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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 56

7 febbraio 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,264 parole·~16 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 56 Entscheid vom 7. Februar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rente)

2 Sachverhalt: A. A.______ (geb. ______1956, geschieden seit 1. Juli 2010, IV-act. 29) ist gelernte Textilverkäuferin. Ab April 2006 arbeitete sie in einem Pensum von ca. 70% als Service-Angestellte im Wohn- und Pflegezentrum B.________ in C.________ (IV-act. 8-2/9). Am 17. September 2007 wurde im Kantonsspital K.______ eine Cataract-Operation am linken Auge durchgeführt (IV-act. 6-1ff./9, 6-9/9). A.______ war deswegen bis 7. Oktober 2007 arbeitsunfähig. Nach der IV- Anmeldung vom 16. November 2007 übernahm die IV-Stelle die Kosten der Star- Operation links sowie die Nachbehandlung bis 31. Dezember 2007 inkl. Taggeld (IV-act. 13 bis 17). B. Seit Dezember 2011 befindet sich A.______ in psychiatrischer Behandlung bei Dr.med. E.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie). Gemäss der Beurteilung dieses Psychiaters vom 22. Juni 2016 leidet A.______ an einer chronischen Depression und einer Borderlinepersönlichkeitsstörung (IV-act. 68-1/2, Bericht vom 22.6.2016). C.1 Im Jahr 2013 arbeitete A.______ in einem 90%-Pensum im Wohn- und Pflegezentrum B.________. Aufgrund länger dauernder Schmerzen seitens einer Sattelgelenks-Arthrose rechts wurde am 22. April 2013 im D._____-Spital eine Trapezium-Resektions-Arthroplastik und Ligament-Rekonstruktion mittels FCR- Sehne durchgeführt. In der Ruhigstellungs-Phase mittels Gipsschiene kam es zu Dauerschmerzen und Entwicklung eines komplex-regionalen Schmerzsymptoms (CRPS Typ I) (IV-act. 36-7/10). Infolge einer Überbelastung der linken Hand wurde am 27. Oktober 2014 eine Trapezium-Resektions-Arthroplastik und Ligament- Rekonstruktion durchgeführt (IV-act. 46-2/2, 47-1/3). Die Operation brachte eine deutliche Schmerzbesserung im Sattelgelenk links, allerdings traten in der Folge neu Schmerzen im Metacarpophalangeal-Gelenk des linken Daumens auf (im CT vom 5.1.2015 zeigte sich eine mässiggradige Arthrose des Metacarpophalangeal-Gelenks I und des Interphalangeal-Gelenks I). Vom 20. Juli 2015 bis 6. August 2015 erfolgte am Institut für Radiotherapie in der Klinik G.________ in H.________ eine antientzündliche Bestrahlung beider Daumengelenke und des Handgelenks links sowie des 1. Strahls rechts (IVact. 53-2/3). C.2 A.______ war aufgrund der Arthrosen in beiden Handgelenken ab April 2013 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben und erhielt deswegen von ihrer Krankentaggeldversicherung Taggelder (KV-act. 1). Trotz der Beschwerden half sie im Wohn- und Pflegezentrum B.________ in der Woche ein bis drei Mal am Mittag im Service aus. Im März 2015 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Mit Un-

3 terstützung des RAV Lachen fand A.______ ab 1. Juni 2015 eine Anstellung bei der Spitex J.________ mit einem Arbeitspensum von ca. 20-30% (Hausdienst; vgl. auch IV-act. 76-3/9 Mitte). Per 1. Dezember 2015 nahm A.______ eine 50%- Stelle als Mitarbeiterin Verpflegung / Cafeteria im Alters- und Pflegeheim I.______ auf (IV-act. 58-1ff./13). D. In einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 veranschlagte die RAD- Ärztin Dr.med. F.________ für A.______ ab September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50% für leichte körperliche Arbeiten ohne relevante Beanspruchung der Handfunktion, wobei zusätzlich eine Leistungsminderung von 10% anerkannt wurde (IV-act. 54-4/4). Nach einer Haushaltsabklärung am 25. Januar 2016 (IVact. 59-1/8) teilte die IV-Stelle A.______ mit Vorbescheid vom 22. März 2016 mit, dass voraussichtlich vom 1. April 2014 bis 31. Mai 2015 ein Anspruch auf eine ganze und vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 auf eine Viertels-Rente bestehe. Ab 1. Dezember 2015 bestehe kein Anspruch mehr (IV-act. 61). Dagegen erhob A.______ am 28. April 2016 Einwand (IV-act. 64). Am 24. August 2016 wurde bei A.______ eine Denervation der MCC-Gelenke II rechts und II links wegen Arthrosenschmerzen durchgeführt (Mitteilung der IV vom 8.3.2017 [IV-act. 81-1/5]; entsprechende Arztberichte sind nicht aktenkundig). E. Per 30. September 2016 kündigte A.______ das Arbeitsverhältnis beim Alters- und Pflegeheim I.______ (IV-act. 75). Per 1. Oktober 2016 erhöhte sie ihr Pensum als Haushelferin bei der Spitex J.________ auf 50% (Jahressollzeit) (IVact. 74, Änderungsvertrag vom 6.9.2016). F. Nach Eingang weiterer Arztberichte und Eingaben des hinzugezogenen Rechtsvertreters von A.______ (IV-act. 67 bis 73) ersetzte die IV-Stelle den bisherigen Vorbescheid durch einen neuen vom 25. Januar 2017 (IV-act. 78). In Ergänzung zum bisherigen abgestuften Rentenanspruch (ganze Rente vom 1.4.2014-31.5.2015, Viertelsrente vom 1.6.2015-30.11.2015, keine Rente vom 1.12.2015-30.9.2016) hielt die IV-Stelle fest, dass für die Zeit ab 1. Oktober 2016 ein IV-Grad von 48% ermittelt worden sei und ab dann wiederum eine Viertelsrente ausgerichtet werde (IV-act. 78-2/4). Mit Verfügungen vom 2. Mai 2017 bestätigte die IV-Stelle das im Vorbescheid vom 25. Januar 2017 enthaltene Ergebnis und sprach A.______ nachträglich und zeitlich abgestuft die entsprechenden Rentenbeträge zu (IV-act. 82, 83 und 84).

4 G. Am 2. Juni 2017 (Postaufgabe) lässt A.______ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Es seien die Verfügungen vom 02.05.2017 insofern aufzuheben, als dass der Anspruch auf mindestens eine halbe Rente negiert wird. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 ununterbrochen den Anspruch auf eine mindestens halbe Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es wird zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 stellt die Vorinstanz folgende Anträge: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz, insofern teilweise gutzuheissen, als dass in der Zeitspanne vom 1. Juni 2015 bis 30. September 2016 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht. 2. Im Übrigen sei die Beschwerde, soweit sie die Zeitspanne ab 1. Oktober 2016 betrifft, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel anbelangt ist festzuhalten, dass gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wonach für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, das kantonale Verfahren einfach und rasch sein muss (Art. 61 lit. a ATSG). Elemente des raschen Verfahrens sind namentlich kurze Fristen, Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel und ein Verfahrensabschluss innert nützlicher Frist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, Art. 61 N 42). Gemäss § 41 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Vernehmlassend werden von der Vorinstanz zum Sachverhalt grundsätzlich keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Voraussetzungen (im Sinne von BGE 119 V 323), welche einen zweiten Schriftenwechsel als unerlässlich erachten liessen, sind hier nicht gegeben. Abgesehen davon ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein bereits mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als verfrüht gilt, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilt werden kann, ob

5 eine Stellungnahme zu den Eingaben der Vorinstanz erforderlich sein würde (Bundesgerichtsurteile 1C_240/2008 und 1C_241/2008 vom 27.8.2008 Erw. 7; 4A_59/2008 vom 20.6.2008 Erw. 1; 8C_549/2007 vom 30.5.2008 Erw. 3; 1A.276/2004 vom 12.7.2005 Erw. 2). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der bereits in der Beschwerde gestellte Antrag für einen zweiten Schriftenwechsel verfrüht und hier nicht zu beachten. Sodann hat die Beschwerdeführerin nach der Zustellung der Vernehmlassung keinen zweiten Schriftenwechsel beantragt und sich zum Inhalt dieser Vernehmlassung nicht geäussert. In diesem Sinne ist von der Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abzusehen. 2.1 Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959 sowie Art. 3 und 6ff. ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 2.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27).

6 2.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d; 106 V 86 Erw. 2b; 105 V 139 Erw. 1c; 98 V 166 Erw. 2). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 3.1.1 Was die infolge der gesundheitlichen Einschränkungen verbliebene und zumutbare Arbeitsfähigkeit der Versicherten anbelangt, gelangte die RAD-Ärztin Dr.med. F.________ nach Auswertung der medizinischen Akten in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 zum Ergebnis, dass in einer leichten körperlichen Tätigkeit ohne überwiegende Beanspruchung der Handfunktion (kein Heben, kein Tragen, keine repetitiven manuellen Arbeiten) ab September 2015 grundsätzlich von einer 50% Arbeitsfähigkeit (Pensum von 50%) auszugehen sei, allerdings noch eine Leistungsminderung von 10% anerkannt werde (vgl. IV-act. 54-4/4). 3.1.2 In der vorliegenden Beschwerde (S. 4 oben) wird ausdrücklich auf diese Beurteilung der erwähnten RAD-Ärztin abgestellt und sinngemäss argumentiert, dass die Invaliditätsbemessung nach Massgabe dieses Arbeitsfähigkeitsgrades von 50% für leichte adaptierte Tätigkeiten unter Einbezug einer anhaltenden Leistungseinschränkung von 10% (ab 21.5.2015) vorzunehmen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7, Ziff. 30; siehe auch Beschwerdeschrift S. 8, Ziff. 35). 3.2 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 4) wurde daran angeknüpft, dass die Versicherte in einem Pensum von 50% für die Spitex J.________ arbeitet. Nachdem es sich bei dieser aktuellen Anstellung gemäss Änderungsvertrag vom 6. September 2016 beim Pensum von 50% um eine Jahressollzeit handelt, mithin die aktuelle Beschäftigung jeweils nach Bedarf des Arbeitsgebers und den Möglichkeiten der Arbeitnehmerin abgesprochen wird (vgl. Vi-act. 74), ist dieser dargelegte Arbeitsfähigkeitsgrad hier nicht in Frage zu stellen. Dies gilt erst recht, als die beanwaltete Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2017 nicht vorbringt, dass mit dieser aktuellen, am 6. September 2016 vereinbarten Beschäftigung (mit einem Arbeitspensum von 50% als Jahressollzeit) die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht adäquat ausgeschöpft werde. Namentlich machte die Beschwerdeführerin vor Gericht nicht geltend, dass diese aktuelle Beschäftigung unzumutbar sei bzw. gesamthaft ihr verbliebenes Leistungspotential überschreite.

7 3.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass, hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Versicherten zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf IV-Rentenleistungen hat. Einig sind sich die Parteien (unter Einbezug der Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung), dass die Versicherte:  im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie  für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 30. September 2016 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Anzufügen ist, dass gemäss vorinstanzlicher Vernehmlassung für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 30. September 2016 ein IV-Grad von 53% aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 52‘426.-- (hergeleitet aus der Tätigkeit in der Cafeteria im Wohn- und Pflegezentrum B.________ in C.________) und dem für den genannten Zeitraum massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 24‘570.-- resultiert (vgl. zit. Vernehmlassung, S. 4, lit. c). Nachdem die Versicherte gegen diese korrigierte Berechnungsweise nichts vorgebracht hat, besteht kein Anlass, diesen IV-Grad für den genannten Zeitraum in Frage zu stellen. 5. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1. Oktober 2016. Während die Vorinstanz für diesen Zeitraum ab 1. Oktober 2016 eine Viertelsrente gewährt, vertritt die Beschwerdeführerin vor Gericht sinngemäss den Standpunkt, dass ihr ein Anspruch auf mindestens eine halbe IV-Rente zustehe. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Zeitpunkt der Bestimmung des Valideneinkommens falsch festgelegt. Im Rahmen einer allseitigen Prüfung könne es nicht angängig sein, auf das Valideneinkommen abzustellen, welches die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tätigkeit beim Pflegeheim B.________ generiert habe. Im Gegenteil müsse im Rahmen einer allseitigen Prüfung das Valideneinkommen nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Revisionszeitpunkt bestimmt werden (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 21). 5.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

8 Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. In diesem Sinne bedarf das Abweichen vom zuletzt erzielten Verdienst besonderer Begründung (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_648/2016 vom 12.7.2017 Erw. 6.4.1 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2.3.2016 Erw. 2.2 Abs. 3). 5.3.1 Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 25. Januar 2016 wurde die Versicherte von der Abklärungsperson gefragt, welche Tätigkeit sie in welchem Ausmass ausüben würde, wenn sie gesundheitlich nicht beeinträchtigt wäre. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin als Mitarbeiterin Verpflegung / Service zu einem 90%-Arbeitspensum im Wohn- und Pflegezentrum B.________ in C.________ arbeiten würde; zusätzlich habe sie als Ferienablösung gearbeitet, so dass der Beschäftigungsgrad teilweise 100% erreicht habe (IV-act. 76-4/9). 5.3.2 Im Lichte dieser Angaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das massgebende Valideneinkommen nach Massgabe des Verdienstes bei der Anstellung im Wohn- und Pflegezentrum B.________ ermittelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte im Gesundheitsfall die Anstellung im Pflegezentrum B.________ (auch ohne gesundheitliche Probleme) aufgegeben und stattdessen eine Anstellung bei der Spitex J.________ gesucht bzw. gefunden hätte, sind weder ersichtlich, noch werden sie in der vorliegenden Beschwerde substantiiert geltend gemacht. Damit bleibt es dabei, dass das Valideneinkommen aus der jahrelang (seit April 2006) ausgeübten Anstellung im Pflegezentrum B.________ herzuleiten ist. 5.3.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte in den letzten Jahren ihrer Anstellung im Pflegezentrum B.________ teilweise arbeitsunfähig war und deswegen Krankentaggeldleistungen ausgerichtet wurden (so beispielsweise im Dezember 2011, im Januar 2012 und von Juni bis September 2013; vgl. IV-act. 35-9ff./11). Die letzte längere Periode ohne Krankentaggeldleistungen betrifft nach der Aktenlage den Zeitraum von Februar 2012 bis Dezember 2012. In dieser 11-monatigen Zeitspanne erzielte die Versicherte durch ihre Arbeitskraft im Alters- und Pflegezentrum B.________ ein monatliches Gehalt von 11x Fr. 3‘681.90 (= Fr. 40‘500.90), hinsichtlich 13. Monatslohn (ohne Januar 2012) einen Betrag von Fr. 3‘540.25, hinsichtlich Boni (ohne Januar 2012) einen Betrag von Fr. 1‘970.-- sowie insgesamt Fr. 2‘134.75 an Wochenendzulagen (ohne Januar 2012), zusammen Fr. 48‘155.90 (40‘500.90 + 3‘540.25 + 1‘970 + 2‘134.75) für 11 Monate im Jahr 2012, was umgerechnet auf ein ganzes Jahr einen Jahres-

9 lohn von Fr. 52‘533.70 (48‘155.90 : 11 x 12) ergibt. Ein solcher Jahreslohn für 2012 von Fr. 52‘533.70 korrespondiert mit den Angaben der Versicherten in der IV- Anmeldung vom 31. August 2013, wonach sie für 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘183.-- erreicht hätte (was gegenüber dem Vorjahr 2012 eine geringe Erhöhung um Fr. 649.30 bzw. umgerechnet pro Monat durchschnittlich einen Zuschlag von Fr. 54.10 ergeben hätte, was realistisch erscheint, vgl. IV-act. 24-4/6, Ziff. 5.4). Anzufügen ist, dass in der vorstehenden Berechnung des Jahreslohnes das im Jahre 2012 entrichtete (kleine) Dienstaltersgeschenk nicht angerechnet worden ist (vgl. IV-act. 35-10/11). Schliesslich übersteigt das vorstehend anhand der Lohnangaben des langjährigen Arbeitgebers ermittelte Valideneinkommen per 2012 von Fr. 52‘533.70 das aus den Tabellenlöhnen der LSE 2012 (TA1) für Frauen im tiefsten Kompetenzniveau erzielte Durchschnittseinkommen von jährlich Fr. 51‘441.-- (4‘112 pro Monat, umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h/Woche ergibt 4‘112 : 40 x 41.7 = 4‘286.76; 4‘286.76 x 12 = 51‘441.12) nur unwesentlich. 5.3.4 Berücksichtigt man die Entwicklung des Nominallohnindexes für Frauen per 2012 im Sektor 3 (Dienstleistungssektor, umfassend die Wirtschaftszweige 45 bis 96) von 101.9 auf den Stand per 2016 von 105.0 (gemäss Bundesamt für Statistik, Schweiz. Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung, Tabelle T1.2.10), resultiert aus den Angaben für den oben ermittelten Jahreslohn per 2012 von Fr. 52‘533.70 ein hochgerechneter Jahreslohn per 2016 von Fr. 54‘131.90 (52‘533.70 : 101.9 x 105.0), was durchschnittlich Fr. 4‘511.-- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ergibt und nicht übersetzt erscheint. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich zusammenfassend, das Valideneinkommen per 2016 auf insgesamt Fr. 54'131.90 zu veranschlagen (statt Fr. 52‘664.-- gemäss vorinstanzlicher Berechnung in der Vernehmlassung). 5.4 Zur Berechnung des Invalideneinkommens knüpfte die Vorinstanz am aktuellen Verdienst der Versicherten bei der Spitex J.________ an, wonach der Jahresverdienst per 2016 (inkl. 13. Monatslohn) bei einem 100% Pensum die Summe von Fr. 54‘600.-- ausmacht, womit bei einem vereinbarten Arbeitspensum von 50% (mit Jahressollzeit) ein Verdienst von Fr. 27‘300.-- resultiert (vgl. IV-act. 74). Diese Herleitung des Invalideneinkommens gibt keinen Anlass zur Beanstandung und wird im Übrigen in der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. 5.5 Bei einem massgebenden Valideneinkommen per 2016 von Fr. 54‘131.90 und einem Invalideneinkommen per 2016 von Fr. 27‘300.-- beträgt der massgebende Invaliditätsgrad aufgerundet 50% (54‘131.90 minus 27‘300 = 26‘831.90;

10 26‘831.90 : 54‘131.90 x 100 = 49.567). Zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden ist, wird auf BGE 130 V 121 verwiesen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente zusteht (massgebender IV-Grad ab Oktober 2016: 50%; zuvor gemäss Berechnung der Vorinstanz 53%). Die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Vorinstanz. 7. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Vorinstanz. Zudem hat die beanwaltete Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). § 14 GebTRA sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im Lichte all dieser Aspekte und der Aktenlage wird die Parteientschädigung auf Fr. 2‘300.-- festgelegt.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahingehend im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 2. Mai 2017 entsprechend abgeändert, als die IV-Stelle der Versicherten (nebst der ganzen IV-Rente für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Mai 2015) mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine halbe IV-Rente auszurichten hat. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Fr. 500.-- zu bezahlen hat. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 7. Februar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Februar 2018

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