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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.03.2020 I 2019 64

16 marzo 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·9,299 parole·~46 min·2

Riassunto

Unfallversicherung (sozialversicherungsrechtliche Stellung als selbständig- bzw. unselbständig Erwerbender) | Unfallversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 64 Entscheid vom 16. März 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Alpenquai 28, Postfach, 6005 Luzern, Vorinstanz, C.________, Beigeladener, Gegenstand Unfallversicherung (sozialversicherungsrechtliche Stellung als selbständig- bzw. unselbständig Erwerbender)

2 Sachverhalt: A. C.________ war im Bereich Limousinenservice tätig, als er am 31. August 2016 der Suva einen Fragebogen zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung einreichte. Mit Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde ihm durch die Suva ein Doppelstatus zuerkannt, indem Tätigkeiten für Direktkunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständige Erwerbstätigkeit und Tätigkeiten für Taxizentralen/Taxivermittlungen als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden (Vi-act. 11). B. Am 24. Oktober 2016 erhob C.________ Einsprache gegen die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 (Vi-act. 14). Da sich aus der Einsprache ergab, dass C.________ neben anderen auf die Online Vermittlungsplattform A.________ setzte, unterrichtete die Suva am 22. Mai 2017 die A.________ GmbH über die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 und gewährte ihr die Möglichkeit zur Einsprache (Vi-act. 23). Am 23. Juli 2017 erhob die A.________ GmbH ihrerseits Einsprache (Vi-act. 27). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 gelangte die Suva zum Ergebnis, dass für C.________ bei der Tätigkeit für die A.________ GmbH die einzelnen Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit deutlich überwiegen, weshalb die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 bestätigt und die Einsprachen von C.________ (betreffend Tätigkeit für A.________ GmbH) sowie von der A.________ GmbH abgewiesen wurden (Vi-act. 50). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 liess die A.________ GmbH am 6. Juli 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen: 1. Es seien der gegenüber der Beschwerdeführerin eröffnete Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 (Vers. Nr. 1501-63681.5) und die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen vom 22. Mai 2016 (Referenz 1405-11235.0 C.________) sowie vom 19. Oktober 2016 (Kunden-Nr. 1405-11235.0) aufzuheben und C.________ in Bezug auf das seit 1. Januar 2016 unter verschiedenen Rahmenvereinbarungen bestehende Rechtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als selbständig erwerbende Person zu qualifizieren. 2. Eventualiter seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 (Vers. Nr. 1501-63681.5) und die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen vom 22. Mai 2011 (Referenz 1405-11235.0 C.________) sowie vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher MwSt.).

3 Im Weiteren stellte sie folgende prozessuale Anträge: 1. Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin betreffend C.________ beizuziehen. 2. Es sei das vorliegende Verfahren mit einem allenfalls von C.________ eingeleitetem Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 zu vereinen. 3. Eventualiter sei C.________ als Mitbetroffener in diesem Verfahren beizuladen und die Akten aus einem allenfalls von C.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 beizuziehen. Seitens C.________ ging beim Gericht innert Frist keine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 ein. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wurde C.________ durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in das Verfahren beigeladen. Ihm sowie der Suva wurde zur Einreichung der Vernehmlassung Frist bis 27. August 2018 angesetzt. C.________ reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. Die Suva beantragte mit Vernehmlassung vom 27. August 2018, auf die Beschwerde sei mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. Die Beschwerde sei von Amtes wegen an das Versicherungsgericht des Kantons Luzern zur Weiterbehandlung und zum Erlass des Urteils zu überweisen. F. Mit Stellungnahme vom 21. September 2018 beantragte die Beschwerdeführerin: 1. Es sei auf die Beschwerde vom 6. Juli 2018 der Beschwerdeführerin einzutreten. 2. Es seien die (prozessualen) Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 abzuweisen. 3. Eventualiter sei das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Zuständigkeit im Verfahren (UV.2018.00116) vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu sistieren. 4. Es sei keine Nachfrist zur Einreichung einer zweiten Beschwerdeantwort anzusetzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beigeladene nahm zur Beschwerdeantwort keine Stellung. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2018 (UV.2018.00116) ein.

4 G. Mit Entscheid I 2018 58 v. 12. November 2018 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache wurde an das Kantonsgericht Luzern zur Weiterbehandlung überwiesen. H. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erheben. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_870/2018 vom 8. August 2019 gut. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sei im materiell zu beurteilenden Streit um die Versicherteneigenschaft des Beigeladenen zum Entscheid örtlich zuständig. Die Sache wurde zur materiellen Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. I. Mit Verfügung vom 11. September 2019 hat der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts die Beiladung von C.________ ins Verfahren bestätigt und den Parteien Frist angesetzt für die Einreichung einer Stellungnahme zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin. J. Die Suva beantragt mit Eingabe vom 6. November 2019 die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen. Im Weiteren beantragt sie die Sistierung des Verfahrens bis zu rechtskräftigen Erledigung der vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich hängigen Verfahren zwischen den Parteien (UV.2018.00180 und UV.2018.00116). K. Mit Replik vom 6. Dezember 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragt die Abweisung des Sistierungsantrages. L. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 teilte der verfahrensleitende Richter den Parteien mit, dass auf eine Verfahrenssistierung verzichtet werde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Verfahrenssistierung ist im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, SRSZ 234.110) nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch kommt die Sistierung in der Praxis vor. Sie ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt (Bertschi/Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG, Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 4-31 N 35). Da die Verfahrenssistierung in einem Spannungsverhältnis und gewissen Widerspruch zu dem im Gesetz verankerten und auch für das Verwaltungsgericht geltenden Beschleunigungsgebot steht (§ 73 lit. a Justizgesetz [JG, SRSZ 231.110]; für das Sozialversicherungsrecht: Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

5 ATSG; SR 830.1), ist dieses Rechtsinstitut nur zurückhaltend und namentlich nur dann einzusetzen, wenn die Sistierung sinnvoll ist, d.h. wenn gute Gründe für die Sistierung sprechen. 1.2 Wann die Sistierung sinnvoll ist, wird kasuistisch, von Fall zu Fall geprüft. Die Verwaltungsgerichtspraxis erachtet die Sistierung namentlich dann als gerechtfertigt, wenn ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid von einem anderen Entscheid massgeblich abhängt oder wenn die Parteien ernsthafte Verständigungsbemühungen aufgenommen haben, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise erledigen oder mindestens massgeblich vereinfachen lässt (vgl. VGE I 2007 3 vom 11.4.2007 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen; EGV-SZ 2004, B. 1.3). Das Gericht darf bei seinem Entscheid über die Verfahrenssistierung auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren abschätzen und miteinbeziehen, deren Ausgang für das Verfahren allenfalls bedeutsam ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 38 Rz 11; VGE III 2009 39 vom 9.7.2009 Erw. 1.2 und 1.3). 1.3 In casu wird der Antrag auf Verfahrenssistierung von der Beschwerdegegnerin damit begründet, dass zwei weitere Prozesse betreffend den Status von Fahrern der Beschwerdeführerin vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich hängig seien. Es sei zu vermeiden, dass aufgrund von unterschiedlichen Gerichtsständen sich widersprechende kantonale Entscheide gefällt würden. Die vor Sozialversicherungsgericht hängigen Rechtsfälle betreffen andere Fahrer. Insofern besteht grundsätzlich keine Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden. Die kantonale Gerichtsbarkeit in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten (Art. 57 ATSG) bringt es mit sich, dass in ähnlichen Fällen unterschiedliche Entscheide gefällt werden können. Dieser Umstand begründet für sich allein in der Regel keinen Anlass für eine Verfahrenssistierung, da eine solche Konstellation häufig gegeben ist und aus der kantonalen Zuständigkeitsregelung resultiert. In Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots ist deshalb von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen, zumal auch nicht bekannt ist, welche Vereinbarungen und Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und den Fahrern abgeschlossen wurden, welche Partei (bzw. Beigeladene) der vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängigen Beschwerden sind. 2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt vorab, dass in der Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 einzig die konkrete Beziehung zur D.________ GmbH berücksichtigt worden sei. Erst ein halbes Jahr später sei in Verallgemeinerung der Verfügung vom 19. Oktober 2016 auch die Beschwerdeführerin in-

6 formiert worden und es sei ihr als mitbetroffener Betrieb die Verfügung eröffnet worden. Die Verallgemeinerung einer in Bezug auf einen anderen Sachverhalt erlassenen Verfügung verstosse gegen den Grundsatz der Einzelfallbetrachtung. Die Verfügung vom 19. Oktober 2016, soweit sie auf die Beziehung zur Beschwerdeführerin verallgemeinert wurde, sowie die Verfügung vom 22. Mai 2017 seien deshalb aufzuheben. 2.2 Die Verfügung vom 19. Oktober 2016 richtet sich an den Beigeladenen. In der Verfügung wird festgehalten, dass ein Doppelstatus vorliege und dass er als unselbständig gelte, wenn er an den Arbeiten eines Betriebes, z.B. Taxizentrale, Taxivermittlung, Limousinenservice, als Unterakkordant (sich selber ausleihen wie für die E.________ AG) oder für einen Personalausleihebetrieb tätig sei (Viact. 11 S. 1 f.). Nachdem im Rahmen des durch den Beigeladenen in die Wege geleiteten Einspracheverfahrens auch Geschäftsverbindungen zur Beschwerdeführerin offen gelegt wurden, eröffnete die Suva die Verfügung am 22. Mai 2017 auch gegenüber der Beschwerdeführerin (Vi-act. 23). Eine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin ist dadurch nicht erkennbar. Aus der Verfügung vom 19. Oktober 2016 ist denn auch klar erkennbar, dass sich der Status der unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf einen einzelnen Vertragspartner des Verfügungsadressaten bezieht, sondern verschiedene, umschriebene Tätigkeitsbereiche darunter fallen können. Im Übrigen ist der (materielle) Einspracheentscheid reformatorischer Natur. Er tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 52 Rz 60). Die einspracheweise angefochtene Verfügung besteht nach Erlass des (materiellen) Einspracheentscheides nicht mehr. Die vorstehend dargelegten Einwendungen in Bezug auf die Verallgemeinerung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beigeladenen in der Verfügung vom 19. Oktober 2016 (bzw. 22.5.2017) sind für das vorliegende Verfahren mithin ohne Belang. 3.1 Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes ist, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV; SR 832.202 vom 20.12.1982). Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, dass die Arbeitnehmer von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem Anschluss

7 an das Transportgewerbe obligatorisch bei der SUVA versichert sind (vgl. auch Art. 78 lit. a UVV). Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHVrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 Erw. 4.2; 123 V 161 Erw. 1; 119 V 161 Erw. 2; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017 Erw. 2 und SVR 2015 UV Nr. 7; 8C_183/2014 Erw. 7.1). 3.3 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (Stand 1.1.2020) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos namentlich (Rz 1019): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender beim Vorhandensein folgender Merkmale zum Ausdruck (Rz 1020): - eines Weisungsrechts, - eines Unterordnungsverhältnisses, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,

8 - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht. Taxichauffeure gelten im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benützen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4086). Sie gelten als selbständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Mass von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4088). 3.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 III 353 Erw. 2.2; 144 V 361 Erw. 6.2.8). 4.1 Der Beigeladene hat am 12. November 2015 einen Kooperationsvertrag mit der Beschwerdeführerin betr. die Ausführung von Transportdienstleistungen abgeschlossen (Vi-act. 27 S. 5 ff.). In der Präambel des Vertrages wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Plattform für die Vermittlung von Transportdienstleistungen für ihre Kunden agiere. Die Beschwerdeführerin führe die Fahrdienste nicht selber aus, sondern ziehe dafür Vertragspartner bei. Im Weiteren wird im Vertrag festgehalten: - dass die Beschwerdeführerin für jede Fahrdienstleistung einen Vertrag mit dem Fahrdienstleister ("Contractor") auf Kosten des Endkunden abschliesse (Ziff. 1); - dass die Beschwerdeführerin Anfragen von Kunden via App (oder ein anderes Portal) aufschaltet; der Fahrer kann eine solche Anfrage akzeptieren, was jedoch nur eine Offerte gegenüber der Beschwerdeführerin darstellt. Der Vertrag wird erst durch Annahme durch die Beschwerdeführerin abgeschlossen (Ziff. 2.1); - dass der Fahrdienstleister den Transport entsprechend den Vorgaben in der Anfrage durchzuführen hat; bei Durchführung des Transports durch einen Angestellten ist sicherzustellen, dass dieser über die entsprechenden Bewilligungen verfügt (Ziff. 2.2.1);

9 - dass der Fahrdienstleister einen professionellen und ordnungsgemässen Service zu gewährleisten hat (Ziff. 2.2.1); - dass das Nichterscheinen, eine Verspätung oder eine Umbuchung durch den Gast (o.ä.) eine Vertragsauflösung durch die Beschwerdeführerin darstellt (Ziff. 2.2.2); - dass der Fahrdienstleister einen sicheren Transport zu gewährleisten hat, andernfalls darf der Transport nicht durchgeführt werden. Nur wenn der Transport nicht ausgeführt werden kann, weil der Endkunde die erforderlichen Angaben unterlassen hat (z.B. Transportbox für Tier, Kindersitz), wird der Fahrdienstleister entschädigt (Ziff. 2.2.2); - dass bei vom Fahrgast verlangten erheblichen Änderungen der Transportdienstleistung, die Beschwerdeführerin den Kunden dafür belangen kann und den Fahrdienstleister entsprechend entschädigen wird (Ziff. 2.2.4); - dass der Fahrdienstleister die Beschwerdeführerin zu entschädigen hat, wenn er verspätet oder gar nicht beim Fahrgast erscheint (Ziff. 2.2.5); - dass der Fahrdienstleister haftet für Fehlverhalten (Ziff. 3); - dass der Fahrdienstleister verpflichtet ist, über alle gesetzlichen Bewilligungen für die Ausführung von Transportdienstleistungen zu verfügen (Ziff. 4.1); - dass der Fahrdienstleister bei Endkunden nicht für sich Werbung machen darf (während der Vertragsdauer und bis 6 Monate nach Vertragsauflösung; Ziff. 4.2); - dass der Fahrdienstleister für seine Transportleistung durch die Beschwerdeführerin entschädigt wird, wobei die Preise nicht fix sondern von Fall zu Fall im Rahmen von Angebotsrunden festgelegt werden und der Preis alle Gebühren und auch das Trinkgeld beinhaltet (Ziff. 5); - dass der Fahrdienstleister gegenüber der Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig wird für sämtliche in seinem Wirkungskreis verursachten Schäden (Ziff. 6); - dass der Fahrdienstleister berechtigt ist, die "Driver-App" zu nutzen (Ziff. 7); - dass der Fahrdienstleister der Übermittlung der Daten seines Fahrzeuges (Standort) an die Beschwerdeführerin und den Endkunden zustimmt und dass die Beschwerdeführerin die seine Dienstleistung betreffenden Daten (z.B. Kundenkommentare) zur kontinuierlichen Verbesserung der Dienstleistung verwenden darf (Ziff. 8); - dass der Fahrdienstleister keine vertraulichen Informationen (insbesondere Daten über Kunden und Daten über die Geschäftsgestaltung der Beschwerdeführerin) an Dritte weitergeben darf und dass er diese Daten nicht für sich selber nutzen darf (Ziff. 9);

10 - dass bei Unfällen nur die Beschwerdeführerin Auskunft gegenüber der Presse o.ä. geben darf (Ziff. 9); - dass der Vertrag zwischen den Parteien jederzeit formlos aufgelöst werden kann (Ziff. 11); - dass Vertragsänderungen schriftlich vereinbart werden müssen, die Beschwerdeführerin Änderungen aber über die Driver-App vorschlagen kann und diese Änderungen als angenommen gelten, sofern der Fahrdienstleister nicht innert 10 Tagen dagegen opponiert (Ziff. 12.1). Dieser Vertrag wurde am 1. September 2016 durch einen umfangreicheren (13seitigen) Vertrag abgelöst (Bf-act. 10), wobei die oberwähnten Vereinbarungen grundsätzlich beibehalten wurden und ergänzend u.a. festgehalten wurde: - dass der Fahrdienstleister ein unabhängiger Partner sei, welcher nicht Angestellter, Agent oder joint venture Partner ist und dass deshalb von der Beschwerdeführerin auch keine entsprechenden Lohnabzüge (für Steuern, Versicherungen o.ä.) vorgenommen würden (Ziff. 1.3); - dass der Fahrdienstleister die offerierte Fahrt entsprechend den durch die Beschwerdeführerin vorgegebenen Geschäftsbedingungen ("Partner Terms and Condition") durchzuführen habe (Ziff. 2.2); - dass der Endkunde Schäden, die ihm durch Verspätung, Nichterscheinen o.ä. des Fahrdienstleisters entstanden sind, bei der Beschwerdeführerin geltend machen kann und der Fahrdienstleister der Beschwerdeführerin dadurch entstandene Kosten zurück zu erstatten hat (Ziff. 2.6); - dass der Fahrdienstleister garantiert, alle gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, welche die Ausübung der vereinbarten Dienstleistung betreffen, zu erfüllen (z.B. Innehaben der erforderlichen Bewilligungen, Versicherungen, Einhalten von Ruhezeiten, Ziff. 3.1); - dass der Fahrdienstleiter nur Fahrzeuge einsetzt, die die vereinbarten Vorgaben erfüllen (z.B. registriert im Driver Tool, rauchfrei, innen und aussen regelmässig gewartet gemäss den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers, Ziff. 4); - dass der Fahrdienstleister nur Fahrer beauftragen kann, welche im Driver Tool registriert sind und die erforderlichen Bewilligungen haben, genügend qualifiziert sind und die Vorgaben der Beschwerdeführerin erfüllen (Ziff. 5); - dass sich der Fahrdienstleiter verpflichtet, den "Guidelines" der Beschwerdeführerin nachzukommen und Empfehlungen der Beschwerdeführerin innert vereinbarter Frist umzusetzen ("Standard, Emergency Procedures and Safety Guidelines"). Der Fahrer muss Inspektionen insbesondere seiner Fahrzeuge durch Angestellte bzw. Beauftragte der Beschwerdeführerin zulassen. Werden solche Empfehlungen

11 nicht innert Frist umgesetzt, kann die Beschwerdeführerin den Vertrag mit dem Fahrer per sofort beenden (Ziff. 6); - dass der Fahrdienstleister während der Vertragsdauer und bis 6 Monate danach keine Endkunden abwerben darf (aktiv oder passiv, z.B. durch die Abgabe oder das Auflegen von Visitenkarten, Äusserungen zu den Konditionen bei direkter Beauftragung) und dass er sich zudem nicht mit anderen Fahrern der Beschwerdeführerin über die Fahrpreise absprechen darf (Ziff. 7); - dass bei Durchführung des Transports durch einen Angestellten oder durch einen durch den Fahrdienstleister beigezogenen Dritten der Fahrdienstleister für diese verantwortlich und haftbar ist (Ziff. 8.2); - dass die Vergütung von Fall zu Fall im Rahmen einer Angebotsrunde festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin informiert den Fahrer regelmässig über die aufgelaufenen Vergütungen und der Fahrer hat bei Widersprüchen innert fünf Tagen zu reagieren. Die Beschwerdeführerin kann die Vergütung von einer qualitäts- oder loyalitätsbasierten Preisgestaltung oder von einer Pünktlichkeitsgarantie abhängig machen. Des Weiteren behält die Beschwerdeführerin das Recht vor, die Vergütung wegen Verspätung oder ungenügender Erbringung der Dienstleistung des Fahrers anzupassen. Bei Untersuchungen wegen Regelwidrigkeiten kann die Beschwerdeführerin die Vergütung zurückbehalten (Ziff. 9); - dass sich der Fahrdienstleister während der Vertragsdauer (und 6 Mt. danach) nicht öffentlich über Vorfälle im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung äussern darf und dass er sich nicht verunglimpfend über die Beschwerdeführerin äussern darf (Ziff. 11.3); - dass die Beschwerdeführerin bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen Ziff. 7, 10 oder 11 durch den Fahrdienstleister den Vertrag sofort auflösen kann und der Fahrdienstleister eine Konventionalstrafe von 1'000 (bis maximal 5'000) Euro zu bezahlen hat; weitere Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten (Ziff. 11.4); Die in Ziff. 6 erwähnten "Guidelines" enthalten u.a. folgende Weisungen an den Fahrdienstleister: - für die Entgegennahme von Anrufen ist die Freisprechanlage zu nutzen; Anrufe der Beschwerdeführerin sind prioritär entgegen zu nehmen; - der Fahrer hat professionell, höflich und positiv aufzutreten. Er soll Fahrgäste nicht in Gespräche verwickeln und empfindliche Themen vermeiden; - private Informationen über Fahrgäste und Details über die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin dürfen nicht weitergegeben werden;

12 - Vorgabe des Dress codes: dunkler Anzug, weisses Hemd, Krawatte und Lederschuhe oder Uniform; - die Passagiere erwarten einen ausgezeichneten Zustand des Fahrzeuges (sauber, kein Essens- oder Rauchgeruch); - es müssen Wasserflaschen und englischsprachige Zeitungen vorhanden sein; - die Fahrer müssen genügend Englisch können, um eine einfache Konversation mit den Passagieren führen zu können; - ein Upgrade der Fahrzeugkategorie benötigt die Zustimmung der Beschwerdeführerin; - der Fahrer muss 10 Minuten vor der vereinbarten Zeit am Treffpunkt sein; - am Treffpunkt ist ein Schild der Beschwerdeführerin mit der Buchungsbestätigung auf dem Tablet zu präsentieren; - taucht der Passagier nicht auf, soll die Beschwerdeführerin informiert werden, damit der Fahrer die Erlaubnis erhält, den no-show-Knopf zu drücken und den Ort zu verlassen; - der Fahrer hat die Fahrzeugtüre zu öffnen und mit dem Gepäck zu helfen; - es ist die kürzeste Route zu wählen; wenn angebracht ist das GPS zu benutzen; - beim Passagier ist nachzufragen, ob die Temperatur im Auto angenehm ist und ob Musik eingestellt werden soll; - Telefonanrufe sind zu vermeiden, wenn der Passagier anwesend ist; - alle Leistungen sind inklusive; zusätzliche Entschädigungen für Wartezeiten o.ä. dürfen nicht verlangt werden, auch Trinkgeld darf nicht verlangt werden. Barzahlungen dürfen nicht akzeptiert werden, da die Beschwerdeführerin die Zahlungsabwicklung übernimmt; - die Passagiere sind auf der geeigneten Strassenseite zu entlassen; es ist zu prüfen, ob Gegenstände vergessen wurden. 4.2 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass der Beigeladene 2016 Fr. 7'228 über die Vermittlungsplattform der Beschwerdeführerin verdient hat; 2017 waren es nur mehr Fr. 324 (vgl. Ertragsrechnung 2016/2017, Bf-act. 14). Gemäss Angaben des Beigeladenen hat dieser ab April 2017 keine Fahrten mehr für die Beschwerdeführerin ausgeführt. Per 31. Dezember 2017 hat er sich bei der Ausgleichskasse für die Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Bereich "Driver & Online Stratege" abgemeldet (Vi-act. 42). Während seiner Tätigkeit als Fahrer (ab ca. August 2015 - April 2017) war der Beigeladene für verschiedene Firmen tätig. Neben Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin übte er auch Fahrdienste für die E.________ AG (vgl. Vi-act. 14, 20),

13 die Firma F.________ (vgl. Vi-act. 5) und D.________ (vgl. Vi-act. 14, 20) aus. Daneben betrieb er die Einzelfirma G.________ (vgl. Vi-act. 26). 4.3 Die Vorinstanz setzt sich im Einspracheentscheid eingehend mit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen und der Beschwerdeführerin auseinander und kommt zum Schluss, dass der Beigeladene in Bezug auf seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin sowohl die in der Taxibranche spezifischen Kriterien als auch die allgemeinen Merkmale gemäss der WML, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprächen, nicht erfülle. Da er in einem arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe und kein spezifisches Unternehmerrisiko trage, würden klar die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit überwiegen. Im Einzelnen hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin mache umfangreiche Vorgaben in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit des Beigeladenen (alt FCTS Ziff. 2.2.1), bestimme die Rahmenbedingungen bei einem Rücktritt durch den Fahrgast (alt FCTS Ziff. 2.2.2), bestimme, wann bei einer Streckenänderung ein Mehraufwand in Rechnung gestellt werden könne (alt FCTS Ziff. 2.2.4) und regle die Folgen, wenn der Fahrer die Dienstleistung nicht wie angefragt durchführe (alt FCTS Ziff. 2.2.5). Weiters erkläre sich der Fahrer einverstanden damit, dass die Daten über den Standort seines Fahrzeuges an die Beschwerdeführerin und den Endkunden übermittelt würden und dass die seine Leistungen betreffenden Daten (z.B. Kundenkommentare) durch die Beschwerdeführerin genutzt werden könnten (alt FCTS Ziff. 8). Es liege damit in der Kompetenz der Beschwerdeführerin, über mögliche finanzielle Auswirkungen bei kritischen Rückmeldungen zu entscheiden. Der Fahrer werde zu Vertraulichkeit verpflichtet (alt FCTS Ziff. 9) und die Beschwerdeführerin könne Vertragsänderungen elektronisch mitteilen, wobei diese Gültigkeit erhielten, wenn der Fahrer nicht innert 10 Tagen opponiere (alt FCTS Ziff. 12.1.). Diese Bestimmungen würden darauf hinweisen, dass der Fahrer nicht gleichgestellt sei mit der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die ab 1. September 2016 geltenden FCTSA verweist die Vorinstanz auf Ziff. 2.1; die Beschwerdeführerin bestimme mithin, ob der Fahrer einen Fahrauftrag erhalte. Sie steuere und überwache die Beförderungsvergabe. Weiters habe sich der Fahrer an umfangreiche Weisungen und Bedingungen zu halten (Ziff. 2.2), die Beschwerdeführerin bestimme, unter welchen Bedingungen von Seiten des Kunden eine Vertragsauflösung kostenfrei möglich sei (Ziff. 2.3), der Fahrer könne nicht selber bestimmen, wann er aus Sicherheitsgründen eine Fahrt ablehnen dürfe (sondern dies werde vielmehr durch die Beschwerdeführerin vorgegeben, Ziff. 2.4), der Fahrer müsse auf Wunsch der Beschwerdeführerin

14 bei einer Änderung der Leistung dies dokumentieren können (Ziff. 2.5), die Beschwerdeführerin bestimme den Umgang bzw. das Vorgehen bei Auffinden von Fundsachen (Ziff. 2.7), der Fahrer müsse durch das Vorweisen der erforderlichen Bewilligungen, Versicherungsausweise u.ä. gegenüber der Beschwerdeführerin Rechenschaft ablegen (Ziff. 3.2), die Beschwerdeführerin gebe vor, welche Anforderungen das eingesetzte Fahrzeug erfüllen müsse (Ziff. 4), der Fahrer habe die umfangreichen "Guidelines" der Beschwerdeführerin einzuhalten und er müsse Inspektionen seiner Fahrzeuge zulassen. Die Nichteinhaltung der Vorgaben führe zu einer Entschädigungspflicht des Fahrers (Ziff. 6). Auch die Regelung der Vergütung weise auf ein Abhängigkeitsverhältnis hin. Die Beschwerdeführerin führe den Zahlungsverkehr durch und kontrolliere diesen; auch liege die Gestaltung der Vergütung in den Händen der Beschwerdeführerin. Sie entscheide durch Festlegung des Mindestpreises auch über die Preisgestaltung (Ziff. 9.3 und 9.5). Im Weiteren sei eine Geheimhaltungspflicht des Fahrers vorgesehen (Ziff. 10), dies entspreche den Vorgaben in Arbeitsverträgen. Auch die Bestimmungen zur Kommunikation gegen Aussen und das Kontaktverbot gegenüber Kunden und der Presse sowie weiteren öffentlichen Stellen (Ziff. 11) entspreche den Treue- und Loyalitätspflichten in einem Arbeitsverhältnis. Insgesamt geht die Vorinstanz unter Berücksichtigung der in den FCTSA und den Guidelines enthaltenen Bedingungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Kontrolle über die auszuführenden Transportaufträge habe (alle Parameter der Applikation und des Online-Portals würden einzig von der Beschwerdeführerin bestimmt; diese könne allein die Funktionsweise und die Bearbeitung der Applikation und des Portals beeinflussen). So übe die Beschwerdeführerin eine umfassende Kontrolle über die angeschlossenen Fahrer aus. Diese seien zur Ausführung der Fahraufträge auf die Infrastruktur der Beschwerdeführerin angewiesen. Es bestehe mithin ein umfassendes Weisungsrecht der Beschwerdeführerin. Die fehlende Präsenzpflicht spreche nicht gegen ein Abhängigkeitsverhältnis. Vielmehr sei die Tätigkeit der Fahrer mit Arbeit auf Abruf zu vergleichen. Ohne physische Präsenz könne der Fahrer zudem nicht arbeiten und auch kein Geld verdienen. Dem Merkmal "Präsenzpflicht" komme deshalb kein Gewicht zu. Aus verschiedenen Bestimmungen der FCTSA leitet die Vorinstanz zudem ab, dass der Fahrer faktisch zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet sei. Gemäss Ziff. 5.1 FCTSA müsse der Fahrer bei nicht selbständiger Ausführung des Auftrages sicherstellen, dass Personen, welche den Auftrag ausführen würden, im Fahrer-Tool eingetragen seien und sämtliche Anforderungen der Beschwerdeführerin erfüllen würden. Zudem bedürfe er für eine Weitergabe des Auftrages die vorgängige Zustimmung der Beschwerdeführerin (Ziff. 8.1) und er

15 sei weiterhin uneingeschränkt für jede Verletzung der FCTSA durch seine Angestellten haftbar (Ziff. 14 FCTSA). Die Vorinstanz erblickt im Weiteren in der Bestimmung von Ziff. 7 FCTS Elemente eines Konkurrenzverbotes. Des Weiteren geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus, dass auch das fehlende Unternehmerrisiko des Beigeladenen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spreche. Erhebliche Investitionen habe der Beigeladene nicht erbringen müssen. Da es um eine Transportdienstleistung gehe, nehme das Merkmal "Investitionen" ohnehin eine untergeordnete Stellung ein. Die Anschaffung und der Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges gelte in der Regel (im Rahmen der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung einer Erwerbstätigkeit) nicht als erhebliche Investition. Fahrzeuge - auch teurere - würden gleichfalls für die rein private Nutzung angeschafft. Unkosten im Zusammenhang mit einem Fahrzeug seien ebenfalls nicht geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Die Merkmale der Verlusttragung sowie des Inkasso- und Delkredererisikos seien beim Beigeladenen ebenfalls nicht erfüllt. Das Verlustrisiko im Rahmen der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin erschöpfe sich darin, keine Aufträge zu erhalten, was mit einem Stellenverlust zu vergleichen sei und typisches Merkmal der unselbständigen Arbeit darstelle. Die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin erlaube dem Fahrer keine unternehmerischen Freiheiten und keine operative Einflussnahme (kein Einfluss auf die strategische Ausrichtung, keine Kundenakquisition). Im Weiteren könne der Fahrer das Inkasso nicht selber vornehmen; das Inkassorisiko trage die Beschwerdeführerin. Im Übrigen könne der Fahrer den Preis seiner Dienstleistung nicht selber bestimmen, was klar gegen Selbständigkeit spreche. Auch trete der Fahrer nicht im eigenen Namen auf, sondern im Namen der Beschwerdeführerin. Diese bestimme auch, mit welchem Fahrer der Gast in Kontakt trete. Die Kundengewinnung hänge von der Beschwerdeführerin ab. Der Fahrer betreibe keine Kundenakquisition. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Fahrer für seine ebenfalls ausgeübte selbständige Tätigkeit Kunden akquiriert habe und auch Werbung gemacht habe. Eine ausserhalb der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit sei separat zu prüfen. Der Umstand, dass der Beigeladene kein Personal beschäftige und auch keine Geschäftsräumlichkeiten aufweise, spreche ebenfalls für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Geschäftsmodell beruhe darauf, unter Verwendung der Möglichkeiten der Telekommunikation die Nachfrage nach Personentransporten mit den Anbietern solcher Transporte, zusammenzubrin-

16 gen. Sie selber werde dabei nicht zur Erbringung der Fahrdienstleistung verpflichtet. Diese Verpflichtung gehe der Fahrdienstleister ein. Sie selber verfüge deshalb auch über keine Fahrer. Der Fahrer trete gegenüber dem Kunden und nach Aussen hin erkennbar in eigenem Namen auf. Die Beschwerdeführerin sei lediglich der "verlängerte Arm" des Beförderten, indem sie zu dessen Gunsten (aber in eigenem Namen) für jede einzelne Fahrt einen einzelnen Beförderungsvertrag mit dem Fahrdienstleister abschliesse. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beigeladene habe eine Einzelfirma betrieben zur Erbringung von Fahrdienstleistungen. Nur ein sehr geringer Anteil der Fahrdienstleistungen (ca. 10%) sei über die Plattform der Beschwerdeführerin akquiriert worden. Der Rest der Aufträge sei über andere Plattformen oder über direkte Kontaktaufnahme mit dem Beigeladenen zustande gekommen. Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis habe mithin offenkundig nicht bestanden. Der Beigeladene habe - was aus der Bilanz 2016 ersichtlich sei - verschiedene Investitionen getätigt (Aufwand für Werbung/Akquisition, Berufskleider, Betriebshaftplicht, Unfallversicherung, Abschreibungen), wodurch der Beigeladene ein über das Verlustrisiko eines Arbeitnehmers deutlich hinausgehendes wirtschaftliches Risiko getragen habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Weiteren, dass der Beigeladene in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehe. Aufgrund gewisser Vorgaben ihrerseits, müsse der Fahrdienstleister zwar gewisse Mindestkriterien erfüllen. Dadurch könne die Dienstleistung vereinfacht (ohne weitere Mitteilungen des Kunden) angeboten werden. Der Fahrdienstleister bleibe in seiner unternehmerischen Freiheit aber völlig uneingeschränkt. Es bestände keine Abnahme- oder Präsenzpflicht. Der Fahrdienstleister entscheide selbständig und frei, zu welchem Preis er eine Fahrt offeriere (den im business district registrierten Fahrern würde eine angeforderte Fahrt zu einem niedrigen Preis angezeigt; dieser Preis werde Schritt für Schritt angehoben, bis sich ein Dienstleister entscheide, die Fahrt durchzuführen). Es liege folglich in der unternehmerischen Verantwortung des Fahrdienstleister, zu welchen Konditionen er eine Fahrt annehmen wolle. Unter Bezugnahme auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Beigeladenen macht sie geltend, die Verpflichtung des Fahrdienstleisters zur professionellen und ordnungsgemässen Erbringung der Dienstleistung begründe keine Weisungsbefugnis (alt FCTS Ziff. 2.2.1). Auch die Regelung der Folgen des Rücktrittes eines Fahrgastes stelle kein Merkmal der Unterordnung dar, sondern dies sei vielmehr im Sinne der Rechtssicherheit zu ordnen (alt FCTS Ziff. 2.2.2). Es entspreche vertragsrechtlichen Grundsätzen, dass eine Vertragsverletzung zur Schadenersatzpflicht des Vertragsbrüchigen führe. Aus alt FCTS Ziff. 2.2.5 ergebe sich vielmehr, dass der Fahrer ein unternehmerisches Risiko trage. Die

17 Übermittlung der Standortdaten des Fahrzeuges (alt FCTS Ziff. 8) werde für die Abwicklung der Beförderung benötigt; eine Rückmeldemöglichkeit für den Kunden gehöre heute zum Standard. Kein Merkmal für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses sei auch die Verpflichtung des Fahrdienstleisters zu Vertraulichkeit (alt FCTS Ziff. 9). Es sei selbstverständlich, dass ein Fahrdienstleister diskret zu sein habe. Bei einem Zwischenfall gehe es darum, die Kommunikation zu optimieren. In Bezug auf das Vorgehen bei vertraglichen Änderungen (alt FCTS Ziff. 12.1) weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es dem Fahrdienstleister frei stehe, Änderungen abzulehnen. Bezüglich der ab 1. September 2016 geltenden FCTSA weist die Beschwerdeführerin darauf hin, sie als Vermittlerin könne den Vertragspartner für eine konkrete Beförderung zwar frei wählen, der Fahrer sei aber selber auch frei, zu wählen, welche Fahrten er annehme (betr. Ziff. 2.1. FCTSA). Auch habe der Fahrer das Recht, eine Fahrt, welche er unter den konkreten Umständen als unsicher erachte, zu verweigern. Diesbezüglich garantiere Ziff. 2.4 FCTSA seine Entscheidungsfreiheit. Bezüglich der Regelung der Folgen einer Vertragsverletzung durch den Fahrer (ZIff. 2.6. FCTSA) anerkennt die Beschwerdeführerin, dass in den FCTSA bzw. den AGB ein pauschalisierter Schadenersatz sowie eine Konventionalstrafe für verschiedene mögliche Vertragsverletzungen durch den Fahrer vorgesehen sei. Allerdings habe auch ein Selbständigerwerbender für eine nicht erbrachte Leistung einzustehen. Was die Vorgabe betreffend den Umgang mit vergessenen Gegenständen von Kunden anbelange (Ziff. 2.7 FCTSA), gehe der Vertrag nicht über die bereits gemäss Zivilgesetzbuch bestehende Verpflichtung zur Rückgabe von Fundgegenständen hinaus. Die Pflicht zum Vorweisen aller Bewilligungen, Versicherungsausweise u.ä., (Ziff. 3.2 FCTSAI) ergebe sich aus den Regulierungen des Taxiwesens. Die Vorgaben in Bezug auf das Fahrzeug (Ziff. 4 FCTSA) würden sich bereits aus den einschlägigen Rechtsbestimmungen ergeben und nicht darüber hinaus gehen. Auch in Bezug auf die Vorgaben in den "Guidelines" (Ziff. 6 FCTSA und Bf-act. 17 und 18) macht die Beschwerdeführerin geltend, diese würden zumeist Vorgaben entsprechen, wie sie in den kommunalen und kantonalen Taxireglementen verschiedener Städte oder Kantone (z.B. Stadt Luzern, Stadt Aarau, Stadt Zürich, Stadt Winterthur, Kanton Basel-Stadt) vorgesehen seien. Im Weiteren handle es sich weitgehend um Empfehlungen und nicht um Anordnungen, soweit es sich nicht ohnehin um gesetzliche Vorschriften handle (z.B. Verwendung von Freisprechanlage gemäss Strassenverkehrsrecht, Weitergabe von privaten Passagierdaten gemäss Datenschutzgesetz, Wahl des kürzesten Fahrweges da ansonsten von Betrug auszugehen sei) oder um Bestandteile der vertraglichen Vereinbarungen. Mithin kämen den Empfehlungen

18 keine selbständige Bedeutung zu. Auch ein selbständig erwerbender Taxichauffeur habe sich an diese Vorgaben zu halten. In Bezug auf die Vergütung (Ziff. 9 FCTSA) liege auch kein Abhängigkeitsverhältnis vor, da der Fahrer frei und für jeden Beförderungsauftrag einzeln entscheiden könne, ob er diesen zum indizierten Preis anbieten wolle oder nicht. Der Preis werde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern im Rahmen einer umgekehrten Auktion von den beteiligten Fahrern bestimmt. Aus der vereinbarten Geheimhaltungspflicht (Ziff. 10 FCTSA) könne nicht auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden, da eine solche für einen Arbeitsvertrag nicht typisch sei. Die in Ziff. 11 FCTSA vorgesehene Konventionalstrafe sowie die Möglichkeit zur sofortigen Vertragskündigung würden gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen. Insgesamt bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Fahrer. Der Fahrer entscheide frei, ob er im Einzelfall zu welchen Konditionen eine Beförderung übernehmen wolle. In der Applikation würden keine Rechte und Pflichten des Fahrers geregelt. Die Abhängigkeit der Fahrer vom Portal der Beschwerdeführerin gehe nicht über das Verhältnis hinaus, wie es auch zwischen vielen weiteren Unternehmen und Dienstleistern in einer arbeitsteiligen Wirtschaft bestehe. Es bestehe auch keine Präsenzpflicht des Fahrers, was klar für eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe auch keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung. Der Fahrer könne vielmehr andere Fahrer beschäftigen, vorausgesetzt sie erteile das Einverständnis dazu. Dies sei auch angebracht, da sie überprüfen müsse, ob der Sublieferant über die nötigen Bewilligungen verfüge und auch sonst die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Eine unselbständig erwerbstätige Person habe demgegenüber nicht die Möglichkeit, Angestellte beizuziehen. Ein Konkurrenzverbot besteht nach Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Den Fahrern sei es gerade erlaubt, auch über andere Kanäle Kunden für Transportdienstleistungen zu akquirieren. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beigeladene trage ein Unternehmerrisiko. Dieser habe erhebliche Investitionen durch die Anschaffung eines Fahrzeuges der Luxusklasse (Kaufpreis Fr. 87'000) getätigt. Diese Kosten würden in einem Missverhältnis stehen zu den Kosten eines zu rein privaten Zwecken angeschafften Fahrzeuges. Zudem habe der Beigeladene auch in die Innenausstattung des Fahrzeuges investiert und es seien Aufwendungen für verschiedene weitere betriebliche Erfordernisse angefallen (Homepage,

19 Werbung, Fähigkeitsausweis, Parkplatzmiete, Versicherungen). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz trage der Beigeladene auch ein Verlustrisiko. Falls sie zahlungsunfähig würde, bekäme er keine Entschädigung. Er trage auch das Risiko von fehlenden Aufträgen bei zu hohen Preisvorstellungen. Er könne den Preis ja selber festlegen. Der Beigeladene habe zudem auch selber Aufträge akquiriert. Seinen Umsatz habe er nur zu ca. 10% aus Aufträgen der Beschwerdeführerin generiert. Zudem trage er Unkosten, welche unabhängig von Fahraufträgen anfielen, was gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit spreche. 5. Im vorliegenden Verfahren geht es um die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung eines Erwerbstätigen, welcher im Rahmen der sogenannten "Sharing Economy" bzw. Plattformökonomie Dienstleistungen erbringt bzw. erbracht hat. Viele dieser Plattformen weisen ähnliche Merkmale auf. Die Beschwerdeführerin selber erachtet sich als reine Plattform bzw. Vermittlerin, welche Fahrer mit Fahrgästen verbindet. Die Qualifizierung von Personen, welche für solche Plattformen tätig sind, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Insbesondere zur Fahrdienstplattform D.________ - die ähnlich, aber nicht vollumfänglich deckungsgleich wie die Beschwerdeführerin funktioniert - finden sich diverse Abhandlungen und Gutachten, wobei ein Teil der Autoren die für die Plattform tätigen Fahrer als selbständigerwerbend qualifiziert (vgl. etwa Hirsiger, Sharing Economy: Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Plattform- Beschäftigten, SZW 2019 S. 372 ff.; Abegg/Bernauer, Welchen neuen Regulierungsbedarf schaffen Airbnb, Uber & Co., AJP 1/2018, S. 87), ein anderer Teil geht von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus (vgl. etwa Riemer- Kafka/Studer, Digitalisierung und Sozialversicherung, SZS 61/2017 S. 376; Pärli, Gutachten "Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen bei Uber Taxifahrer/innen", v. 10.7.2016; Gächter/Meier, Zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation von Uber-Fahrern, Jusletter v. 3.9.2018; vgl. auch Onahu, Umgang mit der Digitalisierung aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive, AJP 2018 S. 238 ff.). Die Schwierigkeit bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Plattformbeschäftigten hat zu zahlreichen Gerichtsentscheiden im Ausland geführt, wobei in Bezug auf Uber-Fahrer in der Regel von einer unselbständigen Stellung ausgegangen wurde (vgl. Adler/Salvi, avenir suisse, Wenn die Roboter kommen, S. 49, einsehbar unter: www.avenir-suisse.ch/publication/wenn-dieroboter-kommen/; Abegg/Bernauer, a.a.O., S. 86 m.H.; vgl. auch Egli/Demir, Peer Regulation - Bewertungssysteme in der Plattformökonomie, AJP 7/2018 S. 840 f. m.H. auf Rechtsprechung des EuGH). Ein höchstrichterlicher Entscheid zu dieser Frage fehlt in der Schweiz bis anhin. Letztlich gilt es auch bei der

20 sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung von Erwerbstätigen im Rahmen der Plattformökonomie immer aufgrund der konkreten Vertragsvereinbarungen und unter Würdigung der gesamten Umstände abzuklären, welche der massgeblichen Kriterien beider Erwerbsarten im Einzelfall überwiegen (nachfolgend Erw. 8 ff.). 6. Vorab ist festzuhalten, dass die in Ziff. 1.3 FCTSA vorgenommene Qualifizierung des Beigeladenen als "unabhängigen Partner", welcher nicht Angestellter o.ä., sei, ohne Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als selbständig oder unselbständig erwerbend ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht auf interne Vereinbarungen der beteiligten Partien, sondern auf die äussere Escheinungsform der wirtschaftlichen Sachverhalte abzustellen (vgl. vorstehend Erw. 3.2). 7. Es ist unbestritten, dass der Beigeladene nur in einem untergeordneten Umfang für die Beigeladene tätig war; er war daneben für weitere Plattformen tätig und hat insbesondere auch als selbständiger Fahrer und Betreiber der Einzelfirma G.________ Dienstleistungen erbracht. Dieser Umstand ist allerdings ohne Belang für die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin. Übt nämlich eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung über alle Tätigkeiten vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 144 V 111 Erw. 6.1; BGE 123 V 161 Erw. 4a; BGE 122 V 169 Erw. 3b). 8.1 In Bezug auf das Kriterium des Unternehmerrisikos stellt sich zunächst die Frage nach den erheblichen Investitionen sowie der Tragung von Unkosten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beigeladene für seine Erwerbstätigkeit als Chauffeur eine Limousine (Occasion) zum Kaufpreis von Fr. 52'000 erworben hat (vgl. Vi-act. 5 S. 13). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anschaffung eines für den Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht als erhebliche Investition und mithin als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, da solche Fahrzeuge auch uneingeschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken eingesetzt werden können. In casu stehen zudem die Anschaffungskosten von ca. Fr. 52'000 nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu einem zu privaten und weiteren erwerblichen Zwecken angeschafften Fahrzeuges (vgl. Urteil BGer 8C_571/2017 v. 9.11.2017 Erw. 3; 8C_357/2014 v. 17.6.2014 Erw. 4.2 m.H.).

21 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien auf Seiten des Beigeladenen auch diverse weitere Investitionen angefallen (Homepage, Werbung, Fähigkeitsausweis, Miete Tiefgaragenplatz usw.), ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Tätigkeit des Beigeladenen für die Plattform der Beschwerdeführerin zu beurteilen ist. Dass im Rahmen seiner daneben ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit gewisse Kosten angefallen sind, ist für das vorliegende Verfahren grundsätzlich ohne Belang. Im Rahmen der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin war es dem Beigeladenen denn auch untersagt, Werbung o.ä. zu machen. Die Kosten für Parkplatz, Unterhalt, Versicherungen usw. fallen auch bei einer rein privaten Nutzung eines Fahrzeuges an und sind nicht als relevante Unkosten zu qualifizieren, welche für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sprechen würden. 8.2 Im Rahmen der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin trägt der Beigeladene - wie die Vorinstanz korrekt ausführt - ein Verlustrisiko grundsätzlich nur insofern, als dass er je nach Nachfrage nur wenige oder keine Aufträge erhält. Wenn sich das Risiko darin erschöpft, ob und in welchem Umfang der Beigeladene mit Aufträgen der Beschwerdeführerin rechnen kann, so ist dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beitragsrechtlich nicht anders zu gewichten als das eines Arbeitnehmers, seine Stelle zu verlieren. Es ist nicht gleich zu setzen mit dem Verlustrisiko eines Selbständigerwerbenden (Urteil BGer 9C_127/2009 v. 28.8.2009 Erw. 5.3; BGE 122 V 169 Erw. 6a/dd; BGE 144 V 111 Erw. 6.2.1). In casu hängt der Erhalt von Aufträgen zwar auch davon ab, ob der Fahrer am Günstigsten für eine bestimmte angefragte Fahrt offerieren kann, die Preisgestaltung liegt jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allein beim Fahrer bzw. Beigeladenen. Die Beschwerdeführerin legt gegenüber den Endkunden einen Festpreis fest (vgl. www.A.________.com); auf diesen hat der Fahrer keinen Einfluss. Ob Aufträge von Kunden bei der Beschwerdeführerin eingehen, hängt mithin von der Preisgestaltung der Beschwerdeführerin ab und der Fahrer kann darauf nur sehr beschränkt Einfluss nehmen, zumal die Beschwerdeführerin gegenüber den Fahrern im Rahmen der Auftragsverteilung bzw. der Auftragsanfrage einen (Anfangs-)Preis indiziert. Gegen ein Verlustrisiko spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Fahrer eine Entschädigung bezahlt, wenn er aus Sicherheitsgründen die Durchführung einer Fahrt ablehnen muss (vgl. alt FCTS Ziff. 2.2.3, Ziff. 2.4 FCTSA); wenn der Gast nicht auftaucht, sich erheblich verspätet oder eine Buchung kurzfristig streicht, hat der Fahrer unter Umständen ebenfalls einen Entschädigungsanspruch (wobei sich die diesbezüglichen Konditionen nicht aus den vorhandenen Akten ergeben; die Konditionen werden von der

22 Beschwerdeführerin vorgegeben). Dies spricht grundsätzlich auch gegen ein Verlustrisiko. 8.3 Die Zahlung des Endkunden erfolgt direkt an die Beschwerdeführerin. Der Fahrer darf vom Gast keine Zahlung entgegennehmen (auch kein Trinkgeld o.ä., vgl. Bf-act. 18). Insofern trägt der Beigeladene kein Inkasso- und Delkredererisiko. Der Beigeladene trägt zwar ein Risiko in Bezug auf eine Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin; diesbezüglich unterscheidet sich sein Risiko allerdings nicht von demjenigen eines Arbeitnehmers. 8.4 Der Fahrer bzw. Beigeladene tritt im Rahmen der Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin nicht im eigenen Namen auf. Der Kunde beauftragt die Beschwerdeführerin und der Fahrer tritt gegenüber dem Kunden in deren Namen auf. Der Fahrer kann mit dem Passagier über die App der Beschwerdeführerin (nicht direkt) in Kontakt treten. Am vereinbarten Treffpunkt hat der Fahrer den Gast mit dem Schild der Beschwerdeführerin (versehen mit dem entsprechenden Logo) zu empfangen und als "A.________ Driver" vorzustellen (wobei auch der eigene Name genannt wird). Nach der Fahrt hat er sich beim Passagier dafür zu bedanken, dass er mit der Beschwerdeführerin gefahren ist (vgl. die entsprechenden Guidelines, Bf-act. 18). Entsprechend nimmt der Fahrgast primär die Beschwerdeführerin und nicht den einzelnen Fahrer als Vertragspartner wahr, zumal auch die Bezahlung über die Beschwerdeführerin läuft. Dem Fahrer ist es untersagt, eine Entschädigung vom Gast direkt entgegen zu nehmen (auch die Annahme von Trinkgeld ist untersagt, vgl. Bf-act. 18). Wie bereits erwähnt, erfolgt die Zahlungsabwicklung allein über die Beschwerdeführerin. Auch dieses Kriterium spricht mithin gegen ein Unternehmerrisiko. 8.5 Die Beschaffung von Aufträgen obliegt der Beschwerdeführerin. Die Aufträge werden über die Plattform der Beschwerdeführerin eingeholt. Der potentielle Fahrgast wird via diese Plattform und weitere Marketinginstrumente der Beschwerdeführerin akquiriert. Dem Fahrer ist es grundsätzlich untersagt, Kunden (aktiv oder passiv) abzuwerben (vgl. Ziff. 7 FCTSA). Es ist unbestritten, dass der Beigeladene für seine eigene Firma selbständig Kunden akquiriert hat, was jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Belang ist, da einzig die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zu beurteilen ist und in diesem Rahmen von Seiten des Beigeladenen keine Kundenakquisition zu tätigen war. Auch insofern liegt kein Anhaltspunkt für ein Unternehmerrisiko des Beigeladenen vor. 8.6 Der Beigeladene hat im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin weder Personal beschäftigt noch eigene

23 Geschäftsräumlichkeiten benötigt. Für Lohnkosten hat er nicht aufzukommen. Daran ändert der Umstand nichts, dass er hypothetisch die Möglichkeit gehabt hätte, Personal einzustellen. Es müssen effektiv Kosten anfallen, welche unabhängig vom Arbeitserfolg entstehen, damit von einem spezifischen Unternehmerrisiko gesprochen werden kann (Urteil BGer 9C_618/2015 v. 22.1.2016 Erw. 2.5.2; 9C_250/2017 v. 30.10.2017 Erw. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin stellt die notwendige Infrastruktur in Form von IT- Infrastruktur und Software komplett zur Verfügung. Auch die Administration läuft (jeweils unter Einsetzung von eigenem Personal) über die Beschwerdeführerin. Dies stellt ein Indiz gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit dar (vgl. Urteil BGer 9C_618/2015 v. 22.1.2016 Erw. 2.5.3; BGE 144 V 111 Erw. 6.2.1). 8.7 Insgesamt sprechen die vorstehend geprüften Merkmale gegen das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos beim Fahrer bzw. Beigeladenen und damit gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. Die Merkmale, die für ein spezifisches Unternehmerrisiko sprechen (insbesondere Tragung von Unkosten), sind nur in untergeordnetem Masse vorhanden (vgl. dazu auch Onuoha, a.a.O., S. 330; Pärli, a.a.O., S. 23 f.; Gächter/Meier, a.a.O., S. 17; Riemer-Kafka/Studer, a.a.O., S. 371). 9.1 Im Weiteren stellt sich die Frage nach der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit und damit für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen die in Erw. 3.3 erwähnten Indizien massgebend. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn die erwerbstätige Person örtlich, zeitlich und mit Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig sowie hierarchisch in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Hinweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind demgegenüber eine weitgehend freie Einteilung der Arbeitstätigkeit und eine Weisungsgebundenheit nur in Bezug auf das Arbeitsergebnis, nicht aber mit Bezug auf die Art und Weise der Arbeitstätigkeit (vgl. Riemer-Kafka, Plattformarbeit oder andere Formen der Zusammenarbeit, SZS 2018 S. 584 f. m.H.). 9.2 Das Vorhandensein einer Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beigeladenen ist umstritten. Wie vorstehend dargelegt bestehen eine Vielzahl vertraglicher Regelungen, welche im Wesentlichen die Rechte und Pflichten der angeschlossenen Fahrdienstleister festlegen. Diese vertraglichen Bestimmungen werden ergänzt durch mehrere Richtlinien, in welchen die Konsequenzen von Regelverstössen durch den Fahrer und das genaue

24 Vorgehen in Notfällen geregelt werden sowie detaillierte Vorgaben zur Sicherheit und zur Einhaltung des von der Beschwerdeführerin erwarteten Qualitätsstandards gemacht werden (vgl. Bf-act. 15-18). Es ist nicht zu verkennen, dass auch im Rahmen des Auftragsverhältnisses von Seiten des Auftraggebers Anforderungen an den Dienstleister gestellt werden und Vorgaben in Bezug auf die gewünschte Ausführung der Arbeit gemacht werden, woraus nicht schon auf ein Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass in Bezug auf die Ausführung einer Fahrdienstleistung auch verschiedene gesetzliche Vorgaben bestehen und die entsprechende Wiederholung dieser Vorgaben in den Verträgen und Richtlinien ebenfalls nicht als Indiz für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Plattformbeschäftigten und der Beschwerdeführerin gewertet werden kann. Vorliegend bestehen jedoch verschiedene Vorgaben hinsichtlich Art und Ausführung der Arbeit, das Verhalten bei der Arbeit und die Rechenschaftspflichten gegenüber der Beschwerdeführerin, welche Indizien für das Vorliegen eines Weisungsrechts der Beschwerdeführerin gegenüber dem Fahrer darstellen. Es wird nicht bloss ein professioneller und ordnungsgemässer Service verlangt, sondern der Fahrer hat sich an weitere Vorgaben zu halten (z.B. er soll die Fahrgäste nicht zu einem Gespräch drängen - was auch immer darunter zu verstehen ist -; es bestehen Bekleidungsvorschriften; im Fahrzeug darf es nicht nach Essen oder Rauch riechen; der Fahrer hat mindestens 10 Minuten vor dem vereinbarten Zeitpunkt am Abholungsort einzutreffen; wenn der Gast nicht auftaucht, muss der Fahrer zuerst die Beschwerdeführerin kontaktieren, um die Erlaubnis zu erhalten, abzufahren; Begrüssung und Verabschiedung des Gastes haben nach den von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Formulierungen zu erfolgen; der Fahrer hat dem Gast die Türe zu öffnen und er hat nach Wünschen betr. Temperatur im Auto und Radio zu fragen, vgl. Bf-act. 18). Auch in Bezug auf das Fahrzeug werden dem Fahrdienstleister detaillierte Vorgaben gemacht. Dem Fahrer wird im Weiteren vorgegeben, unter welchen Umständen er einen Transport verweigern muss (alt FCTS Ziff. 2.2.2). Er hat der Beschwerdeführerin Zugang zu den GPS- Daten über den Standort seines Fahrzeuges zu gewähren (alt FCTS Ziff. 7). Damit kann die Beschwerdeführerin unmittelbar kontrollieren, ob der Fahrer z.B. die kürzeste Route fährt. Die GPS-Daten dürfen fürs Qualitätsmanagement verwendet werden. Zu erwähnen ist auch, dass der Fahrer zu Vertraulichkeit in Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin verpflichtet ist (er darf keine Daten über die Geschäftsgestaltung an Dritte weitergeben, vgl. alt FCTS Ziff. 9) und dass nur die Beschwerdeführerin zu Auskünften gegen Aussen (z.B. bei Unfällen o.ä.) berechtigt ist (vgl. alt FCTS

25 Ziff. 9). Der Fahrdienstleister ist im Weiteren verpflichtet, Inspektionen durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Angestellten durchführen zu lassen (vgl. FCTSA Ziff. 6). Der Fahrer darf zudem die Beschwerdeführerin nicht kontaktieren, um über den Preis einer Dienstleistung zu verhandeln (vgl. Vi.act 18). Aufgrund der Kontrollmöglichkeiten der Beschwerdeführerin durch Übermittlung der GPS-Daten sowie durch Vornahme von Inspektionen hat die Beschwerdeführerin offenkundig die Kompetenz, dem Fahrer verbindliche Anweisungen zu geben. Diese Kompetenz wird zudem dadurch verschärft, als dass die Höhe der Entschädigung des Fahrers davon abhängig gemacht werden darf, dass die Vorgaben zu Qualität, Loyalität gegenüber der Beschwerdeführerin und Pünktlichkeit eingehalten werden (vgl. Ziff. 9 und 14 FCTSA). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin mithin aufgrund der Möglichkeit, die Entschädigung von der Einhaltung ihrer Vorgaben abhängig zu machen und dadurch einseitig abzuändern, eine weitgehende Weisungsbefugnis gegenüber den Fahrern. Mit der Übermittlung der GPS-Daten sowie der Befugnis, Inspektionen beim Fahrer durchzuführen, kommt der Beschwerdeführerin auch eine umfangreiche Kontrollbefugnis zu. Diese einseitigen Weisungs- und Kontrollbefugnisse widersprechen grundsätzlich der unternehmerischen Freiheit des Fahrers. 9.3 Dem Fahrer steht es frei, eine über die Plattform offerierte Anfrage zur Übernahme einer Fahrt an- oder abzulehnen. Auch besteht keine Präsenzpflicht; dem Fahrer steht es frei, wann er arbeiten will. Der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Fahrer kann zudem jederzeit formlos aufgelöst werden. Diese Merkmale stellen grundsätzlich allesamt Indizien für das Fehlen eines Subordinationsverhältnisses dar. Allerdings sprechen das Fehlen einer Präsenzpflicht und eine vollständige zeitliche Flexibilität bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se gegen eine faktische arbeitsorganisatorische Einbindung (BGE 144 V 111 Erw. 6.3.1; Urteil BGer 9C_407/2'16 v. 23.11.2016 Erw. 4.2.2). Auch bei fehlender Präsenzpflicht, vollständiger Freiheit zur An- oder Ablehnung einer Arbeit und sogar freier Preisgestaltung für die erbrachte Leistung können weitere Faktoren für das Vorliegen einer arbeitsorganisatorischen Einbindung sprechen (vgl. BGE 144 V 111 Erw. 6.3.1). In casu ist entscheidend, dass der Fahrer bei Annahme der Arbeit die Tätigkeit anhand der dargestellten Vorgaben der Beschwerdeführerin zu erledigen hat. Im vorliegenden Fall gilt weiters zu berücksichtigen, dass der Fahrer in Bezug auf die Preisgestaltung der Dienstleistung zwar ein Mitspracherecht hat, letztlich liegt es aber in der alleinigen Kompetenz der Beschwerdeführerin, ob ein Auftrag

26 erteilt wird (auch wenn der Fahrer eine Anfrage angenommen hat). Der Fahrer hat keine Kontrolle über die Vergabe der Aufträge durch die Beschwerdeführerin. Er hat insofern eine gewisse Mitsprache, als dass er eine Anfrage der Beschwerdeführerin annehmen oder ablehnen kann, es besteht aber keine Verhandlungsmöglichkeit zum Preis, vielmehr ist es dem Fahrer ausdrücklich untersagt, mit der Beschwerdeführerin über den Preis zu verhandeln (vgl. Vi-act. 18). Auch wird der Anfangspreis, welcher der "Auktion" für einen konkreten Auftrag den Fahrern angezeigt wird, allein von der Beschwerdeführerin festgelegt. Der Endpreis, welchen der Kunde zu bezahlen hat, wird ebenfalls einseitig durch die Beschwerdeführerin festgelegt. All diese Umstände widersprechen dem Status eines unternehmerisch freien Fahrers und weisen auf ein Unterordnungsverhältnis hin. Die Beschwerdeführerin agiert nicht als reiner Marktplatz, sondern steuert aktiv die Vergabe der Aufträge und die Festlegung der Preise (vgl. Onuoha, a.a.O., S. 331; Rimer-Kafka, Plattformarbeit, SZS 2018 S. 590). Auch der Umstand, dass der Fahrer mit dem Inkasso nichts zu tun hat, er gegen Aussen nicht als Rechnungssteller auftritt und es ihm untersagt ist, Entgelte entgegen zu nehmen (auch Trinkgeld darf nicht entgegengenommen werden), spricht für eine Einordnung in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin (vgl. Riemer-Kafka, Plattformarbeite, SZS 2018 S. 589). Dass die gesamte Kommunikation gegen Aussen über die Beschwerdeführerin läuft und es dem Fahrer untersagt ist, Äusserungen zu Vorfällen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und zu den Vereinbarungen zwischen ihm und der Beschwerdeführerin zu machen, spricht ebenfalls nicht für das Vorliegen zweier gleichgestellter Parteien. Zwar besteht gemäss FCTSA keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; der Fahrer kann grundsätzlich andere Fahrer beschäftigen. Allerdings wird diese Möglichkeit stark eingeschränkt durch den Umstand, dass der Fahrer bei nicht selbständiger Ausführung des Auftrages sicherstellen muss, dass Personen, welche den Auftrag ausführen, im Fahrer-Tool eingetragen sind und sämtliche Anforderungen der Beschwerdeführerin erfüllen. Zudem bedarf der Fahrer für eine Weitergabe des Auftrages (zumindest gemäss der revidierten Regelung) der vorgängigen Zustimmung der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 5.1 und 8.1 FCTSA). Dies entspricht letztlich einer Stellvertretungsregelung wie es im Rahmen eines Subordinationsverhältnisses zur Anwendung gelangt. Aus der fehlenden Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung gemäss den Vorgaben des Vertrages kann mithin nichts zu Gunsten einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit abgeleitet werden.

27 Das Fehlen eines Konkurrenzverbotes stellt ein Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit dar (vgl. BGE 144 V 111 Erw. 6.3.1). In casu ist es dem Fahrer erlaubt, auch für andere Plattformen oder selbständig zu arbeiten. Insofern besteht kein Konkurrenzverbot. Allerdings darf er während der Vertragsdauer (und bis 6 Monate danach) keine Endkunden der Beschwerdeführerin abwerben (z.B. durch die Abgabe oder das Auflegen von Visitenkarten, Äusserungen zu den Konditionen bei direkter Beauftragung, vgl. Ziff. 7 FCTSA). Die Vorinstanz sieht diesbezüglich und in Berücksichtigung des Umstandes, dass es dem Fahrer untersagt ist, sich mit anderen Fahrern über die Fahrpreise abzusprechen, zu Recht Hinweise für ein Unterordnungsverhältnis des Fahrers gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Möglichkeit, für andere Plattformen oder andere Anbieter tätig zu sein, spricht im konkreten Fall zumindest nicht gegen das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses. 9.5 Insgesamt weist die vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Fahrer auch in Bezug auf das Kriterium des Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnisses verschiedene Indizien auf, die auf das Vorliegen eines solchen hinweisen. Es besteht eine relativ weitgehende Weisungs- und Kontrollbefugnis der Beschwerdeführerin gegenüber den Fahrern. Der Fahrer ist in der Preisgestaltung und bezüglich den Einsatzmöglichkeiten als Fahrer stark abhängig von den Einflussmöglichkeiten der Beschwerdeführerin (Festlegung es Mindestpreises, Festlegung des Endpreises gegenüber Kunden, Verteilung der Aufträge, Ausgestaltung der App usw.). 10. Nach dem Gesagten weist die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf (insbesondere Beschaffung und Unterhaltspflicht für Fahrzeug, fehlende Präsenzpflicht, Befugnis zur jederzeitigen Vertragsauflösung). Auf der anderen Seite bestehen eine Vielzahl von Faktoren, welche für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Der Fahrer tritt im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gegen Aussen nicht im eigenen Namen auf. Er erscheint diesbezüglich als vollständig in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden. Er kann keine Rechnung stellen und das Inkasso obliegt allein der Beschwerdeführerin. Der Fahrer ist angewiesen auf die Administration und die IT-Plattform der Beschwerdeführerin. Er ist in der Preisgestaltung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht frei, sondern hat sich an ihren Vorgaben zu orientieren. Zudem hat er keinen unmittelbaren Einfluss auf den Erhalt bzw. die Vergabe der Fahraufträge. Die Beschwerdeführerin steuert letztlich selbständig die Vergabe

28 der Fahraufträge. Des Weiteren bestehen eine Vielzahl von detaillierten Vorgaben, an welche sich der Fahrer halten muss, ansonsten die Entschädigung reduziert oder gestrichen wird. Insofern besteht offenkundig ein Weisungsrecht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Fahrer. Auch kommen der Beschwerdeführerin weitreichende Kontrollbefugnisse gegenüber dem Fahrer zu. Die Würdigung der gesamten Umstände ergibt, dass ein Ungleichgewicht zwischen der Beschwerdeführerin und dem beigeladenen Fahrer besteht. Dem Fahrer kommt nicht die Stellung eines gleichberechtigten Vertragspartners zu. Die Beschwerdeführerin kann nicht als blosse Vermittlerin zwischen Fahrer und Fahrgast qualifiziert werden. Sie gestaltet und überwacht vielmehr die Fahrdienstleistungen und die Fahrer werden dadurch in ihre Betriebsorganisation eingebunden. Gleichzeitig besteht beim Fahrer kein spezifisches Unternehmerrisiko. Insgesamt überwiegen die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständig qualifiziert wird, zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (A) - den Beigeladenen (R) - und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. März 2020

I 2019 64 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.03.2020 I 2019 64 — Swissrulings