Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 34 Entscheid vom 11. Juli 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Berechnung des Rentenbetrages)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren am ________1961), gelernter Kaufmann, arbeitete seit 1979 mit Unterbrüchen in verschiedenen Berufen. Von Ende Juli 2006 bis Juli 2013 wohnte er in Thailand. Nach seiner Rückkehr wurde er zwischenzeitlich vom Sozialamt D.________ wirtschaftlich unterstützt respektive nach seinem Umzug nach B.________ Ende 2015 von der Fürsorgebehörde C.________. Am 21. September 2016 meldete er sich zum Bezug einer Invalidenrente bei der IV- Stelle Schwyz an. B. Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2018 informierte die IV-Stelle Schwyz A.________, dass voraussichtlich ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Am 15. Februar 2018 verfügte die IV-Stelle, dass ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. C. Mit Verfügung vom 26. März 2018 legte die IV-Stelle Schwyz die monatliche Rentenleistung auf Fr. 1'753.-- ab 1. Juli 2017 fest. D. Am 17. April 2018 erhebt A.________ rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 26. März 2018, wobei er folgendes geltend macht: Bei den Berechnungsgrundlagen für die Rentenhöhe wurde bei der Festlegung der Beitragsdauer nicht berücksichtigt, dass für die Jahre 2013-2015 das Sozialamt D.________ und für die Jahre 2016-2018 das Sozialamt C.________ die jährlichen Mindestbeiträge mit den entsprechenden AHV-Stellen abgerechnet hat. Deshalb belaufen sich die anzurechnenden Beitragsjahre auf 35 Jahre und 6 Monate. Ich bitte das Verwaltungsgericht höflich den Sachverhalt anhand des beigelegten individuellen Kontoauszuges der Ausgleichskasse Zug vom 5. September 2013 zu prüfen und die IV-Stelle Schwyz anzuweisen, die Berechnung der IV-Rente anhand der korrigierten Berechnungsgrundlage neu zu erstellen. E. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer auf der Basis eines IV-Grades von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 2017 bzw. auf Basis eines IV- Grades von 70 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze IV-Rente zusteht. Auch der Beginn des Rentenanspruchs ist unbestritten. Streitig ist im Wesentlichen der Rentenbetrag bzw. die Fragestellung, welche Beitragsdauer für die Ermittlung des Rentenbetrages massgebend ist.
3 Die Vorinstanz berechnete die Rentenhöhe gestützt auf eine Beitragsdauer von 30 Jahren und 6 Monaten nach der Beitragsskala 38 (Teilrente) mit einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 60'630.-- (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 2 mit Verweis auf IV-act. 19-1/2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass für die Jahre 2013 - 2015 das Sozialamt D.________ und für die Jahre 2016 - 2018 das Sozialamt C.________ die jährlichen Mindestbeiträge mit den entsprechenden AHV- Stellen abgerechnet habe. Deshalb würden sich die anzurechnenden Beitragsjahre auf 35 Jahre und 6 Monate belaufen. 1.2 Wie die IV-Rentenhöhe berechnet wird, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 5) zutreffend dargelegt. Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 sind für die Berechnung der ordentlichen IV-Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 anwendbar. Die Bestimmungen des AHVG zur Rentenberechnung stellen grundsätzlich zwingendes Recht dar. 1.3.1 In Art. 29bis AHVG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für die Rentenberechnung die Beitragsjahre (siehe Art. 29ter AHVG), Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (siehe Art. 29quater ff. AHVG). 1.3.2 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1.4 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden die Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz 579). Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, werden zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig ist (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung
4 mit Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Gemäss Art. 52c AHVV können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Dabei ist auch derjenige (angebrochene) Monat erfasst, in welchem die Rente entsteht. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Ueli Kieser, AHVG, a.a.O., Rz 581 mit Verweis auf SVR 2003 IV Nr. 3 und SVR 2004 AHV Nr. 16). Im Falle des Beschwerdeführers wurden Beitragszeiten, die er vor dem 1. Januar nach Vollendung seines 20. Altersjahr zurückgelegt hat, berücksichtigt (drei sog. Jugendjahre). Ebenfalls wurden gemäss Art. 52c AHVV Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen, in casu sieben Beitragsmonate im Rentenjahr 2017 (bis und mit Juli 2017; vgl. IV-act. 16- 4/5). 1.5 Der Jahrgang des Beschwerdeführers (1961) weist bis Ende 2016 35 Beitragsjahre auf (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG; Beginn: 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres, i.c. 1982, Ende: 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles, i.c. Ende 2016). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die anzurechnenden Beitragsjahre auf 35 Jahre und 6 Monate beziffert, weil "für die Jahre 2013 - 2015 das Sozialamt D.________ und für die Jahre 2016 - 2018 das Sozialamt C.________ die jährlichen Mindestbeiträge mit den entsprechenden AHV-Stellen abgerechnet hat", kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie erwähnt (vorn Erw. 1.4 zweiter Absatz), wurden beim Beschwerdeführer die sieben Monate von Januar bis und mit Juli 2017 berücksichtigt. Darüber hinaus können keine weiteren Beitragsmonate mehr berücksichtigt werden. Wie in der Vernehmlassung der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wird, ist die Berücksichtigung von Beitragsmonaten nach Eintritt des Versicherungsfalles (i.c. Juli 2017) ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl die Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2016 und von Januar 2017 bis und mit Juli 2017 als Beitragszeit angerechnet. Eine Berücksichtigung der Zeit ab August 2017 ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen (siehe auch Art. 52c AHVV). 1.6.1 Die Vorinstanz verweist für die Berechnung auf die IK-Eintragungen im Berechnungsblatt der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) vom 2. März 2018 (IVact. 16-2/5). Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Angaben in diesem Berechnungsblatt (zu Recht) nicht. Soweit er einen IK-Auszug der Ausgleichskasse Zug aus dem Jahr 2013 ins Recht legt, wird nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. Die in diesem IK-Auszug
5 enthaltenen Einkommen stimmen mit denjenigen des (aktuelleren) Berechnungsblatts der ZAS überein und haben Eingang in die vorinstanzliche Berechnung des Rentenbetrags gefunden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, vorliegend nicht auf das Berechnungsblatt der ZAS abzustellen. 1.6.2 Demnach hat der Beschwerdeführer in der hier relevanten Zeitspanne vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 2016 während 26 Jahren und 11 Monaten persönliche Beiträge erbracht. Darin ist auch die Zeitspanne von Juli 2013 bis Dezember 2016 (3 Jahre und 6 Monate) enthalten, also jene Zeitspanne, welche die (erlassenen) Nichterwerbstätigenbeiträge während des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers beinhaltet (zum Erlass der Mindestbeiträge vgl. Art. 11 AHVG und Art. 32 AHVV). 1.6.3 Die Beitragslücken während der Zeitspanne vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 2016 hat die Vorinstanz korrekt mit den drei Jugendjahren des Beschwerdeführers (in denen er bereits Beiträge entrichtete) aufgefüllt (vgl. Art. 52b AHVV). Ebenfalls hat die Vorinstanz sieben Beitragsmonate im Rentenjahr (Januar bis Juli 2017) angerechnet (vgl. Art. 52c AHVV), was zusammen ein Total von 30 Beitragsjahren und 6 Monaten ergibt (vgl. IV-act. 16-3/5 und 16-4/5). Die vorinstanzliche Bemessung der Beitragsdauer erweist sich somit als korrekt. 1.7 Die Einwände in der Beschwerde vermögen dem Gesagten nach keine Fehlerhaftigkeit in der vorinstanzlichen Bemessung des Rentenbetrags aufzuzeigen. Das gilt auch in Bezug auf die im Falle des Beschwerdeführers anwendbare Rentenskala 38. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erläuterungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden (Vernehmlassung Ziff. 12 mit Verweis auf Tabelle in Art. 52 AHVV). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. 1.8 Nachdem der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht, wird umständehalber und ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. Juli 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. Juli 2018