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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.09.2019 I 2019 55

11 settembre 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,892 parole·~14 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 55 Entscheid vom 11. September 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1994) hatte nach der obligatorischen Schulzeit zunächst den Wunsch, sich zur Kleinkindererzieherin ausbilden zu lassen; diesbezüglich absolvierte sie zwei Jahre lang ein Praktikum. Nachdem keine Aussicht auf einen Ausbildungsplatz bestand, begann sie ein Praktikum als Coiffeuse (ein Jahr, vgl. IV-act. 7-13/14 oben). Am 24. Dezember 2013 unterzeichnete sie einen Lehrvertrag für eine Ausbildung zur Coiffeuse EFZ (Lehrbetrieb B.________, vgl. IV-act. 11-11f./12). Am 27. Juni 2014 folgte die fristlose Kündigung (IV-act. 11- 10/12, gemäss Kündigung infolge wiederholter unentschuldigter Absenzen). Zuvor hatte A.________ - auf Zuweisung ihres Hausarztes Dr.med. D.________ (FMH Allgemeinmedizin, ________) - am 13. Februar 2014 ein Erstgespräch beim Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD ________, heute APP ________, vgl. IV-act. 7-12ff./14). B. Am 19. November 2014 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Am Schluss dieser Anmeldung schrieb A.________: "Ich muss noch eine Lehre beginnen" (IV-act. 2-7/7). Auf eine telefonische Rückfrage erklärte sie unter anderem, im Vordergrund stünden die somatischen Beschwerden; sie wünsche sich eine wechselbelastende Tätigkeit; aktuell wohne sie mit einer Kollegin zusammen und werde vom Sozialamt unterstützt (IV-act. 5). C. In der Folge holte die IV-Stelle Arztberichte ein, welche am 12. März 2015 vom RAD-Arzt Dr.med. E.________ ausgewertet wurden (IV-act. 13-4/4). Mit Vorbescheid vom 17. März 2015 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 15). Nachdem sich A.________ nicht vernehmen liess, verfügte die IV-Stelle am 12. Mai 2015, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 16). D. In der Folge absolvierte A.________ im Altersheim C.________ ein Praktikum und begann im August 2016 eine Lehre (Berufsziel: FaGe, bzw. Fachfrau Gesundheit), welche sie nicht beendete (vgl. IV-act. 22-2/6 unten i.V.m. IV-act. 29). E. Am 25. Januar 2019 ging bei der IV-Stelle erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 17). Nach Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. April 2019 mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 27). In einer Email-Nachricht vom 16. Mai 2019 äusserte A.________, dass sie mit dem Beschluss der IV-Stelle nicht einverstanden sei;

3 sie finde es schade, dass sie nicht einmal zu einem Gespräch eingeladen worden sei (IV-act. 28). F. Am 7. Juni 2019 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 29). Gegen diese am 12. Juni 2019 entgegen genommene Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 12. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem folgenden Antrag: Die IV soll meine gesundheitliche Situation genau abklären und mich unterstützen, damit ich trotz meiner Behinderung eine Ausbildung machen kann. G. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) zählen. 2.1 Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung) fähig ist, indes infolge des Gesundheitsschadens darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten

4 und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (vgl. Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 15 IVG N 2 mit Hinweis). 2.2 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). 2.2.1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961). Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV). 2.2.2 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind unter anderem die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG) sowie die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG), gleichgestellt. 2.2.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bei der Ausbildung erhebliche Mehrkosten (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVV) auf sich nehmen muss (vgl. BGE 126 V 461 Erw. 1 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 Erw. 4.1). Die Frage nach der gesundheitlich bedingten Notwendigkeit einer Massnahme hinsichtlich des beruflichen Eingliederungsziels ist - wie jene nach den ausbildungsspezifischen Fähigkeiten einer versicherten Person - prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vorkehr zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2.12.2008 Erw. 3.2 mit Verweis auf 9C_796/2007 vom 20.05.2008 Erw. 3.2).

5 2.2.4 Für die Beurteilung der Invalidität sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG in Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 4.10.1993 [I 51/93] Erw. 1c). 2.3 Art. 17 Abs. 1 IVG räumt Versicherten den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ein, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet; dabei bemisst sich die Einbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 17 IVG N 3 mit Hinweisen). 2.4 Nach Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 18 IVG N 6 mit Hinweisen). 2.5 Die Eingliederungsmassnahmen sind (einmal abgesehen von Art. 17 IVG, siehe oben Erw. 2.3) von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Massnahme setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10.11.2014 Erw. 4.1).

6 3.1 Was die gesundheitlichen Probleme der Versicherten anbelangt, fasste die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 2) die medizinische Aktenlage dahingehend zusammen, dass der Hausarzt Dr.med. D.________ (FMH Allgemeinmedizin) in seinem Bericht vom 24. Februar 2019 im Wesentlichen auf die Angaben von Dr.med. F.________ (Orthopädische Chirurgie FMH) verwies, welcher im Bericht vom 22. März 2019 an die IV-Stelle folgende Diagnosen stellte (vgl. IV-act. 23-3/5, Ziff. 2.5): Status nach Patellastabilisation bds. bei Patellainstabilität Adipositas Nikotinabusus Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr.med. F.________ in diesem Bericht aus, schwer belastende Tätigkeiten sollten nicht durchgeführt werden, ideal wäre eine wechselbelastende stehende, gehende und sitzende Tätigkeit mit einer maximalen Belastung von 15 kg (vgl. IV-act. 23-4/5, Ziff. 3.3). Aktuell sei noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-act. 23-5/5, Ziff. 4.1), zu einem späteren Zeitpunkt wäre der Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar (IV-act. 23-5-5, Ziff. 4.2). 3.2 Die Assistenzärztin J.________ (Triaplus AG/ Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie ________) stellte in ihrem Bericht vom 8. März 2019 (visiert vom Leitenden Arzt Dr.med. G.________) gestützt auf ein einziges Gespräch mit der Versicherten vom 26. November 2018 (vgl. IV-act. 22-2/6 oben, an anderer Stelle ist von einem einzigen Kontakt am 29.11.2018 die Rede, vgl. IV-act. 22-6/6 oben) folgende Verdachtsdiagnosen (IV-act. 22-3/6, Ziff. 2.5): Verdacht auf Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) Verdacht auf Persönlichkeit mit Abhängigkeit und emotional instabilen Anteilen Es sei vereinbart worden, dass sich die Versicherte wieder melde, was bislang nicht der Fall gewesen sei; von daher seien weitere Angaben (zur Arbeitsfähigkeit, Prognose etc.) nicht möglich (IV-act. 22-6/6). 3.3 In einem Kurzbericht vom 9. August 2019 an die K.________ befürwortete Dr.med. F.________ eine "Umschulung" mit den folgenden Ausführungen: Oben genannte Patientin weist eine Coxa valga antetorta mit gleichzeitiger erheblicher Genu valgum-Bildung bds. auf. Seit März 2014 erfolgten gesamthaft 4 Operationen zur Verbesserung der Beschwerdesymptomatik, vor allem von beiden Kniegelenken. Die Ausbildung zur Coiffeuse musste tatsächlich aufgrund der erheblichen Hüftund Kniegelenkbeschwerden abgebrochen werden, da der Patientin ein langes Stehen nicht zumutbar ist. Zu einem späteren Zeitpunkt hat sie eine Lehre im Altersheim C________ begonnen, welche jedoch abgebrochen wurde.

7 Wir unterstützen die Patientin nachhaltig darin, eine Umschulung durchzuführen, dies sollte möglichst in einer wechselweise sitzenden, gehenden und stehenden Tätigkeit ohne grössere Belastung stattfinden. Stehende Tätigkeiten sind möglichst zu vermeiden. 4.1 In der vorliegenden Beschwerdesache fällt auf, dass die zwischenzeitlich 25-jährige Versicherte noch keine Berufsausbildung absolviert hat. Wohl hat sie zum einen eine Ausbildung als Coiffeuse und zum andern eine Ausbildung in einem Altersheim begonnen, aber beide Ausbildungen vorzeitig (ohne Abschluss) beendet. 4.2 In Anbetracht der konkreten Hüft- und Kniegelenksbeschwerden der Versicherten, welche vom behandelnden orthopädischen Chirurgen als erheblich beurteilt wurden (vgl. Bericht vom 9.8.2019), ist es an sich nachvollziehbar, dass eine berufliche Tätigkeit als Coiffeuse oder im Pflegebereich (Altersheim oder Spital etc.) grundsätzlich (bzw. auf längere Sicht betrachtet) ungünstig erscheint. Allerdings hat der Lehrmeister nach der Aktenlage die Coiffeuse-Lehre expressis verbis nicht wegen gesundheitlicher Probleme, sondern wegen eines Fehlverhaltens der Versicherten aufgelöst, welches im Kündigungsschreiben wie folgt umschrieben wurde (vgl. IV-act. 11-10/12; siehe auch IV-act. 1): In mehreren Gesprächen und nach wiederholtem Ermahnen wurden Arztzeugnisse über mehrere Wochen nicht eingereicht sowie die Gewerbeschule unentschuldigt wiederholt nicht besucht. Zudem wurde das Geschäft während Wochen nicht über den weiteren Verlauf einer Ab- oder Anwesenheit konkret informiert. 4.3 Soweit aber ein solches (von der Versicherten zu verantwortendes) Fehlverhalten Anlass zur (vorzeitigen) Beendigung einer Ausbildung gegeben hat, fragt sich, ob (ungeachtet dieses Fehlverhaltens) ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung entstehen kann. Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn weder Anhaltspunkte für die Annahme von psychischen Problemen vorliegen, noch solche Probleme geltend vorgebracht werden. Beim Fehlen psychischer Probleme darf von einer versicherten Person mit Hüftund Knieproblemen grundsätzlich erwartet werden, dass sie selber eine Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit sucht, welche auf die beeinträchtigten Hüft- und Kniegelenke hinreichend Rücksicht nimmt. 4.4 Anders kann es sich verhalten, wenn (nebst den Hüft- und Knieproblemen) noch Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen vorliegen. In einem solchen Fall ist vertiefter abzuklären, ob die psychischen Probleme Anlass geben, der versicherten Person Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

8 4.5.1 Nach der Aktenlage wurde die Versicherte anfangs 2014 vom Hausarzt dem Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD, heute APP ________) zugewiesen. Im Erstbericht vom 13. Februar 2014 an den Hausarzt stellte die Leitende Ärztin Dr.med. H.________ die Verdachtsdiagnose einer erneuten Trauerreaktion bei aktuellem Kontaktabbruch zu den primären Bezugspersonen (Mutter und Vater) am ehesten im Rahmen einer Anpassungsstörung (IV-act. 7-14/14). 4.5.2 In einem weiteren Bericht vom 26. Februar 2015 diagnostizierten MSc L.________ (Psychologin) sowie der leitende Arzt M.________ (SPD ________, heute APP ________) ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge sowie eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion im Rahmen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wohnsituation (ICD-10 F43.20). Damals wurde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive medikamentöse Behandlung empfohlen (IV-act. 12-2f./5). 4.5.3 Sodann machte die Versicherte in ihrer neuen IV-Anmeldung vom 25. Januar 2019 geltend, dass sie seit 26. November 2018 bei einer Fachperson (Dr. J.________) in Behandlung sei (IV-act. 17-7/12, Ziff. 6.3). 4.5.4 Daraufhin holte die Vorinstanz zu Recht einen Verlaufsbericht ein. Mit Bericht vom 1. März 2019 führten die Assistenzärztin J.________ sowie der Leitende Arzt Dr.med. G.________ (beide Triaplus AG, APP ________) u.a. aus, dass die Versicherte im Oktober 2018 vom Hausarzt Dr.med. I.________ zugewiesen worden sei, indes (abgesehen von Gesprächen im Jahre 2014 und 2015) bislang nur der Ersttermin vom 26. November 2018 stattgefunden habe (IV-act. 22-2/6). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) sowie ein Verdacht auf Persönlichkeit mit Abhängigkeit und emotional instabilen Anteilen gestellt (IV-act. 22-3/6, Ziff. 2.5). 4.6 Die Fragestellung hingegen, ob und inwiefern der aktuelle psychische Gesundheitszustand der Versicherten die Suche und Aufnahme einer geeigneten Ausbildung bzw. nach einer zumutbaren Arbeit erschwert (oder gar verhindert), wurde nach der Aktenlage noch nicht hinreichend untersucht. Soweit in der Vernehmlassung (Ziff. 15 und Ziff. 23) ausgeführt wird, die Versicherte habe beide Ausbildungen aus IV-fremden Gründen abgebrochen, ist der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass nach der Aktenlage bislang nicht näher geprüft wurde, inwiefern der psychische Gesundheitszustand der Versicherten bei der Beendigung der bisherigen Beschäftigungen von Bedeutung war. Daraus, dass die Versicherte sich nach dem Erstgespräch vom 26. November 2018 bei den Ambulanten Psychiatrischen Diensten (APP) nicht länger behandeln liess (obwohl die Versi-

9 cherte beim Erstgespräch erklärt hatte, sich wieder zu melden) und namentlich keine Medikamente einnahm, kann entgegen der sinngemässen Argumentation in der Vernehmlassung nicht angenommen werden, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt sei, denn der Hausarzt sah sich zweimal veranlasst, seine Patientin bei den Ambulanten Psychiatrischen Diensten anzumelden (IV-act. 7-12/14; IV-act. 22-2/6 unten). 5.1 Im Lichte all dieser Ausführungen rechtfertigt es sich bei dieser noch jungen Versicherten (ohne Ausbildung), den psychischen Gesundheitszustand vertiefter abzuklären, bevor über den allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entschieden wird. Dabei wird es auch darum gehen näher abzuklären, ob und gegebenenfalls inwiefern der Versicherten aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden kann, eine Ausbildung bzw. eine Beschäftigung (in welchem Pensum) selbständig zu suchen, aufzunehmen und anhaltend auszuführen. 5.2 Falls es sich nach den psychiatrischen Zusatzabklärungen herausstellen sollte, dass bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht keine relevanten, die Arbeitsfähigkeit limitierenden (bzw. die Ausbildung einschränkenden) Aspekte vorliegen, wäre es in der Folge grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Leistungsanspruch alsdann im Sinne der angefochtenen Verfügung verneint würde. Anders wird es sich verhalten, wenn die psychiatrischen Zusatzabklärungen einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden ergeben sollten. 6. Dem vorliegenden Rückweisungsergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen nach Durchführung einer psychiatrischen Zusatzabklärung über den (allfälligen) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen neu befinden kann. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R, inkl. Kopie des am 12.9.2019 eingegangenen Schreibens der Beschwerdeführerin) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 11. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. September 2019

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

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