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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.04.2026 II 2026 17

21 aprile 2026·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,071 parole·~15 min·4

Riassunto

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspätetem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2026 17 Entscheid vom 21. April 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspätetem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1984) meldete sich am 27. Mai 2024 beim zuständigen RAV B.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Mai 2024 im Umfang eines Vollzeitpensums (Bfact. 2). Ab dem 19. Mai 2025 war A.________ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 1. September 2025 forderte das Amt für Arbeit (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ auf, zu seiner Vermittlungsfähigkeit schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 15. September wurde er ab dem 1. September 2025 als nicht vermittlungsfähig beurteilt und sein Entschädigungsanspruch wurde ab diesem Zeitpunkt abgewiesen. Die Vermittlungsfähigkeit würde ihm erst wieder zugesprochen werden können, wenn er zu mindestens 20 % arbeitsfähig sei und dies mit einem Arztzeugnis nachweisen könne. B. Am 18. November 2025 wurde durch ein Arztzeugnis bestätigt, dass A.________ ab dem 20. November 2025 zu 20 % arbeitsfähig sei (Vi-act. 26), worauf er sich erneut zur Arbeitsvermittlung anmeldete. Am 28. November 2025 verfügte die Vorinstanz, dass A.________ ab dem 20. November 2025 wieder als vermittlungsfähig gelte und ihm der Leistungsanspruch gewährt würde, sofern die übrigen Voraussetzungen (Erfüllung der Kontrollpflicht, Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen, usw.) erfüllt seien (Bf-act. 3). C. Am 15. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz A.________ mit, seine Anspruchsberechtigung ende infolge Erreichung seines Höchstanspruches per 13. Januar 2026 (Vi-act. 19). D. Das RAV B.________ informierte die Vorinstanz, A.________ habe in der Zeitspanne vom 1. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2025 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Es lägen zwar Arbeitsbemühungen vor, jedoch seien diese erst am 7. Januar 2026 persönlich dem RAV B.________ abgegeben worden. Am 8. Januar 2026 stellte die Vorinstanz A.________ eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspätetem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen in Aussicht unter Einräumung der Möglichkeit, sich dazu bis zum 16. Januar 2026 schriftlich zu äussern (Vi-act. 16). Am 9. Januar 2026 nahm A.________ per E-Mail Stellung (Vi-act. 13) und am 13. Januar 2026 reichte er eine schriftliche Stellungnahme ein (Vi-act. 11). E. Am 13. Januar 2026 verfügte die Vorinstanz, A.________ werde für die Dauer von 8 Tagen wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen in der

3 Kontrollperiode Dezember 2025 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 15). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Januar 2026 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben (Vi-act. 8). Mit Einspracheentscheid Nr. 111/26 vom 26. Februar 2026 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 13. Januar 2026 (Vi-act. 5). F. Am 2. März 2026 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren (Vi-act. 4): Der Einspracheentscheid Nr. 111/26 vom 26. Februar 2026 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt; eventualiter sei die Einstellungsdauer angemessen zu reduzieren. Unten Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2026 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ist unbestritten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat wegen fehlendem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Dezember 2025. 1.1 Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) statuierten Schadenminderungspflicht, muss der Versicherte alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (vgl. AVIG-Praxis ALE, Juli 2021, B307 ff.; Urteil BGer 8C_12/2010 vom 4.5.2010 E. 2.2). Kommt der Versicherte der Schadenminderungspflicht nicht nach, besteht die Möglichkeit, ihn hierfür zu sanktionieren. So ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 1.2 Art. 26 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV

4 [SR 837.02] vom 31.8.1983) normiert die Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Wenn die versicherte Person diese Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht, werden (verspätet) nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen unberücksichtigt bleiben und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die erforderlichen Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164 E. 3.3; Urteil BGer 8C_946/2015 vom 2.3.2016 E. 3.2; VGE II 2019 63 vom 16.10.2019 E. 2.2.1). Nach Ablauf der Kontrollfrist eingereichte Nachweise über allfällig getätigte Arbeitsbemühungen bleiben diesfalls schlicht unbeachtlich (Urteil BGer 8C_297/2022 vom 15.2.2023 E. 5.4). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (BGE 119 III 82 E. 2; Urteil EVGer U 582/06 vom 19.12.2006 E. 2.1; VGE II 2019 63 vom 16.10.2019 E. 2.2.2). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand. Schwere Erkrankung oder Unfall können ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, wenn die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a). 2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen vom Dezember 2025 erst am 7. Januar 2026 eingereicht hat und dass eine verspätete Einreichung grundsätzlich eine Sanktionierung zur Folge haben kann. Er macht aber geltend, dass ihn an der Verspätung kein oder höchstens ein leichtes Verschulden treffe, weshalb von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen oder aber die Dauer von 8 Tagen angemessen zu reduzieren sei. Dazu bringt er mehrere Rügen vor und beruft sich auf eine nur geringfügige Verspätung, sein Handeln im guten Glauben, seine 80 % Ar-

5 beitsunfähigkeit, seine schwierigen persönlichen und finanziellen Umstände sowie auf die Unverhältnismässigkeit der achttägigen Einstellung. 2.1 So macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im fraglichen Zeitraum zu 80 % arbeitsunfähig gewesen; die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung habe sich auf seine organisatorische Leistungsfähigkeit ausgewirkt, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Selbst wenn dennoch eine Pflichtverletzung vorläge, wäre dies höchstens als leicht einzustufen. Krankheit kann grundsätzlich ein entschuldbarer Grund für eine Fristversäumnis sein. Allerdings ist dies nicht leicht anzunehmen. Die Krankheit muss von einer Ausprägung sein, welche die Person geradezu an der erforderlichen Handlung hindert und sie auch keine Person damit beauftragen kann (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteil BGer 2C_24/2023 vom 26.10.2023 E. 4.4). Dies ist vorliegend allein schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer 20 % arbeitsfähig war. Seine letzte Arbeitsbemühung datiert gemäss Nachweisformular vom 19. Dezember 2025. Auch das Formular selbst hatte er bereits am 19. Dezember 2025 datiert und unterzeichnet. Von diesem Moment an hatte er Zeit bis zum 5. Januar 2025, um den Nachweis einzureichen. Er vermag keine krankheitsbedingte Verhinderung aufzuzeigen, weshalb ihm dies nicht hätte möglich sein sollen. 2.2 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben; es dürfe keiner Person ein Nachteil entstehen, wenn sie in gutem Glauben handle und sich auf behördliche Kommunikation verlasse. Aufgrund der Mitteilung seines RAV-Beraters habe er davon ausgehen dürfen, dass eine Einreichung seines Nachweises am 7. Januar 2026 rechtens sei. Aus den Akten ergibt sich hierzu, dass der Beschwerdeführer seinem RAV- Berater (wann ist unklar) eine E-Mail sandte und folgende automatische Rückmeldung erhielt (Vi-act. 13, S. 43): Guten Tag und besten Dank für Ihre Nachricht Ich bin bis am 6. Januar 2026 abwesend. Ihre E-Mail wird ab 7. Januar 2026 gelesen und bearbeitet. Informationen zum Betriebsunterbruch der Arbeitslosenkassen infolge Einführung des neuen Abrechnungssystems finden Sie unter: Betriebsunterbruch aufgrund Einführung ASAL 2.0. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, vermag diese automatische E-Mail-Antwort keinen Vertrauensschutz zu begründen (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 143 V 95 E. 3.6.2). Es fehlt bereits an einer vorbehaltlosen Auskunft der Behörde auf eine konkrete, die versicherte Person berührende Angelegenheit. Vielmehr erhellt ohne Weiteres, dass es eine generische Antwortmail ist mit

6 der ausschliesslichen Information, die angeschriebene Person sei bis am 6. Januar 2026 abwesend und die E-Mail werde erst ab dem 7. Januar 2026 gelesen. Inwiefern dies eine versicherte Person ermächtigen sollte, entgegen sämtlichen ihr bekannten Informationen den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht bis am 5. Januar 2026 einzureichen, ist unergründlich. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seinem RAV- Berater nach Erhalt der Sanktionsandrohung am 9. Januar 2026 schrieb, er verstehe den Vorwurf nicht, das RAV habe ja bis am 6. Januar geschlossen gehabt, das System sei auch nicht gelaufen, weshalb er den Nachweis erst am 7. gebracht habe. Der RAV-Berater korrigierte dann allerdings, dass das RAV nicht geschlossen, sondern über die Festtage an allen Arbeitstagen, mithin auch am 5. Januar 2026, stets geöffnet gewesen sei. Zudem habe er seine Nachweise bislang stets auf Papier eingereicht und er sei damit vom System unabhängig gewesen. Damit aber bestätigt sich, dass der Beschwerdeführer nach Unterzeichnung des Nachweises am 19. Dezember 2025 ausreichend Zeit und Möglichkeiten gehabt hätte, das Formular zeitgerecht einzureichen. Eine Vertrauensgrundlage, dass er den Nachweis erst am 7. Januar 2026 einreichen durfte, ist nicht ersichtlich. 2.3 Einzugehen ist noch auf den Betriebsunterbruch, welcher eine elektronische Einreichung des Nachweises verhinderte. Der Beschwerdeführer stützt sich - sinngemäss - auf den Betriebsunterbruch vom Job-Room, was zu Folge hatte, dass er die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht direkt online erfassen konnte. Es trifft zu, dass es im Rahmen der Gesamteinführung ASAL 2.0 ALE zu einem Betriebsunterbruch verschiedenster Systeme kam. Davon betroffen war auch der Job-Room, der von den Versicherten nicht genutzt werden konnte. Dieser Betriebsunterbruch war angekündigt und dauerte vom Freitag, den 19. Dezember 2025, 16.00 Uhr, bis am Dienstag, den 6. Januar 2026 um 7:00 Uhr (https://www.ave-wbv.ch/de/berufsverband/aktuelles/news/einfuehrung-asal-2-0-alebetriebsunterbruch-im-rahmen-der-gesamteinfuehrung-23811/; https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/projektemassnahmen/einfuehrung_asal_2.html, zuletzt besucht am 8.4.2026). Damit konnten unter anderem auch die getätigten Arbeitsbemühungen während dieses Zeitraums nicht online erfasst werden. Auch diese Tatsache stellt vorliegend keinen entschuldbaren Grund für den erst verspätet eingereichten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen dar. Zum einen hält der RAV-Berater fest, der Beschwerdeführer habe seine Nachweise stets auf Papier eingereicht, was sich zumindest für die Monate November

7 2025 (Vi-act. 20), Dezember 2025 (Vi-act. 17) und Januar 2026 (Vi-act. 6) aus den Akten bestätigen lässt. Der Nachweis für Dezember weist sodann nach dem 19. Dezember 2025 keine Arbeitsbemühung aus, womit ihm die online-Eingabe sämtlicher Bemühungen bis dahin noch möglich gewesen wäre. Und schliesslich erklärt der RAV-Berater, Versicherte, welche die Nachweise i.d.R. online erfassen würden, hätten jene für Dezember 2025 ohne weiteres online und auf Papier rechtzeitig eingereicht. Warum dies nicht auch dem Beschwerdeführer hätte möglich sein können, ist nicht ersichtlich und vermag er nicht zu begründen. Mithin stellt auch der Betriebsunterbruch des Job-Rooms keinen entschuldbaren Grund für das Versäumnis dar. 2.4 Weitere Gründe, welche seinen verspäteten Nachweis zu rechtfertigen vermöchten, trägt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht keine vor. Soweit er noch vor der Vorinstanz ausführte, seine Tochter sei krank gewesen und er hätte eine neue Arbeitsstelle angetreten und deswegen wegen dem Zugbillet und Babysitter etc. schauen müssen (vgl. Vi-act. 11, 13, 14), beruft er sich vor Verwaltungsgericht nicht mehr auf diese Umstände. Sie vermöchten die Fristversäumnis auch nicht zu entschuldigen. Zum einen sind die Aussagen unbelegt und zum andern vermögen sie nicht zu erklären, warum er deswegen gehindert war, den Nachweis bis spätestens am 5. Januar 2026 (per Post, E-Mail [vgl. BGE 145 V 90] oder durch Vorbeibringen) einzureichen. Von seiner Wohnadresse bis zum RAV B.________ dauert ein Fussmarsch kaum 5 Minuten. 2.5 Nachdem für das verspätete Einreichen des Nachweises keine entschuldigende Gründe vorliegen und der verspätet eingereichte Nachweis damit rechtsprechungsgemäss unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. oben E. 1.2), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen fehlendem Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Dezember 2025 sanktioniert hatte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf höchstens leichtes Verschulden beruft, ist hierauf nachfolgend im Rahmen der Prüfung der verfügten Einstellungsdauer einzugehen. 3. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3.1 Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE II 2021 76 vom 21.10.2021 E. 4.2.2, Chopard, Die Einstellung in

8 der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 167 ff.; Melissa Traber, Die Schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, SZS 2022 S. 154 ff.; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125 E. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 150 E. 3c; Urteil BGer 8C_24/2021 vom 10.6.2021 E. 6). 3.2 Das Seco hält in der AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff. ein Einstellraster für verschiedene Einstellungs-Tatbestände bereit. Dieses Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil BGer 8C_555/2022 vom 8.2.2023 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 365 E. 2.4; BGE 138 V 346 E. 6.2; BGE 137 V 1 E. 5.2.3). Ein solches Raster entbindet die verfügende Stelle aber nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil BGer 8C_555/2022 vom 8.2.2023 E. 5.3 m.w.H.). Entscheidend ist letztlich das Gesamtverhalten der versicherten Person. 3.3 Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechts-

9 prinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteile BGer 8C_297/2022 vom 15.2.2023 E. 5.5; 8C_555/2022 vom 8.2.2023 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 E. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 E. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 E. 4.1). 3.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stütze sich schematisch auf das SECO-Einstellraster. Dieses dürfe indes nicht mechanisch angewendet werden, sondern es müssten die konkreten Umstände berücksichtigt werden. Er sei alleinerziehender Vater und finanziell stark belastet. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage stelle für ihn eine erhebliche wirtschaftliche Härte dar. Die Sanktion gehe über das hinaus, was zur Durchsetzung der Ordnungsvorschriften erforderlich sei, weshalb eine deutlich mildere Sanktion ausreichend und angemessen gewesen wäre. 3.5 Die Vorinstanz verfügte acht Einstelltage entsprechend einem leichten Verschulden, für welches eine Sanktion von 1 bis 15 Einstelltage ausgesprochen werden kann. Die Sanktion entspricht damit ca. dem Mittelwert. Damit hat die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, sondern sowohl das SECO-Einstellraster als auch die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Gemäss SECO-Raster (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E) stellen erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode ein leichtes Verschulden dar, das mit 5 bis 9 Einstelltagen zu sanktionieren ist. Das zweite Mal stellt ein leichtes bis mittelschweres Verschulden dar mit 10 bis 19 Einstelltagen als Folge; beim dritten Mal ist die Sache zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle zu überweisen. Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer habe bereits für die Kontrollperioden Juli 2024 und November 2024 ungenügende Arbeitsbemühungen vorgeworfen werden müssen, was jeweils zu Sanktionen geführt habe; es handle sich somit nicht um ein erstmaliges Fehlverhalten. Dem widerspricht der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn daher seine schwierige finanzielle Lage, seine Krankheit, sein Status als Alleinerziehender sowie die Krankheit seiner Tochter berücksichtigt werden, so bewegen sich die acht Einstelltage im unteren Bereich für mehrfaches Fehlverhalten. Bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV die Einstellungsdauer angemessen zu

10 verlängern ist, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, wobei für die Verlängerung die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden. Damit durfte die Vorinstanz die Sanktionen aus dem Jahr 2024 berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des wiederholten Fehlverhaltens sowie der massgeblichen Praxis erweist sich die festgelegte Einstellungsdauer von 8 Einstelltagen als verhältnismässig sowie sachgerecht. Eine Reduktion rechtfertigt sich nicht. 4. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. April 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. Mai 2026

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