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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.08.2019 I 2019 31

8 agosto 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,428 parole·~17 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (Hilfsmittel / Bauliche Massnahmen: Carport) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 31 Entscheid vom 8. August 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, c/o C.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Hilfsmittel / Bauliche Massnahmen: Carport)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________) leidet an einer Gliedergürtelmuskeldystrophie vom Typ Dysferlinopathie, welche im Jahre 2011 nach entsprechenden Abklärungen diagnostiziert wurde. Die im August 2012 begonnene Schreinerlehre musste A.________ aus gesundheitlichen Gründen aufgeben (vgl. IV-act. 11 bis 14). In der Folge gewährte die IV-Stelle Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 16). Zudem erteilte die IV-Stelle einen Kostenbeitrag von Fr. 46'400.-- an die Anschaffung eines Vertikalliftes, welcher anhand der Kosten für einen Treppenlift und weiteren Anpassungen hergeleitet wurde (IV-act. 28). Im August 2014 konnte A.________ bei der D.________ die Lehre als Kaufmann (Profil E) beginnen (IV-act. 35). Am 18. Februar 2014 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache im Betrage von Fr. 1'675.-- für Mehrkosten während der erstmaligen beruflichen Ausbildung (IV-act. 43). Am 26. Mai 2014 übernahm die IV-Stelle einen Kostenbeitrag von Fr. 485.-- an die jährlichen Vertikallift-Wartungsarbeiten (IV-act. 47). Am 15. September 2014 übernahm die IV-Stelle die Kosten für invaliditätsbedingte Anpassungen am Motorfahrzeug im Betrage von Fr. 8'959.80 (inkl. Gebühren der Motorfahrzeugkontrolle für die Abnahme des Fahrzeugumbaus, IV-act. 63). Am 13. Oktober 2014 erteilte die IV- Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der beruflichen Neuausbildung (Schulmaterial Fr. 1'340.--; Rollkoffer Fr. 143.--, vgl. IV-act. 67). Am 28. Oktober 2014 folgte die IV-Taggeldverfügung (IV-act. 75), welche am 26. Januar 2015 angepasst wurde (IV-act. 76). Am 30. Oktober 2014 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Anpassung des Vorplatzes zur Eliminierung der Steigung und der Schwelle bei der Haustüre im Betrage von Fr. 28'195.25 (IV-act. 74). Am 6. August 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen WC-Lift (Fr. 6'778.40, vgl. IV-act. 89) und für die rollstuhlgängige Anpassung der Balkontüre (Fr. 6'743.--, IV-act. 90). Am 9. September 2015 folgte die leihweise Abgabe eines Rollstuhls (IV-act. 102). Am 11. September 2015 übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen Tuchbadelift im Betrag von Fr. 1'200.-- (IV-act. 103). B. Mit Vorbescheid vom 18. November 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, ab 1. Oktober 2015 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu gewähren (IV-act. 109). Mit Verfügung vom 30. November 2015 lehnte es die IV-Stelle ab, Leistungen an die "Erhöhung der Sonneninsel" (um vom Liegestuhl wieder aufstehen zu können) zu erbringen (vgl. IV-act. 111 i.V.m. IV-act. 105). Am 16. Dezember 2015 unterzeichnete A.________ die Selbstdeklarationsunterlagen für einen Assistenzbeitrag (IV-act. 115). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 wurde A.________ ab 1. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung leichten

3 Grades (monatlich Fr. 470.--) zugesprochen (IV-act. 120 und 118). Mit Verfügungen vom 4. Januar 2016 wurde das IV-Taggeld angepasst (teilweise Fr. 89.50 und teilweise Fr. 72.80, vgl. IV-act. 122, 123). C. Mit Vorbescheid vom 17. März 2016 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. Dezember 2015 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 642.20 bzw. jährlich maximal Fr. 7'064.20 zu gewähren (IV-act. 128). Diese Leistungen wurden mit Verfügung vom 12. Mai 2016 bestätigt (IV-act. 129). Am 19. September 2016 folgte erneut eine Anpassung des IV-Taggeldes (neu Fr. 89.50, vgl. IV-act. 132). Am 19. Januar 2017 stimmte die IV-Stelle der leihweisen Abgabe eines zweiten Handrollstuhls (für das Büro zur Ausübung der Erwerbstätigkeit) zu (IV-act. 148). D. Nachdem sich der Gesundheitszustand verschlechtert hatte und A.________ nun in vier alltäglichen Lebensverrichtungen die Hilfe Dritter benötigte, gewährte die IV-Stelle ab 1. Januar 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Fr. 1'175.--, vgl. IV-act. 154, 156 und 161). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2017 kündigte die IV-Stelle an, den Assistenzbeitrag auf durchschnittlich Fr. 574.-- pro Monat zu senken (IV-act. 158). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2017 fest (IV-act. 162). Im Juli 2017 schloss A.________ die Ausbildung zum Kaufmann (E Profil) mit Erfolg ab (IV-act. 172). Am 7. November 2017 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss bei der Firma D.________ AG (siehe IV-act. 169). Am 5. Dezember 2017 gewährte die IV-Stelle einen Amortisationsbeitrag von Fr. 3'000.- - für den damals von A.________ benutzten Personenwagen (vgl. IV-act. 177). Am 9. August 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass die Kosten für die jährlichen Wartungsarbeiten an den automatischen Drehtüren im Betrag von Fr. 485.-- pro Jahr übernommen werden (IV-act. 196). E. Mit Verfügung vom 26. September 2018 gewährte die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab 1. März 2018 eine halbe IV-Rente (IV-act. 199). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2018 lehnte es die IV-Stelle ab, für einen Carport Kostengutsprache zu erteilen (IV-act. 202). Am 5. März 2019 übernahm die IV-Stelle die Kosten von Fr. 131'004.75 für invaliditätsbedingte Anpassungen am Motorfahrzeug VW T6 Multivan (u.a. für Automatikgetriebe, elektrische Schiebetüre, Standheizung, vgl. IV-act. 212). Am 20. März 2019 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren für einen Carport abgewiesen werde (IV-act. 213). Hingegen übernahm die IV-Stelle am 29. März 2019 die Kosten für den automatischen Türantrieb mit Motorenschloss beim Seiteneingang des Wohnhauses im Betrag von Fr. 4'990.40 (IV-act. 217).

4 F. Gegen die Verfügung vom 20. März 2019 liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 38 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 6. Mai 2019 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20.03.2019 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei Kostengutsprache für den Carport zu Hause im Umfang von CHF 34'496.05 sowie für die baulichen Anpassungen am Arbeitsort im Umfang von CHF 9'573.15 zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 61 ATSG verbleibt - soweit nicht bundesrechtliche Mindestvorschriften zu beachten sind - die Regelung des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht (im Kanton Schwyz: Verwaltungsgericht, siehe § 16 Abs. 2 lit. a des kantonalen Justizgesetzes, JG, SRSZ 231.110) beim kantonalen Recht. 1.2 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2010 211 vom 1.3.2011 Erw. 1.1 mit Hinweisen auf VGE III 2008 123 vom 29.10.2008 Erw. 1.2; VGE 862/06 vom 28.6.2006 Erw. 1.2; VGE 112+130/02 vom 29.1.2003 Erw. 3a, Prot. S. 219; Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum VRG-Zürich, N 86 S. 321f.; EVG-SZ 1979, S. 122). 1.3 Die angefochtene Verfügung betrifft ein Leistungsbegehren für einen Carport einerseits beim Wohnhaus und andererseits beim Gebäude, wo sich der Arbeitsplatz des Versicherten befindet. Damit sollte nach der Aktenlage dem Versicherten ermöglicht werden, vor der Witterung geschützt selbständig vom

5 Wohnhaus in das umgebaute Fahrzeug sowie nach der Fahrt zum Arbeitsplatz selbständig vom Fahrzeug ins Bürogebäude zu gelangen (und umgekehrt), wobei im Winter das Fahrzeug nicht vom Schnee befreit werden müsste (vgl. Viact. 201). Auf den zwischenzeitlich beim Wohnhaus bereits erstellten Carport ist nachfolgend zurückzukommen. Hinsichtlich des Leistungsbegehrens, welches das Bürogebäude betrifft, hat sich die Situation seit der Geltendmachung des Begehrens geändert: Dazu wird in der Beschwerde (Ziff. 9) ausgeführt, dass die Eigentümerin des Bürogebäudes (Genossame E.________) sich bereit erklärt habe, den Zugang zum Firmengebäude mit baulichen Massnahmen so zu gestalten, dass der Beschwerdeführer den Hauseingang auch ohne Carport selbständig erreichen kann. In diesem Zusammenhang werden deshalb keine Kosten für die Erstellung eines zweiten Carports mehr geltend gemacht, hingegen wird die Kostenübernahme für die Erstellung eines neuen Parkplatzes und die Asphaltierung des Firmenzugangs im Umfang von insgesamt CHF 9'573.15 beantragt. 1.4 Bei dieser neuen Sachlage hat sich der Streitgegenstand verändert, indem beim Bürogebäude nicht mehr eine Kostengutsprache für einen Carport, sondern für die Erstellung eines neuen Parkplatzes (und Asphaltarbeiten) geltend gemacht wird. Darüber hat die Vorinstanz noch nicht verfügt, weshalb auf das vor Gericht geänderte Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorgebracht hat. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in Ziffer 2 der Vernehmlassung ist beizupflichten. 2. In der Folge ist zu prüfen, ob es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2019 zu Recht abgelehnt hat, für den bereits erstellten Carport beim Wohnhaus des Versicherten Fr. 34'496.05 zu bezahlen. 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Abs. 2 der Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR

6 831.201) vom 17. Januar 1961 dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung "Stand per 1. Januar 2019"). 2.2 Erwerbstätigkeit im dargelegten Sinne ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 entspricht oder höher ist (Rz. 1019 KHMI; zur Gesetzmässigkeit siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2009 vom 10.2.2010 Erw. 4, in: SVR 2010 IV Nr. 60 S. 182). Das diesbezüglich relevante Jahreseinkommen beläuft sich auf Fr. 4'667.-- (vgl. Grenzwert gemäss Ziff. 6.1 Anhang 1 KHMI; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20.2.2017 Erw. 4.1). 2.3 Gemäss Abs. 4 des Art. 2 HVI besteht überdies nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (Art. 2 Abs. 5 HVI). 2.4 Unter der Marginalie "13 - Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des

7 Arbeitsweges" sind in Ziffer 13.04* HVI-Anhang invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich sowie in Ziffer 13.05* HVI- Anhang Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich aufgeführt, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Ziffer 14.04 HVI-Anhang ("14 - Hilfsmittel für die Selbstsorge") enthält ferner invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung (wie beispielsweise Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen etc.). 2.5 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 6f.) zutreffend hervorgehoben hat - neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. BGE 143 V 190 Erw. 2.2 S. 192f. mit Hinweisen). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., N 27 zu Art. 21-21quater IVG). Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im

8 Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. zit. BGE 143 V 193 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Grundsatz der Einfachheit ist so lange nicht verletzt, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Hilfsmittelmodells in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N 27 zu Art. 21-21quater IVG). 3.1 In der vorliegenden Beschwerdesache ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Carport beim Wohnhaus zur selbständigen Bewältigung des Arbeitsweges nicht unerlässlich, sondern grundsätzlich als bestmögliche (aber nicht von der IV zu finanzierende) Vorkehr zu qualifizieren ist. Dafür sprechen zum einen namentlich die in der Vernehmlassung (Ziff. 12, 14, 15, 16, 17) aufgelisteten Argumente, dass sinngemäss: - es u.a. einfachere und kostengünstigere Mittel gibt, um bei Regen in das Fahrzeug zu steigen (regenabweisende Kleidung); - soweit der Versicherte zum Anziehen regenabweisender Kleidung (sowie zusätzlich für die Fortbewegung, siehe IV-act. 155-3/5, Ziff. 1.6) die Hilfe Dritter benötigt, diese Unterstützung indes durch die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades abgegolten wird (siehe IV-act. 155ff.); - bezüglich Kälte und Eis die speziell ins Auto eingebaute und von der IV finanzierte Standheizung zu berücksichtigen ist (soweit ein Carport überhaupt bezüglich Kälte und Eis einen Nutzen bringt); - im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflicht die Hilfe der im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen zur Beseitigung von allfälligem Schnee erwartet und angerechnet werden darf, zumal bei Schneefall - unabhängig vom Carport - ohnehin der Vorplatz von Schnee zu räumen ist (wobei nebst der Hilflosenentschädigung mittleren Grades, bei welcher ein Unterstützungsbedarf bei der Fortbewegung angerechnet wird, noch zusätzlich ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird); - die Anzahl der jährlichen Schneefalltage auch in F.________ überschaubar ist; - und schliesslich der Nutzen des Carports hinsichtlich Entlastung bei der Schneeräumung sowie Schutz vor Witterungseinflüssen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den geltend gemachten Kosten von rund Fr. 35'000.-- steht. 3.2 Zum andern fällt auf, dass bezogen auf den neuen Parkplatz beim Bürogebäude für den Transfer vom Fahrzeug ins Bürogebäude und zurück der Versicherte nach seiner eigenen Argumentation vor Gericht keinen Carport benötigt. Es leuchtet indessen nicht ein, dass für einen vergleichbaren Transfer (Gebäude - Fahrzeug, sowie Fahrzeug - Gebäude) beim Wohnhaus ein Carport zwingend nötig sein soll, hingegen beim Bürogebäude darauf verzichtet werden könne. Wenn es dem Versicherten (nach seiner eigenen Argumentation) zumutbar ist, beim Bürogebäude den Transfer ohne Carport zu bewältigen, hat nichts Anderes auch für den Transfer beim Wohnhaus zu gelten. Im Übrigen wurde bereits

9 darauf hingewiesen, dass gewisse Unterstützungsleistungen durch Dritte sowohl durch eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, als auch durch einen Assistenzbeitrag abgegolten werden. Eine zusätzliche Abgeltung durch einen Anspruch auf Finanzierung eines Carports ginge nach den konkreten Umständen zu weit. 3.3 Hingegen ergibt sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen, dass im Rahmen der Erstellung des Carports beim Wohnhaus "das Terrain infolge der schlechten Bodenverhältnisse bei der Türschwelle um einige Zentimeter und nach aussen, bei einer Breite von rund 2.30 m, um rund 20 cm abgesunken" war (vgl. die Bildlegende zum Foto Nr. 4 in Bf-act. 3). Daraus ist abzuleiten, dass - auch ohne Erstellung des Carports (bzw. der Überdachung) - für die weitere Benützung der betreffenden Türe mit dem Rollstuhl eine gewisse Niveauanpassung nötig gewesen wäre. Die Fragestellung, ob und inwieweit die IV-Stelle für den Anteil der Niveauanpassung (zur Ausräumung eines Hindernisses für den Rollstuhl) einen gewissen (allenfalls geschätzten) Kostenanteil zu übernehmen hat bzw. übernehmen kann, wurde von der Vorinstanz noch nicht geprüft. Diesbezüglich wird die Sache an die Vorinstanz zur näheren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen. 4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Erw. 1.4) und soweit die Kostenübernahme für den bereits erstellten Carport beantragt wird, als unbegründet. Die Beschwerde wird indes insoweit teilweise gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur Prüfung der Fragestellung, ob und inwiefern die IV für das damals bei der Türe um einige Zentimeter abgesenkte Terrain eine hinreichende Niveauanpassung zur Türbenützung mit dem Rollstuhl (teilweise) mitfinanzieren kann. 4.2 Diesem Teilobsiegen entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Vorinstanz auferlegt. Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die reduzierte, von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 500.-- festzulegen.

10 5. Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt ist fraglich, ob gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann, weil es sich nicht um einen Endentscheid handelt, bzw. der Versicherte gegen die Verfügung, welche die IV-Stelle als Folge des kantonalen Entscheids zu treffen hat, erneut Beschwerde erheben kann. Zudem ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ersichtlich, nachdem der betreffende Carport (mit Niveauanpassung) bereits erstellt worden ist. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden wird dieser Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei der Beschwerdeführer daraus im Hinblick auf einen möglichen Weiterzug nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als die Sache zur Prüfung einer Kostenbeteiligung (Niveauanpassung bei der Türe) an die Vorinstanz zur Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer zu 4/5 (Fr. 400.--) sowie der Vorinstanz zu 1/5 (Fr. 100.--) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass sein Rückerstattungsanspruch Fr. 100.-- beträgt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss einbehält und die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch Fr. 100.-- zu bezahlen hat. 3. Für das vorliegende teilweise Obsiegen wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Spesen) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110; siehe aber auch Erwägung 5). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 8. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. August 2019

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