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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 105

14 marzo 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,346 parole·~17 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Reisekosten) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 105 Entscheid vom 14. März 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch C.________, dieser vertreten durch die Berufsbeiständin D.________, letztere vertreten durch Advokatin lic.iur. Andrea Mengis, c/o Procap, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Reisekosten)

2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. ________1987) und E.________ (geb. ________1988) sind die Eltern der am 7. November 2012 geborenen Zwillinge A.________ und B.________. Am 22. Juli 2014 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige ein (Dossier A.________: act. 1, nachfolgend A-act. 1 genannt; Dossier B.________: act. 1, nachfolgend B-act. 1 genannt). Dr.med. F.________ (Leitender Arzt Neuropädiatrie des I.________ (Spital)) diagnostizierte im Bericht vom 1. September 2014 eine schwere Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie sowie eine spastische, cerebrale Bewegungsstörung (A-act. 3; B-act. 3). Die IV-Stelle anerkannte die Leistungspflicht und erteilte mit Mitteilung vom 17. September 2014 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 (A-act. 5; B-act. 5). Die Frühberatungs- und Therapiestelle für Kinder in J.________ fungiert als zuständige Durchführungsstelle (A-act. 6 bis 9). B. In der Folge erbrachte die IV-Stelle verschiedene Leistungen (u.a. Kostengutsprache für Therapiestuhl [A-act. 20], für Zwillings-Strassengestell [A-act. 23], je für einen Autositz [A-act. 20; B-act. 27]) und finanzierte die Kosten für eine stationäre Behandlung im I.________ (Spital) vom 16. Februar 2016 bis zum 26. Februar 2016 (A-act. 63; B-act. 57) sowie im K.________ (Spital) vom 17. Oktober 2016 bis 11. November 2016 (inkl. die Kosten für Physiotherapie nach ärztlicher Anordnung für die Dauer von 2 Jahren nach Spitalaustritt, vgl. A-act. 88 i.V.m. A-act. 111; B-act. 84 i.V.m. B-act. 105). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2016 stellte die IV-Stelle ab 1. Februar 2015 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. November 2015 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades in Aussicht (A-act. 44; B-act. 43). Nach Prüfung der Einwände vom 23. Februar 2016 (A-act. 49; B-act. 48) gewährte die IV-Stelle die betreffenden Hilflosenentschädigungen nach Massgabe der Ankündigung im jeweiligen Vorbescheid (A-act. 72; B-act. 68). Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) L.________ für C.________ eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet und M.________ als Beiständin eingesetzt (A-act. 67; B-act. 62). C. Mit Vorbescheid vom 16. August 2016 sowie Verfügung vom 17. November 2016 lehnte es die IV-Stelle ab, die Kosten „für Instruktion der Fütterungsstörung“ zu übernehmen (A-act. 91; B-act. 87; A-act. 101; B-act. 98). Auch die Kosten für

3 einen zusätzlichen Zwillingsbuggy wurden nicht übernommen (B-act. 99). Demgegenüber wurden am 28. November 2016 die Kosten für Unterschenkel- Orthesen übernommen (A-act. 107; B-act. 103). Ebenfalls am 28. November 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass ab 1. November 2016 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bestehe und bei Aufenthalt zu Hause zusätzlich ab 1. November 2016 ein Intensivpflegezuschlag gewährt werde (Aact. 108 i.V.m. A-act. 114; B-act. 104 i.V.m. 107). D. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 ersuchte die zwischenzeitlich eingesetzte neue Berufsbeiständin (D.________) die IV-Stelle, die Kosten des Rotkreuz-Taxidienstes für Therapie- und Arztbesuche zu übernehmen (A-act. 115 i.V.m. A-act. 117). Dieses Leistungsbegehren wurde von der IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Juni 2017 abgelehnt (A-act. 131). Am 10. Juli 2017 erteilte die IV- Stelle für die Zwillinge Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe und je für einen Rollstuhl (A-act. 139, 140; B-act. 128, 129). Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 erhob die Berufsbeiständin Einwände gegen die abgelehnten Fahrkosten (A-act. 143). E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 lehnte es die IV-Stelle gegenüber A.________ ab, Kostengutsprache für Fahrkosten zu erteilen. Die Ablehnung dieses Leistungsbegehrens wurde u.a. wie folgt begründet (A-act. 151): Es stellte sich heraus, dass Herr C.________ sein Führerausweis am 16.07.2016 aufgrund fahrunfähigem Zustand auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Der Vater war also im Besitze eines Führerausweises und könnte die Zwillingsknaben zur Therapiestelle fahren. Die Fahrkosten des Schweizerischen Roten Kreuzes können somit nicht übernommen werden, da ein Fahrdienst des SRK aus invaliditätsfremden Gründen (Ausweisentzug) notwendig ist. Ebenfalls können die Kosten für die Weg-/Zeitpauschale der Physiotherapeutinnen nicht übernommen werden. Der Anteil Kilometerentschädigung für Arztbesuch oder Physiotherapie werden von der IV-Stelle übernommen und können in Rechnung gestellt werden. Gegen den Vorbescheid vom 02.06.2017 sind Einwände eingegangen. Aus finanziellen Gründen verfüge die Familie über kein eigenes Fahrzeug. Die Fahrkosten des Fahrdienstes SRK seien zu übernehmen. Gemäss Kreisschreiben bestehe grundsätzlich die Möglichkeit die Therapien zu Hause durchzuführen. Aus diesen Gründen sei die Übernahme der Weg-/Zeitpauschale der Physiotherapeutinnen gerechtfertigt. Für den Entscheid über die Durchführung einer Massnahme zu Hause ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Gemäss Bericht der Physiotherapeutin wurde die Domizilbehandlung jedoch aufgrund der ausgefallenen Therapiestunden und nicht aufgrund eines Vorschlages des behandelnden Arztes gestartet. Falls die Benützung der öffentlichen Transportmittel für die versicherte Person nicht zumutbar ist, können im Einzelfall die Kosten für geeignete Transportmittel

4 ersetzt werden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Fahrdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach J.________ ist gesamthaft deutlich unter 30 Minuten pro Weg machbar. Auch wenn regelmässig (wöchentlich) Fahrten nach J.________ notwendig sind, erachten wir das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel als zumutbar. (…) F. Gegen diese am 9. Oktober 2017 eingegangene Verfügung liess der Vater der Zwillinge bzw. die von der KESB eingesetzte Berufsbeiständin fristgerecht am 8. November 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05.10.2017 sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern sei im Rahmen von medizinischen Massnahmen Kostengutsprache für die Fahrkosten zur Physiotherapie sowie, für die Monate Juli und August 2017, für die Domizilbehandlung zu erteilen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Stellungnahme der Kinderphysiotherapeutin N.________ vom 07.11.2017 sowie den Arztbericht des I.________ (Spital) vom 07.11.2017 zu übernehmen. 4. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie seien von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Ablehnung der Kostengutsprache für die Fahrkosten sei nur an A.________ gerichtet gewesen. Diese Kosten würden aber für beide Zwillinge anfallen, weil sie jeweils gemeinsam zu den medizinischen Massnahmen transportiert werden müssten. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb auch auf B.________. auszudehnen. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zu dieser Vernehmlassung nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 25. Januar 2018 Stellung. Eine weitere Eingabe der IV-Stelle folgte am 28. Februar 2018, wozu sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 12. März 2018 äusserte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Unter Ziffer 1 der Vernehmlassung anerkannte die Vorinstanz, dass der andere Zwillingsbruder, gegenüber welchem noch keine Verfügung hinsichtlich der streitigen Fahrkosten erlassen wurde, unter demselben Geburtsgebrechen Nr. 390 leide und dementsprechend die gleichen medizinischen Massnahmen/

5 Therapien benötige. Bei dieser Sachlage wäre in absehbarer Frist eine analoge Fahrkosten-Verfügung ergangen, weshalb sich auch aus vorinstanzlicher und pragmatischer Sicht die Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf den anderen Zwillingsbruder rechtfertige. Dieser Argumentation ist beizupflichten. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf beide Zwillinge zu überprüfen. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG werden die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland dem Versicherten vergütet. Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Art. 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 IVV). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis (Art. 90 Abs. 2 IVV). 2.2 Nach Randziffer 3 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung (KSVR) werden Kosten vergütet, die hinsichtlich der durchgeführten Massnahmen notwendig und zweckmässig sind. Gemäss Randziffer 27 KSVR umfasst die Vergütung u.a. Reisekosten für die versicherte invalide Person und für die notwendige Begleitperson. Als Begleitperson im Sinne von Randziffer 27 KSVR gilt jene Person, auf deren Hilfe oder Betreuung die versicherte Person infolge ihrer Behinderung oder - bei Kindern - infolge ihres Alters notwendigerweise angewiesen oder die beim Vollzug einer Massnahme unerlässlich ist (Randziffer 28 KSVR). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der versicherten Person die Benützung dieser Transportmittel nicht zumutbar, so werden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeigneten Transportmittels entstehenden Kosten ersetzt (Randziffer 32 KSVR). Für Taxifahrten werden die tatsächlichen Auslagen erstattet (Randziffer 42 KSVR). 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die beiden 5-jährigen Zwillinge zur Behandlung des betreffenden Geburtsgebrechens auf eine wöchentliche Therapie durch eine Fachperson der in J.________ vorhandenen Frühberatungsund Therapiestelle für Kinder (________) angewiesen sind. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass nach einem stationären Aufenthalt der Zwillinge im I.________ (Spital) ab Februar 2016 die nötige Physiotherapie vorerst in der Wohnung in O.________ durchgeführt wurde (Domizilbehandlung), weil der Transport zur Therapiestelle immer wieder zu Problemen geführt hatte und des-

6 wegen Therapiestunden ausfielen (vgl. A-act. 128 oben i.V.m. Beschwerdeschrift, S. 4 oben). Unbestritten und deswegen nicht näher zu prüfen ist, dass eine Fortsetzung der Physiotherapie indiziert ist, um die bislang erreichten Fortschritte zu erhalten und nach Möglichkeit zu erweitern. Glaubhaft ist sodann, dass die betreffenden Räumlichkeiten der Fachstelle in J.________ mit dem dort vorhandenen Therapiematerial grundsätzlich ein wesentlich grösseres therapeutisches Potential bieten als das Umfeld in der Wohnung in O.________ (vgl. A-act. 128-2/2 in fine). Deswegen ersuchte die zuständige Kinderphysiotherapeutin in einem Schreiben vom 27. April 2017 (welches bei der IV-Stelle am 1. Mai 2017 einging) für eine regelmässige Behandlung bei der Fachstelle in J.________ um Kostengutsprache für Transporte mit dem Autofahrdienst des Schweiz. Roten Kreuzes (A-act. 128). 3.2 Die Vorinstanz anerkennt grundsätzlich die Leistungspflicht für solche Transportkosten zur Therapiestelle in J.________, allerdings vertritt sie den Standpunkt, dass nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, d.h. für die Bahnbillette von O.________ nach J.________ und zurück von der IV zu übernehmen seien (inkl. für die 2. Begleitperson). 3.3 Streitig und näher zu prüfen ist die Fragestellung, ob den Eltern der Zwillinge für den wöchentlichen Transport zur Therapiestelle die Benützung des öffentlichen Verkehrsangebots (SBB-Verbindungen) zumutbar ist oder nicht. Während die Vorinstanz die Zumutbarkeit bejaht, wird in der Beschwerdeschrift von der Unzumutbarkeit eines solchen regelmässigen Transports der behinderten Zwillinge ausgegangen. 4.1 Nach der Aktenlage verhält es sich so, dass die Vorinstanz für die Zwillinge am 10. Juli 2017 Kostengutsprache für je einen Rollstuhl erteilt hat (vgl. A-act. 140; B-act. 129), wobei diese Hilfsmittel Ende August 2017 abgegeben wurden (vgl. Eingabe vom 25.1.2018, S. 1 oben i.V.m. Bf-act. 8 S. 1 unten). Diese Rollstühle werden u.a. dazu benötigt, die zwischenzeitlich 5-jährigen Zwillinge mit dem Schulbus zur Heilpädagogischen Tagesschule L.________ in P.________ für den Besuch des Kleinkindergartens zu transportieren (vgl. Bf-act. 8, S. 1). 4.2 Nachdem die mit Gesuch vom 25. April 2017 (= A-act. 127) beantragten und von der IV-Stelle am 10. Juli 2017 bewilligten Aktivrollstühle (siehe Erw. 4.1) nach der Aktenlage erst Ende August 2017 den Eltern abgegeben wurden, ist nicht einzusehen, weshalb die bis Ende Juni 2017 von der Vorinstanz finanzierte Domizilbehandlung nicht auch noch bis zur Abgabe dieser Rollstühle übernom-

7 men werden sollte, denn es ist nicht nachvollziehbar, wie - gemäss der Argumentation der Vorinstanz - die Eltern der Zwillinge ohne solche Rollstühle den Transport der behinderten Kinder mit der Eisenbahn von O.________ zur Therapiestelle in J.________ (und zurück) hätten bewerkstelligen sollen. In diesem Sinne ist ungeachtet der Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel - dem Rechtsbegehren Ziffer 2 stattzugeben und die Vorinstanz ist zu verpflichten, für die Monate Juli und August 2017 die entsprechenden Kosten für die damals durchgeführte Domizilbehandlung (inkl. Fahrkosten der Therapeutin) zu übernehmen. Anzufügen ist, dass das Gesuch für Rollstühle am 28. April 2017 und mithin in einem Zeitpunkt bei der IV-Stelle einging, als die Übernahme der Kosten der Domizilbehandlung von der IV-Stelle nicht in Frage gestellt wurde. 4.3 Eine andere hier zu prüfende Fragestellung ist, ob es den Eltern der Zwillinge zumutbar ist, mit den seit Ende August 2017 verfügbaren Rollstühlen die behinderten Kinder vom Wohnort in O.________ zur wöchentlichen Therapiesitzung bei der Therapiestelle in J.________ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (SBB) zu bringen sowie anschliessend wieder mit dem Zug heimzukehren. In der Folge ist zu prüfen, welche Aspekte bei der Frage der Zumutbarkeit von Bedeutung sind. 4.3.1 In einer Stellungnahme vom 27. April 2017 wies die Kinderphysiotherapeutin u.a. darauf hin, dass der Weg von der Wohnung am (höher gelegenen) Q.________ (Weg) in O.________ bis ins (tiefer liegende) Zentrum von O.________ (bzw. zum Bahnhof O.________) mit einem starken Gefälle verbunden ist, was gerichtsnotorisch ist. Sodann wurden gesundheitliche Probleme der Mutter der Zwillinge (zunehmende Rückenprobleme) angeführt (A-act. 128-1/2). In einer weiteren Stellungnahme vom 7. November 2017 betonte die gleiche Therapeutin nochmals die gesundheitlichen Probleme der Mutter sowie dass das Ein- und Aussteigen mit dem Doppelkinderwagen in die S-Bahn nicht möglich sei, da der Zugang nicht ebenerdig sei (Bf-act. 4). 4.3.2 In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 (ergänzt am 18.1.2018 = Bf-act. 8) erläuterte die gleiche Therapeutin in einer detaillierten Auflistung, dass mit ÖV-Transport für eine Therapiesitzung von 45 Minuten in J.________ mit einem gesamten Zeitaufwand von rund 3 ½ Stunden (ca. 210 Minuten) gerechnet werden müsse (Vorbereitung für Transport 20‘ + 10‘; Weg zum Bahnhof 15‘; Wartezeit zum Verladen 10‘; Zugfahrt 12‘; Weg zur Therapiestelle 5‘ + 5‘; Physiotherapiesitzung 45‘; Wartezeit zwischen Zugverbindungen 45‘; Wartezeit zum Verladen 10‘; Zugfahrt 12‘; Weg nach Hause 20‘), wobei nur

8 die Schnellzugsverbindungen ab O.________ und J.________ für den Transport von Rollstühlen in Frage kämen. Demgegenüber betrage der Zeitaufwand für den Transport mit einem Autofahrdienst rund 100 Minuten (Vorbereitung für Transport 20‘; Autofahrt 15‘; Weg zur Therapiestelle 5‘; Physiotherapiesitzung 45‘; Autofahrt 15‘). 4.3.3 In einem Kurzbericht vom 10. Januar 2018 machte Dr.med. G.________ (Fachärztin für Kinder und Jugendliche, ________) u.a. sinngemäss geltend, dass die „zarte, gesundheitlich belastete Konstitution der Mutter“ „ein Hochschieben des Rollstuhls vom Bahnhof O.________ körperlich so stark“ belaste, dass die Ressourcen für anderes fehlen würden. Die Kraft für die Alltagspflege mit Mobilisation in den Rollstuhl, Mobilisation in den Hochstuhl (fürs Essen) reiche dann „noch weniger aus“ (vgl. Bf-act. 7). 4.3.4 In der Beschwerde (S. 8) wird sodann vorgebracht, dass auch der Vater der Zwillinge gesundheitlich angeschlagen sei und im Verlauf zwischen 50% und 100% arbeitsunfähig sei, was mit mehreren Arztzeugnissen dokumentiert wurde. Demgegenüber wurde in der Vernehmlassung (S. 3) von der Vorinstanz eingewendet, dass gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juli 2017 der Vater der Zwillinge leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne, weshalb ihm die Funktion als Begleitperson ohne weiteres zumutbar sei. Indes ist den aktenkundigen Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen vom 25. September 2017, vom 24. August 2017 und vom 19. Juli 2017 zu entnehmen, dass sie jeweils von Ärzten des Sozialpsychiatrischen Dienstes ________ ausgestellt wurden, mithin offenbar psychische Beeinträchtigungen im Vordergrund stehen, welche gemäss Angaben von Dr.med. H.________ vom 22. Juni 2017 auch schon einen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik R.________ vom 7. November 2016 bis zum 13. Dezember 2016 zur Folge hatten (vgl. Bf-act. 6/ Anhang). Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob eine regelmässige Einsetzbarkeit des Vaters der Zwillinge als Begleitperson für Transporte der behinderten Kinder realistisch ist. 4.4 Zieht man zusätzlich in Betracht, dass die Transporte für die wöchentlich stattfindenden Therapiesitzungen auch bei schlechten Witterungsbedingungen (z.B. Regenwetter/ Kälte/ teilweise schnee- oder eisbedeckte Wegstrecken) durchgeführt werden müssen, was namentlich für die Bewältigung der teilweise stark abfallenden Strecke zwischen Wohnhaus und Bahnhof O.________ sehr beschwerlich sein kann, rechtfertigt es sich zusammenfassend unter Einbezug aller angesprochenen Umstände (inkl. die gesundheitliche Konstitution der Eltern), in diesem konkreten Einzelfall mit erheblich behinderten Zwillingen die Benützung des öffentlichen Verkehrs für Transporte zur Therapiestelle (aber

9 auch für auswärtige Kontrollen/ Behandlungen beispielsweise im Kinderspital) als unzumutbar zu qualifizieren. Wie zu entscheiden wäre, wenn nur ein Kind (statt Zwillinge) ähnlich behindert wären, kann hier offen bleiben. Für das vorliegende Ergebnis spricht schliesslich, dass die 5 1/3-jährigen Zwillinge kontinuierlich schwerer werden und damit das Schieben der Rollstühle in der betreffenden Hanglage (zwischen Wohnung und Bahnhof O.________) zunehmend beschwerlicher wird. Im Übrigen zeichnet sich offenbar ab, dass mit dem Übertritt in den Kindergarten des Heilpädagogischen Zentrums L.________ im Sommer 2018 voraussichtlich die benötigte Physiotherapie dort durchgeführt wird, wobei wie erwähnt der Transport zum L.________ (Heilpädagogisches Zentrum) mit einem Schulbus organisiert ist. In diesem Sinne ist eine andere Transportregelung absehbar. 4.5 Was die Thematik von allfälligen künftigen Domizilbehandlungen anbelangt, wurde in der letzten Stellungnahme der Kinderphysiotherapeutin u.a. was folgt ausgeführt (Bf-act. 8 in fine): Erfahrungsgemäss braucht es durchschnittlich eine Domizilbehandlung pro Monat für Instruktionen, Hilfsmittelkontrollen und -anpassungen. Dabei geht es aber nicht darum, dass die Domizilbehandlungen regelmässig einmal pro Monat stattfinden, sondern bei Bedarf durchgeführt werden können. Nur so ist eine qualitativ hochwertige Therapie möglich und der optimale Einsatz der Hilfsmittel gewährleistet. Daraus ist abzuleiten, dass im weiteren Verlauf je nach der Entwicklung der Zwillinge gelegentlich eine Domizilbehandlung angebracht ist, um vor Ort optimale Anpassungen vorzunehmen. Soweit solche gelegentlichen Domizilbehandlungen von den involvierten Arztpersonen als indiziert erachtet werden, wird die IV-Stelle nicht darum herumkommen, auch die entsprechenden Weg-/Zeitpauschalen für die Physiotherapeutinnen zu übernehmen (vgl. aber noch Erw. 4.4 in fine). 4.6 Schliesslich ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 3 festzuhalten, dass den Stellungnahmen der Kinderphysiotherapeutin für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens eine relevante Bedeutung zukommt, weshalb die diesbezüglichen Abklärungskosten von der IV-Stelle zu übernehmen sind. Demgegenüber sind die Kosten des Arztberichts des Kinderspitals vom 7. November 2017 nicht von der Vorinstanz zu übernehmen, weil die im betreffenden Bericht enthaltenen Ausführungen zur Diagnostik und Betreuung der Kinder für die Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstandes (Fahrkosten) nicht nötig waren, zumal unbestritten ist, dass die Zwillinge derzeit diese regelmässigen Physiotherapiebehandlungen benötigen. 5. Dem vorliegenden Obsiegen entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Zudem wird den beanwalteten Beschwerdeführern zu

10 Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht sowie unter Berücksichtigung der in § 7 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessen wird das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1‘700.-- festgelegt. Damit erübrigt es sich, das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu behandeln.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2017 entsprechend abgeändert, - als hinsichtlich der Physiotherapie-Behandlung die Fahrkosten für die Transporte der Beschwerde führenden Zwillinge zur Therapiestelle in J.________ (aktuell via Fahrdienst des Schweiz. Roten Kreuzes) von der IV zu übernehmen sind; - als die Kosten der Domizilbehandlungen in den Monaten Juli und August 2017 (inkl. Weg-/Zeitpauschalen für die Physiotherapeutinnen) von der IV zu übernehmen sind, - und der zusätzliche Aufwand zur Ausarbeitung der betreffenden Stellungnahmen der Physiotherapeutin N.________ als Abklärungskosten von der IV zu übernehmen sind. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids zu begleichen. 3. Den beanwalteten Beschwerdeführern wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘700.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführer (3/R) - die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe der Procap vom 12.3.2018) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A).

12 Schwyz, 14. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. März 2018

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