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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.08.2019 I 2019 9

8 agosto 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,220 parole·~21 min·2

Riassunto

Unfallversicherung (Erlassgesuch betreffend Rückforderung) | Unfallversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 9 Entscheid vom 8. August 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. C.________, Gegenstand Unfallversicherung (Erlassgesuch betreffend Rückforderung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1982; Vater von drei Kindern mit Jg. 2003, 2007 und 2010) arbeitete als Betriebsmitarbeiter über die D.________, und war in dieser Funktion bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als er am 13. Februar 2003 einen Autounfall erlitt. Er überschritt als Lenker die signalisierte Höchstgeschwindigkeit, verlor die Herrschaft über sein Fahrzeug, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einem anderen Auto. Sein Beifahrer starb noch auf der Unfallstelle. Er selber musste mit einem stumpfen Thorax- und Abdominaltrauma rechts hospitalisiert werden. Per 22. April 2003 bestand wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, am 28. Mai 2003 konnte A.________ seine Arbeit wieder vollständig aufnehmen. Am 16. Februar 2009 meldete A.________ einen Rückfall, welcher indes aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung durch die Suva mit Schreiben vom 6. Juli 2009 abgelehnt wurde. B. Im Juli 2011 erfolgte eine zeitweilige Hospitalisation von A.________ in der Psychiatrischen Klinik E.________, ebenso vom 25. Oktober bis 15. Dezember 2011 sowie 3. Januar bis 24. Januar 2012. Man ging von einem psychischen Störungsbild aus, welches zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe und in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis von 2003 stehe. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 sprach die Suva A.________ gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100% ab dem 1. März 2013 eine Invalidenrente zu. Zudem wurde eine Hilflosenentschädigung, basierend auf einer Hilflosigkeit leichten Grades sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50% zugesprochen. Alle Leistungen wurden gestützt auf Art. 37 Abs. 3 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) um 30% gekürzt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Suva am 15. Februar 2013 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 6. März 2014 teilweise gut (VGE I 2013 141). Dagegen erhob die Suva Beschwerde beim Bundesgericht sowie - gestützt auf Erkenntnisse aus einer durch die IV veranlasste Observation - ein Revisionsbegehren beim Verwaltungsgericht Schwyz (das Verfahren vor Bundesgericht wurde in der Folge bis zum Revisionsentscheid des Verwaltungsgerichts ausgesetzt). Mit Entscheid VGE I 2014 91 vom 17. Dezember 2014 hiess das Verwaltungsgericht das Revisionsbegehren gut. Der Entscheid VGE I 2013 141 vom 6. März 2014 wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum anschliessenden Erlass eines neuen Entscheids an die Suva zurückgewiesen.

3 C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 hat die Suva Versicherungsleistungen für die Hospitalisation vom 28. Januar bis 25. Februar 2015 von A.________ in der Psychiatrischen Klinik E.________ abgelehnt. Aufgrund weiterer medizinischen Abklärungen zog die Suva mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 die mit Verfügung vom 28. Januar 2013 zugesprochene Rente in Wiedererwägung und hob sie rückwirkend auf, Ansprüche auf Hilflosenentschädigung und Integritätsentschädigung wurden abgewiesen. Zudem wurden zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert in der Höhe von Fr. 80'915.25 (Rentenleistungen), Fr. 14'532.-- (Hilflosenentschädigung) und Fr. 37'380.-- (Integritätsentschädigung). Gegen beide Verfügungen erhob A.________ je Einsprache, welche die Suva mit Entscheid vom 7. März 2017 abwies. D. Bereits am 26. Oktober 2016 stellte A.________ der Suva das Gesuch, auf die am 6. Oktober 2016 verfügte Rückforderung der bis dato bezahlten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 135'8327.25 [recte Fr. 132'827.25] sei zu verzichten. Das Erlassverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren gegen die Verfügungen (Ingress Bst. C) sowie der IV-Verfahren zu sistieren (Viact. 358). E. Am 17. März 2017 liess A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den sinngemässen Rechtsbegehren, die Suva sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Rente, Hilflosenentschädigung, Integritätsentschädigung sowie Heilungskosten) zu verpflichten, wobei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des IV-Rentenverfahrens zu sistieren sei. Am 1. Juni 2017 sistierte der instruierende Einzelrichter das Beschwerdeverfahren I 2017 26 bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz im Verfahren I 2016 120 (IV-Verfahren). Mit Schreiben vom 18. September 2017 wurde die Verfahrenssistierung bestätigt, nachdem gegen den im IV-Verfahren ergangenen VGE I 2016 120 vom 14. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde. Mit Urteil 8C_616/2017 hat das Bundesgericht die Beschwerde am 14. Dezember 2017 abgewiesen, worauf der instruierende Einzelrichter die Sistierung am 8. Januar 2018 aufhob und einen zweiten Schriftenwechsel anordnete. F. Mit Einschreiben vom 22. Januar 2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 17. März 2017 zurück. Dies mit der klarstellenden Feststellung, soweit die Beschwerde gegen die Rückforderung zurückgezogen werde, gelte dieser Rückzug nicht auch für das Erlassverfahren (vgl. Ingress Bst. D); das Er-

4 lassgesuch könne durch die Suva nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde gegen die Rückforderung zurückgezogen. Hierauf wurde das Beschwerdeverfahren I 2017 26 mit Einzelrichterentscheid vom 23. Januar 2018 infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. G. Am 25. Januar 2018 ergänzte A.________ sein Erlassgesuch vom 26. Oktober 2016 (Ingress Bst. D) und bekräftigte seinen Antrag, auf die Rückforderung der in der Rückforderungsverfügung vom 6. Oktober 2016 gestellten Beträge von insgesamt Fr. 135'8327.25 [recte Fr. 132'827.25] sei zu verzichten (Vi-act. 402). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wies die Suva das Erlassgesuch ab (Vi-act. 406). Die am 14. Februar 2018 hiergegen erhobene Einsprache (Vi-act. 407) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 ab (Vi-act. 414). H. A.________ lässt am 1. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 23. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Die Einsprache-Verfügung der Suva vom 23.1.17 sei aufzuheben und auf die Rückforderung der in der Rückforderungsverfügung vom 6. Oktober 2016 gestellten Beträge von insgesamt Fr. 135'827.25 sei zu verzichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin/ Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde vom 1. Februar 2019. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 6. Oktober 2016 verfügte die Suva gegenüber dem Beschwerdeführer die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen in der Gesamthöhe von Fr. 132'827.25 (Hilflosenentschädigung Fr. 14'532.--; Integritätsentschädigung Fr. 37'380.--; Rente Fr. 80'915.25; Vi-act. 354, 353). Nach dem Rückzug des dagegen erhobenen Rechtsmittels wurde die Rückforderungsverfügung rechtskräftig. Am 26. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Erlass der Rückforderung (ergänzt durch die Eingabe vom 25.1.2018). Dieses Gesuch wies die Suva ab und bestätigte die Abweisung nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 23. Januar 2019. Mithin ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Suva das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat.

5 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Guter Glaube und grosse Härte müssen kumulativ erfüllt sein, damit unrechtmässig gewährte Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden können (Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002; Urteil BGer 8C_213/2019 vom 13.6.2019 Erw. 4.4). 2.2 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 2.3 Dass das Erlassgesuch vom 26. Oktober 2016, ergänzt durch die Eingabe vom 25. Januar 2018, die formellen Voraussetzungen erfüllt, ist unbestritten. Die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte darstellen würde, hat die Suva nicht geprüft, weil es gemäss ihrer Darstellung bereits an der kumulativen Voraussetzung der Gutgläubigkeit mangelt. 3.1.1 Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 25 N 47). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 Erw. 4; SVR 2019 IV Nr. 6, Urteil BGer 8C 353/2018 Erw. 3.1; Urteil BGer 8C_213/2019 vom 13.6.2019 Erw. 2.1). 3.1.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gege-

6 benen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (SVR 2007 EL Nr. 8, Urteil BGer 8C_353/2018 Erw. 3.1; Urteil BGer 8C_213/2019 vom 13.6.2019 Erw. 2.2; VGE II 2019 14 vom 22.5.2019 Erw. 3.2.1). 3.2 Das Fehlen des guten Glaubens begründet die Suva mit Verweis auf die Ergebnisse der Observation vom November 2013 bis Februar 2014 sowie das Gutachten der F.________, vom 17. Dezember 2015, die vom Bundesgericht beide als verwertbar taxiert worden seien (vgl. Urteil BGer 8C_616/2017 vom 14.12.2017 Erw. 5 und 6). Daraus erhelle, dass die anamnestischen Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte in Widerspruch zu den Beobachtungen stünden. Es seien deutliche Hinweise auf bewusstseinsnahe Fehlangaben des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 gegenüber dem Psychiater der Suva verschiedene Aktivitäten und Verhaltensweisen verneint, zu welchen er in der Lage gewesen sei. Die behandelnden und beurteilenden Ärzte hätten sich in ihren Beurteilungen vom inadäquaten Verhalten bzw. den bewusstseinsnahen Fehlangaben des Versicherten leiten lassen. Diese Erkenntnisse seien auch Grundlage der verfügten und in Rechtskraft erwachsenen Rückforderung. Von diesen Ergebnissen könne daher ohne weiteres ausgegangen werden. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht bloss durch eine leichte Fahrlässigkeit Leistungen bewirkt habe. 3.3.1 In der Ablehnung des Erlassgesuches mache es sich die Suva laut Beschwerdeführer gar einfach, wenn sie kurzgehalten festhalte, der Observationsbericht sei durch Bundesgericht als legitim bezeichnet worden, und das F.________-Gutachten so interpretiere, als sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt psychisch krank gewesen. Die Suva unterstelle ihm, er habe gewusst, dass er nicht krank sei und deswegen keine Leistungen hätte beanspruchen dürfen. Sie gehe mit keinem Wort auf die Ausführungen im Erlassgesuch und dessen Beilagen ein. Auch erkläre sie nicht, dass sie selber nach unzähligen Abklärungen aufgrund eines sich vor 10 Jahren ereigneten Unfalles ihre Leistungspflicht bejaht hatte. 3.3.2 Seinerseits bringt der Beschwerdeführer vor, bis zum F.________-Gutachten hätten sämtliche medizinischen, vor allem psychiatrischen Atteste betreffend Gesundheit des Beschwerdeführers übereinstimmend eine sehr starke, psychi-

7 sche Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt. Auch die Suva sei davon ausgegangen und habe Leistungen erbracht; das Verwaltungsgericht selbst habe mit dem Entscheid VGE I 2013 141 vom 6. März 2014 die gesundheitliche Störung bejaht und die Integritätsentschädigung und Hilflosenentschädigung leistungsmässig leicht erhöht. Alle Fachärzte und Institutionen seien übereinstimmend der Auffassung gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des seinerzeitigen Unfalles psychisch krank sei. Die dann von der IV in Auftrag gegebene Observation sei nicht verwertbar und das F.________-Gutachten sei schlicht fehlerhaft. Dies erhelle klar aus dem Bericht vom 28. März 2017 von Dr.med. G.________ (FMH für Neurologie), der den Beschwerdeführer im Januar 2017 neurologisch untersucht habe, das F.________-Gutachten als nicht aussagekräftig, mangelhaft und teilweise eindeutig falsch bezeichne und dem Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung und Arbeitsunfähigkeit attestiere (Bf-act. 3). Zudem gehe aus dem F.________-Gutachten entgegen der Darstellung der Suva auch gar nicht hervor, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg "simuliert und aggraviert" habe. Vielmehr werde ausgeführt, er sei mindestens damals, also 2015 nicht krank gewesen und sei es vermutlich auch früher schon nicht gewesen. Dass aber der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 fortfolgende bewusst etwas vorgespielt habe, werde nicht einmal im F.________-Gutachten festgehalten, aber durch die Suva behauptet. Der Beschwerdeführer habe sodann stets nur das getan, was ihm die vielen Fachärzte, die ihn allesamt als krank bezeichnet und eine Aggravation ausgeschlossen hätten, vorgeschlagen hätten. Sie alle hätten bestätigt, dass sich beim Beschwerdeführer in der Tat 10 Jahre nach dem tragischen Verkehrsunfall massive Folgen in der psychischen Gesundheit gezeigt hätten. So sei er u.a. über Wochen stationär in psychiatrischer Behandlung gewesen und es sei ihm absolut nicht möglich gewesen, sich über "Gut- oder Bösgläubigkeit" Gedanken zu machen. Er wirft die Frage auf, wie ein mehrfach in die Klinik eingewiesener Patient, der selber aufgrund seiner hoffnungslosen Situation Suizid begehen wollte und der von einem Arzt zum andern geschickt werde und immer wieder die gleiche Diagnose "schwer psychisch gestört und daher arbeitsunfähig" bösgläubig sein könne, wenn er diesen Fachpersonen glaube? Nicht der Beschwerdeführer habe sich, wie F.________ zu Unrecht zu stipulieren versuche, krank gestellt, sondern die verschiedenen Fachärzte und Kliniken hätten ihn aufgrund unzähliger Untersuchungen und Epikrisen als klar gesundheitlich angeschlagen und arbeitsunfähig bezeichnet, was zu den Eingaben bei den Sozialversicherungen geführt habe. Diese seien durch die Suva nach eingehenden Abklärungen teilweise gutgeheissen worden. Es könne wohl kaum angenommen werden, dass der Beschwerdeführer allen Ärzten und Kliniken, ja sogar der Suva und sich selber et-

8 was habe vormachen können und niemand hätte dies auch nur ansatzweise festgestellt. Auch sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Male freiwillig und ohne psychischen Leidensdruck, aus reiner Täuschungsabsicht, von seinen Ärzten in die Psychiatrie habe einweisen und sich dort während Wochen stationär behandeln lassen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2015 absolut fremdbestimmt gewesen durch seine Frau, seinen Hausarzt und die Fachärzte und ggfs. seinen Rechtsvertreter, die ihm alle vorgetragen hätten, was er zu tun habe, dass er sich Untersuchungen unterziehen müsse, die auch die Suva mitgetragen habe. Alle seien sich einig gewesen, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig, gar hilfsbedürftig gewesen sei, so dass seitens des Beschwerdeführers gar keine Bösgläubigkeit vorhanden gewesen sein könne. Die Suva bleibe den Beweis schuldig, dass er all die zurückgeforderten Leistungen bösgläubig bezogen habe. 4.1 Es trifft wohl zu, dass neben der Suva auch das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE I 2013 141 vom 6. März 2014 dem Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere Störung attestierte und anerkannte, dass er in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/ Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen/ Abliegen, Essen, Körperpflege und Fortbewegung [ausser Haus]) regelmässig in erheblicher Weise auf die indirekte Hilfe Dritter angewiesen und damit mittelschwer hilflos sei (vgl. VGE I 2013 141 vom 6.3.2014 Erw. 5 und 6). Der Beschwerdeführer blendet jedoch aus, dass dasselbe Gericht mit VGE I 2014 91 vom 17. Dezember 2014 seinen Entscheid in Revision zog, weil die neu bekannt gewordenen Observationsergebnisse erhebliche Zweifel daran aufkommen liessen, dass der Beschwerdeführer in dem Masse eingeschränkt, kognitiv beeinträchtigt und hilflos sei, wie er sich verschiedensten Behandlern und Untersuchern gegenüber präsentiert habe. Das Observationsergebnis und dessen psychiatrische Beurteilung haben in erheblicher Weise Bedenken am Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geweckt und mithin am Grad der Hilflosigkeit und der Schwere des Integritätsschadens, wie er sich aufgrund der gegebenen Aktenlage im Entscheidzeitpunkt vom 6. März 2014 präsentiert hatte. Den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid hob das Verwaltungsgericht daher revisionsweise auf und es wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Suva zurück (vgl. VGE I 2014 91 vom 17.12.2014 Erw. 3.3). Diese weiteren Abklärungen führten mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 zur Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2013. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde für jegliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - ex tunc - mit 100% bewertet; die per 1. März 2013 zugesprochene Invalidenrente wurde

9 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Es wurde sowohl ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung als auch auf eine Integritätsentschädigung verneint. Alle zu Unrecht ausgerichteten Leistungen wurden zurückgefordert (vgl. Ingress Bst. B und C; Vi-act. 360). Diese Verfügung, mit welcher die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt und die Ansprüche auf Hilflosen- und Integritätsentschädigung abgelehnt wurde sowie die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert wurden, erwuchs in Rechtskraft. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss oder ausdrücklich die Unrichtigkeit dieser Verfügung geltend macht, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt des Weitern, weder die Ergebnisse der Observation vom November 2013 bis Februar 2014 noch das F.________-Gutachten vom 17. Dezember 2015 seien verwertbar. Beide Rügen wurden bereits im IV- Verfahren vorgetragen, konnten indes weder durch das Verwaltungsgericht (VGE I 2016 120 vom 14.7.2017) noch durch das Bundesgericht (Urteil 8C_616/2017 vom 14.12.2017) bestätigt werden. Beide Instanzen anerkannten die Rechtmässigkeit der Observation und die Verwertbarkeit des F.________-Gutachtens. Namentlich beanstandete das Bundesgericht nicht, dass das Verwaltungsgericht mit den F.________-Gutachtern die Observationsergebnisse insoweit berücksichtigte, als das Verwaltungsgericht feststellte, dass die Beobachtungen im Rahmen der Überwachung Widersprüche zu den anamnestischen Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte gezeigt hätten (Urteil BGer 8C_616/2017 vom 14.12.2017 Erw. 6.3). Darauf wird zurückzukommen sein. Auch hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 14. Juli 2017 erkannt, dass der Bericht von Dr.med. G.________ vom 28. März 2017 keine Zweifel am F.________-Gutachten zu erwecken vermag. So bestehen deutliche Anhaltspunkte, dass Dr.med. G.________ seinen Bericht auf einer unvollständigen Aktenlage erstellt hat. Zudem enthält der Bericht etwa zum Unfallereignis von 2003 oder zur Berufskarriere des Beschwerdeführers klare Falschaussagen (vgl. VGE I 2016 120 vom 14.7.2017 Erw. 4 letzter Absatz; vgl. auch Vi-act. 387). Der Beschwerdeführer reicht den Bericht von Dr.med. G.________ mit der vorliegenden Beschwerde erneut als Beleg für die Unzulänglichkeit des F.________-Gutachtens ein, ohne dass er jedoch auf die durch das Gericht festgestellten Mängel eingeht. Es besteht daher keine Veranlassung, an der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht vom 14. Juli 2017 nicht festzuhalten. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, sämtliche Fachärzte hätten übereinstimmend und vielfach erklärt, er sei krank und arbeitsunfähig, so kann auch

10 diesbezüglich auf das letztinstanzliche Urteil BGer 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 verwiesen werden sowie auf den rechtskräftig gewordenen Entscheid der Suva, wonach die ursprüngliche Leistungszusprache infolge unfallkausaler Gesundheitsbeeinträchtigung zweifellos unrichtig war und der Beschwerdeführer ex tunc arbeitsfähig ist. Wesentlich ist dabei insbesondere die auch vom Verwaltungsgericht gemachte Feststellung, wonach diese fachärztlichen Beurteilungen, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, zum einen die unfallnahen Erstberichte unbeachtet liessen und zum andern insbesondere auf dem subjektiven Beschwerdevortrag und einem unkritisch gestellten Befund des Verdachts auf ein leichtes Frontalhirnsyndrom basierten (VGE I 2016 120 vom 14.7.2017 Erw. 4.4.4). Das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, dass verschiedene vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten gegebene Informationen unzutreffend waren, diese von den Ärzten jedoch als Anamnese in die Beurteilung einflossen, was entscheidend zu den - wie sich herausstellte - Fehlbeurteilungen beitrug. So informierte der Beschwerdeführer seine behandelnden Ärzte über eine schwere Hirnverletzung anlässlich des Verkehrsunfalles von 2003, die durch die Erstberichte nicht bestätigt wird (vgl. auch Vi-act. 382 betr. MR des Gehirns vom 15.3.2017, demgemäss eine posttraumatische Veränderung des Gehirns nicht objektivierbar ist; auch Viact. 387). Er verschwieg ihnen, dass er bereits kurz nach dem Unfall von 2003 erneut wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt werden musste. Er verschwieg ihnen den Drogenkonsum, der sich durch Laborwerte belegen liess. Er erklärte seine Arbeitsstellenverluste klar abweichend von den Berichten der ehemaligen Arbeitgeber. Und seine Verhaltensschilderungen enthielten offenkundige Diskrepanzen zu den Ergebnissen der Observation (vgl. VGE I 2016 120 vom 14.7.2017). Mithin ist es nicht so, dass die behandelnden (Fach-)Ärzte den Beschwerdeführer 'krank machten' und er sich quasi willenlos behandeln liess, sondern die ärztlichen Beurteilungen einer bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung beruhten wesentlich auf den subjektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers, von welchen die Ärzte grundsätzlich zunächst bedingungslos auszugehen hatten (vgl. Urteil BGer 9C_337/2017 vom 27.10.2017 Erw. 3.3.6 m.w.H.). Diesbezüglich kam das (verwertbare) F.________-Gutachten zum Schluss, es bestünden deutliche Hinweise auf bewusstseinsnahe Fehlangaben des Beschwerdeführers (Vi-act. 341/50 von 75). Erfolgten die Fehlangaben bewusstseinsnah, muss sich der Beschwerdeführer aber vorwerfen lassen, dass er seine behandelnden Ärzte über wesentliche Fakten nicht oder gar falsch informierte und so entscheidend zu den Fehlbeurteilungen beitrug.

11 4.4 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er ausführt, das F.________-Gutachten habe wohl eine auf gesundheitlichen Beschwerden beruhende Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung ausgeschlossen, nicht jedoch für die Dauer der Leistungszusprache. Dem widerspricht allein schon die in Rechtskraft erwachsene Feststellung, dass die ursprüngliche Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit zweifellos unrichtig war und der Beschwerdeführer ex tunc arbeitsfähig ist. Wenn sodann die Psychiatrische Klinik E.________ im Bericht vom 28. August 2014 u.a. festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien eines organischen Psychosyndroms (F07.2); die Symptomatik habe im Anschluss an das Unfallereignis begonnen (Vi-act. 279/2 von 7), so gründet auch diese Beurteilung zum einen auf den - zu den Akten diskrepanten - Schilderungen des Beschwerdeführers. Zum andern folgerten die F.________-Gutachter nachvollziehbar, dass zerebrale Störungen im Rahmen von Schädelhirntraumata regelhaft ein Maximum in der Akutphase der Verletzung aufweisen, es daher nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Akutversorgung als im Verlauf neurologisch und psychiatrisch unauffällig beschrieben wurde, um dann Jahre später, zumal nach mehrjähriger vollschichtiger Arbeitstätigkeit, eine hirnorganische Störung zu entwickeln (Vi-act. 341/56 von 75). Auffallend ist etwa auch, dass die Psychiatrische Klinik E.________ dem Beschwerdeführer nach Austritt im Januar 2012 die ambulante Weiterbetreuung beim H.________ empfahl (Vi-act. 72) und der Hausarzt ebenfalls 2012 ein Zeugnis ausstellte, wonach der Beschwerdeführer 24h pro Tag betreuungsbedürftig sei (Vi-act. 96), gleichzeitig aber der H.________ bestätigte, im Jahr 2012 habe keine Behandlung stattgefunden (Vi-act. 68, 352/18 von 26). Fest steht ebenso, dass der Beschwerdeführer auch bereits vor dem Unfall Arbeitsstellen nur kurze Zeit inne hatte, nach dem Unfall bei I.________ immerhin rund fünf Jahre arbeitete, um dann erneut - wie früher - nur kürzere Arbeitsstellen zu haben (Vi-act. 127). Entgegen seinen Ausführungen erfolgten die Kündigungen dabei - soweit aktenkundig - nicht wegen gesundheitlicher Probleme, psychische Probleme wurden gar ausschlossen (vgl. VGE I 2016 120 vom 14.7.2017 Erw. 4.2 ff.; Vi-act. 70, 172). Mithin bestehen keine Zweifel an der rechtskräftig festgestellten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ex tunc. 4.5 Die Bösgläubigkeit bestreitet der Beschwerdeführer vor allem damit, dass er stets nur befolgt habe, was ihm seine Frau, die behandelnden Fachärzte und sein Rechtsanwalt aufgetragen hätten. Hiergegen spricht - wie bereits ausgeführt - dass die behandelnden Ärzte im Wesentlichen auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers (und seiner Frau) abstellten. Es geht daher nicht an, vorzubringen, man habe einzig die Vorgaben der Ärzte befolgt,

12 wenn diese sich in der Beurteilung sowie Procedere insbesondere auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen abstützen. Zudem erhellt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer selber durchaus auch auf die Therapie einwirkte. So steht fest, dass die Psychiatrische Klinik E.________ dem Beschwerdeführer nach dem Austritt im Januar 2012 die ambulante Weiterbehandlung durch H.________ nahelegte. Dieser Empfehlung leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Am 8. Februar 2016 hielt H.________ fest, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 zu keiner ambulanten Behandlung erschienen; es hätten lediglich drei Einzelkonsultationen zwecks Behandlungsplanung stattgefunden (am 14.2.2012, 23.5.2012 und 19.9.2014; Vi-act. 352/18 von 26). 4.6 Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschwerdeführer ex tunc arbeitsfähig war, dass die zweifellos unrichtige Leistungszusprache insbesondere auf fachärztlichen Beurteilungen beruhte, die wesentlich durch die subjektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers beeinflusst waren, wobei klare Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer dabei bewusstseinsnahe Fehlangaben machte. Damit aber hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten nicht bloss durch eine leichte Fahrlässigkeit Leistungen erwirkt hat. Indem die Ärzte ihre Beurteilungen und Empfehlungen wesentlich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers begründeten und der Beschwerdeführer wissen musste, dass diese unzutreffend sind, konnte er nicht gutgläubig sein. Mithin fehlt es am gutgläubigen Leistungsbezug durch den Beschwerdeführer und damit an der zwingend notwendigen Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG. 4.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in seinen Eingaben auch eine grosse Härte für das Ehepaar des Beschwerdeführers geltend gemacht und diese mit verschiedenen Unterlagen belegt, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei, lässt er ausser Acht, dass ein Erlass kumulativ Gutgläubigkeit und grosse Härte voraussetzt. Wenn es bereits an der Voraussetzung des guten Glaubens mangelt, rechtfertigt auch eine allfällige grosse Härte nichts daran, dass die Voraussetzungen für einen Erlass nicht erfüllt sind. 5.1 Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Abweisung des Erlassgesuches durch die Vorinstanz ist nicht rechtsfehlerhaft. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Rechtsvertreterin der Vorinstanz (2/R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 8. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. August 2019

I 2019 9 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.08.2019 I 2019 9 — Swissrulings