Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 97 Entscheid vom 10. Juli 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. D.________, , D.________, , gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)
2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. C.________1962, Automechaniker, von Mazedonien, seit 1986 in der Schweiz, vgl. IV-act. 7) arbeitete als Chauffeur für eine Getränkeund Transportfirma, als er am 15. November 2006 aus einem Meter zwischen Heberampe und einem Podest stürzte und auf die rechte Seite fiel. Ein weiterer Sturz folgte am 24. Januar 2007. Per 30. April 2007 wurde das Anstellungsverhältnis beendet. Am 3. Dezember 2007 hat er sich zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (vgl. IV-act. 1, 6). Zuvor hatte er am 5. Oktober 2007 einen Autounfall erlitten (vgl. UV-act. 1-41/148). Nach dem abgebrochenen Aufbautraining beim Werk- und Technologiezentrum Linthgebiet (WTL, Jona), das vom 3. März 2008 bis 2. Juni 2008 vorgesehen war (IV-act. 12ff.), gewährte die IV-Stelle C.________ Unterstützung durch Arbeitsvermittlung (IV-act. 41). Am 3. September 2009 erteilte die IV-Stelle erneut Kostengutsprache für ein Aufbautraining beim WTL und gewährte ein Taggeld (IVact. 51ff.). Auch das 2. Arbeitstraining wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen (IV-act.58-3/3). Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 lehnte es die IV-Stelle ab, weitere Leistungen (namentlich eine IV-Rente) zuzusprechen (IV-act. 69). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2010 49 vom 22. Juni 2010 abgewiesen (IV-act. 76). B. Vom 21. Oktober 2014 bis 2. Dezember 2014 hielt sich C.________ erstmals in der Psychiatrischen Klinik Zugersee auf (IV-act. 90). Eine erneute IV- Anmeldung erfolgte am 11. März 2015 wegen geltend gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands (IV-act. 89). Zur Klärung der Leistungsansprüche veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (IVact. 102). Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS … zugelost (IV-act. 103), welche das interdisziplinäre Gutachten am 15. Juni 2016 erstattete (IV-act. 108). Mit Vorbescheid vom 30. August 2016 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 110). Dagegen liess C.________ am 28. und 30. September 2016 sowie am 22. November 2016 Einwände erheben (IV-act. 111, 112 und 115). Er beantragte namentlich die Durchführung zusätzlicher Abklärungen, die Neuberechnung des Invaliditätsgrads sowie die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen des Einwandverfahrens. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wies die IV-Stelle das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (IV-act. 122). Am 1. Juni 2017 teilte die IV- Stelle mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Verlaufsuntersuchung als notwendig erachtet werde, welche ohne Gegenbericht innert 10 Tagen bei der MEDAS … in Auftrag gegeben werde (IV-act. 124).
3 C. Eine am 27. Juni 2017 von C.________ erhobene Beschwerde, welche sich gegen die von der IV-Stelle abgelehnte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren richtete, ist vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2017 64 vom 18. September 2017 abgewiesen worden (vgl. IV-act. 133). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 9C_750/2017 vom 2. Mai 2018 nicht eingetreten (IV-act. 137). D. Am 6. Februar 2018 ging bei der IV-Stelle das von der MEDAS … am 5. Februar 2018 fertiggestellte interdisziplinäre Verlaufsgutachten ein (IV-act. 136). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 142). Mit Eingaben vom 4. September 2018 (= IVact. 145) und vom 3. Oktober 2018 (= IV-act. 147) liess C.________ Einwände gegen den Vorbescheid erheben. Am 17. Januar 2019 folgte eine Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch den RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH, IV-act. 148-11/12). Am 6. Mai 2019 nahmen zwei Gutachter der MEDAS … zu Einwänden von C.________ Stellung (IV-act. 151). Mit einem neuen Vorbescheid vom 31. Juli 2019 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. Juni 2016 einen befristeten Anspruch auf eine ganze IV-Rente zu gewähren (ohne Rentenanspruch ab 1.7.2016, vgl. IVact. 156). E. Am 31. Oktober 2019 verfügte die IV-Stelle, dass C.________ für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe sowie dass ab 1. Juli 2016 kein Anspruch mehr bestehe (IV-act. 160). Gegen diese am 5. November 2019 eingegangene Verfügung liess C.________ rechtzeitig am 5. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 31. Oktober 2019 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 [gemeint ist wohl 2016] keine Invalidenrente zugesprochen wird. 2. Sollte dem Beschwerdeführer nicht eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen werden, sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung durch eine nicht vorbefasste Gutachterstelle in Auftrag zu geben, inkl. einer EFL. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 22. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss seiner Beschwerde fest. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 verzichtete die IV-Stelle auf die Erstattung einer Duplik.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für die Herleitung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung von Bedeutung sind, wurde dem Versicherten bereits im früheren Gerichtsentscheid I 2010 49 vom 22. Juni 2010 dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. IV-act. 76-3ff./26). Zu ergänzen ist, dass der Sozialversicherungsrichter in der Würdigung der Beweise frei ist (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14.10.2019 Erw. 4.1.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.2 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2012
5 vom 6.11.2012 Erw. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 Erw. 1 S. 158 f. begründete, mehrfach bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 Erw. 4). 1.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 1.4 Der gerichtliche Überprüfungszeitraum erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier die Verfügung der IV-Stelle vom 31.10.2019) verwirklicht hat. Spätere Arztberichte sind nicht in die Beurteilung einzubeziehen, soweit sie keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben. Wird in einem nach dem massgebenden Zeitpunkt erstatteten Arztbericht von einer neuen Entwicklung des Gesundheitszustands gesprochen, so kann diese gegebenenfalls Grundlage einer Neuanmeldung sein (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25.5.2007 mit Verweis auf BGE 131 V 242 Erw. 2.1 und BGE 121 V 362 Erw. 1b in fine S. 366). 2.1 Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien insoweit einig, als in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. Juni 2016 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist. Diese Rentenzusprechung wurde in der angefochtenen Verfügung sinngemäss damit begründet, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der Hospitalisation in der Klinik Zugersee ab 21. Oktober 2014 von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands und einer psychiatrisch begründeten vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei (welche nach der Argumentation der Vorinstanz bis März 2016 andauerte, womit nach Art. 88a Abs. 1 IVV in fine spätestens nach drei Monaten bzw. ab 1.7.2016 bei einem
6 Vergleich des Validen- und Invalideneinkommens ein nicht rentenbegründender IV-Grad von 32% resultiere). 2.2 Streitig und zu prüfen ist namentlich, wie es sich für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2016 verhält. Die Vorinstanz geht gestützt auf die Untersuchungen und Einschätzungen der Sachverständigen der MEDAS … von einer massgebenden Arbeitsfähigkeit von 80% für leidensangepasste Tätigkeiten aus. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor Gericht u.a. sinngemäss vor, - dass er unter sehr starken Schulterschmerzen rechts mit einer Schwäche leide (Beschwerde S. 4, unterhalb der Mitte); - dass der Leidensdruck in den letzten Monaten zugenommen habe (Beschwerde S. 4, unterhalb der Mitte); - dass sich 12 Jahre nach dem Unfall 2007 eine bereits grosse, deutlich retrahierte Rotatorenmanschetten-Ruptur zeige, weshalb die Universitätsklinik Balgrist die Indikation zur arthroskopischen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Bizepstenotomie stellte (Beschwerde, S. 4 unten); - dass deswegen das MEDAS-Verlaufsgutachten nicht mehr aktuell sei (Beschwerde, S. 5 oben); - dass bekanntlich jede Schulteroperation - je nach Verlauf/ Komplikationen - eine sechsmonatige bis neunmonatige Rehabilitation bedinge (Beschwerde, S. 5 Mitte); - dass bei ihm atypische Thoraxschmerzen aufgetreten seien, welche den Torso belasten würden; zudem müsse er sich dauernden kardiologischen Kontrollen unterziehen und er sei wegen der massiven Medikation mit Nebenwirkungen eingeschränkt belastbar (Beschwerde, S. 6 Mitte); - dass aufgrund persönlichkeitsverletzender Äusserungen im MEDAS-Gutachten die Gutachter als voreingenommen zu qualifizieren seien und dementsprechende beide Gutachten nicht beweiskräftig seien (Beschwerde S. 7); - dass der psychiatrische Teilgutachter seine Beurteilung lediglich marginal begründe und zur stark divergierenden Einschätzung der behandelnden Psychiater Dres. … nicht Stellung nehmen würde (Beschwerde, S. 7f.), weshalb im Ergebnis auf die vom behandelnden Psychiater Dr.med. F.________ veranschlagte vollständige Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei (Beschwerde, S. 8 unten). 3.1.1 Am interdisziplinären Gutachten der MEDAS … vom 15. Juni 2016 wirkten folgende Sachverständige mit (IV-act. 108-2/92): - Dr.med. G.________ (Fachärztin für Orthopädische Chirurgie u. Traumatologie d. Bewegungsapparates FMH/ zertif. med. Gutachterin SIM); - Dr.med. H.________ (Facharzt für Allg. Chirurgie u. Traumatologie des Bewegungsapparates/ zertif. med. Gutachter SIM); - Dr.med. I.________ (Facharzt für Innere Medizin/ zertif. med. Gutachter SIM); - Dr.med. J.________ (Facharzt für Neurologie FMH/ zertif. med. Gutachter SIM/ zertif. Arbeitsfähigkeitsassessor SIM); - Dr.med. K.________ (Facharzt für Kardiologie FMH); - med.prakt. … (Facharzt für Psychiatrie u. Psychotherapie/ Vertrauensarzt SGV). 3.1.2 Diese Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 108-21/92):
7 - Chronische Schulterschmerzen rechts mit Bewegungseinschränkung leichten Grades bei/mit schwerer AC-Gelenksarthrose, SLAP Läsion II - Beginnende Coxarthrose rechts mit CAM-Impingement - Status nach Inguinalhernienoperation nach Shouldice rechts 1995, Rezidivoperation nach Lichtenstein rechts 1998 und Rezidivoperation endoskopisch 2015 mit zusätzlicher Herniensanierung auf der linken Seite (asymptomatisch) mit aktuell noch diskreter Restsymptomatik mit brennende Sensationen gegen das Skrotum zu, aktuell ohne Rezidiv (neurologisch als Residuum eines N. genitofemoralis-Syndrom, nach Infiltration von 03/2016 weitgehend gebessert) 3.1.3 Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter was folgt fest (IV-act. 108-21/92): - Lumbovertebral-Syndrom mit altersentsprechenden degenerativen Veränderungen ohne neurologische Reiz- oder Defizitsymptomatik - Zervikalgien mit altersentsprechenden degenerativen Veränderungen, ohne neurologische Reiz- oder Defizitsymptomatik - Spannungskopfschmerz - Obstruktives Schlafapnoesyndrom (effektiv mit CPAP-Marke versorgt), Erstdiagnose 11/2011 - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0 ICD-10) - (synonym aus neurologischer Sicht: deutliches aggravatorisches Verhalten, teilweise nicht authentische Symptompräsentation und negative Antwortverzerrung) - Status nach Sigmaresektion und Rektopexie 1993, Status nach Naht einer Narbenhernie 2009 - St.n. Unfallereignissen ohne neurologische Folgen - Status nach Commotio cerebri, Contusion labyrinthi, Sturz auf den Rücken und Hüfte rechts 2007 (Arbeitsunfall) - Leichte Aortenstenose (hämodynamisch insignifikant), ED 05/21013 - Nikotinabusus ca. 30 PY - Dyslipidämie 3.1.4 Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter sinngemäss aus, wegen der verminderten Schulterbelastbarkeit rechts sowie einer verminderten Belastbarkeit des Hüft-/Beckengürtels käme das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg links und 5 kg rechts nicht mehr in Frage, unzumutbar seien auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und monotoner Rumpfhaltung sowie rein sitzende, rein gehende und rein stehende Arbeiten. Überkopfarbeiten rechts sowie das Hantieren mit schlagenden und vibrierenden Maschinen rechts seien nicht mehr zumutbar, analog auch das Gehen auf unebenem Boden, ständiges Treppensteigen, gehockte und kauernde Arbeiten, keine langen Gehstrecken. In Betracht kämen wechselbelastende Tätigkeiten. In einer Verweistätigkeit, welche die erwähnten Vorgaben einhalte, sei eine Arbeitsfähigkeit von 80% zu veranschlagen (derweil die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und Staplerfahrer nicht mehr zumutbar sei, vgl. IV-act. 108- 22/92).
8 3.1.5 Des Weiteren ergänzten die Gutachter, es bestünden insbesondere aus orthopädischer und teilweise chirurgischer Sicht objektivierbare Befunde, speziell eine eingeschränkte Schulterbelastbarkeit rechts sowie eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit im Hüft- und Leistenbereich rechts. Zusätzliche Einschränkungen durch ein versicherungspsychiatrisch relevantes Leiden hätten nicht objektiviert werden können. Zu den IV-fremden Faktoren seien eine langjährige Arbeitslosigkeit (ca. 9 Jahre), eine schwierige wirtschaftliche Lage, das Alter mit verminderten Arbeitsmarktchancen sowie die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu zählen. Die Ausprägung und Intensität der vom Versicherten angegebenen Einschränkungen sowie die subjektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit könne auf der Grundlage somatischer und psychischer krankheitswertiger Diagnosen nicht in diesem Ausmass begründet werden. Die Diskrepanz erkläre sich aus einem aggravatorischen Verhalten, teilweise auch aus nicht authentischer Symptompräsentation (z.B. REY-Test) und negativer Antwortverzerrung. Insbesondere würden sich auch keine Hinweise für das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung ergeben. Es seien keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb die früher vorhandenen und nachweislich eingesetzten persönlichen Ressourcen nicht weiter verfügbar sein sollten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass hier nicht krankheitswertige, versicherungsfremde Faktoren wie persönliche Lebensentwürfe und Zielsetzungen, psychosoziale und soziokulturelle Überlegungen in bewusster oder vorbewusster Form auch im Hinblick auf die unbefriedigende wirtschaftlichexistenzielle Situation zu einer persönlichen Krankheitsüberzeugung und zu einem appellativen Rollenverhalten geführt hätten. Gleichwohl dürfe dies nicht mit einer gar schwergradigen depressiven Störung verwechselt werden (vgl. IV-act. 108-23/92). 3.2.1 Am 13. September 2016 trat der Versicherte wegen Thoraxschmerzen ins Spital … ein, wo eine koronare Herzkrankheit (aktuell NSTEMI), eine schwere kalzifizierte bikuspide Aortenklappenstenose, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Depression diagnostiziert wurden (IV-act. 115- 9/30). Nach Rücksprache erfolgte eine Verlegung zur Bypass- und Aortenklappenersatz-Operation in die Klinik im Park, welche am 19. September 2016 durchgeführt wurde. Am 27. September 2016 konnte der Versicherte in ordentlichem Allgemeinzustand in die stationäre Rehabilitation nach Wald entlassen werden (IV-act. 115-16f./30). Eine erneute Hospitalisation im Spital … (wegen Thorax- und Nackenschmerzen) erfolgte vom 24. bis 26. Oktober 2016 (IV-act. 115-13/30). Vom 26. Oktober 2016 bis 1. November 2016 hielt sich der Versicherte für eine Wundrevision/ Débridement/ VAC-Einlage in der Klinik im Park auf, wobei im Austrittsbericht vermerkt wurde: "Kein Heben von Lasten > 5 kg oder Kraftarbeiten mit den Armen für weitere 4 Wochen. Körperliche Schonung.
9 VAC-Entfernung und definitiver Wundverschluss nächste Woche" (IV-act. 115- 18f./30). Eine ambulante kardiologische Untersuchung vom 18. Januar 2017 im Spital A.________ ergab einen erfreulichen Verlauf (IV-act. 119-4/6). 3.2.2 Im Rahmen einer Aktenbeurteilung vom 23. Mai 2017 empfahl der RAD- Arzt Dr.med. L.________ (Allgemeinmedizin FMH), dass ein polydisziplinäres medizinisches Verlaufsgutachten einzuholen sei (IV-act. 123-8/8), was am 1. Juni 2017 von der IV-Stelle angeordnet wurde (IV-act. 124). 3.3.1 Am Verlaufsgutachten der MEDAS … vom 5. Februar 2018 wirkten folgende Sachverständige mit (IV-act. 136-2/182): - Dr.med. J.________ (Facharzt für Neurologie FMH/ zertif. med. Gutachter SIM/ zertif. Arbeitsfähigkeitsassessor SIM); - Dr.med. M.________ (Facharzt für Orthopäd. Chirurgie u. Traumatologie des Bewegungsappates/ zertif. med. Gutachter SIM) - Dr.med. I.________ (Facharzt für Innere Medizin/ zertif. med. Gutachter SIM); - med.prakt. … (Facharzt für Psychiatrie u. Psychotherapie/ Vertrauensarzt SGV). - Dr.med. H.________ (Facharzt für Allg. Chirurgie u. Traumatologie des Bewegungsapparates/ zertif. med. Gutachter SIM); - Dr.med. K.________ (Facharzt für Kardiologie FMH). 3.3.2 Diese Gutachter stellten im Verlaufsgutachten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 136-39/182): - Chronische Schulterschmerzen rechts mit/bei schwerer AC-Gelenksarthrose, Rotatorenmanschettenruptur und SLAP-Läsion Typ II C -MRI rechte Schulter 3/2016 - Beginnende Coxarthrose rechts mit CAM-Impingement - MRI rechte Hüfte 3/2016 - Andere depressive Episoden (ICD-10 F32.8) - Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) 3.3.3 Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter was folgt fest (IV-act. 136-39/182): - Bekannte KHK mit Status nach 3fach-ACB-Operation und Status nach Aortenklappenersatzoperation mit Bioprothese wegen Aortenstenose 2016; o Keine Hinweise auf eine Progredienz der KHK und mit einwandfrei funktionierender biologischer Aortenklappenprothese - Wiederkehrende Zervikalgien bei beginnenden degenerativen HWS-Veränderungen - MRI der HWS September 2017 - Geringe Wirbelsäulenfehlstatik - Wiederkehrende Lumbalgien bei beginnenden degenerativen LWS-Veränderungen - MRI der LWS Oktober 2017 - Genua vara - Spreizfuss bds.
10 - Obstruktives Schlafapnoesyndrom (effektiv mit CPAP-Marke behandelt, Erstdiagnose 11/2011) - Hypertonie, ED 08/2017 - Adipositas Grad I (BMI 32 kg/m2) - Dyslipidämie - St.n. Nikotinabusus ca. 30 PY - Status nach Rektopexie und Sigmaresektion 2003 - Status nach Versorgung einer Narbenhernie durch Naht 2009 - Status nach Operation einer Inguinalhernie rechts 1995 durch Nacht nach Shouldice, Status nach Revision bei Rezidivhernie 1998 durch eine Netzeinlage nach Lichtenstein, Status nach TAPP beidseits bei Rezidivinguinalhernie rechts und asymptomatischer Inguinalhernie links 2015, aktuell beginnende Rezidivinguinalhernie links - Verdacht auf AC-Gelenksarthrose rechts, Impingement der rechten Schulter möglich Musculus supraspinatus, subscapularis - St.n. Unfallereignissen ohne neurologische Folgen - Stand nach Leistenhernien-OP mit Residuum eines leichten Schmerzsyndroms im Bereich des Ramus genitalis des Nervus genitofemoralis rechts sowie ein lokaler dumpf-ziehender Schmerz, spätestens seit Infiltration 03/2016 nicht mehr als neuralgischer Schmerz im Bereich des Nervus ilioinguinalis - Episodischer Spannungskopfschmerz - Teilweise nicht authentische Symptompräsentation und negative Antwortverzerrung. 3.3.4 Dass im Verlaufsgutachten (anders als noch im 1. MEDAS-Gutachten) bei den Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit neu auch eine psychiatrische Diagnose aufgeführt wurde (siehe vorstehend), wurde in der versicherungsmedizinischen Diskussion damit begründet, hinsichtlich der neu aufgetretenen, vom Versicherten angeführten und geltend gemachten psychischen seelischen Belastung durch die Herzerkrankung könne ausgeführt werden, dass hier eine somatopsychische Auswirkung zu einer depressiven Herabgestimmtheit geführt haben könne. Die hieraus resultierende Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit sei jedoch als eher gering zu bezeichnen (vgl. IV-act. 136-75/182 unten). Im Ergebnis führten die Gutachter hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sinngemäss aus, nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten und Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung sowie monotoner Rumpfhaltung. Das Hebe- und Tragelimit für den rechten Arm betrage 5 kg. Rein sitzende, rein gehende und rein stehende Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Zu vermeiden sei auch das Hantieren mit schlagenden und vibrierenden Maschinen mit dem rechten Arm. Auch das Gehen auf unebenem Boden, ständiges Treppensteigen sowie Arbeiten in gehockter oder kauernder Position seien nicht mehr zumutbar. Idealerweise arbeite der Versicherte in einer wechselbelastenden leichten körperlichen Tätigkeit, wo-
11 bei diesbezüglich bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden pro Tag eine Leistung von 80% zu veranschlagen sei (IV-act. 136-40/182). 3.3.5 Dazu ergänzten die Gutachter, dass der Versicherte nach den abdominalen Eingriffen für maximal 6 bis 8 Wochen arbeitsunfähig gewesen sei, dies gelte auch nach dem letzten Eingriff 2015. Eine Schmerzsymptomatik bei Rezidivinguinalhernie sei sicher verständlich. Es könne angenommen werden, dass der Versicherte vor den Operationen der Rezidivhernie weitere 2 bis 3 Wochen 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Ansonsten gelte unverändert zur Vorbegutachtung die dargelegte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der vorübergehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit während der stationären Massnahmen im Zusammenhang mit dem NSTEMI vom 13.9.2016 (Klinik im Park) mit ACBP am 10.9.2016 und Aortenklappenersatz am 24.9.2016 bis zum Abschluss der kardiologischen Rehabilitation (Austritt Reha-Zentrum Wald 23.10.2016, vgl. IV-act. 136-40/182). 3.3.6 Im Übrigen empfahlen die Gutachter u.a. die Durchführung einer wirbelsäulenstabilisierenden Gymnastik, eine deutliche Gewichtsreduktion (inkl. Ernährungsberatung) und eine weitere kardiologische Verlaufskontrolle (IV-act. 136-40/182 in fine). 3.4 Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Rentenbegehren abzuweisen (IV-act. 142). Dagegen liess der Versicherte mit Eingaben vom 4. September 2018 (IV-act. 145) und vom 3. Oktober 2018 (IV-act. 147) Einwände erheben, wonach u.a. gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr.med. F.________ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auszugehen sei (dazu wurde ein neuer Bericht des behandelnden Psychiaters eingereicht = IV-act. 147-9ff./12). Die Einwände prüfte der RAD-Arzt Dr.med. L.________ am 17. Januar 2019 und empfahl die Einholung einer Stellungnahme der MEDAS- Gutachter (vgl. IV-act. 148-11f./12), welche nach der Anfrage vom 21. Januar 2019 sich bis zum 6. Mai 2019 verzögerte (IV-act. 151). In dieser Stellungnahme führten die Gutachter aus, dass die Angaben des behandelnden Psychiaters weder im Hinblick auf den psychopathologischen Status ausreichend formuliert worden seien noch verwertbare versicherungsmedizinische Aussagen enthalten würden (IV-act. 151-2/6 unten). 4. Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse.
12 4.1 Entgegen der Auffassung des Versicherten ist die Beweiskraft der beiden vorliegenden MEDAS-Gutachten vom 15. Juni 2016 und vom 5. Februar 2018 nicht in Frage zu stellen. Beide interdisziplinären Gutachten erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen in ausreichendem Masse. Denn sie beruhen auf eigenen (fachärztlichen) Untersuchungen und eingehenden Anamneseerhebungen (IV-act. 108-4ff./92; IV-act. 136-5ff./182). Namentlich befassten sich die Gutachter im Einzelnen mit den geklagten Beschwerden (IV-act. 108-11/92; 108-15/92; 108-28/92; 108-38/92; 108-53/92; IVact. 136-21f./182; 136-29/182; 136-33/182; 136-50f./182; 136-65/182). Sodann erfolgte auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den anderen medizinischen Berichten (siehe u.a. IV-act. 108-15f./92; IV-act. 108-54/92; 108-55f./92; 136-75/182), auch wenn es wünschbar gewesen wäre, dass der psychiatrische Gutachter sich noch etwas ausführlicher mit den Ausführungen des jeweils behandelnden Psychiaters befasst hätte. 4.2 Ungeachtet dieses Umstandes ist im nachfolgend dargelegten Ausmass den Erkenntnissen der psychiatrischen Teilgutachten zu folgen. Soweit in der Beschwerde (S. 8f.) auf den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 14. September 2017 Bezug genommen wird, drängen sich folgende Bemerkungen auf. In diesem Bericht diagnostizierte Dr.med. N.________ eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (F32.1, F32.2), eine generalisierte Angststörung (F41.1), eine soziale Phobie (F 40.1) sowie einen Status nach Herzinfarkt. Mit Verweis auf die komorbide Verkettung dieser Diagnosen veranschlagte der behandelnde Psychiater eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70% (vgl. IV-act. 136-91/182). Allerdings nahm er in diesem Bericht mit keinem Wort Bezug auf das erste MEDAS-Gutachten vom 15. Juni 2016 und die darin thematisierten Inkonsistenzen, weshalb nicht ersichtlich ist, ob dem behandelnden Psychiater dieses erste MEDAS-Gutachten überhaupt bekannt ist bzw. war. 4.3 Nachdem sich der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 14. September 2017 auch nicht ansatzweise mit den interdisziplinär festgestellten Inkonsistenzen befasste (vgl. IV-act. 108-19/92 unten; IV-act. 108-29/92 unten; 108- 31/92 Mitte; 108-33/92 Mitte; 108-51/92 unten; 108-53/92 Mitte), kann dieser Bericht nicht dazu dienen, die gutachtlichen Erkenntnisse als nicht nachvollziehbar zu betrachten. Ins Gewicht fällt dabei namentlich das Ergebnis aus dem durchgeführten Symptomvalidierungstest (REY-Test), welches sowohl vom behandelnden Psychiater, als auch in der Argumentation gemäss Beschwerdeschrift zu Unrecht übergangen wird (vgl. IV-act. 108-31/92).
13 4.4 Bei dieser Sachlage sind die (vom Gutachten abweichenden) Ausführungen des behandelnden Psychiaters im Bericht vom 14. September 2017 der unterschiedlichen Natur von Begutachtungs- und Behandlungsauftrag zuzuordnen, wonach der therapeutisch tätige Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten die Angaben des Patienten als Faktum hinzunehmen hat, weshalb hier die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von Berichten von Hausärzten gilt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2007 vom 4.8.2008 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Jedenfalls sind diesem Bericht vom 14. September 2017 keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte zu entnehmen, welche dem psychiatrischen Gutachter entgangen wären (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Rz. 224 zu Art. 28a IVG). Dass der (psychiatrische) Gutachter nicht der Arbeits(un)fähigkeitsbeurteilung des behandelnden Psychiaters (gemäss Bericht vom 14.9.2017) folgte, hat mithin mit der Berücksichtigung der festgestellten Inkonsistenzen (namentlich mit dem Ergebnis des Symptomvalidierungstests) zu tun, was einer gerichtlichen Überprüfung standhält. 4.5 Was sodann den nach dem Verlaufsgutachten (vom 5.2.2018) erstatteten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.med. N.________ vom 9. September 2018 anbelangt, wonach "seit langen Jahren nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100%" bestehe (= IV-act. 147-9ff./12), fällt auch hier auf, dass dieser Arzt mit keinem Wort auf die beiden MEDAS-Gutachten und die darin thematisierten Inkonsistenzen eingeht (siehe dazu namentlich IV-act. 135-26/182 unten; IV-act. 136-27/182 Mitte; 136-28/182 Mitte; 136-30/182; 136-37/182 Mitte; 136-43/182 Mitte; 136-58/182 Mitte). Ausschlaggebend ist sodann, dass der behandelnde Psychiater im betreffenden Bericht keinen leitliniengerechten psychopathologischen Befund erhoben hat, wie die MEDAS-Gutachter im Ergänzungsbericht vom 6. Mai 2019 überzeugend dargelegt haben (vgl. IV-act. 151-2/6 unten). Damit ist dieser Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9. September 2018 nicht geeignet, die Erkenntnisse des Verlaufsgutachtens vom 5. Februar 2018 in Frage zu stellen. Wie es sich für die weitere Entwicklung (ab 2019) verhält, darauf ist nachfolgend zurückzukommen. 4.6 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die beiden MEDAS-Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten und eine nachvollziehbare Begründung der Schlussfolgerungen enthalten. Hinsichtlich des Fachbereichs Neurologie ist zu berücksichtigen, dass die vom Versicherten im 2. Gutachten angegebenen Sensibilitätsstörungen aus fachärztlicher Sicht als "völlig konträr zur neuroanatomischen Erklärungsmöglichkeit" zu beurteilen sind (IV-act. 136-26/182 unten; IV-act. 136-37/182 Mitte), was im Übrigen vom beanwalteten
14 Beschwerdeführer vor Gericht nicht beanstandet wird (analog auch IV-act. 136- 43/182 Mitte). Aus orthopädischer Sicht wurden im 2. Gutachten hinsichtlich der Schultergelenke folgende objektiven Befunde erhoben (IV-act. 136-49/182 oben): Die Schultergelenke sind unauffällig konturiert. Beide Schultergelenke sind frei beweglich. Die Impingementzeichen sind bds. negativ. Die Bewegungsprüfungen an beiden Schultern lassen keine Schmerzen erkennen. Bds. finden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion. Der Jobe-Test, der Lift-off-Test, der Palm-Up-Test und der Test nach O'Brien sind bds. negativ. Auch der Abduktions-/Aussenrotationstest ist negativ. Die Muskelbemantelung des Schultergürtels ist physiologisch. Auch dazu wird vor Gericht nichts beanstandet, auch nicht hinsichtlich der Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhaltes, wie er auf Seite 51 des 2. Gutachtens zusammengefasst wurde. Dort wurde ausgeführt, gemäss den Angaben des Versicherten stünden Schmerzen im Kopf und im Nacken mit Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm und das rechte Bein im Vordergrund, derweil ihm "gegenwärtig seine rechte Schulter" "die geringsten Beschwerden bereite". Abgesehen davon wurde bei der aktuellen orthopädischen Begutachtung hinsichtlich der gesamten Wirbelsäule ein "gänzlich unauffälliger körperlicher Befund erhoben (vgl. IV-act. 136-51/182 Mitte; siehe auch IV-act. 136-51/182 unten: "Als weniger gewichtig berichtet der Versicherte von Schmerzen in seiner rechten Schulter. Diesbezüglich passend ist der klinische Untersuchungsbefund am Schultergürtel gegenwärtig unauffällig…"). Auch die kardiologische Untersuchung zeigte gemäss dem 2. MEDAS-Gutachten ein gutes Zustandsbild, welches aus rein kardialer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (für leichte leidensangepasste Tätigkeiten) ergab (vgl. IV-act. 136-81f./182). 4.7 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (Ziff. 5, S. 6f.) kann aus den dort angeführten Formulierungen aus dem 2. MEDAS-Gutachten (wie beispielsweise "vorwurfsvolle Haltung in der Schilderung", "mit Kopfschütteln", "larmoyante Stimme", "Tablette vor den Augen des Untersuchers eingenommen" etc.) keine Voreingenommenheit der Gutachter angenommen werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es einem Gutachter grundsätzlich möglich sein muss, seine Eindrücke und auch gegebenenfalls für den Exploranden unvorteilhafte Untersuchungsergebnisse klar und deutlich festzuhalten bzw. auszusprechen, ohne dass deshalb auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden darf (vgl. VGE I 2020 16 vom 28.4.2020 Erw. 3.4; VGE I 2016 31 vom 14.6.2017 Erw. 2.2; VGE I 2013 23 vom 4.12.2014 Erw. 6.3; VGE I 2010 116 vom 25.10.2010 Erw. 3.1 mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil I 38/98 vom
15 6.9.1999 Erw. 3b in fine). Dies gilt erst recht, wenn die Sachverständigen - wie im konkreten Fall - Inkonsistenzen festgestellt haben, welche vom beanwalteten Versicherten vor Gericht weder thematisiert, noch erklärt bzw. relativiert worden sind. 4.8 Soweit in der Beschwerdeschrift (vom 5.12.2019, S. 4) sinngemäss vorgebracht wird, dass in den letzten Monaten sehr starke Schulterschmerzen rechts aufgetreten seien, trifft es gemäss dem eingereichten Sprechstundenbericht der Klinik Balgrist vom 11. Oktober 2019 (= 20 Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31.10.2019) zu, dass "seit ca. 6 Wochen deutlich zunehmend ohne Bewegungseinschränkung und nicht belastungsabhängig" progrediente Schulterschmerzen (mithin seit rund anfangs September 2019) aktenkundig sind, weshalb der Hausarzt eine Zuweisung zur Abklärung an der erwähnten Klinik vornahm (vgl. Bf-act. 3). Im weiteren Verlauf änderte sich die Verdachtsdiagnose einer Rotatorenmanschettenruptur rechts (= Bf-act. 3) zur Diagnose eine grossen posterosuperioren Rotatorenmanschetten-Ruptur (SSP/ISP) rechts mit kleiner Läsion des Subscapularis-Oberrands (vgl. Bf-act. 4), was Anlass zur am 2. Dezember 2019 (und mithin nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung) durchgeführten Schulteroperation gab. Nachdem aber die gesundheitliche Verschlechterung, welche zur erwähnten Operation führte, bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung einsetzte, ist dieser Umstand an sich im laufenden Verfahren miteinzubeziehen, wie in der Beschwerdeschrift (S. 5) zutreffend darauf hingewiesen wurde. Allerdings wird diese seit anfangs September 2019 aufgetretene Verschlechterung (mit anschliessender Schulteroperation) durch das Verlaufsgutachten (vom 5.2.2018) offenkundig nicht abgedeckt, weshalb diesbezüglich ein weiterer Abklärungsbedarf besteht. Analoges gilt auch für die seit ca. Mitte Oktober 2019 (und mithin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung) aufgetretenen, nicht belastungsabhängigen Beschwerden im Brustbereich (mit Ausstrahlungen z.T. in den Hals und den linken Arm), welche im Bericht der Klinik Hirslanden vom 24. Oktober 2019 angesprochen werden (Bf-act. 6). Auch diesbezüglich vermag das vorgängige 2. MEDAS- Gutachten keine schlüssigen Erkenntnisse zu vermitteln. 5.1 Bei dieser konkreten Sachlage erweist es sich als unumgänglich, den Leistungsanspruch des Versicherten abgestuft zu beurteilen. Für die seit anfangs September 2019 dokumentierte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (siehe vorstehend Erw. 4.8 i.V.m. mit Bf-act. 3 bis 8) ist eine Rückweisung der Sache geboten, damit die Vorinstanz diese Veränderungen und namentlich die Umstände/ Auswirkungen der angesprochenen Schulteroperation näher prüfen und somit über den Leistungsanspruch seit anfangs September 2019 neu befin-
16 den kann. Dabei wird es auch möglich sein, im gleichen Zeitraum den kardiologischen Verlauf (anhand der eingereichten Unterlagen der Klinik Hirslanden sowie gegebenenfalls anhand weiterer medizinischen Unterlagen) in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. 5.2 Demgegenüber ergibt eine gerichtliche Überprüfung der vorliegenden Akten für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis Ende August 2019, dass insoweit der Beweiswert der beiden MEDAS-Gutachten zu bestätigen ist und deswegen die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - bezogen auf diesen Zeitraum - von einem Arbeitsfähigkeitsgrad für leidensangepasste Tätigkeiten von 80% ausgehen durfte. 5.3.1 Was den Einkommensvergleich anbelangt, ermittelte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 71'096.75 (ausgehend von der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und hochgerechnet per 2016). Diese Herleitung wird vom Beschwerdeführer vor Gericht nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.3.2 Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf das Einkommen eines Hilfsarbeiters gemäss LSE-Tabellen von Fr. 67'022.-- (per 2016) ab, was vom beanwalteten Beschwerdeführer ebenfalls nicht beanstandet wird. Ausgehend von einem (im erwähnten Zeitraum) massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% für leidensangepasste Arbeiten resultiert als Zwischenergebnis ein Betrag von Fr. 53'617.60 (67'022 x 0.80). Davon hat die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug von 10% vorgenommen, wodurch sie ein Invalideneinkommen von Fr. 48'255.85 (53'617.60 x 0.90) ermittelt hat. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Replik (S. 5) den maximal möglichen Abzug von 25% geltend mit der Begründung, dass er u.a. seit 2008 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, im angestammten Beruf nicht mehr arbeiten könne, bereits 58 Jahre alt sei und als Risikopatient mit Einschränkungen im Bewegungsapparat gelte. 5.3.3 Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
17 Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2019 vom 2.7.2019 Erw. 4.2.1 mit Verweis auf BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 Erw. 5b/aa-bb S. 79f.). Bei der gerichtlichen Überprüfung der von der Verwaltung vorgenommenen, pflichtgemässen Schätzung des Abzuges vom Tabellenlohn kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 68/00 vom 18.8.2000 Erw. 3a). 5.3.4 Im konkreten Fall ist zu beachten, dass bei der interdisziplinären Begutachtung erhebliche Inkonsistenzen (mit Anzeichen einer bewussten Selbstlimitierung, vgl. IV-act. 136-27/182 Mitte; siehe auch IV-act. 136-28/182 betreffend REY-Test; IV-act. 136-30/182 betreffend Befundkonsistenz) festgestellt wurden. Von daher kann er aus dem Argument, dass er seit 2008 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon könnte aus dem Umstand, wonach Vorgesetzte oder Arbeitskollegen aus Gründen des psychischen Zustandes des Versicherten vermehrt Rücksicht nehmen müssten, kein Abzug vom Tabellenlohn hergeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11.4.2019 Erw. 3.2). Soweit es um krankheitsbedingte Einschränkungen geht, sind diese hier grundsätzlich deshalb nicht abzugsrelevant, weil sie an sich bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung als limitierende Faktoren Berücksichtigung fanden. Schliesslich ist auch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, nicht ohne weiteres als Grund für eine weitere Verminderung des hypothetischen Invalideneinkommens heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20.4.2018 Erw. 5.1). Aus all diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz lediglich einen Abzug von 10% gewährt habe, wobei für dieses Ergebnis insbesondere die in den Rechtsschriften vom Beschwerdeführer ausgeblendeten Inkonsistenzen ins Gewicht fallen. Abgesehen davon bliebe es selbst dann bei einem nicht rentenbegründenden IV-Grad von unter 40%, wenn zu Gunsten des Versicherten ein höherer Abzug von 15% gewährt würde (wobei hier offen bleiben kann, ob eine solche Erhöhung im konkreten Fall überhaupt gerechtfertigt wäre). Zusammenfassend führt der Einkommensvergleich zu keinem rentenbegründenden IV-Grad. 5.4 Was schliesslich das Begehren des Beschwerdeführers um Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) anbelangt, verhält es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung so, dass eine solche Abklärung nur anzuordnen ist, wenn sie medizinisch indiziert ist, was hier nach der Aktenlage nicht der Fall
18 ist, zumal gemäss den MEDAS-Untersuchungen deutliche Anhaltspunkte für eine Selbstlimitierung und Symptomausweitung (siehe die oben angesprochenen Inkonsistenzen) vorliegen. Bei dieser Sachlage wären hier durch eine EFL kaum valide Aussagen zu erwarten. Vielmehr könnte eine diesbezügliche neue Abklärung sogar kontraproduktiv sein, indem der Explorand in seiner subjektiven Überzeugung, keine Leistung mehr erbringen zu können, noch bestärkt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2016 vom 25.7.2016 Erw. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 6. Aus all diesen dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, als der Versicherte für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2019 einen Rentenanspruch geltend macht. Was einen Leistungsanspruch für den Zeitraum ab 1. September 2019 anbelangt, ist die Sache - nachdem gesundheitliche Verschlechterungen seit anfangs September 2019 aktenkundig sind - zur Vornahme von weiteren Abklärungen (und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdeführer - soweit er eine Rückweisung (mit noch offenem Ausgang) erreicht - zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 Geb- TRA einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt. 8. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sind in der Regel Zwischenentscheide, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_525/2013 und 2C_526/2013 vom 2.7.2013 Erw. 2 mit Hinweisen). Im konkreten Fall ist fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG erfüllt sind. Ungeachtet dessen wird der vorliegende Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzugs nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2019 IV-Rentenleistungen beantragt werden - im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Was den Zeitraum ab 1. September 2019 anbelangt, wird die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (mit anschliessender neuer Verfügung für den Leistungsanspruch ab dem 1.9.2019). 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.--) auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenverschoss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Fr. 250.-- zu bezahlen hat. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. BGG, siehe aber auch Erw. 8). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 10. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Juli 2020
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I