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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.01.2018 I 2017 77

10 gennaio 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,702 parole·~39 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Rentenleistungen der IV) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 77 Entscheid vom 10. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, verbeiständet durch B.________, Amtsbeistandschaft 1, Postfach 1241, 6431 Schwyz, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Rainer Deecke, Industriestrasse 13c, Postfach 7555, 6302 Zug, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenleistungen der IV)

2 Sachverhalt: A. Die Eltern von A.________ (geb. am ________) ersuchten die IV-Stelle Schwyz am 8. Mai 1998 um Gewährung medizinischer Massnahmen zur Behandlung einer postnatal verursachten Epilepsie. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Juli 1998 abgelehnt (IV-act. 7). Mit Abklärungsbericht vom 28. September 2001 beantragte C.________ (heilpädagogische Früherzieherin) bei der IV-Stelle die Kosten-übernahme für Früherziehung als pädagogischtherapeutische Massnahme ab 5. September 2001 bis zur Einschulung (IV-act. 6). Mit Mitteilung vom 11. Januar 2002 gewährte die IV-Stelle Sonderschulmassnahmen im Rahmen einer heilpädagogischen Früherziehung vom 6. September 2001 bis 31. Juli 2003 (IV-act. 4). Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 wurde die Kostenübernahme für heilpädagogische Früherziehung bis 31. Juli 2004 verlängert (IV-act. 1). B. Am 1. Juni 2004 (Posteingang) meldeten die Eltern A.________ bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr aufgrund eines allgemeinen seelisch-geistigen Entwicklungsrückstands an (IV-act. 9). Nach Abklärungen beim Dienst für Sonderschulung (Amt für Schuldienste) hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2004 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2006 erteilt (IVact. 15). Nachdem sich nach einer Probephase zeigte, dass A.________ ab Januar 2006 in die Kleinklasse reintegriert werden konnte, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 die Sonderschulmassnahmen in der Heilpädagogischen Tagesschule D.________ auf (IV-act. 19). Am 30. April 2010 hat die Vormundschaftsbehörde Schwyz für A.________ E.________ als Beiständin ernannt (IV-act. 21). C. Ab August 2011 besuchte A.________ die Werkschule an der Mittelpunktschule J.________. Am 4. Dezember 2012 (Posteingang) erfolgte bei der IV- Stelle (durch die Eltern sowie die damalige Beiständin von A.________) eine weitere Anmeldung für Minderjährige und für medizinische Massnahmen (insbesondere für eine Berufsberatung) vor dem 20. Altersjahr aufgrund eines Entwicklungsrückstands und Sprachverzögerung (IV-act. 22). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2013 teilte die IV-Stelle der Beiständin von A.________ mit, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 31). Dagegen erhob die Beiständin am 19. Februar 2013 Einwände (IV-act. 33). Nach weiteren Abklärungen sowie Durchführung mehrerer IQ-Tests durch die IV-Berufsberaterin K.________, teilte die IV-Stelle der Beiständin von A.________ am 20. August 2013 mit, dass Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungs-

3 möglichkeiten hinsichtlich einer erstmaligen beruflichen Ausbildung durch die IV- Berufsberatung gewährt werde (IV-act. 49). D. Nach einem Schnupperaufenthalt für eine Anlehre mit Wohnplatz sowohl bei der L.________ (Institution) als auch bei der M.________ (Institution) in N.________ im Februar/März 2014 unterzeichneten A.________ und seine Eltern am 15. Mai 2014 einen Ausbildungsvertrag für eine zweijährige Praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS als Praktiker PrA Bäckerei in der M.________ (Institution) in N.________ vom 3. August 2014 bis 3. Juli 2016 (IV-act. 51 und 55ff.). In der Folge gewährte die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 23. Juli 2014 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Praktiker PrA Bäckerei bei der M.________ (Institution) in N.________ ab 3. August 2014 bis 2. August 2015 in der Höhe von monatlich Fr. 9'420.-- (Ausbildung: Fr. 4'620.-- pro Monat; Wohnen: Fr. 4'800.-- pro Monat). Sie hielt zudem fest, das zweite Ausbildungsjahr könne übernommen werden, wenn gemäss der durchgeführten Standortbestimmung gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres zumindest gute Aussichten auf eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bestehen. Während der Dauer der Massnahme werde ein kleines IV-Taggeld ab 1. Juni 2015 unter Anrechnung des Lehrlingslohnes von Fr. 300.-- ausgerichtet (IV-act. 60). Nach Abklärung des Ausbildungsverlaufs gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. Mai 2015 Kostengutsprache für das zweite Ausbildungsjahr ab 3. August 2015 bis 2. August 2016. Ab 1. Juni 2015 (18. Altersjahr) wurde A.________ für die Dauer der Massnahme ein kleines Taggeld im Betrag von Fr. 34.60 zugesprochen (IV-act. 74). E. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ________ vom 12. Mai 2015 wurde O.________ zum Beistand nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für A.________ ernannt. Seine Aufgaben umfassen u.a. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, für eine angemessene Ausbildung und Erwerbstätigkeit zu sorgen, A.________ für entwicklungsfördernde Tagesstrukturen inkl. soziale Kontakte zu motivieren und ihn beim Erledigen der administrativen sowie finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (IV-act. 79). F. Am 1. Juli 2015 (Posteingang) meldete der Beistand A.________ bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug für Erwachsene an (IV-act. 77). Mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 gewährte die IV-Stelle A.________ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Arbeitsvermittlung (IV-act. 87). Nachdem nach Abschluss der Ausbildung zum Bäcker-Praktiker zunächst keine geeignete

4 Stelle gefunden werden konnte, wurde A.________ in der Bäckerei M.________ (Institution) weiterhin beschäftigt (IV-act. 94), wofür die IV-Stelle am 19. September 2016 für den Zeitraum vom 3. August 2016 bis 31. Oktober 2016 Kostengutsprache erteilte (IV-act. 101 und 104). Die Berufsberatung wurde aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung zum Praktiker PrA Bäckerei mit Mitteilung vom 19. September 2016 abgeschlossen (IV-act. 100). G. Am 8. November 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch bei der Bäckerei Konditorei P.________ vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 (IV-act. 108, 110 und 112). Am 22. Dezember 2016 brach A.________ den Arbeitsversuch vorzeitig ab (IV-act. 114-3/3). H. Mit Vorbescheid vom 23. März 2017 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass vorgesehen sei, ihm ab 1. Januar 2017 eine Dreiviertels-Invalidenrente zuzusprechen (IV-act. 122). Dagegen erhob der Beistand von A.________ am 3. Mai 2017 Einwände (IV-act. 124). Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 hielt die IV- Stelle am Vorbescheid fest (IV-act. 126f.). I. Gegen diese am 23. Juni 2017 eingegangene Verfügung erhebt der vom Beistand von A.________ eingesetzte Rechtsvertreter am 23. August 2017 rechtzeitig (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 20.6.2017 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine ganze Rente ab 1.6.2015 (Vollendung 18. Altersjahr), zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde folgender Antrag gestellt: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Ein weiteres Gesuch lautete wie folgt: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. J. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2017 beantragt die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 3 und 6ff. ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d; 106 V 86 Erw. 2b; 105 V 139 Erw. 1c; 98 V 166 Erw. 2). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).

6 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57 IVG, N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4; 105 V 156 Erw. 1). 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). 1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

7 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). 1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 2. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten was folgt: 2.1 Am 28. September 2001 teilte C.________ (heilpädagogische Früherzieherin der Frühberatungs- und Therapiestelle für Kinder) der IV-Stelle mit, dass der Versicherte ein sehr zurückhaltendes, empfindsames Kind mit einem grossen Entwicklungsrückstand vor allem im sprachlichen, sozial-emotionalen und auch kognitiven Bereich sei. Er zeige zum Teil ein heterogenes Entwicklungsprofil. Seine durchschnittlichen Testresultate wiesen Entwicklungsrückstände im Bereich von ca. 13 Monaten auf; IQ Kramer: 74, EQ Vademecum 71 (IVact. 6-3/6). 2.2 Gemäss Bericht von Q.________ (Heilpädagogin der Frühberatungs- und Therapiestelle für Kinder) vom 10. Juni 2003 hat der Versicherte beim K-ABC (Kaufmann Assessment Battery for Children) folgende Resultate erreicht: Einzelheitliches Denken: IQ 75, Ganzheitliches Denken: IQ 74, Gesamtwert: IQ 74 (IVact. 3-1/2). 2.3 Mit Bericht vom 14. Juli 2004 hielt lic.phil. F.________ (Psychologin, Dienst für Sonderschulung, Amt für Schuldienste) folgende Beurteilung fest (IV-act. 13- 1/2): Der V. [A.] ist ein ruhiger, stiller Knabe, der gerne beobachtet. Im Kindergarten erleben wir ihn hauptsächlich alleine und in geringem Kontakt zu den anderen Kindern. In der Zweiersituation öffnet sich der V. [A.] zunehmend, bleibt aber vorsichtig und sehr angepasst. Der V. [A.] arbeitet motiviert und mit Interesse, wenn die Aufgabenstellung nicht überfordernd ist. Dann ist auch eine gute Ausdauer beobachtbar. Das Umsetzen von Gelerntem ist deutlich erschwert. Der Logopädin Frau R.________ zufolge besteht eine Spracherwerbsstörung. Die Aussprache ist schwer verständlich, Wortschatz und Sprachverständnis sind

8 reduziert. Der V. [A.] ermüdet sichtlich durch die Übersetzung des Gesprächs in seine Muttersprache. Es bereitet ihm grosse Mühe, sich auf eine Sprache zu konzentrieren. Die auditive Merkfähigkeit ist nicht altersentsprechend. Daneben bestehen grosse Schwierigkeiten im fein- und graphomotorischen Bereich, insbesondere bei räumlichen Aufgabenstellungen. Gute, durchschnittliche Fähigkeiten erzielte der V. im Erkennen von Gesetzmässigkeiten und deren Umsetzung sowie im Bilden von Kategorien. 2.4 Am 8. Juni 2005 erfolgte erneut eine Beurteilung durch den Dienst für Sonderschulung (lic.phil. G.________, Psychologin und lic.phil. H.________, Leiterin), gemäss welcher beim Versicherten aufgrund der aktuellen Testergebnisse (IQ nach K-ABC = 77) sowie Beobachtungen aller Beteiligten ein allgemeiner seelisch-geistiger Entwicklungsrückstand im Grenzbereich zwischen einer Sonderschulbedürftigkeit und einer allgemeinen Lernbehinderung bestehe (IV-act. 16-1/2). 2.5 Gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.med. I.________ (Allgemeinmedizin FMH) vom 24. Januar 2013 entspreche ein IQ von ca. 75 noch keinem Gesundheitsschaden im Sinne der IV. Ein weiterer Faktor sei ein Status nach Spracherwerbsverzögerung, früher in Logopädie. Die sprachlichen Probleme würden die Arbeitsfähigkeit in einer handwerklichen Tätigkeit ebenfalls nicht einschränken (IV-act. 30-3/3). 2.6 Zur Abklärung des intellektuellen Niveaus des Versicherten wurden am 22. April 2013 zwei IQ-Tests (Zahlenverbindungstest, ZVT; Standard Progressive Matrices, SPM) durchgeführt. Gemäss Schlussbericht der IV-Berufsberaterin K.________ vom 29. April 2013 seien beide Tests nichtsprachliche Intelligenztests. Der Matrizentest SPM messe die allgemeine Intelligenz im Sinne Spearmans (g-Faktor), der Zahlenverbindungstest sei ein spezifischer Intelligenztest zur Messung der kognitiven Leistungsgeschwindigkeit. Der Versicherte erreiche beim ZVT-Test einen IQ-Wert von 65 und beim SPM-Test einen IQ-Wert von 58 bis 61. Es sei anzumerken, dass der Versicherte beim Matrizentest sehr schnell vorwärts gehe, obwohl er keinen Zeitdruck habe. Er sei mit dem Test nach 20 Minuten fertig. Ein Durchgang betrage normalerweise 30 bis 45 Minuten. Ausserdem übertrage er die Resultate ungenau auf das Antwortblatt. Der Versicherte erreiche in beiden IQ-Tests Werte in einem IV-relevanten Bereich. Da die Testergebnisse relativ übereinstimmend seien, erübrige sich eine weitere Testung (IVact. 39). 2.7 Gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.med. I.________ vom 16. Mai 2013 gäbe es Diskrepanzen punkto IQ, weshalb ein valider IQ-Test (wie HAWIK oder K-ABC) wiederholt werden solle (IV-act. 40-4/4).

9 2.8 Am 1. Juli 2013 wurde von der IV-Berufsberaterin K.________ mit dem Versicherten ein IQ-Test PSB-R 6-13 von Lukesch, Mayrhofer und Kormann (2004) durchgeführt (vgl. Schlussbericht vom 13. August 2013, IV-act. 46). Im Ergebnis zeigte sich: Das Sachwissen und die sprachliche Leistungsfähigkeit (Verbalfaktor V) sind beim V. [A.] mit einem IQ von 59,5 unterdurchschnittlich ausgeprägt. Das Schlussfolgernde Denken (Reasoning Faktor R) ist mit einem IQ von 89,5 unterdurchschnittlich bis durchschnittlich ausgeprägt. Mit einem IQ-Wert von 77,5 ist die Testleistung beim Konzentrationsfaktor (K) als unterdurchschnittlich bis durchschnittlich zu bezeichnen. Der Gesamt-IQ beträgt 64 und ist unterdurchschnittlich ausgeprägt. Bei einer Reliabilität von r = 0.90 und einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 5% beträgt das Konfidenzintervall +/- 9.3. Der wahre IQ-Wert liegt somit mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% zwischen 56 und 73. In der Stellungnahme hielt die Berufsberaterin fest, dass der Versicherte einen Gesamt-IQ von 64 erreiche. Sein intellektuelles Potential befinde sich somit in einem unterdurchschnittlichen und IV-relevanten Bereich. Seine Einschränkungen hätten auch Auswirkungen auf andere Bereiche wie Hygiene, Körperpflege und Besorgungen, bei denen er wenig Selbständigkeit zeige und noch Anleitung und Führung benötige. 2.9 Der RAD-Arzt Dr.med. I.________ hielt mit Stellungnahme vom 19. August 2013 fest, die neuen Abklärungen würden ergeben, dass der IQ unter 70 liege bzw. um 60 bis 65, je nach Test. Ausbildung und Berentung sei für ihn in Ordnung (IV-act. 48-4/4). 2.10 Im Bildungsbericht mit Wohnbereich zum ersten Ausbildungssemester des Versicherten sowie im Standortgespräch vom 26. Februar 2015 zum ersten Semester in der M.________ (Institution) wurde u.a. festgehalten, dass der Versicherte als fröhlicher und humorvoller junger Mann erlebt werde. Er arbeite sehr gerne und fühle sich sichtlich wohl im Team der Bäckerei. Seine enorme Hilfsbereitschaft und seine positive Grundhaltung wirkten sehr schön auf seine Mitlernenden in der Zusammenarbeit. Auffallend sei, dass der Versicherte weiterhin Entwicklungsbedarf bei sauberen und geordneten Arbeiten habe. In der Kommunikation habe er Mühe, sich klar auszudrücken. Er habe Wortfindungsprobleme und wolle oft schnell sprechen. Beruhige er sich, könne er sich viel verständlicher ausdrücken. Weiterhin falle bei Ofenarbeiten auf, dass er Mühe habe, Bleche oder Formen richtig zu platzieren (IV-act. 64-4/4). Wichtige Themen (Entwicklungsfelder) seien Sorgfalt, Sauberkeit und das vollständige Beenden von Arbeiten. Im persönlichen Bereich seien es die Themen der emotionalen Regulierung, der Strukturierung der Freizeit und das Erlernen von hauswirtschaftlichen Fähig-

10 keiten. Die Einschätzung des Versicherten und dem Umfeld differierten in einigen Punkten. Es zeige sich, dass es dem Versicherten schwer falle, sich im persönlichen Bereich unterstützen zu lassen. Seine Emotionalität als Reaktion auf die Umwelt im M.________ (Institution) und den damit verbundenen Herausforderungen würden zum Teil Sorgen machen, weil der Versicherte keinen Umgang damit finde, der auf eine ausgleichende Balance hindeute. Es würden sich in den letzten Wochen Belastungsreaktionen beim Versicherten zeigen (IV-act. 65). 2.11 Vom 2. bis 6. März 2015 absolvierte der Versicherte ein externes Praktikum bei der Bäckerei S.________. In der Auswertung wurde u.a. festgehalten, dass es dem Versicherten schon gut gelinge, das Brot aufzuarbeiten und den Teig herzustellen. Wenn er darin gefördert werde, könne er sehr gut im ersten Arbeitsmarkt mithalten. Bei den feinmotorischen Arbeiten zeige er weniger Talent und benötige noch viel Förderung und Unterstützung. Die Arbeitsleistung (in %) gemessen an einem Lehrabgänger sei schwer einzuschätzen. Nach der Ausbildung werde er in einzelnen Aufgaben (Brot aufarbeiten, eher grobmotorische Aufgaben) eine nahezu 100%-ige Arbeitsleistung erreichen. Insgesamt werde die Arbeitsleistung zwischen 60 und 80% liegen. Nach der Ausbildung würden die Chancen sehr gut stehen, einen grossen Teil des Lohnes zu erwirtschaften. Herr S.________ würde den Versicherten aufgrund seines Verhaltens sofort einstellen (IV-act. 69). 2.12 Im Bildungsbericht mit Wohnbereich von der M.________ (Institution) zum zweiten Ausbildungssemester (welcher am 15. September 2015 bei der IV-Stelle einging) wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Ausbildungsstand des Versicherten gut sei. Er habe im zweiten Semester leider immer noch zu viele Momente gehabt, in denen er ungenau gearbeitet habe. Seine Arbeitsgeschwindigkeit sei hoch. Das Aufarbeiten der Brote gelinge ihm sehr gut, er habe ein ausserordentlich gutes Teiggefühl. Die Arbeitshinweise im Arbeitsalltag wiesen stets darauf hin, dass er sich sehr vertiefte Gedanken über die Abläufe mache und aktuell sowie spontan auch ansprechen könne. Mit seinen Mitlernenden komme er gut zurecht. Er helfe gerne, sage aber auch, wenn es ihm zu viel werde. Die Zusammenarbeit mit dem Versicherten sei sehr angenehm, besonders für Extraeinsätze an Feiertagen usw. sei er immer bereit gewesen (IV-act. 81- 9/14). 2.13 Vom 2. November 2015 bis 10. Dezember 2015 absolvierte der Versicherte ein weiteres externes Praktikum bei der Firma T.________ In der Beurteilung wurde u.a. festgehalten, dass die handwerklichen Fähigkeiten des Versicherten noch erweitert und die Arbeitsgeschwindigkeit, Ausdauer und Fitness gefördert

11 werden sollten. Die Körperhygiene des Versicherten sei mangelhaft gewesen und habe die Mitarbeiter belastet. Der Versicherte könne nach guter und genauer Einarbeitung bis zu 40% Arbeitsleistung erbringen und bei Einstieg ins Berufsleben nach Abschluss der Ausbildung Fr. 1'900.-- erzielen. Einstellen würde der Betrieb den Versicherten nicht, weil er auf die Selbständigkeit des Versicherten angewiesen wäre. Ein Nischenplatz in einem kleinen oder auch sehr grossen Betrieb würde als realistisch angesehen. Ergänzend wurde festgehalten, dass sich der Versicherte sehr überschätze und von einer EFZ-Ausbildung spreche. Nach Einschätzung des Praktikumbetriebes werde er grosse Mühe haben, überhaupt das EBA-Niveau zu erlangen. Der Versicherte sei leider nicht selbständig und sehr passiv gewesen. Eigeninitiative habe er nicht zeigen können. Er wirke sehr unsicher. Genaue und andauernde Begleitung sei notwendig gewesen, sonst seien die Aufgaben nur unvollständig oder unsauber erledigt worden. Der Versicherte sei immer pünktlich und anständig gewesen (IV-act. 84-11/12). 2.14 Im Standortgespräch mit der M.________ (Institution) vom 3. Februar 2016 führte der Ausbilder des Versicherten aus (IV-act. 90), dass Dauerthemen die Hygiene, das unsorgfältige Schaffen und die sprachlichen Schwierigkeiten des Versicherten seien. Er zeige ca. 10-20% Zuverlässigkeit in der selbständigen Auftragserfüllung. Seine Arbeitsfähigkeit liege bei 40% bei gleichbleibenden, nacheinander folgenden Arbeiten. Deshalb wäre ein Grossbetrieb mit Teamarbeit im ersten Arbeitsmarkt sinnvoll. Die Betreuungsperson Wohnen hielt fest, dass sie seit eineinhalb Jahren um eine gute, entwicklungsfördernde Begleitung ringe, die der Versicherte hartnäckig ablehne. Er habe von zu Hause wenig Wissen und Struktur in den verschiedensten lebenspraktischen Kompetenzen mitgebracht. Nachdem er mehrmals erzählt habe, dass seine Eltern ihn als Versager bezeichnen, weil er Hilfe von Fremden (IV/Beistand) annehme, sei der Loyalitätskonflikt im Versicherten als Ursache für sein Verhalten verständlicher geworden. Der Versicherte habe eine andere Einschätzung von sich und seinen Fähigkeiten, was das Erlernen von Kompetenzen für ein selbständiges Wohnen erschwere. Er schiebe oft Dinge in den Vordergrund als Problem, die mit dem eigentlichen Konflikt nichts zu tun hätten. Ihm fehle es in vielen Bereichen an einer tragbaren inneren Struktur (Freizeitgestaltung / Essen / Finanzen / Hygiene und Sauberkeit allgemein). Ziel für die Zukunft sei das Bestehen der Prüfung und die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt (mit Teilrente). Das empfohlene Arbeitsfeld für den Versicherten sei ein Grossbetrieb mit Teamarbeit, in dem die Aufgaben nacheinander und ohne schnelle Abwechslung stattfinden bzw. gleichmässig stattfinden könnten. Eine Wohnbegleitung sei als Unterstützung empfohlen, weil der Versicherte grosse Schwierigkeiten in der Selbst-organisation seines Lebens zeige (Tendenz zur Verwahrlosung).

12 2.15 Aus dem Bildungsbericht mit Wohnbereich der M.________ (Institution) vom 6. April 2016 ergibt sich, dass der Ausbildungsstand des Versicherten gut sei. Er habe auch im dritten Semester leider immer noch zu viele Momente gehabt, in welchen er ungenau gearbeitet habe, was sich zunehmend auf seine Arbeitsgeschwindigkeit auswirke, weil Arbeitsschritte geteilt werden mussten, um ihn verstärkt kontrollieren zu können. Das Aufarbeiten von 2-Strang Zöpfen beherrsche er selbständig. Mit seinen Mitlernenden komme der Versicherte weiterhin sehr gut zurecht. Er helfe gerne, sage aber auch, wenn es ihm zu viel werde. Die Zusammenarbeit mit dem Versicherten erschwere sich öfter, weil er die Grenzen seines selbständigen Arbeitens überschreite, was manchmal zu Unruhe und Missverständnissen führe. Abläufe und Strukturen halte er dauerhaft mit wenig Unterstützung gut ein (IV-act. 91-1/8). 2.16 Vom 26. bis 29. Juli 2016 konnte der Versicherte in der Bäckerei U.________ in V.________ zur Probe arbeiten. Allerdings konnte der Versicherte nicht eingestellt werden, weil der Arbeitgeber Bedenken hatte, für den Versicherten die nötige Zeit aufbringen und ihm alles beibringen zu können, was er für den Hochbetrieb in den Wintermonaten in V.________ beherrschen müsse. Der Versicherte komme mit der anfallenden Informationsmenge, welche für die Arbeiten im Betrieb wichtig seien, und dem Zeitdruck nicht klar. Es bestehe zudem ein Mangel an qualifizierten Mitarbeitern, welche eine solche Betreuung übernehmen könnten. Der Arbeitgeber hätte den Versicherten gerne eingestellt. Er sei ein positiver und guter Mitarbeiter (IV-act. 97-11/12). 2.17 Am 24. August 2016 teilte ein Mitarbeiter der M.________ (Institution) der IV-Stelle telefonisch mit, dass sich in letzter Zeit ganz klar gezeigt habe, dass der Versicherte seinen Alltag inkl. Wohnen nicht alleine meistern könne. Zudem müsse man auch die Leistungseinschätzung vom Ausbildungsabschluss revidieren. Der Lohn, welcher angegeben worden sei, könne auch ganz klar nicht erzielt werden. Es wurde vereinbart, einen neuen Bericht zu erstellen. Der Versicherte hätte am Tag zuvor schnuppern gehen können, sei aber im Betrieb nicht erschienen. Man habe ihn dann auch nicht erreichen können und ihn polizeilich ausschreiben müssen. Er sei am Nachmittag völlig erschöpft bei ihnen aufgetaucht und habe geäussert, mit der Situation total überfordert zu sein. Man werde ihn jetzt wieder bei ihnen in der Bäckerei aufnehmen (IV-act. 105-2/6). 2.18 Die Bäckerei Konditorei P.________ hat dem Versicherten eine Chance für einen Arbeitsversuch geboten. Während des (geplanten) Arbeitsversuchs von sechs Monaten sollte die effektive Leistung in der freien Wirtschaft eruiert wer-

13 den. Zudem war das Ziel, eine unbefristete Anstellung nach erfolgtem Arbeitsversuch zu erlangen (IV-act. 112-1/4). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 hat der Versicherte den Arbeitsversuch abgebrochen, weil er sich beruflich und privat umorientieren möchte. Der letzte Arbeitstag wurde auf den 23. Dezember 2016 festgelegt (IV-act. 114-3/3). Der zuständige Job Coach teilte der IV-Stelle mit, dass der Versicherte verliebt sei und mit seiner (aus Österreich stammenden) Freundin nach W.________ auswandern wolle. Der Versicherte habe jeglichen Bezug zur Realität verloren. Er sei vermehrt zu spät zur Arbeit gekommen, die Motivation lasse nach und damit auch die Qualität der Arbeit des Versicherten (IV-act. 115-2/7). In der Leistungsbeurteilung vom 19. Januar 2017 zum Arbeitsversuch bei der Bäckerei Konditorei P.________ wurde festgehalten, dass sich der Versicherte, solange er voll motiviert gewesen sei und sich auf seine Arbeit konzentriert habe, als guter Hilfsarbeiter erwiesen habe. Er habe schnell dazu gelernt und viele Tätigkeiten selbständig (jedoch stets unter Kontrolle) durchgeführt. Wenn der Versicherte gut motiviert und integriert sei, mache er gemäss Herrn P.________ einen guten Job mit einem Leistungspensum von 60%. Er habe ihn mit den Lernenden in seinem Betrieb verglichen und würde anhand von seinen Leistungen einen Lehrlingslohn vom zweiten bis dritten Lehrjahr (Fr. 800.-bis Fr. 1'200.--) vorschlagen. Wenn er nur in einer Bäckerei arbeite, wären Fr. 1'500.-- angemessen (IV-act. 118-3/3). 2.19 Am 2. Februar 2017 erfolgte ein Abschlussbericht des Job Coaches des M.________ (Institution). Demgemäss sei der Versicherte ausgehend von Fr. 4'000.-- für einen Bäcker mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei einer 40h/Woche zu 40% leistungsfähig. Notwendige Rahmenbedingungen, besondere Betreuung, Hilfsmittel etc. bestünden keine. Zudem wurden die möglichen Tätigkeitsfelder bei einem Einsatz in der freien Wirtschaft bzw. im ersten Arbeitsmarkt beschrieben. Betreffend Einsatz im geschützten Rahmen wurde festgehalten, in zahlreichen Gesprächen mit dem Versicherten habe sich herausgestellt, dass sich seine Wahrnehmung von der Realität stark unterscheide. Dies zeige sich in verschiedensten Bekundungen und daraus resultierenden Handlungen des Versicherten. Immer wieder habe er davon gesprochen, sich als Bäcker selbständig zu machen, zu reisen und auszuwandern. Immer wieder habe es Gespräche gegeben, in welchen die Wohnsituation des Versicherten Thema gewesen sei. Hierbei sei es um die Vorstellung des Versicherten gegangen, selbständig ohne Begleitung zu wohnen. Der Versicherte leide sodann unter starken Schweissausbrüchen, weshalb Massnahmen zur Einhaltung von Hygiene-Sauberkeit ergriffen werden müssten. Des Weiteren habe die Diskrepanz zwischen der Wahr-

14 nehmung des Versicherten und der tatsächlichen Wirklichkeit Einfluss auf die Konstanz der einzelnen Arbeitsschritte und die Leistungsfähigkeit des Versicherten (IV-act. 119-3f./10). Aufgrund der eingeschränkten Selbstwahrnehmung, Qualität, Quantität und Leistungsfähigkeit schätzen der Job Coach sowie der Leiter der Bäckerei P.________ eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt derzeit als schwierig ein (IV-act. 119-8/10). In der abschliessenden Stellungnahme wurde sodann festgehalten, dass auf den Abschlussbericht, welcher zum Abschluss der beruflichen Massnahme (erfolgreicher PrA-Abschluss) zugestellt worden sei, verwiesen werde. Damals sei die Leistungsfähigkeit des Versicherten höher eingestuft worden als heute. Während der Ausbildung habe der Versicherte viel Konstanz, Leistungsbereitschaft und Durchhaltewille gezeigt. Auch während dieser Zeit habe er sich überschätzt, sich jedoch bis zu einem gewissen Grad unterstützen lassen, so dass sie gute Rückmeldungen der Praktika-Anbieter im ersten Arbeitsmarkt erhielten. Der Versicherte sei im Betrieb als gute Hilfskraft einsetzbar gewesen. Nachdem er die Zusage und wenige Wochen später die überraschende Absage der Bäckerei X.________ erhalten habe (Juni/Juli 2016), sei der Versicherte stark verunsichert gewesen und habe Unzuverlässigkeit, Freiheitsdrang, Verwahrlosungstendenzen gezeigt, die er während der Ausbildung nur vereinzelt und selten an den Tag gelegt habe. Er sei in eine persönliche Krise gerutscht, von der er sich bis zum Abschluss der Massnahme nicht habe erholen können. Sehr stark geprägt sei der Versicherte vom Denken, dass er kein "Sozialfall" sein wolle und keine Beistandschaft benötige. Offenbar gelte in der Familie des Versicherten die Idee, vom Staat unterstützt zu werden, als etwas Ungutes. Dieser Freiheitsdrang habe vielleicht auch dazu geführt, dass er den Arbeitsversuch abgebrochen habe und nun nach W.________ gereist sei. Die Institution bedaure den Entscheid des Versicherten. Sie hätten viele Integrationsbemühungen unternommen, weil sie überzeugt seien, dass der Versicherte in einem geeigneten Umfeld gute Leistungen erbringen könne. Gerade im Wohnund Freizeitbereich benötige er aber dringend Unterstützung (IV-act. 119-10/10). 2.20 Gemäss Auskunft des Beistands bleibe der Versicherte in der Schweiz und wandere nicht nach W.________ aus. Neu sei er in Y.________ wohnhaft. Aktuell könne er sich eine Arbeit nicht vorstellen (IV-act. 120). 3.1 Im konkreten Fall ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist, welche zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich (in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass) führt. Bereits als Kleinkind war der Versicherte auf Sonderschulmassnahmen im Rahmen einer heilpädagogischen Früherziehung angewiesen. Anschliessend konnten die Einschulung mittels Klein-

15 klasse sowie der Besuch der Werkschule erfolgen. Mit der IV-Berufsberatung konnte für den Versicherten eine zweijährige Praktische Ausbildung nach INSOS als Praktiker PrA Bäckerei mit gleichzeitiger Wohnbegleitung organisiert werden. Nach einem Eingliederungsversuch im ersten Arbeitsmarkt ging die IV-Stelle beim Versicherten von einer Leistungsfähigkeit von 40% aus und ermittelte einen Anspruch auf eine IV-Dreiviertelsrente. Der Versicherte macht jedoch geltend, dass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei, weshalb er Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob der Versicherte auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt leistungs- bzw. erwerbsfähig ist (gemäss IV-Stelle) oder nicht (gemäss Beschwerdeführer). 3.2 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. vorstehende Erw. 1.3) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze als Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_277/2016 vom 15.3.2017 Erw. 4.1). 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte während seiner Ausbildung im geschützten Rahmen sowie in den externen Praktika insbesondere einen guten Ausbildungsstand erreichen konnte. Das Aufarbeiten der Brote gelang ihm sehr gut, und er hat ein ausserordentlich gutes Teiggefühl. Er machte sich vertiefte Gedanken über die Abläufe und konnte diese ansprechen (vgl. vorstehende Erw. 2.12). Zudem wurde u.a. jeweils seine Pünktlichkeit und anständige Art positiv hervorgehoben (Erw. 2.13). Allerdings wies er während der ganzen Ausbildungszeit Defizite in den Bereichen Sorgfalt, Sauberkeit und das vollständige Beenden von Arbeiten auf. Das ungenaue Arbeiten wirkte sich sodann auf seine Arbeitsgeschwindigkeit aus, weil so eine verstärkte Kontrolle erforderlich wurde (vgl. vorstehende Erw. 2.10 und 2.15). Dementsprechend wurde bei einem externen Praktikum u.a. festgehalten, dass die handwerklichen Fähigkeiten des Versicherten noch erweitert und die Arbeitsgeschwindigkeit gefördert werden sollten. Nachdem beim ersten Praktikum noch von einer Arbeitsleistung zwischen 60 und 80% ausgegangen wurde (und festgehalten wurde, dass der Versicherte aufgrund seines Verhaltens sofort eingestellt würde), wurde im zweiten Praktikum noch eine Arbeitsleistung von 40% (und ein Einkommen von Fr. 1'900.--) als rea-

16 listisch beurteilt, wobei eine gute und genaue Einarbeitung sowie ein Nischenplatz in einem kleinen oder auch sehr grossen Betrieb erforderlich sei. Der Praktikumsbetrieb lehnte eine Einstellung des Versicherten mangels Selbständig-keit ab. Der Versicherte sei nicht selbständig, sehr passiv und ohne Eigeninitiative gewesen. Er habe auch unsicher gewirkt. Gemäss Bericht des Praktikumsbetriebes war eine genaue und andauernde Begleitung des Versicherten notwendig, ansonsten die Aufgaben nur unvollständig und unsauber erledigt worden wären (vorstehende Erw. 2.11 und 2.13). Auch der Betrieb in V.________, in welchem der Versicherte im Hinblick auf einen Eingliederungsversuch einige Schnuppertage absolvierte, konnte den Versicherten mangels genügender Betreuung nicht einstellen (vorstehende Erw. 2.16: der Versicherte komme mit der anfallenden Informationsmenge, welche für die Arbeiten im Betrieb wichtig seien, und dem Zeitdruck nicht klar; es bestehe zudem ein Mangel an qualifizierten Mitarbeitern, welche eine solche Betreuung übernehmen könnten). Der Ausbildungsbetrieb M.________ (Institution) beurteilte anschliessend die Leistungsfähigkeit des Versicherten ebenfalls mit 40% bei gleichbleibenden nacheinander folgenden Arbeiten, sinnvollerweise in einem Grossbetrieb mit Teamarbeit, in dem die Aufgaben nacheinander und ohne schnelle Abwechslung bzw. gleichmässig stattfinden können, wobei der Versicherte ca. 10 bis 20% Zuverlässigkeit in der selbständigen Auftragserfüllung zeige (Erw. 2.14). Dazu wurde jedoch eine Wohnbegleitung als Unterstützung empfohlen, weil der Versicherte grosse Schwierigkeiten in der Selbstorganisation seines Lebens zeigt (Tendenz zur Verwahrlosung). Dem Versicherten fehle es in vielen Bereichen an einer tragbaren inneren Struktur (Freizeitgestaltung, Essen, Finanzen, Hygiene und Sauberkeit allgemein; vorstehende Erw. 2.14). Die Zusammenarbeit mit dem Versicherten erschwerte sich zudem öfter, weil er die Grenzen seines selbständigen Arbeitens überschreite, was manchmal zu Unruhe und Missverständnissen führte (vgl. Erw. 2.15). Im August 2016 wurde im Ausbildungsbetrieb M.________ (Institution) davon ausgegangen, dass der Versicherte seinen Alltag inkl. Wohnen nicht alleine meistern könne, dass er mit der Situation (Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt) total überfordert sei, und dass die Leistungseinschätzung im Ausbildungsabschluss sowie der angegebene Lohn revidiert werden müssten (vgl. Erw. 2.17). Im November 2016 konnte der Versicherte jedoch einen Arbeitsversuch starten (nachdem ihm die Verantwortung überlassen und er sich selbst einen Schnuppereinsatz organisieren musste) und erwies sich als guter Hilfsarbeiter. Er hat gemäss seinem Arbeitgeber schnell dazugelernt und viele Tätigkeiten selbständig (jedoch unter Kontrolle) durchgeführt, weshalb der Arbeitgeber dem Versicherten eine Leistungsfähigkeit von 60% (bei 100%-iger Anwesenheit; IVact. 94-2/4, 112-2/4) attestierte, jedoch mit einem Lohn von Fr. 800.-- bis 1'200.--

17 bzw. wenn er in einer Bäckerei arbeitet Fr. 1'500.-- (vgl. Erw. 2.18). Im Abschlussbericht vom 2. Februar 2017 wurde hingegen festgehalten, dass der Arbeitgeber die jetzige Leistung des Versicherten mit 40% Leistungsfähigkeit beurteile, ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4'000.-- pro Monat für einen Bäcker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Wenige Wochen nach Beginn des Arbeitsversuchs sei es zu einem Leistungsabfall gekommen. Sobald es zu einer Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung des Versicherten und der tatsächlichen Wirklichkeit kommt, leidet die Konstanz der einzelnen Arbeitsschritte und die Leistungsfähigkeit sowie die Motivation des Versicherten. Der beim Versicherten eintretende Realitätsverlust kann zu Unzuverlässigkeit, Motivationslosigkeit und damit zu einer schlechteren Qualität bzw. sogar Abbruch der Arbeit des Versicherten führen (vgl. vorstehende Erw. 2.18f.). Im Verlauf der Ausbildung wurde mehrfach festgehalten, dass sich der Versicherte sehr überschätzt und Mühe hatte, sich unterstützen zu lassen (vgl. Erw. 2.10 und 2.13). Ergänzend wurde im Februar 2015 dazu ausgeführt, dass die Emotionalität als Reaktion auf die Umwelt im M.________ (Institution) und den damit verbundenen Herausforderungen zum Teil Sorgen machen würden, weil der Versicherte keinen Umgang damit finde, der auf eine ausgleichende Balance hindeute. Es würden sich in den letzten Wochen Belastungsreaktionen beim Versicherten zeigen (vgl. Erw. 2.10). Im Abschlussbericht vom Februar 2017 wurde festgehalten, dass sich der Versicherte auch während der Ausbildung überschätzte (z.B. indem er sich als Bäcker selbständig machen, reisen und auswandern sowie selbständig wohnen wollte), sich jedoch bis zu einem gewissen Grad unterstützen liess, so dass es gute Rückmeldungen der Praktika-Anbieter im ersten Arbeitsmarkt gab und der Versicherte im Betrieb als gute Hilfskraft einsetzbar war (vorstehende Erw. 2.17ff.). Zwischen Juni und August 2016, als die Eingliederung des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt angegangen wurde, kam es jedoch zu einer Überforderung des Versicherten mit der Situation. Er lief davon und kehrte nach kurzer Zeit völlig erschöpft wieder zurück. Beim Arbeitsversuch im November 2016 erwies sich der Versicherte zunächst wieder als guter Hilfsarbeiter. Bereits nach wenigen Wochen brach er den Arbeitsversuch jedoch ab mit dem Wunsch auszuwandern, sich umzuorientieren bzw. zu verreisen. Demgemäss wurden im Abschlussbericht vom 2. Februar 2017 zwar mögliche Tätigkeitsfelder für einen Einsatz in der freien Wirtschaft bzw. im ersten Arbeitsmarkt sowie die Leistungsfähigkeit des Versicherten formuliert, gleichzeitig wurde in der Begründung zur Frage, weshalb eine Tätigkeit im geschützten Rahmen angezeigt sei, ausgeführt, dass sich die Wahrnehmung des Versicherten von der Realität stark unterscheide, was sich in verschiedensten Bekundungen und daraus resultierenden Handlungen zeige. Immer wieder habe der Versicherte davon

18 gesprochen, sich als Bäcker selbständig zu machen, zu reisen und auszuwandern. Letzteres sei vom Versicherten mit dem Abbruch des Arbeitsversuches in die Tat umgesetzt worden. Zudem sei auch die Wohnsituation des Versicherten thematisiert worden, wobei der Versicherte sich vorstelle, selbständig ohne Begleitung wohnen zu können. Des Weiteren seien Massnahmen zur Einhaltung von Hygiene-Sauberkeit erforderlich und die Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung des Versicherten und der tatsächlichen Wirklichkeit habe Einfluss auf die Konstanz der einzelnen Arbeitsschritte und die Leistungsfähigkeit des Versicherten. Aus diesen Gründen bzw. aufgrund der eingeschränkten Selbstwahrnehmung, der Qualität, Quantität und Leistungsfähigkeit des Versicherten wurde im Abschlussbericht die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als schwierig eingeschätzt. Abschliessend wurde im Bericht vom Februar 2017 festgehalten, dass der Versicherte in einem geeigneten Umfeld gute Leistungen erbringen könne und gerade im Wohn- und Freizeitbereich dringend Unterstützung benötige. Das ergibt sich auch aus einer Stellungnahme des Job Coaches des Versicherten gegenüber der IV-Stelle vom Oktober 2016, wonach das Job Coaching während der sechsmonatigen Eingliederungsmassnahme sinnvoll wäre und anschliessend durch die Betreuungspersonen vom betreuten Wohnen übernommen werden könnte (vgl. IV-act. 105-5/6). 4.2 Daraus erhellt, dass beim Versicherten insbesondere in einem geschützten Rahmen bzw. Umfeld eine (gute) Leistungsfähigkeit von ca. 40% resultierte. Allerdings benötigt er dazu eine enge Begleitung bzw. ständige Kontrollen während der Arbeit, was für den Arbeitgeber einen hohen (zeitlichen) Aufwand verursachen würde, weshalb bereits darum nur ein Nischenarbeitsplatz in Frage kommen könnte. Die eingeschränkte Selbstwahrnehmung bzw. der Umgang des Versicherten mit Herausforderungen führte während der Ausbildung (auch während der externen Praktika), bei welcher der Versicherte vollumfänglich unterstützt wurde, kaum zu negativen Folgen. Erst beim Arbeitsversuch, als der Versicherte lediglich (aber immerhin) noch durch den Job Coach unterstützt wurde und jeweils in einem Hotelzimmer übernachtete (vgl. IV-act. 115-3f./7), kam es innert weniger Wochen zum Abbruch der Massnahme. Es ist davon auszugehen, dass der Versicherte, wie bereits vor dem Arbeitsversuch, mit der Situation überfordert war. Demnach ist die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des (allerdings noch sehr jungen) Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt selbst bei einem Nischenarbeitsplatz fraglich (vgl. aber auch noch nachfolgend unter Erwägung 4.3). Ohne Unterstützung des Versicherten u.a. in den Bereichen Wohnen, Freizeit, Hygiene und Arbeit kommt es beim Versicherten zu einer Überforderung und Verwahrlosung (vgl. auch IV-act. 124-2/2; wonach die Hotelmanagerin des Hotels, in welchem der Versicherte während des Arbeitsversuchs wohnte, ihn prak-

19 tisch betreuen und unterstützen musste; zudem reiste der Versicherte tatsächlich nach W.________ und kehrte einen Monat später verwahrlost und krank zurück). Der Unterstützungsbedarf des Versicherten zeigt sich auch in der Beistandschaft, mit welcher er bei der Organisation einer geeigneten Wohnsituation, bei der Suche einer Erwerbstätigkeit, bei sozialen Kontakten, in administrativen und finanziellen Angelegenheiten unterstützt wird (vgl. Ingress lit. E; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_910/2011 vom 30.3.2012 Erw. 6). Der Versicherte vermag somit (derzeit) nur in einem geschützten Umfeld eine Leistungsfähigkeit von 40% zu erlangen und das notwendige Durchhaltevermögen sowie die notwendige Zuverlässigkeit und die erforderliche Hygiene aufzuweisen, was sich auch am gescheiterten Arbeitsversuch zeigt. Es ist somit davon auszugehen, dass eine Beschäftigung des Versicherten an einem ungeschützten Arbeitsplatz (derzeit) nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, weshalb der Versicherte (noch) nicht im Stande ist, seine Arbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Wird die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es (hier noch) an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Bundesgerichtsurteil 9C_277/2016 vom 15.3.2017 Erw. 4.3 m.w.H.). 4.3 Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers sowie einer Leistungsfähigkeit von immerhin 40% in einem geschützten Umfeld werden die Verfahrensbeteiligten mit Nachdruck ermuntert, die Anstrengungen für eine Eingliederung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt weiterzuführen. Mit zunehmendem Alter, mit entsprechenden Entwicklungsfortschritten sowie mit einem geeigneten Betreuungsumfeld darf erwartet werden, dass ein erfolgversprechender Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt gelingen kann. Im Übrigen bedarf es keiner ausführlichen Begründung, dass der Versicherte mit einer solchen künftigen Tätigkeit Wertschätzung erfahren und dadurch insgesamt profitieren könnte. 5.1 Zu prüfen ist nachfolgend der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Die IV-Stelle hat eine IV-Rente ab dem 1. Januar 2017 zugesprochen mit der Begründung, dass dem Versicherten vom 3. August 2014 bis 31. Dezember 2016 IV-Taggelder entrichtet worden seien, was für diese Zeitspanne keinen Rentenanspruch begründe. Der Beschwerdeführer beantragt eine ganze IV-Rente ab 1. Juni 2015, wobei er den Antrag lediglich mit der Klammerbemerkung "Vollendung 18. Altersjahr" begründet. Weitere Ausführungen der Parteien finden sich dazu nicht.

20 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 5.3 Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das 18. Altersjahr vollendete, befand er sich in der erstmaligen Ausbildung zum Praktiker PrA Bäckerei (vom 3. August 2014 bis 2. August 2016) und erhielt ein kleines Taggeld in der Höhe eines durchschnittlichen Lehrlingslohnes (IV-act. 80-1/3). Anschliessend arbeitete und wohnte er zur Überbrückung vom 3. August 2016 bis 31. Oktober 2016 weiterhin im M.________ (Institution) unter Zusprache eines IV-Taggeldes (IV-act. 101f.). Auch für den Arbeitsversuch vom 1. November 2016, welcher per Ende Dezember 2016 abgebrochen wurde, erhielt der Beschwerdeführer ein Taggeld zugesprochen (IV-act. 110). Solange der Beschwerdeführer während der IV-Massnahmen Taggelder erhalten hat, ist kein Rentenanspruch entstanden. Der Rentenanspruch ist somit erst nach Abbruch des Arbeitsversuchs bzw. mit dem Wegfall des Taggeldanspruchs entstanden. Dementsprechend hat die IV-Stelle den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Januar 2017 festgelegt (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand: 1.1.2017, Rz. 2026 m.V.a. AHI-Praxis 2001 S. 152). 6. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel anbelangt, drängen sich die folgenden Bemerkungen auf. 6.1 Gemäss Art. 61 ATSG, wonach für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, muss das kantonale Verfahren einfach und rasch sein (Art. 61 lit. a ATSG). Elemente des raschen Verfahrens sind namentlich kurze Fristen, Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel und ein Verfahrensabschluss innert nützlicher Frist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 61 Rz. 42). Gemäss § 41 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. 6.2 Vernehmlassend werden von der Vorinstanz zum Sachverhalt grundsätzlich keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Voraussetzungen (im Sinne von BGE 119 V 317 Erw. 1), welche einen zweiten Schriftenwechsel als unerlässlich erachten liessen, sind hier nicht gegeben. Abgesehen davon ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein bereits mit der Verwal-

21 tungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als verfrüht gilt, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilt werden kann, ob eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz erforderlich sein würde (Bundesgerichtsurteile 1C_240/2008 und 1C_241/2008 vom 27.8.2008 Erw. 7; 4A_59/2008 vom 20.6.2008 Erw. 1; 8C_549/2007 vom 30.5.2008 Erw. 3; 1A.276/2004 vom 12.7.2005 Erw. 2). 6.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der bereits in der Beschwerde gestellte Antrag für einen zweiten Schriftenwechsel verfrüht und hier nicht zu beachten. Sodann hat der Beschwerdeführer nach der Zustellung der Vernehmlassung keinen zweiten Schriftenwechsel beantragt und sich zum Inhalt dieser Vernehmlassung nicht geäussert. In diesem Sinne ist von der Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abzusehen. 7.1 Dem vorliegenden Gesamtergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu 3/4 der IV-Stelle und zu 1/4 dem Beschwerdeführer auferlegt. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Soweit er unterliegt, ist ihm in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. Rainer Deecke ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, da im konkreten Fall die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) erfüllt sind. 7.3 Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die reduzierte, von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festzulegen. Nach den gleichen Grundsätzen ist das vom Staat zu erbringende Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2017 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Im Übrigen werden die Beteiligten eingeladen, im Sinne der Ausführungen unter Erwägung 4.3 die Bemühungen für eine berufliche Eingliederung fortzusetzen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer zu 1/4 (Fr. 125.--) und der Vorinstanz zu 3/4 (Fr. 375.--) auferlegt. Die Vorinstanz hat ihren Kostenanteil von Fr. 375.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Gerichts zu überweisen. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (siehe nachstehend Ziff. 5) auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das vorliegende teilweise Obsiegen wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-zugesprochen. 4. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer für das teilweise Unterliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. Rainer Deecke als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein reduziertes Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 500.-- zuzusprechen. 5. Der Beschwerdeführer hat seinen Verfahrenskostenanteil von Fr. 125.-und den Honoraranteil von Fr. 500.-- für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

23 7. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (3/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern. Schwyz, 10. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Januar 2018

I 2017 77 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.01.2018 I 2017 77 — Swissrulings