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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.04.2019 I 2019 15

10 aprile 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,057 parole·~10 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 15 Entscheid vom 10. April 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1961) arbeitete jahrelang bis März 2006 als Maschinist/ Stapelfahrer. Am 22. Juni 2006 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden nach einem Autounfall (24. Juni 2005) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Januar 2008 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2008 33 vom 25. Juni 2008 abgewiesen (IV-act. 36). Die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. IV-act. 38 = Urteil 8C_713/2008 vom 9.10.2008). B. Auf eine erneute IV-Anmeldung vom 17. Dezember 2008 ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2009 nicht eingetreten (IV-act. 49). Eine weitere IV-Anmeldung folgte am 30. November 2009 (IV-act. 50). Nach einer Beschwerde gegen die erneute Nichteintretensverfügung hat die IV-Stelle am 6. April 2010 die angefochtene Verfügung widerrufen (= IV-act. 65), worauf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren I 2010 45 am 7. April 2010 als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben werden konnte (IV-act. 66). Nach einer interdisziplinären Begutachtung (C.________-Gutachten vom 21.10.2010 = IV-act. 77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2011 einen Leistungsanspruch (IV-act. 85). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2011 27 vom 20. April 2011 abgewiesen (IV-act. 91). C. In einer IV-Anmeldung vom 17. September 2012 machte A.________ unter Hinweis auf 2 Berichte der Klinik D.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (IV-act. 96-98). Vom 22. bis 25. April 2013 wurde er im C.________ abgeklärt. Das Verlaufsgutachten wurde am 27. September 2013 erstattet (IV-act. 126). Am 5. September 2014 wurde A.________ an der rechten Schulter operiert (IV-act. 155). Es folgten im Jahre 2015 weitere Hospitalisationen in der Klinik D.________ (IV-act. 160 und 168). Am 19. Februar 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass eine neue Begutachtung als notwendig erachtet werde (IVact. 171). Der Begutachtungsauftrag wurde dem E.________ zugelost (IV-act. 174-176). Dieses Gutachten wurde am 4. Juli 2016 erstattet (IV-act. 187). Mit Vorbescheid vom 19. September 2016 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 191). Zu den Einwänden von A.________ (= IVact. 192) nahmen die E.________-Gutachter am 9. Januar 2017 Stellung (IV-act. 196).

3 D. Mit Verfügung vom 7. März 2017 gelangte die IV-Stelle sinngemäss zum Ergebnis, dass nach der Schulteroperation rechts vom 8. September 2014 die Arbeitsfähigkeit für drei Monate (d.h. bis zum 8.12.2014) zu 100% und anschliessend für maximal 6 Monate (d.h. bis Ende Mai 2015) in der bisherigen Tätigkeit zu 50% eingeschränkt gewesen sei; daraufhin sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 70% zu veranschlagen, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 199). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2017 31+32 vom 25. September 2017 insoweit teilweise gutgeheissen (und die angefochtene Verfügung entsprechend abgeändert), als A.________ auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 40% eine Viertelsrente zuerkannt wurde (IV-act. 206). E. Gegen diesen VGE I 2017 31+32 reichte A.________ am 27. Oktober 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Mit Urteil 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 hat das Bundesgericht die Beschwerde, soweit es darauf eingetreten ist, abgewiesen (IV-act. 217). F. Mit Vorbescheid vom 26. November 2018 kündigte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin von A.________ an, ab 1. September 2014 eine Viertelsrente zu gewähren (IV-act. 230). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 setzte die IV- Stelle die mit Wirkung ab 1. September 2014 zu gewährende IV-Viertelsrente wie folgt fest (IV-act. 236): Ab 01.09.2014 bis 31.12.2014 monatlich Fr. 395.00 Ab 01.01.2015 bis 31.12.2018 monatlich Fr. 397.00 Ab 01.01.2019 monatlich Fr. 400.00 Die gesamthaft geschuldete Nachzahlung wurde auf Fr. 21'436.-- festgelegt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Nachzahlung an den Bezirk Einsiedeln erfolge (welcher sinngemäss allfällige Rentenansprüche bevorschusst hatte, vgl. IV-act. 236-2/2). G. Gegen diese Verfügung vom 8. Februar 2019 liess A.________ fristgerecht am 20. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. Februar 2019 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in folgenden Höhen auszurichten: - ab 1. September 2014 Viertelsrente - ab 1. Dezember 2014 ganze Rente - ab 1. März 2015 halbe Rente - ab 1. August 2015 Viertelsrente

4 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. H. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Am 8. Februar 2019 hat die IV-Stelle verfügt, dass der Versicherte gestützt auf den im Verwaltungsgerichtsentscheid I 2017 31+32 vom 27. September 2017 festgelegten IV-Grad von 40% mit Wirkung ab 1. September 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Zudem wurden die im Verlauf geringfügig gestiegenen Rentenbeträge aufgezeigt und dargelegt, wie die Rentennachzahlung von Fr. 21'436.-- ermittelt wurde (vgl. IV-act. 236). 1.2 In der vorliegenden Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer gemäss seinen Anträgen, dass für die Zeiträume vom 1. September 2014 bis 30. November 2014 sowie ab 1. August 2015 Anspruch auf einer IV-Viertelsrente besteht. Der Rentenanspruch für diese Zeiträume ist vor Verwaltungsgericht unbestritten. Uneinig sind sich die Parteien einzig für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Juli 2015, mithin für einen Zeitraum von 8 Monaten. Für die ersten 3 Monate dieses genannten Zeitraumes fordert der Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente (statt einer Viertelsrente), während für die weiteren 5 Monate dieses genannten Zeitraums der Beschwerdeführer eine halbe Rente (statt einer Viertelsrente) beantragt. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt einen weiteren Schriftenwechsel. Nach ständiger Rechtsprechung bildet der einmalige Schriftenwechsel in der Verwaltungsrechtspflege die Regel. Nach § 41 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (i.V.m. Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Oktober 2000, Satz 1 sowie lit. a) kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel durchführt oder nicht. Dieser kann nach der Praxis zur Wahrung des rechtlichen Gehörs u.a. dann angeordnet werden, wenn die Beschwerdeinstanz im Entscheid auf erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Sachdarstellungen abstellen will, wenn die Beschwerdeinstanz neu eingetretene oder

5 ausser acht gelassene Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde legen will oder wenn die Beschwerdeinstanz einen Prozess gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen Rechtsgrund, dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht vorausgesehen werden kann, entscheiden will (vgl. VGE I 2012 80 vom 16.10.2012 Erw. 7 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen für die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sind vorliegend nicht gegeben. 2.2 Sodann wird in der Beschwerde nicht substantiiert begründet, weshalb ein zweiter Schriftenwechsel nötig ist. Nach geltender Praxis ist es zudem nicht zulässig, den Antrag für einen zweiten Schriftenwechsel "auf Vorrat“ (bzw. vorsorglich) zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein schon in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verfrüht, da ein Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilen kann, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegner oder der Vorinstanz erforderlich sein wird (siehe Bundesgerichtsurteile 4A_59/2008 vom 20.6.2008 Erw. 1; 8C_549/2007 vom 30.5.2008 Erw. 3; URP 2005 S. 563 = Bundesgerichtsurteil 1A.276/2004 vom 12.7.2005 Erw. 2). 2.3 Schliesslich wird von einer Partei, welche eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erwartet, dass sie ihre Stellungnahme umgehend einreicht bzw. zumindest umgehend eine entsprechende Fristansetzung beantragt. Ansonsten geht das Bundesgericht davon aus, dass die Partei auf eine weitere Eingabe verzichte (vgl. das den gleichen Beschwerdeführer betreffende Bundesgerichtsurteil 93_757/2017 vom 5.10.2018 Erw. 1.2 mit Hinweis). Mit anderen Worten ist das Stillschweigen des Beschwerdeführers nach Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung als konkludenter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme zu qualifizieren. 2.4 Aus all diesen Gründen ist kein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. 3.1 In der Sache ist als Ausgangspunkt die Feststellung des Bundesgerichts im genannten Urteil 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 (Erw. 3.4) hervorzuheben, wonach der vom Bundesgericht als Zwischenentscheid qualifizierte Entscheid VGE I 2017 31+32 vom 25. September 2017 für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren bindend ist. 3.2 Das Verwaltungsgericht fasste die massgebenden Eckpunkte im Entscheid VGE I 2017 31+32 dahingehend zusammen,

6 - dass für leidensangepasste leichte körperliche Tätigkeiten der gutachtlich ermittelte Arbeitsfähigkeitsgrad 70% beträgt (vgl. Erw. 5.3 in fine i.V.m. Erw. 6.1 des zit. VGE), - dass im Rahmen des Einkommensvergleichs ein IV-Grad von 40% resultiert (vgl. Erw. 6.3.3 des zit. VGE), - und dass zusammenfassend dem Beschwerdeführer auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente zugestanden wurde (vgl. Erw. 8.1 des zit. VGE). Diese vorgenannten Eckpunkte wurden sodann in der Dispositiv-Ziffer 1 des zitierten Entscheids als Entscheidergebnis festgehalten. 3.3 Entgegen der sinngemässen Argumentation in der vorliegenden Beschwerde wurde mit der Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Gerichtsentscheides nicht beabsichtigt, dass die IV-Stelle den Rentenanspruch auf der Basis eines unterschiedlichen massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades im gesamten Verlauf zu ermitteln habe. Vielmehr legte das Gericht - faktisch im Sinne eines Entscheides mit Elementen einer Vergleichslösung - den massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad generell auf 70% für leidensangepasste Tätigkeiten fest (vgl. Erw. 6.1 des zit. VGE). Anstelle eines im Verlauf abgestuften Arbeitsfähigkeitsgrades kam das Gericht dem Versicherten im Rahmen des Einkommensvergleichs insoweit entgegen, dass der leidensbedingte Abzug so hoch festgesetzt wurde, damit die Schwelle für einen Anspruch auf eine Viertelsrente (40%) erreicht wurde. Darin ist ebenfalls ein offenkundiges Element für eine Vergleichslösung zu erblicken. 3.4 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen besteht kein Raum für die vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde gewünschte Erhöhung des Rentenanspruchs für einen befristeten Zeitraum von 8 Monaten. Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, weshalb kein höherer Rentenanspruch resultiert. Es kann darauf verwiesen werden. 4.1 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. 4.2 Was das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) anbelangt, verhält es sich so, dass im erwähnten Verfahren I 2017 31+32 die Voraussetzungen dazu bejaht wurden. Hinsichtlich des Kriteriums der Bedürftigkeit hat sich nach der Aktenlage keine massgebliche Veränderung ergeben. Ob auch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu bejahen wäre, ist fraglich, zumal dem beanwalteten Beschwerdeführer - soweit der erwähnte VGE I 2017 31+32 für den Versicherten unklar erschien - die Möglichkeit für ein Erläuterungsbegehren (§ 165 Justizgesetz, SRSZ 231.110) offen gestanden wäre. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird auch

7 dieses Kriterium - knapp - als erfüllt betrachtet, womit dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gerade noch gewährt werden kann. In einem künftigen, vergleichbaren Fall könnte der Beschwerdeführer nicht mehr mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechnen. 4.3 Das Anwaltshonorar wird nach den gleichen, in Erwägung 8.3 des zit. Entscheids I 2017 31+32 aufgelisteten Aspekten ermessensweise auf Fr. 800.-festgelegt, ohne dass die betreffenden Kriterien hier nochmals zu wiederholen wären.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgelegt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Auf das Inkasso wird vorderhand verzichtet (siehe nachfolgend). 3. Dem Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen die unentgeltliche Rechtpflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Dr.iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MWSt) von Fr. 800.-- zu entrichten. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- sowie das Honorar von Fr. 800.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheids in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Schwyz, 10. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. April 2019

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