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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 97

15 dicembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,118 parole·~26 min·8

Riassunto

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Ablehnung einer zumutbaren Anstellung) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 97 Entscheid vom 15. Dezember 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Ablehnung einer zumutbaren Anstellung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1969) wurde am 21. Dezember 2018 (im Kanton SG) zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitanstellung angemeldet, nachdem ihre Anstellung bei der B.________ AG per 31. Dezember 2018 gekündigt wurde (Vi-act. 2, 1). Gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. Dezember 2018 beantragte sie Taggelder ab dem 1. Januar 2019 (Vi-act. 1). B. Mit Mail vom 30. Juni 2020 bewarb sich A.________ um eine Anstellung als Mitarbeiterin Laserbeschriftung bei C.________. Am 28. Juli 2020 informierte deren CEO das RAV D.________, nach einem Probetag habe man mit A.________ einen mündlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, welchen sie nach einer Woche widerrufen habe (Vi-act. 3). Am 3. September 2020 informierte das Amt für Arbeit A.________ über die Absicht, sie wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht durch Ablehnung eines Stellenangebotes in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. 5), wovon sie am 7. September 2020 Gebraucht gemacht hat (Vi-act. 7). Mit Verfügung vom 16. September 2020 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 29. Juli 2020 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 9). Hiergegen erhob A.________ am 20. September 2020 Einsprache (Vi-act. 11), worauf das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 232/20 vom 12. Oktober 2020 die Dauer der Einstellung in teilweiser Gutheissung der Einsprache von 31 auf 15 Einstelltage reduziert hat (Vi-act. 14). C. A.________ erhebt am 17. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und keine Sanktion gegen sie zu verfügen. Am 22. Oktober 2020 reicht sie ergänzende Unterlagen ein. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2020 beantragt das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 16. Oktober 2020 (Postaufgabe am 25.11.2020). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Firma E.________ GmbH für eine Anstellung als Mitarbeiterin Laserbeschriftung bei C.________ bewarb und in der Folge einen Probetag absolvieren konnte, worauf mündlich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, den die Beschwerdeführerin widerrief. Strittig ist, ob die Vorinstanz hierin zu Recht eine Verletzung der Scha-

3 denminderungspflicht erkannte und die Beschwerdeführerin für 31 Tage, im Einspracheentscheid reduziert auf 15 Tage, in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, oder ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Umstände das Stellenangebot sanktionslos ablehnen durfte. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Die verschiedenen damit verbundenen Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Urteil BGer 8C_468/2020 vom 27.10.2020 Erw. 3.1; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, ALV, Rz.828). 2.2 Sanktioniert werden unter anderem Verhaltensweisen, die sich negativ auf den Eintritt oder die Dauer der Arbeitslosigkeit auswirken. So ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die Versicherte namentlich dann in der Anstellungsberechtigung einzustellen, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34 Erw. 4d). So ist unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen eine Arbeit: a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;

4 c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70% des versicherten Verdienstes beträgt. 2.4 Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund gilt als schweres Verschulden, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen nach sich zieht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Das Gesetz selbst setzt somit voraus, dass dem Versicherten eine zumutbare Arbeitsstelle im Sinn von Art. 16 AVIG angeboten wird. Daher ist vor der Verhängung der Sanktion grundsätzlich die Zumutbarkeit der fraglichen Stelle zu prüfen (Urteil BGer 8C_468/2020 vom 27.10.2020 Erw. 5.1). 2.5 Der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist nach der Rechtsprechung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. So ist bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum

5 Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 Erw. 3b; Urteile BGer 8C_750/2019 vom 10.2.2020 Erw. 4.1, in: ARV 2020 S. 90; 8C_491/2014 vom 23.12.2014 E42. 2, in: SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil BGer 8C_337/2008 vom 1.7.2008 Erw. 3.3.2; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 850 mit weiteren Hinweisen). Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungsunterlagen oder das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (Urteil BGer 8C_339/2016 vom 29.6.2016 Erw. 4.2; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 850 Fn. 1903). Die Rechtsprechung umschreibt das verpönte Verhalten somit sehr weit. Immerhin hat sie diese Prinzipien (soweit ersichtlich) aber stets mit Blick auf ein jeweils vorhandenes, konkretes und zumutbares Stellenangebot angewandt und weiterentwickelt (Urteil BGer 8C_468/2020 vom 27.10.2020 Erw. 5.2). 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde durch eine Bekannte auf ein Stellenangebot bei C.________ aufmerksam gemacht (Vi-act. 11). Gemäss Stelleninserat wurde eine Mitarbeiterin für die Laserbeschriftung befristet oder dauerhaft gesucht für die Personalisierung diverser Geschenk- und Gravurartikel. Die Arbeitszeit betrage 40 Std./Woche. Mitzubringen sei eine sorgfältige Arbeitsweise. Einfache Arbeiten könne man schnell eigenständig ausführen, aufwendige Arbeiten seien nach rund 3 Monaten möglich, Lasergravur lebe stark von Erfahrungswerten. Passe man ins Team, könne im Anschluss über eine Entfristung und dauerhafte Anstellung gesprochen werden. Als Stundenlohn wurden Fr. 40.-- genannt. 3.2 Mit Mail vom 30. Juni 2020 bewarb sich die Beschwerdeführerin bei C.________. Sie anerbot, einen Probeeinsatz zu leisten, um von ihrer Arbeitsweise überzeugen zu können (Vi-act. 3). Gegenüber dem RAV meldete sie die Bewerbung nicht im Juni, sondern als Bewerbung vom 14. Juli 2020, wobei sie sich schriftlich, persönlich und telefonisch beworben und ein Vorstellungsgespräch stattgefunden habe. Sie habe eine Absage erhalten, wozu die Beschwerdeführerin anmerkte, die Firma suche eine Teilzeitangestellte 60 - 100%, die sehr flexibel sei (Vi-act. 11). 3.3 Am 28. Juli 2020 leitete F.________, CEO der E.________ GmbH / C.________, dem RAV-Berater der Beschwerdeführerin deren Bewerbung vom 30. Juni 2020 weiter und informierte, man habe nach Absprache mit der Beschwerdeführerin einen mündlichen Vertrag abgeschlossen, den diese nach einer Woche widerrufen habe. Nach dem Probearbeiten sei sie sehr begeistert

6 gewesen, weshalb man ihr auf den 10. August 2020 eine Stelle angeboten habe (Vi-act. 3). Am 2. September 2020 informierte der RAV-Berater die Vorinstanz auf Rückfrage hin, die Beschwerdeführerin habe den Rückzieher gemacht, weil sie lieber bei einer anderen Firma habe arbeiten wollen, die ihr auch ein Angebot gemacht habe, wobei sich dies nun ebenfalls in Luft aufgelöst habe (Vi-act. 4). 3.4 Die Beschwerdeführerin informierte ihren RAV-Berater am 4. September 2020, sie habe sich auf das Inserat C.________ gemeldet. Demgemäss seien 40 Std./Woche zu leisten, der Lohn betrage Fr. 40.--/Std. und in Aussicht gestellt worden sei eine dauerhafte Anstellung. Beim Vorstellungsgespräch sei dann plötzlich von einem 50-100%-Pensum und Fixlohn von Fr. 1'800.-- / Monat sowie einer befristeten Anstellung bis Ende Dezember, dann erst wieder ab August 2021 die Rede gewesen, da in der Zwischenzeit nicht sehr viel laufe, ausser es falle eine Festangestellte aus. Unter diesen Umständen habe sie auf die andere offene Stelle setzen müssen (Vi-act. 6). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz am 7. September 2020 wie folgt Stellung: Ich hatte fast zeitgleich 2 Arbeitsangebote, eines von C.________/E.________ und eines von G.________ von der H.________ AG in I.________ SG, der mir eine ev. Festanstellung bei seinem Bruder J.________ in Aussicht gestellt hat. Beide Starts wären im Monat August vorgesehen gewesen. Das Inserat hat mich sehr angesprochen und ich hatte auch einen guten Eindruck von der Firma C.________/E.________, da stand 40 Std./Woche und 40.- CHF Stundenlohn und dauerhafte Anstellung, doch als Frau K.________ über das effektive Arbeitsangebot sprach, hiess es auf einmal Arbeitspensum 50-100% und 1800.- CHF Fixlohn im Monat bis Ende Dezember, danach erst wieder August/September 2021, ausser jemand von den Festangestellten falle aus, dann bestehe die Möglichkeit für eine Festanstellung. Ich war total irritiert, denn nichts stimmte vom Inhalt des Inserates mit dem persönlich geführten Gespräch überein, dies gab mir sehr zu denken und ich sagte dieser Firma ab, denn ich hatte ja noch ein weiteres Angebot. Doch durch Covid 19 und die immer wieder neuen Sicherheitsmassnahmen von BAG bei der Firma H.________ AG in I.________ SG, entstand vorerst ein Personal Stop, deshalb konnte noch nichts realisiert werden. Dies sollte aber nächste Woche ändern. G.________ hält mich telefonisch, die ganze Zeit auf dem Laufenden, da ist alles noch offen. 3.5 Am 3. September 2020 [recte wohl 16.9.2020] erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch bei F.________ über die Umstände. Er widersprach den Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. September 2020 der Beschwerdeführerin, die eine Ex-Kollegin seiner Frau sei; es sei alles gelogen, sie nehme es mit

7 der Wahrheit nicht so genau. Er habe ihr per 10. August 2020 bis 30. September 2020 eine Stelle mit 50%-Pensum angeboten, ab dem 1. Oktober 2020 hätte sie 100% arbeiten können. Hierzu sei sie aber nie bereit gewesen, sondern habe angegeben, wegen ihrer Hunde maximal 50% arbeiten zu wollen. Der angegebene Lohn stimme auch nicht; bei einem Vollpensum hätte sie über Fr. 4'000.-verdient. Abschliessend zeigte er seinen Ärger über die Beschwerdeführerin (Viact. 8). 3.6 Mit Verfügung vom 16. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 9). Sie habe einen Probetag absolviert, die Firma sei sehr zufrieden gewesen und habe ihr eine Stelle als Mitarbeiterin Laserbeschriftung ab dem 10. August 2020 angeboten, welche sie angenommen, nach einer Woche aber widerrufen habe. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber könne ihre Stellungnahme vom 7. September 2020 nicht befriedigen. 3.7.1 Am 18. September 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen der Einstellungsverfügung telefonisch bei der Vorinstanz (Vi-act. 10). Alles was F.________ gesagt habe, stimme nicht. Sie habe nie gesagt, nur zu 50% arbeiten zu wollen. Sie habe wohl Hunde, dies aber seit 19 Jahren und sie habe immer zu 100% gearbeitet. Sie sei eine Ex-Kollegin seiner Freundin und hier liege wohl der Grund der Fehlinformation, es liege etwas Persönliches vor. Sie habe F.________ nur einmal kurz gesehen, nie mit ihm gesprochen. Er sei ein komischer Mensch und gründe Firma à Firma und jede gehe wieder Konkurs. Irgendetwas stimme mit ihm nicht. Die gemachten Angaben über die Stelle seien immer wieder anders gewesen, weshalb sie gedacht habe, es stimme etwas nicht bei dieser Firma. Zudem könne sie von dem tiefen Lohn und Pensum gemäss Angebot nicht leben. Daher habe sie sich für das andere Stellenangebot entschieden. Da stehe sie noch in Verhandlung und es stehe gut. Sie wolle 100% arbeiten und würde jede Stelle annehmen. Jedoch müsse es seriös sein und nicht so wie bei der Firma E.________ GmbH. 3.7.2 In der Einsprache vom 20. September 2020 ergänzt die Beschwerdeführerin, die Firma C.________ bestehe aus drei Festangestellten sowie einer Aushilfe auf Abruf. Mit F.________ habe sie niemals über die Anstellung gesprochen. Ansprechpartnerin sei immer die Geschäftsführerin Frau K.________ gewesen. Diese habe Auskunft über den Verdienst gegeben und gegenüber dieser habe sie das Angebot für einen temporären Einsatz gemacht, was ihr eine kurzfristige Auflösung ermöglicht hätte, da sie ein Angebot der Firma H.________ für eine Vollzeitanstellung gehabt habe. Sie sei auf ein 100%-Gehalt angewiesen, wes-

8 halb für sie ein Teilzeitpensum zu keiner Zeit ein Thema gewesen sei. Die Aussage von F.________ betreffend Stellenangebot über 100%, das sie abgelehnt habe, sei absolut unzutreffend. Die Angaben im Stelleninserat seien alle falsch und würden mit den tatsächlichen Verhältnissen überhaupt nicht übereinstimmen. Frau K.________ habe ausgesagt: Anstellung von August und September je 50% und ab Oktober bis Dezember 100% fix, ab Januar sei keine Aushilfe mehr nötig, da würden die Festangestellten ausreichen. Im Vorfeld sei die Stelle ausschliesslich durch Praktikanten besetzt gewesen, was sie ebenso irritiert habe wie der Fixlohn von Fr. 1'800.--, wogegen gemäss Inserat ein Stundenlohn von Fr. 40.-- bezahlt werde, was bei 100% einem Fixlohn von Fr. 6'400.-- entspreche. Ein Probearbeiten habe bei C.________ stattgefunden, aber auch weitere Gespräche und Probeeinsätze bei andern, so bei der Firma H.________. Wegen Covid 19 sei der Start bei der Firma H.________ leider stets verschoben worden, dennoch habe sie aufgrund deren Angebotes für eine Bürostelle flexibel bleiben wollen. Mit dem Angebot von H.________ habe sie das Angebot von C.________ abgesagt, da diese auf den Vorschlag einer temporären Anstellung als Zwischenverdienst nicht eingegangen seien. C.________ bräuchte jemanden, den sie einarbeiten könnten und dann fix während der Hauptsaison von Oktober bis Dezember arbeite. Sie hingegen brauche eine Festanstellung mit angemessenem Lohn, was C.________ nicht geboten habe. Eine gesicherte Zukunft könne sie sich bei H.________ eher vorstellen, da dort auch Aussagen und Tatsachen übereinstimmen würden (Vi-act. 11). Der Einsprache hat die Beschwerdeführerin das Inserat von C.________ beigelegt sowie diverse Registerauszüge betreffend F.________, welche seine Unzuverlässigkeit resp. fragliche Geschäftstätigkeit belegen sollten. Beigefügt war ebenso ein (undatiertes und nicht unterzeichnetes) Schreiben eines G.________ aus Kreuzlingen. Er bestätigt darin, die Beschwerdeführerin im Juni kontaktiert zu haben für eine Arbeitsstelle ab August. Sie sei von einer Bekannten empfohlen worden und man habe ihr eine Chance geben wollen, sich zu beweisen, bevor die Stelle ausgeschrieben werde. Durch Covid19 habe man das persönliche Treffen immer verschieben müssen. 3.8 Am 7. Oktober 2020 kontaktierte die Vorinstanz F.________ erneut. Gemäss seiner Auskunft sei der Beschwerdeführerin ein 100%-Pensum angeboten worden, was sie aber nicht gewollt habe; sie hätte ein 50%-Pensum antreten wollen, wofür sie als Grund ihre Hunde genannt habe. Normalerweise bezahle C.________ für ein 50%-Pensum einen Nettolohn von Fr. 2'000.--/Monat. Während der Probezeit sei dies Fr. 1'800.--, was für die Beschwerdeführerin in Ordnung gewesen sei, da sie dies als Zwischenverdienst abrechnen könne. Bei

9 100% hätte der Verdienst Fr. 4'000.-- netto betragen. Die im Inserat erwähnten Fr. 40.--/Stunde brutto würden sich auf Arbeitsverhältnisse auf Abruf beziehen. Die Beschwerdeführerin sei einen Morgen lang probearbeiten gekommen. Sie habe der Freundin von F.________ per WhatsApp mitgeteilt, dass sie sehr glücklich sei und ihr die Arbeit gefalle. Man habe daher den zuvor mündlich besprochenen Arbeitsvertrag (50% August und September, 100% Oktober bis Dezember) schriftlich aufgesetzt und habe diesen bei Stellenantritt unterzeichnen lassen wollen. Soweit sei es dann nicht gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich erneut bei seiner Freundin per WhatsApp gemeldet und mitgeteilt, dass sie die Stelle nicht annehme und die Firma gegenüber dem Amt für Arbeit doch aussagen solle, die Firma sei vom Angebot zurückgetreten. Für ihn, F.________, habe dies alles einen bitteren Nachgeschmack, da er vier bis fünf andere Bewerber gehabt hätte, denen er nach Zusage der Beschwerdeführerin abgesagt habe. Er habe daher erneut suchen müssen. 3.9 Mit Einspracheentscheid Nr. 232/20 vom 12. Oktober 2020 hat die Vorinstanz die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 auf 15 Tage reduziert (Vi-act. 14). Die Beschwerdeführerin habe eine Anstellung in Aussicht gehabt und abgesagt. Dies gelte als schweres Verschulden und sei mit 31 bis 45 Tagen zu sanktionieren. Da es sich um einen befristeten Einsatz bis Ende Dezember gehandelt hätte und die Beschwerdeführerin in den Monaten August und September nur zu 50% hätte arbeiten können, sei es gerechtfertigt, vom Sanktionsraster abzuweichen und die Sanktion auf 15 Tage zu reduzieren. 4. In der Beschwerde vor Verwaltungsgericht bekräftig die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis gegenüber dem Vorgehen der Vorinstanz, mit F.________ gesprochen zu haben. Sie habe nie mit ihm gesprochen, sondern nur mit Frau K.________ und L.________. F.________ widerspreche sich laufend und er könne nicht einhalten, was er im Inserat schreibe. Er stehe immer wieder wegen derartigen Unstimmigkeiten vor Gericht. Sie, die Beschwerdeführerin, habe den Vorschlag bezüglich einer temporären Anstellung gemacht, um diese als Zwischenverdienst anzugeben, doch dieses Angebot habe die Firma gleich abgewiesen. Sie bräuchten jemanden, den sie einarbeiten könnten und der anschliessend fix während der Hauptsaison Oktober bis Dezember als Vollzeitmitarbeiter anwesend sei. Auch frage sie sich, weshalb die Vorinstanz die Firma H.________ nie kontaktiert habe. Deren Angebot sei noch immer aktuell und konkret; Arbeitsbereich und Lohn sei besprochen worden. Covid 19 und ein Rücktritt auf der Chefetage verzögere den Start immer wieder. Sie brauche eine Festanstellung mit angemessenem Lohn, was C.________ nicht bieten könne.

10 Eine gesicherte Zukunft könne sie sich bei der Firma H.________ vorstellen, weil da Aussagen und Tatsachen übereinstimmen würden. Der Beschwerde legt sie erneut einen Ausdruck des Stelleninserates C.________ bei, diverse Registerauszüge betreffend F.________ und C.________, das undatierte und nicht unterzeichnete Schreiben von G.________ sowie die ausgefüllten Formulare 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen' Januar bis September 2020. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 (Postaufgabe 25.11.2020) ergänzt die Beschwerdeführerin, es gehe um die Frage der Zumutbarkeit der Arbeit. Bei C.________ handle es sich um eine Produktionsfirma. Dies bedeute für sie, dass die Arbeit hauptsächlich im Stehen erbracht werde. Dies sei für sie seit Jahren nicht mehr möglich, da sie stark thrombosegefährdet sei wegen einer vor Jahren erlittenen Lungenembolie. Sie nehme bis heute Medikamente gegen die Wassereinlagerung in den Beinen. Zudem habe sie noch nie in einer Produktionsfirma gearbeitet, sondern in der Gastronomie und als kaufmännische Mitarbeiterin. Sobald möglich, werde ihr langjähriger Arzt einen entsprechenden Bericht schreiben. 5.1 Was das letzte Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist dieses nicht zu hören. Vielmehr ist auf die Beweismaxime der spontanen "Aussagen der ersten Stunde" zu verweisen, wonach diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie zu Beginn gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung (BGE 143 V 168 Erw. 5.2.2, BGE 121 V 45 Erw. 2a, Urteil BGer 8C_225/2019 vom 20.8.2019 Erw. 3.3). Die Beschwerdeführerin hatte weder gegenüber ihrem RAV-Berater noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebracht, sie habe die Stelle abgelehnt, weil ihr diese aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Nach Erlass der Einstellungsverfügung hat sie die Vorinstanz mündlich kontaktiert und erneut ihre Version der Umstände dargelegt, ohne jedoch auch nur zu erwähnen, unzumutbar sei die Stelle, weil es sich um einen Produktionsbetrieb handle und sie stehend hätte arbeiten müssen. Auch die schriftliche Einsprache enthält keine derartigen Ausführungen und ebenso wenig die Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Erst in der letzten Eingabe spricht sie dies an, ohne jedoch genauer darzustellen, wie ihr Arbeitsplatz als Mitarbeiterin Laserbeschriftung denn genau ausgesehen hätte. Nachdem sie diese Vorbehalte zuvor nie äusserte, obwohl sie mindestens während eines Morgens probearbeiten und damit mit Sicherheit auch die ergo-

11 nomischen Seiten der Arbeitsstelle erleben konnte, ist es wenig glaubhaft, dass sie die Vorbehalte resp. die Unzumutbarkeit nicht umgehend festgestellt, stattdessen jedoch die Arbeitsstelle mündlich angenommen hat. Viel eher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach vertiefter Lektüre des Einspracheentscheides, der die anerkannten Gründe für eine Unzumutbarkeit (darunter auch gesundheitliche Gründe) auflistet, den Unzumutbarkeitsgrund eines Produktionsbetriebes mit stehender Arbeit nachgeschoben hat. Dass diese Tätigkeit der Laserbeschriftung dabei immerfort stehend erbracht werden sollte, bleibt zudem eine unbelegte, schwer vorstellbare Behauptung. 5.2 Andere Gründe, welche die Tätigkeit als Mitarbeiterin Laserbeschriftung bei C.________ als unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG ausweisen würden (vgl. oben Erw. 2.3), bringt die Beschwerdeführerin keine vor. Namentlich behauptet sie nicht, der zugesagte Lohn (Fr. 1'800.--/Mt netto für 50% während der Probezeit resp. Fr. 4'000.--/Mt netto für 100% nach Probezeit) betrage weniger als 70% des versicherten Verdienstes und Kompensationsleistungen seien ausgeschlossen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Keine Hinweise bestehen, dass die Arbeit nicht den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprochen hätte. Gemäss AVAM-Anmeldebestätigung ist die Beschwerdeführerin gelernte Servicefachangestellte, übte aber verschiedene Berufe aus (vgl. Vi-act. 2), weshalb ihr auch diese Tätigkeit angemessen auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten Rücksicht nimmt (zudem hat sich die Beschwerdeführerin selber beworben und nach einem Probetag zugesagt). Die weiteren Gründe scheiden ohne Weiteres aus. Mithin liegt keine unzumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG vor. Auf Grund dessen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe eine verbindlich zugesagte, zumutbare Stelle nicht angenommen und dadurch ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat. Daran ändern die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich selber auf die Stelle bei C.________ beworben hat, dass sie probearbeiten konnte, dass die Rahmenbedingungen der Anstellung besprochen wurden, dass sie mündlich zugesagt hat, die Stelle im August anzutreten, sie später hiervor jedoch wieder Abstand nahm und ihre Zusage widerrief. 5.4 Was die von der Beschwerdeführerin bestrittene Glaubwürdigkeit von F.________ anbelangt, so ist zu konstatieren, dass hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche vorliegen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch F.________ resp. die Firma C.________ führen aus, die Beschwerdeführerin hätte im August 2020 eine Stelle antreten können,

12 vorerst bis Ende September zu 50%, anschliessend bis Ende 2020 zu 100%. F.________ bestreitet das angebliche Lohnfixum von Fr. 1'800.-- nicht, ergänzt jedoch, es handle sich dabei um den Lohn während der Probezeit bei 50%. Nach der Probezeit und bei 100% betrage der Lohn Fr. 4'000.-- netto. Dieser Aussage widerspricht die Beschwerdeführerin nicht. Was den im Inserat publizierten Stundenlohn von Fr. 40.-- anbelangt, so wird dieser durch F.________ als Bruttolohn für Arbeit auf Abruf erklärt. Es mag dies Fragen bezüglich transparenter Stelleninserierung aufwerfen, ist aber als Erklärung nachvollziehbar. Widerspruchslos ist auch die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Stellenzusage widerrief. Ob im Übrigen nun F.________ die Unwahrheit sagt oder die Beschwerdeführerin, ob die Beschwerdeführerin Vollzeit aber temporär arbeiten wollte (was C.________ abgelehnt habe) oder ob die Firma eine Vollzeitanstellung wollte (was die Beschwerdeführerin abgelehnt habe), ist letztlich ohne Belang. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin am 10. August 2020 die Stelle hätte antreten können, vorerst zu 50%, ab Oktober zu 100%. Die Schadenminderungspflicht verlangt von einer versicherten Person auch die Annahme eines Zwischenverdienstes (vgl. BGE 146 V 112 Erw. 5.1; Urteil BGer 8C_814/2019 vom 11.3.2020 Erw. 4.3.2) und einen solchen hätte die Tätigkeit bei C.________ im Mindesten dargestellt. Eine allfällige Lohndifferenz zum versicherten Verdienst hätte die Arbeitslosenkasse wohl ausgeglichen (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG). 5.5 Ihre Absage begründet die Beschwerdeführerin hauptsächlich damit, dass sie noch eine Bewerbung bei der Firma H.________ AG, I.________ SG, offen hatte, welche sie nicht gefährden wollte, da sie jene Stelle bevorzugt habe. Allerdings widerspricht die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Darstellung nicht, wonach sie diese Stelle bis heute offensichtlich nicht antreten konnte, mithin bis heute bei C.________ hätte arbeiten können. Während der Probezeit hätte sie sodann bei C.________ kurzfristig ordentlich künden können, um eine andere verbindlich - zugesicherte Vollzeitstelle anzutreten. Mithin war die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der sie treffenden Schadenminderungspflicht nicht berechtigt, die verbindlich zugesicherte Stelle bei C.________ abzulehnen in der vagen Hoffnung, eine andere, ungewisse Stelle allenfalls antreten zu können. Was sodann diese vage Hoffnung anbelangt, so fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Januar bis September 2020 überhaupt nie bei einer Firma H.________ beworben hat. Selbst wenn sich diese Firma - wie im Schreiben von G.________ dargestellt - von sich aus im Juni 2020 bei der Beschwerdeführerin gemeldet haben sollte, ist doch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese Stellenbemühung gegenüber dem RAV nicht ausgewiesen hat. Sodann fällt auf, dass das Bestätigungsschreiben von G.________ weder datiert

13 noch unterzeichnet und sprachlich mängelbehaftet ist und auch nicht auf Firmenpapier erstellt wurde. All dies erscheint bei einer internationalen Firma wie der H.________ AG, I.________ SG, - auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft - doch sehr überraschend. Ein Blick auf die Firmen-Homepage (www.H.________.ch; eingesehen am 8.12.2020) zeigt sodann schon auf der ersten Seite den Link auf Stellenangebote und dahinter mehrere offene Stellen. Hinweise, Stellenbesetzungen könnten coronabedingt nicht beförderlich bearbeitet werden, finden sich keine. All dies belegt nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einem G.________ betreffend Anstellung Kontakt hat/hatte. Es bestehen aber doch erhebliche Zweifel, dass eine Anstellung bei der H.________ AG, I.________ SG, im Zeitpunkt des Widerrufs der Anstellung bei C.________ greifbar nah gewesen wäre. So oder anders aber wäre die Beschwerdeführerin - wie dargestellt - gehalten gewesen, die verbindlich zugesagte Anstellung bei C.________ anzutreten. Indem sie dies nicht tat, hat sie ihre Arbeitslosigkeit schuldhaft verlängert, zumindest einen Zwischenverdienst verunmöglicht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher nicht zu beanstanden. 6.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 6.2 Ein schweres Verschulden liegt von Gesetzes wegen vor, wenn die Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). In diesem Fall beträgt die Dauer der Einstellung somit mindestens 31 Tage, falls keine entschuldbaren Gründe vorliegen. 6.3 Bei Vorliegen eines gesetzlichen Tatbestandes nach Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt nicht zwingend schweres Verschulden vor (BGE 130 V 125 Erw. 3.2). Die Mindesteinstellungsdauer von 31 Tagen für schweres Verschulden kann unterschritten werden, wenn entschuldbare Gründe für das Handeln der Versicherten vorliegen. Unter einem entschuldbaren Grund ist dabei ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Bei der Prüfung, ob ein entschuldbarer Grund vorliegt, sind wie bei der Bemessung der Einstellungsdauer die konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Chopard, a.a.O., S. 169). Ein entschuldbarer Grund kann also die subjektive Situation (wie gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Reli-

14 gionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (wie befristete Stelle) betreffen (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage, S. 187). Liegt ein entsprechender entschuldbarer Grund vor, ist Art. 45 Abs. 4 AVIV nicht anwendbar; vielmehr ist die Einstellungsdauer diesfalls nach der allgemeinen Regel des Art. 30 Abs. 3 AVIG zu bemessen (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N. Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Rz 864). 6.4 Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 Erw. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 Erw. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1). 6.5 Vorliegend hatte die Vorinstanz die Einstellungsdauer mit der Verfügung vom 16. September 2020 auf 31 Tage festgesetzt, mithin auf die Mindestdauer für schweres Verschulden, was die unentschuldbare Nichtannahme einer Anstellung darstellt (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Im Rahmen der Überprüfung im Einspracheverfahren hat die Vorinstanz die Einstellung auf die Dauer von 15 Tagen reduziert mit der Begründung, die widerrufene Stellenzusage habe zum einen eine befristete (bis Ende 2020) und zum andern eine während zwei Monaten nur halbtägige Anstellung betroffen, was eine Reduktion der Einstelldauer rechtfertige. Dieser Entscheid, infolge entschuldbarer Gründe nicht auf schweres Verschulden zu erkennen, erscheint gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. Januar 2021

II 2020 97 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 97 — Swissrulings