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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 104

7 febbraio 2018·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,615 parole·~13 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 104 Entscheid vom 7. Februar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Barbara Laur, Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenrevision)

2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. am 15.6.1957, aus Mazedonien, verheiratet, Vater von drei volljährigen Kindern) verfügt seit 1989 über eine Niederlassungsbewilligung C. Vom 9. März 1987 bis 30. September 2000 arbeitete er als Hilfsschreiner bei der Firma A.________. Am 9. Januar 2001 meldete er sich wegen seit 1996 bestehenden, belastungsabhängigen Rückenschmerzen, Asthma, Diskusprotrusion begleitend mit einer linksseitigen Diskushernie und chronischem Husten mit bakteriellen Bronchitiden zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach diversen Abklärungen sprach die IV-Stelle Schwyz C.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2002 bei einem IV-Grad von 59% eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2001 zu (IV-act. 37-2/10). B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE 18/02 vom 17. Juli 2002 insoweit teilweise gutgeheissen, als der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 festgelegt wurde. Das Begehren um Erhöhung der halben IV-Rente wurde abgewiesen, auch wenn der massgebende IV-Grad auf 64% (statt 59%) festgesetzt wurde (IV-act. 37- 8/10). Eine gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde hat das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil I 632/02 vom 5. Juni 2003 abgewiesen (IV-act. 44). Nach Inkrafttreten der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 ergab der gleich gebliebene IV-Grad von 64% einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-act. 55ff.). Am 16. Januar 2008, am 26. März 2010 und am 15. März 2012 teilte die IV-Stelle C.________ mit, eine Überprüfung des IV-Grades habe keine Änderungen ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 72, 83 und 94). C. Am 5. März 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (IV-act. 96), in deren Verlauf sie u.a. eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung veranlasste (IV-act. 103). Mit Verfügung vom 13. März 2015 hielt die IV-Stelle u.a. gestützt auf das D.________-Gutachten vom 16. Juni 2014 fest, dass die bisherige Rente per 30. April 2015 aufgehoben werde. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 134). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2015 42 vom 14. Oktober 2015 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wurde, im Sinne der Erwägungen zu verfahren. Dabei erwog das Gericht u.a. sinngemäss, dass die IV-Stelle zu Recht eine rentenrelevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und damit einhergehend eine rentenrelevan-

3 te Verbesserung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit angenommen habe. Nachdem aber der bisherige Rentenbezüger über 55-jährig sei, könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht direkt eine Rentenaufhebung verfügt werden. Vielmehr müsse zunächst noch die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit geprüft werden, wobei die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen seien (vgl. IV-act. 145-22f./23). Auf eine gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 9C_ 916/2015 vom 21. Januar 2016 nicht eingetreten mit der sinngemässen Argumentation, die Voraussetzungen für eine Anfechtung dieses verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheides im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG seien nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer verbleibe die Möglichkeit, seine Argumente gegen das Vorgehen des kantonalen Gerichts in einem späteren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den künftigen Endentscheid der Vorinstanz vorzubringen (IV-act. 147). D. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 (und 21. März 2016) forderte C.________ die IV-Stelle auf, die Rente rückwirkend ab Mai 2015 und fortan während der Prüfung des Leistungsvermögens wieder auszurichten (IV-act. 151- 1/8, 155). Diesen Antrag lehnte die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. März 2016 ab (IV-act. 156). In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle C.________ mit Schreiben vom 10. März 2016 (mit der Überschrift "Mahn- und Bedenkzeitverfahren - Eingliederungsmassnahmen") aufgefordert, bis 24. März 2016 zu erklären, ob er den geplanten Eingliederungsmassnahmen nachkommen werde (IV-act. 153). In der Antwort vom 21. März 2016 bejahte C.________, dass er an Eingliederungsmassnahmen mitwirken werde. Es seien indessen nur körperlich leichte Tätigkeiten möglich, wechselbelastend, ohne längere Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extremitäten, wobei ein vermehrter Pausenbedarf bestehe. Es seien u.a. Tätigkeiten unter Störlärm sowie unter Staub-, Kälte- und Nässeexposition zu meiden (IV-act. 155). Am 29. März 2016 teilte die IV-Stelle mit, es werde Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Arbeitsvermittlung gewährt (IV-act. 157). E. Mit Schreiben vom 5. April 2016 beharrte C.________ darauf, dass ihm wiederum IV-Rentenleistungen auszurichten seien und verwies zudem auf einen am 1. April 2016 erlittenen Unfall (IV-act. 159). In der Antwort vom 25. April 2016 lehnte es die IV-Stelle unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesgerichts ab, während des Abklärungsverfahrens die Rente wieder auszurichten (IV-act. 161). Daraufhin forderte C.________ am 29. April 2016 den Erlass einer beschwerde-

4 fähigen Verfügung (IV-act. 162), was von der IV-Stelle am 3. Mai 2016 abgelehnt wurde (IV-act. 164). Zudem wurde C.________ zu einem am 7. Juni 2016 vorgesehenen Abklärungsgespräch eingeladen (IV-act. 163). Am 31. Mai 2016 reichte C.________ beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle Schwyz ein mit dem Hauptbegehren, dass hinsichtlich der Renteneinstellung während der Durchführung beruflicher Massnahmen eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen sei (IV-act. 167). Am 27. Juli 2016 hat die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Eingliederungsmassnahme beim Werk- und Technologiezentrum (WTL) Linthgebiet in Jona erteilt mit Beginn ab 15. August 2016 (IV-act. 177). Mit VGE I 2016 63 vom 11. August 2016 hat das Verwaltungsgericht im Dispositiv festgehalten, dass die IV-Stelle verpflichtet ist, bis zum Abschluss der zu evaluierenden Eingliederungsmassnahmen entsprechende Geldleistungen (IV-Rente bzw. IV-Taggelder) zu erbringen (IV-act. 180). F. Am 23. November 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass die Eingliederungsmassnahme beim WTL (inkl. Taggeldansprüche) bis 31. März 2017 verlängert werde (IV-act. 195). Nach weiteren Abklärungen (inkl. aktuelle Arztberichte) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Juni 2017 mit, es sei vorgesehen, die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabzusetzen (IV-act. 224). Dagegen liess C.________ am 13. Juli 2017 Einwände erheben (IV-act. 227). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 hielt die IV-Stelle daran fest, dass die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (und zwar per erstem Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung; IV-act. 229). G. Gegen diese am 5. Oktober 2017 eingegangene Verfügung liess C.________ rechtzeitig am 6. November 2017 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 4. Oktober 2017 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen aus IVG zuzusprechen, insbesondere sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung (zuzügl. MwSt) zuzusprechen. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 9. Januar 2018.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Welche Bestimmungen für einen Rentenanspruch von Bedeutung sind, wurde bereits im früheren Gerichtsentscheid I 2016 42 vom 14. Oktober 2015 dargelegt (IV-act. 145). Es kann darauf verwiesen werden. 2. Die Parteien sind sich einig, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Rentenleistungen hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs. Während die Vorinstanz von einem Anspruch auf eine halbe IV- Rente (d.h. von der Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe IV-Rente) ausgeht, macht der Beschwerdeführer eine Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze IV-Rente geltend. 3.1 Was die gesundheitliche Situation des Versicherten und den massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad anbelangt, ist als Ausgangspunkt die im früheren Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE) I 2015 42 vom 14. Oktober 2015 von der IV- Stelle per 13. März 2015 (= damaliger Verfügungszeitpunkt) vorgenommene und auf einem interdisziplinären Gutachten vom 16. Juni 2014 basierende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung heranzuziehen. Damals gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass gemäss Einschätzung der D.________-Gutachter eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 95% für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten zumutbar sei mit einem leicht vermehrten Pausenbedarf. Das Resultat des D.________-Gutachtens wurde vom RAD-Arzt Dr.med. D. Grütter, welcher namentlich aus dem Wegfall der mittelschweren Depression auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schloss, als nachvollziehbar beurteilt (vgl. IV-act. 145-12/23). Im genannten Entscheid schloss sich das Verwaltungsgericht der vorinstanzlichen Auffassung an, dass eine rentenrelevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vorliege (vgl. IV-act. 145-22/23). Von Bedeutung war damals unter anderem gewesen, dass im Rahmen der D.________- Begutachtung relevante Inkonsistenzen festgestellt worden waren (IV-act. 145- 10/23). 3.2 Seit diesem D.________-Gutachten vom 16. Juni 2014, welches insbesondere auf Untersuchungen vom 9., 10. und 17. Dezember 2013 basiert (vgl. IVact. 116-2/38), sind zwischenzeitlich Jahre vergangen, weshalb die damals festgestellten Erkenntnisse nicht tel quel für das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches an die Verfügung vom 4. Oktober 2017 (als massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung) anknüpft, übernommen werden können. Wäre der Versicherte jünger, würde sich wohl eine erneute medizinische Untersuchung durch Sachverständige aufdrängen. Davon hat die Vorinstanz in Anbetracht des Alters des Versicherten von 60 Jahren (in wenigen Monaten wird er 61-jährig) aus nachvoll-

6 ziehbaren Gründen abgesehen. Immerhin hat die IV-Stelle - zu Recht - noch Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der behandelnde Psychiater Dr.med. F.________ (in Zusammenarbeit mit dem Psychotherapeuten B.________ und dem klinischen Psychologen E.________) veranschlagte im Bericht vom 3. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt sowie eine Arbeitsfähigkeit von 40% im geschützten Rahmen (IV-act. 221-2/2). Allerdings gingen sie in ihrem Bericht davon aus, dass der Versicherte im Rahmen der Eingliederungsmassnahme beim WTL jeweils täglich lediglich 3 Stunden beschäftigt sei, was der Aktenlage widerspricht, da gemäss dem Standortgespräch vom 28. Oktober 2016 der Versicherte jeweils 5x pro Woche von 7.15 Uhr bis 11.15 Uhr arbeitete, mithin während grundsätzlich 4 Stunden (abzüglich entsprechende Pausen, vgl. IV-act. 192-2/2 oben). Demgegenüber attestierte der Hausarzt Dr.med. G.________ unter Hinweis auf die mehrmonatige Eingliederungsmassnahme beim WTL in seinem Bericht vom 10. April 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen (vgl. IV-act. 220-1/2 unten). 3.3 In Anbetracht dieser Aktenlage und angesichts der Tatsache, dass der Versicherte während mehr als 7 Monaten im WTL grundsätzlich 5 Vormittage pro Woche arbeiten konnte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine solche Beschäftigungsdauer (4 Stunden pro Tag für körperlich leichte Tätigkeiten) als zumutbar erachtet hat. Allerdings ist im Einklang mit der Argumentation in der Beschwerdeschrift (S. 6, Ziff. 12; siehe auch der Eingabe vom 9.1.2018, S. 2, mit Verweis auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2016.00310 vom 20.6.2017 Erw. 5.3.3) festzuhalten, dass ein Pensum von 50% in einer Einrichtung wie das WTL, welche auf die Vorbereitung von IV-Leistungsbezügern auf den ersten Arbeitsmarkt (mit Arbeitsund Integrationstrainings etc.) spezialisiert ist, nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% im ersten Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden darf, zumal in einer solchen besonderen Einrichtung erfahrungsgemäss mehr Rücksicht auf gesundheitliche Einschränkungen, auf längere gesundheitsbedingte Arbeitsunterbrüche etc. genommen wird sowie u.a. regelmässig ein geringerer Leistungsdruck herrscht als auf dem ersten Arbeitsmarkt. In diesem Sinne rechtfertigt es sich zusammenfassend, anstelle der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten generellen Arbeitsfähigkeit von 50% für körperlich leichte Tätigkeiten von einer solchen bezogen auf den 1. Arbeitsmarkt von lediglich 40% auszugehen, wie in der Beschwerdeschrift (S. 6) überzeugend argumentiert wurde. Im Übrigen wurde in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 3) zutreffend dargelegt, dass der für einen Rentenanspruch massgebende ausgeglichene Arbeits-

7 markt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also solche Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich eingeschränkte Versicherte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, weshalb dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei, nicht beigepflichtet werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Versicherte im Rahmen der vorgenommenen Eingliederungsmassnahme beim WTL (Mitte August 2016 bis Ende März 2017) bewährt hat und ein gutes Zwischenzeugnis erlangte (vgl. IV-act. 205). Abgesehen davon geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3) zutreffend hervorgehoben hat. 4.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der verbliebenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen des Einkommensvergleichs von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 66'633.-- aus (welches aus den statistischen Durchschnittslöhnen der Lohnstrukturerhebungen, bezogen auf das Jahr 2015, Niveau 1, hergeleitet wurde, vgl. IV-act. 223-5/5). Dieses Valideneinkommen wird vom beanwalteten Beschwerdeführer im Verfahren vor Gericht nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 50% die Hälfte des aus den Tabellenlöhnen hergeleiteten Valideneinkommens (mithin 66'633 : 2 = 33'316.50). Davon nahm die Vorinstanz einen Abzug von 10% vor mit der Begründung, dass bei Männern, die Teilzeit arbeiten würden, der statistische Lohn tiefer sei als bei Vollzeiterwerbstätigen. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 29'985.-- (33'316.50 x 0.90 = 29'984.85). Folgt man dieser vorinstanzlichen Argumentation, wonach für den erwähnten Aspekt ein Abzug von 10% angebracht ist, resultiert bei einem massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad von 40% (siehe vorstehend, Erw. 3.3) ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 23'988.-- (66'633 x 0.40 = 26'653.20; 26'653.20 x 0.90 = 23'987.88). Ein höherer Abzug für weitere Aspekte wie lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, geringe Ausbildung, mangelnde Sprachekenntnisse etc. kommt entweder deshalb nicht in Frage, weil diese Aspekte bereits bei der Festlegung des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades berücksichtigt wurden (siehe oben, eine doppelte Anrechnung fällt ausser Betracht), oder als IV-fremde Gründe unbeachtet zu bleiben haben (z.B. erfolglose Arbeitsbemühungen infolge der derzeitigen Konjunkturlage etc.).

8 4.3 Bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 66'633.-- (Erw. 4.1) und einem dargelegten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23'988.-- (Erw. 4.2) resultiert ein IV-Grad von 64% (66'633 minus 23'988 = 42'645; 42'645 : 66'633 x 100 = 63.99). Damit bleibt es beim im früheren VGE 18/02 ermittelten IV-Grad von 64% bzw. bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 4.4 Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung dahingehend abgeändert wird, dass die bisherige Dreiviertelsrente bestätigt und die Herabsetzung auf eine halbe IV-Rente aufgehoben wird. Die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung. 5. Dem vorliegenden Ergebnis (Teilobsiegen) entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die reduzierte, von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festzulegen.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen: Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz zu 1/2 (je Fr. 250.--) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass sein Rückerstattungsanspruch Fr. 250.-- beträgt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den Kostenvorschuss einbehält und die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch Fr. 250.-- zu bezahlen hat. 3. Für das vorliegende teilweise Obsiegen wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/A-plus) - die Vorinstanz (A-plus) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 7. Februar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Februar 2018

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