Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 92 Entscheid vom 10. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Höhe des Rentenanspruchs)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am ______1972, verheiratet, Vater einer Tochter mit Jahrgang 2009) hat eine Lehre als Maurer absolviert und in der Folge als Akkordmaurer gearbeitet (seit 1995 selbständig erwerbend als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft C.________ B. Am 14. Mai 2014 ging bei der IV-Stelle eine Meldung zur IV-Früherfassung ein, wonach A.________ aufgrund eines Bandscheibenvorfalls ganz bzw. teilweise arbeitsunfähig sei (IV-act. 1). Nach einem Erstgespräch vom 12. Juni 2014 (IV-act. 6) wurde eine IV-Anmeldung empfohlen, welche am 18. Juni 2014 (Eingangsdatum) erfolgte (IV-act. 8). C. Nach diversen Abklärungen teilte die IV-Stelle am 25. Juni 2015 mit, dass Berufsberatung im Hinblick auf eine Umschulung gewährt werde (IV-act. 53). Ein entsprechendes Abklärungsgespräch fand am 24. August 2015 statt (IV-act. 58). Nachdem A.________ weiterhin über LWS-Beschwerden klagte, empfahl der RAD-Arzt Dr.med. B.________ am 11. April 2016 die Durchführung einer interdisziplinären Abklärung (IV-act. 79-7/7). Der Begutachtungsauftrag wurde dem Medizinischen Gutachtenzentrum D.________ zugelost. Die Namen der Gutachter wurden A.________ am 12. Mai 2016 mitgeteilt (IV-act. 85). Das MEDAS- Gutachten datiert vom 8. August 2016 und ging am 16. September 2016 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 93). D. Nachdem der RAD-Arzt Dr.med. B.________ das Gutachten am 4. Oktober 2016 als schlüssig beurteilt hatte (IV-act. 95-6/6), veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung durch den Abklärungsdienst für Selbständigerwerbende (der IV-Stelle Luzern). Der entsprechende Abklärungsbericht ging am 6. April 2017 bei der IV- Stelle Schwyz ein (IV-act. 101). E. Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2017 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, ab 1. Januar 2015 eine ganze IV-Rente sowie ab 1. August 2016 eine halbe IV-Rente zu gewähren (IV-act. 103). Dazu liess A.________ sich in einer Eingabe vom 23. Juni 2017 vernehmen (IV-act. 111). Am 8. September 2017 verfügte die IV-Stelle, dass ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV- Grad 100%) und ab 1. August 2016 Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad 53%) bestehe (IV-act. 118, 119). F. Gegen diese Verfügungen liess A.________ fristgerecht am 28. September 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
3 1. Die angefochtenen Verfügungen des IV-Stelle Schwyz vom 8. September 2017 seien dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. August 2016 zumindest noch eine Dreiviertelsrente zusteht. 2. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers). Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 27. November 2017 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Wie in der Beschwerde (S. 3f.) zutreffend dargelegt wurde, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG; SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit versuchte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1.2 Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.3 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das
4 sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.A., Art. 28a N 27). 1.4 In den Artikeln 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG hat der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Arten von Wartezeiten statuiert. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG betrifft die materielle Seite des Rentenanspruchs, indem für den Beginn der Invalidenrente u.a. eine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vorausgesetzt wird. Es handelt sich somit um eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung. Demgegenüber stellt die Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG zwar auch eine Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 140 V 474 Erw. 3.3.1 in fine), jedoch eine verfahrensmässiger Natur, indem sie an die Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG anknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Person, die eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben somit völlig unterschiedliche Funktionen − als materielle Anspruchsvoraussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als formelle Karenzfrist, die mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn einzuhalten ist (vgl. BGE 142 V 550 Erw. 3.2). 2. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf IV-Rentenleistungen hat. Streitig und nachfolgend näher zu prüfen ist zum einen, ob der Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. Januar 2015 (= Standpunkt der Vorinstanz) oder ab 1. Dezember 2014 (= Standpunkt des Beschwerdeführers) besteht. Zum andern streiten die Parteien über die Höhe der IV-Rente für den Zeitraum ab 1. August 2016. Während der Beschwerdeführer ab 1. August 2016 mindestens eine Dreiviertelsrente beansprucht, ist nach Auffassung der Vorinstanz ab dem genannten Zeitpunkt nur eine halbe IV-Rente zu gewähren.
5 3.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 8. August 2016 folgende Zusammenfassung der medizinischen Vorgeschichte zu entnehmen (vgl. IV-act. 93-4/66): Seit 2010 bestehen ohne vorgängiges Trauma lumbale Schmerzen und nach erfolgloser Behandlung mit Medikamenten, Physiotherapie und Spritzen führte der Orthopäde Dr. F.______ an der G._____ (Klinik) am 07.04.2014 eine ALIF L5/S1 via ventralen peritonealen Zugang links mit Knochenentnahme vom vorderen rechten Beckenkamm bei lumbosakralem Schmerzsyndrom und dorsalem Anulusriss L5/S1 mit relativer Spinalkanalstenose L4/5 vor. Postoperativ nahmen die lumbalen Schmerzen zu und nach nutzloser konservativer Behandlung erfolgte am 21.11.2014 durch den gleichen Operateur eine perkutane dorsale Respondylodese mit Viper L5/S1. Postoperativ persistierten unveränderte lumbale Schmerzen, so dass am 12.08.2015 an der H.______ (Klinik) in Zürich bei Claudicatio spinalis mit Lumbago und Spinalkanalstenose L4/5 sowie delayed union L5/S1 bei epifusioneller Degeneration L4/5 mit breitbasiger Diskushernie und zweifacher Voroperation eine Dekompression L4/5 mit Respondylodese L5/S1 und Anlage von Autograft und Allograft notwendig wurde. Trotzdem bestehen weiter unveränderte lumbale Schmerzen mit Fortsetzung in die Fusssohle beidseits, wodurch der Schlaf beeinträchtigt ist. Das Sitzen ist während drei Stunden und das Laufen während dreieinhalb Stunden möglich. Das Bücken, Heben und Tragen von Lasten ist schmerzhaft. Die gegenwärtige Physiotherapie reduziert die Schmerzen leicht. Schmerzmittel werden konsequent verwendet. Das Tragen eines Lendenmieders war nutzlos. 3.2 Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die MEDAS- Gutachter was folgt fest (IV-act. 93-35/66): Failed low back surgery Syndrom nach ALIF L5/S1 4/2014, perkutaner dorsaler Respondylodese L5/S1 11/2014 und Dekompression L4/5 mit Respondylodese L5/S1 8/2015 nach delayed union L5/S1 und Diskusprotrusion L4/5 mit Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression. 3.3 Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde von den Gutachtern im polydisziplinären Konsens wie folgt beurteilt (IV-act. 93-35/66): Die Arbeitsfähigkeit als Maurer, einer körperlich schweren Arbeit in häufig kalter und feuchter Umgebung, vorwiegend stehend und gehend, mit häufig inklinierten, reklinierten und rotierten Köperhaltungen, beträgt aufgrund des failed low back surgery Syndroms nach ALIF L5/S1 4/2014, perkutaner dorsaler Respondylodese L5/S1 11/2014 und Dekompression L4/5 mit Respondylodese L5/S1 8/2015 nach delayed union L5/S1 und Diskusprotrusion L4/5 mit Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit 5/2016 30% (Arbeitsunfähigkeit 70%). Im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen bestand von 4/2014 bis 4/2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0%) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz. Auch als Disponent bestand von 4/2014 bis 4/2016 im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0%) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz. Seit 5/2016 beträgt die Arbeitsfähigkeit als Disponent, einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 90% (Arbeitsunfähigkeit 10%).
6 Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen auch für adaptierte Tätigkeiten von April 2014 bis Juni 2016 gesamthaft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Seither seien körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 90% zumutbar (Arbeitsunfähigkeit 10%). Die Arbeit als Disponent in der eigenen Firma entspreche einer solchen adaptierten Tätigkeit (vgl. IV-act. 93-36/66). 3.4 Diese im MEDAS-Gutachten enthaltenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen werden von den Parteien vor Gericht nicht substantiiert in Frage gestellt. Abgesehen davon führte der beigezogene RAD-Arzt Dr.med. B.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 4. Oktober 2016 überzeugend aus, dass das Resultat des MEDAS-Gutachtens als schlüssig zu beurteilen sei (IVact. 95-6/6). Dieser Einschätzung des RAD-Arztes ist uneingeschränkt beizupflichten. 4. Was die Fragestellung anbelangt, ab wann durchschnittlich mindestens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gegeben war, ist auf die eigene Erklärung des Versicherten abzustellen, welcher im Rahmen der Anmeldung für eine Früherfassung die ausdrückliche Frage "Beginn der Arbeitsunfähigkeit?" unmissverständlich mit "07.01.2014" beantwortet hat (vgl. IVact. 1-2/3). Mit dieser Antwort hat der Versicherte sich für den Dezember 2013 grundsätzlich noch als arbeitsfähig betrachtet. Abgesehen davon hat der Versicherte seine Antwort zusätzlich mit einem ärztlichen Zeugnis von Dr.med. E.________ vom Spital I.______ dokumentiert, welcher für den Zeitraum ab 7. Januar 2014 (und nicht bereits ab Dezember 2013) eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert hat (vgl. IV-act. 2-1/4). Analog hat der gleiche Arzt in seinem Verlaufsbericht vom 18. August 2014 an die IV-Stelle auf die ab 30. Oktober 2013 vorgenommene Behandlung (konservative Therapie, Übergang in eine kathetergesteuerte epidurale Anästhesie durch Dr. J.______ im Spital I.______) hingewiesen, dennoch aber den Versicherten aufgrund der Beschwerdeproblematik in seiner körperlich schwer belastenden Tätigkeit erst ab dem 7. Januar 2014 als arbeitsunfähig erklärt (vgl. IV-act. 27-1/2 unten und 27-2/2 oben). An diesem dargelegten Ergebnis vermag der Umstand, wonach die lumbalen Beschwerden bereits vor Januar 2014 auftraten und dafür gewisse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen wurden, grundsätzlich nichts zu ändern, da für solche früheren Behandlungen nach der Aktenlage keine anhaltende relevante Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Daraus, dass der Versicherte für den im Dezember 2013 bestehenden Gesundheitszustand und damals vorgenommene Behandlungen kein Arztzeugnis mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einhol-
7 te, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz berücksichtigten, ab Januar 2014 anerkannten anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40%. Mit anderen Worten ist der von der Vorinstanz festgesetzte Rentenbeginn ab 1. Januar 2015 nicht zu beanstanden. 5. Bei den erwerblichen Auswirkungen des gutachtlich ermittelten Gesundheitszustandes sowie des daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeitsgrades (von 90% für adaptierte Tätigkeiten) ist im Einkommensvergleich das vom Abklärungsdienst für Selbständige ermittelte Valideneinkommen von Fr. 171‘422.-- (vgl. IV-act. 101-7/143) unbestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu an sich erübrigen. (Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass im Abklärungsbericht nach der Herleitung des Valideneinkommens beim Invalideneinkommen versehentlich als Ausgangsbasis von Fr. 171‘442.-- statt Fr. 171‘422.-- ausgegangen wurde, was im Endergebnis ohne Auswirkungen ist; in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerde wird übereinstimmend mit Fr. 171‘422.-- gerechnet). 5.1 Streitig und näher zu prüfen ist das Invalideneinkommen. Der Abklärungsdienst für Selbständige erwog bei der Ermittlung des Invalideneinkommens was folgt (vgl. IV-act. 101-7f./143): Der Versicherte hat auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, verzichtet. Im Sinne der Schadenminderung muss deshalb jenes Einkommen angerechnet werden, welches der Versicherte nach Umschulung überwiegend wahrscheinlich erzielen könnte. Wir stützen auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ab. Nach Umschulung wäre dem Versicherten das Anforderungsprofil 3 (qualifizierte Arbeiten) möglich. Wir stützen auf die Lohnstrukturerhebung 2014 ab (TA1, Total 05-96, Niveau 3, Männer, 41.7 h/Wo). Gestützt auf das Medas Gutachten sehen wir eine Arbeits-, bzw. Leistungsfähigkeit von 90% auf dem freien und ausgeglichenen Arbeitsmarkt als gerechtfertigt. Aufgrund der bereits leidensangepassten Verweistätigkeit ist ein weiterer Leidensabzug nicht angezeigt. Auch das Alter (44 Jahre) begründet keinen zusätzlichen Abzug. (…) Bundesamt für Statistik 2014 TA1, Total 05-96, Niveau 3, Männer 86‘220 umgerechnet auf 41.7 St./Woche 86‘220 : 40 x 41.7 = 89‘884 mit Nominallohnindex auf 2015 umgerechnet 89884 : 103.3 x 103.7 = 90‘232 zumutbar zu 90% 81‘209 Mindereinkommen 90‘233 IV-Grad 53% Diese Herleitung des Invalideneinkommens wurde von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung übernommen.
8 5.2 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass das anhand der LSE 2014 ermittelte Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 81‘209.-utopisch sei. Nach der Rechtsprechung sei primär von der beruflich-erwerblichen Situation des Versicherten auszugehen. Übe er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei welcher − kumulativ − besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben seien und anzunehmen sei, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe, und erscheine zudem das Einkommen aus Arbeitsleistung als angemessen (und nicht als Soziallohn), gelte grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 593 Erw. 2.3). Der Versicherte übe eine solche Erwerbstätigkeit mit besonders stabilen Arbeitsverhältnissen und er schöpfe seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise als Disponent im Akkordunternehmen voll aus. Mit seinen Companions habe er eine neue Vereinbarung getroffen, gemäss welcher er als Disponent zu 4% (statt 2%) am Umsatz (zwischen 1.2 bis 1.6 Mio.) beteiligt sei, womit er ein Einkommen zwischen Fr. 48‘000.-- und Fr. 64‘000.-- erzielen könne, was in Anbetracht der Arbeitsleistung durchaus angemessen sei. Dies sei die bestmögliche Lösung, welche auf seinen bisherigen Berufserfahrungen in einem seit 22 Jahren eingespielten Team aufbaue, ohne dass er körperlich anstrengende Arbeiten leisten müsse. Eine bessere Lösung gebe es nicht. Was die Umschulung anbelangt, sei ihm kein realistischer Vorschlag unterbreitet worden, bei welchem er reelle Chancen hätte, nachher im Erwerbsleben auch tatsächlich wieder Fuss fassen zu können. Fahrlehrer und LKW-Fahrer seien gesundheitsbedingt nicht ideal, da er nicht den ganzen Tag sitzen könne. Gegen eine reine Bürotätigkeit würden seine schulischen Schwächen sprechen. Er sei vielmehr der "Handwerkertyp" und im Büro "der Zahlenmensch" (Briefe würden andere schreiben). Auch die vorgebrachten Berufe als Arbeitsagoge und Immobilienbewerter seien unrealistisch. Abgesehen davon sei es selbst nach einer Umschulung und dem Finden einer solchen Stelle wenig wahrscheinlich, dass er bei einer Arbeitsfähigkeit von 90% einen Anfangslohn von Fr. 81‘209.-- (was Fr. 90‘233.-- bei einem Vollzeitpensum entspräche) erzielen könnte, da er diesbezüglich nicht über eine Berufserfahrung verfügen würde. Schliesslich macht der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss geltend, dass hinsichtlich der Tabellenlöhne keinesfalls das Niveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) herangezogen werden dürfe. Denn nach einer Umschulung müsse er "wieder von vorne beginnen" und es bräuchte lange, bis er ein solches Spezialwissen erlangen könnte. Zusammenfassend dürfe höchstens von einem Invalideneinkommen von Fr. 64‘000.-bzw. Fr. 65‘022.-- ausgegangen werden, woraus im Einkommensvergleich ein IV-
9 Grad von über 60% resultiere. Dies gelte erst recht, wenn noch zur Ermittlung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug anzuwenden wäre. 5.3 Eine gerichtliche Würdigung der Vorbringen der Parteien zeitigt die folgenden Ergebnisse. 5.3.1 Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der zwischenzeitlich 45-jährige Versicherte vor dem Auftreten der gesundheitlichen Probleme in finanzieller Hinsicht eine erfolgreiche Existenz aufgebaut hatte, da er mit einer eher einfachen Ausbildung (6 Jahre Primarschule, 3 Jahre Realschule, 3 Jahre Maurerlehre) als (gesunder) Akkordmaurer und Gesellschafter einer als Kollektivgesellschaft organisierten Akkordunternehmung zuletzt einen jährlichen Durchschnittsverdienst von rund Fr. 171‘000.-- erzielte. Der Versicherte erreichte diesen beträchtlichen Durchschnittsverdienst nach der Aktenlage durch einen anhaltenden (mutmasslich grossen) Einsatz als Akkordmaurer sowie Gesellschafter einer insgesamt erfolgreichen Akkordunternehmung (welche im Jahre 2014 drei Gesellschafter und zehn Angestellte aufwies, vgl. IV-act. 15-2/4; bei der Abklärung im Jahre 2017 waren 12 Mitarbeiter angestellt, vgl. IV-act. 101-3/143). 5.3.2 Nachvollziehbar und überzeugend ist die Argumentation des Beschwerdeführers vor Gericht, dass aufgrund der über 22-jährigen Tätigkeit im gleichen Akkordunternehmen ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt und dass er die dabei gewonnenen Berufserfahrungen als Disponent im bisherigen Unternehmen (Arbeitsplanung/ Einsatzplanung für Personal, leichte Arbeiten wie Kontrollen/ Abnahmen, ohne eigene, körperlich anstrengende Maurerarbeiten) an sich in einer adäquaten Weise mit einem jährlichen Verdienst zwischen Fr. 48‘000.-- bis zu Fr. 64‘000.-- verwerten kann (4% vom Bruttoumsatz, welcher zwischen 1.2 Mio. bis zu 1.6 Mio. Franken ausmachte). Mit anderen Worten ist fraglich, dass der Versicherte diese langjährige Berufserfahrung als Akkordmaurer in einer anderen Anstellung (mit lediglich leichter wechselbelastender Tätigkeit) derart verwerten könnte, dass er jährlich mehr als Fr. 64‘000.-- verdienen würde, zumal der Versicherte über keine höhere Berufsausbildung verfügt. Dass der Versicherte mit seinem verbliebenen Leistungspotential (90% Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Arbeiten) im bisherigen Akkordunternehmen grundsätzlich keinen Fr. 64‘000.-- übersteigenden Verdienst erzielen kann, leuchtet allein schon deshalb ein, weil der Ertrag dieser Unternehmung ausschliesslich durch Maurerarbeiten erzielt wird und die körperlich leichten Arbeiten als Disponent (mit Arbeits-/Einsatzplanung, Kontrollen etc.) in Anbetracht der Mitarbeiterzahl (aktuell offenbar 12) offenkundig beschränkt sind. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Arbeit als Disponent im bisherigen Akkordunternehmen den
10 Versicherten nicht im Umfange eines Vollzeitpensums ausfüllt (vgl. IV-act. 101- 3/143 unten), weshalb dem Versicherten noch eine (adaptierte) Nebenbeschäftigung zuzumuten wäre, bei welcher er − beispielsweise als Teilzeit-Verkäufer/ Berater in einem Baumarkt − seine Erfahrungen als Handwerker auf dem Bau nutzbringend mitverwerten könnte. Eine solche Nebenbeschäftigung könnte durchaus auch dem Arbeitsanfall im Akkordunternehmen angepasst werden, indem bei hoher Auslastung im Sommerhalbjahr die Nebenbeschäftigung reduziert würde (z.B. nur Aushilfen an Samstagen) und umgekehrt − bei geringer Auslastung im Winter − der Umfang der Nebenbeschäftigung erhöht würde. Im Lichte solcher Überlegungen würde es sich rechtfertigen, die bei einer Weiterbeschäftigung im Akkordunternehmen als Disponent veranschlagte Lohnsumme in der Bandbreite von Fr. 48‘000.-- bis Fr. 64‘000.-- ermessensweise auf rund Fr. 68‘000.-- zu erhöhen. 5.3.3 Aus diesen Gründen erweist es sich im Rahmen einer ersten Argumentationskette als angebracht, das massgebende Invalideneinkommen auf rund Fr. 68‘000.-- zu veranschlagen. Damit erleidet der Versicherte im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 171‘422.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 103‘422.--, womit ein massgebender IV-Grad von 60% resultiert (171‘422 minus 68‘000 = 103‘422; 103‘422 : 171‘422 x 100 = 60.33). Damit ist ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zu bejahen. 5.3.4 Zum gleichen Ergebnis einer Dreiviertelsrente führen auch die Ausführungen der zweiten Argumentationskette. Selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausginge, dass das massgebende Invalideneinkommen nach Massgabe des zu erwartenden Einkommens nach Durchführung einer von der IV zu finanzierenden Umschulung zu ermitteln wäre, verhielte es sich so, dass der Versicherte mit seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 90% für leichte leidensangepasste Tätigkeiten nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein Fr. 68‘000.-- übersteigendes Jahreseinkommen erzielen könnte. Denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz käme nach einer solchen Umschulung grundsätzlich nicht das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) in Frage, sondern nur das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Geräten etc.) zur Anwendung, weil der dannzumal über 46-jährige Versicherte in seiner neuen Tätigkeit noch über keine eigentliche Berufserfahrung aufweisen würde. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 9f.) ist beizupflichten. Dafür sprechen auch die Ausführungen des Bundesgerichts im
11 Urteil 8C_382/2017 vom 25. August 2017 (Erw. 2.3.3), worauf der Rechtsvertreter des Versicherten zutreffend hingewiesen hat. Abgesehen davon legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb eine Umschulung zum Fahrlehrer (zu langes Sitzen), zum Baupolier (Mitarbeit auf der Baustelle) oder zum Bauführer (zu hohe schulische Anforderungen) unrealistisch erscheint. Geht man nach dem Gesagten davon aus, dass der Versicherte nach einer Umschulung in eine leichte wechselbelastende Tätigkeit den Durchschnittsverdienst im Kompetenzniveau 2 (gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Total 05-96/ Männer) von Fr. 67‘920.-- (12 x 5‘660) erzielen würde, ergibt die Berechnung nach Massgabe der gleichen Umrechnungsfaktoren (vgl. oben, Erw. 5.1) was folgt: TA1, Total 05-96, Niveau 2, Männer 67‘920 umgerechnet auf 41.7 St./Woche 67‘920 : 40 x 41.7 = 70‘807 mit Nominallohnindex auf 2015 umgerechnet 70‘807 : 103.3 x 103.7 = 71‘081 zumutbar zu 90% 63‘973 Mindereinkommen 107‘449 IV-Grad 62.6 % 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch bereits ab Dezember 2014 (statt 1. Januar 2015) geltend macht. Die Beschwerde erweist sich indessen insoweit als begründet, als der Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1. August 2016 auf der Basis eines IV-Grades von 60% eine ¾-Rente (statt eine ½-Rente) umfasst. Die Festlegung und Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung. Diesem Teilobsiegen entsprechend werden die Verfahrenskosten zu 4/5 der Vorinstanz und zu 1/5 dem Beschwerdeführer auferlegt. Analog wird dem beanwalteten Beschwerdeführer für sein Teilobsiegen eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar ist in Beachtung des kant. Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411), welcher im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Tarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Spesen und MwSt) festzulegen.
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abgeändert, als der Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 60%) umfasst. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) betragen Fr. 500.-- und werden der Vorinstanz zu 4/5 (Fr. 400.--) und dem Beschwerdeführer zu 1/5 (Fr. 100.--) auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Rechtsvertreter) noch Fr. 400.-- zu bezahlen hat. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A). Schwyz, 10. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Januar 2018