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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2019 84

11 agosto 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·10,201 parole·~51 min·4

Riassunto

Unfallversicherung (Fallabschluss; Unfallkausalität) | Unfallversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 84 Entscheid vom 11. August 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. C.________, Gegenstand Unfallversicherung (Fallabschluss; Unfallkausalität)

2 Sachverhalt: A.1 A.________ (geb. 1995) war als Textilfachfrau über die D.________ AG bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 27. April 2018 im Rahmen eines Autounfalls eine Stauchung der Halswirbelsäule und eine Verdrehung/Verstauchung des linken Fussgelenks zuzog (vgl. Vi-act. I/2). Bereits am 16. Februar 2018 hatte A.________ sich am linken Fussgelenk eine Zerrung geholt, nachdem sie zuvor auf Glatteis ausgerutscht war (vgl. Vi-act. IV/1); daraufhin wurde ihr bis 30. April 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei sie per 1. Mai 2018 ihre Arbeitstätigkeit wieder hätte aufnehmen sollen (vgl. Vi-act. IV/33-1/2). A.2 Die Erstbehandlung der Folgen des Unfalls vom 27. April 2018 erfolgte noch gleichentags im Spital E.________ (vgl. Vi-act. I/76-2/3). Wegen wiederholtem Erbrechen, suchte A.________ am 29. April 2018 das Spital F.________ auf und wurde am 2. Mai 2018 wieder entlassen (vgl. Vi-act. I/23-3/3). Der nachbehandelnde Arzt Dr.med. G.________ stellte anlässlich der Erstkonsultation vom 8. Mai 2018 als Folge des Auffahrunfalls vom 27. April 2018 die Diagnose einer Commotio cerebri sowie eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas, eventuell einer Nachverletzung der OSG (Oberes Sprunggelenk) Distorsion vom 26. Februar 2018 (recte: 16.2.2018); gleichzeitig attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2018 (vgl. Vi-act. I/20; Vi-act. I/3- 3/3). A.3 Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 27. April 2018 (vgl. u.a. Vi-act. 7f./9ff.). B. Infolge anhaltender Arbeitsunfähigkeit wurde das Arbeitsverhältnis zwischen A.________ und der D.________ AG seitens Arbeitgeberin auf den 31. Mai 2018 gekündigt (vgl. Vi-act. I/87). C.1 Angesichts der anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen bzw. der weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit von A.________ (vgl. Vi-act. I/121-2/2) holte die Suva weitere medizinische Unterlagen ein. In der Folge stellte sie mit Verfügung vom 27. März 2019 die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 27. April 2018 per 31. März 2019 ein (vgl. Vi-act. I/132). C.2 Gegen diese Verfügung vom 27. März 2019 erhoben A.________ am 3. Mai 2019 (vgl. Vi-act. I/165) und ihre Krankenversicherung - S.________ - am

3 2. April 2019 Einsprache (vgl. VI-act. I/137); letztere zog ihre Einsprache am 5. April 2019 zurück (vgl. Vi-act. I/140). D. Während des Einspracheverfahrens erlitt A.________ am 16. August 2019 einen weiteren Auffahrunfall, für den sie als Angestellte bei der T.________ ebenfalls bei der Suva obligatorisch unfallversichert war (vgl. Vi-act. III). E. Nach weiteren medizinischen Abklärungen wies die Suva die Einsprache von A.________ vom 3. Mai 2019 mit Entscheid vom 17. September 2019 ab (vgl. Vi-act I/169). F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 lässt A.________ gegen diesen Einspracheentscheid vom 17. September 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons F.________ fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Eventuell zu Ziff. 1: Betreffend die Abklärung des Gesundheitszustands, die Klärung der streitgegenständlichen Kausalitätsfrage(n) sowie die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. 3. Subeventuell zu Ziff. 1: Es sei die Sache an die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines Gutachtens im Verfahren nach Art. 44 ATSG über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 4. Es sei durch das Gericht davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nochmals zur Sache äussern möchte. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde vom 18. Oktober 2019. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 20. Mai 2020 erneut in der Angelegenheit, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 28. Mai 2020 an ihrem Antrag festhält. Weitere Schriften liegen keine vor. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Verfügung vom 27. März 2019 sei nicht rechtskonform eröffnet worden, und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, so braucht darauf nicht näher eingegangen zu

4 werden. Denn ein Nachteil, der ihr dadurch entstanden wäre, ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Ohnehin ist die Vorinstanz - trotz der erst am 3. Mai 2019 erhobenen Einsprache gegen die Verfügung vom 27. März 2019 - auf die beschwerdeführerische Eingabe eingetreten. 2. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu beurteilen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung der Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 27. April 2018 durch die Vorinstanz per 31. März 2019. 2.1 Mit Verfügung vom 27. März 2019 (vgl. Vi-act. I/132) - bestätigt mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 17. September 2019 - verneinte die Suva ihre Leistungspflicht über den 31. März 2019 hinaus mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der Einstellung einerseits keine eigentlichen organischen Folgen des Unfalls vom 27. April 2018 (mehr) nachweisbar seien sowie anderseits zwischen den noch geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom 27. April 2018 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (vgl. Erw. 6). 2.2 Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin über diesen Zeitpunkt hinaus zu erbringende Versicherungsleistungen für Heilbehandlungen sowie die Ausrichtung von Taggeldern (vgl. Beschwerde vom 18.10.2019 S. 2 Ziff. 1). Sie macht dabei geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine isolierte Betrachtung des Ereignisses vom 27. April 2018 vorgenommen habe; dies trotz fortlaufender medizinischer Abklärungen, parallellaufender Abklärungsverfahren (IV) und ohne Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage, der Einschränkungen der Berufskrankheit sowie des Unfallereignisses vom 16. August 2019 (vgl. Beschwerde vom 18.10.2019 S. 8 Ziff. 26). Dieses neuerliche Ereignis vom 16. August 2019 habe zu einer Zunahme der Beschwerden und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt. Sie werde erneut neurologisch abgeklärt; dies aufgrund der jüngsten Vorfälle infolge Kraft-/Kontrollverlust in den Händen. Auch seien die für HWS-Verletzungen typischen Beschwerden seither wieder in verstärktem Masse vorhanden. Seit dem Ereignis vom 16. August 2019 hätten sodann auch die Beschwerden in den Beinen zugenommen; die Beschwerdeführerin habe sich im Februar 2018 am linken OSG verletzt und auch am rechten Knie existiere ein Vorschaden in erheblichem Masse (vgl. Beschwerde vom 18.10.2019 S. 9 Ziff. 29f.). Mithin habe die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche Unfälle erlitten und dementsprechend zahlreiche Vorzustände aufzuweisen, die sowohl bei der Beurteilung des Unfallereignisses vom 27. April 2018 als auch dem Ereignis vom 16. August 2019 zu berücksichtigen seien (vgl. Beschwerde vom 18.10.2019 S. 10 Ziff. 31). Indem die Vorinstanz

5 diese Entwicklung und die Veränderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch während des Einspracheverfahrens ignoriert habe, habe sie Bundesrecht verletzt (vgl. Replik vom 20.5.2020 S. 1 Ziff. 1-3). 2.3 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, bei der per 31. März 2019 verfügten Leistungseinstellung seien ausschliesslich die Folgen des Unfalls vom 27. April 2018 (Fall Nr. 24.80338.18.1; Vi-act. I) zu berücksichtigen; die Folgen des Unfalls vom 16. August 2019 sowie der Berufskrankheit seien bei der Beurteilung des Unfalls vom 27. April 2018 nicht relevant und stünden einer Terminierung der Leistungen aus diesem Unfall nicht entgegen (vgl. Beschwerdeantwort vom 28.1.2020 S. 2 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 13). Der neue Unfall vom 16. August 2019 habe eine neue Ursache gesetzt; dessen Folgen könnten sich zwangsläufig nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Gesundheitszustand per 31. März 2019 ausgewirkt haben. Zudem habe die Vorinstanz ihre Leistungspflicht für die Folgen der neuen Ursachen ohnehin bereits anerkannt (vgl. Fall Nr. 23.76508.18.0 [Vi-act. IV] und Nr. 26.15297.19.7 [Vi-act. III]; Fall Nr. 23.99884.19.8; Vi-act. III [1-30ff]). Es sei zulässig, Unfälle bzw. Berufskrankheiten getrennt voneinander zu beurteilen (vgl. Beschwerdeantwort vom 28.1.2020 S. 6f. Ziff. 14f.). 2.4 Soweit die Vorinstanz damit sinngemäss vorbringt, der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Unfall vom 16. August 2019 sowie die Berufskrankheit seien nicht Gegenstand der Verfügung vom 27. März 2019 bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. September 2019, so gilt es diesbezüglich zunächst die Eintretensfrage zu klären. Diese kann indes nicht losgelöst von der materiellen Rechtslage beurteilt werden, weshalb nachfolgend sowohl die formellen wie auch die materiellen rechtlichen Grundlagen wiedergegeben werden. Mithin gilt es zunächst unter Berücksichtigung des materiellen Kontextes (vgl. hierzu nachstehend Erw. 3), des massgeblichen Verfügungsinhaltes (vgl. Verfügung vom 27.3.2019 bzw. angefochtenen Einspracheentscheid vom 17.9.2019; vgl. vorstehend Erw. 2.1) und der, in Anbetracht der Beschwerde vom 18. Oktober 2019 (vgl. vorstehend Erw. 2.2), konkreten Verfahrenslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet, ferner, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit-, bzw. den Anfechtungsgegenstand hinaus erfüllt sind (vgl. BGE 122 V 34 Erw. 2a). 3. Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung und zum Leistungsanspruch (Art. 6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981), zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen

6 Gesundheitsschaden und Unfallereignis, zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, zum Beweiswert von Arztberichten, zur antizipierten Beweiswürdigung sowie zum Wegfall der Leistungspflicht bei Bestehen eines krankhaften Vorzustands sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. September 2019 zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 4.1 Gemäss konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.2 m.H. auf VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 685 ff.). Im Beschwerdeverfahren wird der Streitgegenstand einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteibegehren bestimmt (vgl. Bertschi, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44). 4.2 Streitgegenstand der Verfügung vom 27. März 2019 bzw. des Einspracheentscheides vom 17. September 2019 bildet einzig und allein die Einstellung der Leistungen nach UVG ab 31. März 2019 (Taggeld und Heilkosten) für den Unfall vom 27. April 2018. Die Vorinstanz verneinte einen entsprechenden Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 31. März 2019 mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 27. April 2018 und ihren anhaltenden, gesundheitlichen Beschwerden (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Die Unfälle vom 16. Februar 2018 und vom 16. August 2019 sowie die Berufskrankheit bildeten demgegenüber nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens; insoweit wurden denn auch je drei separate Verfahren eröffnet, wobei die Vorinstanz ihre Leistungspflicht auch für die Folgen aus den weiteren Unfällen und der Berufskrankheit anerkannt hat (vgl. Fall Nr. 23.76508.18.0 [Vi-act. IV] und Nr. 26.15297.19.7 [Vi-act. III]; Fall Nr. 23.99884.19.8; Vi-act. III [1-30ff]). Bezüglich der Unfälle vom 16. Februar 2018 (soweit sich diesbezüglich nicht der darauf basierende Vorzustand als relevant erweist) und vom 16. August 2019 sowie der Berufskrankheit fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Gleichwohl gilt es zu beurteilen, ob allenfalls

7 die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit- bzw. den Anfechtungsgegenstand hinaus erfüllt sind. 4.3.1 Bezüglich der Eintretensfrage ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung auch für die Vorinstanz der Grundsatz gilt, dass sie nicht über einzelne Gesundheitsschäden und/oder einzelne Begründungsgesichtspunkte, sondern über die in Betracht fallenden gesetzlichen Leistungen Abklärungen zu treffen und darüber in der Verfügung oder im Einspracheentscheid zu befinden hat (vgl. BGE 125 V 413). Eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn die Vorinstanz aus verfahrensökonomischen Gründen über den Leistungsanspruch verfügt und sich dabei eine Neuüberprüfung vorbehält, beispielsweise wenn in Bezug auf eine Seite des Gesundheitszustandes noch ergänzende Abklärungen erforderlich sind, die Sache aber im übrigen spruch- und verfügungsreif ist (vgl. Urteil des EVG in Sachen K. vom 21.7.2003, U 327/02 Erw. 3.2). 4.3.2 Kommt hinzu, dass die Adäquanzprüfung - entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung - im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung grundsätzlich für jeden einzelnen Unfall gesondert zu erfolgen hat (Urteil BGer 8C_414/2017 vom 26.2.2018 Erw. 2.3). Es ist jedoch rechtsprechungsgemäss nicht ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils zumindest bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar - und oftmals unumgänglich -, wenn sich die Auswirkungen verschiedener Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit nicht voneinander abgrenzen lassen. Einer hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann bei der Beurteilung einzelner Adäquanzkriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2), der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 10.2.7) oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 10.2.3) - Rechnung getragen werden (vgl. Urteil BGer 8C_150/2011 vom 14.2.2012 Erw. 8.1; Urteil BGer 8C_477/2008 vom 19.12.2008 Erw. 6.1 m.H.a. das in SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 auszugsweise publizierte Urteil U 39/04 vom 26.4.2006 Erw. 3.3.2). Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (vgl. BGer 8C_414/2017 vom 26.2.2018 Erw. 2.3 m.H.a.: SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, BGer 8C_833/2016 vom 14.6.2017 Erw. 6.3; Urteile BGer 8C_783/2015 vom 22.2.2016 Erw. 4.4 und 8C_352/2012 vom 27.12.2012 Erw. 6.4).

8 4.3.3 Die oberwähnten Voraussetzungen bezüglich der gesonderten Beurteilung sind vorliegend erfüllt. Denn die Frage, ob die Vorinstanz ihre Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 27. April 2018 mit Verfügung vom 27. März 2019 per 31. März 2019 zu Recht eingestellt hat oder nicht, lässt sich entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung - für den vorliegend relevanten Unfall ohne weiteres gesondert beurteilen; dies zumal sich insbesondere die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zum streitbetroffenen Unfall vom 27. April 2018 im Lichte der massgeblichen Kriterien wesensgemäss anhand der vorliegenden Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2019 verwirkt haben, grundsätzlich beurteilen lässt. Daraus ist zu schliessen, dass sich der von der Beschwerdeführerin erwähnte und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ereignete Unfall vom 16. August 2019 vorliegend als belanglos erweist, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. Oktober 2019 denn auch explizit darauf hinweist, dass erst mit neuerlichem Ereignis vom 16. August 2019 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (u.a. Beschwerden in beiden Beinen, nicht nur im linken OSG) eingetreten sei (vgl. S. 9 Ziff. 29f.). Die Vorinstanz hat zudem diesbezüglich ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 16. August 2019 anerkannt (vgl. Fall Nr. 26.15297.19.7 [Vi-act. III; 1-30]); in jenem Verfahren bezüglich der Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 16. August 2019 wird die Vorinstanz zu beurteilen haben, ob die verschiedenen Unfälle - selbst wenn sie zu unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Gesundheitsschädigungen geführt haben sollten - bzw. Vorzustände sich gegenseitig ungünstig beeinflusst haben, sodass Art und Umfang der Heilbehandlung seit dem 16. August 2019 nicht mehr gesondert nach den einzelnen Unfällen beurteilt werden können (vgl. vorstehend Erw. 4.3.2). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher das Vorgehen der Vorinstanz, die Leistungseinstellung für die beiden versicherten Ereignisse vom 27. April 2018 und vom 16. August 2019 je gesondert zu beurteilen, geschützt werden. Daran ändert die Tatsache, dass der angefochtene Einspracheentscheid erst nach dem Unfall vom 16. August 2019 erging, nichts. Insoweit erübrigen sich Weiterungen. 4.3.4 Mithin hatte das vorinstanzliche Verfahren ausschliesslich die Leistungsansprüche bzw. deren Einstellung per 31. März 2019 aufgrund des Unfalls vom 27. April 2018 zum Gegenstand, während der Unfall vom 16. August 2019 sowie die Berufskrankheit nicht zum gegebenen Streitgegenstand gehörten. Die Vorinstanz war denn auch nicht verpflichtet, diesen Punkt in ihre Prüfung miteinzubeziehen.

9 5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 130 I 183 Erw. 3.2; BGE 125 V 195 Erw. 2; BGE 122 V 158 Erw. 1a m.H.; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären, bis er mit dem im Sozialversicherungsbereich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 125 V 146 Erw. 2c; BGE 121 V 47 Erw. 2a) erstellt ist (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 11). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2) und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 (vgl. BGE 134 I 140 Erw. 5.3; BGE 122 V 157 Erw. 1.d m.H.a. BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je m.H.). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Beim Nachweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens handelt es sich um eine leistungsaufhebende Tatfrage. Die entsprechende Beweislast liegt demnach - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 m.H.; 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b m.H.). Der Unfallversicherer hat dabei nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur darzutun, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (vgl. Urteile BGer 8C_523/2018 vom

10 5.11.2018 Erw. 3.2, 8C_847/2008 vom 29.1.2009 Erw. 2 und 8C_126/2008 vom 11.11.2008 Erw. 2.3 sowie U 143/02 vom 25.10.2002 Erw. 3.2). 5.3 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 360 Erw. 5b m.H.). Die blosse Möglichkeit nunmehr fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt diesfalls nicht (vgl. Urteil BGer 8C_594/2016 vom 4.11.2016 Erw. 2.2 m.H.; BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V 338 Erw. 1; BGE 118 V 289 Erw. 1b). 5.4 In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin aus den parallel laufenden Abklärungen der Invalidenversicherung und einer gestützt darauf neuerlichen Evaluation der Angelegenheit vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Beschwerde vom 18.10.2019, S. 7 Ziff. 23f.). Denn einerseits legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und welche dieser medizinischen Abklärungen zur Prüfung der Kausalität nötig wären. Andererseits hat die Invalidenversicherung als finale Versicherung im Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin unabhängig von ihren Ursachen zu berücksichtigen. Demgegenüber gilt es vorliegend einzig zu beurteilen, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung vom 31. März 2019 hinausgehende Leistungspflicht der Vorinstanz besteht, mithin der rechtsgenügliche Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 27. April 2018 gegeben ist (vgl. Urteil BGer 8C_359/2013 vom 27.8.2013 Erw. 3 m.H.). 6. Im Folgenden stellt sich der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 31. März 2019 aus dem Unfall vom 27. April 2018 massgebende medizinische Sachverhalt wie folgt dar: 6.1.1 Laut Schadenmeldung UVG (Unfall) der Arbeitgeberin vom 16. Mai 2018 zu Handen der Vorinstanz erlitt die Beschwerdeführerin am 27. April 2018 einen Autounfall; als Folge dieses Auffahrunfalls wurden folgende Verletzungen genannt: Stauchung der Halswirbelsäule und Verdrehung/Verstauchung des linken Fussgelenks; per 27. April 2018 wurde eine - über einen Monat hinaus - vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Vi-act. I-2 und I-4). 6.1.2 Mit Rapport-Datum vom 31. August 2018 der Kantonspolizei ________ wird der Unfallhergang insoweit geschildert, als bei Staubildung der hinter der Beschwerdeführerin fahrende PW nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, auf das

11 Heck des stehenden PW der Beschwerdeführerin auffuhr und diesen leicht gegen den vor ihr stehenden PW schob; die Beschwerdeführerin sei dabei leicht verletzt worden (vgl. Vi-act. I/56-7/20). 6.1.3 Gemäss unfallanalytischem Gutachten vom 6. September 2018 der U.________ wurde eine relative Kollisionsgeschwindigkeit von 14.4 bis 18.9 km/h errechnet bzw. erfuhr das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch den Heckanstoss vom 27. April 2018 eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung in Vorwärtsrichtung zwischen 9 und 12.9 km/h, falls beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst waren; mithin könne von einem entsprechenden Mittelwert von ca. 11km/h ausgegangen werden; die Beschwerdeführerin habe sich infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 0° (zur Fahrzeugachse) nach hinten bewegt (vgl. Vi-act. I/114-7 und 17/17). 6.2 Noch am 27. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch die Sanität bei Kopfanprall, Kopfschmerzen und Erbrechen nach Auffahrunfall in die Notfallstation des Spitals E.________ zugewiesen (vgl. Vi-act. I-76-2/3). Es erfolgte eine ambulante Behandlung. Mit Bericht vom 27. April 2018 attestierte die behandelnde Assistenzärztin M. V.________ eine OSG Distorsion links sowie eine HWS Distorsion. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Auffahrunfall aus dem Fahrzeug gestiegen, ihr sei trümmlig geworden und sie habe Übelkeit verspürt; ebenso Schmerzen in der Halswirbelsäule und im OSG links. Weiter dokumentierte sie (vgl. Vi-act. I/76): Befunde … WS HWS über C3 Druckdolenz, BWS 5 Druckdolenz, Druckdolenz über dem Sternum, OSG links: kein Druckschmerz hohe Fibula, Druckdolenz Malleolus lateralis, keine Druckdolenz Köpfchen Os metatarsale V Motorik, Sensibilität bds. Intakt … CT Schädel/HWS/BWS: keine ossäre Läsion Röntgen OSG links: keine ossäre Läsion Beurteilung Bei Eintritt zeigte sich eine hämodynamisch stabile Patientin. Klinisch Angabe von HWS Schmerzen und Druckschmerz über der BWS. Computertomographisch konnte keine ossäre Läsion aufgezeichnet werden. Nach analgetischer Therapie Besserung der Beschwerden, sodass ein Austritt nach Haus erfolgen konnte. … AUF Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf 100%-Stelle: 100% vom 27.04.2018 bis 27.04.2018

12 6.3.1 Zwei Tage nach dem Auffahrunfall - am 29. April 2018 - begab sich die Beschwerdeführerin infolge mehrfachen Erbrechens notfallmässig ins Spital F.________, wo sie bis zum 2. Mai 2018 hospitalisiert war (vgl. Vi-act. I-14-2/3). Die abschliessende klinische Untersuchung sei unauffällig geblieben. Die Beschwerdeführerin konnte am 2. Mai 2018 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin vom 29. April 2018 bis 6. Mai 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Vi-act. I-14- 3/3). 6.3.2 In dem am 20. Juli 2018 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (vgl. VI-act. I/37) hält die Assistenzärztin Chirurgie, W.________, Spital F.________ unter "4) Angaben des Patienten zum Beschwerdeverlauf seit dem Unfallzeitpunkt" Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit und Erbrechen fest. Darüber hinaus wurde ein Supinationstrauma links festgestellt. Beim Untersuchungsbefund der HWS wurden keine Schmerzen bei der Flexion, der Extension, der Rechts-/Linksdrehung und der Seitenneigung (rechts/links) angegeben; Ruhe- und Stauchungsschmerzen wurden verneint; einzig ein lokaler Druckschmerz im Nacken- sowie Schulterbereich sei vorhanden; ferner wurden Schmerzen im Bereich Supinationstrauma OSG links angegeben. Der GCS-Score lag bei 15. Die Assistenzärztin stellte die Verdachtsdiagnose "Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit" Grad I (Skala 0-IV). Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 29. April 2018 bis 6. Mai 2018 attestiert. 6.4 Mit Arztzeugnis UVG vom 25. Mai 2018 zu Handen der Vorinstanz weist Dr.med. G.________ darauf hin, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erstkonsultation vom 8. Mai 2018 über ein persistierendes Kribbeln in den Beinen und zunehmende Schmerzen im OSG links berichtet; sie habe sich am 16. Februar 2018 nach einem Sturz auf eisiger Unterlage verletzt. Die Frage, ob es besondere Umstände gebe, welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten, verneint Dr.med. G.________, er weist jedoch gleichzeitig auf die OSG Distorsion vom 26. Februar 2018 (recte: 16.2.2018) hin. Es bestünde eine Druckdolenz der BWS im mittleren Bereich sowie ein paravertebraler Muskelhartspann beidseits, neurologisch seien keine Ausfallerscheinungen auszumachen. Er stellte die Diagnose einer Commotio cerebri nach Auffahrunfall vom 27. April 2018, eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas, eventuell einer Nachverletzung der OSG Distorsion vom 26. Februar 2018 (recte: 16.2.2018). Für die Wirbelsäulenproblematik wurde eine ambulante Physiotherapie vorgeschlagen; der Befund für den OSG links Verlauf sei noch ausstehend. Dr.med.

13 G.________ attestierte der Beschwerdeführerin vom 7. bis 31. Mai 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vi-act. I-20). 6.5.1 Mit Bericht vom 30. Mai 2018 hielt der Assistenzarzt Radiologie, X.________, zu Handen des zuweisenden Arztes Dr.med. H.________ (FA FMH Orthopädische Chirurgie) nach der am 29. März 2018 stattgefundenen Voruntersuchung sowie dem am 25. Mai 2018 erfolgten Röntgen des oberen Sprunggelenks links (stehend, seitlich, a.p.) fest, es lägen keine ossären Läsionen vor (vgl. Vi-act. I/50). 6.5.2 Mit Bericht 5. Juni 2018 informierte Dr.med. I.________ (Fachärztin FMH Radiologie und Neuroradiologie) zu Handen des zuweisenden Arztes Dr.med. G.________ nach erfolgtem MRI OSG links nativ und nach KM. Es lag ihm dabei der Befund der Voruntersuchung vom 16. März 2018 vor, der eine Ruptur der vorderen Syndesmose, des Ligamentum talofibulare anterius und des Ligamentum calcaneo fibulare auswies. Bezüglich des neuen Untersuchs gelangte er zur (vgl. Vi-act. I/51): Beurteilung Im Vergleich zur MRI Voruntersuchung keine neu aufgetretene Band- bzw. osteochondrale Läsion. Narbige Veränderungen im Verlauf des Aussenbandes bei nun deutlich regredienter Kontrastmittelaufnahme. 6.6 Gemäss Arztbericht vom 7. Juni 2018 von Dr.med. J.________ (Fachärztin für Neurologie) zu Handen von Dr.med. K.________ (Praktischer Arzt FMH) erfolgten am 28. Mai 2018 sowie am 7. Juni 2018 neurologische Untersuchungen. Dr.med. J.________ hält dabei fest (vgl. Vi-act. I/24-1f. und 79): Klinisch-neurologischer Befund Pat. im Kontakt zugewandt, wach und vollständig orientiert ohne pathologische Stimmungsauslenkung oder floride psychotische Symptome. Kein Meningismus, Abduktionsschwäche rechts, ansonsten Hirnnerven intakt, insbesondere fingerperimetrisch normales Gesichtsfeld, seitengleiche Mimik, Gaumensegel symmetrisch, KI-Test unauffällig, Lagerungsproben nach Brandt unauffällig, kein Nystagmus unter der Grenzelbrille. ASR links nicht prüfbar, ansonsten MER seitengleich mittellebhaft, keine patholog. Reflexe, soweit beurteilbar aufgrund Fussverletzung links keine klinisch manifesten Paresen, normotoner Muskeltonus, Hypästhesien im Bereich von 10cm um das linke Kniegelenk, hier auch grosse Narbe ersichtlich, ansonsten Sensibilität für Berührung, Lagesinn, Temperatur und Spitz-Stumpf-Diskrimination intakt, Vibration … intakt angegeben, … Zusatzdiagnostik MRI-BWS 06/2018 Kein Hinweis auf eine posttraumatische diskoligamentäre Instabilität. Kein Bandscheibenprolaps oder Protrusion. Kein bone bruise. Akzentuierter Zentralkanal, der Querdurchmesser noch unter 2 mm liegend. … …

14 Beurteilung Zum Ausschluss einer Myelonkontusion haben wir eine MRI-Untersuchung der BWS und eine Tibialis-SEP-Untersuchung ergänzt. Diese Untersuchungen erbrachten abgesehen von einer leichten Erweiterung des Zentralkanals auf 2mm keine weiteren Auffälligkeiten. Zum sicheren Ausschluss einer Syrinx empfehlen wir eine MRI-Kontrolle ... Bei Befundprogredienz bitten wir um eine erneute Zuweisung, bei unveränderten Befunden sind weitere MRI-Kontrollen nicht notwendig. Bezüglich der Kopfschmerzen … haben (wir [angefügt durch das Verwaltungsgericht]) daher der Patientin geraten, die Einnahmen von Analgetika auf 2x/Woche zu begrenzen und vorzugsweise zunächst Dolofresh Kopfwehöl anzuwenden. Hierunter konnte die Patientin am 07.06.2018 bereits über eine Besserung der Kopfschmerzen berichten. … Hinweise für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Schwindelursache finden sich nicht. … … Das Arbeitspensum sollte nach Vorgabe des behandelnden Orthopäden angepasst werden. Hier erscheint uns aktuell die Fussverletzung links limitierend zu sein. Die Patientin verbringt die meiste Zeit am Arbeitsplatz im Stehen. 6.7 Mit Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 31. Juli 2018 attestierte Triaplus AG in Goldau der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2018 bis 14. August 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vi-act. I/39). 6.8 Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 31. Juli 2018 stellte Dr.med. G.________ zu Handen der Vorinstanz die Diagnose einer Contusio capitis mit Commotio cerebri und postcommotionelles Syndrom bei Auffahrunfall vom 27. April 2015 (recte: 2018) - HWS Distorsion und OSG Distorsion links. Die Beschwerdeführerin klage immer noch über Rückenbeschwerden in der HWS und in der oberen BWS; die täglichen Kopfschmerzen würden allmählich besser werden; das Heben von Lasten und die Konzentration seien noch leicht eingeschränkt; das Sprunggelenk sei im Februar 2018 verletzt worden, wobei der Auffahrunfall das Ganze nachverletzt und verschlimmert habe; diesbezüglich gehe es inzwischen recht gut; die Beschwerdeführerin sei ohne Schiene, wobei das Sprunggelenk abends noch immer deutlich angeschwollen sei. Er wies darauf hin, dass das Ereignis vom 16. Februar 2018, als die Beschwerdeführerin auf dem Eis ausgerutscht sei und sich dabei eine OSG Distorsion links zugezogen habe, den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnte. Des Weiteren stellte Dr.med. G.________ fest, dass zwar aufgrund der Komplexität der Situation ein längerer Erholungsprozess notwendig sei, die Prognose indes prinzipiell gut sei. Alsdann attestierte er der Beschwerdeführerin ab 30. Juli 2018 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit, die Behandlung dauere voraussichtlich noch bis Ende August 2018 (vgl. Vi-act. I/41). 6.9 Am 14. August 2018 erfolgte infolge St.n. Trauma mit Commotio cerebri und HWS-Distorsion ein MRI des Schädels mit MR-Angiographie. Befund und

15 Beurteilung von Dr.med. M.________ vom 14. August 2018 zu Handen des zuweisenden Arztes Dr.med. G.________ lauten (Vi-act. I/70): Befund Mittelständiges Seitenventrikelsystem, keine Mittellinienverlagerung. Unauffälliges Hirnwindungsrelief bei regelrechter Differenzierung zwischen der grauen und weissen Substanz. Keine Signalauslöschungen durch Blut- oder Blutabbauprodukte. Keine pathologischen Signalalterationen in allen angefertigten Sequenzen. Keine Diffusionsstörungen. Orbita-Region unauffällig abgebildet. In der Karotis-Angiographie unauffällige Abbildung der Gefässstrukturen. Nach Kontrastmittelgabe kein Hinweis auf pathologisches Enhancement. Beurteilung Altersentsprechende unauffällige Abbildung des Neurokraniums. 6.10 Mit einem weiteren ärztlichen Zwischenbericht vom 30. August 2018 (vgl. Vi-act. I/55) zu Handen der Vorinstanz bestätigt Dr.med. G.________ seine frühere Diagnose und führt dazu ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin neu über Synkopen mit kurzer Bewusstlosigkeit, die in den letzten fünf Wochen aufgetreten seien, berichte. Teilweise habe sie in der Wohnung das WC nicht gefunden und sei verwirrt gewesen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass das durchgeführte MRI des Schädels unauffällig gewesen sei. Wegen der persistierenden Beschwerden im linken OSG habe er bei Verdacht auf OSG-Instabilität eine fachärztliche Abklärung in der Schulthessklinik veranlasst (zum vereinbarten Termin Ende Oktober 2018 erschien die Beschwerdeführerin allerdings nicht; ein neuer Termin wurde nicht vereinbart; Vi-act. I/94). Aufgrund der Komplexität der Situation sei ein längerer Erholungsprozess notwendig; die Prognose habe sich aufgrund des bisherigen Verlaufs zunehmend verschlechtert. Schliesslich merkt er an, dass die Beschwerdeführerin in Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin sei; im bisherigen Beruf als Reinigungsfachfrau sei sie aufgrund ihres Asthmas nicht mehr arbeitsfähig; der Unfall mit Folgeproblemen komme als "Zugabe" zu all den anderen Problemen hinzu (vgl. Vi-act. I/755). 6.11 Anlässlich der Besprechung bei der Suva vom 6. September 2018 - protokolliert im Erhebungsblatt für die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen vom 7. September 2018 - führte die Beschwerdeführerin aus, dass die sofort nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden von Erbrechen, Kopfschmerzen, Schwindel, Nacken- und Rückenschmerzen sowie im Fussgelenk links nicht bzw. von Prellungsschmerzen an Bauch, Brust und Knie rechts beinahe verschwunden seien. Vor dem Unfall vom 27. April 2018 habe sie nicht gelitten unter: Psychischen Beschwerden, Nesselfieber, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Rückenschmerzen,

16 "Kälte-/Wärme-Wallungen", Ohmachtsanfälle, Konzentrationsstörungen, Pfeifen im Ohr. Sie sei diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung gestanden. Hinsichtlich der Beschwerden am linken Fussgelenk sei sie bis am 16.2.2018 ebenfalls beschwerdefrei gewesen. Sie leide an Krämpfen im rechten Bein und Schmerzen/ Schwellungen/ Instabilität im linken Fussgelenk; weiter kämen Konzentrationsstörungen (nach 20min), Müdigkeit, "Kälte-/Wärme-Wallungen" sowie gelegentliche Ohnmachtsanfälle und ein gelegentliches Pfeifen im Ohr hinzu; seit Mitte August trete Nesselfieber auf; sie leide seit einiger Zeit auch unter psychischen Beschwerden (Angst beim Autofahren; Alpträume). Zudem sei bei der Invalidenversicherung (IV) seit rund zwei Jahren ein Gesuch zur Umschulung zur medizinischen Sekretärin hängig; im Februar 2018 habe sie diese Weiterbildung eigenständig im Rahmen eines Fernstudiums mit 100%-iger beruflicher Tätigkeit begonnen, hoffe diesbezüglich jedoch auf einen entsprechenden positiven IV- Bescheid (vgl. Vi-act. I/57 und I/66). 6.12 Anlässlich der Konsultation vom 11. September 2018 attestierte Dr.med. G.________, nachdem er bereits ab dem 13. August 2018 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50% auf 100% erhöht hatte, bis auf weiteres auch weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vi-act I/73; I/121; I135). 6.13 Mit Versicherungsbericht vom 19. September 2018 zu Handen der Vorinstanz halten die Ärzte der Triaplus AG, Goldau, was folgt fest (vgl. Vi-act. I/74): Beschwerden Bei der Patientin liegen derzeit depressive Symptome vor, mit Ein- und Durchschlaftstörungen, affektiver Labilität, gedrückter Stimmung und Anhedonie. Zusätzlich beklagt Frau A.________ Grübeln (vor allem beim Alleinsein) den Verlust von Selbstwertgefühl, Insuffizienzgefühle, Reizbarkeit, Ruhelosigkeit sowie Existenzängste und Angst vor dem Autofahren (seit dem Unfall vom 23.4.2018). Sie berichtet über Schwindel, Schmerzen im Kopf, Rücken und linken Bein. Diagnose - ICD10:F32.1 mittelgradige depressive Episode Vorbestehende psychische Beschwerden Im April 2018 erfolgte im APP Goldau ein Erstgespräch nach einer Zuweisung durch Dr. Y.________ (Wetzikon) aufgrund von psychischen Beschwerden nach dem Tod ihres Vaters Ende 2017. Bereits beim Erstgespräch am 17.8.2018 bestand ein depressives Zustandsbild, welches als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gewertet wurde. Anamnestisch berichtet Frau A.________, dass es während ihrer Geburt zu einem Herztonabfall gekommen sei. Aufgrund des erlittenen Sauerstoffmangels habe sie psychomotorische Entwicklungsdefizite, sowie Sprachentwicklungsverzögerungen in der Kindheit gehabt. Nach der Realschule habe sie eine Lehre in einer Textilreinigung absolviert. Aufgrund von Schwierigkeiten mit Kollegen und Überforderung sei sie sehr niedergeschlagen gewesen und hätte, gemäss eigenen Aussagen, ein "Burnout" gehabt. Sie habe damals keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. …

17 Psychopathologischer Befund beim Erstgespräch … Bisheriger Verlauf Es fanden bisher drei Termine statt, das Erstgespräch am 17.4.2018, sowie Folgetermine am 21.6. und am 31.7.2018. Zwischendurch wurden Termine teils kurzfristig abgesagt. Es wurde zwischen dem 31.7. und 14.8.2018 eine 100% AUF attestiert. Zum letzten vereinbarten Termin am 14.8.2018 ist Frau A.________ nicht erschienen, seither haben wir nichts von ihr gehört. Erschwerend wirken die teils inkonsistenten anamnestischen Angaben, sowie die wechselhafte Compliance. Es fällt uns aufgrund dieser Tatsachen schwer eine stichhaltige Diagnose zu stellen. Auch eine mögliche Persönlichkeitsproblematik konnte noch nicht diagnostisch verfeinert werden. Bis jetzt durchgeführte und weitere geplante Behandlung Die bisherigen Termine dienen der Anamneseerhebung und hatten stützenden Charakter. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne ist (noch) nicht erfolgt. Eine medikamentöse Behandlung wurde kurz andiskutiert, wurde aber noch nicht installiert. 6.14 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 25. Oktober 2018 hielt Dr.med. J.________ mit noch gleichentags erstelltem Bericht an ihrer Diagnose eines Post-Commotio-Syndroms fest. Die Beschwerdeführerin habe seit der letzten Konsultation zunächst von einer deutlichen Besserung der Kopfschmerzen berichtet, diese hätten jedoch in den letzten Wochen wieder zugenommen; sie würden mit Konzentrationsstörungen und Wortfindungsstörungen einhergehen. Weiter habe sie eine vermehrte Müdigkeit bemerkt. Bedarfsweise habe sie täglich am Morgen Novalgin eingenommen. Die orthopädische Behandlung sei nicht abgeschlossen; eventuell sei eine Operation notwendig. In ihrer Beurteilung hält Dr.med. J.________ fest, die bei der Beschwerdeführerin weiterhin bestehenden Beschwerden könnten auf ein Post-Commotio-Syndrom zurückgeführt werden; aufgrund der täglichen Einnahme von Novalgin müsse auch an das zusätzliche Vorliegen von Analgetikaübergebrauchskopfschmerzen gedacht werden; die aktuelle EEG-Untersuchung sei unauffällig gewesen (vgl. Vi-act. I/85). 6.15 Am 12. Dezember 2018 erfolgte in der Rehaklinik ________ ein ambulantes Assessment. Dr.med. N.________ (Assistenzärztin, Arbeitsorientierte Rehabilitation) und Dr.med. O.________ (Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation [CH]; Mitglied FMH) hielten mit Bericht vom 19. Dezember 2018 was folgt fest (vgl. Vi-act. I/96-1f./12): Diagnosen A. Unfall vom 27.04.2018: Heckauffahrunfall A1 Zervikales Syndrom A2 Spannungskopfschmerz - 27.04.2018 CT Schädel und HWS: Kein Hinweis auf Blutung oder Fraktur

18 - 14.08.2018: MRI Schädel: Altersentsprechende unauffällige Abbildung des Neurokraniums A3 BWS-Kontusion - 30.04.2018 Röntgen BWS: Erfasst ist die Wirbelsäule von BWK1 bis LWK3. Normale Höhe der Wirbelkörper, normales Hinterkantenalignement. Kein Nachweis von Frakturen A4 Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - 06.06.2018 MRI LWS: Kein Hinweis auf eine posttraumatische diskoligamentäre Instabilität. Kein Bandscheibenprolaps oder Protrusion. Kein bone bruise. Akzentuierter Zentralkanal, der Querdurchmesser noch unter 2 mm liegend B. Unfall vom 16.02.2018: auf dem Eis ausgerutscht B1 OSG-Distorsion links - 25.05.2018 Röntgen OSG links: Kein Hinweis auf eine ossäre Läsion - 05.06.2018 MRI OSG links: Keine neu aufgetretene Band- bzw. osteochondrale Läsion. Narbige Veränderungen im Verlauf des Aussenbandes bei nun deutlich regredienter Kontrastmittelaufnahme … Reha- und Eingliederungspotential aus medizinisch-diagnostischer Sicht Aus medizinisch-diagnostischer Sicht ist bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie (siehe unten "Schlussfolgerungen und Empfehlungen") eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen. … Psychische Verfassung Die Patientin war nach dem Unfall aufgrund von vermehrten Ängsten und Konzentrationsschwierigkeiten in psychologischer Behandlung. Aktuell habe sie die Behandlung abgebrochen. Trotz Angst beim Autofahren, fährt sie nun seit circa drei Wochen wieder selbständig. Sie berichtet, dass sie nie unter einer bedrückten Stimmung gelitten habe. Aktuell habe sie immer noch Durchschlafstörungen, wobei sie bei Bedarf ein Entspannungsdragée am Abend nehme, … . Sie leide auch immer noch unter Konzentrationsschwierigkeiten, so dass sie sich höchstens für 20 Minuten konzentrieren könne. Schmerzverhalten und Leistungsbereitschaft Es wurde insgesamt eine mässige Symptomausweitung beobachtet … . Bei den Tests zeigt sich hingegen eine gute Leistungsbereitschaft. … Schlussfolgerungen und Empfehlungen Weitere Behandlungen /Rehabilitation Für aktive Bewegungs- und Trainingsübungen findet sich ein guter Zugang. Die Leistungsbereitschaft bei den Hebe- und Tragetests war im Wesentlichen zuverlässig. Die minimale Performance wurde nicht ganz erreicht. Die Patientin traut sich jedoch sehr wenig zu und hat grosse Angst vor überlastungsbedingten Schmerzen. Anhand unserer Abklärungsresultate und der motivierten Patientin empfehlen wir den Beginn einer medizinischen Trainingstherapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie und Krafttraining (Nacken, Schulter und Rumpf). Beim Krafttraining ist eine gute und regelmässige therapeutische Supervision durchzuführen. Es soll-

19 te mit einer verhaltenstherapeutischen Vorgehensweise im Sinne eines stufenweisen Aufbaus der Belastung gearbeitet werden. Dabei sollte sich die Belastungsdosierung nicht primär nach den Beschwerden richten, sondern zeitgebunden sein, d. h. an den gemeinsam vereinbarten Zielwerten der Belastung trotz gelegentlicher Beschwerden festhalten. Gleichzeitig soll die Patientin beim Erarbeiten von Selbsthilfemassnahmen unterstützt werden, welche sie selbst bei kurzfristigen Schmerzsteigerungen anwenden kann (so genannte Coping-Strategien).Dies soll längerfristig und sukzessive eine Steigerung der Belastbarkeit zur Verbesserung der allgemeinen Ausdauer und der berufsspezifischen Kraft- und Ausdauerkomponenten bewirken. Wir empfehlen ausserdem alle Aktivitäten wieder aufzunehmen, die sie gerne durchführt. So steht ihr aus medizinischer Sicht nichts im Wege wieder zu reiten. Des Weiteren empfehlen wir eine psychologische Betreuung wieder aufzunehmen mit den Zielen Hilfe bei der Strukturierung des Alltags und Aufbau eines grösseren Selbstvertrauens insbesondere in Bezug auf ihre Schmerzverarbeitungsstrategien. Arbeit, Eingliederung Die Patientin ist gelernte Textilfachfrau. Aufgrund des bekannten Asthmas in Bezug auf Chemikalien, die bei dieser Arbeit verwendet werden, ist die Ausübung als Textilfachfrau jedoch eher ungeeignet. Bei der letzten Stelle Textilpflege D.________ wurde ihr per Ende Mai 2018 gekündigt. … Aktuell absolviert die Patientin ein Fernstudium als Medizinische Sekretärin, das sie anfangs 2019 abschliessen wird. Da diese Ausbildung in der Schweiz so nicht anerkannt ist, empfehlen wir eine Zusatzausbildung als Medizinische Praxisassistentin anzuschliessen. Bei dieser motivierten Patientin ist das grösste Problem bei ihren finanziellen Ressourcen zu orten. In spätestens 4 Wochen sollte einer schrittweisen Wiederaufnahme einer Arbeit im Sinne eines Praktikums als Medizinische Sekretärin nichts im Wege stehen. Prognose Unter Berücksichtigung obiger Empfehlungen ist von einer guten Prognose auszugehen. 6.16 Mit Arztbericht vom 14. bzw. 19. Dezember 2018 erstattete Z.________ (M. Sc.; Eidg. anerkannte Psychotherapeutin) von Triaplus AG der IV-Stelle Bericht unter Hinweis, vom 17. April 2018 bis 10. September 2018 sei die Beschwerdeführerin bei Dr.med. P.________ in Behandlung gewesen, seither bei ihr, wobei bis dahin noch kein Kontakt erfolgt sei; die Patientin habe seit dem 10. September 2018 zur Triaplus AG keinen Kontakt mehr gehabt, weshalb die Erstellung des Berichtes nach Aktenlage erfolge (vgl. Ziff. 1.1 und 5; Vi-act. I/126). Sie berichtet von einer nicht leichten Vorgeschichte (nach Sauerstoffmangel bei Geburt motorische und sprachliche Defizite, Probleme in der Lehre, Suizid einer Freundin, früher auch eigene Suizidgedanken, Beziehung mit körperlicher Gewalterfahrung, Tod des Vaters Ende 2017, Trennung vom Freund am Todestag, Schwangerschaft und Spontanabort, Morddrohungen durch Ex- Freund). Bezüglich der aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation weist sie darauf hin, die Beschwerdeführerin berichte, seit dem Tod ihres Vaters ver-

20 mehrt mit somatischen Beschwerden zu reagieren; in den vergangenen Monaten leide sie unter gedrückter Stimmung und Grübeln; sie habe wenig Antrieb und Motivation (vgl. Ziff. 2.2). Es würden sich - bei der Erstuntersuchung - Hinweise auf möglicherweise psychotische Realitätsverarbeitung zeigen; die affektive Schwingungsfähigkeit sei etwas reduziert; es werde zudem über gedrückte Stimmung sowie über Existenzängste wegen finanzieller Schwierigkeiten sowie gesundheitlichen Sorgen, Insuffizienz- und Schuldgefühlen wie auch Einschlafschwierigkeiten bzw. Durchschlafschwierigkeiten aufgrund des Grübelns und Appetitverlust berichtet (vgl. Ziff. 2.4). Z.________ stellt die Diagnose von Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10:F43.21) gemäss Beurteilung vom 17. April 2018 sowie eines mittelgradig depressiven Zustandsbildes gemäss Beurteilung vom 31. Juli 2018 (Ziff. 2.5). Auch stellt sie fest, aufgrund der psychischen Störung und verminderten Ressourcen der Beschwerdeführerin könne es erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit kommen; zum aktuellen Zeitpunkt könne die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beurteilt werden, da die letzte Untersuchung zu lange her sei (Ziff. 2.7). Des Weiteren weist sie darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin bislang soziale Schwierigkeiten sowie eine unspezifische Überforderung durch die Tätigkeit beschrieben worden sei (Ziff. 3.3); zum Zeitpunkt des depressiven Zustandsbildes hätten Einschränkungen in Antrieb und Energie sowie emotionaler Flexibilität bestanden; ein konkreteres Bild zu den Auswirkungen auf die Tätigkeit habe sich indes nicht ergeben können (Ziff. 3.4). 6.17 Infolge anhaltender Kopf- und Nackenschmerzen erfolgte bei Dr.med. J.________ am 14. Januar 2019 eine Verlaufskontrolle; in ihrem Bericht vom 14. Januar 2019 - zu Handen des zuweisenden Arztes Dr.med. K.________ - hielt Dr.med. J.________ an ihrer früheren Diagnose des Post-Commotio-Syndroms fest und wies im Rahmen des Befundes darauf hin, dass eine schrittweise Reintegration sinnvoll wäre; mit einem vollen Pensum wäre die Patientin sicherlich überfordert; des Weiteren erscheine eine Anbindung an Triaplus als sinnvoll (vgl. Vi-act. I/97). 6.18 Ausgehend von den nämlichen, oberwähnten Diagnosen gab Dr.med. G.________ zu Handen der Vorinstanz am 25. Februar 2019 einen weiteren ärztlichen Zwischenbericht ab. Er weist darauf hin, dass die Patientin auch weiterhin über anhaltende Kopf- und Nackenschmerzen berichte; es stehe insbesondere die körperliche Ertüchtigung im Vordergrund; daneben sei auch die berufliche Wiedereingliederung ein Thema; die Prognose stehe nach wie vor gut und es gebe keine besonderen Umstände mehr, welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten; er empfahl eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 20%; eine Beurteilung der Gesamtsituation sei jedoch aufgrund der zusätzlichen Asthma-

21 problematik sowie der zusätzlichen Unfälle vor dem Ereignis vom 27. April 2018 nach wie vor schwierig (vgl. Vi-act. I/118). 6.19 Im Rahmen der Leistungsprüfung gelangte die Suva mit der Kausalitätsfrage an ihre Versicherungsmedizin (vgl. Vi-act. I/119). Die Kreisärztin Dr.med. Q.________ (Fachärztin für Chirurgie) hielt mit Bericht vom 6. März 2019 fest, es zeige sich bezüglich des linken oberen Sprunggelenks/Fusses bildmorphologisch im Verlauf MRI OSG links vom 16. März 2018 bzw. 5. Juni 2018 keine neue hinzugetretene frische traumatische strukturelle Verletzung im Bereich der Bänder/Knochen; dementsprechend sei es durch den Auffahrunfall zu einer Schmerzexazerbation, leichten Distorsion ohne nachweisbare frische traumatische strukturelle Läsionen gekommen; Prellungen würden in der Regel innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos abheilen, spätestens nach drei bis sechs Wochen sollten die leichte Zerrung/Prellung, welche auf das Unfallereignis vom 27. April 2018 zurückzuführen sei, wieder abgeheilt sein. Bezüglich der HWS zeige sich in der vorliegenden Computertomographie der Halswirbelsäule vom 24. April 2018 (recte: 27.4.2018) keine frische traumatisch strukturelle Läsion, keine knöcherne Verletzung, keine Veränderung der Weichteile, keine Blutung, sodass man von einer Zerrung/Prellung ohne nachweisbare traumatische strukturelle Läsion ausgehen könne. Bezüglich der Frage, ob der durch den Unfall verursachte Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt sei, hält Dr.med. R.________ fest (vgl. Vi-act. I/120): Bezüglich OSG links, Unfallereignis vom 27.04.2018 ja. Sollten weiterhin Beschwerden bestehen, sind diese auf die ursprüngliche Bandverletzung vom 16.02.2018 zurückzuführen. Bezüglich HWS, ohne nachweisbare frische traumatische frische strukturelle Läsion im Bereich der Halswirbelsäule, ursprüngliche Computertomographie am Unfalltag, sowie neurologische Untersuchung Dr. J.________ und Bericht RKB HWS- Assessment, ist aus neurologischer Sicht bei unauffälliger Motorik, unauffälligen Muskeleigenreflexen, kein pathologisch-neurologischer Befund zu erheben, sodass auch hier aus Sicht der Halswirbelsäule Zerrung/Prellung ohne nachweisbare frische traumatische strukturelle Läsionen innerhalb von 3-6 Monaten abgeheilt ist. Schliesslich sollten - zehn Monaten nach dem Ereignis - ohne nachweisbare frische traumatische strukturelle Läsionen am Unfalltag im Bereich der Halswirbelsäule, die Zerrung/Prellung folgenlos abgeheilt sein (vgl. Vi-act. I/120-2/2). 6.20 Im vorinstanzlichen Einspracheverfahren wurde der Vorinstanz der von Dr.med. J.________ nach der Verlaufskontrolle vom 2. Mai 2019 zu Handen von Dr.med. K.________ erstellte Bericht vom 2. Mai 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin berichte über eine Verbesserung der Anspannung und Kopfschmerzen; im Vordergrund stünde weiterhin eine Migräne, die zwei Mal pro Woche auf-

22 treten würde; weiter komme es gelegentlich zu Kribbelparästhesien an den Armen und Beinen, die vermutlich durch das Topiramat bedingt seien; die Einnahme von Topiramat und Sirdalud erfolge regelmässig; sie nehme ab dem 3. Mai 2019 an einem Wiedereingliederungsprozess durch die T.________ teil, das Arbeitspensum würde langsam gesteigert werden. Zudem bestehe weiterhin eine psychologische Anbindung beim Triaplus in Goldau. Insgesamt würden sich die Beschwerden, insbesondere auch die Kopfschmerzen, regredient zeigen. Mit einer Dosierungsanpassung von Topiramat und Sirdalud erhoffe sich Dr.med. J.________ eine weitere Verbesserung der Migräne und der muskulären Verspannungen (vgl. Vi-act. I/148). 6.21 In ihrem weiteren Bericht vom 4. Juli 2019 bezüglich der gleichentags erfolgten Verlaufskontrolle bringt Dr.med. J.________ vor, die Beschwerdeführerin habe über eine gute Verbesserung der Kopfschmerzen berichtet, die nur noch sporadisch und vor allem bei Hitze bestünden; das Arbeitspensum bei der T.________ habe sie in Zusammenarbeit mit dem HA bzw. Triaplus AG von 20% auf 50% innerhalb der letzten Wochen steigern können; eine weitere Steigerung sei ab August 2019 vorgesehen; Topiramat und Sirdalud nehme sie - in reduzierter Dosierung - weiterhin regelmässig, wobei Sirdalud über die kommenden zwei Wochen ausgeschlichen werden solle; die Beschwerdeführerin sei optimistisch und freue sich über die Verbesserungen (vgl. Vi-act. I/158). 7.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 17. September 2019 im Wesentlichen auf die oberwähnten medizinischen Berichte (vgl. vorstehend Erw. 6) und dabei insbesondere auf den kreisärztlichen Bericht vom 6. März 2019. Sie ging vom Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes nach Schleudertrauma (HWS-Distorsion) aus und erkannte, dass bei der Beschwerdeführerin keine unfallbedingten strukturellen Läsionen - sowohl im Bereich der HWS als auch im Bereich des linken OSG - hinreichend nachweisbar seien; eine Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit weiteren Heilbehandlungen nicht zu erwarten (vgl. Einspracheentscheid vom 17.9.2019 Erw. 3 und 4b). 7.2.1 Die vorinstanzliche Beurteilung, dass keine unfallbedingte Läsion vorliegt, beruht auf einer überzeugenden Würdigung der diesbezüglich übereinstimmenden, medizinischen Akten (vgl. vorstehend Erw. 6). Es konnte in keinem Bericht eine organische Ursache, namentlich eine unfallbedingte Läsion bestätigt werden, welche die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte. Dies gilt gleichermassen für die Beschwerden im Bereich des linken OSG. Auch diesbezüglich ergaben die veranlassten bild-

23 gebenden Untersuchungen keine auf den Unfall vom 27. April 2018 zurückführende Läsionen des OSG links. Schlüssig ist daher die Beurteilung, dass in Bezug auf das durch den Unfall vom 27. April 2018 vorübergehend verschlimmerte, seit dem Unfall vom 16. Februar 2018 vorbestehende Leiden im Bereich des linken OSG der Beschwerdeführerin spätestens per 31. März 2019 der Status quo sine erreicht sei. 7.2.2 Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage ist somit die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass aus dem Unfallereignis vom 27. April 2018 weder im Bereich der HWS noch des OSG links objektivierbare strukturelle Befunde resultieren und mithin keine organisch hinreichend nachgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, welche die über den 31. März 2019 hinaus geklagten Beschwerden zu erklären vermöchten. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere liegen keine anderen medizinischen Berichte vor, die Zweifel an der vorinstanzlichen Beurteilung zu wecken vermöchten. Bei den verbliebenen Beschwerden infolge des Schleudertraumas, wozu auch die seit dem Unfall geklagten Kopf- und Nackenschmerzen gehören, ist daher grundsätzlich eine Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. nachfolgend). 7.3.1 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteil BGer 8C_771/2017 vom 3.5.2018 Erw. 5.2.1). Die Einschätzung des Gesundheitszustandes bzw. der namhaften Besserung hat grundsätzlich prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu erfolgen (vgl. Urteil BGer 8C_388/2019 vom 20.12.2019 Erw. 3.2 m.w.H.). 7.3.2 Bei der Rechtsprechung, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurde (vgl. BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa), stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei dieser Praxis unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteile BGer 8C_465/2011 vom 7.9.2011 Erw. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13.4.2010 Erw.

24 4.2). Hingegen kann bei Massgeblichkeit der Schleudertrauma-Praxis der Fall erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (vgl. Urteil BGer 8C_388/2019 vom 20.12.2019 Erw. 3.2 m.H.a. Urteile BGer 8C_817/2007 vom 11.12.2008 Erw. 5 und 8C_493/2018 vom 12.9.2018 Erw. 3.2). 7.3.3 Gestützt auf die angeführten medizinischen Akten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Verkehrsunfalls vom 27. April 2018 eine HWS-Distorsion QTF Grad I erlitten hat. Sie klagte nicht bloss innert kurzer Latenzzeit nach dem Unfall, sondern auch noch im Zeitpunkt des Fallabschlusses über Beschwerden, insbesondere über Kopf-/Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdung und Durchschlafstörungen, was ebenfalls als ausgewiesen bzw. unbestritten zu gelten hat. Insoweit finden sich somit ärztliche Feststellungen bezüglich des Auftretens der zum nach HWS-Verletzungen nicht selten beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als "typisch" bezeichneten Beschwerdebild gehörenden Symptome (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; vgl. hierzu BGE 119 V 335 Erw. 1 m.H.). In der Folge bestimmt denn auch die - auch seitens der Vorinstanz - unbestrittene Annahme des Schleudertraumas HWS, dass vorliegend die - für die Beschwerdeführerin günstigere - Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist (vgl. Einspracheentscheid vom 17.9.2019 Erw. 4b) und somit der Fall erst abgeschlossen werden kann, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr zu erwarten ist. 7.4.1 Der Verfügung vom 27. März 2019 lässt sich einzig entnehmen, die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar (was wie aufgezeigt nicht zu beanstanden ist), weshalb die Adäquanz geprüft werde. Diese sei zu verneinen, weshalb die Versicherungsleistungen per 31. März 2019 eingestellt würden (Vi-act. I/128). Mithin enthält die Verfügung keinerlei Begründung bezüglich Fallabschluss und für den korrekten Zeitpunkt der Adäquanzprüfung. Sie setzt sich mit dem Fallabschluss nicht auseinander. 7.4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid ist ausführlicher (Bf-act. 2). Demgemäss sei die Beschwerdeführerin umfassend medizinisch abgeklärt worden. Die Vorinstanz verweist dabei auf die verschiedenen, oberwähnten Berichte und hält mit Verweis auf die kreisärztliche Beurteilung fest, sowohl bezüglich HWS als auch OSG links sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

25 dass der erlittene Gesundheitsschaden abgeheilt sei, eine Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit weiteren Heilbehandlungen nicht zu erwarten sei (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 3). Entsprechend sei für die lediglich klinisch fassbaren Beschwerden eine eigenständige Adäquanzbeurteilung vorzunehmen. 7.4.3 Da bei Diagnose HWS-Distorsion nach Auffahrunfall unbestrittenermassen die Schleudertraumapraxis zur Anwendung gelangt, ist die Adäquanzprüfung erst vorzunehmen, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, wenn also im Gesamtkomplex des Schleudertrauma-Beschwerdebildes mit physischen und psychischen Komponenten von keiner realistischen Möglichkeit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die Fortsetzung einer gesamtheitlichen Behandlung mehr ausgegangen werden kann (vgl. hierzu Urteil BGer 8C_493/2018 vom 12.9.2018 Erw. 4). Soweit die Vorinstanz auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr.med. R.________ abstellt (Vi-act. I/120), so muss konstatiert werden, dass sich die Kreisärztin ausschliesslich mit den somatischen Beschwerden befasst hat. Obwohl nachweislich ein Schleudertrauma vorlag, finden die psychischen Leiden keine Erwähnung, obwohl entsprechende Berichte in den Akten liegen. Im Einspracheentscheid selbst wird wohl auf die Berichte der Rehaklinik ________ sowie der Triaplus AG (vom 19.9.2018) verwiesen und wiederholt, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung abgebrochen und eine psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne sei nicht erfolgt, eine medikamentöse Behandlung noch nicht installiert. Soweit die Vorinstanz hieraus schloss, eine psychische Problematik bestehe überhaupt nicht und stehe damit auch einem Fallabschluss nicht im Wege, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat eine entsprechende Abklärung und Beurteilung der psychischen Komponente zu Unrecht überhaupt nicht stattgefunden. 7.4.4 Für eine gerichtliche Beurteilung des Fallabschluss-Zeitpunktes, ist der Sachverhalt bezüglich die psychischen Beschwerden zu offen, da von der Vorinstanz zu wenig abgeklärt. Dies bei nicht einfachen Verhältnissen. Den Berichten der Triaplus AG kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus eine relevante psychische Vorbelastung besteht. Entgegen ihrer eigenen Aussage trifft es denn auch nicht zu, dass vor dem Unfall keine psychologische Behandlung stattgefunden hat. Vielmehr ergibt sich aus den Berichten der Triaplus, dass die Erstkonsultation bereits am 17. April 2018, mithin vor dem Unfall erfolgt ist. Dies aufgrund ärztlicher Zuweisung wegen psy-

26 chischen Beschwerden nach dem Tod des Vaters Ende 2017. Bereits vor dem Unfall bestand ein depressives Zustandsbild, das als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gewertet wurde (vgl. relevanten Befund vom 17.4.2018, Vi-act. I/74). Auffallend aber auch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Erstgesprächs von einer uneingeschränkten Konzentrations- und Merkfähigkeit sprach, wogegen nach dem Unfall vom 27. April 2014 Ängste und Konzentrationsschwierigkeiten hinzukamen. In den Akten liegt ein von der Triaplus AG am 31. Juli 2018 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und gegenüber der Vorinstanz äusserte die Beschwerdeführerin am 6. September 2018, sie leide seit einiger Zeit auch unter psychischen Beschwerden - namentlich Angst beim Autofahren sowie Albträume. Dass sich das erlittene Schleudertrauma auch auf die Psyche ausgewirkt hat, ist daher nicht ausgeschlossen. Für die Triaplus AG gestaltete sich eine Diagnosestellung (wegen inkonsistenten anamnestischen Angaben und wechselhafter Compliance) allerdings schwierig; sie äusserte sich insbesondere auch nicht zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden resp. deren Vorbestehen. Auch der Bericht der Rehaklinik ________ ging auf die psychologische Behandlung ein und äusserte sich zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin, wobei im Ergebnis eine psychologische Betreuung empfohlen wurde (vgl. oben Erw. 6.15). Offen ist auch hier, inwiefern diese auf den Unfall zurückzuführen sind. Auch Dr.med. J.________ erachtete die Anbindung an die Triaplus AG ausdrücklich als sinnvoll (vgl. oben Erw. 6.17). Ihrem Bericht vom Mai 2019 ist zu entnehmen, dass die Behandlung bei der Triaplus AG wieder aufgenommen wurde (vgl. oben Erw. 6.20). Berichte hierzu liegen allerdings keine in den Akten, der letzte in den Akten liegende Bericht der Triaplus AG datiert vom Dezember 2018, obwohl danach von einer Wiederaufnahme der Behandlung auszugehen ist. Soweit im Einspracheentscheid allein auf den Behandlungsabbruch durch die Beschwerdeführerin (im September 2018) verwiesen wird, entspricht dies daher nicht der ganzen Realität. Vielmehr wären auch schon vor Verfügungserlass und insbesondere vor dem Einspracheentscheid weitere Berichte bezüglich die psychische Komponente resp. die psychologisch/psychiatrische Behandlung greifbar gewesen. Damit aber hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt aufgrund des Vorliegens eines Schleudertraumas mit dem typischen, gemischt somatisch-psychischen Beschwerdebild zu wenig abgeklärt. Namentlich blieb ungeprüft, ob die bestehenden psychischen Beschwerden ausnahmslos vorbestehend sind, ob und ggfs. wie sich der Unfall vom 27. April 2018 auf die psychische Verfassung ausgewirkt hat und ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung von einer Behandlung der (ggfs. unfallkausalen) psychischen Leiden eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

27 erwartet werden konnte. Diesbezüglich steht fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Unfallschein UVG (vgl. Vi-act. I/121) seit dem Unfallereignis vom 27. April 2018 mindestens bis zum 1. März 2019 fortwährend zu 100% arbeitsunfähig war; ihre Arbeitsfähigkeit konnte sie lediglich vom 23. bis 30. Juli 2018 auf 50% steigern. Seit dem 3. Mai 2019 nimmt sie an einem Wiedereingliederungsprozess durch die T.________ teil, wobei sie ihr anfängliches Arbeitspensum von 20% per Juli 2019 auf 50% steigern konnte; eine weitere Steigerung war vorgesehen. Diese Steigerung erfolgte mitunter unterstützt durch die Triaplus AG (gemäss Bericht Dr.med. J.________ vom 4.7.2019), weshalb die Klärung der Frage, ob die psychologisch/psychiatrische Behandlung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte, durchaus relevant ist. Bleibt zu ergänzen, dass gemäss Art. 19 UVG für den Fallabschluss neben der Verbesserung des Gesundheitszustandes auch allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV zu beachten sind. Vorliegend hat die IV offensichtlich Eingliederungsmassnahmen verfügt, ohne dass hierzu genaueres bekannt ist. Auch dazu bzw. zur Relevanz bezüglich Fallabschluss äussert sich die Vorinstanz nicht. 7.4.5 Mithin lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht klar und unmissverständlich entnehmen, ob im Hinblick auf eine gesamtheitliche Betrachtung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes - d.h. auch in psychiatrischer Hinsicht - von einer ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder nicht, weshalb dies vorliegend denn auch nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Dabei gilt es zu beachten, dass die Vorinstanz erst dann zu einem Fallabschluss berechtigt ist, wenn im Gesamtkomplex des Schleudertrauma-Beschwerdebildes mit physischen und psychischen Komponenten von keiner realistischen Möglichkeit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die Fortsetzung einer gesamtheitlichen Behandlung mehr ausgegangen werden kann (vgl. Urteil BGer 8C_493/2018 vom 12.9.2018 Erw. 4) und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Obwohl eine psychische Vorbelastung bekannt war, eine psychologisch/psychiatrische Behandlung verschiedentlich angesprochen wurde und die Rechtsprechung gemäss Schleudertraumapraxis eine frühzeitige interdisziplinäre Abklärung auch der psychiatrischen Problematik verlangt (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9.3 ff.), hat es die Vorinstanz im ganzen Verfahren unterlassen, eine umfassende, den psychiatrischen Zustand miteinschliessende Beurteilung einzuholen. Sie verkennt dabei, dass die Adäquanz erst bei Fallabschluss zu prüfen ist und der Fall erst abgeschlossen werden kann, wenn keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. Dies ist bei Anwendung der Schleudertraumapraxis gesamtheitlich und

28 zwar prognostisch zu beurteilen, mithin stellt sich die Frage einer namhaften Besserung auch aus psychiatrischer Sicht. Soweit die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 17. September 2019 eine namhafte Besserung ausschliesst, äussert sie sich insoweit und zudem lediglich pauschal zu den somatischen Beschwerden, was dem typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebild ungenügend Rechnung trägt. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass - mangels Vorliegen einer Stellungnahme einer medizinischen Fachperson bezüglich der realistischen Möglichkeit einer namhaften Besserung insbesondere bezüglich der psychiatrischen Komponente - soweit diese unfallkausal ist - durch die Fortsetzung einer entsprechenden ärztlichen Behandlung - das Verwaltungsgericht die Angelegenheit nicht als spruchreif erachtet, weshalb es den angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. September 2019 aufhebt. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Frage des Fallabschlusses resp. der Möglichkeit einer namhaften Besserung unter Einbezug einer psychiatrischen und neuropsychologischen Beurteilung (ggfs. unter Mitberücksichtigung der Eingliederungsmassnahmen der IV) neu beurteilt und darüber entschieden wird. 8.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt aber zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 139 V 99 Erw. 1.1; BGE 137 V 210 Erw. 4.4.1 ff.; Urteil BGer 9C_463/2019 vom 25.9.2019 Erw. 2.1; Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung; SZS 2019 S. 4; Slavik, Gerichtliche Qualitätssicherung medizinischer Gutachten, JaSo 2018, S. 172). 8.2 Im Wesentlichen gilt es vorliegend zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden vorbestehend oder - zumindest teilweise - auf den Unfall zurückzuführen sind und diesfalls durch die Fortsetzung einer ärztlichen bzw. psychiatrischen Behandlung von einer realistischen Möglichkeit einer namhaften Besserung ausgegangen werden kann. Diese Frage

29 blieb vollständig ungeklärt bzw. war nie Gegenstand einer medizinischtheoretischen Beurteilung, was eine Rückweisung an die Vorinstanz auch deshalb rechtfertigt, da die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rückweisung auch eventualiter verlangt. 8.3 Mithin gilt es die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im oberwähnten Sinne die entsprechenden psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärungen trifft und alsdann erst die vorliegend offengelassene Frage, ob eine realistische Möglichkeit einer namhaften Besserung der psychischen Beschwerden durch die Fortsetzung einer ärztlichen bzw. psychiatrischen Behandlung besteht, beurteilen kann. 9.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 9.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Urteile BGer 8C_520/2014 vom 29.10.2014 Erw. 6 und 8C_604/2013 vom 28.12.2014 Erw. 6, je m.H. u.a. auf BGE 132 V 215 Erw. 6.1; VGE I 2014 62 vom 31.10.2014 Erw. 6.1; VGE I 2013 41 vom 7.8.2013 Erw. 3.1). 9.3 Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin vorliegend obsiegt, ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 19. September 2019 sowie die Verfügung vom 27. März 2019 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. September 2020

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