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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.01.2019 I 2018 96

18 gennaio 2019·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·10,130 parole·~51 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 96 Entscheid vom 18. Januar 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.iur. Vital Zehnder, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1967, verheiratet) arbeitet selbständig als Landwirt (seit 2000) sowie als Baumaschinenführer bei der C.________ AG (ab 3.10.2005 bis März 2013). Am 6. August 2013 (Posteingang) meldete er sich aufgrund einer "lebenslange[n] Behinderung" am Fuss (nach einem Unfall im Jahr 2011), eines Aneurysma am Kopf und eines stetigen Schwindels (bei einem "Mittelohrenausfall" im März 2013) bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an (vgl. IV-act. 1, 16). Nach diversen Abklärungen wurde A.________ am 7. Februar 2014 der Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen mitgeteilt (vgl. IVact. 22). Nach einer Wiederaufnahme der Frühintervention wurde diese am 14. Oktober 2014 erneut abgeschlossen (IV-act. 27, 34-13/13). B. Nach Einholung von Arztberichten sowie weiteren Abklärungen teilte die IV- Stelle A.________ am 15. Mai 2015 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Neurologie, Psychiatrie, Angiologie, Orthopädie) notwendig sei (IV-act. 47). Der Auftrag wurde D.________, zugelost (IV-act. 49). Am 27. August 2015 wurden A.________ die Gutachterstelle sowie die Namen der vorgesehenen Gutachter mitgeteilt (IVact. 52). Das D.________-Gutachten wurde am 8. Dezember 2015 erstattet (IVact. 55). C. Mit Vorbescheid vom 21. September 2016 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. März 2014 bis 31. Dezember 2015 eine ganze IV-Rente und ab 1. Januar 2015 (recte wohl: 2016) keine IV-Rente mehr auszurichten. Der Versicherte habe zudem Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG (IV-act. 62). Dagegen liess A.________ am 24. Oktober 2016 Einwände erheben, wobei er weitere Arztberichte einreichte bzw. ankündigte (IV-act. 66). D. Am 1. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle, dass A.________ ab 1. März 2014 bis 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe und anschliessend kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. Des Weiteren habe der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG (IV-act. 80 i.V.m. 78). E. Dagegen liess A.________ am 24. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 1. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3 3. Eventuell sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Januar 2016 fortdauernd eine halbe Invalidenrente auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2018 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2 Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG massgebend (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Die Invalidität ist auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Nicht entscheidend ist für die Invaliditätsbemessung, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit (ganz oder teilweise) Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu

4 bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 28a IVG). 1.4 Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Dabei kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_428/2009 vom 13.10.2009 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 114 V 310 Erw. 3a; 104 V 135 Erw. 2b). 1.5 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei wird, im Unterschied zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige, die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; vgl. Bundesgerichtsurteile I 70/06 vom 17.4.2007 Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 128 V 29 Erw. 1 und 8C_640/2016 vom 29.11.2016 Erw. 2.1). Ein solcher Betätigungsvergleich im Rahmen des ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsverfahrens kommt von der Natur der Sache her vor allem zur Anwendung bei selbständig Erwerbstätigen und hier wiederum häufig im landwirtschaftlichen Bereich sowie bei handwerklich tätigen Versicherten, weil dort die einzelnen Tätigkeitsgebiete klar auseinandergehalten werden können (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_346/2012 vom 24.8.2012 Erw. 4.5.; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

5 [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, Stand: 1.1.2018, Rz. 3103). 1.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe dieser Fachleute ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 Erw. 4). Diese ärztlichen Angaben dienen als wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 141 V 281 Erw. 5.2.1; 140 V 193 Erw. 3.2; 132 V 93 Erw. 4, je mit weiteren Hinweisen). 1.7.1 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). 1.7.2 In Bezug auf Berichte behandelnder Ärzte darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass allgemein praktizierende Hausärzte wie behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten grundsätzlich mehr Gewicht zukommt (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; Bundesgerichtsurteil 9C_395/2016 vom 25.8.2016 Erw. 4.1; 9C_11/2016 vom 22.2.2016 Erw. 4.3.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_419/2008 vom 12.3.2008 Erw. 3.3; I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 m.H.).

6 1.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, Rz. 450; BGE 122 II 469 Erw. 4a; Bundesgerichtsurteil 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 148 Erw. 5.3). 2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich den Akten was folgt entnehmen. 2.1 Im Neuro-Otologie-Bericht vom 27. August 2013 diagnostizierten PD Dr.med. E.________ (________ Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie; X.________ (Spital), ________ Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen) und Dr.med. F.________ was folgt (IV-act. 17-5/7): 1. Rezidivierender bewegungsabhängiger Schwankschwindel mit/bei:  Status nach akuter Vestibulocochleopathie rechts 03/2013:  Status nach dokumentierter leicht- bis mittelgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit rechts, aktuell wieder normwertig (fecit Dr. H.________)  Status nach dokumentierter peripher-vestibulärer Störung rechts 04/2013 (Unterfunktion in der Kalorik rechts, Kopfschüttelnystagmus nach links, fecit Dr. H.________)  DD hochgradiger Verdacht auf Belastungsschwindel  DD zusätzliche Komponente einer vestibulären Migräne 2. Bekannte Migräne ohne Aura 3. Aneurysma von der Arteria cerebri anterior links ausgehend  Vorstellung bei Dr. Y.________, Neuroradiologie ________, geplant In der Beurteilung hielten sie u.a. fest, dass der Versicherte während eines Schwankschwindelanfalls zu 100% arbeitsunfähig sei und keine Maschinen bedienen sollte. Für einen definitiven Bericht hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit werde empfohlen, die spezielle Physiotherapie zum Gleichgewichtstraining abzuwarten. 2.2 Der Hausarzt des Versicherten Dr.med. G.________ (Allgemeinmedizin, Homöopathie) hielt mit Bericht vom 30. Dezember 2013 folgende Diagnosen fest (IV-act. 18-1/27): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (…) St. n. akuter Vestibulocochleopathie rechts seit 23.03.2013 mit seither persistierenden Schwindelsymptomen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (…)

7 St. n. Aneurysma Embolisation der A. cerebri anterior links 19.11.2013, mit St.n. schwerster Kopfschmerzattacke postoperativ posttraumatische Arthrose des Calcaneo-cuboidgelenkes bei St. n. Fussverletzung vom 08.02.2011. St.n. Spondylodese BWK 5-11 bei Scheuermannkyphose 1993 Der Versicherte sei zu 100% arbeitsunfähig. Beim Autofahren nehme der Schwindel stark zu. Es bestünden eine rasche Erschöpfbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine stark reduzierte Belastbarkeit. Dr.med. G.________ reichte der IV-Stelle zudem weitere Arztberichte ein, u.a. solche von Dr.med. H.________ (Facharzt FMH ORL Hals- und Gesichtschirurgie), welcher die akute Vestibulocochleopathie rechts diagnostizierte (inkl. Verlaufsberichte), das Ergebnis der MRT des Schädels vom 8. Juli 2013 von Dr.med. I.________ (Fachärztin FMH Radiologie und Kinderradiologie) hinsichtlich des Aneurysma (IV-act. 18- 11/27), die Berichte des X.________ (Spital), sowie u.a. ein Austrittsbericht des Spitals Z.________ vom 11. Dezember 2013 von Dr.med. J.________ (Oberärztin) und Dr.med. K.________ (Assistenzärztin), nachdem der Versicherte aufgrund von sehr starken Kopfschmerzen (bei St. n. Aneurysma Embolisation der A. cerebri anterior links am 19.11.2013 Neuroradiologie ________) im Spital Z.________ hospitalisiert war (IV-act. 18-21/27). Er wurde anschliessend in die Neurochirurgie des X.________(Spital) zur Beurteilung verlegt. 2.3 AA.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) diagnostizierte mit Bericht vom 4. April 2014 an die IV-Stelle (IV-act. 23) neben dem Schwindel und diverser somatischer Probleme (Rücken, Fuss, …) seit 1991 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit vorw. Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (DD: ICD-10 F33) seit Anfang 2013 (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Die somatische Problematik stehe im Vordergrund. Die psychische Reaktion wirke sich nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Arbeiten im eigenen oder in anderen Landwirtschaftsbetrieben zu einem Pensum von 70-100% bei jedoch reduzierter Leistung von ca. 50-70% erschienen zukünftig realistisch. 2.4 Dr.med. L.________ (Facharzt FMH Neurologie, Beratender Arzt der Privatversicherung des Versicherten) führte in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2014 u.a. aus, dass sich bei der akuten Vestibulocochleopathie rechts vom März 2013 längst cerebrale Kompensationsprozesse eingestellt hätten, dass eine wesentliche klinische Symptomatik aus organischer Sicht nicht mehr, sicher aber eine psychische Symptomatik bestehen dürfte. Der Sturz von der Leiter beim Verlassen des Silos am 21. Januar 2014 über etwa 2m auf einen weichen Wagen mit Silofutter sei möglicherweise auch psychisch mitbedingt. Aus somatischen Gründen wäre dieser Sturz aufgrund des akuten Vestibulocochleopathie rechts

8 vom März 2013 nicht mehr zu erwarten. Sicherlich erschwerend für die gegenwärtige Befindlichkeit sei das Coiling des akzidentell gefundenen Aneurysma der Arteria cerebri anterior am 19. November 2013. Bezüglich der Kopfschmerzen fänden sich nach dem 3. Dezember 2013 keine Akten mehr, weshalb er annehme, diese würden gegenwärtig nicht im Vordergrund stehen. Aus somatischen Gründen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Aus seiner Sicht sei die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit nach Abheilung der somatischen Beschwerden rein psychisch bedingt (IV-act. 25). 2.5 RAD-Ärztin AB.________ (Allgemeinmedizin D, Vertrauensärztin SGV) hielt mit Stellungnahme vom 12. August 2014 fest, dass bezüglich der neurologischen Problematik die Einschätzung des Neurologen Dr.med. L.________ vom 2. Mai 2014 übernommen werden könne, da diese versicherungsmedizinisch schlüssig und nachvollziehbar erscheine. Die orthopädische Problematik im WS- Bereich und im Fussbereich rechts habe bisher keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dargestellt. Dies sei auch in Zukunft nicht zu erwarten. Psychisch allerdings bestehe das Problem, dass der behandelnde Psychiater sich selbst widerspreche (IV-act. 29-4/7). 2.6 Mit psychiatrischem Konsilium vom 30. September 2014 führte RAD-Arzt Dr.med. M.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) u.a. aus, dass der Versicherte psychiatrisch ausschliesslich durch AA.________, welcher ihn ambulant behandle, beurteilt worden sei. Dieser attestierte lediglich eine Anpassungsstörung und habe ausgeführt, dass keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Er habe eine ausschliesslich somatisch bedingte Limitierung der Arbeitsfähigkeit attestiert (was nicht in seinem Kompetenzbereich liege, und was offenbar durch die Somatiker divergent beurteilt werde). Gemäss Beurteilung des RAD-Psychiaters liege aufgrund der Akten keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen würden (IV-act. 29-7/7). 2.7 In einem Verlaufsbericht vom 19. November 2014 hielten Prof. Dr.med. N.________ (________ Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des X.________[Spital]) und Dr.med. O.________ fest, dass sich seit dem akuten peripher-vestibulären Ausfall rechts im März 2013 eine tägliche Schwindelsymptomatik entwickelte, welche anfallsweise v.a. bei Kopf- und Körperbewegungen auftrete. Differentialdiagnostisch kämen aktuell mehrere zusätzliche Komponenten des Belastungsschwindels in Betracht. In Hinblick auf die kurz dauernden plötzlich aufgetretenen Drehschwindelattacken komme eine vestibularis-Paroxysmie in Frage. Des Weiteren sei eine vestibuläre Migräne bei den be-

9 schriebenen teilweise mit Schwindel assoziierten Kopfschmerzen und Lärmscheu auch möglich. Bezüglich der Schlafstörung und der vermehrten Tagesmüdigkeit werde eine Vorstellung in der Sprechstunde für Schlafstörungen empfohlen (IVact. 38). 2.8 Am 21. Januar 2015 erstellte AA.________ einen Verlaufsbericht und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand psychiatrisch verschlechtert habe. Es liege eine depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor. Seit Herbst 2014 sei eine manifeste mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik zu verzeichnen. Seit November 2014 werde das Antidepressivum Mirtazapin in einer Dosierung von aktuell 30mg pro Tag eingesetzt und vom Versicherten gut vertragen. Eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik sei zu verzeichnen, die auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren (zermürbender Kampf im Rahmen des Sozialversicherungssystems, weiterhin unklare berufliche Perspektive und die trotz diverser fachärztlicher Abklärungen und Behandlungsversuche persistierende somatische Problematik) seien jedoch weiterhin vorhanden. Für die Tätigkeit als Maschinenführer bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche weiterhin hauptsächlich somatisch begründet sei und mittlerweile auch eine psychiatrische Komponente aufweise. Seine Tätigkeit als Landwirt könne der Versicherte nur knapp bewältigen. Diesbezüglich bestehe aus psychiatrischer Sicht keine signifikante Einschränkung. Im Rahmen der antidepressiven Behandlung sei es nicht zu einer Verbesserung der Schwindelsymptomatik gekommen und aus psychiatrischer Sicht sei eine psychogene Überlagerung der Schwindelsymptomatik weiterhin unwahrscheinlich (IV-act. 36). 2.9 Am 8. Dezember 2015 wurde das von Prof. Dr.med. P.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), Dr.med. Q.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie), Dr.med. R.________ (FMH Orthopädische Chirurgie), Dr.med. S.________ (Facharzt für Neurologie), Dr.med. T.________ (FMH Otorhino-laryngologie) und Dr.med. U.________ (FMH Angiologie) unterzeichnete D.________-Gutachten erstattet. Die Diagnosen und Gesamtbeurteilung lauteten wie folgt (IV-act. 55-28f./51): 5.1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H81.3)  Zustand nach akuter peripherer vestibulo-cochleären Funktionsstörung rechts 2013  zentral inkomplett kompensiert 5.2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) 2. Embolisiertes Aneurysma der Arteria cerebri anterior links (11/2013) (ICD-10 I67.1)

10 3. Migräne (ICD-10 G43) 4. Chronische Rückfussbeschwerden links (ICD-10 T93.2)  St. n. komplizierter Fusswurzelfraktur mit mehrfragmentärer Fraktur sämtlicher Keilbeine und des Calcaneus am 08.02.2011  radiologisch deutliche kalkaneokuboidale Arthrose sowie Dekonfiguration der Keilbeine (Röntgen 11.11.2015) 5. Beschwerden im Bereich des dominanten rechten Kleinfingers (ICD-10 T92.3)  anamnestisch St. n. Distorsion vor zirka acht Wochen 6. Chronisch intermittierende Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8)  St. n. Eingriff zirka 1998 (Spital Z.________)  klinisch kein relevantes Defizit 7. Chronisch intermittierende Hüftbeschwerden rechts (ICD-10 M79.65)  radiologisch unauffälliger Befund (Röntgen 11.11.2015)  klinisch mögliches femoroazetabuläres Impingement 8. Aktenanamnestisch St. n. Spondylodese BWK5 bis 11 1993 bei Morbus Scheuermann (ICD-10 Z98.8) 9. Fortgesetzter Nikotinkonsum schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) 10. Onychomykose (ICD-10 B35.1) 6. Gesamtbeurteilung (…) 6.1 Allgemeines Der 1967 geborene Explorand absolvierte nach dem Besuch der obligatorischen Schule keine Berufsausbildung. Nach der Schule arbeitete er auf dem Bau, meistens als Baggerführer und Maschinist und zusätzlich seit dem Jahre 2000 als selbständiger Landwirt. Zuletzt arbeitete er von Oktober 2005 bis März 2013 in einem 70%-Pensum als Baumaschinenführer und nebenher noch als Landwirt, wobei er gemäss eigenen Angaben aktuell nur noch die Tätigkeit als Landwirt zu etwa 20% ausübt. Der Explorand ist verheiratet und hat keine Kinder. Anlässlich der Exploration beklagte der Explorand seit etwa 3 Jahren rezidivierend im Sitzen oder Stehen plötzlich auftretende Schwindelattacken von 1-2 Stunden Dauer, rezidivierend auftretende Schmerzen im Bereich des rechten Mittelfusses, wiederholt auftretende Nackenverspannungen, Schlafstörungen, über eine vermehrte Müdigkeit und fehlende Energie. Aufgrund seiner Beschwerden vermag sich der Explorand aktuell keine Steigerung seines aktuell ausgeübten Arbeitspensums von 20% als Landwirt vorzustellen. 6.2 Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten Der Explorand verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitete stets auf dem Bau oder als selbständiger Landwirt, sodass diese Tätigkeiten als die angestammten angesehen werden können. Beim Exploranden besteht eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Weder aus internistischer, orthopädischer, angiologischer noch psychiatrischer Sicht können Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sind gemäss aktueller psychiatrischer Untersuchung psychologische Faktor bei andernorts klassifizierten Krankheiten, welche die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht einschränken.

11 Aufgrund der otorhinolaryngologischerseits diagnostizierten intermittierenden Schwindelsymptomatik bei Zustand nach akuter peripherer vestibulo-cochleären Funktionsstörung rechts im Jahre 2013 mit zentral inkompletter Kompensation sind dem Exploranden seine angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer wie auch sämtliche Tätigkeiten mit Sturzgefährdung, Bedienen von Maschinen oder berufsmässigem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr zumutbar. Als selbständiger Landwirt besteht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30%, was auch für andere adaptierte Tätigkeiten gilt. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht besteht nicht, die neurologische Einschränkung bezieht sich auf dieselben Befunde. In der interdisziplinären Konsensbesprechung kommen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass dem Exploranden seine angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer und andere sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Bedienung von gefährlichen Maschinen nicht mehr zugemutet werden können, wogegen in der Tätigkeit als selbständiger Landwirt wie auch in anderen Tätigkeiten ohne Sturzgefährdung oder ohne Bedienung von gefährlichen Maschinen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 30% besteht. Für das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeuges ist der Explorand nicht geeignet. 6.3 Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Aufgrund der anamnestischen Angaben, unserer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehen wir davon aus, dass die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit über die Zeit gemittelt unverändert seit März 2013 gelten. 6.4 Stellungnahme zur Selbsteinschätzung der versicherten Person/ Inkonsistenzen Der Explorand selbst gab anlässlich der Begutachtung an, sich keine Steigerung seines aktuell ausgeübten 20%-igen Pensums als Landwirt vorstellen zu können. Die objektiven Befunde erlauben es dem Exploranden aber, seine Tätigkeit als Landwirt auf 70% zu steigern. Die massiven Gebrauchsspuren an den Händen lassen allerdings vermuten, dass der Explorand sicher mehr als 20% als Landwirt tätig ist. In Übereinstimmung der Selbsteinschätzung des Exploranden ist ihm seine ebenfalls früher ausgeübte Tätigkeit als Baumaschinenführer nicht mehr zumutbar. (…) 2.10 Die RAD-Ärztin Dr.med. V.________ (Allgemeinmedizin D) erachtete das D.________-Gutachten mit Stellungnahme vom 2. Februar 2016 als nachvollziehbar. Die Frage, ob der Versicherte nicht nur für das Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern auch von Personenwagen nicht mehr fahrtauglich sei, sei dem behandelnden HNO-Facharzt zu stellen (IV-act. 57-4/4). 2.11 Dr.med. W.________ (Facharzt FMH für Allgemeinmedizin) hielt in seinem Arztbericht vom 13. Oktober 2016 den aktuellen Befund einer Druckdolenz am rechten Gesäss nach Sturz auf Becken von vier Metern Höhe am 16. August 2016 fest und führte u.a. aus, dass man als Arzt aufgrund der Länge der Diagnosenliste und der Problemliste sehr beeindruckt sei. Der Versicherte berichte, eine

12 langsame Reaktion zu haben und sich wegen der Innenohrausfälle sowie des Schwindels unsicher zu fühlen. Er sei selbständiger Landwirt und traue sich nicht mehr Auto zu fahren. Er fahre aber Traktor, weil dieser langsam fahre. Der Versicherte klage über Knieschmerzen links auf der Innenseite und über die operierte rechte Schulter. Weil er den Versicherten nur einmal in der Sprechstunde gesehen habe, sei eine genaue Bezifferung der Arbeitsfähigkeit praktisch unmöglich. Arbeiten mit dem Traktor seien möglich. Allerdings sei er allgemein verlangsamt. Eine intermittierende Schwindelsymptomatik könne für die berufliche Ausübung sehr beeinträchtigend sein, ebenfalls die psychologischen Faktoren. Dazu würden noch die Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates kommen. Auch seien die Schulterbeschwerden der rechten dominanten Seite für ihn bei der Arbeit ungünstig. Er sehe beim Versicherten eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit gegeben (IV-act. 66-20f./21). 2.12 Gemäss Beurteilung von Dr.med. H.________ im Arztbericht vom 15. November 2016 berichte der Versicherte über Antriebslosigkeit, AZ-Minderung und anfallsartigen Schwindel. Die Ursachen für die Beschwerden seien insgesamt unklar. Seit der Vestibulocochleopathie habe sich der Versicherte nie richtig von diesen Beschwerden erholt. Therapeutisch könne er dem Versicherten nichts anbieten (IV-act. 68-2f./3). 2.13 In der Sprechstunde des ________ Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen berichtete der Versicherte gemäss Bericht vom 22. März 2017 unveränderte Beschwerden. Es sollte die Befundbesprechung der durchgeführten vestibulären Batterie erfolgen. Leider sei diese aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft grösstenteils nicht sinnvoll auszuwerten gewesen. Aufgrund der depressiven Stimmungslage des Versicherten werde dringend eine fortlaufende psychotherapeutische Betreuung empfohlen. Der Versicherte wünschte schliesslich vorerst keine weiteren Kontrollen durch das X.________ (Spital) (IV-act. 69-3/4). 2.14 Gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes AC.________ (Facharzt Allgemein Innere Medizin) vom 25. Juli 2017 könne weiterhin auf das D.________- Gutachten abgestellt werden. Die neuen Berichte würden keine wesentlichen neuen medizinischen Inhalte (Diagnosen und Beschwerden) liefern. Insbesondere sei dies bezogen auf die Schwindelsymptomatik zutreffend (IV-act. 71-6/6). 3. Das D.________-Gutachten ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden des Versicherten und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat.

13 Gegenteiliges wird vom beanwalteten Versicherten auch nicht (substantiiert) geltend gemacht. Soweit der Versicherte jedoch auf die Arztberichte von Dr.med. W.________ vom 13. Oktober 2016 oder des X.________(Spital) vom 22. März 2017 verweist (ohne jedoch weiter auszuführen, inwieweit diese Beurteilungen vom D.________-Gutachten abweichen würden), ist vorliegend festzuhalten, dass diese nichts an der Schlüssigkeit des D.________-Gutachtens zu ändern vermögen. Zum einen ergibt sich aus diesen Berichten keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten seit der Begutachtung. Bereits bei der D.________-Begutachtung berichtete der Versicherte dem orthopädischen Teilgutachter von Hüft-, Knie- und Schulterbeschwerden (vgl. IV-act. 55- 19f./51). Auch die Schwindelsymptomatik wurde eingehend berücksichtigt (vgl. nachfolgende Ausführungen). Zudem berichtete der Versicherte auch gegenüber den D.________-Gutachtern, traurig und enttäuscht, energie- und freudlos, nicht belastbar und motivationslos sowie müde zu sein (IV-act. 55-8f./51, 55-11/51). Zum andern lassen sich den nach dem D.________-Gutachten erfolgten Arztberichten auch keine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit oder eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten bzw. der Frage, weshalb von einer anderen Beurteilung als derjenigen im D.________-Gutachten auszugehen wäre, entnehmen. Unbestritten ist sodann, dass der Versicherte aufgrund der intermittierenden Schwindelsymptomatik in seiner angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer sowie in sämtlichen Tätigkeiten mit Sturzgefährdung, Bedienen von (gefährlichen) Maschinen oder berufsmässigem Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr arbeitsfähig ist. Als selbständiger Landwirt sowie für andere adaptierte Tätigkeiten wurde dem Versicherten im D.________-Gutachten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 70% attestiert, was grundsätzlich ebenfalls unbestritten ist. 4.1 Im konkreten Fall ist zunächst streitig, nach welchen Grundlagen die Invalidität des Versicherten zu bemessen ist. Der Versicherte macht geltend, dass vorliegend der Invaliditätsgrad nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln ist. Grundsätzlich wird die Invalidität mit dem Einkommensvergleich bemessen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf

14 ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten (vgl. vorstehende Erw. 1.4f.). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte seit 2005 bei derselben Unternehmung zu 70-80% als Baumaschinenführer unselbständig erwerbstätig war (vgl. IV-act. 20-3/10). Ergänzend (somit zu ca. 20%) arbeitete er auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Wie bereits ausgeführt ist unbestritten, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer nicht mehr arbeitsfähig ist, während er in seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, jedoch nur zu 70% leistungsfähig ist. Der Versicherte macht dementsprechend geltend, dass er seinen Betrieb inzwischen so gut wie möglich behindertengerecht umgestellt habe, so dass er weiterhin auf seinem Hof arbeiten könne. Ziel der Viehhaltung (früher: Milchkuhhaltung, heute: Mastbetrieb mit Schafen und Ziegen) sei es, die Tiere zur Fleischproduktion zu erzeugen. Seine Ehefrau entlaste ihn, soweit möglich, durch die Übernahme verschiedener Arbeiten und helfe auf dem Landwirtschaftsbetrieb mit. Der Versicherte habe sich so eingerichtet, dass er seine Leistungsfähigkeit auf dem Bauernhof trotz gesundheitlicher Behinderung habe halten und die Produktivität steigern können. Er setze seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Hof optimal ein. Die Existenz des Landwirtschaftsbetriebes stehe auf einer guten Grundlage. Trotz der Behinderung erziele er ein existenzbegründendes Einkommen, weshalb sich die Frage nach einer beruflichen Alternative nicht stelle. Er werde auch künftig die selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit beibehalten. Der Versicherte macht somit nicht geltend, nicht über eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit 30% Leistungseinschränkung zu verfügen, seine landwirtschaftliche Tätigkeit im bisherigen Ausmass nicht mehr ausüben zu können oder nur zu 20% arbeitsfähig bzw. leistungsfähig zu sein. Vielmehr hält er fest, seine verbliebene Leistungsfähigkeit optimal umsetzen zu können. Ein Betätigungsvergleich zur weiteren Ermittlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im landwirtschaftlichen Bereich erübrigt sich somit. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln lassen sollten. Das Valideneinkommen lässt sich anhand der bisherigen (vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen ausgeübten) Erwerbstätigkeiten des Versicherten ermitteln (vgl. nachfolgend Erw. 5.1.1f.), während beim Invalideneinkommen vorliegend streitig ist, ob auf das tatsächlich erzielte Einkommen oder die Tabellenlöhne abzustellen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen 4.3 und 5.2.1ff.). Somit hat die IV-Stelle die Invalidität vorliegend zu Recht anhand des Einkommensvergleichs bemessen und nicht das ausserordentliche Bemessungsverfahren durchgeführt.

15 Des Weiteren macht der Versicherte geltend, seine Erwerbsfähigkeit optimal auszunutzen und neben seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit mehr ausüben zu können bzw. zu müssen. Demnach ist zu prüfen, ob er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit seine verbliebene Leistungsfähigkeit voll verwertet (in diesem Fall wäre das Invalideneinkommen anhand seines tatsächlichen Einkommens zu bemessen, welches zunächst noch ermittelt werden müsste) oder, falls nicht, ob dem Versicherten ein Berufswechsel bzw. allenfalls die Aufgabe seines Landwirtschaftsbetriebes zumutbar ist (in diesem Fall kann das Invalideneinkommen, wie von der IV-Stelle geltend gemacht, anhand der Tabellenwerte bemessen werden). 4.2 Die IV-Stelle ist vorliegend davon ausgegangen, dass beim Versicherten mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine bessere erwerbliche Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann, als mit der angepassten Weiterführung seines landwirtschaftlichen Betriebes, weshalb sie geprüft hat, ob dem Versicherten die Aufgabe seines Landwirtschaftsbetriebes zumutbar wäre. Sie hat deshalb auf eine Abklärung vor Ort verzichtet, nachdem sie die Zumutbarkeit des Berufswechsels bejaht hatte, und für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn abgestellt. 4.3 Im konkreten Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte seit 2005 bei derselben Unternehmung zu 70-80% als Baumaschinenführer unselbständig erwerbstätig war (vgl. IV-act. 20-3/10). Ergänzend (somit zu ca. 20%) arbeitete er auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb und erzielte dort in den Jahren 2005 bis 2010 (gemäss Auszug des individuellen Kontos) ein jährliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 8'665.35 (wobei es ab 2005 jeweils alle zwei Jahre höher war und in den Jahren 2009 und 2010 Fr. 8'991.-- betrug). In den Jahren 2011 bis 2014 wurde für die landwirtschaftliche Tätigkeit gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Schwyz vom 20. November 2018 kein Einkommen erzielt, während im Jahr 2015 Fr. 3'000.-- Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgewiesen ist. Der Versicherte habe den Hof, auf welchem er aufgewachsen sei, gemäss eigenen Angaben gegenüber der Gutachterstelle im Jahr 2000 von seinem Vater übernommen. Damals habe er noch Kühe gehabt, während er heute nur noch Schafe (ca. 60 bzw. 24 gemäss FI-Verlaufsprotokoll, IV-act. 20-5/10) und Ziegen (15 gemäss FI-Verlaufsprotokoll) halte (vgl. IV-act. 55-11/51). Der Versicherte hielt mit Schilderung seines Lebenslaufs an die IV-Stelle am 9. Oktober 2013 fest, dass er in seinem Betrieb, welchen sie komplett umstellen mussten, nur noch beschränkt (zu 40% bzw. 20% gegenüber den D.________-Gutachtern, IV-act. 55-20/51) tätig sein könne (IV-act. 16). Gegenüber seiner Privatversicherung machte der Versicherte im Oktober 2014 gel-

16 tend, den Hof zuhause umgestellt zu haben und ca. Fr. 24'000.-- Direktzahlungen zu erhalten. Auf dem Hof könne er gewisse Arbeiten ausführen, wodurch er wenig Geld verdienen könne (IV-act. 33-1/2). Bei der D.________-Begutachtung führte der Versicherte aus, dass er seit März 2013 nur noch zu etwa 20% als Landwirt arbeiten könne, dass sich seine Frau früher hauptsächlich um die Landwirtschaft gekümmert habe und sie jetzt, um das Erwerbseinkommen zu sichern, in einem 100%-Pen-sum als Verpackerin in einer Metzgerei tätig sein müsse (IV-act. 55-8/51). Immerhin äusserte er sowohl gegenüber den D.________-Gutachtern als auch gegenüber Dr.med. W.________, dass er noch Traktor fahre bzw. mit einem Transporter bspw. Heu bewege (vgl. vorstehende Erw. 2.11; IV-act. 55-17/51). Zudem wiesen massive Gebrauchsspuren an Händen und Knien sowie seine anamnestischen Angaben auf ein durchaus aktives Berufsleben des Versicherten als Bergbauer hin (vgl. IV-act. 55-20/51). Aus der Steuererklärung von 2012 ergibt sich, dass seine Ehefrau, welche vor Eintreten seiner gesundheitlichen Beschwerden im Jahr 2013 gemäss Angaben des Versicherten die landwirtschaftliche Tätigkeit überwiegend übernahm, ebenfalls nur ein Einkommen von Fr. 8'258.-- zu erwirtschaften vermochte (IV-act. 19- 10/16). Zudem ergibt sich aus dem IK-Auszug, dass der Versicherte in den Jahren 2001 und 2004, in welchen er aus unselbständiger Tätigkeit lediglich ein geringes Einkommen von Fr. 4'000.-- bis 7'000.-- jährlich erzielte, auch mit der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt maximal Fr. 15'000.-- verdiente. Somit ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Versicherte und seine Ehefrau mit dem Landwirtschaftsbetrieb allein ein existenzbegründendes Einkommen zu erzielen vermögen. Bei dieser Sachlage bestehen vorliegend genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit seine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit, welche in einer leidensangepassten Tätigkeit immerhin 70% beträgt, besser verwerten kann, als in seiner Tätigkeit als selbständiger Landwirt auf seinem Hof (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_889/2017 vom 22.12.2017 m.V.a. BGE 121 V 45 Erw. 2a, wonach die spontanen Aussagen der ersten Stunde, hier in Bezug auf das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit, in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten). Zumindest ist beim Versicherten mit der Ausdehnung seines Landwirtschaftsbetriebes auf eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit nicht von einer optimalen Eingliederung auszugehen, weil er seine Arbeitsfähigkeit bzw. seine Leistungsfähigkeit von 70% (zumindest einkommenstechnisch) nicht vollumfänglich auszunützen vermag. Immerhin war es ihm bereits vor Eintritt der vorliegend relevan-

17 ten gesundheitlichen Beeinträchtigung mit seiner Tätigkeit als Baumaschinenführer möglich, ein erheblich höheres Erwerbseinkommen zu generieren als mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben in den Akten bereits 2011 (IV-act. 20-5/10) seinen Betrieb umgestellt. Dennoch konnte er nur zu einem geringen Pensum als Landwirt arbeiten und auch nur ein geringes Einkommen erwirtschaften. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im konkreten Fall die Zumutbarkeit eines Berufswechsels geprüft hat. Weitere Abklärungen waren hierzu nicht erforderlich (immerhin hat die IV-Stelle beim Versicherten bereits im August 2013 die Buchhaltung des Landwirtschaftsbetriebes eingefordert, welche jedoch nicht eingereicht wurde, vgl. IV-act. 11-5/5). 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass beim Versicherten die Verwertbarkeit seiner verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch in einer anderen als der angestammten unselbständigen Erwerbstätigkeit gegeben ist. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Zu berücksichtigen ist u.a., dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Bundesgerichtsurteil 9C_922/2013 vom 19.5.2014 Erw. 3.5.2 m.w.H.). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 45/06 vom 5.3.2006 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_941/2012 vom 20.3.2013 Erw. 4.1.1). Der Versicherte ist nach wie vor vollzeitlich arbeitsfähig, wobei seine Leistungsfähigkeit auf 70% eingeschränkt ist. Zudem sind lediglich überwiegend schwere (vgl. IV-act. 55-20/51), sturzgefährdende oder Tätigkeiten mit Bedienung von gefährlichen Maschinen sowie mit berufsmässigem Führen eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Versicherte über keine Berufsausbildung verfügt. Hingegen vermag er eine langjährige Tätigkeit für Bau-

18 firmen auszuweisen, auch wenn diese überwiegend das Führen von Baumaschinen beinhalteten. Auch seine langjährige Tätigkeit als Landwirt kann vorliegend berücksichtigt werden. Mit dieser Erfahrung, den genannten Einschränkungen sowie dem Umstand, dass der Versicherte erst 51 Jahre alt ist und ihm somit noch eine langjährige berufliche Erwerbstätigkeit anzurechnen ist, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Versicherte seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit verwerten kann. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Überwachung von automatischen Maschinen und Bedienung sowie Überwachung von Produktionseinheiten, die mit keiner körperlichen Anstrengung verbunden sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_12/2013 vom 13.2.2013 Erw. 3.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt hält eine Anzahl verschiedener derartiger Arbeitsstellen bereit (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_25/2012 vom 3.7.2012 Erw. 4.2 in fine, mit Hinweisen; 8C_100/2012 vom 29.3.2012 Erw. 3.4). Soweit der Versicherte geltend macht, dass eine langjährige Chronifizierung und Arbeitsabstinenz nicht berücksichtigt werden, ist dem entgegen zu halten, dass er gemäss eigenen Angaben stets auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig war bzw. spätestens ab 2015 wieder Einkommen auswies (vgl. vorstehende Erw. 4.3). Von einem Arbeitsunterbruch bzw. einer langjährigen weiterhin bestehenden Arbeitsabstinenz ist somit nicht auszugehen. Und von dieser Erfahrung kann der Versicherte auch in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit profitieren. Zusammenfassend ist eine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mithin zu bejahen. Von beruflichen Massnahmen (wie z.B. eine Umschulung und Berufsberatung), welche über die Unterstützung im Rahmen der Stellensuche hinausgehen, sowie von einer praktischen Arbeitsabklärung kann demnach vorliegend abgesehen werden (vgl. dazu auch nachfolgende Erw. 6ff.). 4.4.2 Des Weiteren ist vorliegend festzuhalten, dass der Versicherte seine selbständige Tätigkeit als Landwirt im bisherigen Ausmass (20%) mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht zwingend aufzugeben hat. Der Versicherte macht geltend, einen Arbeitsweg nicht mehr bewältigen zu können, weil er aufgrund der Schwindelattacken nicht mehr Auto fahre. Der Landwirtschaftsbetrieb des Versicherten liegt in Hanglage rund 2.5km vom Dorfkern AD.________ entfernt und ohne unmittelbare Anbindung an den öffentlichen Verkehr. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass dem Versicherten das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr zumutbar ist. Allerdings führte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle aus, dass er gemäss Aussage seines Hausarztes selber abschätzen müsse, ob er mit der Schwindelsymptomatik ein Auto fahren könne (vgl. IV-act. 34-8/13). Selbst wenn ihm jedoch das pri-

19 vate Führen eines Motorfahrzeuges nicht mehr zumutbar wäre, gäbe es vorliegend dennoch weitere Möglichkeiten, um an einen externen Arbeitsplatz zu gelangen. Neben der Fortbewegung zu Fuss bis zum Dorfkern bzw. zur nächsten Bushaltestelle, könnte der Versicherte allenfalls auch mit seiner Ehefrau (zumindest bis zum Dorfkern) eine Fahrgemeinschaft bilden. Zudem führte die IV-Stelle vernehmlassend zutreffend aus, dass der Versicherte auch ein Fahrzeug mit geringer Maximalgeschwindigkeit, bei welchen Fliehkräfte kaum eine Rolle spielten, bedienen könnte. Dazu passt, dass der Versicherte gegenüber seinem Hausarzt ausführte, einen Traktor fahren zu können, weil dieser langsam unterwegs sei. Unter diesen Umständen könnte der Versicherte somit seinen Landwirtschaftsbetrieb weiterführen und nebenbei (80%) eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, soweit die (teilweise schwere) Tätigkeit als Landwirt oder der anfallende Arbeitsweg die Leistungsfähigkeit in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht zusätzlich vermindern würde. Dies vermöchte am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern (vgl. nachfolgende Erw. 5.3). Bei dieser Sachlage kann die Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes grundsätzlich offen bleiben. Selbst wenn jedoch der Versicherte seinen Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben hätte, ergibt sich nachstehend was folgt. 4.5 Zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels bzw. einer allfälligen Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes ergibt sich: 4.5.1 Aufgrund der einem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 130 V 97 Erw. 3.2; 113 V 22 Erw. 4a) kann aus der Sicht der Invalidenversicherung auch bei einem selbständig erwerbenden Landwirt die Aufgabe des eigenen Hofes und die Aufnahme einer unselbständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 116/03 vom 10.11.2003 Erw. 3.1; I 287/00 vom 18.2.2002 Erw. 3a; I 224/01 vom 22.10.2001). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng (EVG I 761/04 vom 14.6.2005 Erw. 2.3). Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, können Landwirte, gerade auch in der heutigen Zeit des (Struktur-)Wandels in der Landwirtschaft, nicht davon ausgenommen werden und ist eine eher strenge Beurteilung dieser Frage gerecht-

20 fertigt. Es muss weitgehend eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen (EVG I 38/06 vom 7.6.2006 Erw. 3.2; I 640/05 vom 18.5.2006 Erw. 3.1). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2011 zur Beantwortung einer Interpellation von Hansjörg Hassler betreffend IV-Leistungen für Landwirte u.a. festgehalten, dass bereits IV-Instrumente bestehen würden, welche auf die besonderen Bedürfnisse von Selbständigerwerbenden ausgerichtet seien, weshalb eine weiter gehende Sonderregelung für Landwirte weder angezeigt noch notwendig sei. Spezifische Sonderregelungen für einzelne Berufsgruppen würden auch in Widerspruch zum Prinzip der Volksversicherung stehen und Ungleichheiten zur Folge haben (vgl. Interpellation Nr. 11.3235 von Hansjörg Hassler v. 18.3.2011). Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe, d.h. an die Begründung eines Invalidenrentenanspruchs trotz des grundsätzlichen Bestehens einer Eingliederungsmöglichkeit, welche den Eintritt eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads verhindern würde. Entscheidend ist, ob im Lichte der gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Falles ein Berufswechsel zumutbar ist und so ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden kann. So kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_357/2014 vom 7.4.2015 Erw. 2.3.1; 9C_624/2013 vom 11.12.2013 Erw. 3.1.1; 8C_460/2011 vom 22.9.2011 Erw. 4.4). Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen (vgl. BGE 113 V 22 Erw. 4d). 4.5.2 Gemäss den Angaben des Versicherten gegenüber der IV-Stelle (Frühintervention) bewirtschaftet er einen Hof mit 7.5 ha Land in der Bergzone 3. Die Bewirtschaftung sei anstrengend (steil, viele Steine, Stauden und Unkraut). Zudem habe er 13 ha Wald, in welchem er Holz für den Eigengebrauch im Winter (Holzheizung) fälle. Nach seinem Unfall im Jahr 2011, bei welchem er sich am Fuss verletzte, habe er den Betrieb reduziert, die Kühe/Rinder (8 Stück) verkauft und auf Ziegen (15 Bergziegen) und Schafe (24) umgestellt. Die Bergziegen müssten nicht gemolken werden. Der Versicherte sei auf Direktzahlungen angewiesen. Es sei für ihn sehr wichtig, den Landwirtschaftsbetrieb weiterzuführen, weil er den elterlichen Betrieb nicht aufgeben wolle. Es bringe zudem nichts, sich zu einer Alternativtätigkeit Gedanken zu machen, weil er sehr abgelegen wohne

21 und auch bei einer anderen Arbeit auf das Auto angewiesen wäre, was jedoch keinen Sinn mache, weil er nicht mobil sei (IV-act. 20-5/10). Daraus sowie aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Versicherte mit seiner selbständigen Tätigkeit lediglich ein geringfügiges Einkommen zu erzielen bzw. dass er mit einer unselbständigen Tätigkeit seine Arbeitsfähigkeit weitaus besser zu verwerten vermag und somit auch eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung vermieden werden kann. Zwar kann vorliegend ein Rentenanspruch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, allerdings ist zumindest mit einer geringfügigeren Rente zu rechnen (vgl. nachfolgende Erw. 5.3). Eine Invalidenrente dient sodann nicht dazu, das Einkommen aus dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb aufzubessern bzw. den persönlich wichtigen Landwirtschaftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Die Zumutbarkeit der vollumfänglichen Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Versicherte vor Eintreten der vorliegend relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits zu ca. 80% unselbständig erwerbstätig war und so sein Haupteinkommen generierte. Der Landwirtschaftsbetrieb stellte demnach nur eine Nebenbeschäftigung dar. Der Versicherte war bereits vor seiner Tätigkeit als Baumaschinenführer bzw. seit seinem Schulabschluss immer ohne Berufsausbildung bei verschiedenen Arbeitgebern, hauptsächlich in der Baubranche, tätig. Unter diesen Voraussetzungen bzw. mit der beim Versicherten zweifellos vorliegenden Berufserfahrung im Allgemeinen erscheint es ihm deshalb zumutbar, auch in einem anderen Bereich eine Hilfsarbeitertätigkeit finden und ausüben zu können. Dem Versicherten steht aufgrund des Zumutbarkeitsprofils immer noch ein weites Spektrum an zumutbaren, einfachen (Hilfs-)Arbeiten offen (vgl. vorstehende Erw. 4.4.1). Auch erfordern Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich keine Umschulung (vgl. VGE I 2017 47 vom 9.8.2017 Erw. 4.3 m.V.a. VGE I 2016 72 vom 18.11.2016 Erw. 4.4 m.w.H.). Mit seinen 51 Jahren steht dem Versicherten noch eine berufliche Tätigkeit während ca. 14 Jahren bevor (fast so lange, wie er als Landwirt tätig war), was ebenfalls für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. Zudem ist davon auszugehen, dass der Versicherte nach wie vor auf seinem Hof wohnen bleiben könnte (vgl. vorstehende Erw. 4.4.2). Falls nicht, müsste der Versicherte jedoch auch einen Umzug in Betracht ziehen, was ihm insbesondere auch deshalb zumutbar wäre, weil er diesfalls auch privat erheblich eingeschränkt wäre (bspw. für Besorgungen oder Freizeitaktivitäten) und wohl auch seinen Betrieb kaum mehr bewirtschaften könnte, wenn er auch langsame Fahrzeuge nicht mehr fahren könnte. Dies gilt auch wenn der Versicherte nachvollziehbar mit seinem Betrieb stark verbunden und die Betriebsaufgabe aus nachvollziehbaren Gründen

22 schwierig ist. Die Verwurzelung des Versicherten an seinem Wohnort ist als gross zu beurteilen, weil er auf dem Landwirtschaftsbetrieb aufgewachsen ist. Allerdings schliesst ein Wohnortswechsel nicht aus, dass der Versicherte in der Gemeinde und somit in der Nähe seines Landwirtschaftsbetriebes nämlich im, mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossenen, Dorfkern bleiben kann. Bei allem Verständnis dafür, dass dem Versicherten sein Landwirtschaftsbetrieb am Herzen liegt, überwiegen in einer Gesamtwürdigung die Faktoren, welche für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen. Neben der noch langen Aktivitätsdauer fällt vor allem auch der Umstand ins Gewicht, dass der Bauernbetrieb allein kein existenzsicherndes Einkommen zulässt. Unter diesen Umständen kann und muss vom Versicherten verlangt werden, dass er auch in einer anderen als der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine genügende Motivation entwickelt, zumal mit einer dem Leiden angepassten, körperlich weniger belastenden Tätigkeit seiner angeschlagenen Gesundheit besser Rechnung getragen werden kann. Mit der Vorinstanz ist deshalb von der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auszugehen. Sollte es dem Versicherten möglich sein, sein Einkommen mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf das nachfolgend ermittelte Invalideneinkommen zu steigern, wovon vorliegend nicht auszugehen ist, steht es ihm frei, statt eines Berufswechsels weiterhin vollumfänglich auf seinem Landwirtschafsbetrieb tätig zu sein, zumal es sich dabei grundsätzlich gemäss D.________-Gutachten um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt. Auch wenn der Versicherte seinen landwirtschaftlichen Betrieb wie bisher neben einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (soweit ihm das grundsätzlich möglich ist) weiterführen sollte, ändert das am vorliegenden Ergebnis nichts (vgl. nachfolgende Erw. 5.3). 5. Nach dem Gesagten zeitigt der Einkommensvergleich folgende Ergebnisse. 5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der

23 Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 Erw. 4.1, 129 V 222 Erw. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 8C_576/2008 vom 10.2.2009 Erw. 6.2). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IVrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHVrechtlich beitragspflichtigen Einkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf Grund der IK-Einträge bestimmt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_343/2016 vom 12.9.2016 Erw. 4 m.w.H.; vgl. auch 8C_576/2008 vom 10.2.2009 Erw. 6.2 m.w.H.). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Bundesgerichtsurteil 8C_576/2008 vom 10.2.2009 Erw. 6.2 m.V.a. ZAK 1985 S. 464 Erw. 2c, I 370/84; AHI 1999 S. 237 Erw. 3b, I 377/98, mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil I 316/04 vom 23.12.2004 Erw. 5.1.1). Zu beachten ist, dass die durchschnittlichen Betriebsgewinne auf den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs (Rentenbeginn) an die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung anzupassen sind (ZAK 1990 S. 517 und RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b in fine). 5.1.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist die IV-Stelle zugunsten des Versicherten zu Recht von einer zu 80% unselbständigen Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin sowie im Übrigen von einer selbständigen Tätigkeit als Landwirt ausgegangen, nachdem der Versicherte bei seiner bisherigen Arbeitgeberin vor Eintritt des Gesundheitsschadens grundsätzlich 32.8 Stunden pro Woche (bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche) tätig war (vgl. IV-act. 14-2/13). Aus den Angaben des Arbeitgebers ergibt sich, dass der Versicherte 2011 Fr. 65'936.20 bei 1314.25 Arbeitsstunden, 2012 Fr. 58'960.75 bei 1571.59 Arbeitsstunden und 2013 Fr. 40'684.10 als Einkommen erhalten hat (vgl. IV-act. 14-3/13). Demgegenüber stehen die Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto, wonach der Versicherte bei seiner bisherigen Arbeitgeberin 2013 Fr. 23'371, 2012 Fr. 65'624.-- und 2011 Fr. 43'854.-- erhalten hat. (IV-act. 58- 3/3). Immerhin stimmt der Betrag für das Jahr 2012, welchen der Arbeitgeber gegenüber der IV-Stelle angegeben hat, fast mit demjenigen im Lohnausweis desselben Jahres überein (Fr. 58'960.75 gegenüber Fr. 58'481.--). Der Betrag für das Jahr 2011 erscheint jedoch nicht nur im Vergleich mit dem individuellen Konto fragwürdig, vielmehr ergibt sich auch aus den Akten, dass der Versicherte vom 3. Februar 2011 bis 13. Mai 2011 infolge Krankheit bzw. Unfall nicht arbeitstätig war (vgl. IV-act. 14-8f./13), auch ist die Anzahl Stunden im Jahr 2011 mit 1'314.25 geringer als im Jahr 2012 mit 1'571.59, während gemäss den Angaben https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=valideneinkommen+unselbst%E4ndig+IK-Ausz%FCge&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-322%3Ade&number_of_ranks=0#page322

24 der Arbeitgeberin das Einkommen im Jahr 2011 höher ausfällt. Demnach erscheint zumindest der Einkommensbetrag des Jahres 2011 aus dem IK-Auszug eher nachvollziehbar als die Angaben des Arbeitgebers. Dass die IV-Stelle bei dieser Sachlage für das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit bei einem 80%-Pensum von einem Jahressoll von 1'574.40 Stunden (48 x 32.8) mit einem Stundenansatz von brutto Fr. 36.30 (IV-act. 20-4/10) und somit von insgesamt Fr. 57'150.72 ausging, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings berücksichtigt diese Berechnungsweise nicht das tatsächliche Einkommen des Versicherten, zumal dieses in den letzten Jahren Schwankungen unterlag, weshalb Vergleichswerte über mehrere Jahre erforderlich sind. Diese können dem IK- Auszug entnommen werden, weshalb hier darauf abzustellen ist. Es kann grundsätzlich auch von der Richtigkeit der Einkommen gemäss IK-Auszug ausgegangen werden, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Versicherte aufgrund effektiv gar nicht realisierter Einkünfte Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_9/2009 vom 10.11.2009 Erw. 3.5). Wenn man das Einkommen des Versicherten gemäss dem IK-Auszug aufgrund der Schwankungen in den letzten fünf (dem Eintritt des Gesundheitsschadens vorangehenden) Jahren (2008 bis 2012) vergleicht, ergibt sich ein Einkommen von Fr. 58'293.80. Der Vollständigkeit halber müsste jedoch das Jahr 2011 ausser Betracht gelassen werden, weil der Versicherte in diesem Jahr wie bereits gesagt wegen Krankheit und Unfall nicht wie in den anderen Jahren vollumfänglich erwerbstätig sein konnte. In diesem Fall ergibt sich unter Berücksichtigung des IK- Auszuges für die letzten fünf Jahre (2007 bis 2012, ohne 2011 und 2013) ein durchschnittliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 60'279.20 bzw. indexiert auf die Lohnentwicklung 2015 (60'279.20 / 2204 [2013] x 2226 [2015]) Fr. 60'880.90. Für die selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten hat die IV-Stelle zu Recht auf den IK-Auszug bzw. das Einkommen aus dem Jahr 2010 (als letztes aussagekräftiges Jahr) von Fr. 8'991.-- abgestellt, nachdem dieses in den letzten Jahren praktisch gleich bzw. geringfügig aber konstant höher ausgefallen ist. Indexiert auf die Lohnentwicklung 2015 ergibt sich somit ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'304.50 (8'991 / 2151 [2010] x 2226 [2015]). Nach dem Gesagten ist beim Versicherten von einem Valideneinkommen von Fr. 69'270.20 bzw. angepasst auf die Lohnentwicklung 2015 Fr. 70'185.40 auszugehen. 5.2.1 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht.

25 Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_7/2014 vom 10.7.2014 Erw. 7.1 m.V.a. BGE 135 V 297 Erw. 5.2). Nachdem dem Versicherten die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. die Aufnahme einer leidensangepassten ganztägigen Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 70% zumutbar ist, er seine bisherige Tätigkeit als Baumaschinenführer nicht mehr ausüben kann, bisher jedoch keine leidensangepasste unselbständige Tätigkeit ausübt, hat die IV-Stelle zu Recht das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabelle ermittelt. Der Versicherte hat keine Berufsausbildung, weshalb auf den LSE-Zentralwert des Anforderungsniveaus 1 abzustellen ist. Vorliegend besteht kein Grund, ausnahmsweise auf den Lohn eines einzelnen Sektors bzw. des Sektors "Dienstleistungen" abzustellen, weil dem Versicherten wie bereits bei der Frage der Verwertbarkeit ausgeführt auch Arbeiten aus dem Produktionsbereich (wie die Bedienung oder Überwachung von Produktionseinheiten) zumutbar sind. Im Übrigen wird dem Versicherten ein leidensbedingter Abzug gewährt (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). Somit ergibt sich für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 66'632.70 (Tabelle TA1 2014: 5'312 x 12 / 40 x 41.7 /2220 x 2226). 5.2.2 Des Weiteren hat die IV-Stelle aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt. Gleichzeitig hat sie berücksichtigt, dass der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person, welche krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehenden Abzug rechtfertigt. Der Versicherte macht geltend, dass mit einer leidensbedingten Reduktion von 20% vom Tabellenlohn der behinderungsbedingten Lohneinbusse angemessen Rechnung zu tragen sei, weil ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem vollschichtigen Pensum nicht zumutbar sei und sich die Faktoren leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad auf die Entlöhnung erheblich auswirken würden.

26 Mit dem leidensbedingten Abzug wird u.a. berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind. Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Die Höhe des Abzuges ist auf höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 322 Erw. 5.2; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_266/2017 vom 29.5.2018 Erw. 3.1). Die IV-Stelle hat sodann zu Recht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Umstand, dass der Versicherte vollzeitlich arbeitsfähig aber reduziert leistungsfähig ist, unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" keinen Abzug rechtfertigt (Bundesgerichtsurteil 8C_711/2012 vom 16.11.2012 Erw. 4.2.5). Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden kann. Gemäss D.________-Gutachten ist dem Versicherten aufgrund der otorhinolaryngologischerseits diagnostizierten intermittierenden Schwindelsymptomatik bei Zustand nach akuter peripherer vestibulo-cochleären Funktionsstörung rechts im Jahre 2013 mit zentral inkompletter Kompensation seine angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer wie auch sämtliche Tätigkeiten mit Sturzgefährdung, Bedienen von gefährlichen Maschinen oder berufsmässigem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr zumutbar. Für die Tätigkeit als selbständiger Landwirt, wie auch für andere adaptierte Tätigkeiten besteht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 30%. Somit wurde bei der vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit mit 30% Leistungseinschränkung die Schwindelsymptomatik bzw. die daraus resultierende schnellere körperliche und geistige Ermüdbarkeit (erhöhter Pausenbedarf) sowie die speziellen topographischen Bedingungen als Bergbauer berücksichtigt. Für einen leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden kann demgegenüber, dass sich die ganztägige Arbeitsfähigkeit mit Leistungseinschränkung von 30% auf Tätigkeiten ohne Sturzgefährdung, ohne Bedienen von gefährlichen Maschinen oder berufsmässigem Führen eines Kraftfahrzeuges beschränkt. Die Höhe des im konkreten Fall angezeigten Leidensabzugs ist eine Ermessensfrage, die von der Behörde bzw. im Beschwerdefall vom Gericht zu beantworten ist (Bundesgerichtsurteil 9C_266/2017 vom 29.5.2018 Erw. 3.2; Art. 61 ATSG

27 i.V.m. § 55 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRP; SRSZ 234.110). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich zwar nicht genau, welche Einschränkungen für den Abzug in der Höhe von 5% berücksichtigt wurden. Der Vernehmlassung der IV-Stelle lässt sich jedoch entnehmen, dass die vorstehend erwähnten Einschränkungen und somit die nicht vollumfänglich verwertbare Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden. Die IV-Stelle führt weiter aus, dass auch ein Leidensabzug von 10% vertretbar erscheine, wenn die fehlende Ausbildung, die beschränkten Kenntnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die langjährige Tätigkeit als Baumaschinenführer berücksichtigt würden, wobei diese Tätigkeit neu nicht mehr möglich sei (mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 9C_470/2017 vom 29.6.2018 Erw. 4.2). Diesen Ausführungen kann vorliegend gefolgt werden. Damit wird sowohl das Alter des 51-jährigen Versicherten als auch seine langjährige Tätigkeit bei demselben Betrieb ohne Grundausbildung genügend Rechnung getragen. Ein leidensbedingter Abzug von 10% rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäss orthopädischem Teilgutachten zudem vermehrt leichte Tätigkeiten zumutbar sind und das wiederholte Heben und Tragen von Lasten bis gelegentlich 40kg sowie längeres Stehen und häufiges Gehen auf unebenem Grund vermieden werden sollte. Ein höherer leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht, wobei selbst ein Abzug von 20% am nachfolgenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. 5.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 70% sowie nach einem leidensbedingten Abzug von 10% ein Invalideneinkommen von Fr. 41'978.60. 5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'185.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'978.60 resultiert ein IV-Grad von 40.2% (70'185.40 abzüglich 41'978.60 : 70'185.40 x 100). Der Versicherte hat somit Anspruch auf eine IV- Viertelsrente. Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass der Versicherte seine selbständige Tätigkeit im bisherigen Ausmass (20%) mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit (und einem dementsprechend geringeren Einkommen) weiter und nebenbei zusätzlich eine unselbständige Tätigkeit (80% mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit) ausüben würde, resultiert nach wie vor ein Anspruch auf eine IV-Viertelsrente. Dazu würde man für die landwirtschaftliche Tätigkeit mindestens vom bisherigen Einkommen von Fr. 9'304.50 und bei der unselbständigen Tätigkeit vom Tabellenlohn (allerdings nur zu 80%) ausgehen (66'632.70 x 0.8 abzüglich 10% leidensbedingter Abzug = Fr. 47'975.544). Diese

28 zwei Einkommen addiert und auf eine Leistungsfähigkeit von 70% beschränkt ergäbe ein Invalideneinkommen von Fr. 40'096.05 (57'280.044 x 0.7), woraus ein IV-Grad von 42.9% resultierte (70'185.40 abzüglich 40'096.05 : 70'185.40 x 100). 6. Der Versicherte macht des Weiteren geltend, dass es die IV-Stelle unterlassen habe, die berufliche Eingliederung zu prüfen, wobei er auf die Berufsberatung verweist. 6.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG. Zudem wird festgehalten, dass sich der Versicherte bei der IV-Stelle melden könne, wenn er an beruflichen Eingliederungsmassnahmen interessiert sei. Vernehmlassend führte die IV-Stelle des Weiteren aus, dass sich der Versicherte bisher nicht vorstellen konnte, einer angepassten Tätigkeit überhaupt nachzugehen. Vielmehr schliesse er jegliche Tätigkeit ausserhalb seines Landwirtschaftsbetriebes aus. Gemäss D.________- Gutachten bestehe eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung, welche sich auch nach Erstattung des Gutachtens nicht geändert habe. Dem Versicherten fehle es demnach an einem Eingliederungswillen. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sein sollte, einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen. Eine Berufsberatung sei deshalb nicht nötig. Für den Versicherten kämen verschiedene angepasste Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage, wie etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests erschienen für die Wahl einer solchen Tätigkeit nicht erforderlich. 6.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Als berufliche Eingliederungsmassnahmen sieht das Gesetz insbesondere die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), den Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) und verschiedene finanzielle Anreizmassnahmen (Art. 18b – 18d IVG) sowie Integrationsmassnahmen (14a IVG) vor. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen bzw. eine subjek-

29 tive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 8C_569/2015 vom 17.2.2016 Erw. 5.1; 8C_726/2015 vom 19.1.2016 Erw. 3.3; 9C_559/2012 vom 27.11.2012 Erw. 5). 6.3 Aus den Akten sowie aus der Beschwerde des Versicherten ergibt sich nach wie vor, dass er sich nicht in der Lage sieht, seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben bzw. (allenfalls gleichzeitig) eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen oder dass die gesundheitlichen Einschränkungen eine Berufsberatung nötig machten. Für den Versicherten kommen wie bereits erwähnt grundsätzlich verschiedenste körperlich überwiegend leichte, adaptierte Tätigkeiten in Frage. Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests erscheinen für die Wahl einer solchen Tätigkeit nicht erforderlich (vgl. Bundesgerichtsurteil I 761/01 vom 18.10.2002 Erw. 4.3; vgl. auch VGE I 2017 28 vom 18.9.2017 Erw. 7.4). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausser der Arbeitsvermittlung keine Eingliederungsmassnahmen zugesprochen hat. Sollte der Versicherte seine Haltung geändert haben und an einer Eingliederungsmassnahme teilnehmen wollen, kann er sich bei der IV-Stelle melden. Die IV-Stelle wird dannzumal darüber neu zu verfügen haben (Urteile Bundesgericht 8C_569/2015 vom 17.2.2016 Erw. 5.2; 9C_469/2016 vom 22.12.2016 Erw. 7). 7.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung abzuändern, als dass festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 einen Anspruch auf eine IV-Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Rentenhöhe sowie die entsprechenden IV-Rentennachzahlungen festlegen kann. 7.2 Diesem teilweisen Obsiegen entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Tarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art

30 der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'600.-- (inkl. Spesen und MwSt) festzulegen ist.

31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2018 entsprechend abgeändert, als der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 Anspruch auf eine IV-Viertelsrente hat. Die Festsetzung des Rentenbetrages und der Nachzahlung ist Sache der Verwaltung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer (Fr. 250.--) und der Vorinstanz (Fr. 250.--) auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Rechtsvertreter) noch Fr. 250.-- zu bezahlen hat. 3. Für das vorliegende teilweise Obsiegen wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.-zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A). Schwyz, 18. Januar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. Januar 2019

I 2018 96 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.01.2019 I 2018 96 — Swissrulings