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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.10.2018 I 2018 68

12 ottobre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,101 parole·~16 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Hilfsmittel/Gebärdensprachdolmetscher) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 68 Entscheid vom 12. Oktober 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.iur. Vital Zehnder, Richter MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________ C.________, E.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Hilfsmittel/Gebärdensprachdolmetscher)

2 Sachverhalt: A. B.________ leidet seit ihrer Geburt an einer beidseitigen Schwerhörigkeit hohen Grades. Die IV-Kommission des Kt. Zürich (heute: IV-Stelle) hat ihr am 29. Januar 1974 Hörgeräte abgegeben sowie Kosten für pädagogischtherapeutische Massnahmen (Logopädie-Unterricht) übernommen (Vi-act. 1). Mit Beschluss vom 9. März 1974 wurden Kostenbeiträge für die Sonderschulung gewährt (IV-act. 6), welche später durch Beiträge für individuelle pädagogischtherapeutische Massnahmen abgelöst wurden (IV-act. 8). Anpassungen der Hörgeräte-Versorgung erfolgten in den Jahren 1982 (IV-act. 15ff.), 1989 (IV-act. 20ff.), 1996 (IV-act. 27ff.), 2003 (IV-act. 42ff.), 2009 (IV-act. 53ff.) und 2015 (IVact. 57ff.). Im Rahmen einer Härtefallregelung übernahm die IV-Stelle Schwyz am 6. November 2015 auch die Mehrkosten einer leistungsstärkeren Hörgeräteversorgung (im Umfange von Fr. 5‘964.--, vgl. IV-act. 69). B.________ hat eine Ausbildung als Betriebsassistentin bei der Post absolviert und arbeitete anschliessend einige Jahre bei der Post (vgl. IV-act. 35-4/6). Seit dem 18. August 2014 ist sie im Rahmen eines Teilzeitpensums (25%) beim F.________ als Mitarbeiterin im Bereich Sozialpädagogik angestellt (IV-act. 82 i.V.m. 75-1/2). Ein weiteres Teilpensum betrifft die Tätigkeit als Kirchengutsverwalterin der Kirchgemeinde G.________ mit Führung der Buchhaltung (vgl. IV-act. 66-1/6). B. Mit Eingabe vom 22. September 2017 beantragte B.________ die „Übernahme von behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Schriftdolmetschen für eine Weiterbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen an der BWZ Rapperswil“ (IV-act. 71). Am 5. Oktober 2017 folgte ihr Begehren um „Übernahme von behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Schriftdolmetschen“ für einen Fachkurs Autismus-Spektrum-Störungen (IV-act. 75). Am 28. November 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass diese Mehrkosten für die beiden Weiterbildungen im Betrag von Fr. 41‘500.-- sowie im Betrag von Fr. 5‘520.-- von der IV übernommen werden (IV-act. 80). C. In der Folge ersuchte B.________ mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 um „Vergütung von Gebärdensprachdolmetscher für den Arbeitsplatz gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung“ nach Bedarf für die nächsten 5 Jahre (IV-act. 81). Mit Vorbescheid vom 2. Januar 2018 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 84). Dagegen erhob B.________ am 26. Januar 2018 Einwände (IVact. 85).

3 Am 30. Mai 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den zweiten Teil der begonnenen Weiterbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen (Kosten für Schriftdolmetschen im Betrage von Fr. 43‘680.--, vgl. IV-act. 90). D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 lehnte es die IV-Stelle ab, die am 5. Dezember 2017 beantragten Kosten für den geltend gemachten Bedarf eines Gebärdendolmetschers im Zusammenhang mit dem Teilzeitpensum beim F.________ zu übernehmen (IV-act. 94). E. Gegen diese Verfügung liess B.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 22. August 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 2. Juli 2018 aufzuheben und das Gesuch vom 7. Dezember 2018 um Vergütung von Gebärdensprachdolmetschern am Arbeitsplatz gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zur Feststellung des korrekten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. F. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. 1.2 Nach Art. 21 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Der Bundesrat hat die Erstellung der Liste über die im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel an das Eidg. Departement des Innern (EDI) delegiert (Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201), welches die entsprechende Verordnung erlassen hat (Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI; SR 831.232.51).

4 1.3 Nach Art. 21ter Abs. 2 IVG kann die Versicherung Beiträge anstelle eines Hilfsmittels für Dienstleistungen Dritter gewähren, sofern eine versicherte Person diese benötigt. Präzisiert wird dies in Art. 9 Abs. 1 HVI, wonach die versicherte Person Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen hat, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden (lit. a); den Beruf auszuüben (lit. b) oder um besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen (lit. c). Die monatliche Vergütung darf weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderhalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen Altersrente übersteigen (Art. 9 Abs. 2 HVI). 1.4 Als erwerbstätig gilt, wer ohne Anrechnung von Soziallohn und Renten aus seiner Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entspricht oder höher ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2009 vom 10.2.2010 Erw. 4 ff.). Das diesbezüglich relevante Jahreseinkommen beläuft sich auf Fr. 4‘667.-- (vgl. Urteil 9C_573/2016 vom 20.2.2017, Erw. 4.1 mit Verweis auf den Grenzwert gemäss Ziffer 6.1 Anhang 1 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, KHMI, Stand 1.1.2018). 1.5 Gemäss Abs. 4 des Art. 2 HVI besteht überdies nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen (Urteil 9C_573/2016 vom 20.2.2017, Erw. 4.1). 1.6 Für die Schulung und Ausbildung in speziell dafür eingerichteten Orten beschränkt sich die Abgabe von Hilfsmitteln auf individuell notwendige Geräte, welche nicht zur Einrichtung/ Ausstattung der spezialisierten Institution gehören Rz. 1022 KHMI). Übt die versicherte Person zwei (oder mehr) Tätigkeiten aus (z.B. Berufstätigkeit und Haushalt), ist betreffend Hilfsmittelabgabe jeder Bereich einzeln zu betrachten (Rz. 1023 KHMI). 1.7 Nach Rz. 1032 KHMI kann anstelle eines Hilfsmittels die IV besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden, vergüten, wenn sie dazu dienen, den Weg zur Arbeit, Schulung oder Ausbildung zu überwinden, den Beruf auszuüben (z.B. Verlesen von berufsnotwendigen Texten) oder den Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen.

5 1.8 Gemäss Rz. 1035 sind folgende Dienstleistungen Dritter nicht zu vergüten: Dienstleistungen, sofern der betreffenden versicherten Person kein nachweisbarer Verdienstausfall oder keine Kosten entstehen; Hilfeleistungen in den Belangen des täglichen Lebens (Krankenpflege usw.); Arbeitsleistungen, die von Dritten anstelle der Behinderten erbracht werden (z.B. Haushalthilfe im Haushalt der versicherten Person); Dienstleistungen, welche im Rahmen der obligatorischen Schule (Sonderschule oder integrative Schule) erbracht werden. 1.9 Nach dem IV-Rundschreiben Nr. 271 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 23. Januar 2009 ist nicht die Art des Berufes, welcher mit der Hilfestellung durch Dritte ausgeführt werden kann, entscheidend. Vielmehr ist der Eingliederungsgedanke zu beachten, damit die Finanzierung von Dienstleistungen Dritter gewährt wird. Entsprechend können Tätigkeiten, welche für die Ausübung der Erwerbstätigkeit unerlässlich sind und zwingend einen Gebärdendolmetscher benötigen, unter Art. 9 HVI vergütet werden. 2.1. Im vorliegenden Verfahren verhält es sich so, dass die Versicherte zwei verschiedene Teilerwerbstätigkeiten ausübt. Zum einen führt sie als Kirchengutsverwalterin die Buchhaltung einer Kirchgemeinde (IV-act. 66-1/6). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz der Versicherten im Rahmen der Ausbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen für den ersten Teil Dolmetscherkosten im Betrag von Fr. 41‘500.-- (IV-act. 80 i.V.m. IV-act. 72) sowie für den zweiten Teil analoge Kosten im Betrag von Fr. 43‘680.-- (IV-act. 87 i.V.m. IV-act. 90), gesamthaft Fr. 85‘180.-- übernommen. Dies ist nicht streitig und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.2 Die zweite Teilerwerbstätigkeit der Versicherten betrifft ihre Anstellung als pädagogische Mitarbeiterin beim F.________. Dieses Zentrum erbringt Leistungen für Kinder und Jugendliche mit einer Hör- oder einer schweren Sprachbeeinträchtigung ab Diagnosestellung bis zum Erwerb eines Schulabschlusses oder dem Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Dazu gehört eine Tagesund Internatsschule für ca. 70 Kinder und Jugendliche mit einem erschwerten Spracherwerb (vom Kindergarten bis zur Oberstufe). Die Versicherte arbeitet als Betreuerin während ausserschulischen Zeiten (vgl. IV-act. 66-4/6 Ziff. 2.2; Ziff. 66-6/6 unten; 71-1/2 unten; 75-1/2 unten). Für diese zweite Teilerwerbstätigkeit beim F.________ im Umfange eines 25%-Pensums, wofür sie einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1‘319.65 erzielt (netto Fr. 1‘231.40, vgl. IV-act. 82-3/4; mit Nacht-/ Wochenendzuschlag etwas mehr, vgl. IV-act. 82-2/4), hat die Versicherte am 5. Dezember 2017 die Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher für Sitzungen, Schulungen, Weiterbildungen etc. beantragt (IV-act.

6 81). Ob ein Anspruch auf Vergütung solcher Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz beim F.________ besteht, wird nachfolgend näher geprüft. 3.1.1 In der vorliegenden Beschwerdesache fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin diese zweite Teilerwerbstätigkeit beim F.________ seit August 2014 ausübt, indessen für diesem Arbeitsplatz nach der Aktenlage während der ersten drei Jahre kein Bedarf für einen Gebärdensprachdolmetscher thematisiert wurde. 3.1.2 Im Einklang mit der Feststellung in Erwägung 3.1.1 stehen auch die Angaben, welche im Zusammenhang mit der leistungsstärkeren Hörversorgung im Jahre 2015 und der entsprechenden Härtefallregelung stehen. So wurde im Schreiben des Hörzentrums H.________ vom 27. August 2015 an die IV-Stelle u.a. ausgeführt (vgl. IV-act. 61): Frau … arbeitet in Teilzeit als Kinderbetreuerin im (F.________) F.________. Ebenfalls ist Frau … zuständig für die Buchhaltung der Kirchgemeinde …. Sitzungen, Mitarbeitergespräche und Telefon machen einen Grossteil des täglichen Arbeitspensums aus. Wechselnde akustische Umgebungen sind Alltag bei ihr und für sie eine tägliche Höchstleistung mit ihrem starken Hörverlust. (…) Frau … ist aber auf top aktuelle Hörsysteme angewiesen wie z.B. das neue GN ReSound Modell LinX II LS962-DRW (Totalkosten Fr. 7‘614.00), (Hörgeräte, inkl. Anpassung und Nachbetreuung). Diese Geräte sind bei Ihr die ersten Systeme, die im Alltag sehr gut gehen. Diese sind Leistungsstärker, viel differenzierter (Sprache - Lärmfilterung) als Ihre bestehenden Hörsysteme. Zudem kann sie mit dieser neuen Technik auch Bluetoothankoppelung an Telefon & Natel verwenden, was ihr eine grosse Hilfe in ihrem Alltag ist. Damit sie ihre berufliche Tätigkeit weiterhin ausüben kann ist Sie auf eine optimale Versorgung angewiesen. Mit einer einfachen zweckmässigen Lösung für Fr. 1'650.-- ist dies nicht möglich. 3.1.3 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 an die IV-Stelle umschrieb die Beschwerdeführerin ihre Arbeit beim F.________ wie folgt (Vi-act. 66-1/6): Als Pädagogische Mitarbeiterin im F.________ arbeite ich in einem Team von vier bis sechs Personen, das über die Mittagszeit sieben bis zwanzig mehrfach behinderte Kinder betreut. In dieser Situation bin ich auf enge Zusammenarbeit und klare Kommunikation im Team angewiesen. Ich bin hohem und wechselndem Lärmpegel ausgesetzt. Alle zwei Wochen finden Teamsitzungen, alle sechs Wochen Internatskonferenzen und regelmässig Weiterbildungen statt. (…) In all diesen Situationen bin ich auf hochqualifizierte Hörgeräte angewiesen, die mir mit Einstellungen verschiedener Programme an die Hörsituation ermöglichen, einigermassen mitzukommen. Leider konnte ich mit den alten, mittlerweile sechs Jahre alten Hörgeräten nur noch in ganz ruhiger Umgebung und in eins zu eins Dialogen meine Gesprächspartner akzeptabel gut verstehen. Mit durch die Pauschalvergütung von Fr. 1'659.-- abgedeckten Hörgeräten, hätte ich keine Chance, meine beiden bisherigen beruflichen

7 Tätigkeiten weiter auszuführen. Ich bin also leider zwingend darauf angewiesen, massiv leistungsstärkere Geräte zu verwenden. Mit den neuen Hörgeräten von ReSound höre ich dank der nun vorhandenen einstellbaren Programme Stimmen deutlich klarer und präziser, kann in lärmiger Umgebung Gesprächen wieder folgen und auch in ruhiger Umgebung wieder vermehrt telefonieren. Ich fühle mich nun sowohl im Berufsleben als auch im Haushaltsalltag deutlich sicherer, weshalb es mir als direkter Folge daraus auch psychisch viel besser geht. 3.1.4 Des Weiteren präzisierte die Beschwerdeführerin, dass es beim F.________ um 10 Arbeitsstunden pro Woche gehe und die Arbeit im Team etwa 4 bis 6 Mitarbeiterinnen umfasse (IV-act. 66-3/6). Auf die Aufforderung (im Journal für Antrag auf Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgeräteversorgungen) „Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit“ antwortete die Beschwerdeführerin (IV-act. 66- 4/6, Ziff. 2): Kindergartenkinderbetreuung: Begrüssung/ Verabschiedung, Unterstützung Hygiene (Hände waschen, Zähne putzen, Toilettengänge, wickeln), gemeinsames Mittagessen, Spiele drinnen/draussen, Begleitung zu Schule/Therapien. 3.1.5 Die für das Personal des F.________ zuständige Sachbearbeiterin führte zur Arbeit der Versicherten in einem Schreiben vom 29. September 2015 was folgt aus (Vi-act. 66-6/6): (…) Frau … arbeitet im Internat in einer Mittagsgruppe, die 7-9 Schüler und Schülerinnen betreut. Die Aufgabe von Frau … beinhaltet auch die Teilnahme an Teamsitzungen mit 4-5 Kolleginnen, Weiterbildungen, spontanen Absprachen, usw. Ein Teil der Absprachen erfolgt auch telefonisch. Frau … ist sowohl in der direkten Betreuung der Schüler/Schülerinnen als auch in der Kommunikation mit dem Team auf das Hören angewiesen. Die akustischen Bedingungen in den Räumen der Mittagsgruppe sind nicht optimal, was das Verstehen zusätzlich erschwert. Für die Ausübung Ihrer Tätigkeit ist Frau … darauf angewiesen, dass Sie eine entsprechende HG-Versorgung zur Verfügung gestellt erhält. 3.1.6 Im Härtefallgutachten vom 27. Oktober 2015 von Dr.med. D.________ (I.________ Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich) wurde festgehalten, dass die Versicherte mit komplexeren Hörgeräten ein eindeutig besseres Sprachverständnis erzielen könne. Sie habe leistungsstarke HdO-Geräte der Firma Resound erprobt und komme damit sehr gut zurecht. Zum Erhalt der beruflichen Tätigkeit sei deshalb eine adäquate Hörgeräteversorgung dringend angezeigt (IV-act. 68-1/4). 3.2 Aus diesen vorstehenden Angaben ergibt sich ohne weiteres, dass die Versicherte für die Kernaufgabe der zweiten Teilerwerbstätigkeit (beim F.________), d.h. für die ausserschulische Kinderbetreuung (namentlich über Mittag), abgesehen von einer leistungsstarken Hörgeräteversorgung grundsätzlich keinen Gebärdensprachdolmetscher benötigt. Dies gilt grundsätzlich auch für

8 die regelmässigen Sitzungen des (4-6 Personen) umfassenden Betreuungsteams, zumal bei einem Zentrum für Kinder/ Jugendliche mit Hör- und Sprachbeeinträchtigungen ohne weiteres erwartet werden darf, dass bei der Durchführung/ Gestaltung von Teamsitzungen auch auf hörbehinderte Mitarbeiterinnen besonders Rücksicht genommen wird. Dies erklärt es wohl auch, dass in den ersten 3 Anstellungsjahren beim F.________ die Frage eines Gebärdesprachdolmetschers nach der Aktenlage nie thematisiert wurde (vgl. vorstehend, Erw. 3.1.2 bis 3.1.6). 3.3.1 Was die Frage von Weiterbildungen anbelangt, drängen sich die nachfolgenden Ausführungen auf. Zunächst ist grundsätzlich nicht einzusehen, dass für die dargelegte Kernaufgabe, für die ausserschulische Kinderbetreuung (namentlich über Mittag), wie sie von der Beschwerdeführerin selber in Erwägung 3.1.4 umschrieben wurde, ständige Weiterbildungen nötig wären. Solche ständigen Weiterbildungen wurden denn auch nicht vor Verwaltungsgericht substantiiert dargelegt. 3.3.2 Aus den Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte bei ihren Betreuungsaufgaben auch mit Kindern zu tun hat, welche eine Störung aus dem Autismus-Spektrum aufweisen. Dies hatte denn auch zur Folge, dass der Arbeitgeber ihr den Besuch eines Fachkurses „Autismus-Spektrum-Störungen“ nahelegte (vgl. IV-act. 75-2/2 oben). Indessen fällt hier massgeblich ins Gewicht, dass die Vorinstanz der Versicherten für diese spezifische Weiterbildung Dolmetscherkosten im Gesamtbetrag von Fr. 5‘520.-- zugesprochen hat (vgl. IV-act. 80). Demnach verhält es sich so, dass die Vorinstanz für eine hinreichend begründete Weiterbildung entsprechende Dolmetscherkosten übernommen hat. Dass abgesehen von diesem erwähnten Fachkurs für die erwähnte Kinderbetreuung noch zusätzliche Weiterbildungskurse unabdingbar wären, damit die Versicherte ihr Teilpensum beim F.________ beibehalten kann, wurde weder substantiiert vorgebracht, noch ist dies ersichtlich. 3.3.3 Schliesslich kann auch der regelmässige Austausch von Informationen mit Therapeuten, Lehrpersonen etc. (im Hinblick auf die von der Versicherten im ausserschulischen Bereich betreuten Kindern) grundsätzlich so organisiert werden, dass kein Gebärdensprachdolmetscher für die Versicherte nötig ist (wie dies auch in den ersten drei Anstellungsjahren offenbar ohne weiteres möglich war). Zum einen wäre dies im direkten Kontakt mit der jeweiligen Person möglich (wofür nach der Aktenlage eine leistungsstärkere Hörgeräteversorgung von der IV finanziert wurde). Zum andern ist auf schriftliche Aufzeichnungen zu verweisen, welche die jeweilige Entwicklung sowie Beobachtungen im weiteren Verlauf

9 festhalten und damit letztlich einen nachhaltigeren Nutzen aufweisen (als mündliche Angaben, welche nirgends schriftlich festgehalten werden; siehe dazu auch die Verlaufseintragungen des wechselnden Pflegepersonals, wie sie beispielsweise in der Psychiatrischen Klinik Zugersee für die einzelnen Patienten aufgezeichnet werden und damit auch für andere involvierte Personen nachvollzogen werden können). 3.4 Im Lichte dieser Angaben und Überlegungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher abgelehnt hat. Für dieses Ergebnis spricht namentlich auch, dass rechtsprechungsgemäss nur Anspruch auf eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung besteht (siehe oben, Erw. 1.5), hingegen das Gesuch der Beschwerdeführerin diese Vorgaben nach dem Gesagten nicht einhält. Wie am Schluss der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Randziffer 1004 KHMI zutreffend betont wurde, hat die Versicherte keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung. Ferner besteht kein Anlass, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei dieser Sachlage kann schliesslich offen bleiben, ob der von der Versicherten geltend gemachte Leistungsanspruch auch gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gemäss dem Urteil I 354/03 vom 17. März 2005 abzuweisen wäre. In diesem Urteil wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Kostenvergütung für Dienstleistungen Dritter ausschliesslich substitutiver Natur sei und dass der damalige Beschwerdeführer zu Lasten der IV mit einem Hörgerät versorgt worden war, weshalb es an der Voraussetzung fehle, die zu einer Substitution berechtigen würde. 5. Sodann ist festzuhalten, dass die Frage einer Versorgung mit einer zusätzlichen FM-Anlage in der angefochtenen Verfügung angesprochen wurde (IV-act. 94-2/5, 4. Abs. in fine), indessen ein solcher Anspruch nicht materiell geprüft wurde, weil dies von der Versicherten nicht beantragt worden war. Nachdem die Beschwerdeführerin, welche sich vor Gericht durch Fachpersonen des Schweizerischen Gehörlosenbundes vertreten lässt, kein solches Hilfsmittel anbegehrt, erübrigt es sich hier, weiter darauf einzugehen. Immerhin hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend ausgeführt, welchen Nutzen eine solche Anlage für die Beschwerdeführerin bringen könnte. 6. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet abgewiesen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. November 2018

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