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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.10.2018 I 2018 47

12 ottobre 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,585 parole·~18 min·2

Riassunto

Unfallversicherung (Integritätsentschädigung) | Unfallversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 47 Entscheid vom 12. Oktober 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter lic.iur. Gion Tomaschett, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1956) war bei der C.________ AG, als Bodenleger- Freelancer (Arbeit auf Abruf) angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 21. Januar 2016 bei Arbeiten in einem Treppenhaus von der Leiter gestürzt ist und sich eine Kontusion/ Distorsion Schulter links und Oberarm links zuzog, woraus eine Arbeitsunfähigkeit resultierte (Vi-act. 1, 13, 62). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. B. Nach rund 4 Monaten konnte die Behandlung abgeschlossen werden und A.________ die Arbeit als Bodenleger wieder aufnehmen (Vi-act. 21); er musste diese aber nach rund einem Monat schmerzbedingt wieder aufgeben (Vi-act. 22). Aufgrund der persistierenden Schulterbeschwerden links wurde am 18. Juli 2016 ein Arthro-MRI der linken Schulter angefertigt, das u.a. eine subtotale Ruptur der Subscapularissehne mit Subluxation der langen Bizepssehne zeigte (Vi-act. 31). Dr.med. D.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) empfahl eine operative Sanierung, die A.________ jedoch ablehnte (Vi-act. 36, 45). C. Am 12. Dezember 2016 wurde A.________ durch Kreisärztin Dr.med. E.________ (Fachärztin Chirurgie) kreisärztlich untersucht (Vi-act. 55). Bei bestehenden Restbeschwerden an der linken Schulter ging sie von einem medizinischen Endzustand aus, sie beurteilte die Zumutbarkeit hinsichtlich Erwerbstätigkeit und verneinte einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 gewährte die Suva A.________ ab dem 1. April 2017 eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 31%; ein Anspruch auf Integritätsentschädigung wurde abgelehnt (Vi-act. 109). Die von A.________ am 15. Juni 2017 hiergegen erhobene Einsprache (Vi-act. 117 und 126) hat die Suva mit Einsprache-Entscheid vom 13. April 2018 abgewiesen (Bfact. 1). E. Am 16. Mai 2018 lässt A.________ gegen den Einsprache-Entscheid vom 13. April 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren: 1. In entsprechender Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zu zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen (med. Abklärung und Begutachtung) und Festlegung einer Integritätsentschädigung. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3 Mit Vernehmlassung vom 7. September 2018 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 13. April 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem Einsprache-Entscheid vom 13. April 2018 (Bf-act. 1), hat die Vorinstanz ihre Verfügung vom 19. Mai 2017 bestätigt, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 31% zugesprochen und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde. Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet nur die verweigerte Integritätsentschädigung, wogegen die Rentenverfügung nicht mehr angefochten wird (Beschwerde Ziff. B.8). Mithin ist strittig und gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung zu Recht abgelehnt hat. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 Gebrauch gemacht. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). 2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 Erw. 1 b; BGE 113 V 219 Erw. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 Erw. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgelei-

4 tet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). 2.3 Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. Die Skala der Integritätsschäden im Anhang 3 zur UVV erlaubt es dem Arzt, grundsätzlich jeden Integritätsschaden annähernd vergleichbaren Integritätsschäden in dieser Skala zuzuordnen. Trotzdem hat sich in der Praxis ein Bedürfnis zur differenzierten listenmässigen Erfassung der Integritätsschäden manifestiert. Die Suva hat in der Folge, basierend auf der erwähnten Skala und unter Berücksichtigung dieser verbindlichen Werte, weitere Schätzungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (vgl. www.suva.ch/de-ch/unfall/unfall/versicherungsmedizin; letztmals eingesehen am 18.9.2018). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen (sog. Feinraster) stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 der Richtlinien im Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich als Richtwerte angesehen werden, mit denen die Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 Erw. 1c; Urteil BGer 8C_19/2017 vom 22.5.2017 Erw. 4.2 mit Hinweisen). 2.4 Somit fällt es in einem ersten Schritt dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil BGer 8C_826/2013 vom 28.5.2013 Erw. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; 8C_459/2008 Erw. 2.3; Urteil U 121/06 vom 23.4.2007 Erw. 4.2; zum Zu-

5 sammenwirken ärztlicher Einschätzung und juristischer Wertung bei der Bemessung der Integritätseinbusse vgl. auch Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 68 ff.). 3.1 In der Verfügung vom 19. Mai 2017 hielt die Vorinstanz fest, nach ärztlicher Beurteilung würden die Restfolgen des Unfalles die Integrität nicht erheblich beeinträchtigen, weshalb die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG nicht erfüllt seien (Vi-act. 109). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die kreisärztliche Untersuchung vom 12. Dezember 2016, gemäss welcher aufgrund der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Diagnostik die Erheblichkeitsgrenze von 5% bezüglich Integritätsschaden nicht erreicht sei (Viact. 111 und 55). 3.2.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, in Anwendung der Suva Tabelle 1 sei von einer Integritätsentschädigung von mindestens 15% auszugehen. Die angefochtene Verfügung kranke daran, dass vorliegend nicht substantiiert geprüft und begründet werde, weshalb eine Entschädigung nicht geschuldet sei. Die Vorinstanz begnüge sich mit dem Verweis auf die Aussage der Kreisärztin, wonach kein entschädigungspflichtiger Schaden gegeben sei. Der Bericht der Kreisärztin vom 13. Dezember 2016 wiederum enthalte lediglich die Aussage, dass aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorliegenden bildgebenden Diagnostik die Erheblichkeitsgrenze von 5% bezüglich Integritätsschadens nicht erreicht sei (Beschwerde Ziff. C.4 ff.). Damit aber würden die Begründungspflicht und ebenso das rechtliche Gehör klar verletzt. Die Vorinstanz begnüge sich mit dem Hinweis auf die Ansicht der Ärztin, welche diese indes auch nicht substantiiere. 3.2.2 Die unfallbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers seien in bedeutendem Masse invalidisierend. Eine Rückkehr in den angestammten Beruf sei nicht mehr möglich; erschwerend wirke auch das Alter (Jg. 1956). Gemäss Angaben des Hausarztes sei eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Er habe dies der Suva angezeigt, worauf diese offenbar die Wiederaufnahme in die Wege geleitet habe. Das gesamte unfallbedingte Beschwerdebild und die Dauerfolgen seien im Sinne des UVG erheblich und würden einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% geben. Allerdings hält der Beschwerdeführer fest, ein direkter Entscheid durch das Verwaltungsgericht sei nicht angängig. Vielmehr sei eine Rückweisung notwendig, da ein wesentlicher Teil der umstrittenen Punkte nicht ausreichend abgeklärt und begründet worden sei.

6 4. Soweit der Beschwerdeführer seine Ausführungen mit dem von ihm ins Recht gelegten Schreiben des Hausarztes vom 16. April 2018 zu untermauern versucht, gilt es festzuhalten, dass dieses nach dem Einspracheentscheid redigiert wurde und daher unbeachtlich ist. Für die Beurteilung der Beschwerde ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass des streitigen Einsprache-Entscheides vom 13. April 2018 entwickelt hat (BGE 143 V 168 Erw. 2; Urteil BGer 8C_874/2017 vom 23.5.2018 Erw. 5.1). Daraus erwächst dem Beschwerdeführer im Übrigen kein Nachteil, hat doch die Vorinstanz bereits im Einspracheentscheid ausdrücklich festgehalten, dass eine Entschädigung gewährt werden könne, wenn sich der Integritätsschaden in Zukunft unfallbedingt, erheblich und dauerhaft verschlimmere (Einspracheentscheid Erw. 3 letzter Satz). Wie der Beschwerdeführer ausführt, hat die Vorinstanz offenbar bereits entsprechende Abklärungen in die Wege geleitet. Deren Ergebnisse sind indes für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht relevant, weshalb auch vom Beizug neuer Akten abzusehen ist. 5. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1 S. 503 f.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 Erw. 9.2 S. 65; 137 II 226 Erw. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1; BGE 138 IV 81 Erw. 2.2; Urteile BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 Erw. 2.3.3; 1C_372/2017 vom 22.1.2018). 5.2 In der Einsprache vom 15. Juni 2017 (Vi-act. 117 und 126) forderte der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf dem festzustellenden Erwerbsunfähigkeitsgrad, ev. basierend auf einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 31%. Gemäss Weisungen Integritätsentschädigung UVG führe eine Verletzung an der Schulter der vorliegenden Art zu Entschädigungen von mindestens

7 15%. Es sei aufgrund des Einsprache-Entscheides nicht nachvollziehbar, weshalb keine Entschädigung geschuldet sei. 5.3 Es trifft wohl zu, dass die Vorinstanz die Ablehnung des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung äusserst knapp begründet hat. Insbesondere ging sie nicht explizit auf die Begründung des Beschwerdeführers ein, die Integritätsentschädigung sei basierend auf dem festzustellenden Erwerbsunfähigkeitsgrad resp. auf einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 31% festzusetzen. Allerdings ergibt sich aus der Erwägung der Vorinstanz, wonach es um die medizinischtheoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bei ausser Achtlassung subjektiver Faktoren gehe (Einspracheentscheid Erw. 3 Abs. 2), dass weder die Erwerbsfähigkeit noch die Arbeitsunfähigkeit relevant sind (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 6.4) und diese durch die Vorinstanz somit nicht berücksichtigt wurden. 5.4 Als Begründung für die Ablehnung genügend ist vorliegendenfalls der Verweis auf die kreisärztliche Beurteilung vom 13. Dezember 2016 und die Feststellung, gestützt darauf bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Wie auch der Beschwerdeführer ausführt, bildet Grundlage der Festsetzung einer Integritätsentschädigung ein medizinischer Befund (Erw. 2.3). Gestützt auf diese ärztliche Befunderhebung hat die Verwaltung/ das Gericht die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist. Vorliegend fasste die Kreisärztin Dr.med. E.________ den aktenmässigen Verlauf zusammen, sie nahm die Anamnese auf, erhob im Rahmen einer persönlichen Untersuchung einen klinischen Befund, sie berücksichtigte die bildgebenden Befunde und gab schliesslich eine all dies umfassende, nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung ab (Vi-act. 55). Wenn Dr.med. E.________ zum Schluss gelangte, aufgrund der klinischen Untersuchung sowie der bildgebenden Diagnostik sei die Erheblichkeitsgrenze von 5% bezüglich Integritätsschaden nicht erreicht, so basiert dies insbesondere auf folgender Diagnose und Beurteilung: Diagnose Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei Status nach subtotaler konservativ behandelter Subscapularissehnenruptur mit Subluxation der langen Bizepssehne nach medial, degenerative Veränderung der Supraspinatussehne, Infraspinatussehne, AC-Gelenksarthrose. Beurteilung Die heutige klinische Untersuchung erfolgte auf Wunsch der Administration zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und weiterem Prozedere. Entsprechend den vorliegenden Unterlagen erlitt Herr A.________ am 21.01.2016 einen Sturz von der Leiter. Es wurde eine konservative Therapie eingeleitet. Bei persistierenden Schmerzen im Bereich des linken Oberarms wurde zunächst eine

8 Computertomographie durchgeführt zum Ausschluss einer ossären Verletzung. Bei fortbestehenden Beschwerden erfolgte ein Arthro-MRI des linken Schultergelenks. Dabei zeigte sich eine subtotale Ruptur der Subscapularissehne mit Subluxation der langen Bizepssehne nach medial sowie degenerativen Veränderungen im Bereiche des Supra/ Infraspinatus, AC-Gelenksarthrose. Es erfolgte eine Vorstellung bei Dr. D.________, welcher die operative Sanierung empfahl. Heute berichtet Herr A.________, dass er immer noch belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der linken Schulter habe, jedoch eine Operation zum aktuellen Zeitpunkt für ihn nicht in Frage käme und die bisherige Tätigkeit, Bodenleger, er aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Schulter sich nicht zutraue. Bei der heutigen klinischen Untersuchung präsentiert sich Herr A.________ in einem guten AZ /EZ. Den geschilderten Beschwerden /Einschränkungen fehlt die Authentizität. Es wird eine eingeschränkte aktive Beweglichkeit vorgeführt, jedoch in unbeobachteten Momenten (Entkleiden des Pullovers) wird der linke Arm problemlos über 90° angehoben, ebenso beim Wechsel von Rücken in die Bauchlage. Grob-neurologisch konnte kein pathologischer Befund erhoben werden. Die angegebene zirkuläre Hyposensibilität im Bereich des linken Arms ist keinem Dermatom zuordenbar, nicht erklärbar. Muskeleigenreflexe seitengleich, schwach auslösbar. Aufgrund der erhobenen Umfangmasse liegt keine Muskelhypertrophie links vor, so dass man davon ausgehen kann, dass der linke Arm gesamthaft im alltäglichen Leben normal eingesetzt wird. In Zusammenschau der heute erhobenen Befunde, der bildgebenden Diagnostik und mittlerweilen gut 11 Monate nach dem Ereignis, liegt sicherlich ein stationärer, gut rehabilitierter Zustand vor. Zudem hält Dr.med. E.________ fest, gewisse Restbeschwerden, endgradige Bewegungseinschränkung seien bei dokumentierter Subscapularisverletzung sicherlich nachvollziehbar und unfallkausal. Damit steht fest, gestützt auf welchen medizinischen Befund einerseits die Kreisärztin ihre Beurteilung abgab und anderseits die Vorinstanz einen Anspruch auf Integritätsentschädigung ablehnte. Die Begründung ist ausreichend in dem Sinne, als sie dem Beschwerdeführer ermöglicht, den Entscheid anzufechten und das Rechtsmittel zu begründen. Sowohl der medizinische Befund liegt nachvollziehbar vor als auch die rechtliche Beurteilung, dass dieser medizinische Befund keinem Integritätsschaden von mindestens 5% entspreche. Mithin liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des rechtlichen Gehörs vor. Vielmehr ermöglichte der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer, sowohl den medizinischen Befund, der der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegt, als fehlerhaft, als auch die rechtliche Beurteilung des medizinischen Befundes selbst als rechtsfehlerhaft zu rügen. Beides macht der Beschwerdeführer indes nicht in substantiierter Weise. 6.1 Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Beurteilung, der medizinische Befund entspreche keinem Integritätsschaden von mindestens 5%. Anhang 3 zur UVV enthält eine Skala der Integritätsentschädigung. Die Entschädigung für spe-

9 zielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (vgl. Anhang 3 zur UVV). 6.2 Die Schulter betreffend legt die Skala von Anhang 3 zur UVV die Integritätsentschädigung einer habituellen Schulterluxation auf 10% fest. Eine solche liegt vorliegend nicht vor. Das Feinraster der Suva, Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten), legt die völlige Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten mit 50% fest. Eine Versteifung der Schulter in Adduktion mit 30%, Beweglichkeit bis 30° über Horizontale mit 10%, bis zur Horizontalen mit 15%. Die Kreisärztin hält gewisse Restbeschwerden, eine endgradige Bewegungseinschränkung für nachvollziehbar und unfallkausal. Der klinische Befund (Vi-act. 55) zeigt denn auch eine im Seitenvergleich leicht eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter. Die Kreisärztin hält aber auch fest, das Entkleiden des Pullovers erfolge problemlos, der linke Arm werde dabei problemlos oberhalb der Horizontalen angehoben und beim Umdrehen auf den Bauch würden beide Arme problemlos nach oben neben den Kopf gelegt, weshalb das demonstrierte Ausmass der Bewegungseinschränkung und die subjektiv beklagten Beschwerden aufgrund der klinischen Untersuchung und der Beobachtung und des Verhaltens nicht in dem Masse erklärbar und nachvollziehbar seien (Vi-act. 55). Die Beurteilung, dieser Zustand entspreche einem Integritätsschaden von weniger als 5% ist mit Verweis auf Anhang 3 zur UVV sowie Suva Tabelle 1 nicht zu beanstanden. 6.3 Anfangs 2017 meldete der Hausarzt eine subjektiv massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Vi-act. 74). Am 25. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer erneut Dr.med. D.________ auf. Dessen Schreiben kann kein neuer bzw. abweichender Befund entnommen werden; er hat dem Beschwerdeführer weiterhin zur Operation geraten (Vi-act. 86). Am 15. Februar 2017 fand die Besprechung des Arthro-MRI linkes Schultergelenk vom 8. Februar 2017 statt (Vi-act. 91 und 94). Dr.med. D.________ berichtet der Vorinstanz, das MRI zeige eine subtotale Subscapularissehnenruptur; einzelne Fasern seien noch durchgehend zum Tuberculum minus; die Trophik der dazugehörigen Subscapularismuskulatur scheine erstaunlich gut erhalten. Im Moment bestehe eindeutig noch die Möglichkeit zur Rekonstruktion; die Empfehlung zur Operation sei eindeutig. Am 6. März 2017 teilte er mit, der Beschwerdeführer wolle nach wie vor keine Operation, weshalb er die Behandlung abschloss (Vi-act. 95). Am 20. März 2017 hielt

10 die Kreisärztin fest, der Fall könne abgeschlossen werden, ohne Operation liege ein stabiler Zustand vor; seit der Kreisärztlichen Untersuchung seien keine gravierenden Veränderungen dokumentiert (Vi-act. 96). In der Folge erging die (angefochtene) Verfügung vom 19. Mai 2017 (Vi-act. 109), was nicht zu beanstanden ist. Der Hausarzt meldete subjektiv geklagte Beschwerden, ohne einen Befund zu erheben. Auch Dr.med. D.________ berichtete von keiner Verschlechterung, auch nicht nach Durchführung eines erneuten Arthro-MRI der linken Schulter. Zu Recht hielt die Kreisärztin daher fest, es seien seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Dezember 2016 keine gravierenden Veränderungen dokumentiert. Weitere medizinische Berichte liegen nicht vor. Entsprechend durfte die Vorinstanz in Sachen Integritätsentschädigung auf die kreisärztliche Beurteilung abstellen. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf Basis der festgestellten Erwerbsunfähigkeit resp. Arbeitsunfähigkeit fordert und begründet, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein unfallbedingter IV-Grad von 31% keinen wesentlichen Schaden darstelle (Vi-act. 126), gilt es festzuhalten, dass zwischen Invaliditätsgrad und Integritätseinbusse keine Abhängigkeit besteht, auch wenn letztlich beide in Prozenten angegeben werden. Die Integritätsentschädigung wird völlig losgelöst von der Prüfung der Erwerbsfähigkeit, der Möglichkeit, einen Verdienst zu erzielen, festgesetzt. Entscheidend ist vielmehr, dass die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat, was medizinischtheoretisch ermittelt wird (Art. 24 Abs. 1 UVG). Aus diesem Grunde basiert die Beurteilung eines Integritätsschadens allein auf dem medizinischen Befund (vgl. Erw. 2.3); weder das berufliche Zumutbarkeitsprofil, noch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt oder andere vom medizinischen Befund losgelöste, subjektive Faktoren spielen dabei eine Rolle (VGE I 2017 88 vom 13.12.2017 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Ist die Integritätseinbusse bestimmt, wird die Integritätsentschädigung anders als die Invalidenrente - losgelöst vom konkreten, individuellen versicherten Verdienst allein aufgrund des am Unfalltag geltenden Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes bestimmt (vgl. VGE I 2017 109 vom 14.3.2018 Erw. 3.1; Urteil BGer 8C_272/2018 vom 14.5.2018). Wenn die Vorinstanz somit verbindlich festgestellt hat, dass beim Beschwerdeführer unfallbedingt eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 31% besteht, so besagt dies nichts aus über eine allfällige medizinisch-theoretisch ermittelte unfallkausale dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht weiter aus, inwiefern seine konkrete Erwerbsunfähigkeit von 31% einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden zu belegen vermöge.

11 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Entscheid der Vorinstanz, basierend auf der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Dezember 2016 bestehe kein Integritätsschaden, der die Erheblichkeitsschwelle von 5% übersteige, verletzt weder die Begründungspflicht noch das rechtliche Gehör und ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dass im Falle einer unfallbedingten, erheblichen und dauerhaften Verschlimmerung des Integritätsschadens eine Entschädigung zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden kann, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt. 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG); dem Ausgang des Verfahrens entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 12. Oktober 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. Oktober 2018

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