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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2018 4

14 marzo 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,533 parole·~18 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 4 Entscheid vom 14. März 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Aurelia Jenny, Alderstrasse 40, 8008 Zürich, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren)

2 Sachverhalt: A. C.________ (geboren am C.________1961, geschieden seit 2008, Vater von 2 zwischenzeitlich erwachsenen Kindern) hat in einem Treuhandbüro eine kaufmännische Berufsausbildung absolviert und sich beruflich weitergebildet (Revisorenschule, Organisationsschulung). Bis 1989 war er in einem Treuhandbüro und bis 1999 in einer Anwaltskanzlei erwerbstätig; anschliessend war er Geschäftsführer und Teilhaber der im Schuhverkauf tätigen A.________ in Zürich (vgl. IV-act. 22). Mit Urteil vom 23. Mai 2012 hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die A.________ den Konkurs eröffnet (IV-act. 28-2/5). Am 30. Mai 2012 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen ein (IV-act. 1). B. Vom 14. März 2012 bis zum 10. Mai 2012 hielt sich C.________ in der Psychiatrischen Klinik Zugersee auf; die Klinikärzte stellten folgende Diagnose: "F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom" (IV-act. 36-2/8). Eine zweite Hospitalisation in der gleichen Klinik folgte vom 23. Mai 2012 bis 27. Juli 2012 (IV-act. 36-5/8). Im Rahmen der Abklärungen erstattete der RAD-Psychiater Dr.med. E.________ am 13. Dezember 2013 ein psychiatrisches Konsilium (inkl. Untersuchung vom 10.12.2013, vgl. IV-act. 48). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine neuropsychologische Untersuchung bei lic.phil. F.________ (Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Bern) mit Gutachten vom 3. Februar 2014 (IV-act. 54). Vom 28. November 2013 bis zum 6. März 2014 hatte sich C.________ im Therapiezentrum Meggen aufgehalten (IVact. 58). Am 3. Juli 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (IV-act. 67). Am 5. Januar 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining an einem Testarbeitsplatz bei der Firma B.________ und gewährte ein Taggeld (IV-act. 81 bis 85). Diese Eingliederungsmassnahme wurde an sich am 30. Juli 2015 bis 7. Januar 2016 verlängert (IV-act. 94), allerdings war der Arbeitgeber mit dem Verhalten von C.________ im Team nicht zufrieden, weshalb der Arbeitsversuch am 31. Juli 2015 abgebrochen wurde (IV-act. 104-3/4). C. Am 4. November 2015 erteilte die IV-Stelle erneut eine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch an einem neuen Testarbeitsplatz bei der Firma I.________ im Bereich Treuhand "Immobilienbewirtschaftung und Finanzverwaltung" (zunächst bis 25.1.2016, vgl. IV-act. 107 bis 110). Am 22. Januar 2016 bewilligte die IV-Stelle eine Verlängerung dieser Eingliederungsmassnahme um weitere 3 Monate (IV-act. 120). Am 1. April 2016 vereinbarten die Firma I.________ sowie C.________ eine unbefristete Festanstellung, welche ab 26.

3 April 2016 auf ein 50%-Pensum festgelegt wurde (vgl. IV-act. 126 i.V.m. 128-3/3 in fine). D. Zur Klärung der Leistungsansprüche veranlasste die IV-Stelle am 7. Juli 2016 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (IV-act. 138). Der Begutachtungsauftrag wurde der J.________ zugelost (IV-act. 141), welches das polydisziplinäre Gutachten am 12. Dezember 2016 erstattete (IV-act. 145). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2017 teilte die IV-Stelle C.________ mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 147). Dagegen erhob C.________ am 20. Februar 2017 vorsorglich Einwände und ersuchte um eine längere Frist (IV-act. 152). Innert der erstreckten Frist ergänzte die zwischenzeitlich von C.________ beigezogene Rechtsanwältin die Einwände und forderte die IV-Akten zur Einsichtnahme an. Zudem wurde u.a. ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gestellt (IV-act. 154), welcher im ergänzten Einwand-Schreiben vom 4. Juli 2017 erneuert wurde (IV-act. 157-2/67). Mit Verfügung vom 29. November 2017 hat die IV-Stelle das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen (vgl. IV-act. 159). E. Gegen diese am 4. Dezember 2017 eingegangene Verfügung liess C.________ mit Eingabe vom 19. Januar 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2017 aufzuheben und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig beantragte er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Es folgte am 6. Februar 2018 noch ein kurzer Arztbericht von Dr.med. G.________. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 27. Februar 2018 und verwies auf einen Arztbericht von Dr.med. H.________ vom 6. Februar 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 29. November 2017 hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen des Einwandverfahrens abgewiesen. Streitig und zu prüfen ist hier lediglich die Nichtge-

4 währung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 2. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Als kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. auch Art. 75 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, SRSZ 234.110; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV, SR 101 ; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N 37 zu Art. 37 ATSG mit Verweis auf BBl 1999 S. 4595). 2.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 Erw. 3b mit Hinweisen). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind (BGE 108 Ia 108 Erw. 5b mit Hinweisen). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung. Es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich (BGE 119 Ia 11 Erw. 3a, 5; BGE 118 Ia 369 Erw. 4 mit Hinweisen). Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers darf die entscheidende Behörde die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 28 Erw. 3b). 2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche

5 Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1; BGE 128 I 225 Erw. 2.5.3), namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (Bundesgerichtsurteil 1P.338/1999 vom 20.7.1999 Erw. 2b/aa in fine). 2.3.1 Mit Art. 37 Abs. 4 ATSG hat der Gesetzgeber im Vergleich zur Regelung, welche im Verfahren vor der kantonalen Beschwerdeinstanz gilt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG: "wo die Verhältnisse es rechtfertigen") bewusst eine strengere Prüfung der massgebenden Voraussetzung der Notwendigkeit normiert in der Absicht, für das Verwaltungsverfahren (anders als im Beschwerdeverfahren) höhere Anforderungen zu stellen (vgl. Kieser, a.a.O. N 35ff. zu Art. 37 ATSG). Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 631/06 vom 16.10.2006). 2.3.2 Die Auslegung des Begriffs "erfordern" in Art. 37 Abs. 4 ATSG darf indes grundsätzlich nicht strenger ausfallen als die Rechtsprechung zu der in Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzten "Notwendigkeit". Dabei ist von Bedeutung, dass die Prüfung der Notwendigkeit die Waffengleichheit zu berücksichtigen hat. Ein Versicherungsträger ist gerade in organisatorischer Hinsicht und mit Blick auf die Ressourcen regelmässig im Vorteil gegenüber der versicherten Person, was grundsätzlich für die Notwendigkeit einer Vertretung spricht (vgl. Kieser, a.a.O. N 36 zu Art. 37 ATSG). Allerdings ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren restriktiv. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 119 Ia 266 Erw. 3b; BGE 117 Ia 281 Erw. 5b/bb). Die Offizialmaxime rechtfertigt es indes, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 122 I 10 Erw. 2c mit Hinweisen; BGE 114 V 235 Erw. 5b). Die Notwendigkeit ist namentlich mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und dass die Versicherungsträger sowie die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen (Bundesgerichtsurteil

6 8C_669/2016 vom 7.4.2017 Erw. 2.1 mit Hinweisen, publiziert in SVR- Rechtsprechung 7/2017 IV Nr. 57). 2.3.3 Ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sachlich ausnahmsweise erforderlich ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich ebenfalls geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Solche besonderen Erschwernisse, welche ausnahmsweise einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle rechtfertigen, werden vom Bundesgericht beispielsweise in Konstellationen angenommen, in denen die versicherte Person vor Gericht eine Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung erlangt hat (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_557/2014 vom 18.11.2014 und 8C_468/2016 vom 13.9.2016 Erw. 3.2). 2.3.4 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1; BGE 125 V 351 Erw. 3). Über beides verfügen die versicherten Personen i.d.R. nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Dies gilt auch bei polydisziplinären Gutachten (vgl. BGE 142 V 342 Erw. 3 und Erw. 7.2, worin es ebenfalls um ein solches Gutachten ging). Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_669/2016 vom 7.4.2017 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Der Massstab ist streng (BGE 142 V 342 Erw. 7.2; BGE 132 V 200 Erw. 5.1.3; Bundesgerichtsurteil 8C_669/2016 vom 7.4.2017 Erw. 3.2). Ist in einem Falle streitig, wie der Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen ist, stellt dies keinen Ausnahmefall mit schwie-

7 rigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, sondern einen Fall von durchschnittlicher Komplexität dar (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_370/2010 vom 7.2.2011 Erw. 7.1). 2.3.5 Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_669/2016 vom 7.4.2017, Erw. 2.1 mit Hinweisen, publiziert in SVR-Rechtsprechung 7/2017 IV Nr. 57). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG, SRSZ 380.100) eine Person, die in einer besonderen Lebenslage der Hilfe bedarf, bei der von der Fürsorgebehörde bezeichneten Stelle um Beratung und Betreuung nachsuchen kann. Diese gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt die Dienstleistungen anderer öffentlicher oder privater Stellen (Art. 27 Abs. 2 SHG; siehe auch § 11 Abs. 2 lit. c und e SHG, wonach die Sozialhilfe der Gemeinde auch die Vermittlung von Spezialhilfen und Abklärungen für die Rechtspflege umfasst). 3.1 Die Vorinstanz verneinte die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, dass es im Zeitpunkt des Gesuchs darum gegangen sei, materielle Einwendungen gegen die polydisziplinäre Begutachtung an sich vorzubringen, mithin wie der Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen sei. Zudem hätte der Beschwerdeführer bei der von der Fürsorgebehörde bezeichneten Stelle um Beratung und Betreuung ersuchen können. 3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei in der Hauptsache die Ermittlung der Vergleichseinkommen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad umstritten. Es bestünden daher nebst der Frage nach der Beweistauglichkeit der medizinischen Grundlagen weitere juristische Problempunkte, die ein Laie nicht ohne weiteres beurteilen kann. Ferner leide der Beschwerdeführer an Konzentrationsschwierigkeiten und Erschöpfungszuständen, weshalb es ihm unmöglich sei sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Eine Unterstützung bzw. Beratung seitens sozialer Institutionen hätte nicht erwartet werden können. 4.1 Soweit in der Beschwerdeschrift (S. 10, Ziff. 24) vorgebracht wird, in der Hauptsache werde die Ermittlung der Vergleichseinkommen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad kritisiert, fallen im konkreten Fall folgende Aspekte auf. Der Beschwerdeführer hat nach der Aktenlage eine Ausbildung in einem Treuhandbüro absolviert und jahrelang im Treuhandbereich sowie in einer Anwaltskanzlei gearbeitet (vgl. Ingress A und die dort enthaltenen Verweise; siehe

8 auch das Arbeitszeugnis in IV-act. 125-7/9). Beim aktuellen Arbeitgeber arbeitet der Versicherte zu 50% "im Bereich Treuhand, Immobilienverwaltung und Steuerangelegenheiten" (vgl. IV-act. 116). Gemäss Anstellungsvertrag umfassen seine Aufgaben unter anderem (vgl. IV-act. 126-1/3): - Erledigung allgemeiner kaufmännischen Aufgaben; - Erstellen von Mietverträgen, Korrespondenz mit Mietern, Erstellen von Hausordnungen etc.; - Kontrolle der Mieteinnahmen, Mahn- und Betreibungswesen; - Korrespondenz/ Kontakt mit den Liegenschaftsverwaltungen, Kontrolle der Abrechnungen; - Arbeiten im Zusammenhang mit der Steuererklärung; - Überwachen und Vorbereitung der Rechnungen; - Verbuchung der Zahlungseingänge im Debitorensystem u. Mahnwesen; - Lohnverarbeitung und Sozialversicherungsabrechnungen. Im Einklang mit diesen verantwortungsvollen Aufgaben steht der im Anstellungsvertrag enthaltene Bruttolohn von monatlich Fr. 10‘000.-- (vgl. IV-act. 126-2/3, Ziff. 8), welcher aktuell bei einem 50%-Pensum Fr. 5‘850.-- beträgt (bzw. netto Fr. 4‘682.55, siehe die mit dem URP-Gesuch eingereichten Lohnabrechnungen). In Anbetracht der aktenkundigen Berufserfahrung und der aktuellen Berufstätigkeit ist nicht einzusehen, dass der Versicherte mit der Fragestellung des Einkommensvergleichs (Einkommen als gesunder Versicherter einerseits im Vergleich zum aktuellen Einkommen als gesundheitlich beeinträchtigte Person anderseits) überfordert und diesbezüglich auf anwaltliche Unterstützung im Vorbescheidverfahren angewiesen sein sollte. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss unter Hinweis auf Arztberichte vom 26. Januar 2018 und vom 6. Februar 2018 geltend macht, dass seine Leistungsgrenze mit einem 50%-Pensum ausgeschöpft sei und eine Mehrbelastung ihm nicht zumutbar sei, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass es sich bei der Auseinandersetzung mit dem Vorbescheid der Vorinstanz nicht um eine regelmässige bzw. auf Dauer ausgerichtete Mehrbelastung handelt, sondern um eine einmalige Angelegenheit, welche der Versicherte auf eine Phase verschieben konnte, in welcher das 50%-Pensum nicht im Vordergrund stand. Zum andern war es denn dem Beschwerdeführer auch möglich, am 20. Februar 2017 eine Eingabe gegen den Vorbescheid mit Antrag und Begründung zu formulieren. Namentlich rügte er unmissverständlich, dass im MEDAS-Gutachten die Folgen eines Unfalles von November 2013 unzureichend berücksichtigt wurden und dass eine klare Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes festgestellt worden sei. Zudem nahm er ausdrücklich zum von der Vorinstanz ermittelten Valideneinkommen Stellung und bemängelte sinngemäss, dass es für einen 55jährigen Mann in der wirtschaftlichen Situation "völlig realitätsfremd" bzw. zu tief

9 angesetzt worden sei (vgl. IV-act. 152). Im Übrigen ist es - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers - im Rahmen des Vorbescheid- Verfahrens nicht nötig, dass die Einwände gegen einen negativ lautenden Vorbescheid die Qualität einer umfassenden Beschwerdeschrift an ein Gericht erreichen. 4.3 Nicht zu hören ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift (S.8), die Nichtgewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren entspreche faktisch einer Beschränkung des rechtlichen Gehörs und verletze überdies den Grundsatz der prozessualen Chancengleichheit. Diesbezüglich wird übersehen, dass es sich beim Vorbescheid-Verfahren nicht um einen gerichtlichen Prozess handelt, sondern um ein Verwaltungsverfahren, bei welchem die IV-Stelle umfassende Abklärungspflichten hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Was allfällige Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen eines interdisziplinären Gutachtens einerseits und dem Gesundheitszustand des Versicherten andererseits anbelangt, braucht es grundsätzlich die Angaben des Versicherten zur (subjektiven) Wahrnehmung des Gesundheitszustandes und zu den Alltagserfahrungen, um Unterschiede zu formulieren. In diesem Sinne sind auch die Einschätzungen der behandelnden Ärzte jeweils auf die entsprechenden Angaben des Patienten angewiesen. Dass dem Beschwerdeführer die Formulierung solcher (vom Gutachten abweichender) Angaben unzumutbar sein sollte, bleibt unerfindlich. Soweit in der Beschwerde (S. 11 oben) sinngemäss eingewendet wird, dass dem Beschwerdeführer angesichts seiner kognitiven Defizite nicht möglich sei, sich mit den Grundlagen des Vorbescheids auseinandersetzen, wurde bereits darauf hingewiesen, dass dem Versicherten im Rahmen seines 50%-Pensums grundsätzlich anspruchsvolle Berufsarbeit mit einer entsprechenden Entlöhnung möglich ist, wobei hinsichtlich der geltend gemachten raschen Ermüdbarkeit die Lösung darin bestanden hätte, sich mit dem Vorbescheid in einer Phase ohne Berufsarbeit (z.B. an einem Samstag oder einem sonstigen arbeitsfreien Tag) zu befassen. 4.4 Schliesslich ist im vorliegenden MEDAS-Gutachten kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen zu erblicken, sondern vielmehr ein Fall mit einer durchschnittlichen Komplexität. Es mag zwar zutreffen, dass für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind. Trotzdem kann allein deswegen im vorliegenden Fall - auch wenn es sich um die Beurteilung eines polydisziplinären Gutachtens geht - nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde.

10 4.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Vorbringen und konkreten Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle verneint hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Keinen Streit um Versicherungsleistungen im Sinne dieser Bestimmung bilden etwa Auseinandersetzungen um die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_639/2011 vom 30.8.2012 Erw. 3), die Drittauszahlung der Leistung (BGE 121 V 17 Erw. 2) oder den Erlass der Rückerstattungsschuld (BGE 122 V 221 Erw. 2). 5.2 Die soeben angeführten Entscheide beschlagen zwar nicht exakt die hier vorliegende strittige Frage, ob ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren besteht. Aus der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes abzuleiten, dass der vorliegende Streit nicht als eigentliche IV-Versicherungsstreitigkeit zu qualifizieren ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der allgemeine sozialpolitische Gehalt des Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG − rasches, einfaches und kostenloses Verfahren − eine Ausnahme nur im Bereich der Invalidenversicherung erfuhr. Daher ist Art. 69 Abs. 1bis IVG grundsätzlich einschränkend auszulegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_639/2011 vom 30.8.2012 Erw. 3.3 und 3.4). 5.3 Da es im vorliegenden Verfahren (unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren) weder um die Bewilligung noch um die Verweigerung von IV- Leistungen geht, ist somit weiterhin Art. 61 lit. a ATSG massgebend, wonach das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos ist. Dementsprechend werden hier keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. auch VGE I 2017 64). 6.1 Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sind – nachdem auf dieser Stufe weniger strenge Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung gelten – die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bejahen. 6.2 In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsge-

11 richt in Art. 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, unter Beachtung der in Art. 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1'400.-- festzulegen.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und es wird Rechtsanwältin MLaw Aurelia Jenny als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'400.-- zu entrichten. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (Art. 75 Abs. 3 VRP). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 14. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. März 2018

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

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