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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.05.2026 II 2026 2

19 maggio 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,734 parole·~19 min·5

Riassunto

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unentschuldigtem Fernbleiben von einem Beratungsgespräch) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2026 2 Entscheid vom 19. Mai 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unentschuldigtem Fernbleiben von einem Beratungsgespräch)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1970) erfüllt seit dem 24. Februar 2025 die Kontrollvorschriften und hat entsprechend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 114). Am 11. April 2025 wurde A.________ für ein Beratungsgespräch mit ihrem RAV-Berater auf den 19. Mai 2025 eingeladen (Vi-act. 118). Nachdem dieses Gespräch nicht zustande gekommen ist, konfrontierte das Amt für Arbeit (Vorinstanz) A.________ mit Schreiben vom 21. Mai 2025 mit dem Sachverhalt eines unentschuldigten Fernbleibens von einem Beratungsgespräch und gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme (Vi-act. 106). B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 stellte die Vorinstanz A.________ für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein wegen der Nichtteilnahme an dem auf den 19. Mai 2025 angesetzten Beratungsgespräch (Vi-act. 104). Hiergegen erhob A.________ am 25. Mai 2025 Einsprache (Vi-act. 97), welche die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. November 2025 abwies (Bf-act. 4). C. Am 8. Januar 2026 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid Nr. 175/25 betreffend die Verfügung vom 23.05.2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin bzw. die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die eingestellten sieben Taggelder ab dem 20.05.2025 nachzuzahlen. 2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2026 moniert die Beschwerdeführerin Intransparenz und Unvollständigkeit des Aktenverzeichnisses. Hierauf ersuchte der verfahrensleitende Richter die Vorinstanz um Stellungnahme betreffend Vollständigkeit der eingereichten vorinstanzlichen Akten. Mit Stellungnahme vom 20. März 2026 hält die Vorinstanz fest, die angefochtene Sanktion habe sie verfügt; von ihr sei die Arbeitslosenkasse operativ unabhängig. Entsprechend würden auch die Akten unabhängig geführt. Entsprechend habe für die Vorinstanz weder Zugriff auf die in der Stellungnahme vom 26. Februar 2026 erwähnte Korrespondenz bestanden noch Anlass zur Annahme, dass diese für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts von Relevanz sein könnte. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin keine Stellung.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz sanktionierte die Beschwerdeführerin mit sieben Einstelltagen, mit der Begründung, sie sei einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben. Nachdem die Beschwerdeführerin dem widerspricht, gilt es vorliegend, die Rechtmässigkeit der Sanktion zu prüfen. 2. Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Sie hat insbesondere auch auf Weisung der zuständigen Amtsstelle u.a. an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). 2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Darunter ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. Urteile BGer 8C_697/2012 vom 18.2.2013 E. 2; 8C_543/2009 vom 23.7.2009 E. 2; VGE II 2019 66 vom 16.10.2019 E. 2). 2.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt. Rechtsprechungsgemäss kein einstellungswürdiges Fehlverhalten stellt ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6.7.2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Anzufügen ist, dass selbst dann, wenn es bei früherem Fehlverhalten - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Einstellung in der Anspruchsbe-

4 rechtigung gekommen ist, dieses Verhalten, das zu einer Sanktion hätte führen können - also als einstellungswürdig zu betrachten ist - für den Ausschluss einer tadellosen und sorgsamen Wahrnehmung der Obliegenheiten einer arbeitslosen Person genügt. Zu beachten ist allerdings, dass an den Nachweis in der Vergangenheit liegender Geschehnisse, die einer versicherten Person nunmehr zum Vorwurf gereichen sollen, strenge Anforderungen zu stellen sind, hatte sie seinerzeit in aller Regel doch nie Gelegenheit, sich gegen eine entsprechende Kritik zur Wehr zu setzen. Nur wenn solche Vorkommnisse einwandfrei erstellt sind, dürfen sie bei der Beurteilung des Verhaltens in einer früheren Phase des Beobachtungszeitraumes als Entscheidungsgrundlage beigezogen werden (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6.7.2017 E. 3.1). 2.4 Eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch kann zudem nur dann Grund zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende Entschuldigung hat. Nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termines genügt als Anlass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, bildet mithin einen Einstellungstatbestand. 2.5 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (BGE 119 III 82 E. 2). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand. Als entschuldbaren Grund in Bezug auf ein versäumtes Beratungsgespräch hat das Bundesgericht aber etwa auch ein nachvollziehbares sprachliches Missverständnis bezüglich Zeitpunkt (14.15 Uhr und 4.15 p.m.) anerkannt (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6.7.2017 E. 3.3). 3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt: 3.1 Am 4. März 2025 erfolgte das RAV-Erstberatungsgespräch der Beschwerdeführerin (vgl. Vi-act. 1, 142). Das zweite Gespräch fand am 11. April 2025 statt (Vi-act. 1, 119). Gleichentags wurde die Beschwerdeführerin auf den 19. Mai 2025, 14.15 Uhr, zu einem weiteren Beratungsgespräch ins RAV C.________ eingeladen (Vi-act. 118). Mit E-Mail vom 22. April 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an ihren Berater und bedankte sich für das Gespräch vom 11. April 2025 (Vi-act. 115). Sie sei bei dem Gespräch sehr unter Druck gestanden und habe das Gefühl gehabt, es sei zu Missverständnissen gekommen, weshalb sie in der E-Mail Präzisierungen anbrachte. Es laufe ein IV-Verfahren; die ALK sei vorleistungspflichtig; in einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie

5 erwerbsfähig und vermittelbar; welche Tätigkeit dies sei, müsse die Praxis zeigen; ihre Belastbarkeit sei psychisch und somatisch reduziert, ihre Leistungsfähigkeit sei verlangsamt. Sie bitte, dies zu berücksichtigen. 2 bis 3 Stellenbemühungen pro Woche sei übertrieben, selbstverständlich werde sie dem aber nachkommen. Hierauf antwortete der Berater mit E-Mail vom 28. April 2025 (Viact. 116). 3.2 Mit E-Mail vom 4. Mai 2025 wies sich D.________ gegenüber dem RAV- Berater als Vertreter der Beschwerdeführerin aus (Vi-act. 112). Er werde die Beschwerdeführerin zum nächsten Beratungsgespräch gerne begleiten, wobei aber der Termin vom 19. Mai 2025 wegen Terminkollision verschoben werden müsse; er bitte um zwei, drei Terminvorschläge, vorzugsweise Dienstag oder Donnerstag. Weiter führte er aus, das bisherige Verfahren in Anbetracht der ohnehin angeschlagenen Situation der Beschwerdeführerin für suboptimal zu halten, weshalb er sich Ansprüche nach Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 ausdrücklich vorbehalte. Am 5. Mai 2025 antwortete der Leiter des RAV C.________ D.________. Er könne dem Beratungsgespräch mit der Beschwerdeführerin gerne beisitzen, wobei jedoch am Termin vom 19. Mai 2025 festgehalten werde. Der Termin sei für die Beschwerdeführerin verbindlich und das Gespräch sei unmittelbar mit ihr zu führen (Vi-act. 109). Am 7. Mai 2025 bestätigte D.________ den Maileingang und stellte eine Antwort in Aussicht, sobald ihm die vollständigen Akten der Arbeitslosenkasse vorliegen würden (Vi-act. 109). 3.3 Dem Besprechungstermin vom 19. Mai 2025 blieb die Beschwerdeführerin fern. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 konfrontierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit ihrem Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 19. Mai 2025 sowie den möglichen Folgen einer Sanktionierung. Es wurde ihr eine Frist bis 30. Mai 2025 angesetzt, um Stellung zu nehmen (Vi-act. 106). Mit E-Mail vom 23. Mai 2025 reichte D.________ eine Stellungnahme ein (Viact. 102). Das RAV habe nicht oder ungenügend über den Sachverhalt informiert. Er habe am 4. Mai 2025 den RAV-Berater informiert, am nächsten Beratungsgespräch teilzunehmen, dieses müsse aber wegen einer Terminkollision verschoben werden, wozu ihm Terminvorschläge zu unterbreiten seien. Der Mail- Empfang sei ihm bestätigt worden, Terminvorschläge seien bis dato keine unterbreitet worden, weshalb er davon habe ausgehen dürfen, dass weitere Beratungsgespräche entbehrlich seien.

6 3.4 Am 23. Mai 2025 verfügte die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage wegen unentschuldigter Nichtteilnahme am Beratungsgespräch vom 19. Mai 2025 (Vi-act. 104). Die stellvertretende Stellungnahme von D.________ vom 23. Mai 2025 vermöge das Fernbleiben der Versicherten nicht zu entschuldigen. Mit E-Mail vom 5. Mai 2025 habe der RAV-Leiter ausdrücklich festgehalten, D.________ dürfe seine Klientin begleiten, am Termin vom 19. Mai 2025 werde indes festgehalten. 3.5 Ebenfalls am 23. Mai 2025 teilte D.________ dem RAV-Leiter mit, er freue sich auf dessen angekündigte Teilnahme am Beratungsgespräch; allerdings habe er selber noch keine Einladung erhalten und ebenso wenig die am 4. Mai 2025 erbetenen Terminvorschläge. Der angekündigte Beratungstermin vom 4. Juni 2025 sei wegen Terminkollision zu verschieben. Am 26. Mai 2025 antwortete der RAV-Leiter, am Termin werde festgehalten und dieser sei für die Versicherte verbindlich. Er könne am Gespräch gerne teilnehmen und habe sich ggf. entsprechend zu disponieren (Vi-act. 101). 3.6 Am 25. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Einstellungsverfügung mit dem Hauptantrag, diese sei vorbehaltlos aufzuheben (Viact. 97). Die Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. November 2025 ab (Bf-act. 4). Ein Grossteil der Ausführungen in der Einsprache habe keinen Bezug zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2025. Gegenstand sei das unentschuldigte Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 19. Mai 2025. Vorliegend sei nachgewiesen, dass die Versicherte mit Schreiben vom 11. April 2025 ordnungsgemäss zum Beratungsgespräch vom 19. Mai 2025 eingeladen worden sei. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus der E-Mail von D.________ vom 4. Mai 2025, in welcher das Beratungsgespräch ausdrücklich erwähnt und um Verschiebung sowie Terminvorschläge gebeten werde. Der Leiter des RAV habe am Folgetag festgehalten, aus Ressourcengründen müsse am Termin festgehalten werden, Beratungs- und Kontrollgespräche seien verbindlich und idealerweise unmittelbar mit der Versicherten zu führen. Trotz dieser Mitteilung sei sie nicht zum Beratungsgespräch erschienen. Ein entschuldbarer Grund sei weder geltend gemacht noch sei ein solcher ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte am betreffenden Tag nicht habe teilnehmen können, vermöge die Versicherte nicht zu entschuldigen. Nicht zu hören sei auch, die Versicherte sei wegen gesundheitlicher Einschränkungen und mangels Sprach- und Rechtskenntnisse auf Begleitung angewiesen. Deutsch sei ihre zweite Muttersprache, sie sei elf Jahre Inhaberin und Geschäftsführerin im Baunebengewerbe gewe-

7 sen. Sie sei damit weder intellektuell noch administrativ irgendwie eingeschränkt, eigenständig an einem Beratungsgespräch teilzunehmen. Die Darstellung, ohne die Unterstützung von D.________ könne sie nicht am Gespräch teilnehmen, erscheine nicht glaubhaft. Zudem diene das Gespräch gerade einer professionellen Unterstützung. Weshalb sie diese Unterstützung nicht hätte in Anspruch nehmen können, werde nicht nachvollziehbar dargelegt, auch wenn sie gesundheitlich nachweisbar angeschlagen sei. lnsgesamt ergebe sich, dass die Versicherte das Beratungsgespräch nicht aufgrund eines Versehens oder lrrtums verpasst habe, sondern trotz Kenntnis des verbindlichen Termins und ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben sei. Das Verhalten sei daher gemäss Rechtsprechung als Ausdruck mangelnder Pflichterfüllung zu qualifizieren, weshalb eine Sanktion vorliegend angebracht sei. Die Dauer von sieben Tagen sei dem konkreten Fall angemessen. 4. Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin Ausführungen betreffend ihres Gesundheitszustandes (seit Jahren bestehende polykausale Gesundheitsschädigungen). Sie wirft der Vorinstanz wiederholte Vernachlässigung des Untersuchungsgrundsatzes vor sowie generell ein zweifelhaftes Verhalten, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Vertrauen in die Versicherung und die Verantwortlichen verloren habe. Das Vorgehen und die Haltung der Vorinstanz und ihrer Durchführungsorgane seien in erheblichem Masse willkürlich sowie unverhältnismässig und würde in grober Weise auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen und gegen das vom Bundesgericht wiederholt geforderte Fairnessgebot verstossen. Konkret sei es unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin dem Beratungs- und Kontrollgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei. Aufgrund ihrer Erfahrungen sei es sehr wohl nachvollzieh- und entschuldbar, dass die verängstigte, verunsicherte und im Versicherungs- und Koordinationsrecht nicht bewanderte Beschwerdeführerin nicht mehr alleine ohne professionelle Begleitung an Besprechungen habe teilnehmen wollen. Dem RAV C.________ sei mehrere Tage vor dem Termin bekannt gewesen, dass der zwischenzeitlich beauftragte Interessenvertreter am vorgeschriebenen Termin nicht habe teilnehmen können. Dieser Grund sei weitaus überzeugender als das von der Beschwerdegegnerin vorgetragene, unglaubwürdige Argument, wonach eine Verschiebung aus ressourcenbedingten Gründen nicht möglich wäre, was sie jedenfalls nicht bewiesen habe. Der Rechtsprechung sei beizupflichten, dass den Beratungs- und Kontrollgesprächen eine wichtige Bedeutung zukomme. Letzteres setze aber voraus, dass die Beratungen, Auskünfte, Anordnungen und Beratungen durch die Durchführungsorgane professionell und gesetzeskonform erfolgten, was in casu wohl

8 nicht ernsthaft behauptet werden könne. Die bisherigen Verfahren seien in objektiver Würdigung der Gesamtumstände in mehrfacher Hinsicht unhaltbar und eines Rechtsstaates unwürdig. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die eingestellten Taggelder nachzuzahlen. Die Vorinstanz verweist vernehmlassend auf den Einspracheentscheid und die Akten. 5. 5.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 für den 19. Mai 2025 zu einem Beratungsgespräch eingeladen wurde und sie dem Termin verblieb. Anerkannt ist ebenso, dass in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wer etwa Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, worunter das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren ist (vgl. oben E. 2.1). Als sanktionswürdig gilt dabei, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (vgl. oben E. 2.2). Einen Einstellungstatbestand bildet sodann nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten, wobei es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln muss (vgl. oben E. 2.4 f.). Strittig ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdeführerin dem Termin in entschuldbarer Weise verblieb oder ob das Verhalten als Ausdruck mangelnder Pflichterfüllung zu qualifizieren ist. 5.2 Die einleitenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift und geäusserten Vorwürfe gegenüber den ALV-Durchführungsstellen (vgl. oben E. 4) stehen wohl in keinem direkten Zusammenhang zum vorliegenden Streitgegenstand. Wiedergegeben wird aber ein Bild, wie es sich auch in den Akten bestätigt und ebenso aus dem - auch in der Beschwerdeschrift aufgeführten - Verfahren VGE II 2025 63 bekannt ist. Dabei geht es vorliegend ausdrücklich nicht darum, die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zu bestätigen (was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet). Bestätigt ist aber, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Durchführungsorganen als schwierig bezeichnet werden muss und seitens der Beschwerdeführerin offenkundig Vorbehalte bestanden - unabhängig, ob berechtigt oder unberechtigt. 5.3 Unter solchen Umständen ist es zumindest nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin an eine Drittperson (D.________) wandte, um Beistand zu

9 erhalten. So weisen auch das Protokoll des Gesprächs vom 11. April 2025 (Viact. 1) sowie die hierauf folgende Rückmeldung der Beschwerdeführerin (Viact. 116) auf ein durchaus angespanntes, seitens der Beschwerdeführerin als von Missverständnissen geprägtes Verhältnis hin. In einer solchen Situation kann der Beizug einer Beistandsperson durchaus angezeigt sein. Wohl aus derselben Überlegung entschied auch das RAV, dass sich am Termin vom 4. Juni 2025 auch der Leiter des RAV beteiligt. Auch wenn der Vorinstanz beizupflichten ist, dass sich ein Beratungsgespräch in erster Linie bzw. ausschliesslich an die versicherte Person richtet und diese in der Stellenbemühung unterstützt werden soll, so kann das Beisein einer Drittperson dem Prozess durchaus zuträglich sein. 5.4 Vorliegend steht fest, dass sich D.________ am 4. Mai 2025 (nachdem die Beschwerdeführerin die Antwort ihres Beraters auf ihre Gesprächs-Rückmeldung erhalten hatte; Vi-act. 115) bei ihrem RAV-Berater mittels Vollmacht als Vertreter der Beschwerdeführerin auswies. Er informierte, dass er die Beschwerdeführerin zum nächsten Termin begleiten wolle, der fixierte Termin (19.5.2025) aber nicht möglich sei, weshalb er um Terminvorschläge ersuche (die weiteren Ausführungen sind hier nicht von Belang; Vi-act. 112). Der RAV-Berater leitete die E-Mail an den RAV-Leiter weiter, welcher am 5. Mai 2025 antwortete. Er bestätigte, dass D.________ dem Beratungsgespräch beisitzen könne, der Termin aber aus Ressourcengründen nicht verschoben werde und für die Beschwerdeführerin verbindlich sei. Zudem ging er auf verschiedene von D.________ aufgeworfene Punkte ein. Hierauf antwortete D.________, er werde, soweit nicht in der E-Mail vom 4. Mai 2025 bereits geschehen, auf die Vorbringen begründet eingehen, sobald ihm die vollständigen Akten der Arbeitslosenkasse vorliegen würden (Viact. 109). 5.5 Bei diesem dokumentierten Sachverhalt ist das Verhalten beider Seiten nicht wirklich nachvollziehbar. Im Wissen um die schwierige persönliche Situation der Beschwerdeführerin (aus dem Einspracheentscheid ergeht, dass dies unbestritten ist) und die "aufgeladene" Stimmung (namentlich auch nach dem Gespräch vom 11.4.2025) ist unverständlich, weshalb der Termin vom 19. Mai 2025 nicht abgesagt und der Beschwerdeführerin resp. ihrem Vertreter keine Terminvorschläge unterbreitet wurden. Denn dass die Beratungstermine wahrgenommen werden sollen, war zu jeder Zeit auch seitens der Beschwerdeführerin (und ihres Vertreters) unbestritten. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass sie nicht gewillt gewesen wäre, die Termine wahrzunehmen. Der geäusserte Wunsch bestand einzig und allein darin, sich durch eine Drittperson begleiten zu lassen. Dabei gilt es zu wiederholen, dass ja auch das RAV zum Schluss gelangte, beim Gespräch vom 4. Juni 2025 zu zweit anwesend zu sein. Es ist daher umso un-

10 verständlicher, das nämliche Recht nicht auch der Beschwerdeführerin einzuräumen, resp. am Besprechungstermin festzuhalten, im Wissen, dass ihre Begleitperson dann nicht anwesend sein kann. Andererseits ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin resp. ihr Vertreter nach der klaren Aussage des RAV-Leiters, am 19. Mai 2025 werde festgehalten, der Termin sei für sie verbindlich, nicht reagiert hat, sondern dem Termin ohne weitere Reaktion fernblieb. Wenn D.________ anlässlich des Gesprächs vom 4. Juni 2025 implizit den Erhalt jener E-Mail bestreitet (indem er vom RAV-Leiter eine Eingangsbestätigung forderte), so geht dies nicht an, nachdem er auf dessen E-Mail am 7. Mai 2025 ausdrücklich antwortete (Vi-act. 109). Ob hiervon auch die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte, ist unbekannt (allerdings muss sie sich das Wissen ihres Vertreters anrechnen lassen). Wohl wurde dem RAV am 4. Mai 2025 klar mitgeteilt, dass der Termin vom 19. Mai 2025 nicht eingehalten werden könne; ebenso deutlich hielt das RAV aber am Termin fest. Von D.________ (oder der Beschwerdeführerin) wäre daher im Mindesten eine klärende Rückfrage zu erwarten gewesen. 5.6 In Beachtung dieser besonderen Situation vermag das Gericht der Beschwerdeführerin in der Nichtwahrnehmung des Beratungstermins vom 19. Mai 2025 insgesamt keine sanktionswürdige Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die weiteren Gesprächsprotokolle (Vi-act. 1) sowohl ihre schwierige persönliche Situation bestätigen, als aber insbesondere auch ihren Willen und ihre Bemühungen, eine ihren Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu finden (vgl. Vi-act. 72). Auch wurden sämtliche Termine stets wahrgenommen und das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung besucht (Vi-act. 84). Das Fernbleiben vom Beratungstermin vom 19. Mai 2025 war demgegenüber der zuvor geschilderten, besonderen Situation geschuldet und war - gemäss Akten - ein Einzelfall, der keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt. Weder kann der Beschwerdeführerin Gleichgültigkeit noch Desinteresse vorgeworfen werden, was sie namentlich mit ihrem weiteren Verhalten bestätigt hat. 5.7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 21. November 2025 (und entsprechend die durch diesen Entscheid bestätigte Einstellungsverfügung vom 23.5.2025) ist aufzuheben. 6. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

11 7. Der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin ist ihrem Obsiegen entsprechend zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin ersucht beschwerdeweise um Aufforderung zur Einreichung einer Honorarnote und beantragt einstweilen die Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.--. Nach § 6 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411) sowie ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts besteht keine Verpflichtung der urteilenden Behörde, von einer beanwalteten Partei eine Honorarnote einzuholen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA lautet: Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen). Diese Praxis ist auch vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. Urteil BGer 9C_580/2010 vom 16.11.2010 E. 4.2.1 mit Verweis auf ein Urteil 2P.83/1998 vom 5.1.1999, publ. in SVR-Rechtsprechung 6/2011, IV Nr. 38; VGE III 2011 10 und 11 vom 20.7.2011 E. 3.3). Das Verwaltungsgericht lädt deshalb praxisgemäss die Parteien nicht zur Einreichung einer Kostennote ein noch fordert es hierzu auf (vgl. auch Urteil BGer 2C_725/2017 vom 13.4.2018 E. 3.3.1). Soweit die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- beantragt, so wird dies mitnichten substantiiert. Streitgegenstand bildet eine einzelne, eingeschränkte Rechtsfrage; der Sachverhalt ist nicht umstritten, sondern einzig dessen Beurteilung im Hinblick auf ein sanktionswürdiges Verhalten. Entsprechend wenig umfangreich fällt die Beschwerdeschrift aus (sechs Rz. zu Materiellem, wobei - wie erwähnt - nicht alles auf den Streitgegenstand bezogen ist). Sodann verlangt § 74 Abs. 1 VRP nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil BGer 2A.453./2004 vom 23.3.2005 E. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 2014 B1.3). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV-SZ 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 E. 1c). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 E. 4).

12 In Beachtung dieser Feststellungen sowie des GebTRA, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. November 2025 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. Mai 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Mai 2026

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