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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.06.2026 II 2026 21

23 giugno 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,772 parole·~24 min·11

Riassunto

Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2026 21 Entscheid vom 23. Juni 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber Parteien A.________ Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1992) meldete sich per 22. April 2024 beim RAV B.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 175 ff.). Nachdem A.________ für insgesamt 17 Tage (fehlende persönliche Arbeitsbemühungen) und 18 Tage (Fernbleiben von zwei Beratungsgesprächen) in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, wurde sie aufgrund weiterer Vorkommnisse mit Verfügung vom 5. Juni 2024 für vermittlungsunfähig erklärt und ihre Anspruchsberechtigung rückwirkend ab dem 22. April 2024 verneint (Vi-act. 157). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde an der Vermittlungsunfähigkeit festgehalten, da A.________ ihren Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung immer noch nicht einwandfrei nachkäme (Vi-act. 97). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Per 24. April 2025 wurde A.________ vom RAV B.________ abgemeldet (Vi-act. 77). B. A.________ meldete sich per 14. Oktober 2025 erneut beim RAV B.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 74 ff.). Das RAV B.________ und A.________ vereinbarten anlässlich des ersten Beratungsgespräches vom 22. Oktober 2025, dass sie mindestens zehn realistische Arbeitsbemühungen pro Monat vorweisen müsse (Vi-act. 72). Die Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung im September und Oktober 2025 wurden als ausreichend beurteilt (Vi-act. 55). Jedoch reichte sie die Arbeitsbemühungen für den November nicht fristgerecht ein (Vi-act. 55, 32). Aufgrund dessen, dass sie früher bereits vermittlungsunfähig gewesen sei und sie ihr Verhalten nicht effektiv geändert habe, wurde A.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 erneut für vermittlungsunfähig erklärt und ihr Entschädigungsantrag ab 14. Oktober 2025 und bis auf Weiteres abgewiesen (Vi-act. 55). C. Am 10. Januar 2026 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2025, machte technische Schwierigkeiten bei der Online-Erfassung ihrer Arbeitsbemühungen für den November 2025 geltend und reichte diese nach (Vi-act. 50). Mit Einspracheentscheid Nr. 104/26 vom 20. Februar 2026 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (Vi-act. 32; VG-act. 2). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2026 gelangt A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. März 2026 (Postaufgabe: 18.3.2026) form- und fristgerecht an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt (VG-act. 1): 1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit des Kantons Schwyz vom 20. Februar 2026 sei aufzuheben.

3 2. Es sei festzustellen, dass ich vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG bin. 3. Die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung seien auszurichten. 4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben. E. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2026 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (VG-act. 4). Die Beschwerdeführerin lässt sich darauf nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab 14. Oktober 2025 und bis auf Weiteres zu Recht abgesprochen hat. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem vermittlungsfähig ist. Diese Voraussetzung erfüllt die arbeitslose Person nach Art. 15 Abs. 1 AVIG, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehören demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (sog. Vermittlungsbereitschaft, vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2 Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Willigkeit zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzunehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen (Botschaft vom 28.2.2001 zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz, BBl 2001 2245 ff., 2280). Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (SBVR - Soziale Sicherheit, Nussbaumer, 3. Aufl. 2016, N., Rz. 270; vgl.

4 SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 15, Urteil BGer 8C_56/2019 vom 16.5.2019 E. 2.1). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus (vgl. BGE 146 V 210 E. 3.2; 143 V 168 E. 2). 1.3 Nach der Rechtsprechung können fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde (BGE 112 V 218 E. 1b; Urteile BGer 8C_966/2012 vom 16.4.2013 E. 2.2; EVGer C 87/05 vom 29.11.2005 E. 3.2; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 E. 3 mit Hinweisen). So kann dauernd qualitativ und teilweise auch quantitativ ungenügende Arbeitssuche zur Annahme der Vermittlungsunfähigkeit führen (BGE 123 V 214 E. 3). 1.4 Dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind allerdings in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht die Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände (AVIG-Praxis ALE B326). Solche sind etwa gegeben, wenn sich die versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemühte. Lag indes der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur die Annahme eines leichten Verschuldens zu Grunde, rechtfertigt sich die Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit nicht. Es widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn einstellungswürdiges Verhalten zunächst mit der leichtesten Massnahme geahndet und dann dieses gleiche Verhalten zum Anlass genommen wird, direkt auf die schwerste Sanktion, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit, zu schliessen (Urteil BGer 8C_966/2012 vom 16.4.2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Können immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festgestellt werden, so kann grundsätzlich nicht fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil EVGer C 65/00 vom 10.11.2000 E. 3b). 1.5 Auch qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich rechtfertigen grundsätzlich nicht den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Eine

5 Ausnahme ergibt sich etwa dort, wo eine versicherte Person ihre Bemühungen um Arbeit weiterhin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet oder auf ein räumlich sehr enges Gebiet richtet, obwohl hier keine Anstellungschancen bestehen, und die versicherte Person wegen ihrer einseitigen Arbeitssuche schon mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane, fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen und wiederholte Ablehnung von zumutbarer Arbeit und Verweigerung an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, lassen ebenfalls auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Namentlich ist bereits bei der zweiten Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder der zweiten Nichtteilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen (Urteil BGer 8C_931/2011 vom 24.7.2012 E. 2). 1.6 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv (BGE 120 V 385 E. 2) und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil BGer 8C_382/2010 vom 1.7.2010 E. 2.2). Die einmal verneinte Vermittlungsbereitschaft ist erst wieder zu bejahen, wenn das gesamte Verhalten der betroffenen Person sich insgesamt geändert und nicht bereits dann, wenn sie sich zur Teilnahme an einer einzelnen Massnahme bereit erklärt hat (VGE II 2019 35 vom 17.6.2019 E. 1.5; II 2022 9 vom 26.4.2022 E. 1.4; II 2018 56 vom 26.6.2018 E. 1.2.4; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 270 - 273). Meldet sie sich nach Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit beim RAV mit der Absichtserklärung, den Anweisungen der Vollzugsstellen wieder Folge leisten zu wollen, vermag dies den Anspruch nicht ohne Weiteres wieder aufleben zu lassen. Die versicherte Person hat den Beweis zu erbringen, dass sie ihr Verhalten gesamthaft effektiv geändert hat. Es muss feststehen, dass sie berechtigt, willens und fähig ist, Arbeit zu leisten, die auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt verwertet werden kann. Dies gelingt ihr insbesondere mit dem Nachweis genügender Arbeitsbemühungen und dem Einhalten von Weisungen und Terminen des RAV. Bestehen hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit keine Zweifel mehr, wird die Anspruchsberechtigung auf den Zeitpunkt der nachweislichen Verhaltensänderung durch Verfügung wieder anerkannt (VGE II 2019 35 vom 17.6.2019 E. 1.5; vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz. 273, 277; AVIG-Praxis ALE B280). 1.7 Auch im Rahmen des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens ist nach dem im Sozialversicherungsverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz und auf Grund freier Beweiswürdigung derjenige Sachverhalt zu ermit-

6 teln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteile BGer C 102/06 vom 30.1.2007 E. 4.2.2; EVGer C 165/06 vom 14.11.2006 E. 2.2.3). Dabei ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides, d.h. grundsätzlich des Einspracheentscheides, gegeben war (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 54; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.8 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 [insbes. lit. c] Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 und § 18 f. sowie § 26 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Entscheid auf sämtliche denkbaren Mängel hin prüft (vgl. VGE III 2024 196 vom 18.6.2025 E. 2.2; III 2023 178 vom 22.2.2024 E. 2). Vielmehr beschränkt es sich nach Massgabe der Begründungspflicht gemäss Art. 61 lit. b ATSG und § 38 Abs. 2 VRP auf eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Parteien, sofern weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. VGE III 2024 196 vom 18.6.2025 E. 2.2; III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 4.1.1; BGE 141 II 307 E. 6.5; siehe auch BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 26). 2. 2.1 Sachverhaltsmässig steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin per 14. Oktober 2025 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (vgl. Vi-act. 72 ff.). Davor war sie bereits vom 24. April 2024 bis zum 24. April 2025 zur Arbeitsvermittlung angemeldet, wobei ihr die Vermittlungsfähigkeit (und damit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen) mit Verfügung vom 5. Juni 2024 ab dem 22. April 2024 aufgrund von Pflichtverletzungen verneint wurde (Vi-act. 157). Als Grund für die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung vom 24. April 2025 ist dem Verlaufsprotokoll des RAV B.________ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem angekündigten Beratungsgespräch ohne Begründung ferngeblieben und sie nicht vermittelbar sei (Vi-act. 77 S. 1). 2.2 In der Periode vom 24. April 2024 bis zum 24. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin mit folgenden Sanktionen belegt: Datum Grund Sanktion Verschulden 22.5.2024 (Vi-act. 166) Unentschuldigtes Fernbleiben vom Beratungsgespräch 7 Einstelltage Leicht

7 23.5.2024 (Vi-act. 164) Fehlende Arbeitsbemühungen vor Arbeitslosigkeit 15 Einstelltage Leicht 23.5.2024 (Vi-act. 163) Fehlende Arbeitsbemühungen (22.4.2024 - 30.4.2024) 2 Einstelltage Leicht 4.6.2024 (Vi-act. 159) Unentschuldigtes Fernbleiben vom Beratungsgespräch 11 Einstelltage Leicht 5.6.2024 (Vi-act. 157) Pflichtverletzungen / Verletzung von Kontrollvorschriften Vermittlungsunfähig - 13.11.2024 (Vi-act. 97) Pflichtverletzungen / Verletzung von Kontrollvorschriften Vermittlungsunfähig (Festhalten) - Weiter habe sie seit Aberkennung ihrer Vermittlungsfähigkeit für den Monat Juni und Juli 2024 keine sowie für die Monate September und Oktober 2024 lediglich qualitativ und quantitativ ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vorgewiesen (vgl. Vi-act. 110; 77 S. 5; VG-act. 2 Ziff. 3). Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits vermittlungsunfähig war, zogen die Verstösse keine Sanktionen nach sich; jedoch wurde die Vermittlungsunfähigkeit mit Verfügung vom 13. November 2024 weiterhin bestätigt (Vi-act. 97). Die Beratungstermine vom 18. Juli 2024, 27. August 2024, 30. September 2024 und 30. Oktober 2024 beim RAV B.________ hat die Beschwerdeführerin persönlich wahrgenommen. Am 5. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin unentschuldigt bei einem Beratungsgespräch gefehlt, dieses wurde am 10. Dezember 2024 telefonisch nachgeholt. Das Beratungsgespräch vom 16. Januar 2025 hat sie wieder persönlich wahrgenommen, wobei festgehalten wurde, dass für Dezember 2024 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen wurden und das Gespräch vom 26. März 2025 ist telefonisch durchgeführt worden, wobei vermerkt ist, dass keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen wurden. Am Beratungsgespräch vom 24. April 2025 hat die Beschwerdeführerin unentschuldigt gefehlt, worauf sie vom RAV B.________ abgemeldet wurde (vgl. Vi-act. 77). 2.3 Nachdem sich die Beschwerdeführerin beim RAV B.________ per 14. Oktober 2025 erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, hat sie für die Zeit vor Arbeitslosigkeit (September/Oktober 2025) genügende Arbeitsbemühungen eingereicht. Für den November 2025 hat sie die Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht eingereicht (vgl. Vi-act. 57, 55). Da sie mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 für weiterhin vermittlungsunfähig erklärt wurde, wurden keine weiteren Sanktionen ausgesprochen (Vi-act. 56). Für den Monat Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin 14 Arbeitsbemühungen ein (Vi-act. 53), wobei diese durch die RAV- Beraterin als qualitativ ungenügend beurteilt wurden (Vi-act. 1 S. 3). Die Arbeitsbemühungen für den Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 5. Februar 2026 dem RAV B.________ ein, worauf ihr eine Nachbesserungsfrist

8 zur Einreichung auf dem amtlichen Formular bis am 6. Februar 2026 um 16.00 Uhr gewährt wurde (vgl. Vi-act. 47). Die Beschwerdeführerin reichte darauf ein Foto des ausgefüllten amtlichen Formulars für den Januar 2026 fristgerecht nach, worauf die Personalberaterin sie zwecks Nachvollziehbarkeit um Zustellung sämtlicher Stelleninserate, Bewerbungsschreiben sowie allfällige Rückmeldungen bat (vgl. Vi-act. 45). Darauf reichte sie vereinzelte Unterlagen ein, musste aber per E-Mail vom 18. Februar 2026 erneut aufgefordert werden, die weiterhin fehlenden Unterlagen einzureichen (vgl. Vi-act. 43). Infolgedessen reichte sie mit E-Mail vom 19. Februar 2026 weitere Unterlagen ein (vgl. Vi-act. 39). Für den Februar 2026 wies die Beschwerdeführerin 16 Arbeitsbemühungen nach (Vi-act. 29). Die Beratungsgespräche vom 22. Oktober 2025, 27. November 2025, 29. Dezember 2025, 28. Januar 2026 und 3. März 2026 besuchte die Beschwerdeführerin persönlich (vgl. Vi-act. 1). 3. 3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zu Beginn der Arbeitslosigkeit ihren Verpflichtungen grundsätzlich nachgekommen. Sie habe sowohl am Erstgespräch vom 22. Oktober 2025 als auch am Beratungsgespräch vom 27. November 2025 teilgenommen. Zudem habe sie für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sowie für den Monat Oktober 2025 genügende persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht. Für die Kontrollperiode November 2025 seien jedoch keine persönlichen Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht worden. Das vollständige Ausbleiben fristgerecht eingereichter Arbeitsbemühungen für diese Kontrollperiode spreche gegen eine nachweisliche und nachhaltige Verhaltensänderung. Im Rahmen ihrer Einsprache habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2025 nachgereicht. Diese könnten jedoch nicht berücksichtigt werden, weil sie zu spät eingereicht worden seien. Dabei sei festzuhalten, dass sie bereits mehrfach stellensuchend gemeldet gewesen sei und ihr die Bestimmungen bekannt gewesen sein mussten, wonach die persönlichen Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen seien (VG-act. 2 Ziff. 9). Für die Kontrollperiode Dezember 2025 habe die Versicherte insgesamt 14 persönliche Arbeitsbemühungen fristgerecht beim RAV B.________ eingereicht. Diese seien seitens des RAV jedoch als ungenügend bewertet worden. Aus Sicht der kantonalen Amtsstelle sei festzuhalten, dass die fristgerechte Einreichung von 14 Bewerbungen grundsätzlich als Fortschritt gegenüber der vorangegangen Kontrollperiode zu werten sei. Hinsichtlich der Kontrollperiode Januar 2026 sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen erneut fristgerecht

9 eingereicht habe, zunächst jedoch lediglich per E-Mail. Die RAV-Personalberaterin habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit sämtliche Stelleninserate, Bewerbungsschreiben sowie allfällige Rückmeldungen der Arbeitgeber einzureichen. Die übermittelten Stelleninserate habe man jedoch nicht öffnen können, sodass eine inhaltliche Überprüfung seitens des RAV B.________ nicht möglich gewesen sei. Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation sämtlicher Bewerbungen sei somit nicht vorgelegen. Zusammenfassend seien die persönlichen Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Januar 2026 daher als ungenügend qualifiziert worden. Positiv könne vermerkt werden, dass die Beschwerdeführerin an den Beratungsgesprächen vom 29. Dezember 2025 sowie 28. Januar 2026 teilgenommen habe (VG-act. 2 Ziff. 10). Aus Sicht der kantonalen Amtsstelle vermöge die Beschwerdeführerin den Tatbeweis einer effektiven und nachhaltigen Verhaltensänderung nicht erbringen. Zwar seien gewisse Bemühungen erkennbar, indem sie wiederholt persönliche Arbeitsbemühungen einreiche und an den Beratungsgesprächen teilgenommen habe. Dies allein genüge jedoch nicht, um die bestehenden Zweifel an ihrer Vermittlungsfähigkeit auszuräumen. Insgesamt gelänge es der Beschwerdeführerin nicht, über einen zusammenhängenden Zeitraum hinweg regelmässig, fristgerecht und überprüfbar genügende, persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Vergleichbare Pflichtverletzungen seien ihr bereits im Jahr 2024 vorgehalten worden (VGact. 2 Ziff. 11). 3.2 In ihrer Beschwerdeschrift moniert die Beschwerdeführerin, dass die Feststellung der Vermittlungsunfähigkeit eine unverhältnismässige Massnahme darstelle. Sie sei weiterhin bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und stehe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Zudem bemühe sie sich sehr aktiv um eine Arbeitsstelle (VG-act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verwies vernehmlassend auf den Einspracheentscheid und ergänzt, die Beschwerdeführerin setze sich mit den ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen gar nicht auseinander, sondern verweise lediglich pauschal auf ihre Vermittlungsfähigkeit (vgl. VG-act. 4). 3.3 Vorliegend unbestritten ist, dass die Vermittlungsunfähigkeit als schärfste mögliche Sanktion durch die Vorinstanz ausgesprochen worden ist. Dies, weil die Beschwerdeführerin aufgrund von wiederholten Pflichtverletzungen den Tatbeweis einer effektiven und nachhaltigen Verhaltensänderung nicht zu erbringen vermöge, weshalb sie ab dem 14. Oktober 2025 weiterhin als vermittlungsunfähig gelte (vgl. VG-act. 2 Ziff. 11). Insofern stellt die verfügte bzw. bestätigte Vermittlungsunfähigkeit eine Sanktion für die Pflichtverletzungen dar und muss entspre-

10 chend rechtsprechungsgemäss verhältnismässig sein (vgl. Urteil BGer 8C_966/2012 vom 16.4.2013 E. 2.2; VGE II 2025 106 vom 12.3.2026 E. 4.5). Der Verwaltung kommt bei der Sanktionszumessung ein Ermessensspielraum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. Urteile BGer 8C_297/2022 vom 15.2.2023 E. 5.3; 8C_775/2012 vom 29.11.2012 E. 3.3; EVGer C 187/03 vom 13.10.2003 E. 2.2 mit Hinweisen; siehe ferner Kupfer/Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 239 f.). Es bleibt aber dabei, daran zu erinnern, dass dies nicht bedeutet, dass das Verwaltungsgericht die Angemessenheit der Verwaltungsverfügung nicht überprüfen darf, es soll lediglich nur aus triftigem Grund vom Ermessen der Vorinstanz abweichen (vgl. Urteil BGer 8C_522/2022 vom 23.2.2023 E. 6.2; VGE II 2025 79 vom 20.1.2026 E. 5.1.3 m.H.). 3.3.1 Vor Verwaltungsgericht bestreitet die Beschwerdeführerin - anders als noch im Einspracheverfahren (vgl. Vi-act. 50) - nicht mehr, dass sie die Arbeitsbemühungen vom November 2025 nicht fristgerecht eingereicht hat. Aus den Akten ist dann auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der pauschale Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführerin "angeblich" ihren Pflichten nicht nachgekommen sei, substantiiert sie mit keinem Wort und steht im Widerspruch dazu, dass sie selbst nur die Verhältnismässigkeit der Massnahme rügt, sprich sinngemäss bestätigt, dass ein zu sanktionierender Sachverhalt vorliegt (vgl. VG-act. 1 S. 1). Er ist damit unbehilflich. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die nachgereichten Arbeitsbemühungen für den November 2025 nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983; vgl. BGE 139 V 164 E. 3.1). Dies würde nach dem Einstellraster des SECO grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 - 9 Tagen ergeben, wobei das Verschulden noch als leicht taxiert wird (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; AVIG-Praxis ALE D79 1.E). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits viermal innerhalb von zwei Jahren in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste (siehe E. 2.2), der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde und danach weitere Pflichtverletzungen hinzukamen, welche aufgrund der Vermittlungsunfähigkeit nicht sanktioniert wurden. Analog zu Art. 45 Abs. 5 AVIV, welcher eine Verlängerung der Einstellungsdauer bei wiederholter Sanktionierung in den letzten zwei Jahren vorsieht, ist es angebracht, diese früheren Pflichtverletzungen in die Bewertung des Verschuldens einzubeziehen. Sie fanden alle in der gleichen relevanten Zeitperiode von zwei Jahren statt, und eine Nichtberücksichtigung würde zu einer unbegründbaren

11 Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber Versicherten führen, welche ungenügende Arbeitsbemühungen eingereicht haben und nicht aufgrund der fehlenden Vermittlungsfähigkeit keine Sanktionen erhalten haben. Auch kommt es nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Einstellungsdauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilenden Schwere ihres Verschuldens an (Urteile BGer 8C_297/2022 vom 15.2.2023 E. 3.2; 8C_257/2014 vom 10.6.2014 E. 4.3). Eine isolierte Betrachtung der neuen Pflichtverletzung ist also nicht angebracht. Insofern kann für die wiederholte Pflichtverletzung (durch die nicht fristgerechte Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen November 2025) grundsätzlich nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine subjektiven oder objektiven Schuldausschlussgründe vor oder sind aus den Akten ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin als Grund der Säumnis geltend gemachten technischen Probleme bei der Einreichung des Nachweises vermögen hieran nichts zu ändern. Gemäss ihrer Aussage gegenüber der RAV-Beraterin konnte sie den Nachweis nicht online einreichen. Weil sie die Mobile-Rechnung (von Fr. 900.--) nicht habe bezahlen können, sei ihre Nummer gesperrt worden und weil der Loginzugang via SMS zugestellt werde, habe sie sich in den JobRoom nicht anmelden können (vgl. Vi-act. 1 S. 2). Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 12. Dezember 2025 beim RAV meldete, ihr Problem betreffend Login-Problematik schilderte und sich um einen alternativen Zugang erkundigte (vgl. Vi-act. 54). Dannzumal war die Frist zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen längst abgelaufen. Weder zeigt die Beschwerdeführerin auf, wann ihre Mobilenummer gesperrt wurde, noch wann sie den Nachweis online zu erbringen gedachte. Erwiesen ist einzig, dass sie sich am 12. Dezember 2025 nach einer Möglichkeit des Nachweises erkundigte, was ohnehin verspätet war. Es bleibt damit dabei, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen für den Monat November 2025 in nicht entschuldbarer Weise nicht erbracht hat und dies eine wiederholte Pflichtverletzung darstellt. Zu ergänzen ist, dass sich aus den Beratungsprotokollen zweifelsfrei ergibt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach angehalten wurde, ihre Pflichten zu erfüllen, da sonst ihre Vermittlungsfähigkeit nicht wieder anerkannt werde (vgl. Vi-act. 77 und 1) und dass sie im Rahmen ihrer Neuanmeldung unterschriftlich bestätigte, von ihren Pflichten Kenntnis genommen zu haben (Vi-act. 72). 3.3.2 Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin für Dezember 2025 den Nachweis von Arbeitsbemühungen eingereicht hat (Vi-act. 53), dieser aber vom RAV B.________ als qualitativ ungenügend bewertet wurde (Vi-act. 1 S. 3). Gemäss Einspracheentscheid habe das RAV B.________ beanstandet, dass bei

12 mehreren Bewerbungen die vollständigen Arbeitgeberangaben fehlten und sich die Versicherte viermal lediglich persönlich beworben habe, anstelle einer schriftlichen Bewerbung. Aus einer internen Notiz ergibt sich, dass die Vorinstanz den Nachweis zumindest nicht als Beleg für eine offenkundige und zweifellose Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin anerkennen konnte, da es sich nicht um eine genügende Arbeitsbemühung handelte (vgl. Vi-act. 35). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter nicht, dass sie die Arbeitsbemühungen für den Januar 2026 zwar fristgerecht, aber nicht formgerecht eingereicht hat, wobei sie das amtliche Formular noch nachgeliefert hat. Allerdings forderte die RAV-Beraterin zu Recht weitere Unterlagen nach, um die Arbeitsbemühungen überprüfen zu können. Trotz mehrfacher Aufforderung war die Beschwerdeführerin dann aber nicht in der Lage, ihre Bemühungen vollständig und überprüfbar nachzuweisen, weshalb auch diese Arbeitsbemühungen zu Recht bemängelt wurden. 3.3.4 Die einzelnen Pflichtverletzungen für sich alleine mögen leicht erscheinen. Indes gilt es zu beachten, dass sich diese seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung im April 2024 mehrfach wiederholt haben und etwa gestützt auf Art. 45 Abs. 5 AVIV für eine Sanktionierung Pflichtverletzungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen sind, was leichtes Verschulden in einer Gesamtbetrachtung ausschliesst. Auch nach der Neuanmeldung im Oktober 2025 stellte der fehlende Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat November 2025 keine singuläre Pflichtverletzung dar, da auch die weiteren Nachweise Grund zur Beanstandung bildeten. Hieran ändert nichts, dass durchaus auch positive Entwicklungen feststellbar waren, indem etwa die Termine der Beratungsgespräche wahrgenommen wurden. 3.4 In Anbetracht der Pflichtverletzungen nach der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin per 14. Oktober 2025 ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erkannte, die Beschwerdeführerin vermöge den Nachweis einer effektiven und nachhaltigen Verhaltensänderung nicht zu erbringen; es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit. Vorliegend wurde aufgezeigt, dass ihre Pflichtverletzungen nicht mehr als leichtes Verschulden qualifiziert werden können. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Pflichten (min. zehn Arbeitsbemühungen im Monat, Nachweisbarkeit der Arbeitsbemühungen, Einreichung der Arbeitsbemühungen bis am 5. Tag des Folgemonats etc…) beim Erstgespräch vom 22. Oktober 2025 noch einmal hingewiesen wurde und sie dies mit Unterschrift bestätigt hat (vgl. Vi-act. 72). Da sie bereits vorher arbeitslos und beim RAV B.________ angemeldet war, waren ihr diese Pflichten auch vorgängig schon bestens bekannt. Aktenkundig ist, dass die Be-

13 schwerdeführerin von ihren Personalberatern wiederholt explizit aufmerksam gemacht wurde, zur Wiedererlangung der Vermittlungsfähigkeit müsse sie ihren Pflichten einwandfrei nachkommen (vgl. E-Mail vom 28.8.2024 [Vi-act. 119]; E-Mail vom 3.10.2024 [Vi-act. 113]; E-Mail vom 8.10.2024 [Vi-act. 110]; E-Mail vom 27.3.2025 [Vi-act. 78]; Protokolle [Vi-act. 77]). Entschuldbare Gründe, welche ihr Verschulden ausschliessen oder zumindest mindern, vermag die Beschwerdeführerin nicht vorzubringen. Sie belässt es bei der pauschalen Aussage, dass sie weiterhin in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und die Massnahme unverhältnismässig sei. Zu den aktenkundigen Pflichtverletzungen äussert sie sich nicht; auch sichert sie nicht zu, dass sie künftig ihre Pflichten einwandfrei erfüllen werde, was zu erwarten wäre, wenn sie sich ernsthaft um die Vermittlungsfähigkeit bemühen würde. Zwar ist es - wie auch die Vorinstanz im Einspracheentscheid festhält - positiv zu werten, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vor dem 14. Oktober 2025 und für den Oktober 2025 genügend persönliche Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht hat, für den Dezember insgesamt 14 Arbeitsbemühungen fristgerecht (wenn auch qualitativ ungenügend) eingereicht hat, für den Januar 2026 erneut fristgerecht 16 Arbeitsbemühungen (allerdings nicht formgerecht und - auch nach Aufforderung zur Nachreichung - qualitativ ungenügend im Sinne der Nichtüberprüfbarkeit) eingereicht und an den anberaumten Beratungsgesprächen teilgenommen hat. Vorliegend kann dies jedoch nicht alle Zweifel an ihrer Vermittlungsfähigkeit tilgen. Wie aufgezeigt, werden die Pflichten mitunter immer noch mangelhaft erfüllt. Wenn die Vorinstanz daher weiterhin Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit feststellt, ist dies nicht zu beanstanden. Es ergibt sich aus den Akten wohl eine Verbesserung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, indes reicht diese nicht aus, sämtliche Zweifel an der Bereitschaft zur ernsthaften Arbeitssuche und der konsequenten Pflichterfüllung der Beschwerdeführerin auszumerzen. 3.5 Auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. So sind keine milderen Mittel ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin zur konsequenten Einhaltung ihrer Pflichten veranlassen könnten. Hat sie doch aufgezeigt, dass sie selbst unter dem Druck der schwersten Sanktion ihre Pflichten nicht zuverlässig erfüllt hat. Sie bringt dann auch keine milderen Massnahmen vor, welche nicht bereits gegen sie ausgesprochen worden sind (namentlich Einstellung in der Anspruchsberechtigung). In der Anspruchsberechtigung wurde sie bereits wiederholt eingestellt und dies führte nicht zur Besserung ihres Verhaltens. Da die erneuten Verstösse nicht mehr nur als mit einem leichten Verschulden taxiert werden können, ist erforderlich, dass die Sanktion aufrechterhalten wird, damit das Ziel der nachhaltigen Verhaltensänderung bei der

14 Beschwerdeführerin und die Verhinderung eines Schadens durch Auszahlung von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen erreicht wird. Ebenso ist die Sanktion geeignet einen Schaden bei der Versicherung zu verhindern und die Beschwerdeführerin zur Einhaltung ihrer Pflichten anzuhalten. So steht es ihr weiterhin frei, sich konsequent an die Weisungen der Vorinstanz und des RAV B.________ zu halten und ihre Pflichten einwandfrei zu erfüllen, so dass sie wieder als vermittlungsfähig gelten kann. Bis dahin verhindert die Sanktion, dass ungerechtfertigte Versicherungsleistungen bezogen werden und der Versicherung ein Schaden entsteht. Schliesslich ist der Einspracheentscheid auch konform mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei wiederholten Pflichtverletzungen mit nur einem leichten Verschulden nicht gleich die schwerste Sanktion der Vermittlungsunfähigkeit ausgesprochen werden darf (vgl. Urteil BGer 8C_966/2012 vom 16.4.2013 E. 2.2). Wie aufgezeigt, hat sich die Beschwerdeführerin wiederholt Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen, so dass ein nicht mehr leichtes Verschulden vorliegt. Nachdem ihr die Vermittlungsfähigkeit aufgrund ihrer Pflichtverletzungen abgesprochen werden musste, hätte sie zu deren Wiedererlangung den Nachweis für eine effektive Verhaltensänderung zu erbringen, so dass an ihrer Vermittlungsfähigkeit keine Zweifel mehr bestehen. Dass die Vorinstanz aufgrund des gezeigten Verhaltens weiterhin Zweifel hatte, ist nicht zu beanstanden und lässt die Bestätigung der Vermittlungsunfähigkeit nicht als unrechtmässig erscheinen. 3.6 Wenn aber die Vorinstanz zu Recht auf Bestätigung der Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erkannte, so besteht kein Anlass, die Sache im Sinne des Eventualantrages zur weiteren Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.7 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Weder ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vermittlungsfähig ist, noch ist die Sanktion der Vermittlungsunfähigkeit unverhältnismässig. Zu Recht wurde der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab dem 14. Oktober 2025 und ein Entschädigungsanspruch ab diesem Datum weiterhin und bis auf Weiteres verneint. Damit sind die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen. 4. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Juni 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Juni 2026

II 2026 21 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.06.2026 II 2026 21 — Swissrulings