Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.01.2018 I 2017 89

10 gennaio 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,507 parole·~18 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 89 Entscheid vom 10. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Rainer Deecke, Industriestrasse 13c, Postfach 7555, 6302 Zug, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________) arbeitete seit 1987 als Bauarbeiter/ Maschinist für die B.________ AG (________). Nachdem im Jahre 2015 zunehmend Atemprobleme auftraten, erfolgten medizinische Abklärungen, welche die Diagnose eines Lungen-Karzinoms ergaben. Es folgte eine Pneumonektomie (27.7.2015) mit adjuvanter Chemotherapie. Während diesen Behandlungen trat am 29. September 2015 ein akutes koronares Ereignis mit Myokardinfarkt auf (Reanimation mit Defibrillation, anschliessend PTCA und Stenting im C.________ (Spital), vgl. IV-act. 10-2/40). B. Am 13. November 2015 ging die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 1). Nach diversen Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 mit, dass für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 befristet bis zum 30. September 2016 ein Anspruch für eine ganze IV-Rente (IV-Grad: 90%) anerkannt werde (IV-act. 28). Dagegen liess A.________ am 26. Januar 2017 Einwände erheben mit dem Hauptbegehren, dass auch über den 30. September 2016 hinaus eine ganze Rente zu gewähren sei (IV-act. 32-1/10). C. Am 21. August 2017 verfügte die IV-Stelle, dass für A.________ vom 1. Mai 2016 bis zum 30. September 2016 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-Grad 90%). D. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 18. September 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 21.8.2017 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine ganze Rente auch über den 30.9.2016 hinaus, zu gewähren. 2. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1.10.2016 eine Rente nach Gesetz (IVG) zu gewähren. 3. Sub-Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, umfassende medizinische Abklärungen - im Sinne einer verwaltungsexternen Begutachtung - vorzunehmen. 4. Sub-sub-eventuell sei die Sache zur Abklärung betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen und deren Durchführung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdefüh-

3 rers. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Die IV-Stelle verzichtete am 2. November 2017 auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 3 und 6ff. Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG; SR 830.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit

4 in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d; 106 V 86 Erw. 2b; 105 V 139 Erw. 1c; 98 V 166 Erw. 2). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57 IVG N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4; 105 V 156 Erw. 1). 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). 1.6.1 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten

5 und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 1.6.2 Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Bundesgerichtsurteil 8C_760/2015 vom 18.3.2016 Erw. 3.1 mit Verweis auf Urteil 9C_37/2015 vom 17.6.2015 Erw. 3.2). 2. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, sind den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend dargelegten Ausführungen zu entnehmen. 2.1 Der Hausarzt Dr.med. D.________ fasste in seinem Bericht vom 13. Februar 2016 an die IV-Stelle den bisherigen Verlauf mit den folgenden Diagnosen zusammen (IV-act. 10-1/40): Multifokales Adenokarzinom des re Lungenunterlappens pT4 pnO (0/52) cMO NO VO G3, Stadium IIIA mit/bei  Pneumonektomie re mit mediastinaler Lymphadenektomie 27.7.15  multiple zusätzliche flaue Läsionen bilateral (…)  COPD Gold I  CO-Diffusionskapazität 60%  Nikotinabusus 80 py  anamnestisch vorbestehende Hochton-Schwerhörigkeit  adjuvante ChemoTh. mit Cisplatin und Vinorelbine ab 22.9.15, wegen Unverträglichkeit vorzeitiger Abbruch  Aktuell 01/16: klinische, laborchemische und radiologische vollständige Remission Harnwegsinfekt am 27.10.2015  DD anderer Infektfokus, chemotherapieassoziierte Gastroenteritis  transiente hypoosmolare Hyponatriämie, DD: bei Diarrhoe Koronare Eingefässerkrankung  akuter STEMI anterior 29.9.15  2x Defibrillation bei Kammerflimmern in der Praxis 29.9.15  PTCA und 1x Stent bei subtotalem Verschluss med. RIVA 29.9.15  Echo 5.10.15: erhaltene globale syst. Pumpfkt., Hypokinesie septal, apikal  cv RF: Nikotin 60 py Anamn. Vit. B12 Mangel 2015

6 Laparaskopische Appendektomie 09/15 vor der Chemo Vorhofflimmern perioperativ 07/15 Sigmadivertikulose  Segmentale Peridivertikulitis 07/15  Perityphlitischer Abszess, Drainage 19.5.15 Ausgeprägte chronische Pankreaskopf-Pankreatitis bei aethylischer chronisch rezidivierender Pankreatitis 2004  Pyloruserhaltende partielle Duodenopankreatektomie und Rekonstruktion mit  End-zu-Seit Pankreatico-jejunostomie,  End-zu-Seit Hepaticojejunostomie  End-zu-Seit Duodenojejunostomie - Cholecystektomie Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr.med. D.________ am 13. Februar 2016 wie folgt (IV-act. 10-3/40): AUF: 100% ab 18.5.2015 bis heute und weiter. 1.7 Der Patient arbeitete auf dem Bau, er ist körperlich im Moment nicht belastbar, die Belastbarkeit ist möglicherweise nicht zu steigern, es fehlt doch immerhin die halbe Lunge, die Restlunge leidet an einer COPD. Zudem besteht eine coronare Herzkrankheit. Die Sauerstoffversorgung ist knapp garantiert. Eine körperliche Arbeit kann der Patient im Moment nicht mehr ausüben. Es dürfte auch später nicht möglich sein. Die bisherige Tätigkeit ist nicht mehr zumutbar. 1.8 Die Einschränkungen lassen sich möglicherweise minim verbessern durch medizinische Massnahmen, der Patient ist dauernd in Behandlung. Fortschritte sind in kleinen Schritten erfolgt. Bisher kann die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden. Zudem ergänzte der Hausarzt, dass der Versicherte "nur minimalste Belastungen ertragen" könne; aktuell könne er höchstens kurze Zeit arbeiten (2-3 Stunden pro Tag, bzw. ca. 20%; vgl. IV-act. 10-4/40). 2.2 Ab 1. Mai 2016 konnte der Versicherte wieder in einem geringen Umfang (ca. 10%) die Arbeit beim langjährigen Arbeitgeber aufnehmen, namentlich als Kranführer (mit Unterstützung durch Kollegen bei der Fixierung von Lasten, vgl. IV-act. 19-2/3 unten). 2.3 Nach einer Verlaufskontrolle vom 11. Juli 2016 im E.________(Spital) führte der Onkologe Dr.med. F.________ (Onkologie/ Hämatologie) im gleichentags verfassten Bericht u.a. aus, 7 Monate nach Abschluss der vorzeitig beendeten adjuvanten Chemotherapie befinde sich der Versicherte in gutem Allgemeinzustand; er habe sich von den Folgen der Operation und der adjuvanten Chemotherapie weitgehend erholt und arbeite wieder teilzeitlich. Radiologisch würden sich vergrösserte mediastinale Lymphknoten unklarer Dignität zeigen, welche al-

7 lenfalls metastatisch befallen sein könnten. Es sei eine weitere Verlaufskontrolle in 2 Monaten geplant (vgl. IV-act. 20-4/7). 2.4 In einem weiteren Bericht vom 14. Juli 2016 an die IV-Stelle wiederholte Dr.med. D.________ die bereits bekannten Diagnosen (vgl. Erw. 2.1). Zum Verlauf äusserte er sich dahingehend, dass sich die Atmung etwas verbessert habe, indes weiterhin bei geringster Belastung sofort Atemnot eintrete. Die Arbeitsfähigkeit veranschlagte er ab 1. Mai 2016 auf 10%; eine weitere Steigerung wurde vom Hausarzt als "kaum möglich" beurteilt (IV-act. 20-2/7). 2.5 Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. September 2016 fest, es sei medizinisch nachvollziehbar, dass die bisherige Tätigkeit des Versicherten bei den vorliegenden schweren körperlichen Einschränkungen nicht mehr zumutbar sei. Da mittlerweile Befunde unklarer Dignität im Bereich der Restlunge aufgetreten seien, sei die nächste Kontrolluntersuchung abzuwarten (IV-act. 21- 4/4). 2.6 In der Zwischenzeit wurde am 31. August 2016 CT-Abklärungen hinsichtlich Thorax und Oberbauch im E.________ (Spital) durchgeführt. Dr.med. G.________ (Chefarzt/ Radiologie FMH) führte in seiner Beurteilung aus, dass kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv vorliege (IV-act. 25-7/12). Im Sprechstundenbericht vom 2. September 2016 nahm Dr.med. F.________ folgende Beurteilung vor (IV-act. 25-12/12): 9 Monate nach Abschluss der vorzeitig beendeten adjuvanten Chemotherapie befindet sich A.________ in gutem Allgemeinzustand. Er hat sich weiter von den Nachwirkungen der Operation und der adjuvanten Chemotherapie erholt und arbeitet teilzeitweise als Bauarbeiter und Kranführer. Radiologisch lässt sich eine gewisse Regredienz der letztmals nachweisbaren Lymphadenopathie demonstrieren. In dieser Situation planen wir weitere regelmässige Verlaufskontrollen (…). Im Falle einer Krankheitsprogression käme nicht der Einsatz der gleichen Chemotherapeutika, aber durchaus eine Zweitlinien-Chemotherapie mit Taxotere oder in erster Linie eine Immuntherapie mit dem für diese Indikation zugelassenen Antikörper Nivolumab (Opdivo) in Frage. Zum Ausmass des zumutbaren Arbeitsfähigkeitsgrades nahmen die Ärzte des E.________ nicht Stellung. 2.7 Die RAD-Ärztin Dr.med. H.________ anerkannte in ihrer Aktenbeurteilung vom 15. November 2016, dass "die schwere Arbeit auf dem Bau und auch als Kranführer" dem Versicherten "in Zukunft nicht mehr voll zumutbar sein" werde, allein schon "seitens der kardialen Seite". Körperlich leichte Arbeiten (ohne Schicht- und Nachtarbeit) erachtete sie ab sofort in einem Umfang von 100% als zumutbar (IV-act. 26-4/4).

8 2.8 Dr.med. D.________ wiederholte in seinem Verlaufsbericht vom 4. Januar 2017 an die IV-Stelle weitgehend die bereits angeführte Diagnosenliste mit der Präzisierung, dass eine leichte Grössenregredienz paratrachealer LKs re apical vorliege, vereinbar mit einer postentzündlichen Lyphadenopathie, und dass aktuell keine Zeichen für ein Tumorrezidiv ersichtlich seien; zudem wurde auf einen viralen Infekt der Luftwege hingewiesen (IV-act. 30-1/3). In seiner Beurteilung führte Dr.med. D.________ u.a. aus (IV-act. 30-2/3): Cardiopulmonal ist die Situation natürlich entsprechend seinem Krankheitsbild mit Verlust von mehr als 50% der Lunge und einem doch auch stark geschädigtem Herz sehr instabil. Er kann auf dem Bau nicht mehr arbeiten, im Sinne einer Beschäftigungstherapie ist er jeweils circa einen halben Tag auf der Baustelle und hilft auch an anderen Orten (z.B. im Lager). Bei geringster körperlicher Aktivität kommt es zu starker Atemnot mit massivem Pulsanstieg. Sein Arbeitsprozess erreicht kaum 10%. Aus medizinischer Sicht ist er für Arbeiten im Lager oder auf der Baustelle mit geringster körperlicher Belastung nur kurze Zeit fähig, dementsprechend ist er zu 90% arbeitsunfähig. Auch für andere Tätigkeiten mit weniger körperlicher Belastung ist er kaum arbeitsfähig (…). 2.9 Die RAD-Ärztin Dr.med. H.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2017 aus, dass keine neuen Befunde geliefert würden, teils seien die Angaben auch widersprüchlich. Sie habe sich in ihrer Beurteilung auf das E.________(Spital) abgestützt, welches die Leistungsfähigkeit des Versicherten positiv eingeschätzt habe. Der Hausarzt sehe dies anders. Da der Versicherte nur noch eine Lunge habe, könnte allenfalls zusätzlich bei einem Pneumologen eine Einschätzung eingeholt werden (IV-act. 31-5/5). 2.10 Eine solche pneumologische Abklärung fand am 8. und 22. Februar 2017 im E.________(Spital) statt. Dr.med. I.________ (leitender Arzt/ Pneumologie) fasste sein Abklärungsergebnis wie folgt zusammen (IV-act. 34-1/3): Aufgrund Ihrer Anfrage habe ich bei A.________ eine Spiroergometrie durchgeführt. Diese zeigt eine mittelschwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund einer pulmonal-ventilatorischen, möglicherweise auch zirkulatorischen, Limitierung. Somit qualifiziert der Patient lediglich noch für leichte körperliche Arbeiten, einer mtA von 33-50% entsprechend. Falls er dafür umgeschult werden kann, ist aber aus pneumologischer Sicht aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Weiter führte Dr.med. I.________ in seiner Beurteilung an den Hausarzt u.a. aus (IV-act. 34-3/3): A.________ berichtet, dass er seit etwa Ende Januar Schmerzen der unteren rechten Thoraxhälfte habe. Unter Diclofenac seien die Schmerzen besser. Ab und zu hätte er Reizhusten, zudem habe er vermehrt Mühe mit dem Atmen, insbesondere auch bei seiner Arbeitstätigkeit auf der Baustelle, wo er anpacken und alles ma-

9 chen müsse. Hier arbeite er aktuell zu 10%. Die Tumornachsorge sei alle drei Monate (…). Die bereits durch Dich (Hausarzt) veranlasste Computertomographie des Thorax zeigt eine eindrückliche Zunahme der Volumenminderung der pneumonektomierten Seite und damit auch Mediastinalverlagerung und kompensatorische Überblähung der Restlunge. Dadurch kann es durchaus zu Abknickungen im Bronchus und auch in den Blutgefässen kommen, zudem sind die rechten unteren Rippen mittlerweile sehr dicht aufeinander, was wahrscheinlich für die Schmerzen verantwortlich ist. Dieser Zustand ist bekannt als Post-Pneumonektomie-Syndrom. Ich habe mit dem Operateur, K.________, die Bilder noch angeschaut und über mögliche Therapie-Optionen diskutiert. Leider gibt es keine gute Lösung (…). 2.11 In einem weiteren Bericht vom 30. August 2017 an die IV-Stelle fasste Dr.med. F.________ die gesundheitliche Situation dahingehend zusammen, dass der Versicherte an zwei schweren Erkrankungen leide, einerseits einem lokal fortgeschrittenen Bronchuskarzinom, welches durch Entfernung der gesamten rechten Lunge zwar entfernt werden konnte, aber im weiteren Verlauf noch immer eine erhebliche Rückfallgefahr in sich berge. Infolge dieser Operation leide er an deren Folgen. Die mediastinalen Organe hätten sich auf die rechte Seite verlagert, was erhebliche Einschränkungen bei der Kreislauffunktion zur Folge habe. Zudem leide er an einer Erkrankung der Koronargefässe, welche im September 2015 beinahe zum Tode geführt hätten, wenn nicht in der Praxis des Hausarztes lebensrettende Sofortmassnahmen eingeleitet worden wären. Der Patient sei durch diese schweren Erkrankungen in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit - wie der Hausarzt zu Recht festhalte - zu 80% arbeitsunfähig (IV-act. 48-2/2). 3. Die gerichtliche Überprüfung der vorliegenden Beschwerdesache zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 30. September 2016 eine ganze IV-Rente zugesprochen hat. Ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente für den genannten Zeitraum ist unbestritten. Streitig und näher zu prüfen ist, wie es sich mit einem Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1. Oktober 2016 verhält. 3.2 Als Ausgangslage für die Beantwortung der Rentenfrage hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Oktober 2016 ist nach der Aktenlage festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, seit 1987 ausgeübte Berufstätigkeit - eine körperlich anstrengende Arbeit auf Baustellen - nicht mehr länger zumutbar ist. Diesbezüglich besteht Einigkeit. Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Fragestellung, in welchem Umfang dem Versicherten angesichts seiner Erkrankungen noch leidensangepasste Tätigkeiten zumutbar sind.

10 3.2.1 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung sinngemäss, dass der Versicherte gestützt auf das Ergebnis einer Spiroergometrie am E.________(Spital) und deren Auswertung durch Dr.med. I.________ aus pneumologischer Sicht für körperlich leichte Arbeiten zu 100% arbeitsfähig sei, was auch der Beurteilung der RAD-Ärztin entspreche, zumal seitens der Karzinomerkrankung ein zufriedenstellender Verlauf vorliege (diese Argumentationskette wird nachfolgend als Arbeitsfähigkeitsbeurteilung A [100% arbeitsfähig für angepasste Arbeiten] bezeichnet). 3.2.2 Demgegenüber vertreten der Hausarzt Dr.med. D.________ und Dr.med. F.________ sinngemäss den Standpunkt, dass namentlich angesichts des Verlusts von mehr als 50% der Lunge und dem stark geschädigten Herz eine instabile Situation vorliege, welche nur einen geringen Arbeitsfähigkeitsgrad von 10% (gemäss Hausarzt am 4.1.2017 für sämtliche Berufe, vgl. IV-act. 30-2/3 unten) bzw. von 20% (gemäss Dr.med. F.________; vgl. IV-act. 48) rechtfertige (= Arbeitsfähigkeitsbeurteilung B [für angepasste Arbeiten 10% bis 20% arbeitsfähig]). 3.3 Eine prima-vista-Beurteilung dieser unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen (A und B) legt den Schluss nahe, dass eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für leidensangepasste Tätigkeiten im Bereich zwischen den Standpunkten A (eindeutig zu weitgehend) und B (eher zu knapp bemessen) anzusiedeln wäre (mit einer klaren Tendenz näher zum Standpunkt B). Indessen reicht die vorliegende medizinische Aktenlage nicht aus, um den massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad für leidensangepasste Tätigkeiten prozentgenau festzulegen. Diesbezüglich liegt eine unvollständige Beweisgrundlage im Sinne der Ausführungen unter Erwägung 1.6.2 vor, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unumgänglich ist. 3.4 Allerdings ist nicht zu übersehen, dass ein umfassendes Gutachten (kardiologisch/ pneumologisch/ onkologisch bzw. allgemein-internistisch) nicht unerhebliche Kosten verursacht. Dabei stellt sich die Frage, ob solche Kosten bei einem derzeit 57-jährigen Bauarbeiter (bzw. 58-jährig, bis das Gutachten vorliegt) Sinn machen, zumal erfahrungsgemäss ein bald 58-jähriger Versicherter, welcher zeitlebens schwere körperliche Arbeit auf dem Bau verrichtet hat (ohne eigentliche Berufsausbildung), wenig Chancen hat, in Anbetracht seiner schwerwiegenden Erkrankungen eine körperlich leichte Hilfsarbeit (gegebenenfalls in einem Teilzeitpensum) zu finden. Bei dieser konkreten Sachlage legt das Gericht den Parteien mit Nachdruck nahe, nach der vorliegenden Rückweisung anstatt weitere Kosten für ein medizinisches Gutachten zu generieren den Fokus auf den Ab-

11 schluss eines Vergleichs im Sinne von Art. 50 ATSG (zur Festlegung eines nach dem 1. Oktober 2016 andauernden Rentenanspruchs) zu legen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und neu entscheiden kann. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Vorinstanz. Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdeführer zu Lasten der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar ist in Beachtung des kant. Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411), welcher im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'500.-- (inkl. Spesen und MwSt) festzulegen.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann neu entscheiden kann. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-einbehält und dieser dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Rechtsvertreter) durch die Vorinstanz zurückzuerstatten ist. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 10. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. Februar 2018

I 2017 89 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.01.2018 I 2017 89 — Swissrulings