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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2018 23

16 maggio 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,800 parole·~9 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Hilfsmittel / orthopädische Masseinlagen) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 23 Entscheid vom 16. Mai 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Hilfsmittel / orthopädische Masseinlagen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1995) ist seit Herbst 2015 an der ETH Zürich im Studiengang „Gesundheitswissenschaften und Technologien“ immatrikuliert (siehe Eingabe vom 5.4.2018). B. Am 13. Juli 2016 konsultierte A.________ PD Dr.med. B.________ (FMH Orthopädische Chirurgie, leitender Oberarzt Hüftchirurgie der C.________ Klinik), welcher folgende Diagnose stellte (IV-act. 5-1/4): St.n. konservativ therapierter kongenitaler Hüftluxation bds. Aktuell muskuläre Dysbalance bei residueller Coxa valga und wahrscheinlich Coxa antetorta bds. Dieser Arzt empfahl zunächst eine gezielte Physiotherapie und ein konsequentes muskuläres Trainingsprogramm in Eigenregie (mit Verlaufskontrolle in 3 Monaten). C. Am 10. Januar 2017 fand in der C.________ Klinik eine Verlaufskontrolle statt. Im gleichentags erstellten Bericht führte PD Dr.med. B.________ u.a. aus, dass sich die Beschwerden durch konsequentes Heimtrainingsprogramm und Physiotherapie erfreulicherweise kontinuierlich gebessert hätten. Er empfahl eine Fortsetzung des Programms und verordnete „orthopädische Masseinlagen über gesamte Fusslänge mit medialer Abstützung“ (siehe Anhang zur Eingabe vom 26.4.2018). Anschliessend hielt sich A.________ mehrere Monate für ein Praktikum in Kairo auf (vgl. Eingabe vom 26.4.2018). D. Nach der Rückkehr aus Kairo gab A.________ am 6. Juni 2017 der Firma D.________ die Anfertigung von orthopädischen Masseinlagen für zwei Schuhpaare in Auftrag, wofür sie gleichentags eine Anzahlung von Fr. 400.-- leistete (vgl. Bf-act. 2). Später bezahlte sie auch noch den Restbetrag von Fr. 420.80 (vgl. Bf-act. 2/Anhang). E. Am 18. Oktober 2017 unterzeichnete A.________ eine IV-Anmeldung für Hilfsmittel und ersuchte um Kostengutsprache für orthopädische Masseinlagen (IV-act. 1). F. Mit Vorbescheid vom 23. November 2017 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen. Innert der im Vorbescheid angesetzten Frist von 30 Tagen liess sich A.________ nicht vernehmen. Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 24. Januar 2018, dass kein Anspruch auf Vergütung der orthopädischen Einlagen bestehe.

3 G. Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 21. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren, dass die IV die Kosten für die Schuheinlagenversorgung zu übernehmen habe. H. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 5. April 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dazu äusserte sich die IV-Stelle in einer Eingabe vom 12. April 2018, worauf die Beschwerdeführerin am 26. April 2018 nochmals Stellung nahm und eine Kopie der ärztlichen Verordnung des zuständigen Oberarztes vom 10. Januar 2017 einreichte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 1.2 In Ausführung der in Erwägung 1.1 aufgeführten Grundnorm und gestützt auf eine Subdelegation (Art. 14 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201) erliess das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstvorsorge notwendig sind (Abs. 1); der Anspruch auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel setzt zusätzlich voraus, dass sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung,

4 die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Diese Liste enthält unter Ziffer 4.05* die Vergütung von orthopädischen Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. 1.3.1 Für Eingliederungsmassnahmen gilt der Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. BGE 139 V 118 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Zudem besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). 1.3.2 Nach Randziffer 2027 des Kreisschreibens des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (KHMI) können Schuheinlagen grundsätzlich ausgewechselt, d.h. in verschiedenen Schuhen getragen werden. 2.1 Im vorliegenden Fall hat der für den Bereich Hüftchirurgie zuständige Oberarzt der C.________ Klinik (PD Dr.med. B.________) am 14. Februar 2018 attestiert, dass bei der Versicherten ein Geburtsgebrechen in Form einer konservativ therapierten kongenitalen Hüftluxation beidseits besteht (wobei infolge der Deformität eine typische coxa valga et antetorta mit konsekutiver muskulärer Dysbalance vorliege). Durch das Geburtsgebrechen komme es zu einer mangelnden Stabilisierungsfähigkeit der unteren Extremitäten, bzw. der Beinachse, wodurch funktionelle Beschwerden bestünden, welche durch eine korrekte Einlagenversorgung gebessert würden. Aktenkundig ist sodann, dass der gleiche Facharzt am 10. Januar 2017 die Fortsetzung des Therapieprogrammes (mit Physiotherapie und Heimtraining) empfahl sowie gleichentags eine ärztliche Verordnung für „orthopädische Masseinlagen über gesamte Fusslänge mit medialer Abstützung“ ausstellte (vgl. Anhang zur Eingabe vom 26.4.2018). 2.2 Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung diese vorgenannte ärztliche Verordnung vom 10. Januar 2017 unberücksichtigt liess, hängt damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer am 18. Oktober 2017 vorgenommenen IV-Anmeldung diese Information verschwieg und auf den Vorbescheid vom 23. November 2017 (welcher einen Leistungsanspruch verneinte) nicht reagierte. Auch noch in der Beschwerde vom 21. Februar 2018 nahm die

5 Versicherte weder Bezug auf die ärztliche Verordnung vom 10. Januar 2017, noch reichte sie damals eine Kopie davon ein. Erst in der Eingabe vom 5. April 2018 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dieser Klinikarzt ein ärztliches Rezept für orthopädische Einlagen ausgestellt habe. Die entsprechende Kopie wurde zwischenzeitlich am 26. April 2018 nachgereicht. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass diese Schuheinlagen als notwendige Ergänzung der nach der Aktenlage (mindestens damals) laufenden medizinischen Massnahme (Physiotherapie) zu betrachten sind. 2.3 Allerdings ist der eingereichten Auftragsbestätigung bzw. Rechnung der betreffenden Firma (D.________) zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin für zwei verschiedene Paar Schuhe („Running neutral“ und „Sneakers grau“) orthopädische Masseinlagen anfertigen liess. Nachdem Schuheinlagen grundsätzlich ausgewechselt bzw. in verschiedenen Schuhen getragen werden können (vgl. oben, Erw. 1.3.2 mit Verweis auf Randziffer 2027 KHMI) und nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI) besteht, hat die IV nur Einlagen für ein Paar Schuhe zu übernehmen. Gemäss der aktenkundigen Rechnung handelt es sich dabei um den Betrag von Fr. 410.40. 2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin am Schluss ihrer Eingabe vom 5. April 2018 darauf beruft, dass sie am 6. Juni 2017, als sie gleichentags die erwähnten Masseinlagen bei der Firma D.________ bestellte, bei der IV-Stelle telefonisch nachgefragt habe, ob solche Einlagen von der IV vergütet würden, was ihr bejaht worden sei, kann sie daraus aus den folgenden Gründen hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der genaue Inhalt eines solchen Telefongesprächs kann mehr als ein halbes Jahr später nicht mehr im Einzelnen rekonstruiert werden. Massgebend ins Gewicht fällt, dass zu diesem Zeitpunkt sich die Beschwerdeführerin noch nicht für Hilfsmittelleistungen bei der Vorinstanz angemeldet hatte (diese Anmeldung erfolgte erst Monate später am 18. Oktober 2017 mit Eingang der Anmeldung am 19. Oktober 2017, vgl. IV-act. 1). Bei dieser Sachlage konnte die offenbar am 6. Juni 2017 angefragte Mitarbeiterin der Vorinstanz nur eine allgemein gehaltene Auskunft geben, weil zu diesem Zeitpunkt die Vorinstanz weder von der ärztlichen Verordnung (vom 10.1.2017), noch von einer bestimmten Hilfsmittel-Offerte konkrete Kenntnis hatte (vgl. BGE 131 V 106 unten). Die um Leistungen nachsuchende Person kann sich praxisgemäss nur dann auf eine behördliche Zusicherung berufen, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (vgl. Locher/ Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Rz. 22 zu § 4, mit Verweis auf BGE 131 V 480 und weiteren Hinweisen). Daran gebricht es hier, weil die Beschwerdeführe-

6 rin weder zum Leistungsbezug angemeldet war, noch die betreffende Hilfsmittel- Offerte der Vorinstanz vorgelegt hatte. Mit anderen Worten hätte das richtige Vorgehen für eine gewünschte Kostenvergütung durch die IV damals darin bestanden, für die mit der ärztlichen Verordnung vom 10. Januar 2017 zu beschaffenden Hilfsmittel zunächst der IV eine entsprechende Offerte vorzulegen, um dadurch eine verbindliche Auskunft zu erlangen, inwiefern Masseinlagen von der IV vergütet werden. Eine allgemeine, ausserhalb eines konkreten Leistungsverfahrens erteilte Telefonauskunft vermag für ein Monate später eingeleitetes und erst dann konkret abgeklärtes Leistungsverfahren keine verbindliche Wirkung zu entfalten. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern, als die IV-Stelle für orthopädische Masseinlagen insgesamt Fr. 410.40 zu vergüten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 4. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2018 entsprechend abgeändert, als die Vorinstanz der Versicherten für orthopädische Masseinlagen den Betrag von Fr. 410.40 zu vergüten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.-- festgelegt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 200.-- einbehält und ihr Fr. 100.-- durch die Vorinstanz zu bezahlen sind. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Schwyz, 16. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Mai 2018

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