Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 95 Urteil vom 11. September 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. C.________ (ehemals D.________), 2. E.________, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, 3. G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. H.________, 4. I.________, Beklagte, Gegenstand Berufliche Vorsorge (Rentenanspruch; Eintritt Arbeitsunfähigkeit)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren 1957) - zwischenzeitlich geschieden und Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1987 und 1989) - arbeitete als Primarlehrerin bevor sie auf den 1. August 1981 in den administrativen Bereich des Designbüros ihres Ehemannes wechselte (vgl. KB 2). Nach der Trennung von ihrem Ehemann nahm sie ihre Tätigkeit als ausgebildete Primarlehrerin wieder auf und war ab dem 1. August 1998 beim Amt für Volksschulbildung Luzern als Primarlehrerin in einem Teilpensum von rund 50% tätig (vgl. KB 3, S. 1). B. Für die Zeit nach der Scheidung von ihrem Ehemann im Dezember 1999 zeigt sich folgender Ablauf der Krankengeschichte und der Tätigkeiten von A.________: - Klinikaufenthalt von Mai 2000 bis Juli 2000 und von Oktober 2001 bis Februar 2002 infolge akuter Suizidalität bzw. eines schweren depressiven Zustandes (vgl. KB 6, S. 4f./6); - keine Verlängerung des Arbeitsvertrages durch das Amt für Volksschulbildung Luzern für das neue Schuljahr 2002/2003 (vgl. KB 3, S. 11); - am 24. April 2002 Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (vgl. KB 7); - nach diversen IV-Abklärungen im Rahmen der beruflichen Massnahmen Umschulung zur kaufmännischen Angestellten mit Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau Niveau E zwischen Mai 2003 und Juni 2006 (vgl. KB 13); - Erwerbstätigkeit ab August 2006 bei der J.________ AG, vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2010 bei der O.________ AG, vom 15. November 2010 bis 13. Mai 2011 bei P.________, vom 17. September 2012 bis 7. Januar 2013 bei den Volksschulen Stadt Luzern (Schule Q.________; insoweit erst ab 19.11.2012 bei der E.________ [nachfolgend: Beklagte Ziff. 2] berufsvorsorgeversichert) und vom 1. März 2013 bis am 30. November 2013 bei der R.________ (insoweit bei der C.________ [ehemals D.________; nachfolgend: Beklagte Ziff. 1] berufsvorsorgeversichert; vgl. KB 3, S. 12; KB 15ff.); - Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die R.________ auf den 30. November 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 27.6.2013) sowie Krankschreibung per 27. Juni 2013 (vgl. KB 19f.); - am 19. August 2013 (Postaufgabe: 20.8.2013) erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (vgl. KB 21); - per 1. Februar 2014 Anstellung bei den Volksschulen Luzern als Primarlehrerin sowie als Lehrperson in der integrativen Förderung in der Gemeinde S.________ in einem Pensum von rund 69%;
3 - Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin auf den 25. April 2014 und Anmeldung beim RAV (vom 28.4.2014 bis 16.5.2014 bzw. vom 1.6.2014 bis 30.4.2015; insoweit bei der I.________ [nachfolgend: Beklagte Ziff. 4] berufsvorsorgeversichert; KB 23 und KB 15); - am 9. Juli 2014 Rückzug der IV-Anmeldung und am 22. bzw. 28 Juli 2014 Ersuchen um etwas Bedenkzeit hinsichtlich des Rückzugs (vgl. KB 3, S. 12ff.); - mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2014 Gewährung einer ganzen IV-Rente ab dem 1. Juni 2014 durch die IV-Stelle Luzern (vgl. KB 26); - am 6. November 2014 Rückzug des IV-Rentengesuchs (vgl. KB 25); - mit Vorbescheid vom 23. März 2015 bzw. Verfügung vom 21. Mai 2015 Abschreibung des IV-Gesuchs vom 20. August 2013 durch die IV-Stelle Luzern (KB 31f.); - Klinikaufenthalt in der T.________ vom 14. Juli 2015 bis 29. Juli 2015 und vom 30. Juli 2015 bis 14. August 2015 infolge einer Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht (vgl. KB 34); - Austritt erfolgte auf eigenen Wunsch und entgegen der Empfehlung des Behandlungsteams in der Absicht ihre Tätigkeit als Lehrperson in U.________ wieder aufzunehmen (vgl. KB 34, S. 3); - vom 9. Oktober 2015 bis 30. November 2015 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet (vgl. KB 15); - per 1. Dezember 2015 Aufnahme einer bis Ende Juli 2016 befristeten Stelle als Lehrerin an einer Schule in der Nähe von V.________, Kündigung der selbigen im April 2016 sowie Krankschreibung bis Ende Juli 2016 (zu 100%) bzw. ab 1. August 2016 (zu 70%; insoweit bei der G.________ [nachfolgend: Beklagte Ziff. 3] berufsvorsorgeversichert; vgl. KB 37, S. 3); - am 12. Juli 2016 Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (vgl. KB 35); - vom 22. August 2016 bis 16. Oktober 2016 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet (vgl. KB 15); - per 17. Oktober 2016 Aufnahme einer bis 30. April 2017 befristeten Anstellung als Primarlehrerin bzw. als Lehrperson für integrative Förderung in der Schule W.________ in einem Pensum von 70%; - trotz Krankschreibung (100%) per 1. Dezember 2016, bis 19. März 2017 erwerbstätig (vgl. KB 38); - Klinikaufenthalt in der T.________ vom 25. März 2017 bis 19. April 2017 (stationär) und vom 20. April 2017 bis 9. Mai 2017 (teilstationär; vgl. KB 40); - mit Vorbescheid vom 18. August 2017 und rechtskräftiger Verfügung vom 10. bzw. 18 Oktober 2017 Gewährung einer ganzen IV-Rente ab dem 1. März 2017 durch die IV-Stelle Luzern (vgl. KB 39, KB 42 und KB 47).
4 C. Gestützt auf die Verfügung vom 10. bzw. 18. Oktober 2017 der IV-Stelle Luzern ersuchte der Rechtsvertreter von A.________ mit je separaten Schreiben vom 23. Januar 2018 die Beklagten Ziff. 1 bis 4 um Ausrichtung einer BVG- Invalidenrente (vgl. KB 43), nachdem die Beklagte Ziff. 1 bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 ihre Zuständigkeit verneint hatte (vgl. KB 45). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 (Beklagte Ziff. 2), vom 23. Februar 2018 (Beklagte Ziff. 3), vom 12. April 2018 (Beklagte Ziff. 1) sowie vom 14. Juni 2018 (Beklagte Ziff. 4) verneinten die angeschriebenen BVG-Einrichtungen ihre Leistungspflicht (vgl. KB 44, 50, 52 und 15). D. Am 11. Oktober 2018 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 bis 4 einreichen mit den folgenden Begehren: 1.1 Die Beklagte 1 habe der Klägerin ab dem 01. Juli 2014 eine ganze BVG- Invalidenrente auszurichten zzgl. 5% Zins ab Datum der Klageanhebung. 1.2 Eventualiter habe die Beklagte 2 der Klägerin ab dem 01. Dezember 2013 eine ganze BVG-Invalidenrente auszurichten zzgl. 5% Zins ab Datum der Klageanhebung. 1.3 Subeventualiter habe die Beklagte 3 der Klägerin ab dem 01. April 2017 eine ganze BVG-Invalidenrente auszurichten zzgl. 5% Zins ab Datum der Klageanhebung. 1.4 Subsubeventualiter habe die Beklagte 4 der Klägerin ab 2013 eine ganze BVG-Invalidenrente auszurichten zzgl. 5% Zins ab Datum der Klageanhebung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten der unterliegenden Beklagten. E. Mit Klageantwort vom 12. November 2018 beantragt die Beklagte Ziff. 3, es sei die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 abzuweisen. Mit Klageantwort vom 12. November 2018 lässt die Beklagte Ziff. 4 die Abweisung der Klage gegen die Beklagte 4 beantragen, unter Kostenfolge zulasten der Klägerin. Mit Klageantwort vom 28. Januar 2019 beantragt die Beklagte Ziff. 1 die Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte Ziff. 1 richte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Klageantwort vom 28. Januar 2019 beantragt die Beklagte Ziff. 2 die Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte Ziff. 2 richte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. F. Mit Replik vom 11. Februar 2019 hält die Klägerin an ihren Begehren fest. Die Duplik der Beklagten Ziff. 4 bzw. der Beklagten Ziff. 2 erfolgte am 25. Februar 2019 bzw. am 12. März 2019. Die Beklagte Ziff. 3 verzichtete mit Schreiben vom 15. März 2019 auf die Einreichung einer Duplik. Am 15. April 2019 reichte die Beklagte Ziff. 1 eine Duplik ein. Die Klägerin liess sich nicht weiter vernehmen.
5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind im Klageverfahren nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 auszutragen. Die Kantone haben ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Abs. 3). 1.2.1 Gemäss § 4 Abs. 1 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (VVzBVG; SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 beurteilt im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. 1.2.2 In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ist zudem auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach sich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG ein einheitlicher Gerichtsstand aufdrängt (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2013, S. 286 m.H.a. SVR 2012 BVG Nr. 34 [Urteil BGer 9C_41/2012 vom 12.3.2012 ]; passive subjektive Klagehäufung). 1.2.3 Die Klägerin klagt gegen die Beklagten gestützt auf den geltend gemachten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (deren Ursache zur Invalidität geführt hat) während des vorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses, in welchem sie zu den Beklagten aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit den Arbeitgebern stand. Dabei gilt es zu beachten, dass vorliegend die (primär eingeklagte) Beklagte Ziff. 1 sowie die Beklagte Ziff. 3 ihren Sitz im Kanton Schwyz haben. Die örtliche (und sachliche) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zur Beurteilung der Klage ist insoweit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). In Bezug auf die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 4, die ihren Sitz nicht im Kanton Schwyz haben, liegt ein Anwendungsfall der passiven subjektiven Klagehäufung vor, womit das Verwaltungsgericht Schwyz insgesamt für die Klagebeurteilung zuständig ist, was denn auch unbestritten ist.
6 1.3.1 Gemäss § 68 Abs. 1 VRP teilt der Kläger vor Einreichung der Klage dem Beklagten sein Begehren schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung. Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen (vgl. § 68 Abs. 2 VRP). 1.3.2 Eine schriftliche Mitteilung des klägerischen Begehrens an die Beklagten Ziff. 1 bis 4 erfolgte mit Schreiben vom 23. Januar 2018 (vgl. KB 43), auf welches die Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2018 (Beklagte Ziff. 2), vom 23. Februar 2018 (Beklagte Ziff. 3), vom 12. April 2018 (Beklagte Ziff. 1) sowie vom 14. Juni 2018 (Beklagte Ziff. 4) Stellung nahmen (vgl. KB 44, 50, 52 und 15). Dieser Schriftenwechsel zwischen den Parteien genügt den Anforderungen an das Vorverfahren gemäss § 68 Abs. 1 VRP. 1.4.1 Die Klage nach Art. 73 BVG bedingt die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Zwar gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG); dieser wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 Erw. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, die besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behauptungsund Beweislast führen. An den Untersuchungsgrundsatz sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (vgl. Urteile BGer 9C_140/2012 vom 12.4.2012 Erw. 3.2.2.1 und 9C_597/2008 vom 3.12.2008 Erw. 2.1.2 sowie 9C_1027/2008 vom 10.8.2009, je m.H.). 1.4.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b m.H.). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 vor (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b; BGE 122 V 162 Erw. 1d m.H.). 1.4.3 Nachdem anhand der vorliegenden Akten der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und durch die Edition weiterer Unterlagen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, erübrigt sich die von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 4 verlangte http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=uvg+unf%E4lle+mehrere+verschlimmerung+vorzustand&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-90%3Ade&number_of_ranks=0#page94
7 Edition weiterer Akten, insbesondere derjenigen der Eidgenössischen Invalidenversicherung bzw. der IV-Stelle Luzern sowie derjenigen von Dr.med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Klageantwort der Beklagten Ziff. 1 vom 28.1.2019, S. 2 bzgl. Verfahrensantrag Ziff. 1 und 2; Klageantwort der Beklagten Ziff. 4 vom 12.11.2018, S. 2 [Begründung Lit. I, Ziff. 3]). 2.1 Mit Vorbescheid vom 18. August 2017 bzw. rechtskräftigen Verfügungen vom 10. Oktober 2017 und 18. Oktober 2017 sprach die IV-Stelle Luzern der Klägerin rückwirkend ab 1. März 2017 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. KB 39, KB 47; KB 42). In der Begründung hielt die IV-Stelle Luzern fest, die Abklärungen (gestützt auf die zweite Anmeldung vom 12.7.2016) hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin von einer vollen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in der freien Wirtschaft auszugehen sei. Somit würde sechs Monate ab erneuter Anmeldung (ab 1. Januar 2017) ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100% bestehen. Da die Klägerin in der Zeit vom 17. Oktober 2016 bis 30. April 2017 ein befristetes Arbeitsverhältnis als Lehrperson eingegangen und bis zum 19. März 2017 ihrer Funktion in einem 100%- Pensum vollumfänglich nachgekommen sei, bestehe auf Grund der wirtschaftlichen Situation erst ab 1. März 2017 ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100% (vgl. KB 39 und KB 47, S. 4). 2.2 Unter Bezugnahme auf die IV-Verfügung vom 10. Oktober 2017 bzw. 18. Oktober 2017 ersucht die Klägerin primär die Beklagte Ziff. 1, alsdann die Beklagten Ziff. 2 bis 4 um Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente (vgl. KB 43; Klageschrift vom 11.10.2018). In der Klage wird die Leistungspflicht der Beklagten Ziff. 1 bis 4 (vgl. nachfolgend Erw. 2.2.1ff.) wie folgt begründet: 2.2.1 Das Arbeitsverhältnis bei der R.________ sei seitens Arbeitgeberin aufgrund Überforderung und mangelnder Fachkompetenz gekündigt worden. Das Arbeitsverhältnis habe bis 30. November 2013 angedauert, indes sei der 27. Juni 2013 der letzte effektive Arbeitstag gewesen. Am 27. Juni 2013 habe somit die Arbeitsunfähigkeit begonnen, welche später zur Invalidität der Klägerin geführt habe (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 20, Ziff. 3.2.1 Abs. 2). Die Anmeldung bei der IV-Stelle sei bereits am 20. August 2013 erfolgt und mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2014 ergebe sich, dass die Klägerin seit dem 27. Juni 2013 ohne wesentlichen Unterbruch erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und ihr aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht mehr möglich sei. Die Anmeldung bei der IV-Stelle sei daher bereits zwei Monate nach Eintritt der für die IV massgebliche Arbeitsunfähigkeit
8 und damit nicht verspätet erfolgt. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2014 sei der Versicherten eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 91% zugesprochen worden. Dieser sei der Beklagten Ziff. 1 eröffnet worden. Die Beklagte Ziff. 1 habe hiergegen nicht opponiert, womit sich die Bindungswirkung grundsätzlich entfalte bzw. womit verbindlich festgestellt worden sei, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, welche schliesslich zur Invalidität führte, am 27. Juni 2013 eingetreten sei (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 22, Ziff. 3.2.1 Abs. 2). Die Klägerin habe indes einen Antrag auf Rückzug des Rentenanspruchs gestellt, der aus unerklärlichen Gründen bewilligt worden sei. Ohne diesen offensichtlichen Fehlentscheid würde der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juni 2013 für die Berufsvorsorge Verbindlichkeitswirkung entfalten. Alsdann habe sich die Klägerin am 12. Juli 2016 erneut bei der IV-Stelle angemeldet. Laut IV-Protokoll handle es sich bei dieser IV-Anmeldung um eine verspätete Anmeldung, da die Klägerin bereits ab dem 1. Juni 2014 einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente gehabt hätte. Die IV- Stelle sei in ihrem Vorbescheid vom 18. August 2017 weiterhin von einer vollen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit ausgegangen, weshalb sie erneut eine ganze Rente zugesprochen habe, welcher ebenfalls der Beklagten Ziff. 1 eröffnet worden sei (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 22f., Ziff. 3.2.1 Abs. 3f.). Aus den echtzeitlichen medizinischen Berichten gehe hervor, dass der fragliche Gesundheitsschaden, welcher schliesslich zur Invalidität geführt habe, zwar über die Jahre unterschiedlich diagnostiziert worden sei, dass es sich jedoch über die Jahre hinweg um denselben gehandelt habe (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 25, Ziff. 3.2.3 Abs. 2). Zwischen der ersten Krankheitsepisode in den Jahren 2001/2002 und der Anmeldung bei der IV-Stelle am 23. August 2013 würden mehr als zehn Jahre zurückliegen, in denen die Klägerin erfolgreich umgeschult worden und in verschiedenen Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen sei. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bringt die Klägerin vor, sie sei nach erfolgreicher Umschulung während sieben Jahren in einem Pensum von 80- 100% beschäftigt gewesen, davon vier Jahre durchgehend als Kauffrau, ein Zeitraum der selbst von Dr.med. K.________ als längere stabile Phase bezeichnet worden sei. Damit sei die Intensität der Leistungsfähigkeit erreicht und der Zusammenhang zur Krankheitsphase im Jahr 2001 unterbrochen worden (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 26ff., Ziff. 3.2.4). Bevor die Klägerin die Stelle bei der R.________ angetreten habe, sei sie wiederum während knapp vier Monaten als Lehrerin tätig gewesen. Dabei handle es sich jedoch nicht um
9 eine „leidensangepasste Tätigkeit“ und könne daher auch aufgrund des Krankheitsbildes sowie der ärztlichen Prognose zum vornherein nur als Arbeitsversuch gewertet werden (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 30 Abs. 1). Die Arbeitsunfähigkeit sei eindeutig ab dem 27. Juni 2013 dokumentiert. Ab diesem Zeitpunkt sei sie wegen ihrer psychischen Probleme zu 100% arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Seither habe sie keine Arbeitsfähigkeit von über 80% über längere Zeit mehr erlangt. Eine echtzeitliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit liege erst ab dem 27. Juni 2013 vor, die massgeblich für den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 31 Abs. 1). Zu berücksichtigen gelte es ferner, dass die Klägerin über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und erfolgreich die beruflichen Massnahmen der IV durchlaufen habe. Hierbei handle es sich um weitere Indizien für die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 31f.). Mithin sei der zeitliche Zusammenhang seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 11. Mai 2000 unterbrochen worden und ein Rückfall sei erst auf den 17. Juli 2013 (recte: 27.6.2013) zu datieren. Schliesslich sei der zeitliche Zusammenhang auch nach der Anstellung bei der R.________ kein weiteres Mal mehr unterbrochen worden, denn eine dauerhafte Wiedereingliederung habe infolge ihres Krankheitsbildes sowie infolge mangelnder Einsicht in ihre Krankheit nicht erreicht werden können (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 33ff.). Mithin falle der Eintrittszeitpunkt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in die Versicherungsdeckung bei der Beklagten Ziff. 1, da die Klägerin im Zeitpunkt vom 27. Juni 2013 bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 35). Ferner ergebe sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der BVG-Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Karenzfrist fällig werde und zwar unabhängig von einer verspäteten Anmeldung bei der IV-Stelle. Vorliegend sei die Karenzfrist am 27. Juli 2014 abgelaufen, weshalb der BVG-Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2014 fällig sei (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 36). 2.2.2 Eventualiter sei die Beklagte Ziff. 2 zuständig. Während des Arbeitsverhältnisses bei der Schule Q.________ vom 17. September 2012 bis zum 7. Januar 2013 sei die Klägerin bei der Beklagten Ziff. 2 berufsvorsorgeversichert gewesen. Gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr.med. K.________ sei die Klägerin wahrscheinlich seit mindestens 2012 - als sie bei der Schule Q.________ arbeitete - arbeitsunfähig. Sie habe sich mit
10 dieser Stelle etwas zugetraut, womit sie überfordert gewesen sei. Von da an habe sich dieses Muster in jedem weiteren Arbeitsverhältnis wiederholt und entspreche ihrem Krankheitsbild. Die folgenden Arbeitsverhältnisse hätten meist nur wenige Monate gedauert, sie sei dabei entweder krank geworden oder man habe ihr gekündigt (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 37f., Ziff. 4.2; Replik vom 11.2.2019, S. 3 zu 5). Seit dem Arbeitsverhältnis bei der Schule Q.________ und mithin während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten Ziff. 2 habe sie nicht mehr die für die Arbeitsfähigkeit erforderliche Intensität und Dauer erreichen können. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei wohl im Dezember 2012 eingetreten, womit der BVG-Rentenanspruch am 1. Dezember 2013 fällig geworden sei (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 38f.). 2.2.3 Subeventualiter sei die Beklagte Ziff. 3 zuständig. Die Klägerin sei bei der Schule V.________ - in angestammter Tätigkeit - während viereinhalb Monaten in einem 100% Pensum beschäftigt gewesen. Die Klägerin habe von Dezember 2015 bis zu den Sportferien klaglos gearbeitet. Danach sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 13. April 2016 eingetreten, ab diesem Datum sei die Klägerin zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Dies genüge zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes für frühere Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 41 Abs. 2 [Ziff. 5.2]; Replik vom 11.2.2019, S. 4 zu 4). Zudem würden aus den medizinischen Akten keine Hinweise hervorgehen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin während der späteren Anstellungsverhältnisse verbessert hätte. Damit sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 13. April 2016 eingetreten und der BVG-Rentenanspruch am 1. April 2017 fällig (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 42). 2.2.4 Subsubeventualiter sei die Beklagte Ziff. 4 zuständig. Seit der ersten Krankheitsepisode (2001/2002) habe die Klägerin wiederholte Phasen von Arbeitslosigkeit durchlaufen und sei von ständigen Existenzängsten begleitet gewesen. Es liege nahe, dass sich die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit in der vorangegangen langandauernden Phase der Arbeitslosigkeit entwickelt habe. Dem Bericht von Dr.med. K.________ lasse sich entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2012 bestehe. In der Zeit vom 23. Mai 2011 bis zum 30. November 2012 war die Klägerin bei der Beklagten Ziff. 4 berufsvorsorgeversichert. Der exakte Eintrittszeitpunkt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei durch das Gericht zu bestimmen (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 44). 2.3 Demgegenüber verneinen die Beklagten Ziff. 1 bis 4 ihre Leistungspflicht für eine IV-Rente aus BVG wie folgt:
11 2.3.1 Die Beklagte Ziff. 1, bei der die Klägerin vom 1. März 2013 bis 30. November 2013 berufsvorsorgeversichert war, macht im Wesentlichen geltend, dass die vorliegend relevante Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Versicherungszeit bei der Beklagten Ziff. 1 eingetreten und seither nicht mehr unterbrochen worden sei (vgl. Klageantwort vom 28.1.2019, S. 3, Lit. B [Vorbemerkungen]). Aus dem Krankheitsverlauf und der Erwerbsgeschichte ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des Stellenantritts bei der R.________ (80%) die Klägerin bereits erheblich (mind. 20%) in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt und eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich gewesen sei, womit eine Leistungspflicht der Beklagten Ziff. 1 entfalle (vgl. Klageantwort vom 28.1.2018, S. 9 Abs. 3; Duplik vom 15.4.2019, S. 3 zu 5; Duplik vom 15.4.2019, S. 4). Ohnehin bestünde der Rentenanspruch erst ab 1. März 2017 - analog der IV-Verfügung - und nicht ab 1. Juli 2014 (vgl. Klageantwort vom 28.1.2018, S. 9 Abs. 4; Duplik vom 15.4.2019, S. 2 Ad. zu 2). 2.3.2 Die Beklagte Ziff. 2, bei der die Klägerin für das Arbeitsverhältnis bei den Volksschulen Stadt Luzern (vom 17.9.2012 bis 7.1.2013) vom 19. November 2012 bis 7. Januar 2013 berufsvorsorgeversichert war, macht im Wesentlichen geltend, dass die berufsvorsorglich relevante Arbeitsunfähigkeit am 27. Juni 2013 und somit ausserhalb eines Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten Ziff. 2 eingetreten sei. Mithin liege keine Leistungspflicht der Beklagten Ziff. 2 vor (vgl. Klageantwort vom 28.1.2019, S. 3 [letzter Absatz] und S. 5 [Ziff. 2]). 2.3.3 Die Beklagte Ziff. 3, bei der die Klägerin für das Arbeitsverhältnis mit dem Bezirk V.________ für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016 berufsvorsorgeversichert war, macht im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Beurteilungen die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 27. Juni 2013 eingetreten und der zeitliche Konnex seither nicht unterbrochen worden sei (vgl. Klageantwort vom 12.11.2018, S. 2, Ziff. 1-4; Duplik vom 12.3.2019, S. 2, Ziff. 1-3). 2.3.4 Die Beklagte Ziff. 4, bei der die Klägerin infolge des ALV-Taggeldbezuges vom 3. Juli 2006 bis 30. Juni 2007, vom 23. Mai 2011 bis 30. November 2012, vom 1. Januar 2013 bis 5. März 2013, vom 28. April 2014 bis 30. April 2015 (mit Unterbruch vom 15.5.2014 bis 1.6.2014), vom 9. Oktober 2015 bis 30. November 2015 und vom 22. August 2016 bis 16. Oktober 2016 berufsvorsorgeversichert war, macht im Wesentlichen geltend, dass die IV-Stelle Luzern das Wartejahr per 27. Juni 2013 eröffnet habe und ab diesem Zeitpunkt auch eine Arbeitsunfähigkeit echtzeitlich belegt sei. Aufgrund des Rückzugs des Gesuchs vom 20. August 2013 durch die Klägerin, der erneuten Anmeldung im Juli 2016
12 und des bis 19. März 2017 erzielten Einkommens sei der Rentenanspruch erst per 1. März 2017 entstanden. Die Beklagte Ziff. 4 sei nicht in das Verfahren miteinbezogen worden und es sei ihr weder der Vorbescheid vom 18. Juni 2017 noch die Verfügung vom 10. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Klägerin habe am 27. Juni 2013 keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, weshalb kein Versicherungsverhältnis mit der Beklagten Ziff. 4 bestanden hätte (vgl. Klageantwort vom 12.11.2018, S. 8, Ziff. 8/S. 10, Ziff. 5f.). Sollte die Beklagte 4 wider Erwarten leistungspflichtig sein, so wäre sie nur zur Ausrichtung eines Verzugszinses in der Höhe des BVG-Zinses zu verpflichten (vgl. Klageantwort vom 12.11.2018, S. 11; Duplik vom 25.2.2019, S. 3). 2.4 Unbestritten ist der grundsätzliche Anspruch der Klägerin auf eine Rente aus der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge. Strittig ist hingegen, in welchem Zeitpunkt bei der Klägerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, woran letztlich die Leistungspflicht einer der beklagten Berufsvorsorgeeinrichtungen anknüpft. Mithin gilt es nachfolgend zu prüfen, wann sich die Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, manifestiert hat. 3.1 Die obligatorische Versicherung nach BVG beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Sie endet u.a., wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Beginnt er vorher ein neues Vorsorgeverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). 3.2.1 Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war (vgl. Art. 23 lit a BVG). Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit invalid wird. Damit der durch die Zweite Säule gewährte Schutz einen Sinn hat, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Ansprecher unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium untersteht (vgl. VGE I 2011 76 vom 14.9.2011 m.H.a. VGE 14/98 vom 14.7.1999 Erw. 2b, m.H.a. EVGE vom
13 24.3.1995, publ. in SZS 1997, S. 460; EVGE vom 12.5.1995 Erw. 2b, publ. in SZS 1997 S. 536; BGE 118 V 39 f.). 3.2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Sinne von Art. 23 BVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. Urteil BGer 9C_66/2015 vom 9.6.2015 Erw. 1.1 m.H.a. BGE 134 V 20 Erw. 3.2.2, SVR 2014 BVG Nr. 1 und Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 2007, S. 2042 Rz. 105). Kann vom Versicherten vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. BGE 134 V 23 Erw. 3.2.2 m.H.). 3.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt ferner einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; vgl. BGE 130 V 270 Erw. 4.1; Urteil BGer 9C_147/2017 vom 20.2.2018 Erw. 2 m.H.a. BGE 134 V 20 Erw. 3.2 m.w.H.). 3.3.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (vgl. BGE 138 V 409 Erw. 6.2). Dies setzt bei (späterer) Invalidität aus psychischen Gründen voraus, dass sich die Störung während noch bestehender Versicherungsdeckung manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hatte (vgl. BGer 9C_158/2018 vom 19.12.2018 Erw. 2 m.H.a. BGE 134 V 20 Erw. 3.2 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 37/06 vom 22.9.2006 Erw. 3.3). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. Urteile BGer 9C_91/2013 vom 17.6.2013 Erw. 4.1.2, 9C_273/2012 vom 20.11.2012 Erw. 4.1.1, 9C_394/2012 vom 18.7.2012 Erw. 3.1.1 und 9C_505/2011 vom 3.1.2012 Erw. 5; vgl. Stauffer,
14 a.a.O., S. 72 oben mit Verweis auf Urteil EVG B 86/01 vom 28.7.2003). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. Urteil BGer 9C_61/2014 vom 23.7.2014 Erw. 5.1 m.H.). Dabei ist gegebenenfalls äusserste Zurückhaltung geboten, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln (vgl. SVR 2008 IV Nr. 11 Erw. 5). 3.3.2 Der zeitliche Konnex ist gegeben, wenn bis zum Eintritt der Invalidität ohne wesentliche Unterbrechung (auch) in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20% bestand. Die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens bezogen auf die angestammte Tätigkeit genügt nicht, um den zeitlichen Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu unterbrechen. Erforderlich ist, dass in einer anderen dem Leiden besser angepassten Tätigkeit während einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% besteht (vgl. Urteil BGer 9C_658/2016 vom 3.3.2017 Erw. 4 m.H.a. BGE 138 V 409 Erw. 6.2, BGE 134 V 20 Erw. 3.2 und Urteil BGer 9C_370/2016 vom 12.9.2016 Erw. 3). Daraus folgt in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80%, den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate dauert (vgl. Urteil BGer 9C_147/2017 vom 20.2.2018 Erw. 4.4). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 134 V 20 Erw. 3.2.1 m.H.; vgl. zum Ganzen: Urteil BGer 9C_767/2011 vom 4.5.2011 Erw. 4.3 [SZS 2012 S. 448]; Stauffer, a.a.O., S. 73).
15 3.4.1 Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, reichen indes nicht aus (vgl. Urteile BGer 9C_856/2017 vom 7.9.2018 Erw. 4.2, 9C_100/2018 vom 21.6.2018 Erw. 4.2.2 und 9C_950/2008 vom 18.3.2009 Erw. 3.3 m.H.a. Urteile BGer 9C_368/2008 vom 11.9.2008 Erw. 2 und 9C_96/2008 vom 11.6.2008 Erw. 2.2). 3.4.2 Gemäss Rechtsprechung ist sodann im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 9C_126/2013 vom 13.8.2013 Erw. 4.1 m.H. auf Urteil BGer B 95/06 vom 4.2.2008 Erw. 3.4). 3.4.3 Schliesslich gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5.b). 3.5.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Diese Bestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten gestützt auf Bundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 127 III 519 Erw. 2a). Überdies leitet sich daraus das Recht auf Beweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen Tatsachen ab (BGE 126 III 315 Erw. 4a; Urteil EVG 4C.39/2002 vom 30.5.2002 Erw. 2a). Art. 8 ZGB regelt aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (vgl. BGE 127 III 519 Erw. 2a; BGE 126 III 315 Erw. 4a; Urteil BGer 9C_649/2007 vom 23.5.2008 Erw. 3). Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast be-
16 inhaltet daher keine Beweisführungslast (BGE 117 V 261 Erw. 3; Urteile BGer 9C_915/2013 vom 3.4.2014 Erw. 2 und 9C_381/2007 vom 23.9.2008 Erw. 2.1). 3.5.2 Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, ist diesbezüglich beweisbelastet, d.h. sie hat die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen (vgl. VGE I 2017 vom 20.6.2018 Erw. 2.4 Abs. 2 m.H.a. Urteile BGer 9C_658/2016 vom 3.3.2017 Erw. 6.1, 9C_273/2012 vom 20.11.2012 Erw. 4.4.3 und 9C_394/2012 vom 18.7.2012 Erw. 3.1.2). 4. Zunächst gilt es zu beurteilen, ob - wie von der Klägerin behauptet - die Beklagten an die Feststellungen der IV-Stelle Luzern in der Verfügung vom 10. Oktober 2014, wonach eine vollständige Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit per 27. Juni 2013 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, gebunden sind. 4.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Rente aus BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich identisch ist (vgl. BGE 123 V 269 Erw. 2a). Die Vorsorgeeinrichtungen sind daher im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 Erw. 1 in fine). Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) materiell-rechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 4). 4.2 Ein Entscheid der IV-Stelle ist indes für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge nur dann verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 Erw. 4.3.2; BGE 130 V 270 Erw. 3.1). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BVG+Rente+%22Eintritt%22+Arbeitsunf%E4higkeit+Nachweis&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-67%3Ade&number_of_ranks=0#page67 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BVG+Rente+%22Eintritt%22+Arbeitsunf%E4higkeit+Nachweis&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-67%3Ade&number_of_ranks=0#page67 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BVG+Rente+%22Eintritt%22+Arbeitsunf%E4higkeit+Nachweis&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-270%3Ade&number_of_ranks=0#page270
17 den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 Erw. 4.3.2; Urteil BGer 9C_66/2015 vom 9.6.2015 Erw. 1.3). 4.3.1 Versäumt eine IV-Stelle den Einbezug einer präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich (vgl. Stauffer, a.a.O., S. 60 m.H.a. BGE 132 V 1 Erw. 3; BGE 132 V 74 Erw. 3.2.2 m.w.H.). Mit Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 besteht ferner die Pflicht, die IV-Verfügung auch Vorsorgeeinrichtungen zu eröffnen (vgl. Stauffer, a.a.O., S. 60 m.H.a. BGE 129 V 74 Erw. 4.1 und BGE 129 V 157 Erw. 3). Die Eröffnung und damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs entspricht der rechtsstaatlichen Minimalanforderung. Wird ein Entscheid der IV-Stelle der betreffenden Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet, ist diese nicht daran gebunden. 4.3.2 Eine Bindungswirkung bezüglich des Eintritts der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit entfällt zudem, wenn die IV wegen der vorgängigen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen den Beginn der Wartefrist nicht exakt festlegen musste (vgl. Stauffer, a.a.O., S. 59 mit Verweis auf SVR 2009 BVG Nr. 27 Erw. 2.2 [Urteil BGer 8C_539/2008 vom 13.1.2009]; vgl. Urteil BGer 8C_180/2016 vom 29.6.2016 Erw. 3). Auch eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (vgl. Urteil BGer 9C_49/2010 vom 23.2.2010 Erw. 2.1). 4.3.3 Legte die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt hin fest, welcher ab dem Leistungsersuchen an gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt, besteht gemäss Rechtsprechung schliesslich ebenfalls keine Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV- Organe (vgl. BGer 9C_909/2013 vom 16.04.2014 Erw. 3 m.H.a. Urteil BGer 9C_620/2012 vom 16.10.2012 Erw. 2.4 m.w.H., in: SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67). 4.4.1 Vorliegend wurden die Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 10. Oktober 2017 sowie 18. Oktober 2017 den Beklagten Ziff. 1 bis 3 formgültig eröffnet (vgl. KB 42). Dies geht aus dem Verteiler ("z.K. an:") hervor bzw. gilt als unbestritten. Ferner sind diese unbestrittenermassen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mithin besteht insoweit grundsätzlich eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle Luzern. Insofern ergäbe sich die https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BVG+Rente+%22Eintritt%22+Arbeitsunf%E4higkeit+Nachweis&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-67%3Ade&number_of_ranks=0#page67
18 Verbindlichkeitswirkung der IV-rechtlichen Feststellungen in der Verfügung vom 10. Oktober 2017 bzw. 18. Oktober 2017 betreffend die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, der Rentenhöhe sowie des Rentenbeginns im BVG-Prozess (vgl. vorstehend Erw. 4.3.1). 4.4.2 Indes ist strittig, ob die IV-Anmeldung der Klägerin verspätet erfolgt ist (vgl. Klageschrift vom 11.10.2018, S. 22; Klageantwort der Beklagten Ziff. 1 vom 28.1.2019, S. 6, Ziff. 1.1 Abs. 3). Dabei gilt es zu beachten, dass die IV-Stelle Luzern der Klägerin mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 bzw. 18. Oktober 2017 - mit Bezug auf den anlässlich des nicht in Rechtskraft erwachsenen Vorbescheids vom 16. Oktober 2014 (vgl. KB 26) ermittelten Beginns der Wartezeit per 27. Juni 2013 - bei einem ermittelten IV-Grad von 100% eine ganze Invalidenrente - aufgrund des Rückzugs des Gesuchs vom 20. August 2013 durch die Klägerin, der erneuten (zweiten) Anmeldung vom 12. Juli 2016 und des bis 19. März 2017 erzielten Einkommens - erst für die Zeit ab 1. März 2017 zugesprochen hat (vgl. KB 42 i.V.m. KB 39 [Vorbescheid vom 18.8.2017]). Wie die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 - in Übereinstimmung mit den Akten der IV- Stelle Luzern (vgl. KB 3, S. 31 oben) - dabei zu Recht ausführen, handelt es sich bei der zweiten Anmeldung vom 12. Juli 2016 um eine verspätete Anmeldung. Die IV-Stelle Luzern führte in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2017 in diesem Zusammenhang denn auch aus, dass nach der Anmeldung vom 12. Juli 2016 aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin persistiere. Insofern hat die IV-Stelle Luzern in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2017 bzw. 18. Oktober 2017 - nach Durchführung einer beruflichen Maßnahme - keine deutlichen Feststellungen hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit vorgenommen, weshalb infolge verspäteter (zweiter) Anmeldung für die Beklagten hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit keine verbindliche Feststellung abgeleitet werden kann. 4.4.3 Soweit schliesslich die Klägerin gestützt auf den Vorbescheid vom 16. Oktober 2014 eine Verbindlichkeitswirkung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juni 2013 für die Berufsvorsorge zu konstruieren versucht, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Beklagte Ziff. 1 zu Recht ausführt, hat die Klägerin gestützt auf Art. 23 ATSG ihr Gesuch nach Erlass des Vorbescheids vom 16. Oktober 2014 zurückgezogen, welches die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 21. Mai 2015 bewilligte, weshalb insoweit - mangels Vorliegen einer rechtskräftigen Rentenverfügung - eine Bindungswirkung entfällt.
19 4.5 Mithin ergibt sich, dass die IV-Stelle Luzern den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. den Beginn der Wartefrist nicht exakt zu ermitteln hatte bzw. ermittelt hat. Mithin fehlt es an einer Bindungswirkung der entsprechenden Rentenverfügung. Dies heisst indes nicht, dass die Beurteilung der IV-Stelle Luzern nicht in die Beweiswürdigung einfliessen kann. Dabei gilt als unbestritten, dass die Frage nach dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin nachfolgend einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen ist. 5. Den vorliegenden Akten lässt sich zur Ausbildung bzw. beruflichen Laufbahn sowie zur Krankengeschichte der Klägerin was folgt entnehmen: 5.1 Die Klägerin - ausgebildete Primarlehrerin - meldete sich am 24. April 2002 erstmals bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an (vgl. KB 7). Sie führte auf, sie hätte sich von Mai 2000 bis Juli 2000 und von Oktober 2001 bis Februar 2001 infolge Depression (recte: 2002) in der Klinik X.________ aufgehalten (vgl. KB 7, Ziff. 7.5.2). 5.1.1 Dr.med. K.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) hielt mit Arztbericht vom 27. Juni 2002 zuhanden der IV-Stelle Luzern als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10.F33) mindestens seit 1999 (vermutlich jedoch länger) sowie eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Überlastungsreaktion (ICD 10.F43.2) seit ca. 1995 fest. Gleichzeitig informierte sie, dass die Klägerin als Primarlehrerin vom 11. Mai 2000 bis 15. August 2000 (zu 100%), vom 16. August 2000 bis ca. 30. September 2001 (zu 50%) und vom 1. Oktober 2002 (recte: 2001 [vgl. KB 3, S. 2 oben]) bis auf weiteres (zu 100%) arbeitsunfähig sei (vgl. KB 6, S. 3). Des Weiteren hielt Dr.med. K.________ fest, dass die Klägerin von der Arbeit als Lehrerin in einer Schulklasse überfordert sei. Die Tätigkeit als Lehrerin wäre höchstens in Form von Einzelunterricht denkbar. Die Belastung durch eine Schulklasse wäre zu gross bzw. höchstens zwei Stunden pro Tag zumutbar (vgl. KB 6, S. 5, Lit. A, Ziff. 1f.). Geeignet wäre eine ruhige Arbeit mit klaren Zielsetzungen, zum Beispiel im Bereich Einzelunterricht, Büro oder Marketing. Eine angepasste Tätigkeit sei ca. zwei Stunden pro Tag zumutbar, evtl. steigerbar auf vier Stunden (vgl. KB 6, S. 7, Lit. B, Ziff. 2.1). 5.1.2 Die Klinik X.________ hat sich gegenüber der IV-Stelle am 2. Juli 2002 insoweit geäussert, als die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischem Symptom (hoher Leistungsanspruch, Hyperaktivismus) seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 1999 leide. Differenzialdiagnostisch hielt sie eine undifferenzierte Schizophrenie und Negativ-Symptomatik fest. Auch wies sie auf eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Überlastungssituation hin (vgl. KB 3, S. 2 unten).
20 5.1.3 Y.________, behandelnder Psychologe, teilte am 5. September 2002 telefonisch der IV-Stelle Luzern mit, dass die Klägerin an ausgeprägten depressiven Störungen leide. Er habe in verschiedenen Gesprächen mit der Klägerin an beruflichen Alternativen gearbeitet, weshalb es weniger um die Frage der beruflichen Perspektive, sondern eher um die konkrete, langsame Wiedereingliederung, evtl. IG-Arbeit, Büroservice, BFL gehe (vgl. KB 3, S. 2). 5.2.1 In der Folge absolvierte die Klägerin vom 13. Januar 2003 bis 13. April 2003 bei der Stiftung Z.________ in Luzern in der kaufmännischen Abteilung eine dreimonatige Abklärung (vgl. KB 3, S. 6 unten). Die Stiftung hielt mit Bericht über die Abklärung vom 28. Oktober 2003 zuhanden der IV-Stelle Luzern (Eingangsdatum: 30.10.2003) fest (vgl. KB 9, S. 2 Ziff. 2f.): 2. Arbeitsbereich und Tätigkeiten Einführung in EDV: … Produktive Arbeiten: Adressenerfassung, Auftragsabwicklung (Bestellungen erfassen Rechnungen drucken); Serienbriefe erstellen; Korrespondenz nach Vorlage; Einsteckarbeiten. 3. Feststellungen Präsenz A.________ hat vom 13. bis 31.01.2003 … in einem 50%-Pensum gearbeitet und nie gefehlt. Ab 1.02. bis zum Abschluss am 13.04.2003 hat sie, ebenfalls ohne Fehlzeiten, im Umfang von 80% gearbeitet. … Arbeitsverhalten … Sie ist seither positiv eingestellt, interessiert, motiviert und will viel lernen; Schwankungen ersichtlich, wenn ihr Arbeiten nicht gefielen; brauchte gelegentlich Hilfestellungen bei der Arbeit; … Einsetzbarkeit … sie hat mit wenig einschlägigen Kenntnissen begonnen und gute Fortschritte (auch im Erlernen des 10-Fingersystems) erzielt, Lernfähigkeit erwiesen. Frau A.________ ist auch unter Druck leistungsfähig: konnte mehrere Arbeiten nebeneinander machen. … Die Voraussetzungen für eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich sind gegeben. … 4. Vorschlag und Begründung A.________ muss sich behinderungsbedingt vom Lehrerinnen-Beruf weg neu orientieren. Als Ziel hat sie sich eine kaufmännische Qualifikation gesetzt. Im Anschluss an die berufliche Abklärung bei uns strebt sie das Absolvieren einer Vollzeit-Handelsschule an. … Frau A.________‘ seelische Verfassung hat sich nach einem unsicheren Einstieg rasch stabilisiert und in Zuversicht, Offenheit, Lernbegierde und Frohmut gewandelt. Entsprechend positiv haben wir sie über die ganze restliche Dauer der Abklärung erlebt.
21 Wir sind darum und ob der erhobenen fachlich guten Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit in dieser Hinsicht sehr zuversichtlich und unterstützen Frau A.________ in diesem Vorhaben. … 5.2.2 Die Klägerin schloss ihre IV-Umschulung (vgl. Ingress Lit. B) am 6. Juli 2006 ab und erlangte das Fähigkeitszeugnis zur Kauffrau mit einer Gesamtnote von 5.1 (vgl. KB 13). Aus dieser Zeit liegen keine echtzeitlichen Feststellungen vor, wonach die Klägerin nicht voll leistungs- bzw. arbeitsfähig gewesen sein soll. 5.3.1 Nach der Umschulung war die Klägerin im kaufmännischen Bereich in wechselnden Arbeitsstellen tätig (vgl. Ingress lit. B). Gemäss den echtzeitlichen Arbeitszeugnissen (vom 28.2.2007 [KB 16]; vom August 2010 [KB 17]; vom 12.5.2011 [KB 18]) schätzten ihre damaligen Arbeitgeber ihre Leistungsfähigkeit denn auch durchgehend als positiv ein. Man habe die Klägerin als zuverlässige und engagierte Persönlichkeit kennen gelernt, die insbesondere durch ihr Pflichtbewusstsein, ihr grosses Engagement sowie ihr gutes Fachwissen habe zu überzeugen vermögen (vgl. KB 16 bis 18). 5.3.2 Alsdann war es der Klägerin immer wieder möglich, sich nach (temporärer) Arbeitsbeendigung umgehend beim RAV anzumelden, Stellenbemühungen zu tätigen und relativ rasch selbständig eine neue Stelle zu finden. Das (bis zum 7.1.2013 befristete) Arbeitspensum von rund 10% als Aufgaben- und Lernbegleitung an den Volksschulen Stadt Luzern an der Schule Q.________ vom 17. September 2012 war zu Beginn zu gering, als dass sie bis zum 19. November 2012 obligatorisch der beruflichen Vorsorge unterstellt worden wäre (vgl. BB2 Nr. 2 [Zusammenstellung der Anstellungen inkl. Stellvertretungen seit 2012 vom 25.1.2018]). Alsdann wurde ihr Pensum kontinuierlich erhöht, wobei sie per 19. November 2012 zusätzlich zur Betreuungsanstellung im Rahmen einer befristeten Stellvertretung im Umfang von rund 38% als Lehrperson im Schulhaus AA.________ Luzern angestellt wurde und schliesslich ab dem 3. Dezember 2012 bis zum 7. Januar 2013 eine weitere befristete Stellvertretung in einem Pensum von rund 60% übernehmen konnte. Alsdann war die Klägerin vom 1. Januar 2013 bis 5. März 2013 beim RAV gemeldet (vgl. KB 15). 5.3.3 Per 1. März 2013 folgte die Anstellung als kaufmännische Angestellte bei der R.________ in einem 80%-Pensum (vgl. KB 19). Mit ärztlichem Zeugnis vom 19. August 2013 wurde die Klägerin per 27. Juni 2013 von Dr.med. K.________ bis auf weiteres zu 100% als arbeitsunfähig krankgeschrieben (vgl. KB 20). 5.4.1 Mit Postaufgabe vom 20. August 2013 meldete sich die Klägerin erneut bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an (vgl. KB 21). Dabei machte die Klägerin geltend, sie sei infolge immer wiederkehrender Depressionen sowie
22 einer massiv verminderten Belastbarkeit seit dem 27. Juni 2013 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig (vgl. KB 21, S. 4 [Ziff. 4.4] und S. 6 [Ziff. 6.2]). 5.4.2 Dem Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente, welches die R.________ der Klägerin mit Datum vom 9. September 2013 ausgefüllt der IV-Stelle Luzern (Eingangsdatum: 10.9.2013) retournierte, ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen (vgl. KB 19): - dass das vom 1. März 2013 bis 30. November 2013 andauernde Arbeitsverhältnis seitens Arbeitgeberin infolge mangelnder Fachkompetenz sowie Überforderung gekündigt wurde, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 27. Juni 2013 gewesen sei; - dass die Klägerin mit der Einarbeitung in die grundlegenden administrativen Arbeiten beschäftigt war und bis Mitte Mai einigermassen entspannt arbeiten konnte; - dass die Klägerin seit Mitte Mai 2013 den Tätigkeitsbereich nie vollumfänglich habe abdecken können; - dass ihre Leistungen nicht dem entsprochen haben, was in einer 80% Stellung hätte erbracht werden können; Arbeiten hätten ein x-faches an Zeit benötigt; Schäden seien durch falsch oder nicht erbrachte Leistungen entstanden; die Klägerin hätte gleichwohl den vollen Lohn erhalten; - dass das grösste Problem die fehlenden Computerkenntnisse gewesen seien; es habe für die Sekretariatsarbeit an den Grundlagen gefehlt, was bei einfachsten Aufgaben zur Überforderung geführt habe; - dass die Klägerin Arbeiten ohne Computer und nicht allzu komplexe Arbeitsabläufe erledigen könne, wobei sie sehr geschickt in der mündlichen Kommunikation sei, hingegen gut überblickbare Strukturen sowie ein ruhiges Arbeitsklima erforderlich seien. 5.4.3 Mit Arztbericht vom 28. Oktober 2013 stellt Dr.med. K.________ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10.F33) mit jeweils schweren Episoden mit psychotischen Symptomen seit ca. 1999 sowie einer Persönlichkeit mit anankastischen und ängstlichen Zügen (vgl. KB 14, S. 3). Sie bescheinigt der Klägerin seit dem 27. Juni 2013 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. KB 14, S. 4, Ziff. 1.6) und erhebt den folgenden Befund bzw. gibt folgende Prognose ab (vgl. KB 14, S. 3ff.): Ärztlicher Befund
23 Massive Selbstunsicherheit, traut sich nichts zu. Dann aber auch wieder Überschätzung der eigenen Fähigkeiten. Wenn depressive Symptome vorhanden sind, massive Agitiertheit, massive Unruhe, exzessives Grübeln. Sehr hoher Leistungs- und Perfektionsanspruch. Massive Schlafstörungen. Prognose Eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist schwierig zu erreichen. Auf die Frage der IV-Stelle Luzern, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bestehen würden, hält Dr.med. K.________ fest, dass die Klägerin zunehmend von Arbeiten, die sie eigentlich könnte, so überfordert sei, dass sie gar nichts mehr tun könne. Sie reagiere mit depressiven Symptomen und massiver Unruhe. Sie bezeichnete die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht zwar noch als zumutbar, indes wären im Bürobereich einfache Arbeiten nur mit genauer Anleitung und Unterstützung möglich. Die Klägerin habe sich überlegt, eine Tätigkeit als Klassenhilfe anzunehmen. Ferner bestünde eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von ca. 40% bis allerhöchstens 50%, mittelfristig ganztags mit höchstens 50% Belastung (vgl. KB 14, S. 5 Ziff. 1.7). 5.4.4 Am 15. November 2013 nahm die RAD-Ärztin Dr.med. L.________ (Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie und Allgemeinmedizin) zu Handen der IV-Stelle Luzern wie folgt Stellung (vgl. KB 3, S. 14 unten): Aus der Beschreibung der stationären psychiatrischen Behandlung von 2001/2002 geht hervor, dass es sich nicht um eine „typische Depression“ gehandelt hat, sondern dass schon zum damaligen Zeitpunkt psychotische Symptome vorlagen, welche sich auf eher unspezifische Weise in Agitation, beschleunigtem Denken und Ambivalenz äusserten und gut auf die Gabe von Antipsychotika ansprachen. Auch zum aktuellen Zeitpunkt besteht eine kombinierte Pharmakotherapie unter Einschluss eines Antipsychotikums. Auch wenn die formalen Kriterien einer schizoaffektiven Störung nicht vollumfänglich erfüllt sind, spricht vieles für eine Kombination von depressiven und psychotischen Symptomen, was als schwerwiegendere psychische Erkrankung einzustufen ist als eine übliche depressive Störung. … 5.4.5 Per 1. Februar 2014 wurde die Klägerin von der Gemeinde S.________ als Primarlehrerin und als Lehrperson in der integrativen Förderung in einem unbefristeten Gesamtpensum von 69% angestellt (vgl. KB 22 und KB 23; BB2 Nr. 2 [Zusammenstellung der Anstellungen inkl. Stellvertretungen seit 2012 vom 25.1.2018]; vgl. hierzu Ingress Lit. B). 5.4.6 Die Klägerin blieb dem von der IV-Stelle verlangten und vereinbarten Triagegespräch vom 5. Februar 2014 sowie vom 9. April 2014 fern. Sie begründete ihr Fernbleiben mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Lehrerin in der Gemeinde S.________. Da das Fernbleiben Fragen aufwarf, kontaktierte die
24 RAD-Ärztin am 9. April 2014 Dr.med. K.________ telefonisch. Diese teilte mit, sie habe die Klägerin eine Woche zuvor als deutlich angetrieben bzw. submanisch erlebt. Sie vermute, dass sie sich nicht mehr lange an der jetzigen Arbeitsstelle werde halten können. Alsdann äusserte sich die RAD-Ärztin Dr.med. L.________ in ihrem Kurzbericht vom 9. April 2014 wie folgt zur Diagnose (vgl. KB 3 S. 16): Es handelt sich um eine schwerwiegende psychische Störung mit schwankendem Verlauf, diagnostische Zuordnung nach wie vor nicht eindeutig. Eine Tätigkeit als Lehrerin ist nicht als behinderungsangepasst einzustufen. Unklar bleibt nach wie vor, warum die Versicherte ihre Umschulung für den kaufmännischen Bereich bislang nicht für eine längerdauernde Erwerbstätigkeit nutzen konnte. 5.4.7 Zwischenzeitlich wurde am 15. April 2014 das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinde S.________ vom Arbeitgeber noch innerhalb der Probezeit auf den 25. April 2014 aufgelöst (vgl. KB 23 und BB2 Nr. 2 [Zusammenstellung der Anstellungen inkl. Stellvertretungen seit 2012 vom 25.1.2018]). In der Folge meldete sich die Klägerin per 28. April 2014 beim RAV, wo sie bis 16. Mai 2014 bzw. vom 1. Juni 2014 bis 30. April 2015 gemeldet war. 5.4.8 Nach erneutem Fernbleiben vom Triagegespräch am 22. April 2014 kontaktiert die RAD-Ärztin Dr.med. L.________ am 23. bzw. 24. April 2014 erneut Dr.med. K.________. Letztere wies darauf hin, die Klägerin habe die Kündigung ihrer Arbeitsstelle erhalten. Es wiederhole sich bei ihr immer wieder der gleiche Ablauf bei einer neuen Arbeitsstelle: zu Beginn sei sie „Feuer und Flamme“, bis irgendwann „alles platze wie ein Ballon“ (vgl. KB 3, S. 16 unten). 5.4.9 Am 28. Mai 2014 untersuchte die RAD-Ärztin Dr.med. L.________ die Klägerin in der Praxis von Dr.med. K.________. Im anschliessenden Bericht vom 3. Juni 2014 hielt die RAD-Ärztin u.a. fest (vgl. KB 3, S. 17ff.): Die Umschulung auf den kaufmännischen Beruf bezeichnete die Versicherte rückblickend als „Fehler“, da sie nie auf diesem Gebiet habe arbeiten wollen. … In den zurückliegenden acht Jahren sei es für sie immer wieder schwierig gewesen, Anstellungen im kaufmännischen Bereich zu finden (u.a. wegen ihres Alters). Es habe immer wieder längere Phasen der Arbeitslosigkeit gegeben, ausserdem habe sie ständig die Existenzangst begleitet bzw. die Angst, eine Stelle wieder zu verlieren. Gemäss Angaben der Psychiaterin sei eine längere stabile Phase während einer Anstellung im kaufmännischen Bereich bei der „O.________“ erfolgt, welche vier Jahre gedauert habe. Wegen subjektiver Unzufriedenheit mit der Art der Tätigkeit und den erwähnten Schwierigkeiten, eine Anstellung im kaufmännischen Bereich zu finden, habe die Versicherte wieder versucht, sich dem Lehrerberuf zuzuwenden. Der Einstieg sei zunächst über Hausaufgabenbetreuung erfolgt, in der Schule „Q.________“ mit Übergang in eine ca. sechswöchige Tätigkeit als Lehrerin (2012). Die Anstellung bei der F.________ (2013) sei wiederum im kaufmännischen Bereich gewesen. Die letzte Anstellung in einer Schule in S.________ habe von 02/2014 bis 05/2014 gedauert. Die
25 Versicherte sei in einem 70%-Pensum angestellt gewesen. Nachdem ihre Pensumspartnerin ausgefallen sei, habe sie „gearbeitet wie eine Wahnsinnige“ … . Hiermit begründete die Versicherte auch das Verpassen der letzten beiden Gesprächstermine bei der IV … . Nach Darstellung der Versicherten habe sie immer wieder ähnliche Abläufe erlebt: Sie habe sich in einem Teilzeitpensum anstellen lassen, kurz danach seien andere Mitarbeiter ausgefallen, durch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben habe sie sich so erschöpft, dass sie am Schluss dekompensiert sei und die Stelle verloren habe. Die Psychiaterin bestätigte, dass an den letzten vier Arbeitsstellen die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt sei. Gemäss Psychiaterin sei in kritischen Phasen bei der Versicherten eine ausgeprägte Agitiertheit zu beobachten gewesen, daneben Ambivalenz bis hin zu Entscheidungsunfähigkeit. Nach Einschätzung der Psychiaterin habe die Versicherte jeweils viel Energie in das Bekämpfen der Realität investiert, anstatt sich mit möglicherweise veränderten Arbeitsbedingungen abzufinden. Die Selbsteinschätzung der Versicherten beurteilte die Psychiaterin als fragwürdig. Zusammenfassende Beurteilung RAD: Die aufgrund der Aktenlage formulierte Hypothese einer schizoaffektiven Störung bestätigte sich im Untersuchungsgespräch. Gegenwärtig liegt ein Mischzustand mit hypomanen und depressiven Elementen vor. Auf die Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin (Bericht vom 28.10.2013) kann hinsichtlich Diagnose, Tätigkeitsprofil und Arbeitsfähigkeit abgestützt werden. Schon zu früherem Zeitpunkt war der Gesundheitszustand anerkannt worden, wenn auch unter anderer Diagnose (rezidivierende depressive Störung, DD: undifferenzierte Schizophrenie). Im Zeitraum zwischen 2002 und 2006 hatten berufliche Massnahmen seitens der IV stattgefunden, erfolgreicher Abschluss der AB.________. Der Beruf als Lehrerin ist grundsätzlich nicht als krankheitsangepasst einzustufen, auch wenn sie persönlich die Fortführung dieser Tätigkeit wünscht. In einer kaufmännischen Tätigkeit hingegen sei die Versicherte für die Dauer von vier Jahren durchgehend tätig gewesen. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, die Versicherte mittels beruflicher Massnahmen seitens der IV erneut in eine kaufmännische Tätigkeit zu integrieren, auch wenn dies angesichts des Alters und der subjektiven Vorbehalte (sowie möglicher Unzuverlässigkeit im Rahmen des Störungsbildes) mit Schwierigkeiten behaftet sein kann. … Ergonomisches Profil: Einfache Arbeiten im Bürobereich mit engmaschiger Begleitung. Beginn in 50%-Pensum ab sofort möglich und zumutbar, Steigerung anstreben auf 100%-Pensum. Es ist von einer verminderten Leistung auszugehen, deren Ausmass im Verlauf genauer quantifiziert werden sollte. Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Gemischte schizoaffektive Störung (ICG-10 F25.2) 5.4.10 Mit undatiertem, ärztlichem Bericht wiederholt und bestätigt Dr.med. K.________ zu Handen der IV-Stelle Luzern (Eingangsdatum: 17.7.2014) die bisherigen Einschätzungen bzw. Beurteilungen (vgl. KB 24, S. 2, Ziff. 3). Bezüglich der Erwerbstätigkeit äusserte sich Dr.med. K.________ dahingehend, dass die Klägerin an ihrer letzten Stelle als Alleinsekretärin einer Schule im Jahre 2013 bereits nach nur wenigen Wochen bzw. nach relativ kurzer Zeit im Schulbetrieb überfordert gewesen sei. Ebenso habe es sich mit der Stelle im
26 Jahre 2012 verhalten (vgl. KB 24, S. 2, Ziff. 3.4.1ff.). Bei der Arbeitsunfähigkeit wies sie darauf hin, dass diese eigentlich seit mindestens 2012 bestünde und die Arbeitsaufgabe der Klägerin per ca. 1. Juni 2014 erfolgt sei (vgl. KB 24, S. 2, Ziff. 3.4.4). Abschliessend stellte sie die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung mit gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10F.31.31). Zusammenfassend gab sie schliesslich folgende Beurteilung ab (vgl. KB 24, S. 7): Das erstmalige Auftreten einer submanischen Phase → Verdacht auf Bipolare Störung, Typ 2 Krankheitsverlauf Wegen der krankheitsbedingten massiven Ambivalenz und fehlender Krankheitseinsicht, ist die Behandlung, insbesondere auch die medikamentöse sehr schwierig. → Verlauf wechselhaft Gesundheitsschäden → Depressionen, welche sehr heftig sein können, treten vor allem bei Belastung- und (Selbst-)Überforderung auf. Funktionseinschränkung Die Versicherte ist daher nicht in der Lage, den Anforderungen einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt zu genügen. Sie will das zwar, scheitert aber in den letzten 3 Jahren jeweils nach wenigen Wochen. Schliesslich hält Dr.med. K.________ fest, dass die Einsatzbeschränkungen der Klägerin seit mindestens drei Jahren bestünden (vgl. KB 24, S. 9, Ziff. 11.10). 5.4.11 In Ergänzung zum Bericht vom 3. Juni 2014 gab die RAD-Ärztin Dr.med. L.________ am 19. September 2014 folgende Stellungnahme ab (vgl. KB 3, S. 22f.): Der Verlauf des IV-Verfahrens (Gespräch konnte nicht auf der IV-Stelle durchgeführt werden, psychische Befunde anlässlich der Kurzuntersuchung, geringe Einsicht der Versicherten hinsichtlich beruflicher Massnahmen, Gedanken an Rückzug des Gesuches) sprechen für eine schwerwiegende psychische Störung, die so ausgeprägt ist, dass nicht einmal berufliche Massnahmen durchgeführt werden können. Aus ärztlicher Sicht ist der von der Versicherten geäusserte Wunsch, ihr Gesuch zurückzuziehen, Teil des Krankheitsgeschehens. Es sollte nicht darauf eingegangen werden, sofern ein Rückzugsbegehren noch eintrifft. Ebenfalls als Teil des Krankheitsgeschehens ist die nur begrenzte Einsicht in der Einhaltung der Pharmakotherapie einzustufen, was bedeutet, dass keine therapeutischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, welche eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielen können. Es besteht eine Arbeitsfähigkeit von 0% für den ersten Arbeitsmarkt, sowohl in der Funktion als Lehrerin als auch als Büroangestellte. Die Arbeitsfähigkeit war gemäss Bericht von Frau Dr. K.________ vom 17.07.2014 vermutlich bereits 2012 schon nicht mehr als gegeben zu betrachten. Eindeutig
27 dokumentiert ist die Arbeitsunfähigkeit ab dem 27.06.2013, so dass ich dieses Datum zugrunde legen würde (trotz Arbeitsversuch 2014 an einer Schule, der nach wenigen Wochen scheiterte). 5.4.12 Anlässlich des Rückzugs des IV-Anmeldegesuchs der Klägerin vom 6. November 2014 - infolge der Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Primarschullehrerin in AC.________ (Beginn Lohnzahlung: 22.10.2014) - (vgl. KB 25 i.V.m. BB2 Nr. 2 [Zusammenstellung der Anstellungen inkl. Stellvertretungen seit 2012 vom 25.1.2018]) stellte die RAD-Ärztin Dr.med. L.________ mit Stellungnahme vom 11. November 2014 die Diagnose einer gemischt schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.2) und wies auf folgendes hin (vgl. KB 3, S. 24 unten): Die Selbsteinschätzung der Versicherten in ihrem Brief vom 06.11.2014, dass sie arbeitsfähig sei, kann aus psychiatrischer Sicht nicht gestützt werden. Ein klarer Hinweis auf die Realitätsverkennung der Versicherten ist das von ihr angeführte Argument, sie habe von Februar bis Mai (2014) eine Stellvertretung in einer Schule ausgeübt. In diesem Zusammenhang lässt sie unerwähnt, dass das Anstellungsverhältnis beendet werden musste, weil die Versicherte eine manische Phase entwickelte. Aus ärztlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Versicherte aus Krankheitsgründen nicht in der Lage ist, die Tragweite ihrer Entscheidungen (d.h. ihren Wunsch, auf eine IV-Rente zu verzichten) ausreichend abzuschätzen. Es ist vielmehr als Zeichen ihrer Erkrankung zu werden, dass sie überhaupt diesen Wunsch äussert. Vorschlag zum weiteren Vorgehen Ich würde die Unterrichtstätigkeit bei der Gemeinde AC.________ als Arbeitsversuch werten und dessen Verlauf abwarten, d.h. noch keinen rechtskräftigen Entscheid verfügen. … 5.4.13 Nach Beendigung der Stelle als Primarschullehrerin in AC.________ per 21. Januar 2015, gelang es der Klägerin selbständig eine neue Stelle als Lehrperson in U.________ (________) zu finden und anzutreten (Beginn Lohnzahlung: 1.5.2015; vgl. BB2 Nr. 2 [Zusammenstellung der Anstellungen inkl. Stellvertretungen seit 2012 vom 25.1.2018]). Das Arbeitspensum war indes zu gering, als dass sie obligatorisch der beruflichen Vorsorge unterstellt worden wäre. 5.4.14 Zwischenzeitlich war die Klägerin infolge suizidaler Absicht durch Tablettenintoxikation vom 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 in der ________ (nachfolgend: T.________) hospitalisiert. Der Austritt per 14. August 2015 erfolgte gegen den Rat des Behandlungsteams auf Wunsch der Klägerin in die alten Verhältnisse, um ihre Tätigkeit als Lehrperson in U.________ wieder aufnehmen zu können (vgl. KB 34, S. 2 und S. 4). Mit Austrittsbericht vom 27. August 2015 halten MSc AD.________ (Psychologin) und Dr.med. M.________ (Leitender Arzt) eine rezidivierende depressive Störung sowie gegenwärtig eine
28 schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) und eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 zu 100% fest. 5.4.15 Mit Beendigung der Anstellung als Lehrperson in U.________ (Ende der Lohnzahlung per 25.9.2015; vgl. BB 2 Nr. 2 [Zusammenstellung der Anstellungen inkl. Stellvertretungen seit 2012 vom 25.1.2018]), war die Klägerin vom 9. Oktober 2015 bis 30. November 2015 erneut beim RAV gemeldet (vgl. KB 15). 5.4.16 Alsdann gelang es der Klägerin erneut selbständig eine Anstellung zu finden, und sie wurde durch den Bezirk V.________ für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016 als Stellvertretung für eine Klassenlehrperson in der Nähe von V.________ befristet angestellt. Im April 2016 wurde der Klägerin indes gekündigt und per 12. April 2016 hatte sie bereits den letzten Unterrichtstag, wobei sie per 13. April 2016 von Dr.med. K.________ zu 100% krankgeschrieben wurde (vgl. KB 37, S. 3). Mit Bericht über die Arbeit der Klägerin - ab Januar 2016 - vom 13. April 2016 hielt die Schulleiterin AE.________ fest, die Klägerin habe nach den Sportferien zerstreut, unstrukturiert und total überfordert gewirkt. Nach Ostern sei der erste krankheitsbedingte Ausfall erfolgt. Zudem seien die Schüler früher als es der Stundenplan vorgesehen habe, ohne ersichtlichen Grund und ohne ihr Wissen nach Hause entlassen worden. In der Folge sehe sie keinen Anlass, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufrecht zu erhalten (vgl. KB 51). 5.5.1 Am 12. Juli 2016 (Postaufgabe) meldete sich die Klägerin erneut bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an (vgl. KB 35). 5.5.2 Dr.med. K.________ stellte mit Arztbericht vom 29. September 2016 zuhanden der IV-Stelle Luzern (Eingangsdatum: 30.9.2016) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10.F33) - jeweils schwere Episoden mit psychotischen Symptomen -, des Verdachts auf eine manisch-depressive Erkrankung (submanisches Verhalten) und einer Persönlichkeit mit anankastischen und ängstlichen Zügen (vgl. KB 35, S. 2, Ziff. 1.1). Des Weiteren geht aus dem Bericht hervor, dass die Klägerin wieder als Primarlehrerin arbeiten wolle, da sie im kaufmännischen Bereich mehrfach gescheitert sei. Sie habe mehrere Aushilfsstellen angetreten, sei jedoch mehrfach gescheitert. Entweder sei sie krank oder es sei ihr gekündigt worden, da sie die Anforderungen nicht erfüllt habe. Nach der Kündigung des letzten Arbeitgebers in der Nähe von V.________ sei sie ab dem 13. April 2016 bis 31. Juli 2016 zu 100% und vom 1. August 2016 bis auf weiteres zu 70% krankgeschrieben gewesen. Seither sei die Klägerin wieder auf Stellensuche, bisher jedoch ohne Erfolg (vgl. KB 35, S. 3, Ziff. 1.4
29 i.V.m. 1.6). Bezüglich der Fragen zur bisherigen Tätigkeit führt Dr.med. K.________ aus, dass die Klägerin sich immer wieder Anstellungen zumute, denen sie nicht gewachsen sei. Sie scheitere, ihr werde gekündigt und sie werde krank. Im April 2016 sei es beinahe wieder zu einer Hospitalisation gekommen. Komplexe Arbeiten, insbesondere mit viel Verantwortung könne sie nicht mehr ausüben. Indes sei ein kleines Pensum bis ca. acht Stunden pro Woche als Lehrerin denkbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 50%, wobei der Leistungsumfang ca. acht Lektionen/Woche im Schulbereich und ca. 15 Stunden/Woche im nichtschulischen Bereich betrage (vgl. KB 35, S. 3f., Ziff. 1.7). 5.5.3 Sodann trat die Klägerin am 17. Oktober 2016 eine bis zum 30. April 2017 befristete Anstellung als Lehrperson in W.________ im Umfang von 70% an (vgl. BB2 Nr. 2 [Zusammenstellung der Anstellungen inkl. Stellvertretungen seit 2012 vom 25.1.2018]). Zwischenzeitlich war sie beim RAV gemeldet (vgl. KB 15). 5.5.4 Dem Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente, welches das Finanzdepartement des Kantons Luzern (Dienststelle Personal) stellvertretend für die Volksschulen Stadt Luzern mit Datum vom 27. Oktober 2016 ausgefüllt der IV-Stelle Luzern (Eingangsdatum: 3.11.2016) retournierte, ist im Wesentlichen zu entnehmen (vgl. KB 5): - dass die Klägerin seit 2012 bis dato diverse Anstellungen/Stellvertretungen hatte; - dass die Klägerin am 17. Oktober 2016 eine neue, bis zum 30. April 2017 befristete Stellvertretung angetreten habe; dort werde sie ein Gesamtpensum von 21.25 Lektionen haben (29 Lektionen = 100%); - dass der Arbeitgeberin nie eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gemeldet wurde. 5.5.5 Am 12. Dezember 2016 teilte Dr.med. K.________ der IV-Stelle Luzern telefonisch mit, dass sie die Klägerin ab dem 2. Dezember 2016 erneut zu 100% habe krankschreiben müssen, da die neue Anstellung zu einer deutlichen Überforderung geführt habe. Die Krankschreibung gelte bis auf weiteres (vgl. KB 3, S. 27). Daraufhin attestierte die RAD-Ärztin Dr.med. N.________ (Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH) mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 13. Dezember 2016 eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10.F33) mit jeweils schweren Episoden, den Verdacht auf eine manischdepressive Erkrankung (ICD 10.F25.2) und eine Persönlichkeit mit anankastischen und ängstlichen Zügen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht
30 sei der bereits ausgewiesene Gesundheitsschaden nach wie vor vorhanden. In den Berichten seien depressive Episoden mit psychotischen Symptomen, sowie eine submanische Episode wie auch schon eine schizophrene Störung in der Differentialdiagnose beschrieben worden. Bei der schizoaffektiven Störung kämen definitionsgemäss affektive (depressive oder manische) Symptome und psychotische Symptome vor. Mithin sei nachvollziehbar, dass der Gesundheitsschaden über die Jahre derselbe sei, auch wenn die Ausprägung der Symptomatik schwanke. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Klägerin in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht mehr arbeitsfähig, auch wenn sie unbedingt wieder arbeiten möchte. Aber auch die aktuelle Anstellung habe erneut zu einer Dekompensation mit Krankschreibung geführt. Aufgrund des chronischen Verlaufs und des Alters der Klägerin sei die Wiedererlangung einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit nicht mehr realistisch. Berufliche Massnahmen seien nicht mehr indiziert. Es bestehe in jeglicher Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit dem 27. Juni 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. KB 3, S. 30). 5.5.6 Nach Rückfrage der IV-Stelle Luzern, teilte die Arbeitgeberin der Klägerin der IV-Stelle am 19. Januar 2017 mit, dass ihr keine Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vorliege (vgl. KB 3, S. 32; KB 3, S. 37). 5.5.7 Mit Bericht vom 17. Februar 2017 zuhanden der IV-Stelle Luzern (Eingangsdatum: 20.2.2017) hält Dr.med. K.________ fest, die Klägerin habe sie am 1. Dezember 2016 notfallmässig aufgesucht. Die Klägerin habe ihr mitgeteilt, sie (die Klägerin) würde ihre Stelle verlieren, da sie überfordert sei. Daraufhin habe Dr.med. K.________ die Klägerin zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Gleichwohl habe die Klägerin bis dato in einem 70%-Pensum weitergearbeitet. Gleichzeitig fühle sie sich jedoch überfordert. Derzeit bestehe eine leichte Tendenz in Richtung Agitation/Depression. Es könne jederzeit eine neue depressive Phase auftreten, auch unter Medikation, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnte (vgl. KB 38; KB 3 S. 33). 5.5.8 Per 19. März 2017 beendete die Klägerin ihre Anstellung als Lehrperson in W.________ als Folge psychischer Dekompensation (vgl. BB2 Nr. 2 [Zusammenstellung der Anstellungen inkl. Stellvertretungen seit 2012 vom 25.1.2018]). Alsdann kam es vom 25. März 2017 bis 19. April 2017 (stationär) sowie vom 20. April 2017 bis 9. Mai 2017 (teilstationär) zu einem weiteren Aufenthalt in der T.________. Der daraufhin erstellte Kurzaustrittsbericht von MSc AD.________ und Dr.med. M.________ vom 11. Mai 2017 attestiert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - F33.1
31 und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 25. März 2017 bis zum 9. Mai 2017 aufgrund Krankheit (vgl. KB 40, S. 2; KB 3, S. 35 unten). 5.5.9 In der Folge reichte die RAD-Ärztin Dr.med. N.________ am 14. Juli 2017 eine ergänzende Stellungnahme ein (vgl. KB 3, S. 35ff.). Dernach habe die behandelnde Psychiaterin unterdessen die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung (früher manisch-depressive Erkrankung) gestellt, was nur konsequent sei, da seit längerem submanische bis manische Phasen beschrieben seien. Die Klägerin habe trotz ihrer Krankschreibung ihre Arbeit als Lehrerin weiter ausgeführt, und das ärztliche Zeugnis ohne Wissen ihrer Psychiaterin nicht dem Arbeitgeber vorgelegt. In der Folge sei es zu einer depressiven Dekompensation mit der Notwendigkeit einer stationären und anschliessenden teilstationären Behandlung gekommen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei ein Gesundheitsschaden mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, wobei diagnostisch eine bipolare Störung oder eine schizoaffektive Störung vorliege. Entscheidend sei dabei jedoch, dass die Klägerin in ihren maniformen oder manischen Phasen keine Einsicht in ihre Krankheit und insbesondere in deren Auswirkungen auf ihre Tätigkeit als Lehrerin zeige. Es sei davon auszugehen, dass in diesen Phasen die Einschätzung der Realität beeinträchtigt werde. Es gelinge der Klägerin immer wieder Stellen anzutreten, die sie dann überfordern und eine schwere depressive Krise nach sich ziehen würden. Dieses Muster bestehe bereits seit langem, wobei die Klägerin die damals zugesprochene Leistung abgelehnt habe. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Klägerin weiterhin weder als Lehrerin noch in einer anderen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig (vgl. KB 3, S. 37 oben). 6.1 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Kranken- sowie Tätigkeitsbiographie lässt sich für die Klägerin ein gewisser typologischer Ablauf feststellen: Seit der Trennung bzw. Scheidung von ihrem Ehemann im Jahre 1998 bzw. 1999 war die Klägerin den beruflichen Anforderungen als Lehrerin bzw. den damit einhergehenden Belastungen zunehmend und wiederholt nicht (mehr) gewachsen und so kam es in entsprechenden Situationen zu psychischen Dekompensationen. Erstmals greifbar ist dies im Jahre 2000, als infolge akuter Suizidalität bzw. eines schweren depressiven Zustandes von Mai 2000 bis Juli 2000 ein Klinikaufenthalt erfolgte. Seither - mithin seit bald 20 Jahren - ist die Klägerin unbestrittenermassen bei Dr.med. K.________ in psychiatrischer Behandlung.
32 6.2 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Krankengeschichte bzw. der vorliegenden echtzeitlichen Akten sind für die Klägerin die nachfolgenden Zeiträume von Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen: - 11. Mai 2000 - 15. August 2000 zu 100% (vgl. KB 6 S. 3) - 16. August 2000 - ca. 30. September 2001 zu 50% (vgl. KB 6 S. 3) - 1. Oktober 2001 bis auf weiteres zu 100% (vgl. KB 6 S. 3) - 27. Juni 2013 bis auf weiteres zu 100% (vgl. KB 20; 14) - 14. Juli 2015 - 14. August 2015 zu 100% (vgl. KB 34) - 13. April 2016 - 31. Juli 2016 zu 100% (vgl. KB 37) - 1. August 2016 bis auf weiteres zu 70% (vgl. KB 35) - 2. Dezember 2016 bis auf weiteres zu 100% (vgl. KB 3 S. 27) - 25. März 2017 - 9. Mai 2017 zu 100% (vgl. KB 40) Dabei gilt es zu beachten, dass zudem für die nachfolgenden Zeiträume Klinikaufenthalte der Klägerin ausgewiesen sind: - 11. Mai 2000 - 21. Juli 2000 (vgl. KB 6 S. 5) - Oktober 2001 - Februar 2002 (vgl. KB 6 S. 5) - 16. September 2008 - 11. Dezember 2008 (vgl. KB 14 S. 3) - 14. Juli 2015 - 14. August 2015 (vgl. KB 34) - 25. März 2017 - 9. Mai 2017 (vgl. KB 40) Es zeigt sich, dass sich seit Mai 2000 längere Perioden von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit abgelöst haben. 6.3 Als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit in den oberwähnten Zeiträumen attestierten insbesondere sowohl die behandelnde Ärztin Dr.med. K.________ als auch die RAD-Ärztinnen Dr.med. L.________ und Dr.med. N.________ aufgrund echtzeitlicher Berichte bzw. Gutachten im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10.F33) jeweils mit und ohne schwere Episoden, den Verdacht auf eine manisch-depressive Erkrankung sowie eine Persönlichkeit mit anankastischen und ängstlichen Zügen. Dabei begründet Dr.med. N.________ ausführlich und nachvollziehbar, dass es sich beim Gesundheitsschaden über all die Jahre hinweg um denselben handelt, auch wenn die Ausprägung der Symptomatik schwankt. Denn in den einzelnen Berichten seien depressive Episoden mit psychotischen Symptomen, sowie eine submanische Episode wie auch schon eine schizophrene Störung in der Differentialdiagnose beschrieben worden. Bei der schizoaffektiven Störung (ICD 10.F25.2) kommen definitionsgemäss affektive (depressive oder manische) Symptome und psychotische Symptome vor. Eine anderweitige Ursache, wird von keiner Partei
33 geltend gemacht. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist mithin davon auszugehen, dass im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10.F33; jeweils schwere Episoden mit psychotischen Symptomen) zur Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zur Invalidität geführt hat. 6.4 In Bezug auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin ergibt sich folgendes Bild: 6.5.1 Es ist aufgrund der vorliegenden Akten zwar erstellt, dass die Klägerin mindestens seit 2000 an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10.F33; jeweils schwere Episoden mit psychotischen Symptomen) litt, im Jahre 2000 sowie 2001/2002 hospitalisiert werden musste und insofern vollständig arbeitsunfähig war (vom 11.5.2000 bis 15.8.2000 bzw. vom 1.10.2001 bis auf weiteres). Indes unterzog sie sich im Jahre 2003 im Rahmen der beruflichen Massnahmen der IV-Stelle Luzern erfolgreich einer Umschulung zur kaufmännischen Angestellten mit einer Abschlussnote von 5.1 (vgl. vorstehend Erw. 5.2.2). 6.5.2 Seither bzw. seit ihrer Umschulung im Mai 2003 bzw. spätestens seit der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit ab August 2006 war die Klägerin als kaufmännische Mitarbeiterin bis zum 13. Mai 2011 vollumfänglich in einem 80%- 100%-Pensum leistungs- bzw. arbeitsfähig. Sie hat ihre Umschulung bzw. ihre daran anknüpfende, leidensangepasste Arbeitstätigkeit als kaufmännische Angestellte bei ihren (z.T. temporären) Arbeitgebern ohne Beanstandungen von deren Seite verrichtet. Nicht aktenkundig sind allfällige Ermahnungen der Klägerin in Bezug auf einen Leistungsabfall. Weder die Ausbildungsstätte noch die Arbeitgeber stellten gesundheitlich bedingte Leistungsausfälle fest. Zwar befand sich die Klägerin vom 16. September 2008 bis 11. Dezember 2008 stationär in der Klinik X.________, indes hat auch die damalige Arbeitgeberin - die O.________ AG - danach keinen gesundheitlich bedingten Leistungs- bzw. Arbeitsausfall (mehr) festgestellt. Dabei gilt es zu beachten, dass es für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs nicht erforderlich ist, dass die Klägerin während drei Monaten lückenlos einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus jener Zeit liegen denn auch keine echtzeitlichen Feststellungen vor, wonach die Klägerin von Mai 2003 bis zum 13. Mai 2011 - mit Ausnahme des Klinikaufenthalts bzw. Arbeitsunfähigkeit vom 16. September 2008 bis 11. Dezember 2008 - nicht voll leistungsfähig gewesen sein soll. Weitere überzeugende medizinische Einschätzungen echtzeitlicher Natur sind vorliegend auch nicht aktenkundig (vgl. KB 3, S. 12ff.). 6.5.3 Es kann nicht gesagt werden - jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit -, für die Zeit seit der Umschulung im Jahre 2003 bis 13. Mai
34 2011 sei eine dauerhafte Wiedereingliederung der Klägerin nicht möglich gewesen. Vielmehr ist in Bezug auf die attestierte, rezidivierende depressive Störung mit psychotischem Symptom in jener Zeit von einer Erholung der Klägerin auszugehen, sodass bei ihr aus der Optik dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten eine mindestens 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorlag. Hierfür im Sinne von Indizien spricht auch der Umstand, dass es der Klägerin immer wieder möglich war, sich nach Arbeitsbeendigung umgehend beim RAV zu melden, genügende Stellenbemühungen vorzuweisen und relativ rasch wieder selbständig eine neue Stelle im kaufmännischen Bereich zu finden bzw. anzutreten. Sofern daher der Gesundheitsschaden bereits vor ihrer Umschulung zur kaufmännischen Angestellten von 2003 bis 2006 bzw. der daran anschliessenden und bis zum 13. Mai 2011 andauernden Erwerbstätigkeit als kaufmännische Angestellte, die als ihrem Leiden besser angepasste Tätigkeiten (denn als Primarlehrerin) zu betrachten sind, eingetreten ist, gilt der zeitliche Konnex zu früheren Krankheitsphasen - insbesondere derjenigen in den Jahren 2000 bzw. 2001/2002 - als unterbrochen, wie dies denn auch die Klägerin vorbringt (vgl. Klage vom 11.10.2018, S. 28ff.). 6.6.1 Alsdann gilt es zu beachten, dass aus der Zeit vom 13. Mai 2011 bis zum 5. März 2013 zwar nur wenige bzw. nur dürftige echtzeitliche Informationen zu den beruflichen Tätigkeiten der Klägerin sowie ihrem Gesundheitszustand vorliegen (vgl. KB 3, S. 12). Indes ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in dieser Zeit nicht voll leistungs- bzw. vermittlungsfähig gewesen ist, andernfalls ihr damaliger, temporärer Arbeitgeber, die Volksschulen Stadt Luzern, ihr Pensum (von rund 10% auf rund 60%) sowie ihren Aufgabenbereich (von Betreuungsperson zur Lehrperson Primarschule) von September 2012 bis Dezember 2012 nicht kontinuierlich ausgeweitet hätte. Alsdann wäre der Klägerin zwischenzeitlich denn auch keine Arbeitslosenentschädigung zugesprochen worden. Dass die Vermittlungsfähigkeit einer stellensuchenden Person dabei nicht mit deren Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen ist, vermag entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 1 nichts daran zu ändern. 6.6.2 Ferner müssen die nicht echtzeitliche und nicht weiter konkretisierte Einschätzung von Dr.med. K.________ vom 28. Oktober 2013 sowie ihr Bericht an die IV-Stelle Luzern (Eingangsdatum: 17.7.2014), wonach die Klägerin seit ihrer Anstellung im Jahre 2012 als Primarlehrerin bereits nach kurzer Zeit völlig überfordert gewesen sein und mit einer mittelschweren depressiven Störung reagiert haben bzw. seit mindestens 2012 arbeitsunfähig sein soll, diesbezüglich relativiert werden. Denn die gemäss Dr.med. K.________ seit mindestens 2012
35 bestehende Arbeitsunfähigkeit wird nicht näher konkretisiert, weder bezüglich Zeitpunkt, welcher Tätigkeit der Klägerin noch hinsichtlich des Anteils der Arbeitsunfähigkeit oder deren Dauer. Zudem widerspricht sich Dr.med. K.________ in jenem Bericht an die IV-Stelle Luzern (mit Eingangsdatum vom 17.7.2014) insoweit, als sie einerseits von einer Arbeitsunfähigkeit mindestens seit 2012 und andererseits von einer Einsatzbeschränkung der Klägerin seit mindestens drei Jahren (d.h. seit 2011) ausgehe (vgl. KB 24, S. 9, Ziff. 11.10). Infolge dieser nicht echtzeitlichen, lediglich pauschalen und nicht weiter konkretisierten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sowie des damit verbundenen Widerspruchs - ob eine Einschränkung seit mindestens 2012 oder bereits seit 2011 besteht - kann aus der Einschätzung von Dr.med. K.________ vom 28. Oktober 2013 sowie ihrem Bericht an die IV-Stelle Luzern (Eingangsdatum: 17.7.2014) insoweit nichts zu Gunsten der Beklagten Ziff. 1 abgeleitet werden. Daran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass Dr.med. K.________ die Klägerin seit dem Jahre 2000 durchgehend und engmaschig betreut. 6.6.3 Es mag zwar zutreffen, dass die Klägerin mit der Erhöhung ihrer damals befristeten - nicht leidensangepassten - Anstellung etwas gefordert war. Indes scheint sich dies (noch) nicht wesentlich auf ihre Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit ausgewirkt zu haben, andernfalls die Arbeitgeberin Ermahnungen bzw. Beanstandungen ausgesprochen hätte. Es liegen diesbezüglich jedoch keine echtzeitlichen Ermahnungen noch Beanstandungen in Bezug auf einen Leistungsabfall der Klägerin vor. Aus dieser Zeit liegen ebenso wenig echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigen bzw. medizinische Einschätzungen von Dr.med. K.________ noch Krankheitszeiten vor, wonach die Klägerin während ihrer Anstellung bei den Volkschulen Stadt Luzern vom 17. September 2012 bis zum 7. Januar 2013 bzw. während ihres Taggeldbezugs bis 5. März 2013 nicht voll leistungs- bzw. vermittlungsfähig gewesen sein soll (vgl. KB 5, S. 7 [Ziff. 3 Bemerkungen: „uns wurde nie eine Arbeitsunfähigkeit gemeldet.“]). Es sind keine Zeugnisse aktenkundig, die eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 13. Mai 2011 bis 5. März 2013 bescheinigen würden. Im Umkehrschluss gilt, dass die Klägerin vom 13. Mai 2011 bis 5. März 2013 vollständig arbeitsfähig war. 6.7.1 Die am 1. März 2013 von der Klägerin in einem 80%-Pensum angetretene Stelle als kaufmännische Angestellte bei der R.________, wurde von der Arbeitgeberin auf den 30. November 2013 beendet (vgl. KB 19), nachdem die Klägerin mit ärztlichem Zeugnis vom 19. August 2013 per 27. Juni 2013 von Dr.med. K.________ bis auf weiteres zu 100% als arbeitsunfähig krankgeschrieben wur-
36 de (vgl. KB 20). Letzter effektiver Arbeitstag an der R.________ war der 27. Juni 2013 (vgl. KB 19ff.). 6.7.2 Den daraufhin echtzeitlichen medizinischen Angaben lässt sich entnehmen, dass die Klägerin grundsätzlich seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der R.________ vollumfänglich bzw. im Rahmen ihres Arbeitspensums von 80% arbeitsfähig gewesen ist. Ein krankheitsbedingter Einbruch in der Arbeitsfähigkeit ist mit einem echtzeitlichen Arztzeugnis erst per 27. Juni 2013 dokumentiert (vgl. KB 14 und 20). Dernach ist es während der Tätigkeit der Klägerin bei der R.________ zu einer (psychischen) Dekompensation gekommen (vgl. vorstehend Erw. 5.4.3). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich in der IV-Anmeldung vom 20. August 2013 (Postaufgabe) ebenfalls erst ab dem 27. Juni 2013 bis auf weiteres aufgrund der immer wiederkehrenden Depressionen sowie massiv verminderten Belastbarkeit vollständig arbeitsunfähig beurteilte (vgl. KB 21). Ferner sind allfällige echtzeitliche Ermahnungen der Klägerin in Bezug auf einen Leistungsabfall bis dahin nicht aktenkundig. Die damalige Arbeitgeberin - die R.________ - brachte anlässlich des Einreichens des Fragebogens für Arbeitgebende vom 9. September 2013 denn auch vor, dass die Klägerin bis Mitte Mai 2013 einigermassen entspannt arbeiten konnte - was bis dahin eine Arbeitsfähigkeit indiziert. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens Arbeitgeberin erst auf den 30. November 2013 infolge mangelnder Fachkompetenz sowie Überforderung der Klägerin gekündigt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 27. Juni 2013 gewesen ist (vgl. vorstehend Erw. 5.4.2; KB 19). Es finden sich mithin keine anderweitigen Anhaltspunkte, dass die Arbeitgeberin die Klägerin bis Mai 2013 als nur beschränkt arbeitsfähig erachtete. Ebenso wenig liegen bis dahin bzw. bis 27. Juni 2013 Hinweise auf eine häufige krankheitsbedingte Absenz der Klägerin vor. Aus dem Umstand, dass die Klägerin allenfalls den betrieblichen bzw. funktionellen Anforderungen nicht mehr (vollumfänglich) zu genügen vermochte, lässt sich zwar nicht der Schluss ziehen, dass es sich hierbei um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gehandelt hat. Indes ergibt sich aufgrund des Krankheitsbildes bzw. der Krankheitsgeschichte der Klägerin, dass sie zunehmend von Arbeiten, die sie eigentlich könnte, so überfordert war, dass sie gar nichts mehr tun kann und mit depressiven Symptomen und massiver Unruhe reagierte, weshalb sie per 27. Juni 2013 krankgeschrieben werden musste (vgl. KB 14, S. 5 Ziff. 1.7). Insofern ist erst die - frühestens per Mitte Mai von der Arbeitgeberin und spätestens per 27. Juni 2013 von der Ärztin - diagnostizierte Überforderung bzw. die von den Arbeitgebern erlebte mangelnde Fachkompetenz Ausdruck der invalidisierenden Erkrankung, wie dies die Beklagte Ziff. 2 zu Recht festhält (vgl. Duplik vom 15.4.2019, S. 3 Ad. zu 4. Abs. 4). Mit Arztbericht vom 28. Oktober 2013 zu Han-
37 den der IV-Stelle Luzern bestätigt die behandelnde Ärztin Dr.med. K.________ die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 27. Juni 2013 bis auf weiteres (vgl. KB 14). Wie die RAD-Ärztin, Dr.med. L.________, mit - wenn auch nicht mit echtzeitlichem, so doch basierend auf den echtzeitlichen Berichten der behandelnden Ärztin Dr.med. K.________ - Bericht vom 19. September 2014 festhält, so kam es bei der Klägerin erst (wieder) während der Tätigkeit bei der R.________ zu einer psychischen Dekompensation bzw. ist die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eindeutig ab dem 27. Juni 2013 dokumentiert (vgl. KB 3, S. 22f.). 6.8 Aufgrund der (echtzeitlichen medizinischen) Beurteilungen ergibt sich, dass für die Zeit nach dem 27. Juni 2013 keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verbesserung der Erwerbstätigkeit bzw. der Möglichkeit einer dauerhaften Wiedereingliederung der Klägerin sprechen. Vielmehr drängt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf eine dauerhafte, durch das psychische Leiden bedingte Einschränkung der Klägerin in der Arbeitsfähigkeit von (erheblich) mehr als 20 % hin, und dies unbesehen der Art der Arbeitstätigkeit. Auf die Möglichkeit einer dauerhaften, d.h. drei Monate übersteigenden, Erholung der Klägerin deutet hingegen nichts hin. Dabei gilt es festzuhalten, dass der Klägerin die angestammte Tätigkeit als Lehrerin aus medizinischer Sicht ohnehin seit Längerem nicht mehr zumutbar war; entsprechend waren sämtliche Anstellungen, welche die Klägerin nach dem 27. Juni 2013 als Lehrerin und mithin als nicht leidensangepasste Erwerbstätigkeit annahm, zum Scheitern verurteilt. Die medizinischen Berichte lassen keine Zweifel offen, dass es nach dem 27. Juni 2013 während den Anstellungszeiten bei den verschiedenen Arbeitgebern regelmässig zu einer (psychischen) Dekompensation der Klägerin kam, welche die Arbeitsfähigkeit der Klägerin erheblich oder vollständig reduzierten. Hieran vermag die Tatsache, dass es der Klägerin nach dem 27. Juni 2013 immer wieder möglich war, sich nach den Kündigungen beim RAV anzumelden und relativ rasch wieder eine neue Stelle zu finden, nichts zu ändern. Denn die Klägerin war aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht in der Lage, ihre Arbeitsfähigkeit richtig einzuschätzen. Ihr psychisches Leiden war entsprechend denn auch immer wieder ausschlaggebend für den baldigen Abbruch bzw. die Kündigung der Anstellungen. Zwar hat die Klägerin seit Juni 2013 immer wieder eine Anstellung - im ihr medizinisch als nicht leidensgepasste Tätigkeit attestierten Schulbereich angeno