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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.11.2018 I 2018 54

12 novembre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,119 parole·~16 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 54 Entscheid vom 12. November 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1968) unterzeichnete am 7. März 2002 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die damals zuständige IV-Stelle Bern gelangte nach Abklärungen mit Verfügung vom 17. September 2003 zum Ergebnis, dass mit Wirkung ab 1. Januar 2002 auf der Basis eines IV-Grades von 54% Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (IV-act. 23ff.). Diese Rentenverfügung beruhte darauf, dass A.________ im Januar 2001 an beiden Augen von Dr.med. B.________ operiert worden war und seither (infolge missglückter Operation) aus visuellen Gründen eingeschränkt ist (vgl. IV-act. 73-1/3 i.V.m. IV-act. 75; IV-act. 60). Im Rahmen einer IV-Rentenrevision ermittelte die IV-Stelle Bern einen IV-Grad von 55% und teilte dem Rechtsvertreter von A.________ am 20. August 2009 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (IV-act. 48). B. Nachdem A.________ seinen Wohnsitz in den Kanton Schwyz verlegt hatte, leitete die IV-Stelle Schwyz am 2. September 2011 ein IV-Rentenrevisionsverfahren ein (IV-act. 49). Das Verfahren verzögerte sich u.a. einerseits wegen eines zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Tribunal civil de l'arrondissement de la Sarine (FR) gegen die Erbin des zwischenzeitlich verstorbenen Operateurs (Dr.med. B.________) und anderseits infolge des Beizugs von Observationsunterlagen der Haftpflichtversicherung des operierenden Arztes. C. Nach einer Sichtung und Auswertung der Akten durch die BVM-Abteilung der IV-Stelle Schwyz vom 17. August 2015 regte der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. C.________ (Allgemeinmedizin FMH) eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (vgl. IV-act. 106). Darüber informierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 28. August 2015 (IV-act. 107). In einer Eingabe vom 17. September 2015 opponierte der Rechtsvertreter von A.________ gegen eine interdisziplinäre Abklärung (IV-act. 112). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass an einer interdisziplinären Abklärung festgehalten werde, indessen wurde die Frage aufgeworfen, ob auf Abklärungen in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie verzichtet werden könne (IV-act. 114). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 erklärte sich A.________ mit einer interdisziplinären Abklärung (inkl. die Disziplinen Neurologie und Rheumatologie) einverstanden, empfahl indessen, dass die Begutachtungsstelle mit dem früheren IV-Gutachter Dr.med. H.________ (Augenarzt FMH) zusammenarbeiten solle (IV-act. 117). In der Antwort vom 21. Oktober 2015 erläuterte die IV-Stelle, dass die Vergabe des Gutachtensauftrages gestützt auf Art. 72bis Abs. 2 IVV nach dem Zufallsprinzip erfolge (IV-act. 118). In der Folge wurde der Begutachtungsauftrag

3 der Gutachterstelle I.________ zugelost (IV-act. 122). Diese Information (inkl. die Namen der Gutachter) wurde am 13. Januar 2016 u.a. dem Rechtsvertreter von A.________, aber auch der Haftpflichtversicherung des operierenden Arztes schriftlich mitgeteilt (IV-act. 125). Daraufhin forderte A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2016 von der IV-Stelle, dass der Begutachtungsauftrag dem I.________ zu entziehen und eine andere Begutachtungsstelle zu ernennen sei (IV-act. 126). D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2016 hat die IV-Stelle das Ausstandsbegehren bzw. das Begehren um Widerruf des Begutachtungsauftrags an das I.________ abgewiesen (IV-act. 128). Eine dagegen von A.________ am 7. April 2016 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheid I 2016 37 vom 25. Juli 2016 abgewiesen (IV-act. 142). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Schweizerische Bundesgericht nicht eingetreten (Urteil 8C_612/2016 vom 6.10.2016 = IV-act. 152). E. Am 23. November 2016 hat die I.________-Gutachterstelle A.________ für eine am 16. Januar 2017 geplante Untersuchung aufgeboten (IV-act. 157-2f./3). Die weiteren Untersuchungen fanden am 12. und 14. Juni 2017 statt (IV-act. 158- 3/3). Am 14. August 2017 wurde das interdisziplinäre Gutachten erstattet (IV-act. 160). Nach einer am 5. Dezember 2017 vorgenommenen Würdigung des Gutachtens durch den zuständigen RAD-Arzt D.________ (IV-act. 166) hat die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 22. Januar 2018 angekündigt, die Rente werde aufgehoben (IV-act. 167). Mit Eingaben vom 23. Februar 2018 und vom 25. April 2018 erhob A.________ Einwände gegen den Vorbescheid (IV-act. 171 und 174). Am 29. Mai 2018 verfügte die IV-Stelle, dass die Rente auf Ende des nach der Zustellung folgenden Monats aufgehoben werde (IV-act. 175). F. Gegen diese am 30. Mai 2018 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 28. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2018 wird aufgehoben. 2. Primär: Die bisher ausgerichtete Invalidenrente wird im Rahmen des geführten Revisionsverfahrens bestätigt. Subsidiär: Die Angelegenheit wird der Vorinstanz zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten werden der IV-Stelle des Kantons Schwyz auferlegt. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.

4 Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers). Im Eventualstandpunkt beantragte die IV-Stelle (für den Fall, dass an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss I.________-Gutachten zu zweifeln sei, dass der Beschwerdeführer aufzufordern sei, seine vollständigen Tauchlogbücher für die Zeit zwischen März 2002 bis heute einzureichen. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nahm der Beschwerdeführer in Eingaben vom 5. und 12. September 2018 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8.11.2017 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 133 V 108). 1.2 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 Erw. 3.1 mit Verweis auf die

5 Urteile 9C_418/2010 vom 29.8.2011 Erw. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 und 9C_710/2014 vom 26.3.2015). 2.1 Im vorliegenden Fall geht es um eine revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben IV-Rente, welche ursprünglich mit Verfügung vom 17. September 2003 auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 54% mit Wirkung ab Januar 2002 zugesprochen worden war. Der damalige IV-Grad von 54% wurde wie folgt hergeleitet: Aus medizinisch-theoretischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit ("incapacité de travail médico-théorique") von 50% veranschlagt, welche aus der irreversiblen Schädigung der Sehfunktion mit verschlechtertem Visus beidseits, Blendung, schnelle Ermüdung ("lire à l’écran et sur papier est possible pendant maximum 30 mn…“), Kopfschmerzen, verminderte Akkomodation etc. hergeleitet wurde (vgl. IV-act. 22-3/145 i.V.m. IVact. 20-3/3). Beim Einkommensvergleich ermittelte die IV-Stelle Bern ein Valideneinkommen des Versicherten (als gesunder Unternehmer) von Fr. 212‘400.-- (hergeleitet aus den Geschäftszahlen der vom Versicherten beherrschten Firma E.________ SA, vgl. IV-act. 22-29ff./145), welches im Vergleich zum berechneten Invalideneinkommen von Fr. 97‘285.-- (als Versicherter mit den angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen) einen IV- Grad von 54% ergab (212‘400 minus 97‘285 = 115‘115; 115‘115 : 212‘400 x 100 = 54.19, vgl. IV-act. 22-17/145, 23-1/2). 2.2 Am 6. September 2007 eröffnete die IV-Stelle Bern ein Rentenrevisionsverfahren und ersuchte den Versicherten um aktuelle Angaben zur gesundheitlichen und erwerblichen Situation (vgl. IV-act. 28). Dr.med. J.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) bescheinigte der IV-Stelle Bern am 2. April 2008, dass er den Versicherten am 31. Januar 2008 nochmals untersucht habe sowie dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht gesund sei (siehe IV-act. 30-1f./2). Hinsichtlich der Sehstörungen holte die IV-Stelle Bern einen Bericht der Augenklinik F.________ ein, welcher am 13. November 2008 erstattet wurde. PD Dr. med. K.________ (Facharzt FMH für Augenheilkunde) stellte die Diagnose eines Status nach Lasik (Laser-in-situ-Keratomileusis) beidseits/ optische Störungen (IV-act. 39-1/4). Weiter führte dieser Augenarzt sinngemäss aus, dass der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker nach 2 h am PC stark ermüdet sei; zudem sei Autofahren nachts praktisch unmöglich. Gesamthaft schätzte er die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf ca. 80% (vgl. IV-act. 39-2/4, Ziff. 3). Im anschliessenden Einkommensvergleich knüpfte die IV-Stelle Bern bei der Ermittlung des Invalideneinkommens an die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Augenarztes PD Dr.med. L.________ an, indem vom Tabellenlohn aus der Lohnstrukturerhebung

6 2006 (TA7, Position 21, Niveau 1+2 für Männer) von jährlich Fr. 119'220.-- (9'530 : 40 x 41.7 = 9'935 x 12) lediglich 80% bzw. Fr. 95'376.-- (0.8 x 119'220) berücksichtigt wurden (siehe IV-act. 47-4/5 oben). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle Bern im "Rapport d’enquête" vom 14. August 2009 deshalb auf einen Tabellenlohn ab, weil der Versicherte seine Firma E.________ SA am 1. April 2009 an die Firma G.________ SA verkauft hatte (vgl. IV-act. 47-2/5, 2. unterster Absatz). Das aus den Tabellenlöhnen hergeleitete Invalideneinkommen von Fr. 95'376.-- ergab im Vergleich zum unverändert übernommenen Valideneinkommen von Fr. 212‘400.-- einen IV- Grad von 55% (bzw. im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung mit einem IV-Grad von 54% einen geringfügig höheren IV-Grad; vgl. IV-act. 47-4/5; 212‘400 minus 95‘376 = 117‘024; 117‘024 : 212‘400 x 100 = 55.09). Dieses Ergebnis des IV-Rentenrevisionsverfahrens mit einem leicht höheren IV-Grad von 55% führte zur Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 20. August 2009, wonach weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (IV-act. 48). 2.3.1 Bei dieser Sachlage ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die IV- Stelle Bern im Rentenrevisionsverfahren, welches von September 2007 bis August 2009 dauerte, erwiesenermassen eine umfassende materielle Überprüfung des Rentenanspruchs sowohl im Hinblick auf die gesundheitliche Situation, als auch hinsichtlich eines (infolge des Firmenverkaufs) neuen Einkommensvergleichs (mit einem aus den Tabellenlöhnen hergeleiteten Invalideneinkommen) vorgenommen hat. Dass dabei die IV-Stelle Bern trotz des berücksichtigten höheren Arbeitsfähigkeitsgrades von 80% (statt 50% gemäss ursprünglicher Rentenverfügung) einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 55% ermittelte, hängt letztlich damit zusammen, dass der Versicherte als (gesunder) Unternehmer (mit ursprünglich eigener Firma im Informatikbereich) ein (im Vergleich zu den meisten Tabellenlöhnen) überdurchschnittliches Einkommen erzielte, was zu einem hohen Valideneinkommen führte (derweil das Invalideneinkommen - aufgrund einer Änderung der Erwerbssituation [Verkauf der eigenen Firma] - im erwähnten Revisionsverfahrens trotz höherem Arbeitsfähigkeitsgrad im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung tiefer angesetzt wurde). 2.3.2 Damit ist im vorliegend umstrittenen, von der IV-Stelle Schwyz durchgeführten Rentenrevisionsverfahren die aktuelle (gesundheitliche und erwerbsmässige) Situation mit derjenigen zu vergleichen, welche die IV-Stelle Bern im August 2009 (beim Abschluss des damaligen Revisionsverfahrens, siehe Erw. 2.2) festgehalten hat. Darauf wurde in der vorliegenden Beschwerde (S. 4, Ziff. 2) zu Recht hingewiesen.

7 2.3.3 Demgegenüber beruht die angefochtene Rentenaufhebungsverfügung vom 29. Mai 2018 auf einem Vergleich mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. September 2003 (vgl. insbesondere IV-act. 175-3/8, 8. Abs.), was nach dem Gesagten offensichtlich falsch ist. 3.1 In der Folge ist zu prüfen, ob und inwiefern sich die aktuelle gesundheitliche Situation seit August 2009 (= massgebender Vergleichszeitpunkt) verändert hat. Damals (im August 2009) wurden die Sehstörungen sowie die damit zusammenhängenden Auswirkungen wie schnellere Ermüdung, weniger PC-Arbeit bzw. geringere Zumutbarkeit von Bildschirmarbeit, zeitliche Einschränkungen beim Lesen, vermehrter Pausenbedarf etc. mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % berücksichtigt. Mit anderen Worten war für die IV-Stelle (Bern) im Vergleichszeitpunkt ein zumutbarer Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% gegeben (vgl. oben, Erw. 2.2). 3.2.1 Im vorliegenden I.________-Gutachten vom 14. August 2017 wirkten Dr.med. M.________ (FMH Allgemeinmedizin/ Fallführung), Dr.med. N.________ (FMH Neurologie), Dr.med. O.________ (FMH Psychiatrie/ Psychotherapie), Dr.med. P.________ (FMH Rheumatologie) und Dr.med. Q.________ (FMH Ophthalmologie) mit (IV-act. 160-27/27). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Sehstörungen beidseits angeführt mit folgenden Zusätzen (IV-act. 160-24/27): - Z.n. refraktiver Laserchirurgie (LASIK) - Irregulärer Astigmatismus (ICD-10 H52.2) - Anisometropie (ICD-10 H52.3) - Chronische Benetzungsstörung (ICD-10 H 10.4) 3.2.2 Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter u.a. was folgt aus (IV-act. 160- 25/27): Bei unserer ophthalmologischen Untersuchung wurden ein irregulärer Astigmatismus und eine Anisometropie diagnostiziert. Der Astigmatismus beruht auf zu kleiner Abtragungsfläche bei der Lasik-Operation gegenüber der Pupillenweite. Dies führt zu Streulichtphänomenen insbesondere bei Dämmerung und in der Nacht. Durch den Refraktionsunterschied können beim binokularen Sehen Störungen auftreten, was zu Ermüdungserscheinungen führt. Auch die chronische Benetzungsstörung kann zu Verschwommensehen und schnellerer Ermüdung führen. Aus ophthalmologischer Sicht ist daher die Arbeitsfähigkeit insbesondere bei Büroarbeit um 15% eingeschränkt wegen erhöhtem Pausenbedarf. Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an diese Leistung wie auch sportliche Betätigungen sind allenfalls mit Tragen einer Schutzbrille gegen Zugluft ohne Einschränkungen möglich.

8 3.2.3 Hinsichtlich der Fragestellung, inwiefern sich die gesundheitliche Situation und namentlich die ärztlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen verändert haben, wurde im I.________-Gutachten unter Ziffer 6.5 ausgeführt (IV-act. 160-26/27, Hervorhebung nicht im Original): Aus ophthalmologischer Sicht wurde 2003 im Gutachten von Dr. Y.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50% festgestellt. Die damals erhobenen Befunde, insbesondere der Refraktionsunterschied haben sich verbessert. Der Explorand hatte damals auch eine andere Tätigkeit, welche er nicht mehr ausübt. Die Arbeitsfähigkeit wird deshalb von uns höher beurteilt. Im Wesentlichen besteht Übereinstimmung mit den Angaben der Begutachtung der Augenklinik F.________ 2008. Im weiteren Verlauf gaben die behandelnden Augenärzte jeweils einen stationären Zustand an. (…) 3.3 Aus diesen Angaben der I.________-Gutachter kann grundsätzlich - im Vergleich zur Einschätzung der Augenklinik F.________ von November 2008 (Dr.med. L.________) - keine relevante Veränderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten hinsichtlich der Sehstörungen (und deren dargelegten Auswirkungen wie schnellere Ermüdung etc.) hergeleitet werden. Im Gegenteil betonten die I.________-Gutachter ausdrücklich, dass sie den Angaben der Augenklinik F.________ aus dem Jahr 2008 im Wesentlichen beipflichten. 3.4 Bei dieser Sachlage ist im Lichte der in Erwägung 1.2 dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts dem vorliegenden I.________-Gutachten der Beweiswert für die Belange der Rentenrevision abzusprechen. Denn im I.________-Gutachten wird nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sich die gesundheitliche Situation seit der Einschätzung des Arbeitsfähigkeitsgrades durch Dr.med. L.________ (Augenklinik F.________) im November 2008 massgeblich verändert habe. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung übersehen, dass die I.________-Gutachter eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung (17.9.2003) postuliert haben. Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde indes bereits von der IV-Stelle Bern im IV-Revisionsverfahren (2007 - 2009) mit einem geänderten (gemäss Augenklinik F.________ auf 80% erhöhten) Arbeitsfähigkeitsgrad berücksichtigt. Dass seither die Arbeitsfähigkeit weiter zugenommen habe (von 80% auf 85%), wurde im I.________-Gutachten nicht thematisiert. 3.5 Und selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen an sich dem I.________-Gutachten zu folgen wäre, verhält es sich so, dass im erwähnten Bericht der Augenklinik F.________ die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf "ca. 80%" veranschlagt wurde (mithin eine Einschränkung von 20% anerkannt wurde, IVact. 39-2/4), derweil die I.________-Gutachter die mit den Sehstörungen

9 einhergehenden Beeinträchtigungen auf 15% schätzen und somit von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 85% ausgehen. In einer solch geringfügigen Differenz in der geschätzten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu erblicken, sondern vielmehr eine etwas andere (strengere) Betrachtungsweise eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. Dafür spricht auch, dass sich die I.________-Gutachter ausdrücklich an die Einschätzung gemäss Bericht der Augenklinik F.________ 2008 anlehnten (siehe IV-act. 160-26/27, Ziffer 6.5) und auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich zum betreffenden Bericht der Augenklinik F.________ 2008 festhielt: "Dies entspricht etwa unserer Beurteilung" (vgl. IV-act. 175-2/8 unten). Damit ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - kein relevanter Revisionsgrund gegeben. 3.6 Und selbst dann, wenn ungeachtet der vorstehenden Erwägungen auf den von den I.________-Gutachtern geschätzten Arbeitsfähigkeitsgrad abzustellen wäre, hätte es mit dem Fortbestand eines Anspruchs auf eine halbe IV-Rente sein Bewenden, denn die Vorinstanz hat hinsichtlich der erwerblichen Seite nicht dargelegt, inwiefern die im Rahmen der Rentenrevision 2009 verwendeten Parameter (Valideneinkommen von Fr. 212'400/ Tabellenlohn von Fr. 119'220 als Ausgangspunkt für die Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens) bei einer Umrechnung auf die aktuellen Verhältnisse zu einer Aufhebung der halben IV-Rente führen würden. Selbst wenn man gemäss I.________-Gutachten von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 85% ausginge, würde anhand des erwähnten Tabellenlohnes von Fr. 119'220.-- (per 2009, noch ohne Berücksichtigung der seither erfolgten Lohnentwicklung) ein Invalideneinkommen von Fr. 101'337.-resultieren (119'220 x 0.85; statt Fr. 95'376 gemäss damaliger Berechnung der IV-Stelle Bern). Stellt man dieses so ermittelte Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 212‘400.-- gegenüber, resultiert ein IV-Grad von 52.28 % (212'400 minus 101'337 = 111'063; 111'063 : 212'400 x 100 = 52.289). Nachdem die Lohnentwicklung von 2009 bis heute beim Valideneinkommen und Invalideneinkommen parallel vorzunehmen wäre, würde sich letztlich am Anspruch auf eine halbe IV-Rente nichts ändern. 4. An diesem Ergebnis, wonach bei einer korrekt (mit der richtigen Vergleichsbasis) durchgeführten Rentenrevision ein Anspruch auf eine halbe IV- Rente verbleibt, vermögen die Vorbringen der Vorinstanz in der Vernehmlassung nichts zu ändern. Unbehelflich sind im vorliegenden Kontext namentlich die Hinweise auf die BVM-Akten und Tauchaktivitäten des Versicherten, weil mit dieser Argumentation übersehen wird, dass bei der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs durch die IV-Stelle Bern im Jahre 2009 ein

10 massgebender Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% (und nicht mehr 50% gemäss ursprünglicher Rentenverfügung) berücksichtigt wurde. 5. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Auslagen/ MwSt) auf Fr. 2‘500.-- festzulegen.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und ihm (bzw. seinem Rechtsvertreter) Fr. 500.-- durch die Vorinstanz zu bezahlen sind. 3. Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. MwSt und Spesen) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 12. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. November 2018

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