 2017 nahm der Gutachter Dr.med. G.________ zu Vorbringen des Rechtsvertreters Stellung (IV-act. 167). Nach Durchsicht der Akten empfahl die RAD-Psychiaterin Dr.med.univ. Dr.phil. J.________ am 12. April 2018 die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens (IV-act. 172-11/12). Mit dieser Begutachtung wurde Dr.med. F.________ betraut (IV-act. 176, 178). Am 15. Februar 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (IV-act. 196). Am 29. April 2019 erstattete Dr.med. F.________ sein psychiatrisches Gutachten (unter Einbezug einer neuropsychologischen Untersuchung durch lic.phil. M.________, IVact. 203).

4 Am 23. Mai 2019 folgte eine Beurteilung des Gutachtens durch den RAD-Arzt Dr.med. H.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH, IV-act. 204-12/12). F. Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2019 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 206). In den dagegen erhobenen Einwänden wurde u.a. mindestens eine Viertelsrente ab 1. Januar 2014 gefordert (IV-act. 210). Am 11. November 2019 nahm der RAD-Psychiater Dr.med. H.________ zu den Einwänden Stellung (IV-act. 211-13/13). Mit Verfügung vom 19. November 2019 hat die IV-Stelle festgehalten, dass kein rentenbegründender IV-Grad bestehe und dementsprechend das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 212). G. Gegen diese Verfügung liess A.________ unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG) fristgerecht am 6. Januar 2020 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 19. November 2019 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie diese zu verpflichten, die Verfügung zu begründen. 2. Ev. sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine korrekte Rentenberechnung vorzunehmen und dabei einen Leidensabzug von mindestens 20% zu berücksichtigen. 3. Der Beschwerdeführerin sei ab 01.01.2014 mindestens eine Viertelsrente und ab 01.06.2014 eine Dreiviertelrente zuzusprechen. 4. Eventualiter sei ein weiteres Gutachten durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin in Auftrag zu geben. 5. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine erneute Begutachtung in Auftrag zu geben. 6. Ev. sei der Beschwerdeführerin ab frühestmöglichem Termin eine Rente zuzusprechen. 7. Anschliessend sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für einen IV-Rentenanspruch zur Anwendung kommen, wurde grundsätzlich bereits im Verwaltungsgerichtsentscheid VGE I 2015 5 vom 9. April 2015 darlegt. Es kann darauf verwiesen werden.

5 1.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, hat das Bundesgericht im Präjudiz BGE 125 V 351 (Erw. 3 S. 352ff.) umschrieben. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe zit. BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352 mit Hinweis). 1.3 Zu ergänzen ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 Erw. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 Erw. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2 mit Verweis auf das Urteil 8C_835/2018 vom 23.4.2019 Erw. 3 mit Hinweis). 2.1 Im vorliegenden Fall gelangte das Verwaltungsgericht im rechtskräftigen Entscheid VGE I 2015 5 vom 9. April 2015 zum Ergebnis, dass die IV-Stelle zu Recht für das Jahr 2012 einen nicht rentenbegründenden IV-Grad von 36% sowie für das Jahr 2013 einen IV-Grad von 41% ermittelte, was damals einen befristeten Anspruch auf eine Viertelsrente ergab (IV-act. 106-12/13). Streitig und zu prüfen ist, welcher IV-Grad für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 zu veranschlagen ist. 2.2 Nach dem erwähnten VGE I 2015 5 vom 9. April 2015 veranlasste die IV- Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr.med.

6 G.________ (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie). In seinem Gutachten vom 22. Juli 2016 stellte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 137-38/45): Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet ICD-10 F60.9, mit Merkmalen aus der emotional instabilen Kategorie vom Borderline-Typ und aus der histrionischen Kategorie. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Gutachter wie folgt (IV-act. 137-44f./45): Die IV hat im Jahr 2011 eine Überprüfung vorgenommen, die ergab, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gilt. Zeitlich danach hat die Explorandin ihr Arbeitspensum über 50% gesteigert. Es kann damals also keine 50% Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen haben, sondern es wäre eine Verbesserung anzunehmen. Offenbar hat die Explorandin ohne Beanstandungen nach dem Jahr 2012 mindestens zeitweise in einem Pensum von 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Angenommen, 40 Stunden pro Woche wären ein 100% Pensum. Dann wären 30 Stunden ein 77.5% Pensum. Es muss also als nachgewiesen gelten, dass zumindest zeitweise eine Arbeitsfähigkeit von 77.5% (oder falls andere Regelarbeitszeiten angesetzt werden, etwas Ähnliches) bestanden hat. Ohne vernünftige Zweifel muss man also (damals) von einer Besserung ausgehen. Dann kam der Konflikt mit der IV, als sie mit ihrem Fehlverhalten konfrontiert wurde, ihr verändertes Pensum nicht gemeldet zu haben und mit den Konsequenzen daraus. Das daraus folgende Erleben und Handeln der Explorandin kann aus meiner Sicht nicht allein als zwangsläufige Konsequenz der Krankheit, als schicksalhaft "erlittenes" Krankheitsgeschehen und als Ausdruck einer rein medizinisch begründeten Funktionsstörung beurteilt werden. Sondern hier spielen andere Faktoren mit hinein. Und wenn ich diese abziehe, dann bleibt für mich unbewiesen, warum das frühere Pensum von 30 Stunden pro Woche oder ein ähnliches Pensum aus rein medizinischen Gründen unmöglich gewesen sein sollte. Zudem bin ich nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschwerden und Einschränkungen, die die Explorandin jetzt geltend macht, tatsächlich alle in der geltend gemachten Form und im geltend gemachten Ausmass aktuell noch vorhanden sind. Ich gehe daher nun von einem gegenüber der letzten Leistungsbeurteilung veränderten Sachverhalt aus, nämlich von einer wesentlichen Besserung der Gesundheitsstörung oder ihrer Auswirkungen. Objektiv nachweisbare anhaltende, medizinisch begründete konkrete Funktionsbeeinträchtigungen, die verhindern würden, dass die Explorandin im Durchschnitt ungefähr das zustande bringen kann, was sie damals geschafft hat, als sie 30 Stunden pro Woche mit voller Leistung ihrer Arbeit nachgegangen ist, habe ich nicht nachgewiesen. Diese Beurteilung gilt schätzungsweise ab Anfang 2012, ab da hat sie mehr gearbeitet und ab da lässt sich auf eine Besserung von Befunden und Beeinträchtigungen schliessen. Es gab Schwankungen, aber im Durchschnitt war seit Anfang 2012 bis heute die Leistungsfähigkeit gleich. 2.3 Vom 22. September 2016 bis zum 24. Dezember 2016 hielt sich die Versicherte in der Psychiatrischen Klinik D.________ auf, nachdem sie wegen

7 akuter Suizidalität vom Sozialpsychiatrischen Dienst Q.________ zugewiesen worden war. Im Austrittsbericht vom 24. Dezember 2016 (…) stellte Dr.med. I.________ (Chefarzt Stv.) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich bis 31. Dezember 2016 bzw. für die Dauer der Hospitalisation und zusätzlich noch eine Woche attestiert (vgl. IV-act. 149-2/8). In einem ergänzenden Bericht vom 29. März 2017 an die IV-Stelle wies die Oberärztin der Klinik D.________ (O.________) unter anderem daraufhin, dass von einer unzureichenden Behandlungscompliance (unzuverlässige Medikamenten-Einnahme) berichtet werde und die Versicherte "immer wieder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen" verlangte, welchen "zunächst der Hausarzt Dr. P.________, dann auch der SPD Q.________ nicht mehr nachkommen konnte" (IV-act. 155-6/7). 2.4 Am 28. September 2017 nahm der RAD-Arzt Dr.med. R.________ (Allgemeinmedizin FMH) zur medizinischen Aktenlage wie folgt Stellung (IV-act. 159-9/9): Bei der Durchsicht der gesamten Akten fällt auf, dass das Störungsbild, d.h. das psychiatrische Hauptproblem der V., von verschiedenen Gutachtern bzw. Therapeuten unterschiedlichen Diagnosegruppen zugeordnet wird. Medas 95 und G.________ 16 gehen vom Dominieren einer Persönlichkeitsproblematik = Persönlichkeitsstörung aus, ICD-10 F60.X. Die Therapeuten und Medas 14 gingen von einer affektiven Störung, sprich Depression aus, ICD-10 F33. M.E. passt der gesamte Dossierverlauf seit Beginn recht gut zur ursprünglichen und letzten gutachterlichen Diagnose eines - Zitat - "depressiv gefärbten Borderline-Syndroms" bzw. zur Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen. Die Persönlichkeitsstörung dominiert deutlich im Langzeitverlauf, die zusätzlichen depressiven Krisen sind sekundär und nicht anhaltend. Die Frage ist nun, welche AF auf diese Störung zu attestieren ist? G.________ argumentiert, dass der AF-Grad, welcher die V. effektiv ausüben konnte, der realistischste ist (70% AF). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Beantwortung der Fragen IVS Seit der Begutachtung bei G.________ ist ein ganzes Jahr verstrichen inkl. Rehospitalisation Ende 2016. Ich empfehle somit, die Anhörungsreaktion vom RA und den neuen Hospitalisationsbericht von Ende 2016 GA G.________ zu unterbreiten und ihn um eine Verlaufsbegutachtung zu bitten inkl. Stellungnahme zu den Einwänden vom RA.

8 2.5 Der begutachtende Psychiater Dr.med. G.________ verfasste gestützt auf die ihm unterbreiteten Akten am 23. Dezember 2017 eine Stellungnahme mit u.a. folgenden Ausführungen (IV-act. 167): (…) Der Bericht [der Klinik D.________ vom 24.12.2016 und vom 29.03.2017] enthält keine für mich überzeugende Konzeptualisierung des Erkrankungsfalls, die Wesentliches im Bericht genanntes einbinden könnte. Zum Beispiel das, was über Selbstverletzung und Dissoziation oder über Stimmenhören im Gericht genannt wurde. Auch ist den Berichten nicht zu entnehmen, ob und wie die Selbstdarstellung der Explorandin auf Konsistenz geprüft wurde. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und angesichts dessen, dass die Behandler mein Gutachten offenbar kannten, denn sie zitieren es im Bericht, würde man aber Angaben zur Konsistenzprüfung in einem Bericht über eine mehrmonatige stationäre Behandlung erwarten. Den Berichten über die 4. Hospitalisation mangelt es nach meiner Einschätzung also an Vollständigkeit. (…) In einem Schreiben vom 07.10.2016 erhebt Herr B.________ [= Rechtsvertreter] schwere Vorwürfe gegen mich. Diese Vorwürfe sind völlig unberechtigt und haltlos. (…) Herr B.________ würde vielleicht meine Beurteilungen "nachvollziehen können", wenn er sich mit der Tatsache auseinandersetzen würde, dass seine Kundin sich bei meiner Untersuchung nicht authentisch verhalten hat. (…) 2.6 Der Psychiater Dr.med. K.________ (Assistenzarzt), welcher die Versicherte seit 15. Mai 2017 behandelt, stellte im Bericht vom 17. Februar 2018 an die IV-Stelle (visiert von Dr.med. L.________/ FMH Psychiatrie und Psychotherapie) folgende Diagnosen (IV-act. 170): Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10: F60.2) seit vermutlich 1995, genauere zeitliche Zuordnung aus den vorhandenen Akten nicht möglich Anhaltende schwere depressive Episode (ICD10: F33.1) seit 1992 DD: Schizoaffektive Störung Die Beeinträchtigungen der Versicherten wurden von diesem Psychiater dahingehend umschrieben, dass eine verminderte Konzentration, eine verminderte Aufmerksamkeit, eine verminderte Merkfähigkeit sowie eine ausgeprägte innere Unruhe bestehe. Diese Einschränkungen würden zu einer reduzierten Belastbarkeit, einer reduzierten Anpassungsfähigkeit und einer reduzierten Leistung führen. Insgesamt bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit zu mindestens 50% (IV-act. 170-4/7 Ziff. 1.7). 2.7 Nach einer Prüfung der medizinischen Aktenlage empfahl die RAD- Psychiaterin Dr.med. univ. Dr.phil. J.________ am 12. April 2018 die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens (IV-act. 172-11/12), worauf Dr.med. F.________ (MHA/ Psychiatrie und Psychotherapie FMH) damit beauftragt wurde. Das entsprechende Gutachten vom 29. April 2019 basiert nebst dem Aktendossier auf eigenen Untersuchungen vom 12. September 2018 und vom 4. De-

9 zember 2018, auf Laboruntersuchungen vom 4. Dezember 2018, auf einer neuropsychologischen Untersuchung durch lic.phil. M.________ (Fachpsychologe für Neuropsychologie) vom 16. November 2018 (mit Bericht vom 10.4.2019) sowie auf einer interdisziplinären Besprechung mit dem Neuropsychologen vom 5. Februar 2019 (vgl. IV-act. 203-1f./92). 2.7.1 Im umfangreichen Gutachten vom 29. April 2019 wurde detailliert dargelegt, welche Schwierigkeiten bei der Herleitung der massgebenden Diagnosen aus den teilweise inkonsistenten Untersuchungsbefunden bestanden. Unter anderem sind dem Gutachten (auszugsweise) folgende Ausführungen zu entnehmen (vgl. IV-act. 203-54ff./92): (…) Zusammenfassend ergeben sich im Rahmen der aktuellen, gutachtlichen psychiatrischen Untersuchungen von insgesamt vierdreiviertel Stunden Dauer und der neuropsychologischen Untersuchung von ca. 6 ½ Stunden Dauer eindeutige Hinweise auf fehlende Konsistenz und Plausibilität ihrer Angaben in Bezug auf präsentierte psychische Beschwerden wie selbstverletzendes Verhalten. Diese Inkonsistenzen sind vereinbar mit den Befunden der aktuellen gutachtlichen Explorationen, bei welchen sie ein sehr ausgeprägt vages Antwortverhalten zeigte in Bezug auf ihre Beschwerden, ihre Leistungseinschränkungen und ihre Ressourcen. Einzig ihre gezeigte Affektarmut, Affektstarrheit und Bedrücktheit waren vereinbar mit dem Vorliegen einer depressiven Stimmungslage, konsistent mit - jedoch nur für den Querschnitt - nachweisbaren Medikamentenspiegeln. Ebenfalls waren ihre Angaben über motorische Unruhe vereinbar mit einem beobachtbaren Zittern, aber nicht vereinbar mit ihren Angaben, dass sie nicht lange sitzen bleiben und immer wieder aufstehen müsse. Ihre Angaben zu psychotischem Erleben entbehrten klinisch jeglicher Plausibilität; dieser Befund steht in Einklang mit den Ergebnissen der psychologischen Beschwerdevalidierungstests (SFSF, IOP, M-Fast, MMPI-2), welche mit den von ihr erreichten Werten weit oberhalb des Cutoff lagen, ab welchem von einer Übertreibung/ Aggravation ausgegangen werden muss. Durch diese Befunde, welche ohne Zweifel auf nicht authentische Beschwerden hinwiesen, konnte kein gültiges Profil in Bezug auf Psychopathologie und Diagnosen erstellt werden. Hingegen waren diesmal, in Gegensatz zur Begutachtung 2016, die Ergebnisse der neuropsychologisch-kognitiven Untersuchungen durchgängig eingeschränkt in Bezug auf die Leistungsbereitschaft, damit zumindest eingeschränkt verwertbar. Hierbei zeigte sie im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (9.00 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.15 Uhr bis 16.45 Uhr) ein nahezu uneingeschränktes Leistungsvermögen, welches lediglich höchstens leichtgradige Einbussen in einzelnen kognitiven Funktionsbereichen ergab. Hieraus folgt, dass die im Rahmen der gutachtlichen Explorationen erhobenen Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen in höchstens geringen Ausmass objektivierbar sind und auch über einen knapp ganzen Tag aufrechterhalten werden können. (…) Zusammenfassend zeigten sich bei der Beurteilung des Längsschnitts Hinweise auf Inkonsistenzen und eingeschränkte Plausibilität von Beschwerden und Einschränkungen, welche in diversen Berichten und Gutachten, zuletzt im

10 Gutachten vom 22.07.2016, eine valide Diagnostik erschwerten, wenn nicht verunmöglichten. Damals diagnostizierte Störungen und Leistungseinschränkungen sind in der Rückschau mit grossen Zweifeln behaftet. Es fehlen zudem objektive Befunde, wie sie im Rahmen von schweren psychischen Störungen zu erwarten wären. Stellt man im psychiatrischen Gutachten 2014 auf die objektivierbaren respektive nachvollziehbaren Symptome und Einschränkungen ab, so kann lediglich eine geringe Minderung der Arbeitsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Das Gleiche gilt für das psychiatrische Gutachten 2016, in welchem nachvollziehbar keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Im Gutachten von 1995 finden sich - wie auch in der Entwicklung bis aktuell dokumentierte, nicht konsistente, nicht plausible Beschwerdeangaben. Ab 2016 zeigen sich zudem nachweisbare, nicht-authentische Leistungspräsentationen. Stationäre Behandlungen stehen in zeitlichem Zusammenhang mit Begutachtungen respektive deren Ergebnissen respektive mit IV- Entscheidungsprozessen. Durchgängig sind aber auch depressiv gefärbte Symptome, Persönlichkeitsakzentuierungen und somatische Beschwerdeangaben, auch zeitnah, beschrieben, welche weiter im Rahmen der gutachtlichen Beurteilung zu würdigen sind. Im Rahmen der aktuellen gutachtlichen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen zeigten sich eindeutige Hinweise auf fehlende Konsistenz und Plausibilität der Angaben der Explorandin in Bezug auf ihre psychischen Beschwerden, in Kombination mit einem sehr ausgeprägt vagem Antwortverhalten. Die Ergebnisse der klinisch-psychologischen Beschwerdevalidierung (…) lagen zudem weit oberhalb der Grenze, ab welcher von einer Übertreibung/ Aggravation ausgegangen werden muss. Dadurch kann weder im Längsschnitt noch im Querschnitt ein gültiges Profil in Bezug auf Psychopathologie, psychiatrische Diagnosen und Leistungsfähigkeit erstellt werden. (…) Die klinische Validierung ihrer Angaben in Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung wiesen ebenfalls auf nicht-authentische Beschwerdepräsentation hin, welche gegen ein Vollbild einer Traumafolgestörung sprechen, wofür nach Aktenlage auch ein entsprechendes Trauma nach ICD-10 nicht gegeben ist. Ihre Angaben zu schwerem, selbstverletztem Verhalten sind nicht konsistent mit den erhobenen Befunden des Neuropsychologen, des Hausarztes und des Psychiaters, welche Narben beschrieben, die das von der Explorandin beschriebene Ausmass keinesfalls erreichen, sondern lediglich Ritzspuren darstellen. Auch im Längsschnitt sind nirgends Hinweise auf schwere Verletzungen beschrieben, lediglich ein Ritzen mit einem Ast. Zusammenfassend lassen sich aus dem Längsschnitt psychische Auffälligkeiten mit Depressivität, sowie mit Persönlichkeitsakzentuierungen erkennen, welche jedoch in der von ihr angegebenen Schwere nicht nachvollziehbar sind und die von ihr präsentierten Beschwerden als massiv übertrieben beurteilt werden müssen. Hinweise auf das von ihr postulierte selbstverletzende Verhalten finden sich in den früheren Berichten nicht. Ein durchgängig gültiges Profil einer spezifischen, schwerergradigen psychischen Störung, welche geeignet ist, die von ihr geltend

11 gemachten Leistungseinschränkungen zu begründen, lässt sich im Längsschnitt nicht erheben; zudem finden sich Befunde, welche eine nicht-authentische Leistungspräsentation im Gutachten von 2016 belegen. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung konnte ebenfalls aufgrund nicht-authentischer Beschwerdeangaben und Hinweisen auf massive Übertreibungen kein gültiges Profil bezüglich Psychopathologie und Diagnosen erhoben werden. Ihre kognitive Leistungsbereitschaft war diesmal genügend, sodass ein hierfür gültiges Profil erstellt werden konnte. Dabei zeigte sie insgesamt gute kognitive Leistungen mit höchstens geringen Einschränkungen. Dieses Ergebnis spricht gegen das Vorliegen von schweren psychischen Störungen mit dadurch bedingten schweren kognitiven Einschränkungen im Rahmen der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit. (…) Im Längsschnitt finden sich kaum objektivierbare Befunde, wie sie im Rahmen von schweren psychischen Störungen erhoben werden können (bspw. i.R. von schweren depressiven Episoden, von schizophreniformen oder schizoaffektiven Störungen, von schweren Abhängigkeitsstörungen, schweren posttraumatisch bedingten Störungen, organisch bedingten Störungen, schweren Persönlichkeitsstörungen). Zu Beginn ihrer Erkrankung, also ab 1993, ist das Vorliegen von erheblichen, reaktiv bedingten depressiven Zuständen wahrscheinlich. (…) Nach Aktenlage, im Rahmen der Längsschnittbeurteilung, zeigen sich durchgängig bis aktuell Hinweise auf eine "chronische" Depressivität, auch mit damit möglicherweise zusammenhängender Dysphorie, ohne eindeutige Hinweise auf das Vorliegen von abgrenzbaren depressiven Episoden, aber mit Hinweisen auf reaktive Verstärkungen der depressiven Symptomatik in Kombination mit diversen körperlichen Beschwerden. Diese Symptomatik einer insgesamt chronischen Depressivität spricht am ehesten für die Diagnose einer dysthymen Störung (ICD- 10: F34.1). Hierbei handelt es sich nach ICD-10 um eine chronische, über Jahre andauernde, depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Diese dysthyme Störung war wahrscheinlich anfangs mit - ebenfalls bereits früh diagnostizierten - reaktiv-depressiven Zuständen auf Belastungen hin kombiniert. Ferner finden sich im Längsschnitt über Jahre Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsproblematik. In Anbetracht der im Längsschnitt wie im Querschnitt validierbaren Befunde kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. (…) Im Gutachten von 2016 wird zudem nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Vorliegen des Vollbildes einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Jedoch werden bereits früh auffällige Persönlichkeitszüge beschrieben, mit Dysphorie (welche aber auch Ausdruck der Dysthymie sein kann), wiederkehrender Unzuverlässigkeit, launischer Stimmungslage und schlechter Arbeitsmoral, emotional instabile Züge, später auch mit - leichtem selbstverletzendem Verhalten (Ritzen). Aus gutachterlicher Sicht ist das Vorliegen von akzentuierten, emotional instabilen Persönlichkeitszügen aufgrund der Längsschnittanalyse deshalb wahrscheinlich; die Diagnose emotional instabile Persönlichkeitsstörung respektive als Unterform Borderline-Persönlichkeitsstörung kann hingegen nicht überwiegend wahrscheinlich gestellt werden. (…)

12 Die akzentuierten emotional-instabilen Persönlichkeitszüge besitzen als Normvariante menschlichen Daseins per se keinen Krankheitswert; sie haben aber massgeblichen Einfluss auf Entstehung, Verlauf und Prognose von psychischen Störungen, im vorliegenden Fall einer Dysthymie; sie werden so nach ICD-10 auch nicht unter F6 kodiert, sondern als Kontextfaktor unter ICD-10: Z73 (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung). Die vom behandelnden Psychiater zuletzt gestellte Diagnose Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung entbehrt in diesem Zusammenhang jeglicher Plausibilität; bei einer solchen Störung würde es sich um eine andauernde, über Jahre bestehende Persönlichkeitsänderung nach einer Belastung katastrophalen Ausmasses handeln. (…) Sie kann nach Extremtraumatisierungen wie andauerndem Ausgesetztsein bei lebensbedrohlichen Situationen, etwas als Opfer von Terrorismus, andauernder Gefangenschaft mit unmittelbarer Todesgefahr, Folter, Katastrophen, Konzentrationslagererfahrungen, auftreten. Die Explorandin zeigt hierbei weder das Bild einer solchen Persönlichkeitsänderung noch erfüllt sie die hierfür vorausgesetzten Eingangsvoraussetzungen für solche schwersten, unmittelbar selbst erlebten Traumata. Der behandelnde Psychiater hat in einem Telefonat diese Störung auch in Frage gestellt mit dem Hinweis, dass sie die traumatischen Belastungssituationen ja nicht selbst erlebt habe. Die blosse Nachricht des Todes eines Cousins ist mit den oben beschriebenen Traumata als Eingangsvoraussetzung zum Stellen dieser Diagnose bereits nicht vereinbar. (…) 2.7.2 Was den funktionellen Schweregrad der Störung anbelangt, führte der Gutachter u.a. aus, dass erstens der per definitionem nur leichte Ausprägungsgrad einer depressiven Störung bei einer Dysthymie und einer Persönlichkeits-akzentuierung ohne Persönlichkeitsstörung, zweitens die weit überwiegenden nicht authentischen Beschwerdeangaben der Explorandin sowie drittens lediglich höchstens leichtgradige neuropsychologisch bedingte Einschränkungen und ihre gezeigten und beschriebenen Ressourcen (Teilarbeitsfähigkeit, Haushaltstätigkeit, im Rahmen einer 6 ½-stündigen neuropsychologischen Untersuchung höchstens leichte nachvollziehbare Einschränkungen) insgesamt mit einem eher geringen funktionellen Schweregrad und damit mit eher geringen arbeitsbezogenen Leistungseinschränkungen überwiegend wahrscheinlich vereinbar seien. Die Kombination mit einem im Allgemeinen gut behandelbaren Schlafapnoesyndrom könne wiederum hinreichend die leichten kognitiven Einschränkungen und die von der Versicherten angegebene Müdigkeit erklären, wobei eine entsprechende Behandlung eben erst eingeleitet worden sei. Es sei jedoch in Anbetracht der langen Dauer der depressiven Störung, der wiederkehrenden reaktiven depressiven Störungen und der emotional-instabilen Persönlichkeitszüge mit einer erhöhten Vulnerabilität auf psychosoziale Belastungen zu rechnen, was eine gewisse - tätigkeitsabhängige - Einschränkung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich mache (IV-act. 203-62f./92).

13 2.7.3 Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde im Gutachten vom 29. April 2019 von Dr.med. F.________ u.a. wie folgt eingeschätzt (vgl. IV-at. 203-68f./92 Ziff. 7.7): Im Rahmen von Routinearbeiten, ohne erheblichen Zeitdruck, ohne Nachtarbeit, ohne mehrheitliche Tätigkeiten im Team, ohne Einnahme einer Schlüsselposition, bei welcher bei Arbeitsunfähigkeit sie nicht einfach vertreten werden kann, besteht eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines etwa 80%igen Arbeitspensums, verteilt über 5 Tage die Woche, ohne zusätzlichen Einschränkungen. Die aktuelle Tätigkeit entspricht weitgehend diesem Tätigkeitsprofil. Unter psychosozialen Belastungen ist aber mit vermehrten, vorübergehenden krankheitsbedingten Ausfällen aufgrund ihrer erhöhten Vulnerabilität diesen gegenüber zu rechnen. Eine genaue zeitliche Zuordnung der jeweiligen Arbeitsfähigkeiten retrospektiv im Verlauf ist aufgrund ihrer ungenügenden authentischen Beschwerdepräsentation, in der Begutachtung 2016 auch der nicht-authentischen Leistungspräsentation, nicht möglich. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann gesagt werden, dass die hier entsprechend beurteilte Arbeitsfähigkeit bereits bei der letzten gutachtlichen Untersuchung bestanden hat, also seit Juli 2016. Es ist aber möglich, dass bereits zum Zeitpunkt der gutachtlichen Untersuchung 2014 diese Arbeitsfähigkeit bestanden hat: Im psychiatrischen Teil des Gutachtens findet sich ein Psychostatus vom 03.09.2014, welcher höchstens moderate psychopathologische Auffälligkeiten erkennen lässt (siehe Seite 26/27 des Gutachtens), welche nicht vereinbar sind mit der Diagnose einer bis zu schweren depressiven Störung; die Beurteilung erfolgte auf der Grundlage subjektiver Angaben; eine Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität geklagter Beschwerden und Einschränkungen fehlt, trotz frühen Hinweisen auf solche. 3. In der vorliegenden Beschwerde wird das Gutachten von Dr.med. F.________ massiv kritisiert und als nicht schlüssig sowie in mehreren Punkten widersprüchlich kritisiert. Konkret wird unter Ziffer 13 der Beschwerde insbesondere sinngemäss beanstandet: - dass der Versicherten unterstellt werde, sie übertreibe bzw. simuliere. Solche Aussagen würden weder durch stichhaltige Indizien noch durch konkrete Hinweise unterlegt sowie so auffällig wiederholt, dass das Gutachten als Ganzes stark in Zweifel gezogen werden müsse. Im ganzen bisherigen Verlauf gebe es keinerlei Anhaltspunkte für Simulation. Im MEDAS-Gutachten von 2014 hätten die Gutachter gar ausdrücklich festgestellt, es habe kein sekundärer Krankheitsgewinn festgestellt werden können und es seien keine Hinweise für eine Verdeutlichungstendenz oder für ein dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten gefunden worden (vgl. IV-act. 92-32/48, Ziff. 4.9; siehe dazu nachfolgend Erw. 4.1.1ff.); - widersprüchlich sei, dass auf der einen Seite der involvierte Neuropsychologe in seiner Beurteilung schreibe, abgesehen von einem seien alle anderen Performanzvalidierungsverfahren und eingebetteten Validitätsindikatoren unauffällig gewesen und die Versicherte habe bei der testpsychologischen Untersuchung kein theatralisches Verhalten gezeigt (IV-act. 203-33/92, 4. und 5. Abschnitt). Auf der

14 anderen Seite spreche Dr.med. F.________ nur zwei Sätze später plötzlich von einem "auffälligen Befund in der Performanzvalidierung" (IV-act. 203-33/92 6. Abschnitt) und auf der nächsten Seite gar von einer "erheblichen Übertreibung von psychischen, somatischen und selbstberichteten kognitiven Beschwerden" - ein paar Abschnitte später stehe dann wieder geschrieben, die Versicherte habe die subjektiven Konzentrations- und Gedächtnisstörungen als nicht sehr ausgeprägt beschrieben (IV-act. 40/92 2.Abschnitt; siehe dazu nachfolgend Erw. 4.2.1ff.); - irritierend sei der gesucht wirkende Vorwurf des Gutachters, die Versicherte sei während der Begutachtung nicht immer wieder aufgestanden, obwohl sie angegeben habe, an einer inneren Unruhe zu leiden und deshalb nicht ruhig sitzen könne. Einmal abgesehen davon, dass es bei der Begutachtung Pausen gegeben habe, hätten die Gutachter mehrmals festgehalten, dass die Versicherte während des Gesprächs "motorisch unruhig mit Zittern von Armen und Beinen" erschien (IV-act. 203-40/92 2. Abschnitt in fine; IV-act. 203-51/92 2. Abs.; siehe dazu nachfolgend Erw. 4.3); - sodann reite der Gutachter immer wieder darauf herum, dass die Ergebnisse der Therapie objektiv zwar befriedigend, subjektiv für die Versicherte unbefriedigend waren und aus dieser Diskrepanz auf weitere Inkonsistenzen geschlossen werde (IV-act. 203-44/92 3. Abschnitt). Vielmehr sei es gerade typisch für von Depressionen Betroffene, welche in ihrem subjektiven Erleben eingeschränkt seien, dass sie nicht in der Lage seien, etwas als positiv zu werten und sich darüber zu freuen. Die Versicherte berichte im Gutachten über "Depressivität, Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie Hoffnungslosigkeit", welche vom Gutachter als "konsistent mit der von ihr präsentierten Affektstarrheit, Affektarmut und Bedrücktheit" bezeichnet wurden (IV-act. 203-50/92 unten 5. Abschnitt). Im MEDAS-Gutachten 2014 hätten die Gutachter die subjektive Einschätzung der Versicherten (keine Arbeitsfähigkeit) aus objektiver Sicht als nachvollziehbar erachtet (IV-act. 92-32/48 Ziff. 5.9). Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass die Divergenz zwischen dem subjektiven Erleben der Versicherten und den objektiven Therapieergebnissen Teil des Krankheitsbildes sei und nicht etwa ein Indiz für Simulation (vgl. dazu nachfolgend Erw. 4.4); - schliesslich werde im Gutachten wiederholt erwähnt, die Versicherte habe sich erst oder gerade dann in psychiatrische Behandlung begeben, wenn wieder ein Rentenentscheid fällig gewesen sei, was hochgradig auffällig sei (z.B. IV-act. 203- 45/92 3. Abschnitt, unterhalb Mitte). Damit werde der Versicherte zu Unrecht ein manipulatives und berechnendes Verhalten in Bezug auf ihre Arztkonsultationen unterstellt. Zutreffend sei, dass das IV-Verfahren einer der zahlreichen Belastungsfaktoren im Leben der Versicherten darstelle und negative Entscheide konsequenterweise auch zu einer negativen emotionalen Reaktion und damit der psychischen Gesundheit führen würden, was wohl bei einem Grossteil der Bevölkerung der Fall wäre. Dass eine stark depressive Person mit solchen Vorgängen noch schlechter umgehen könne als eine gesunde, dürfe nicht erstaunen. Es sei vom Gutachter nicht professionell, der Versicherten durch stete Wiederholung und übertriebene Betonung einer angeblichen zeitlichen Nähe von Rentenentscheid und Arztkonsultation unterschwellig unlautere Absichten zu unterstellen (vgl. dazu nachfolgend Erw. 4.5). 4. Zu den von der Vorinstanz getroffenen Abklärungen sowie zu den vorerwähnten Beanstandungen der Versicherten am aktuellsten (Ober)Gutachten vom

15 29. April 2019 nimmt das Gericht folgendermassen Stellung. Vorab ist festzuhalten, dass das unter Beizug eines Neuropsychologen verfasste Gutachten des Psychiaters Dr.med. F.________ für die streitigen Belange umfassend ausgefallen ist, auf ausführlichen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt sowie in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben worden ist. In diesen Punkten erfüllt das erwähnte Gutachten die von der Rechtsprechung entwickelten und in Erwägung 1.2 aufgelisteten Voraussetzungen eindeutig in vollem Ausmass. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen hinreichend nachvollziehbar und begründet ist. Dabei ist namentlich auch die Fragestellung zu behandeln und zu beantworten, ob die in der Beschwerde geäusserten (und in Erwägung 3 zusammengefassten) Einwendungen als konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. 4.1.1 Was den Einwand in der Beschwerde anbelangt, wonach Dr.med. F.________ keine konkreten Anhaltspunkte für aggravatorische Tendenzen bzw. eine übertriebene Präsentation von Beschwerden vorbringe, übersieht die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter namentlich: - die Feststellung des Gutachters, wonach die Versicherte in ihren Angaben über Beschwerden und Leistungseinschränkungen meist ausserordentlich vage blieb, in Allgemeinsätzen sprach. Insbesondere gelang es dem Gutachter nicht, durch gezieltes Nachfragen zu erreichen, dass die Versicherte ihre geklagten Beschwerden und Leistungseinschränkungen spezifizierte (vgl. IV-act. 203-28/92, Ziff. 4.2); - dass der Gutachter am 12. September 2018 die Versicherte den Befindlichkeitsfragebogen SIMS (Structured Inventory of Malingered Symptomatology) ausfüllen liess. Dieses Verfahren und der dabei erzielte Gesamtwert ermöglichen die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Vortäuschung (Aggravation/ Simulation) von psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen. Die Versicherte erreichte in der U.________ Version einen Wert, "welcher weit oberhalb des Wertes liegt, ab welchem von nicht authentischen Angaben ausgegangen werden muss" (vgl. IV-act. 203-31/92 oben); - dass der Gutachter ebenfalls am 12. September 2018 ein Selbstbeurteilungsinstrument (IOP-29 = Inventory of Problems) zur Anwendung brachte, welches dazu dient, einen Wahrscheinlichkeitswert für das Vorliegen einer vorgetäuschten psychischen und kognitiven Störung zu berechnen. Der dabei konkret erzielte False Disorder Probability Score lag weit oberhalb des Cutoff, ab welchem von nicht authentischen Angaben ausgegangen werden muss. Der von der Versicherten erreichte Wert deutet auf eine Übertreibung hin (IV-act. 203- 31/92 Mitte); - nicht ganz 3 Monate später führte der Gutachter am 4. Dezember 2018 mit der Versicherten den M-FAST-Test (Miller Forensic Assessment of Symptoms Test) durch, ein Interview, welches von Fachpersonen bei der Abklärung von Simulationsverdacht bei psychischen Erkrankungen eingesetzt werden kann.

16 Der dabei von der Versicherten erreichte Wert liegt ebenfalls deutlich oberhalb des Cutoff, ab welchem von einer Übertreibung auszugehen ist (vgl. IV-act. 203-31/92 unten). Zu diesen konkreten Anhaltspunkten nimmt die Beschwerdeführerin vor Gericht nicht substantiiert Stellung. Damit ist ihr Einwand widerlegt, dass der Gutachter keine stichhaltigen Indizien oder Hinweise thematisiert habe. 4.1.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass im ganzen Verlauf nie Anhaltspunkte für Simulation festgestellt worden seien (Beschwerde, S. 7), wird insbesondere das Gutachten von Dr.med. G.________ von 22. Juli 2017 zu Unrecht ausgeblendet, in welchem u.a. hervorgehoben wurde: - dass bei der neuropsychologischen/ verhaltensneurologischen Testuntersuchung die Kooperation schlecht war; die Versicherte liess sich oft demonstrativ erkennbar sehr viel mehr Zeit, als es notwendig war, frage nach, obwohl ersichtlich war, dass sie die Antwort wusste oder keine Antwort brauchte, so dass das Verhalten ausgesprochen demonstrativ schwach wirkte (IV-act. 137- 26/45 oben); - dass die Versicherte beim im Juli 2016 durchgeführten Bremer-Symptom-Validierungstest ein auffälliges Fehlerverhalten zeigte (IV-act. 137-27/45; - dass der Gutachter Dr.med. G.________ die Testergebnisse dahingehend beurteilte: Die Versicherte habe erklärt, sich bei den Leistungstests voll angestrengt und die ganze Leistung gegeben zu haben. Indes habe das theatralische und demonstrativ schwache, teils absurd langsame Arbeitsverhalten und die Auffälligkeiten bei den Symptomvalidierungstests ergeben, dass die gezeigten Leistungen nicht die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit abbildeten (IV-act. 137-28/45); - dass der Gutachter Dr.med. G.________ ausdrücklich festhielt: "Aggravation oder ähnliche Erscheinungen kommen vor und bestimmen wahrscheinlich in erheblichem Ausmass die Beschwerdedarstellung" (IV-act. 137-33/45 Ziff. 4). Abgesehen davon wurde im Bericht der Klinik D.________ (Oberärztin O.________) vom 29. März 2017 auf Auffälligkeiten hingewiesen, wonach eine unzureichende Behandlungscompliance (unzuverlässige Medikamenten- Einnahme) festgestellt wurde sowie dass die Versicherte immer wieder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangt habe, welchen "zunächst der Hausarzt Dr. P.________, dann auch der SPD Q.________ nicht mehr nachkommen konnte" (IV-act. 155-6/7 i.V.m. IV-act. 29-8/8). Bei dieser Sachlage trifft die Behauptung in der Beschwerde (S. 7), dass es im ganzen bisherigen Verlauf vor dem Gutachten von Dr.med. F.________ keinerlei Anhaltspunkte für Simulation (bzw. aggravatorische Tendenzen) gegeben habe, offenkundig nicht zu.

17 4.1.3 Dem Einwand in der Beschwerde (S. 7 unten), wonach das MEDAS-Gutachten 2014 weder Hinweise für einen sekundären Krankheitsgewinn noch für eine Verdeutlichungstendenz enthalte, ist vorab entgegenzuhalten, dass ein im Jahre 2014 evaluiertes Abklärungsergebnis grundsätzlich nicht dazu dienen kann, eine vier Jahre später (2018) vorgenommene Begutachtung (mit Gutachten vom 29.4.2019) in Frage zu stellen (zur Fragestellung, ob und inwieweit sich das aktuellste Gutachten hinreichend mit dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2014 auseinandergesetzt hat, wird auf Erwägung 4.7.2 verwiesen). 4.2.1 Soweit in der Beschwerde (S. 7 unten/ S. 8 oben) Widersprüche im Kontext mit Performanzvalidierungsverfahren gerügt werden und dabei auf Ausführungen auf Seite 33 und 34 des Gutachtens von Dr.med. F.________ Bezug genommen wird, verkennt die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang den Aufbau des Gutachtens. Denn von Seite 31 unten des Gutachtens bis Seite 34 (Mitte) fasst der Gutachter Dr.med. F.________ ausschliesslich die Erkenntnisse des Neuropsychologen zusammen (was auch durch einen entsprechenden Kleindruck visuell zum Ausdruck gebracht wird). Wenn nun in der Beschwerde (unter Hinweis auf Seite 33 des Gutachtens, 4. und 5. Abschnitt) Angaben des Neuropsychologen wiedergegeben werden und anschliessend gerügt wird, nur zwei Sätze später (im 6. Abschnitt) "spricht Dr.med. F.________ dann aber plötzlich von einem auffälligen Befund in der Performanzvalidierung", wird offensichtlich übersehen, dass diese "zwei Sätze später" nicht Aussagen des Gutachters Dr.med. F.________, sondern weitere Ausführungen des Neuropsychologen betreffen. Die diesbezüglichen Originalaussagen des Neuropsychologen sind in seinem separaten Bericht (unter IV-act. 203-86f./92) enthalten. Dort spricht der Neuropsychologe von vier unauffälligen Testergebnissen (b Test/ DCT/ Finger Tapping Test/ RDS, vgl. IV-act. 203-86/92 unten) und einem "auffälligen Befund im Sinne einer reduzierten Test-Compliance beim NV- MSVT-Test". Auf der nächsten Seite interpretiert der Neuropsychologe das auffällige Ergebnis im NV-MSVT-Test als "Verdacht auf eine fluktuierende Test- Compliance im Verlauf" (IV-act. 203-87/92 oben). Anschliessend folgt eine psychologische Beschwerdevalidierung durch den Neuropsychologen mit folgenden Ergebnissen, - dass ungeachtet von Nachfragen die Angaben der Versicherten "eher vage und wenig konturiert" blieben; - dass beim MENT (Morel Emotional Numbing Test, welcher primär zur Erkennung nicht authentischer Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt wurde) keine Hinweise auf Vortäuschung resultierten;

18 - und beim MMPI-2 insgesamt 14 von 15 Validitätsskalen zur Detektion einer negativen Antwortverzerrung eine übertriebene Darstellung von psychischen, somatischen und kognitiven Beschwerden ergaben. Daraus folgerte der Neuropsychologe, gesamthaft würden diskrete Auffälligkeiten in der Performanzvalidierung vorliegen, welche die Validität des erhobenen kognitiven Leistungsprofils relativieren würden. Zum anderen bestünden in der psychologischen Beschwerdenvalidierung klare Anzeichen für eine übertriebene Darstellung von selbstberichteten psychischen, somatischen und kognitiven Beschwerden, welche die Glaubhaftigkeit der Selbstangaben der Explorandin in Frage stellen (vgl. IV-act. 203-87/92). In der zusammenfassenden Beurteilung ist sodann die Passage (des Neuropsychologen, nicht des Psychiaters) enthalten, welche in der Beschwerde (S. 6 oben) als (im Vergleich zu den Abschnitten 4 und 5 auf Seite 33 des Gutachtens) widersprüchlicher 6. Abschnitt gerügt wird (vgl. IV-act. 203-89/92 oben = teilweise IV-act. 203-33/92 unten). Dieser von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch löst sich ohne weiteres auf, wenn der ganze neuropsychologische Bericht vom 10.04.2019 beigezogen wird (IV-act. 203-75ff./92). 4.2.2 Analog trifft es auch nicht zu, dass Dr.med. F.________ auf Seite 34 (Mitte) von erheblichen Anzeichen für eine übertriebene Darstellung von psychischen, somatischen und selbstberichteten kognitiven Beschwerden berichte; vielmehr gibt der Gutachter Dr.med. F.________ an dieser Stelle die entsprechenden Erkenntnisse des Neuropsychologen wieder (vgl. IV-act. 203-34/92 i.V.m. IV-act. 203-89/92, Abschnitt: Neuropsychologische Diagnose, letzter Satz). 4.2.3 Soweit nun in der Beschwerde im Anschluss daran auf eine Passage auf Seite 40 (2. Abschnitt) Bezug genommen wird (wonach die subjektiven Konzentrations- und Gedächtnisstörungen als nicht sehr ausgeprägt beschrieben würden), verhält es bei dieser Feststellung um eine Erkenntnis des Gutachters Dr.med. F.________, welche aus den beiden Untersuchungen am 12. September 2018 und am 4. Dezember 2018 gewonnen wurde. Daraus kann kein Widerspruch zu den vorstehenden Ausführungen hergeleitet werden. Wenn und soweit die Versicherte im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen bei zwei verschiedenen Fachpersonen eine unterschiedliche Testcompliance zeigte, kann dies grundsätzlich nicht als Fehler der Gutachter gewürdigt werden. Vielmehr hat die Versicherte mit ihrem eigenen Verhalten für die mindestens teilweise auffälligen Testergebnisse einzustehen. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung ist uneingeschränkt beizupflichten. Es kann darauf verwiesen werden. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die betreffenden Validitätsverfahren nicht lege artis durchgeführt wurden.

19 4.3 Aus dem im Gutachten enthaltenen Satz: "Sie beschrieb Hoffnungslosigkeit, innere Unruhe, könne nicht ruhig sitzen, müsse immer wieder aufstehen, was in den Untersuchungen nicht sichtbar war" (IV-act. 203-40/92, 2. Abschnitt in fine) kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich um eine einfache Feststellung, welche der Wahrnehmung des Gutachters entspricht. Soweit die Versicherte sinngemäss geltend macht(e), "immer wieder aufstehen zu müssen", gleichzeitig aber während der Explorationsgespräche sitzen blieb (gegebenenfalls auch mit Zittern an Armen und Beinen), verhält es sich faktisch so, dass sie - (wenn sie sich darum bemüht, in der Beschwerde, S. 8, wird von "zusammenreissen" gesprochen) - grundsätzlich auch während einer gewissen Zeitdauer "still sitzen kann". Was daran am Gutachten zu kritisieren wäre, bleibt unerfindlich. 4.4 Unbehelflich ist auch die Kritik in der Beschwerde (S. 8 unten), wonach der Gutachter "immer wieder darauf herumreitet, dass die Ergebnisse der Therapie objektiv zwar befriedigend, subjektiv für die Beschwerdeführerin aber unbefriedigend waren (…)". Die betreffende Passage im Gutachten (IV-act. 203-44/92 unten) lautet wie folgt: Im Rahmen einer Rehabilitation 2001 in der Rehaklinik S.________ nach einem Unfall 1999 ist eine psychiatrisch vorbestehende Depression mit Angstkomponente erwähnt. Es zeigten sich auch hier Inkonsistenzen, indem die Ergebnisse der Therapien objektiv befriedigend, subjektiv unbefriedigend gewesen seien. Zudem habe sie desinteressiert, dysphorisch gewirkt und habe keinerlei Verbesserung angegeben, sei aber in der Lage gewesen, ein umfangreiches, über den ganzen Tag verteiltes Therapieprogramm zu absolvieren. Der damalige Arbeitgeber berichtete der Klinik, sie sei bereits vor dem Unfall bisweilen unzuverlässig, launisch gewesen mit Nachlassen von Arbeitsleistung und Arbeitsmoral. Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung der SUVA am 30.10.2001 (…). Indem der Gutachter diese Angaben aus einem früheren SUVA-Verfahren einbezogen hat (siehe dazu auch IV-act. 203-20/92 oben), belegt dies die Sorgfalt des Gutachters, alle vorhandenen medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen. An dieser Stelle werden ausschliesslich Angaben aus dem SUVA-Verfahren wiedergegeben, weshalb hier von einem "Herumreiten des Gutachters" keine Rede sein kann. Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass die beanwaltete Beschwerdeführerin vor Gericht in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, sie sei in der Klinik S.________ nicht in der Lage gewesen, das damalige umfangreiche, über den ganzen Tag verteilte Therapieprogramm zu absolvieren. Anzufügen ist, dass die Versicherte später in der Lage war, ihr Arbeitspensum auf 30 Stunden pro Woche zu steigern (IV-act. 70).

20 4.5 Des Weiteren drängen sich zum Zusammenwirken von versicherungsrelevanten Aspekten einerseits und Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands andererseits folgende Bemerkungen auf. Im MEDAS-Gutachten 2014 führte der psychiatrische Gutachter u.a. aus (IV-act. 92-29/48 Mitte): Nachdem die Explorandin Mitte Juni 2014 den Vorbescheid der IV-Stelle erhalten hat, dass die IV-Rente nicht nur sistiert wird, sondern sie auch eine Rückzahlung der seit 2012 erhaltenen IV-Rente zu leisten habe, entwickelte sie eine depressive Krise, die schliesslich sogar zur Suizidalität führte. (…) Damit bejahte der damalige MEDAS-Psychiater sinngemäss einen relevanten Konnex zwischen Versicherungsaspekten und dem psychischen Gesundheitszustand. Analog wird auch im Bericht der Klinik D.________ vom 24.12.2016 festgehalten (vgl. IV-act. 149-1/8 unten): Die Pat. hat sich ebenfalls im Dezember in einem von ihr berichteten dissoziativen Zustand mit Ästen an den Armen geschnitten. Diese heilten problemlos. Die Pat. kann sich nicht mehr daran erinnern, wie es dazu kam und habe es erst beim Schmerzreiz realisiert. Dies geschah kurz nachdem ihr die IV mitgeteilt hatte, dass sie einen Betrag zurückzahlen müsse. Ein solcher Zusammenhang leuchtet denn auch ein, indes handelt es sich dabei grundsätzlich um eine IV-fremde bzw. für die Begründung eines Rentenanspruchs irrelevante Belastungssituation, welche für sich allein keine IV-Rente zu begründen vermag (dass es einer eine Rentenleistung erhoffenden Person psychisch schlechter geht, wenn diese Leistung abgelehnt wird und damit die Existenzsorgen steigen, rechtfertigt grundsätzlich keinen Rentenanspruch). Den entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung (S. 3 unten), auf welche verwiesen wird, ist beizupflichten. Bei dieser Sachlage ist die sinngemässe Kritik in der Beschwerde (S. 9 oben) nicht zu hören, dass der Gutachter auf den dargelegten zeitlichen Konnex zwischen Verschlechterung(en) des psychischen Gesundheitszustands einerseits und versicherungsrelevanten Vorkommnissen andererseits hingewiesen hat. 4.6 Zusammenfassend beschränkten sich die in der Beschwerde vorgebrachten Kritikpunkte auf das Herausgreifen von einigen Aspekten, welche mindestens teilweise falsch dargestellt bzw. gewürdigt werden (siehe vorstehend, Erw. 4.2.1 und 4.2.2) und gesamthaft nicht in der Lage sind, den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens vom 29. April 2019 in Frage zu stellen. 4.7.1 Falsch ist sodann die Behauptung in der Beschwerde (S. 10, Ziff. 17), dass hinsichtlich des erwähnten Gutachtens keine Konsensdiskussion zwischen den Gutachtern stattgefunden habe. Diesbezüglich übersieht die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter die Ausführungen auf Seite 34f. des Gutachtens (= IVact. 203-34f./92), wo die interdisziplinäre Besprechung zusammengefasst wird.

21 Der in der Beschwerde an dieser Stelle (S. 10, Ziff. 17) angeführte Bundesgerichtsentscheid 8C_128/2019 vom 12. Juli 2019 erwähnt in Erwägung 4.1 lediglich eine "Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzten". Dass damit auch eine Konsensdiskussion mit den Fachpersonen eines früheren Gutachtens gemeint sei, kann - entgegen der sinngemässen Argumentation in der Beschwerde - diesem höchstrichterlichen Urteil auch nicht ansatzweise entnommen werden. 4.7.2 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss bemängeln möchte, dass sich der Gutachter Dr.med. F.________ unzureichend mit den früheren Gutachten auseinandergesetzt habe, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Denn im erwähnten Gutachten wird namentlich auch auf das Gutachten der MEDAS E.________ vom 16. Oktober 2014 mehrfach Bezug genommen (IV-act. 203- 8/92; IV-act. 203-14/92 oben; IV-act. 203-38/92 oben; IV-act. 203-46/92; IV-act. 203-49/92 unten; 203-57/92 oben; IV-act. 203-68/92 oben und unten; IV-act. 203- 69/92 unten; IV-act. 203-70/92 Mitte; IV-act. 203-72/92 Mitte). Kernpunkt dieser (schlüssigen) Auseinandersetzung mit dem Gutachten aus dem Jahr 2014 bildet zum einen die ohne weiteres nachvollziehbare Argumentation, dass sich im psychiatrischen Teil des Gutachtens 2014 ein Psychostatus vom 3. September 2014 findet, "welcher höchstens moderate psychopathologische Auffälligkeiten erkennen lässt" (vgl. IV-act. 203-46/92 i.V.m. IV-act. 92-27/48), "welche nicht vereinbar sind mit der Diagnose einer bis zu schweren depressiven Störung" (vgl. IV-act. 203-46/92 Mitte i.V.m. IV-act. 92-30/48 Ziff. 5.5.1). Zum andern begründet der Gutachter Dr.med. F.________ (zutreffend) die im Gutachten 2014 nicht lege artis vorgenommene Herleitung der "Diagnose einer bis zu schweren depressiven Störung" u.a. aus einem aktuellen Psychostatus mit höchstens moderaten psychopathologischen Auffälligkeiten damit, dass im Gutachten 2014 "die Beurteilung auf der Grundlage subjektiver Angaben erfolgte" (ohne Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität der geklagten Beschwerden, vgl. IV-act. 203-46/92). Mit dieser einleuchtenden Erklärung befasst sich die beanwaltete Beschwerdeführerin vor Gericht auch nicht ansatzweise. Namentlich macht sie nicht geltend, dass der damalige, im Gutachten 2014 wiedergegebene Psychostatus ganz anders (bzw. wesentlich schlechter) gewesen sei. Sodann bleibt sie eine Antwort schuldig, weshalb trotz eines am 3. September 2014 festgestellten Psychostatus mit höchstens moderaten psychopathologischen Auffälligkeiten dennoch damals zu Recht von einer weiterhin "bis zu schweren depressiven Störung" auszugehen gewesen sei. 5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht dem erwähnten Gutachten vom 29. April 2019 volle Beweiskraft zuerkannt.

22 Es ist hier festzuhalten, dass dieses Gutachten auch hinsichtlich der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, mithin die betreffenden Schlussfolgerungen der beiden Fachpersonen (Dr.med. F.________/ lic.phil. M.________) begründet und im IV- Verfahren verwertbar sind. Entgegen der Argumentation der Beschwerde besteht kein Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Vielmehr sind ihm Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung keine neuen relevanten Erkenntnisse durch ein neues Gutachten zu erwarten. Was den massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad für den hier zu prüfenden Zeitraum (ab Januar 2014) anbelangt, legte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 5) überzeugend dar, dass zunächst ein solcher von 70% und anschliessend ein solcher von 80% anwendbar ist. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten. Anzufügen ist schliesslich, dass die weitere Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach die aktenkundigen Fussbeschwerden durch eine adäquate Schuhversorgung therapierbar und ferner auch das neu thematisierte Schlafapnoesyndrom ebenfalls behandelbar bzw. im Ergebnis ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind, in der vorliegenden Beschwerde auch nicht ansatzweise in Frage gestellt wird. Damit erübrigt es sich, auf diese Aspekte hier noch weiter einzugehen. 6. Zu den in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen zum Einkommensvergleich bringt die Beschwerdeführerin (einmal abgesehen vom zu berücksichtigenden Arbeitsfähigkeitsgrad) einzig vor, dass bei der Festlegung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20% anzuwenden sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In ihrer Vernehmlassung (Ziffer 8) hat die Vorinstanz überzeugend begründet, weshalb kein leidensbedingter Abzug von 20% in Frage kommt. Es kann darauf verwiesen werden. Schliesslich ist auch die Rüge in der Beschwerde (S. 12), wonach sich die Vorinstanz mit den Einwänden zum Vorbescheid unzureichend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, hier nicht zu hören. Im Einklang mit der Vorinstanz ist hier festzuhalten, dass die Rechtsprechung von der IV-Stelle nicht verlangt, dass die Verwaltung sich mit allen Einwänden substantiiert auseinanderzusetzen hat. Abgesehen davon konnte sich die Beschwerdeführerin vor Gericht uneingeschränkt äussern, weshalb - sofern überhaupt von einer relevanten Gehörsverletzung auszugehen wäre, was hier nicht zutrifft - ein solcher (allfälliger) Mangel im Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt worden wäre.

23 7. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 14. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. April 2020

I 2020 2 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.04.2020 I 2020 2 — Swissrulings