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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2018 I 2017 83

9 agosto 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·9,985 parole·~50 min·1

Riassunto

Unfallversicherung (Rentenanspruch) | Unfallversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 83 Entscheid vom 9. August 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter lic.iur. Gion Tomaschett, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt ass.iur. B.________, gegen C.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Rentenanspruch)

2 Sachverhalt: A.1 A.________, geboren am ________ 1952 (Mutter von zwei Söhnen Jg. 1973 und 1997), arbeitete als Service-Angestellte vom April bis Juni 2005 im E.________ (GmbH), im August 2005 im Hotel F.________, im August und September 2005 im Gasthof G.________ sowie vom November 2005 bis März 2006 im Hotel H.________. Seit Anfang April 2006 arbeitete A.________ wiederum als Service-Angestellte, auf Stundenlohnbasis, bei der E.________ (GmbH), über die sie bei der C.________ AG (kurz: C.________) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Am 23. April 2006 fuhr ein Motorfahrzeug in der Nähe des Schulhauses I.________ A.________ beim Überqueren der _____-strasse via Fussgängerstreifen über den rechten Fuss, wodurch sie sich einen Bruch des Mittelfussknochens zuzog. Es kam zu einem langwierigen Verlauf einer Mittelfussfraktur mit mehreren Operationen und Wundheilstörungen. A.________ war nach dem Unfall arbeitsunfähig. Am 14. August 2006 sprach die E.________ (GmbH) noch innerhalb der Probezeit die Kündigung auf den 17. August 2006 aus. Die C.________ richtete für das Unfallereignis Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) aus. A.2 Im Auftrag der C.________ wurde A.________ am 28. November 2012 von Dr.med. D.________ (FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates) untersucht (Gutachten vom 10.12.2012 + Ergänzung vom 24.7.2013). Die Gutachterin kam zum Ergebnis, dass der Versicherten die bisherige Tätigkeit im Service nicht mehr zumutbar sei, in einer körperlich leichten/mittelschweren Tätigkeit im Sitzen ergebe sich ein Arbeitsvermögen ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von 50% (Vi-act. 152 S. 19). A.3 Mit Schreiben vom 15. August 2013 teilte die C.________ dem Rechtsvertreter von A.________ mit, es sei vorgesehen, die Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen per 30. September 2013 einzustellen. Per 1. Oktober 2013 sei bei einem ermittelten IV-Grad von 49% und bei einem versicherten Verdienst per 2013 von Fr. 20'992.-- eine monatliche Rentenzahlung von Fr. 686.-- vorgesehen. Ebenso habe die Versicherte bei festgestelltem Integritätsschaden von 20% einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.--. B. Am 13. August 2013 stürzte A.________ bei sich zu Hause die Treppe runter, wobei sie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt mit einer intrazerebralen Blutung links frontal sowie einer undislozierten Fraktur occipital links mit Ausstrahlung in das Foramen magnum. Die C.________ sistierte in der Folge das Verfahren be-

3 treffend Unfall vom 23. April 2006 und richtete A.________ für das Unfallereignis vom 13. August 2013 Versicherungsleistungen aus (Taggeld und Heilbehandlung). Im Auftrag der C.________ wurde A.________ in der Zeit vom 16. März 2015 bis 6. Juli 2015 in der Medas J.________ neuropsychologisch, neurologisch, psychiatrisch und orthopädisch untersucht. Das Gutachten wurde am 21. September 2015 erstattet, am 6. Januar 2016 folgte ein Ergänzungsbericht. Nebst posttraumatisch persistierenden Schmerzen im rechten Fuss wurde auch eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung im Sinne eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma 2013 (F07.2) diagnostiziert. C. Am 13. Juni 2016 verfügte die C.________ was folgt: 1. Die Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten werden per 30.06.2015 eingestellt. Art. 21 UVG bleibt vorbehalten. 2. Bei einem versicherten Verdienst von CHF 25'341.00 und einem Invaliditätsgrad von 63% hat die Versicherte vom 01.07.2015 bis 31.07.2015 Anspruch auf eine monatlich vorschüssig auszuzahlende Komplementärrente von CHF 673.60. 3. Bei einem versicherten Verdienst von CHF 25'341.00 und einem Invaliditätsgrad von 63% hat die Versicherte vom 01.08.2015 bis 30.11.2015 Anspruch auf eine monatlich vorschüssig auszuzahlende Komplementärrente von CHF 182.60. 4. Die Rentenleistungen werden per 30.11.2015 eingestellt. 5. Die für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.10.2015 zu Unrecht erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von CHF 10'078.00 sind zurückzuzahlen. Unter Anrechnung der geschuldeten Renten von CHF 1'404.00 für die Monate Juli 2015 bis November 2015 ist der Betrag von CHF 8'674.00 zurückzuerstatten. 6. Die Versicherte hat im Zusammenhang mit den Unfallfolgen vom 23.04.2006 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von CHF 21'360.00 gründend auf einem Integritätsschaden von 20% und einem maximalen versicherten Jahresverdienst von CHF 106'800.00 im Jahr 2006. 7. Die Versicherte hat im Zusammenhang mit den Unfallfolgen vom 13.08.2013 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von CHF 50'400.00 gründend auf einem Integritätsschaden von 40% und einem maximalen versicherten Jahresverdienst von CHF 126'000.00 im Jahr 2013. 8. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 11 ATSV). 9. Es werden keine Kosten erhoben. D. Gegen die Verfügung der C.________ vom 13. Juni 2016 liess A.________ am 14. Juli 2016 Einsprache erheben. Nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte sie, ihr für Juli 2015 auf der Basis eines IV-Grades von 63% bei einem versicherten Verdienst von Fr. 51'629.91 eine UVG-Rente und ab August 2015 eine UVG-Komplementärrente zuzusprechen.

4 E. Mit Erreichung des ordentlichen Rentenalters von A.________ am 30. September 2016 wurde die bisherige ausgerichtete IV-Rente durch die Altersrente ersetzt. F. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2017 wies die C.________ die Einsprache von A.________ vom 14. Juli 2016 ab. G. Mit Eingabe vom 14. September 2017 lässt A.________ unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 24.07.2017 sowie auch die diesem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.06.2016 aufzuheben, soweit damit der versicherte Verdienst auf CHF 25'341.00 festgelegt und basierend auf diesem versicherten Verdienst lediglich vom 01.07.2015 bis 31.07.2015 eine Komplementärrente in Höhe von CHF 673.60, ab dem 01.08.2015 bis 30.11.2015 nur eine Komplementärrente in Höhe von CHF 182.60 sowie ab dem 01.12.2015 keine Komplementärrente zugesprochen wird. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen, namentlich sei der Beschwerdeführerin auf Basis eines IV-Grades von 63% bei einem versicherten Verdienst von CHF 51'629.91 für den Juli 2015 eine UVG-Rente zuzusprechen und ihr darüber hinaus unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 2 UVG ab August 2015 (über den 30.11.2015 hinaus und bis auf Weiteres) eine entsprechende UVG-Komplementärrente zuzusprechen, auch mit der Folge, dass infolge Verrechnung der geschuldeten Rentennachzahlungen auch die Rückerstattung allfällig zu Unrecht erbrachter Taggeldleistungen entfällt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Am 2. März 2018 reicht die Beschwerdeführerin die Replik ein (unter Beilage einer Lohnabrechnung der E.________ (GmbH) für Juli 2006). Mit Duplik vom 15. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Vorlage eines rechtskräftigen Rentenbescheids für Unfallfolgen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. Zudem sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, dem Gericht alle zusätzlich zur AHV-Rente zugesprochenen Altersrentenleistungen weiterer Sozialversicherer offenzulegen. I. Am 16. Mai 2018 setzt der instruierende Einzelrichter der Beschwerdeführerin Frist für eine Stellungnahme zum Sistierungsantrag der Vorinstanz. Zudem wird die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss

5 Art. 28 Abs. 2 ATSG angewiesen, sämtliche für die Leistungsermittlung relevanten Auskünfte zu erteilen. Am 2. Juli 2018 reicht die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein (unter Beilage von Rentenbescheiden der deutschen Rentenversicherung vom 30.5.2018 u. 5.6.2018, Bf-act. 5+6). Diese Stellungnahme wurde der Vorinstanz zugestellt. Innert angesetzter Frist reicht die Vorinstanz keine Stellungnahme mehr ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Fall ist lediglich der versicherte Verdienst als Grundlage für die Berechnung der Rente bzw. der Komplementärrente der Unfallversicherung für die Zeit ab 1. Juli 2015 strittig (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 7). Es stellt sich vorab die Frage, welche Rechtsnormen zur Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Anwendung kommen. 1.1 Der allgemein gültige intertemporalrechtliche Grundsatz besagt, dass zur Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 129 V 1 Erw. 1.2; BGE 126 V Erw. 4b). Dieser Grundsatz gilt sowohl für Bundesgesetze und kantonale Erlasse als auch für bundesrechtliche Verordnungen (BGE 140 V 41 Erw. 6.3.1 mit Verweis auf BGE 126 V 134 Erw. 4a S. 135 m.H.). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Unfallereignisse vom 23. April 2006 und vom 13. August 2013 dauerhaft in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt (was unbestritten ist) und hat hierfür von der Vorinstanz Taggelder bis 30. Juni 2015 erhalten. Gemäss dem Medas-Gutachten vom 21. September 2015 ist mindestens seit dem Begutachtungszeitpunkt, vermutlich aber ab Januar 2014, bezüglich der Folgen des zweiten Unfalls vom medizinischen Endzustand auszugehen (Gutachten S. 28 Frage 5.2). Die IV hat keine Umschulungs- und Eingliederungsmassnahmen vorgenommen. Die Vorinstanz hat daraufhin den Rentenanspruch per 1. Juli 2015 geprüft (Verfügung der Vorinstanz vom 13.6.2016 S. 2 Fallabschluss). Dieser Zeitpunkt des (frühesten) Rentenanspruchs ist nicht bestritten. 1.3 Im vorliegenden Fall geht es somit um einen Rentenanspruch, der rund neun Jahre nach dem ersten Unfallereignis entstanden ist. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung von Abs. 2 des Art. 24 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 abzustellen, der wie folgt lautet: "Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den

6 Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn." Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 41 entschieden, dass, wenn ein Rentenanspruch erst fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis (Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV) entsteht, der versicherte Verdienst nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Regeln zu bestimmen ist. Mithin ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes im vorliegenden Fall auf die gesetzlichen Bestimmungen, wie sie im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (i.c. 1.7.2015) galten, abzustellen. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im vorliegenden Fall zur Bestimmung des versicherten Verdienstes relevanten Verordnungsbestimmungen (insb. Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 UVV) in der Zeit vom Unfall bis zum Rentenanspruch unverändert geblieben sind. 2.1.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (BGE 134 V 109). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). Die Invalidenrente der Unfallversicherung beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). 2.1.2 Hat die versicherte Person neben der Invalidenrente nach dem UVG Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder auf eine Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung, so wird ihr eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen (Art. 20 Abs. 3 UVG).

7 2.1.3 Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV neu ausgerichtet, sind bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Zusatz- und Kinderrenten der IV voll zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 UVV). Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht (Art. 31 Abs. 2 UVV). Die Komplementärrenten werden namentlich dann den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzukommen oder wenn die Rente der AHV oder IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabsetzt wird (Art. 33 Abs. 2 lit. a und b UVV). 2.1.4 Am 25. September 2015 wurde das UVG revidiert. Gemäss dem seit 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Art. 20 Abs. 2bis UVG ist Absatz 2 auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. Gemäss dem ebenfalls seit 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Art. 20 Abs. 2ter UVG werden Invaliden- und Komplementärrenten nach Art. 20 Abs. 1 und 2 beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, gekürzt (vgl. auch den ab 1.1.2017 in Kraft getretenen Art. 33b UVV). Diese Änderungen mit Relevanz für die Berechnung der Renten bzw. Komplementärrenten gelangen im Falle der Beschwerdeführerin, welche am 30. September 2016 das ordentliche AHV-Alter erreichte, nicht zur Anwendung (vgl. UVG Elfter Titel, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25.9.2015 Abs. 1 und 2). 2.2 Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV in der ab 1.1.2014 gültigen Fassung [= Stand 2015]). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV; Stand 2015). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung jedoch auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV; Stand 2015).

8 2.3 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV; Stand 2015). 2.4 Der in Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV festgelegte Grundsatz, dass der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist, hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zusammen (BGE 139 V 28 Erw. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 136 V 182 Erw. 2.3). Dieses besagt, dass für die Bemessung des den Geldleistungen zugrunde liegenden versicherten Verdienstes von den gleichen Faktoren auszugehen ist, die auch Basis der Prämienberechnung bilden (vgl. Art. 92 Abs. 1 UVG und Art. 115 Abs. 1 UVV; BGE 127 V 165 Erw. 2). Bei dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG erlassenen Art. 24 UVV ("Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen") wird das Äquivalenzprinzip durchbrochen. Es handelt sich mithin um Ausnahmeregeln. 2.5 Bei den Tatbeständen gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV handelt es sich um Abweichungen vom Grundsatz (Satz 1), dass der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist. Diese Sonderregeln verlangen einerseits, dass − bei im Zeitpunkt des Unfalls unterjährigem (unbefristetem) Arbeitsverhältnis − der nicht während eines ganzen Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV), beschränken aber anderseits bei zum Voraus befristeten Beschäftigungen die Umrechnung auf die Dauer der befristeten Beschäftigung (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV). Sie regeln die Frage, ob der Verdienst auf ein volles Jahr umzurechnen oder der effektiv erzielte Verdienst während der beabsichtigten Beschäftigungsdauer anzurechnen ist. Dabei wird bei unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnissen vermutet, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen hat, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei versicherten Personen, die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, erfolgt keine Umrechnung, sondern es gilt als Verdienst derjenige während der vereinbarten Dauer, wie etwa bei Selbständigerwerbenden (z. B. Landwirte, Holzer), die sporadisch unselbständige Arbeit leisten (BGE 136 V 182 Erw. 2.2). Gemäss Rechtsprechung hängt die in Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV vorgesehene Limitierung auf die befristete

9 Beschäftigung eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen, indem befristet Beschäftigte nur Prämien auf demjenigen Lohn zu entrichten haben, den sie während ihrer Beschäftigungsdauer effektiv erzielen, und nicht aufgrund eines hypothetischen, hochgerechneten Jahreseinkommens (BGE 138 V 106 Erw. 5.2; 136 V 182 Erw. 2.3; RKUV 1992 Nr. U 148 S. 124). 3.1 In der Verfügung vom 13. Juni 2016 (Vi-act. 266) hielt die Vorinstanz in Bezug auf den versicherten Verdienst fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfallereignis vom 23. April 2006 (1.4.2005-31.3.2006) im Gastgewerbe gearbeitet habe. Die entsprechenden Lohnangaben hätten nicht bei allen Arbeitgebern eingeholt werden können, ergänzend sei ein Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten eingeholt worden. Gemäss dem IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin vom April bis Juni 2005 im E.________ (GmbH) gearbeitet. Aufgrund von Pächter-Wechseln seien für diese Tätigkeit keine Lohnunterlagen mehr vorhanden, weshalb auf den IK-Auszug abgestellt werde. Der Lohn für diese Zeit habe Fr. 6'425.-- betragen. Im August 2005 habe die Versicherte im Hotel F.________ gearbeitet und dort einen Lohn von Fr. 997.-- erzielt. Im August und September 2005 habe sie zudem im Gasthof G.________ gearbeitet und dort Fr. 3'545.-- erzielt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin von November 2005 bis März 2006 im Hotel H.________ in I.________ gearbeitet und dort einen Lohn von Fr. 7'935.-- erzielt. Demnach habe die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall einen Verdienst von Fr. 18'902.-- erzielt. In den Monaten Juli und Oktober 2005 weise sie jedoch eine zeitliche Lücke auf. Diese schliesst die Vorinstanz und rechnet den Betrag von Fr. 18'902.-- auf ein ganzes Jahr auf, was einen Jahresverdienst von Fr. 22'682.40 ergibt. In Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV wertete die Vorinstanz diesen Betrag mittels Nominallohnindex (Tabellen T1.2.93 [Nominallohnindex, Frauen, 1993-2001, Handel, Reparatur, Gastgewerbe] und Tabelle T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2015,Wirtschaftszweig 55/56, Gastgewerbe und Beherbergung] des Bundesamtes für Statistik) auf das Jahr vor Rentenbeginn, d.h. auf das Jahr 2014 auf, was nach Berechnung der Vorinstanz einen versicherten Verdienst von Fr. 25'341.-- ergibt. Gestützt auf diesen versicherten Verdienst errechnete die Vorinstanz für die Zeit ab Juli 2015 eine maximale Jahresrente (90% des versicherten Verdienstes; Art. 20 Abs. 2 UVG) von Fr. 22'807.30 bzw. Monatsrente von Fr. 1'900.60, was nach Berücksichtigung der Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1'227.-- eine UVG-Komplementärrente von Fr. 673.60 ergebe (Verfügung vom 13.6.2016 S. 6 Mitte).

10 Ab dem 1. August 2015 habe die Beschwerdeführerin neben der bisherigen IV- Rente zusätzlich eine Kinderrente von Fr. 491.-- erhalten, wodurch sich die Komplementärrente um diesen Betrag auf neu Fr. 182.60 reduziere (Verfügung vom 13.6.2016 S. 6 unten f.). Infolge der Scheidung der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 hätten sich die Berechnungsgrundlagen für die IV-Rente geändert mit der Folge, dass ab 1. Dezember 2015 höhere Rentenleistungen der IV resultierten (vgl. Vi-act. 1183, ganze IV-Rente von Fr. 1'536.--, Kinderrente von Fr. 615.--, zusammen Fr. 2'151.--). Nach der Berechnung der Vorinstanz übersteigt ab 1. Dezember 2015 die IV- Rente 90% des versicherten Verdienstes (Art. 20 Abs. 2 UVG), sodass ab diesem Datum kein Rentenanspruch mehr bestehe (Verfügung vom 13.6.2016 S. 7). Wegen zu viel ausbezahlter Taggelder für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2015 forderte die Vorinstanz Fr. 8'674.-- zurück (bzw. Fr. 10'078.--, allerdings verrechnet mit geschuldeten Rentenleistungen für die Zeit vom 1.7.2015 − 30.11.2015 von Fr. 1'404.--; Verfügung vom 13.6.2016 S. 7 unten). 3.2 In der Einsprache beanstandete die Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der Vorinstanz, für die Festlegung des versicherten Verdienstes die Löhne aus den Arbeitsverhältnissen während des Jahres vor dem Unfall vom 23. April 2006 zusammengenommen und (unter Füllung der Lücken Juli und Oktober 2005) auf ein ganzes Jahr aufgerechnet zu haben. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin knüpfe die gesetzliche Ordnung der Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV beim angestammten Arbeitsverhältnis an und stelle auf die Lohnverhältnisse ab, wie sie vor dem Unfall bestanden haben (Einsprache S. 2f.). Im Falle der Beschwerdeführerin habe ein unterjähriges, unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem vorgesehenen Pensum von 80% bestanden und dieses Arbeitsverhältnis sei von ihr auch tatsächlich vor dem Unfall angetreten worden. Es entspreche in diesem Sinne nicht nur dem Äquivalenzprinzip, sondern auch einer möglichst angemessenen Entschädigung der Versicherten unter Berücksichtigung der beabsichtigten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses mit der E.________ (GmbH), die arbeitsvertraglich vereinbarte und tatsächlich bezogene Vergütung aus diesem unbefristeten Arbeitsverhältnis gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein Jahr hochzurechnen, womit sich ein versicherter Verdienst von Fr. 51'629.91 ergebe (Einsprache S. 4 unten mit Verweis auf Berechnung im Schreiben vom 18.5.2016, Vi-act. 1181 S. 5ff.). 3.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest, wonach gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 15 Abs. 2 UVG der Verdienst der Versicherten im Zeitraum vom 24. April 2005 bis 23. April 2006

11 massgebend für die Bemessung des versicherten Verdienstes sei (Einspracheentscheid S. 5 Erw. 13). Die von der Versicherten angerufenen Urteile des Bundesgerichts (U 292/01 vom 1.4.2003 Erw. 3.3; U 469/05 vom 2.2.2006 Erw. 4.1; U 16/01 vom 24.7.2001 Erw. 2; U 155/04 vom 22.9.2004 Erw. 4.3; BGE 127 V 165 Erw. 3b; 138 V 108 Erw. 5.2; 136 V 182 Erw. 2.2) würden alle die unbestrittene Tatsache belegen, dass für den versicherten Verdienst allgemein die Lohnverhältnisse vor dem Unfall massgebend seien. Die meisten dieser Urteile würden sich auf die Anwendung von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 UVV (recte wohl: Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV) beziehen, wonach bei unbefristeten und unterjährigen Arbeitsverhältnissen der Lohn auf einen Jahreslohn umzurechnen sei. Diese Regel sei unbestritten und von der Vorinstanz auch angewandt worden. Das Urteil U 16/01 Erw. 2 beziehe sich auf das Valideneinkommen und sei vorliegend nicht relevant. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keines der zitierten Urteile etwas anderes als die gesetzlichen Vorgaben bestätige. Es könne nicht nach Wunsch einzig der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, hochgerechnet auf ein Jahr, herangezogen werden. Vielmehr seien alle bezogenen Löhne vor dem Unfall, umgerechnet auf einen Jahreslohn, [Kursivdruck gemäss Original] für den versicherten Verdienst bei Renten massgebend (angefocht. Einspracheentscheid S. 6 Erw. 16). Der Gesetzestext lege fest, dass als versicherter Verdienst für Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend sei. Anders als für das Taggeld bemesse sich der versicherte Verdienst für die Rentenberechnung demnach nicht punktuell nach dem letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn, sondern nach den im Zeitraum von einem Jahr vor dem Unfall erzielten Löhnen. In ihrer Argumentation suche die Versicherte die Regeln zum versicherten Verdienst für das Taggeld auch auf den versicherten Verdienst für die Rente anzuwenden. Dies widerspreche dem Gesetzeswortlaut und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (angefocht. Entscheid S. 6 Erw. 17). 3.4 In der Beschwerde wird u.a. auf BGE 138 V 106 Erw. 5.3 und 5.4 verwiesen, woraus sich ergebe, dass bei unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnissen vermutet werde, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 12). Umgemünzt auf den Fall der Beschwerdeführerin, die kurz vor dem Unfall einen unterjährigen Stellenwechsel in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vollzogen und damit eine fixe, regelmässige und auf Dauer ausgerichtete Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, zeige dies, dass nicht nur der Ausnahmefall von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV gegeben sei, sondern vielmehr auch die Festsetzung des versicherten Ver-

12 dienstes durch die Umrechnung des zur Zeit des Unfalls erzielten Lohnes auf ein Jahr zu erfolgen habe. Dies ergebe sich zum einen aus dem Umkehrschluss aus Erw. 5.4.2 von BGE 138 V 106 und zum anderen auch aus dem Urteil EVG U 16/01 vom 24.7.2001 Erw. 1b (Beschwerde S. 6 Ziff. 13 u. 14). 3.5 In der Vernehmlassung beruft sich die Vorinstanz auf das Urteil U 292/01 vom 1. April 2003 Erw. 3.2, worin das frühere Eidg. Versicherungsgericht festhielt, dass der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln sei (Vernehmlassung S. 9 ad 17 und ad 18). 3.6 In der Replik hält die Beschwerdeführerin an den Ausführungen in der Beschwerde fest. Namentlich habe das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei der E.________ (GmbH) 80% betragen. Dies ergebe sich einerseits aus der initialen Unfallmeldung, in welcher eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden angegeben worden sei und was letztlich auch als Ansatz für das zugesprochene Taggeld herangezogen worden sei. Ferner sei auch im Bericht des Personenschadeninspektors der Vorinstanz vom 9. November 2006 ein Pensum von 70- 80% festgestellt worden. Auch in der rechtskräftigen IV-Verfügung vom 20. Mai 2016 sei von einem erwerblichen Status der Beschwerdeführerin von 80% ausgegangen worden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2006 bis 4. August 2006 wieder bei der E.________ (GmbH) gearbeitet und in den 16 Kalendertagen des Juli 2006 76.25 Stunden geleistet, was umgerechnet 38 Stunden pro Woche ergebe, was ein 80%-Pensum sogar etwas übersteige (Replik S. 2 f.). 3.7 Die Vorinstanz hält in der Duplik weiter daran fest, dass ihre Berechnung des versicherten Verdienstes unter Berücksichtigung der erzielten Löhne innerhalb eines Jahr vor dem Unfall richtig sei (vgl. Duplik S. 6 Ziff. 32). Die Vorinstanz macht zudem Eventualausführungen für den Fall, dass davon auszugehen sei, dass einzig das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der E.________ (GmbH) für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgebend sei (vgl. Duplik S. 7 oben). Zum einen sei die Rentenberechnung der IV für die Vorinstanz nicht bindend. Sodann habe die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 8. Mai 2006 (Vi-act. 160) eine Arbeitszeit bei der E.________ (GmbH) von 25 Stunden pro Woche unterschriftlich bestätigt, weshalb sie auf diese echtzeitlichen Angaben zu behaften sei. Dies entspreche einem Arbeitspensum von 60%. Daran würden auch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Personenschadeninspektor anlässlich des Patientenbesuchs vom 9. November 2006 nichts ändern, gegenüber welchem ein 70-80%-Pensum festgehalten wor-

13 den sei. Auch könne im vorliegenden Fall nicht auf die Berechnung des IV- Grades durch die IV-Stelle abgestellt werden, da die IV-Stelle zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt habe, wohingegen für die Bemessung des versicherten Verdienstes das effektive Einkommen im Jahr vor dem Unfall heranzuziehen sei. Auch könne nicht auf den Lohnausweis vom Juli 2006 abgestellt werden, der sich auf einen Sachverhalt beziehe, der sich nach dem Unfall zugetragen habe (Duplik S. 5). Im Weiteren macht die Vorinstanz geltend, dass die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin bei der E.________ (GmbH) grossen saisonalen Schwankungen unterlegen habe, weswegen im Arbeitsvertrag lediglich ein Stundenlohn vereinbart worden sei. Sofern das Gericht zum Schluss komme, dass einzig der bei der E.________ (GmbH) erzielte Lohn die Bemessungsbasis für den versicherten Verdienst bilde, so müsste auf einen realistischen Jahreswert abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe den Unfall im April 2006, mithin zu Beginn der Sommersaison erlitten, es könne somit nicht dieser "Sommerlohn" herangezogen werden, sondern (sinngemäss) der über ein Kalenderjahr ausgemittelte Lohn (Duplik S. 6). Ausgehend von einem 60%-Pensum ermittelte die Vorinstanz einen versicherten Verdienst von Fr. 38'722.45 (indexiert auf den Rentenbeginn, Duplik S. 7 oben). 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Vorinstanz in der Duplik vom 15. Mai 2018 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis für die Beschwerdeführerin ein rechtskräftiger Rentenentscheid für Unfallfolgen von der Deutschen Rentenversicherung vorliege. 4.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 2. Juli 2018 eingereichten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 30. Mai 2018 erhält die Beschwerdeführerin, welche am 31. Januar 2008 den Rentenantrag stellte, für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. März 2018 eine Rente wegen Erwerbsminderung (sowie ab 1.4.2018 eine Regelaltersrente [ab Zeitpunkt Erreichen der Regelaltersgrenze], vgl. Bf-act. 5+6; vgl. auch Vi-act. 2014 bis 2017). Dieser Bescheid kann während drei Monaten nach seiner Bekanntgabe mit Widerspruch angefochten werden. Gemäss eigenen Ausführungen beabsichtigt die Beschwerdeführerin nicht, Widerspruch zu erheben. Die Vorinstanz erhielt vom Gericht die Möglichkeit, sich zum eingereichten Rentenbescheid zu äussern. Innert angesetzter Frist ging beim Gericht keine Stellungnahme ein. 4.2 Die beiden Rentenbescheide der deutschen Rentenversicherung sind für das vorliegende Verfahren, in welchem es um die Festlegung der Höhe des versicherten Verdienstes der Beschwerdeführerin geht, nicht relevant, weshalb sich

14 auch keine Verfahrenssistierung aufdrängt (sofern die Vorinstanz an einer solchen weiterhin festhält). Im Übrigen erfolgten im angefochtenen Einspracheentscheid keine Ausführungen zum Rentenbescheid, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt und weshalb im vorliegenden Verfahren darüber nicht befunden werden könnte. Da die Sache gemäss dem vorliegenden Verfahrensausgang in Bezug auf die rechnerische Umsetzung der Komplementärrente ohnehin an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. nachfolgend Erw. 4.9), wird die Vorinstanz auch darüber zu befinden haben, ob und falls ja in welchem Umfang die Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung einen Einfluss auf die UVG-Komplementärrente haben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der vorliegend anwendbaren Regelung (d.h. der Regelung im Zeitpunkt der frühestmöglichen Rentenzusprechung, in casu per 1. Juli 2015; vgl. vorn Erw. 1.1ff.) davon auszugehen ist, dass Invaliden-, Alters- oder Hinterlassenenrenten, welche von einer ausländischen Sozialversicherung geschuldet oder ausbezahlt werden, nicht in die Komplementärrentenberechnung einbezogen werden (vgl. S. 5426 unten in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30.5.2009 zu dem per 1.1.2017 in Kraft getretenen Art. 20 Abs. 2bis UVG, wonach Art. 20 Abs. 2 UVG [Höhe der Komplementärrente] neu, d.h. ab 1.1.2017 anwendbar ist, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat; vgl. auch die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2.7.2018 S. 3 Ziff. 48ff.). Wie es sich damit verhält, muss im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. 5. Im vorliegenden Fall begann der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2015 und somit mehr als fünf Jahre nach dem ersten Unfall vom 23. April 2006. Es ist demnach von einem Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV auszugehen, d.h. der letzte vor diesem Unfall erzielte Lohn ist massgebend für die Rentenfestsetzung (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVV), was soweit auch unbestritten ist (so bereits vorn Erw. 1.3). Des Weiteren ist unbestritten, dass Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (zum Voraus befristete Beschäftigung) vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. Erw. 5.6.3). Ebenfalls kann festgehalten werden, dass weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin vorbringen, es läge ein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 1 UVV vor (verminderter Lohn im Jahr vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit). 5.1 Umstritten ist hingegen die Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV ("Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit

15 bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet." vgl. vorn Erw. 2.2), d.h. wie sich anhand dieses letzten Lohnes vor dem Unfall der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin berechnet. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung so umgesetzt, dass sie für den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin die Lohneinkünfte aus dem Jahr vor dem Unfall (der von der Vorinstanz herangezogene Zeitraum dauert vom 1.4.2005-31.3.2006) auf ein Jahr hochrechnete (und damit die Lücken für Juli und Oktober 2005 schloss). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV dahingehend auszulegen sei, dass der zuletzt vor dem Unfall erzielte Lohn aus dem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der E.________ (GmbH) (Arbeitsbeginn im April 2006) auf ein volles Jahr (12 Monate) aufzurechnen sei. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass von Seiten der Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch im Einspracheentscheid Gerichtsurteile zitiert werden, die für die von ihr vorgenommene Ermittlung des versicherten Verdienstes im vorliegenden Fall sprechen würden (Einspracheentscheid S. 4f. Ziff. 11-15; Verfügung S. 5 oben mit Verweis auf RKUV 2003 Nr. 483 S. 247f.). Stattdessen stellt die Vorinstanz in erster Linie auf den Wortlaut der Bestimmungen Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVG ab, nach denen für die Rentenbemessung der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend sei. Hierin unterscheide sich die Bemessung des versicherten Verdienstes einer Rente von der Bemessung der UVG-Taggelder (angefocht. Einspracheentscheid S. 6 Erw. 17). Zudem habe sie die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin berücksichtigt, die im langjährigen Vergleich durch Teilzeitstellen im Gastgewerbe mit in der Höhe variierenden Lohneinkünften gekennzeichnet sei. Einzig auf den Lohn im Unfallzeitpunkt abzustellen, sei eine zufällige Annahme; dieser Lohn sei effektiv höher als im Schnitt (weshalb die Beschwerdeführerin wohl darauf abstellen wolle), könnte gerade so gut aber auch tiefer sein (Vernehmlassung Vorinstanz, Seite 6 ad 11). Aus den nachfolgend aufzuzeigenden Gründen kann der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung (Erw. 5.3.1-5.3.2) als auch die Rechtsprechung verschiedener kantonaler Versicherungsgerichte (Erw. 5.4.1-5.4.3) zeigen, dass die Ermittlung des versicherten Verdienstes auf Basis des zuletzt bei der E.________ (GmbH) ab April 2006 bezogenen und auf ein volles Jahr umgerechneten Lohnes erfolgt. 5.3.1 Im Urteil 8C_779/2007 vom 17. März 2008 hat sich das Bundesgericht zum versichertem Verdienst einer Versicherten geäussert, welche am 19. Februar 2004 verunfallt war und in einem unterjährigen Arbeitsverhältnis stand. Das Bundesgericht hielt fest, dass die damalige Situation der Versicherten nicht mit

16 den in Art. 24 Abs. 1 UVV genannten Tatbeständen zu vergleichen sei (was auch im vorliegenden Fall gilt, vgl. vorn Erw. 5) (zit. Urteil Erw. 4.3.1 in fine). In Erwägung 4.3.2 hielt das Bundesgericht fest: Somit ist der Anteil aus dem Vertrag mit der Y.________ AG am versicherten Jahresverdienst in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV grundsätzlich aufgrund des im Jahr vor dem Unfall bezogenen Lohnes zu berechnen. Dabei ist eine taggenaue Berechnung durchzuführen (Urteil U 155/94 vom 18. März 1996, E. 6b). Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Unfalles weniger lang als ein Jahr gedauert hatte, ist der bezogene Verdienst gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein ganzes Jahr umzurechnen. In den 164 Tagen zwischen dem 8. September 2003 und dem 19. Februar 2004 erzielte die Versicherte ein Bruttoeinkommen von Fr. 6185.-; umgerechnet auf ein Jahr ergibt sich somit ein hypothetisches Jahreseinkommen bei der Y.________ AG von Fr. 13'765.40. Somit ist das Bundesgericht im damaligen Urteil nach der Berechnungsmethode vorgegangen, wie sie auch die Beschwerdeführerin geltend macht. 5.3.3 Im BGE 138 V 106 V Erw. 5.3 hat das Bundesgericht u.a. folgendes festgehalten: Bei unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnissen wird vermutet, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist anwendbar etwa bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei versicherten Personen, die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, erfolgt keine Umrechnung auf ein ganzes Jahr, sondern es gilt als Verdienst derjenige während der vereinbarten Dauer. (…). Nach der gerichtlichen Beurteilung erhellt auch aus diesen Ausführungen, dass der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin anhand des zuletzt bestandenen Arbeitsverhältnisses mit der E.________ (GmbH), umgerechnet auf ein ganzes Jahr (12 Monate) zu bemessen ist. 5.3.4 Im Urteil U 16/01 vom 24. Juli 2001 hat sich das frühere EVG zur Sonderregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (in dem bis Ende 1997 gültig gewesenen und damals anwendbaren Wortlaut, d.h. bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung ausübte, ist die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt) geäussert und dabei auch Bezug genommen, wie diese Vorschrift im Verhältnis zu Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 UVV zu interpretieren sei (Satz 1 und 2 haben seither keine Änderung im Wortlaut erfahren). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid (S. 6 Erw. 16) äussert sich das Urteil U 16/01 nicht nur zum Valideneinkommen, sondern es ist auch für den vorliegend streitigen versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin relevant. In Erw. 1b des besagten Urteils hielt das EVG u.a. fest (Fettdruck durch das Verwaltungsgericht vorgenommen):

17 (...) Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV bildet demnach eine Sonderregel sowohl im Verhältnis zu Satz 1 als auch zu Satz 2 des Absatzes, indem bei Saisonbeschäftigten weder der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Satz 1) noch der bis zum Unfall bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen ist (Satz 2). Als Sonderregel zu Satz 2 hat Satz 3 lediglich den für die Umrechnung massgebenden Zeitraum zum Gegenstand, ändert aber nichts daran, dass auch bei Saisonbeschäftigten eine Umrechnung im Sinne von Satz 2 vorzunehmen ist. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV knüpft an ein unterjähriges Arbeitsverhältnis an und legt als Rechtsfolge fest, dass der bislang bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird. Wenn der folgende Satz 3 bloss noch ausführt, dass bei einer Saisontätigkeit die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt bleibt und die Rechtsfolge in dieser Form umschreibt, so wird damit an das Verhältnis angeknüpft, wie es zu Beginn von Satz 2 formuliert ist, nämlich an ein im Zeitpunkt des Unfalls bestehendes, noch nicht ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis. Auch daraus folgt, dass ein früheres, noch innerhalb des Jahres vor dem Unfall liegendes Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt werden kann. (...) Auch aus diesen Ausführungen erhellt, dass Satz 2 von Art. 22 Abs. 4 UVV dahingehend auszulegen ist, dass der in einem unbefristeten und unterjährigen Arbeitsverhältnis erzielte Lohn auf ein volles Jahr hochzurechnen ist und dass der Lohn aus früheren Arbeitsverhältnissen (auch wenn diese innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bestanden haben) nicht zu berücksichtigen ist. An dieser Praxis hielt das EVG in der Folge fest (vgl. bspw. Urteil U 155/04 vom 22.9.2004 Erw. 3.2 [RKUV 1/2005 S. 53]). 5.3.5 Im Urteil EVG U 307/04 vom 1. Februar 2005 Erw. 3.1 (RKUV 4/2005 S. 301) wurde präzisiert (Fettdruck durch das Verwaltungsgericht vorgenommen): Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 UVV regeln die Frage, ob der Verdienst auf ein volles Jahr umzurechnen oder der effektiv erzielte Verdienst während der beabsichtigten Beschäftigungsdauer anzurechnen ist (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 124 Erw. 5c). Dabei wird bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen vermutet, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen hat, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei versicherten Personen, die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, erfolgt keine Umrechnung, sondern es gilt als Verdienst derjenige während der vereinbarten Dauer, wie etwa bei Studenten und Schülern, die nur ferienhalber arbeiten, und bei Selbstständigerwerbenden, die sporadisch unselbstständige Arbeit leisten (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 120 Erw. 4c/aa). Auch diese höchstrichterlichen Ausführungen (vgl. bspw. Urteil EVG U 421/05 vom 25.10.2006 Erw. 2.3) sprechen für die Berechnung des versicherten Verdienstes gemäss der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Methode. 5.3.6 Sodann hat sich die Vorinstanz für die von ihr gewählte Methode mit 1- Jahreshochrechnung der Löhne in der Zeit 1. April 2005 bis 31. März 2006 auf

18 RKUV 2003 Nr. U 483 (betreffend EVG U 292/01 vom 1.4.2003 Erw. 3.3) S. 247f. berufen. In diesem Entscheid war u.a. über die Berücksichtigung von Kinderzulagen bei der Rentenbemessung zu befinden. Bereits die Regeste im RKUV zu diesem Entscheid spricht gegen die vorinstanzliche Betrachtungsweise: Kinderzulagen sind auch bei einem unterjährigen - in casu einmonatigen - Arbeitsverhältnis in dem Umfang zu berücksichtigen, wie sie im Monat des Unfalls vom Arbeitgeber auf ein Jahreseinkommen umgerechnet geschuldet waren (Erw. 3.3 und 5). Auch die Ausführungen in Erwägung Ziff. 3.3 des EVG U 292/01 sprechen für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Methode: (…). Mit der Spezialregelung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV im Besonderen wird für unterjährige Arbeitsverhältnisse die Umrechnung des tatsächlichen, nicht während des ganzen Jahres bezogenen Lohnes auf ein Jahreseinkommen angeordnet. Damit sollen rein zeitlich bedingte Lohnlücken ausgeglichen werden; dies im Gegensatz zum Ausgleich von quantitativen Verdiensteinbussen bei den Ausnahmetatbeständen von Art. 24 UVV (…). Das bedeutet aber nicht, dass im Rahmen der Sonderregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV aufgehoben wäre. Vielmehr ändert die in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 für unterjährige Arbeitsverhältnisse angeordnete Umrechnung auf ein Jahreseinkommen nichts an der Massgeblichkeit der vor dem Unfall tatsächlich gegebenen, erwerblichen Verhältnisse. Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des versicherten Verdienstes bildet auch hier der tatsächliche, vor dem Unfall bezogene Lohn (…) und nicht die Lohnentwicklung, wie sie eingetreten wäre, wenn die versicherte Person nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt weiter gearbeitet hätte, in dem sie in dem die Versicherung bedingenden Arbeitsverhältnis einen vollen Jahreslohn erzielt gehabt hätte (…). Ebenso wenig sind die hypothetischen Lohnverhältnisse massgebend, wie sie sich eingestellt hätten, wenn die versicherte Person ein unterjähriges Arbeitsverhältnis bereits ein volles Jahr vor dem Unfall angetreten hätte. Daraus erhellt, dass gemäss Bundesgericht zur Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV bei mehreren, nachgelagerten Arbeitsverhältnissen auf das im Unfallzeitpunkt bestehende, unterjährige Arbeitsverhältnis abzustellen ist und der dabei bezogene Lohn auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen ist. Eine allfällige Lohnentwicklung ist dabei nicht zu berücksichtigen, sondern es sind die tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse vor dem Unfall heranzuziehen. 5.4 Auch ein Blick in die Rechtsprechung der kantonalen Versicherungsgerichte zeigt, dass der versicherte Verdienst auf Basis des zuletzt bezogenen und auf ein volles Jahr umgerechneten Lohnes zu bemessen ist. 5.4.1 In der TVR (Thurgauische Verwaltungsrechtspflege) 2015 Nr. 35 findet sich die folgende Erwägung 6.1.2:

19 (...). Bei Versicherten, die einer unregelmässigen Beschäftigung nachgehen, erfolgt grundsätzlich keine Umrechnung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV, sondern wird der versicherte Verdienst aufgrund des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall effektiv bezogenen Lohnes festgesetzt. Eine Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV fällt höchstens dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Unfalls die klare Absicht bestanden hat, eine ganzjährige Beschäftigung aufzunehmen, was vom Versicherten durch konkrete, bereits vor dem Unfall getroffene Vorkehren nachzuweisen ist (Urteil des EVG U 209/99 vom 9. November 2000 E. 2b). Für die Rentenbemessung sowohl von Versicherten, die im Zeitpunkt des Unfalles in einem überjährigen, wie auch für solche, die in einem unterjährigen Arbeitsverhältnis stehen, ist die - im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte normale Dauer der Beschäftigung massgeblich. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsbiographie (BGE 138 V 106 E. 5.4.5). Ist aus einer allenfalls auch im Ausland absolvierten Erwerbsbiographie ersichtlich, dass die versicherte Person längere Zeiten keiner Erwerbstätigkeit nachging, so ist nicht davon auszugehen, dass die normale Beschäftigungsdauer dieser Person einer unbefristeten Tätigkeit entspricht (BGE 138 V 106 E. 7.3). Auch diese Ausführungen sprechen dafür, den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin anhand ihres zuletzt bezogenen (und auf ein volles Jahr umgerechneten) Lohns zu berechnen. 5.4.2 Das Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden hatte im Jahr 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu beurteilen und hat dabei für die Berechnung des versicherten Verdienstes den folgenden Analogieschluss gezogen (AR GVP 15/2003 Nr. 2226 S. 62): (...). Auf demselben Grundgedanken beruht die Regelung des für die Invalidenrentenbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung massgebenden versicherten Verdienstes. Er entspricht gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG ebenfalls dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn und wo das Versicherungsverhältnis weniger lang gedauert hat, wird der letzte effektiv bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). 5.4.3 Auch aus dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Mai 2017 (725 16 258 / 134), das die Bemessung des versicherten Verdienstes bei unterjähriger Beschäftigung betrifft, erhellt, dass bei unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnissen (so etwa bei Stellenwechseln) vermutet wird, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung des Lohnes im Unfallzeitpunkt nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen hat. Dies komme etwa dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Unfalls die klare Absicht bestanden hat, eine ganzjährige Beschäftigung aufzunehmen. Hingegen sei Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV anzuwenden, wenn die versicherte Person nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sei. In casu hatte es das Gericht abgelehnt anzunehmen, die letzte Anstellung sei eine Dauerstelle, weshalb es nicht Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV an-

20 gewendet und nicht den letzten Lohn auf ein Jahr hochgerechnet hat. Damit bestätigte es aber, dass im Falle des Nachweises einer Dauerstelle, der letzte Lohn hochzurechnen wäre und nicht die Summe der Löhne im letzten Jahr massgeblich sei. Zudem hat das Gericht auch bei Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV allein auf den letzten Lohn im Unfallzeitpunkt abgestellt und nicht auf die Summe der Löhne im letzten Jahr, wie dies die Vorinstanz tat (vgl. Urteil Erw. 7). 5.5 Schliesslich wird auch in der Lehre hinsichtlich der Berechnung des vermittelten Verdienstes von der Massgeblichkeit des Lohnes aus dem aktuellen (unterjährigen) Arbeitsverhältnis ausgegangen. Philipp Geertsen hält diesbezüglich fest (Ph. Geertsen, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule [Art. 20 Abs. 2 UVG], S. 175ff. in: SGRW - St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 18, 2011, S. 200): Hat die versicherte Person im letzten Jahr vor dem Unfall die Stelle gewechselt, so ist keine Unterteilung entsprechend der Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse in verschiedene Zeitperioden vorzunehmen. Vielmehr wird das im Zeitpunkt des Unfalles aktuelle (unterjährige) Arbeitsverhältnis in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein Jahr aufgerechnet. Es wird somit auch bei infolge Stellenwechsel unterjährigen unbefristeten Arbeitsverhältnissen davon ausgegangen, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte. (...). 5.6.1 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: Die Beschwerdeführerin hat Anfang April 2006 und damit kurz vor dem Unfall vom 23. April 2006 bei der E.________ (GmbH) eine neue, unbefristete Stelle als "Servicemitarbeiterin TZ" angetreten. Unklar bleibt der genaue Tag des Stellenantritts; im Arbeitsvertrag steht "Der Arbeitsvertrag beginnt am 7. April 2006" (Bfact. 4; der Arbeitsvertrag ist nur von der Arbeitgeberin unterzeichnet am 17.3.2006). Die Probezeit betrug 3 Monate mit einer Kündigunsfrist während der Probezeit von 3 Tagen, danach mit einer Kündigungsfrist von einem Monat während dem 1. Arbeitsjahr. Die Entlöhnung der Beschwerdeführerin erfolgte im Stundenlohn (Bruttostundenlohn Fr. 28.75 [Festlohn Fr. 24.00, Ferienlohn Fr. 2.55, 13. Monatslohn Fr. 2.20]; Nettolohn Fr. 25.90). Ein Arbeitspensum oder eine Mindeststundenzahl wurden nicht vereinbart. Der Arbeitsvertrag wurde für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. 5.6.2 Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des versicherten Verdienstes als unregelmässig Erwerbstätige (bzw. Saisonier) einzustufen wäre (mit der Folge, dass keine Umrechnung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV vorzunehmen wäre, sondern Satz 3 anwendbar ist; vgl. vorn Erw. 5.4.1), wird von der Vor-

21 instanz nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hat die Vorinstanz in ihrer Berechnung die Lücken Juli und Oktober 2005 geschlossen, womit sie konkludent zu erkennen gibt, dass sie im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin von einer regelmässigen (d.h. ganzjährigen) Beschäftigung ausgeht. Es besteht demnach keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, nur vorübergehend bei der E.________ (GmbH) beschäftigt zu sein. Es hat damit eine Hochrechnung des Lohnes auf ein Jahr zu erfolgen. 5.6.3 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ganzjährig zu den gleichen Bedingungen (d.h. zum gleich Stundenlohn) wie bei der letzten Arbeitsstelle vor dem Unfallereignis gearbeitet hätte. In Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV ist deshalb gemäss dargelegter Rechtsprechung und Lehre der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin auf Basis des zuletzt (ab April 2006) bei der E.________ (GmbH) erzielten Lohnes zu ermitteln. 5.6.4 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass für die Bemessung des versicherten Verdienstes im Falle der Beschwerdeführerin einzig das Arbeitsverhältnis bei der E.________ (GmbH) heranzuziehen ist. Es stellt sich im Falle der Beschwerdeführerin, welche dort auf Stundenlohnbasis angestellt war, nachfolgend die Frage nach dem erzielten Lohn bzw. der Höhe des Arbeitspensums (respektive des daraus erzielten und auf 12 Monate hochgerechneten Lohnes). 5.7.1 In Art. 22 UVV wird festgehalten, was im Allgemeinen als massgebender Lohn und damit als versicherter Verdienst zu qualifizieren ist. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für das Taggeld und die Renten (Urteil EVG U 384/01 vom 2.12.2004 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). In sachlicher Hinsicht wird der massgebende Lohn grundsätzlich in Art. 22 Abs. 2 UVV definiert, welcher den versicherten Verdienst "im Allgemeinen" regelt. Danach gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn, einschliesslich hier nicht relevanter Abweichungen (lit. a-d) (vgl. BGE 136 V 182 Erw. 2.1). 5.7.2 Der zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin vereinbarte Stundenlohn ist unbestritten (Erw. 5.6.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Umfange eines 80%-Pensums gearbeitet zu haben, wogegen die Vorinstanz von einem 60%-Pensum ausgeht. Für den Monat April 2006 ist keine Lohnabrechnung von der E.________ (GmbH) aktenkundig und es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Lohnabrechnung noch erhältlich gemacht werden kann, nachdem sie bislang nicht eingereicht wurde und die Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst und im Han-

22 delsregister des Kantons Luzern gelöscht worden ist. In welchem zeitlichen Pensum die Beschwerdeführerin bis zum Unfall vom 23. April 2006 bei der E.________ (GmbH) gearbeitet hat, ist deshalb in Würdigung der vorliegenden Akten zu bestimmen. Den Akten lässt sich hierzu folgendes entnehmen: • In der Beschwerde berechnet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Lohn bei der E.________ (GmbH) wie folgt (Beschwerde S. 9 Ziff. 22; so bereits im Schreiben vom 18.5.2016 Vi-act. 259 S. 6 Ziff. 17): Ausgehend von einem 80%-Pensum und einem Stundenlohn von Fr. 26.20 (inkl. 13. Monatslohn) ergebe sich bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.4 Stunden/Woche im Vollpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 46'212.61 (26.20 x [0.8 x 42.4] x 52), angepasst an die Teuerung = Fr. 51'629.91. • Im IK-Auszug ist für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der E.________ (GmbH) für die Monate April bis August 2006 ein Einkommen von Fr. 4'780.-aufgeführt (Vi-act. 227). • In der Unfallmeldung UVG (von der Beschwerdeführerin am 8.5.2006 ausgefüllt und unterzeichnet; Vi-act. 160) nannte die Beschwerdeführerin eine Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche (bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von ebenfalls 25 Stunden pro Woche; gefragt war hier wohl nach der betriebsüblichen Arbeitszeit bei einem Vollzeitpensum; in der Beschwerdeschrift [S. 9 Ziff. 22] geht die Beschwerdeführerin diesbezüglich von 42.4 h/Woche und die Vorinstanz in der Duplik von 42 h/Woche aus [Duplik S. 4 ad 8.1, 26- 28; im Fliesstext werden zwar 40 Stunden angegeben, anschliessend rechnete die Vorinstanz aber mit 42 h/Woche], was gerundet einem 60%-Pensum entspricht (25 : 42.4 x 100 = 58.9%; 25 : 42 x 100 = 59,5%); • In den Akten befindet sich die Lohnabrechnung für Juli 2006 (Vi-act. 164), wonach die Beschwerdeführerin in diesem Monat 76.25 Stunden gearbeitet hat. • Im MEDAS-Gutachten vom 21. September 2015 findet sich die Aussage der Beschwerdeführerin, dass eine Steigerung bis zu einem Pensum von 80% geplant gewesen sei (Vi-act. 158 S. 17). • Im Bericht des Personenschaden-Inspektors der Vorinstanz vom 9. November 2006 wurde bei den wirtschaftlichen Verhältnissen angeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der E.________ (GmbH) seit 1. April 2006 in einem Pensum von ca. 70-80% arbeite (Vi-act. 167 S. 2 oben). • In den Taggeldabrechnungen (vgl. Vi-act. 1ff.) ging die Vorinstanz von einem Tagesansatz von Fr. 81.92 (Ansatz 100%) aus, welchem die Annahme einer 25-Stunden-Woche zugrunde liegt (versichertes Jahreseinkommen von Fr. 37'375.00 [Fr. 28.75 x 25h x 52 Wochen] x 0.8 : 365, vgl. Duplik S. 4). • Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 sprach die IV der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab 1. November 2013 zu. Der Berechnung liegt die Aus-

23 gangsbasis zu Grunde, dass sie zu 80% als Serviceangestellte und 20% im Haushalt tätig sei bzw. ab 1. Dezember 2010 zu 100% erwerbstätig sei (Viact. 1160 f.). 5.7.3 Bei dieser Aktenlage ist im vorliegenden Fall auf die echtzeitlichen Selbstangaben der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 8. Mai 2006 abzustellen. Danach hat sie bis zum Unfall am 23. April 2006 25 Stunden in der Woche (= gerundet 60%-Pensum) gearbeitet, weshalb in Bezug auf den versicherten Verdienst von diesem tatsächlich geleisteten und von der Beschwerdeführerin deklarierten Pensum auszugehen ist. Diese Beurteilung ergibt sich zum einen in Anlehnung an die Beweisregel der sog. Aussage der ersten Stunde, wonach diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45). Es wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, welche Veranlassung sie am 8. Mai 2006 beim Ausfüllen der Schadenmeldung UVG gehabt hätte, ein Pensum von 25 Stunden in der Woche anzugeben, wenn dies nicht zugetroffen hätte. Zum anderen hat die Vorinstanz auch den (rechnerisch diesbezüglich gleich ermittelten) ausgerichteten Taggeldern ein Pensum von 25 Stunden in der Woche zu Grunde gelegt, ohne dass die (seit 2009 anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin dagegen opponiert hätte. 5.7.4 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, es sei vereinbart gewesen, dass sie ihr Pensum bei der E.________ (GmbH) schrittweise auf 80% hätte erweitern sollen und was nach Auffassung der Beschwerdeführerin mit der eingereichten Lohnabrechnung Juli 2006 (Vi-act. 164) bewiesen sei. Entscheidend sind die erwerblichen Verhältnisse vor dem Unfall, d.h. in casu bis zum 23. April 2006 (vgl. vorn Erw. 5.3.6 mit Ausführungen zu EVG U 292/01 vom 1.4.2003 Erw. 3.3, wonach die Lohnentwicklung nicht berücksichtigt wird). Eine entsprechende Vereinbarung mit dem damaligen Arbeitgeber mit dem Ziel einer sukzessiven Pensumerhöhung legt die Beschwerdeführerin nicht ins Recht, weswegen sie diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. BGE 115 V 142 Erw. 8a). Zudem fällt auf, dass gemäss dieser Lohnabrechnung die Beschwerdeführerin im Juli 2006 76.25 Stunden als Servicemitarbeiterin bei der E.________ (GmbH) gearbeitet hat. Bis 15. Juli 2006 war die Beschwerdeführerin 100% arbeitsunfähig geschrieben (Vi-act. 165), die 76.25 Stunden wurden somit in den letzten zwei Juliwochen geleistet (dies entspricht rund 38 h/Woche). Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden würde dies einem 90%-Pensum entsprechen, was deutlich über dem von der Beschwerdeführerin veranschlagten

24 80%-Pensum liegt und mithin zeigt, dass sie im Juli 2006 mehr gearbeitet hat, als von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird. Der Juli 2006 ist daher in Bezug auf das Arbeitspensum als Ausnahmemonat zu betrachten, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann. Plausibel erscheinen diesbezüglich auch die Ausführungen in der Duplik der Vorinstanz (S. 6), wonach die Arbeit als Servicemitarbeiterin in einem Seerestaurant mit grosser Terrasse saisonalen Schwankungen unterliegt (wofür auch die arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Stundenlohns spricht) und im Juli 2006 Hochbetrieb war mit entsprechenden längeren Arbeitstagen der Beschwerdeführerin. Selbst wenn von gewissen Schwankungen im Arbeitspensum der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, ist davon abzusehen, eine Ausmittelung des Arbeitspensums über das ganze Jahr vorzunehmen, sondern es ist auf die Verhältnisse bis zum Unfall abzustellen (i.c. 25 h/Woche / 60%-Pensum). 5.7.5 An der Beurteilung eines 60%-Pensums ändert auch der Bericht des Personenschadeninspektors der Vorinstanz vom 9. November 2006 nichts, in welchem ein 70% bis 80%-Pensum festgehalten wird (Vi-act. 167). Der Bericht wurde im Anschluss an das Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom 7. November 2006 verfasst und basiert mithin (in Bezug auf das Arbeitspensum) auf Angaben der Beschwerdeführerin, welche von den zeitnah zum Unfall gemachten Selbstangaben abweichen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 5.7.6 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der IV- Verfügung. Für die Ermittlung der IV-Rente berücksichtigte die IV, welches Einkommen die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit erzielen könnte. Sie ging dabei von einer 80% Erwerbstätigkeit und 20% Hausarbeit aus, ab 1. Dezember 2010 von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit. Abgesehen davon, dass die Unfallversicherung nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden ist (BGE 131 V 362 Erw. 2.2; Bundesgerichtsurteil 8C_744/2017 vom 14.5.2018 Erw. 5.3), war es nicht die Aufgabe der IV, einen versicherten Verdienst im Sinne des UVG zu ermitteln. Die IV hat weder den Lohn noch das effektive Arbeitspensum im Zeitpunkt des Unfalls ermittelt. 5.7.7 Als Zwischenfazit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin dem auf ein Jahr hochgerechneten Lohn der letzten unterjährigen Anstellung bei der E.________ (GmbH) entspricht (und nicht dem im letzten Jahr erzielten, auf ein Jahr hochgerechneten Lohn). Unbegründet ist die Beschwerde hingegen, soweit darin die Neuberechnung der Rente bzw. Komplementärrente aufgrund eines 80%-Pensums der Beschwerdeführerin bei der E.________ (GmbH) beantragt wird. Es erweist sich als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwer-

25 deführerin bei der E.________ (GmbH) vor dem Unfall vom 23. April 2006 in einem Pensum von 25 Stunden in der Woche gearbeitet hat und in diesem Pensum weiter gearbeitet hätte (was ca. einem 60%-Pen-sum entspricht). Der in diesem Pensum erzielte Lohn ist auf ein Jahr (12 Monate) hochzurechnen, was den versicherten Verdienst ergibt. Weitere Einwände gegen die Berechnung der Vorinstanz werden nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 7). 5.8 Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid S. 4 oben ist die Verfügung vom 13. Juni 2016 in Bezug auf die Taggeldrückforderung nicht in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich weder in der Einsprache noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ausführungen macht. Darin kann allerdings keine stillschweigende Anerkennung der Rückforderung erblickt werden, da sich dieses Schweigen mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bemessungsmethode des versicherten Verdienstes erklärt. Nach der Berechnung der Beschwerdeführerin resultiert eine Komplementärrente, die betraglich über den ausgerichteten Taggeldern liegt, weshalb auch keine Rückforderung erfolgen kann. Da die Taggelder ebenfalls auf Basis eines 60%-Pensums (25h/Woche) ausgerichtet wurden, ist davon auszugehen, dass eine Rückforderung entfällt. Sofern die Vorinstanz auch nach der Neuberechnung der Komplementärrente an einer Rückforderung festhält, wird sie folgendes zu beachten haben: Die Rückforderung nicht mittels Verfügung zugesprochener, sondern formlos gewährter Taggelder als zu Unrecht bezogen setzt voraus, dass entweder die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprache) erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 8C_127/2012 vom 30.8.2012 Erw. 5 mit Verweis auf BGE 130 V 318 Erw. 5.2 u.w.). Die Vorinstanz hat sich weder in der Verfügung vom 13. Juni 2016 noch im angefochtenen Einspracheentscheid zu diesen Rückforderungstiteln geäussert, d.h. bislang nicht dargelegt, ob sie die Taggelder gestützt auf die Revision oder die Wiedererwägung zurückfordert. Sofern die Vorinstanz weiterhin an der Rückforderung festhält, wird sie im neuen Entscheid darzulegen haben, auf welchen Rückforderungstitel sie sich stützt und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 5.9 Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten nach insoweit als begründet, als die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen (d.h. gemäss dem

26 Arbeitsvertrag vom 17.3.2006 mit der E.________ (GmbH) und dies auf Basis einer 25 Stundenwoche) neu bestimmt. Der Einspracheentscheid ist in diesem Sinne aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführerin die Rentenfestsetzung auf Basis eines 80%-Pensums bei der E.________ (GmbH) beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1 Es werden keine Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) erhoben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der beanwalteten Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). § 14 GebTRA sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im Lichte all dieser Aspekte und der Aktenlage wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt. 7. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind in der Regel Zwischenentscheide, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_525/2013+ 2C_526/2013 vom 2.7.2013 Erw. 2 mit Hinweisen). Im konkreten Fall ist fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG erfüllt sind. Ungeachtet dessen wird der vorliegende Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 9. August 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die

28 sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. August 2018

I 2017 83 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2018 I 2017 83 — Swissrulings