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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.10.2019 I 2019 56

15 ottobre 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,174 parole·~11 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (vorsorgliche Sistierung einer IV-Rente) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 56 Entscheid vom 15. Oktober 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (vorsorgliche Sistierung einer IV-Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am ________1958) hat eine Lehre als Carrosseriespengler mit Fähigkeitsausweis abgeschlossen. Am 6. Juni 1981 erlitt er mit dem Motorrad einen Verkehrsunfall (Klavikulafraktur rechts, Skapulafraktur rechts, Berstungsfraktur des 8. Brustwirbels, Kantenabbruch 7. Brustwirbel und Malleolarfraktur rechts, vgl. IV-act. 5-7/15). Nach der IV-Anmeldung und diversen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 1982 eine ganze IV-Rente ab 1. Juni 1982 zu (IV-Grad 75%, vgl. IV-act. 23). In der Folge übernahm die IV im Hinblick auf die Meisterprüfung die Kosten für entsprechende Kurse zur Ausbildung als Carrosserie-Werkmeister (IV-act. 22). Mit Verfügung vom 30. Juni 1987 wurde der Rentenanspruch auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt (IV-act. 30). Hinzu kommt noch eine UVG-Invalidenrente der SUVA (IV-act. 72). A.________ ist Vater von drei zwischenzeitlich erwachsenen Kindern (C.________, Jg. ________; D.________, Jg. ________ und E.________, Jg. ________, IV-act. 75). Seine Ehe mit F.________ ist seit 2001 geschieden (vgl. Beschwerde Rz. 6). B. Seit 1990 führt A.________ einen eigenen Carrosseriebetrieb mit Abschleppdienst, seit 1. Juli 1996 in der Rechtsform einer GmbH (vgl. Beschwerde, Rz. 7 mit Hinweisen). C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 sistierte die IV-Stelle vorsorglich den Anspruch auf eine halbe IV-Rente mit der sinngemässen Begründung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenansprechers wesentlich verändert hätten (IV-act. 105). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2013 108 vom 16. Oktober 2013 abgewiesen (IV-act. 113). D. Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2013 kündigte die IV-Stelle an, die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Juli 2012 infolge Meldepflichtverletzung aufzuheben (IV-act. 116). Nach Einwänden des Rechtsvertreters von A.________ (IV-act. 120) verfügte die IV-Stelle am 18. Februar 2014, dass wiederum ab 1. August 2013 eine halbe IV-Rente ausgerichtet werde (IV-act. 127). E. Am 20. Mai 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass eine von Amtes wegen vorgenommene Überprüfung des Rentenanspruchs keine Veränderungen ergeben habe und damit weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (IV-act. 140). F. Am 17. Mai 2019 ging bei der IV-Stelle der von A.________ ausgefüllte Fragebogen für eine Revision der IV-Rente ein (IV-act. 143), worauf die IV-Stelle

3 die Buchhaltungsunterlagen einforderte (IV-act. 144), welche am 5. Juni 2019 eintrafen (IV-act. 145). Gestützt darauf sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2019 den bisherigen Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-act. 152). Gleichtags wurde der Abklärungsdienst für Selbständigerwerbende der IV-Stelle Luzern mit einem Abklärungsauftrag betraut (IV-act. 155). G. Gegen die vorsorgliche Sistierung des Rentenanspruchs liess A.________ fristgerecht am 24. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 4. Juli 2019 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente weiterhin ausgerichtet wird. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV- Stelle Schwyz vom 4. Juli 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 3. Der Beschwerde sei wieder aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. H. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Wie dem Beschwerdeführer bereits im Entscheid I 2013 108 vom 16. Oktober 2013, auf welchen verwiesen wird, dargelegt wurde, kann der Versicherungsträger nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Die Kriterien für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprechen grundsätzlich denjenigen für den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Demnach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für eine vorsorgliche Massnahme sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden.

4 Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen. Es ist somit einzig zu prüfen, ob aufgrund der Sachlage, wie sie sich der IV-Stelle bei ihrem Entscheid darbot, die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung für die Dauer des Revisionsverfahrens erfüllt waren (vgl. VGE I 2016 94 vom 5.12.2016 Erw. 1.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8.7.2009 Erw. 3.2.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.1; VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.1; siehe auch VGE I 2019 13 vom 16.5.2019). 1.2 Bei der Abwägung der Interessen für und gegen eine einstweilige Einstellung von IV-Dauerleistungen steht dem Interesse der Invalidenversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, hauptsächlich das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Hauptverfahrens nicht von der Fürsorge (Sozialhilfe) abhängig zu werden. Erforderlich ist, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 130 II 155 Erw. 2.2 m.H.; VGE I 2009 96 vom 28.9.2009 Erw. 2.2, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 8C_916/2009 vom 4.12.2009; VGE I 2013 113 vom 16.10.2013 Erw. 1.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.2; VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.2). 1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahnung und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person u.a. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d, siehe VGE I 2011 51 vom 9.6.2011; VGE I 2009 36+47 vom 24.6.2009 Erw. 2.3; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.3). 2. Im konkreten Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Versicherte aufgrund der Folgen eines Motorradunfalles im erlernten Beruf als Carrosseriespengler gesundheitlich eingeschränkt ist und deswegen körperlich anstrengende bzw. gewisse Körperhaltungen erfordernde Arbeiten seit dem Unfall nicht mehr ausüben kann. Sodann geht es hier nicht darum, dass sich der Gesundheitszustand massgeblich verändert habe (vgl. auch Beschwerdeschrift, Rz. 17 mit Verweis auf Arztberichte in IV-act. 136 und 149).

5 3.1 Unklar ist indessen, wie es sich mit den erwerblichen Auswirkungen des angesprochenen Gesundheitsschadens verhält. Als Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte als (gemäss Handelsregistereintrag) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eine eigene Firma (GmbH) führt und damit grundsätzlich auch über die Höhe seiner Einkünfte befinden kann. 3.2 Aus den vorliegenden Akten lassen sich zur Entwicklung der GmbH des Versicherten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2019 u.a. die folgenden Kennzahlen entnehmen: Jahresabschluss 2014/2015 (bei der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs vom 20.05.2016 der IV- Stelle bekannt, vgl. IV-act. 138) Jahresabschluss 2015/2016 (eingereicht am 5.6.2019) (IV-act. 147)) Jahresabschluss 2016/17 (eingereicht am 5.6.2019 (IV-act. 146) Jahresabschluss 2017/18 (eingereicht am 5.6.2019 IV-act. 145) Betriebsertrag 687'203 980'123 1'122'584 1'625'960 Materialaufwand 156'716 222'419 243'412 344'270 Bruttogewinn I 485'176 741'524 865'831 1'168'501 Personalaufwand 266'444 385'257 487'906 617'918 Bruttogewinn II 218'732 356'267 377'925 550'583 Abschreibungen 106'755 250'062 289'789 357'444 Unternehmenserfolg 5'254 3'817 2'790 62'353 3.3 Zu betonen ist an dieser Stelle, dass der Versicherte die der vorstehenden Zusammenstellung zu entnehmende Entwicklung der Kennzahlen (und namentlich auch die Erhöhung der Bruttogewinne) der eigenen Firma (im Vergleich zu den Verhältnissen bei der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs) der IV- Stelle nicht von sich aus gemeldet hat, weshalb er selber dafür einzustehen hat, dass die IV-Stelle vorderhand die Rentenzahlungen gestoppt hat, um zuerst die Ergebnisse einer vertieften Prüfung der neu eingegangenen Jahresabschlüsse durch den spezialisierten Abklärungsdienst abzuwarten. Fakt ist jedenfalls, dass der Versicherte im Abschluss 2017/2018 einen Unternehmenserfolg von über Fr. 62'000.-- ausgewiesen hat, was das bei der letzten Rentenrevision angenommene Invalideneinkommen von Fr. 42'500.-- (vgl. IV-act. 86-2/2 i.V.m. IV-act. 112-4/6) klar übersteigt. 3.4 Wie indessen die angesprochene Entwicklung der GmbH mit der dargelegten Erhöhung des Unternehmenserfolgs im Hinblick auf das massgebende Invalideneinkommen schliesslich zu beurteilen ist, bildet grundsätzlich Gegenstand des vor der Vorinstanz hängigen Hauptverfahrens, in welchem der Einschätzung des spezialisierten Abklärungsdienstes der IV-Stelle eine massgebende Rolle zukommen wird. In Anbetracht der vorliegenden geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse im Kontext mit der erwähnten GmbH, welche vom Versicherten der Vorinstanz nicht rechtzeitig bzw. nicht regelmässig gemeldet wurden, ist es nicht

6 zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorderhand eine Sistierung der Rentenauszahlung vorgenommen hat. 3.5 Sodann ist den weiteren Ausführungen der Vorinstanz uneingeschränkt beizupflichten. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass das rechtliche Gehör des Versicherten verletzt worden sei. Der Entscheid über eine Rentensistierung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme fällt rechtsprechungsgemäss nicht unter Art. 57a Abs. 1 IVG, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend betont hat. Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG betrifft den vorgesehenen Endentscheid. Bei der hier angefochtenen Sistierungsverfügung (vorläufige Einstellung des Rentenanspruchs bzw. der Rentenauszahlung) handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern um eine Zwischenverfügung (vgl. VGE I 2019 13 vom 16.5.2019 Erw. 3 mit Verweis auf VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.4 in fine). Abgesehen davon ist auf Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG hinzuweisen. Diese Bestimmung findet nach Art. 55 Abs. 1 ATSG ergänzend im Sozialversicherungsverfahren Anwendung. Darnach braucht die IV- Stelle die betroffene Person grundsätzlich dann nicht vor Erlass einer Verfügung anzuhören, wenn "Gefahr in Verzug" ist. Eine solche Gefahr in Verzug ist bei der vorliegenden vorsorglichen Renteneinstellung darin zu erblicken, dass nach einer ersten summarischen Prüfung der im laufenden IV-Rentenrevisionsverfahren erhaltenen Angaben im Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen von einem möglicherweise nicht rentenbegründenden IV-Grad auszugehen ist. Zudem besteht bei Rentenrückforderungen erfahrungsgemäss eine erhebliche Gefahr, dass solche Forderungen ganz oder teilweise uneinbringlich sind. Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen möglichst zu vermeiden, regelmässig ein höheres Gewicht zu (als dem privaten Interesse des Versicherten auf rechtzeitige Auszahlung der Rentenbeträge). Sollte sich im vor Vorinstanz hängigen Hauptverfahren (Rentenrevisionsverfahren) nach den nötigen Abklärungen herausstellen, dass weiterhin ein bestimmter Rentenanspruch besteht, hat anschliessend eine entsprechende Rentennachzahlung (samt Zins) zu erfolgen, womit die Interessen des Versicherten im Ergebnis hinreichend gewahrt werden. 4. Zusammenfassend überwiegt das Interesse der Invalidenversicherung, aufwändige Rückforderungsverfahren (mit entsprechendem Verlustrisiko) zu vermeiden, im konkreten Fall das Interesse des Beschwerdeführers an einer ununterbrochenen Ausrichtung der Rentenleistung. Ob und gegebenenfalls inwiefern weiterhin ein Rentenanspruch besteht (oder nicht), hat die Vorinstanz im hängigen Hauptverfahren abzuklären und zu entscheiden. Gegen die künftige Verfügung der IV-Stelle im Hauptverfahren wird dem Versicherten der Rechtsweg of-

7 fenstehen. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzugehen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren (abweichend von Art. 61 lit. a ATSG) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt ist fraglich, ob gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann, weil es sich nicht um einen Endentscheid handelt und der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2013 vom 4.9.2013). Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei der Beschwerdeführer daraus im Hinblick auf einen möglichen Weiterzug nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Oktober 2019

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