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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 83

15 dicembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,799 parole·~24 min·8

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige 2014-2020 und Zinsverfügung 2014-2018) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 83 Entscheid vom 15. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus bzw. Beiträge 2014-2020 und Verzugszinsen Beiträge 2014-2018)

2 Sachverhalt: A.1 Mit Verfügungen vom 18. Dezember 2019 erhob die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber A.________ (geb. ________1964) den für 2014 definitiven Beitrag (Fr. 3'190.45) bzw. die für die Jahre 2015 (Fr. 3'428.35), 2016 (Fr. 3'707.05), 2017 (Fr. 4'177.30), 2018 (Fr. 4'185.95) und 2019 (Fr. 5'435.05) provisorischen Beiträge von insgesamt Fr. 24'124.15.-- (inkl. Verwaltungskosten) für Nichterwerbstätige; gleichzeitig verfügte sie die Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 18. Dezember 2019 von insgesamt Fr. 2'635.20 (2014: Fr. 792.30; 2015: Fr. 679.95; 2016: Fr. 549.90; 2017: Fr. 410.75; 2018: Fr. 202.30; vgl. Vi-act. 6-23). A.2 Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob A.________ fristgerecht Einsprache gegen die Verfügungen vom 18. Dezember 2019 unter Einreichung zahlreicher Unterlagen (vgl. Vi-act. 28). B.1 Mit Verfügung vom 9. April 2020 erhob die Ausgleichskasse gegenüber A.________ den provisorischen Beitrag (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 5'594.15 für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 (vgl. Vi-act. 30 und 35). B.2 Mit Schreiben vom 2. Mai 2020 hielt A.________ sinngemäss an seiner Einsprache vom 22. Januar 2020 - bestätigt mit Schreiben vom 6. April 2020 fest. B.3 Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 - bei der Ausgleichskasse eingegangen am 18. Mai 2020 - erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 9. April 2020 und hielt sinngemäss an seiner Einsprache vom 22. Januar 2020 fest (vgl. Vi-act. 38-1ff./11). C. Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2020 erkannte die Ausgleichskasse was folgt (vgl. Vi-act. 43-12/12): 1. Die beiden Einspracheverfahren Nr. 1032/20 und Nr. 1222/20 werden vereinigt. 2. In teilweiser Gutheissung der Einsprachen vom 22. Januar und 2. Mai 2020 werden die Beiträge der provisorischen Beitragsverfügung für das Jahr 2019 auf Fr. 3‘205.-- festgesetzt. Im Übrigen werden die Einsprachen abgewiesen. 3. Die Verfügungen vom 18. Dezember 2019 für die Beitragsjahre 2014 bis 2017 werden von Amtes wegen korrigiert: Die vom Einsprecher zu entrichtenden Beiträge für Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskosten) sind auf Fr. 2‘541.55 (2014), Fr. 2‘779.45 (2015), Fr. 3‘228.75 (2016) und Fr. 3‘537.60 (2017) zu reduzieren. Die Verzugszinsen sind auf Fr. 631.15 (2014), Fr. 551.25 (2015), Fr. 478.95 (2016) und Fr. 347.85 (2017) zu korrigieren. 4. (Kostenlosigkeit; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung)

3 D. Mit Schreiben vom 7. September 2020 (Postaufgabe: 8.9.2020) ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz um «Verlängerung der Rekursfrist bis 15.10.2020» mit der Begründung, die Komplexität der Materie beanspruche einen höheren Aufwand; gleichzeitig bracht er seinen Beschwerdewillen zum Ausdruck. Hierauf eröffnete der verfahrensleitende Richter A.________ mit Schreiben vom 10. September 2020, dem Begehren könne aus verschiedenen Gründen (Nichterstreckbarkeit der gesetzlichen Beschwerdefrist, noch laufende Rechtsmittelfrist; fehlende Voraussetzungen zur Einräumung einer Nachfrist zwecks Verbesserung der Eingabe) nicht entsprochen werden; er habe eine rechtsgenügliche Beschwerde fristgerecht einzureichen. E. In der Folge reichte A.________ mit Eingabe vom Montag, 14. September 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag), gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2020 unter Beachtung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein; er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. August 2020, eine beitragsrechtliche Qualifikation für die Jahre 2014 bis 2020 als unselbständig Erwerbstätiger sowie die Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen für die entsprechenden Jahre (vgl. S. 6). F. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2020. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2020 vernehmen. Hierzu äussert sich die Vorinstanz kurz mit Schreiben vom 17. November 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch - bzw. freiwillig - versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind auch die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (auch wenn sie nicht hier wohnen, vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, S. 101, Rz 30). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen

4 das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von aktuell 409 Franken (Art. 10 Abs. 1 AHVG; bzw. Fr. 496.-- AHV/IV/EO insgesamt) vorgesehen ist, bemessen sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. 1.2.1 Als nichterwerbstätig gelten Personen, die entweder keine Erwerbstätigkeit ausüben oder aber Personen, die zwar erwerbstätig sind, diese Erwerbstätigkeit jedoch nicht dauernd voll ausüben und damit in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfe des Minimalbeitrages abgeben (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). 1.2.2 Die Kategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen sind zum einen durch eine Dauer der Erwerbstätigkeit von weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr oder andererseits durch weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit charakterisiert (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [nachfolgend: WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2020 Rz. 2039). Es sind also Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Das Nichtvorhandensein einer dieser Voraussetzungen (dauernd/voll) reicht schon aus, um von Nichterwerbstätigkeit auszugehen. Die Erwerbstätigkeit dieser Personen ist also in zeitlicher und masslicher Hinsicht von untergeordneter Rolle. 1.2.3 Wenn Personen als nicht dauernd voll erwerbstätig eingestuft werden, muss eine Vergleichsrechnung zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen werden, ist der hypothetische Beitrag höher, so gilt die Person als nichterwerbstätig (Art. 28bis AHVV; Rz. 2041 ff. WSN). 1.3.1 Im Falle eines im Vorruhestandsurlaub befindlichen Angehörigen des Grenzwachtkorps erwog das Bundesgericht, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode; BGE 139 V 12 Erw. 4.2). Die Frage, ob ein Beitragspflichtiger überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht nach der Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 139 V 12 Erw. 5.2). 1.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält zur Qualifikation von Arbeitsleistungen, welche ohne signifikanten oder gänzlich ohne Lohn geleistet werden

5 und/oder wenn zusätzlich Teile der Arbeit nicht nur auf Erwerbsabsicht ausgelegt sind, folgendes fest: Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche wie auch eine erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (vgl. Urteil BGer 9C_699/2018 + 9C_700/2018 vom 25.3.2019 Erw. 3.2). 1.3.3 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. BGE 128 V 20 Erw. 3b; BGE 125 V 383 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 417). Unerheblich ist dabei, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit. Mithin besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (vgl. zum Ganzen: BGE 139 V 12 Erw. 4.3 m.H.). Eine versicherte Person, die sich als selbständigerwerbend bezeichnet, aber keine Erwerbseinkünfte verzeichnet oder gar Geschäftsverluste ausweist, darf indes nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als nichterwerbstätig qualifiziert werden. Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst

6 nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Die selbständige Erwerbstätigkeit muss mithin nicht zwingend mit dem Fliessen von Einkünften beginnen. Werden jedoch keine Einkünfte erzielt, kann dies ein Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (vgl. ZAK 1987 S. 418 Erw. 3c und 4a). Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig mithin auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in ZAK 1987 S. 418 Erw. 4a erkannt, dass nach 10 bis 15 Jahren ohne jegliche betriebliche Einkünfte offensichtlich nicht mehr Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Im Weiteren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in ZAK 1986 S. 514 entschieden, dass ein selbständigerwerbender Architekt, der während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielte, nicht überzeugend behaupten kann, dauernd voll erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. BGE 115 V 172 Erw. 9c). Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt. Das gilt auch für den (unselbständigerwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet. Von diesen Fällen unterscheidet sich das (Teil-)Ehrenamt oder etwa eine Tätigkeit kultureller Art, die sich als Liebhaberei darstellt, erheblich; denn hier wahrt der Einkommens(teil)verzicht nicht die Aussichten, mit der gleichen Tätigkeit künftig einen Erwerb erzielen zu können (vgl. BGE 140 V 338 Erw. 2.2.2f. und Erw. 2.3.1). In diesem Fall ging es um die Qualifikation bei gemischt ehrenamtlicher und erwerbstätiger Arbeit einer Stiftungspräsidentin, die nicht nachzuweisen vermochte, dass bezüglich des von ihr zusätzlich geleisteten Pensums eine Erwerbstätigkeit und nicht etwa ehrenamtlicher Mehraufwand vorlag. 1.3.4 In beweisrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung ob Nichterwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit vorliegt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9.5;

7 Urteil BGer 9C_709/2011 vom 8.6.2012 Erw. 3.3; H 318/01 vom 10.7.2003 Erw. 3 [betr. Beitragsstatus]). 2. Die dem Einspracheentscheid vom 3. August 2020 zu Grunde liegenden Verfügungen vom 18. Dezember 2019 und 9. April 2020 betreffen die Beitragsjahre 2014 bis 2019 sowie 2020. Umstritten und zu beurteilen ist dabei, ob der Beschwerdeführer für diese Jahre Beiträge als Nichterwerbstätiger oder als Erwerbstätiger zu leisten hat. 3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, gestützt auf den beigezogenen IK-Auszug sowie die Selbstangaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2020 zwar durchgehend, indes aufgrund der relativ tiefen Einkünften von zwischen Fr. 11'500.-- und Fr. 20’720.-- - vermutlich nur in geringem Umfang erwerbstätig gewesen sei (S. 4 Erw. 7; S. 5 Erw. 9f.). Es könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seine Tätigkeiten mindestens einem 50%-Pensum entsprächen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Tätigkeit bei der B.________ bei welcher er seit dem 4. November 2009 als Verwaltungsratsmitglied figuriere, nur einen sehr geringen Lohn bezogen, obschon er gemäss Arbeitsvertrag vom 23. März 2013 in einem 100% Pensum angestellt sei. Selbst der Hinweis im Schreiben der C.________ AG vom 22. Januar 2020, der Beschwerdeführer habe für diese mindestens 25 Stunden pro Woche als Berater im Auftrag der B.________ gearbeitet, vermöge nichts daran zu ändern. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit die Absicht habe, Gewinn zu erzielen und ein Erwerbseinkommen zu generieren; es erscheine wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit vorwiegend aus persönlichem Interesse ausübe (S. 6 Erw. 13). Mithin sei der Beschwerdeführer für die Jahre 2014 bis 2020 als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. 3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht als Nichterwerbstätigen eingeschätzt. Er stellt sich auf den Standpunkt, das von der C.________ AG bestätigte Tätigkeitspensum von über 25 Stunden pro Woche präzisiere zudem, dass diese im Mandatsverhältnis mit der B.________ erfolgt sei; bereits diese Stundenanzahl läge über den gesetzlich geforderten Stunden, um als voll erwerbstätig zu gelten; es sei nicht Sache der Vorinstanz, die Rentabilität der Mandate des Arbeitgebers zu beurteilen; die Vorinstanz habe wahrscheinlich das Mandatsverhältnis zwischen der C.________ AG und der B.________ übersehen. Komme hinzu, dass es sich bei der C.________ AG um ein - im Sinne des Bundesgerichts - im Aufbau befindendes

8 Unternehmen handle; bei der Einzelbeurteilung wäre ferner die ausserordentliche Währungssituation sowie die zwischenzeitlich eingetroffene COVID-19 Lage zu berücksichtigen, zumal die C.________ AG in der Reisebranche tätig sei (vgl. Beschwerde vom 14.9.2020 S. 3f.). 3.3 Die Vorinstanz stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in den streitgegenständlichen Jahren 2014 bis 2020 «durchgehend» d.h. mindestens neun Monate im Kalenderjahr erwerbstätig war (vgl. Einspracheentscheid S. 4 Erw. 7). Umstritten und zu beurteilen ist nachfolgend im Wesentlichen, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit 2014 insgesamt um eine volle Erwerbstätigkeit (d.h. mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit) handelt. 4.1.1 Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der B.________ am 17. Oktober 2000 unbestrittenermassen als CEO, Präsident des Verwaltungsrates und Delegierter des Verwaltungsrates derselben tätig. Mit Ausscheiden des zweiten Mitgliedes des Verwaltungsrates im Jahre 2009 führte der Beschwerdeführer das Unternehmen faktisch alleine weiter (vgl. Vi-act. 28-22/29). Die B.________ bezweckt die Beratungs- und Ausbildungstätigkeiten im Bank-, Finanz- und Organisationswesen und die Entwicklung und Publizierung von Lehrmitteln für den Banken- und Finanzbereich sowie Managementaufgaben auf Zeit im Banken- und Finanzbereich. 4.1.2 Der Beschwerdeführer bezog von der B.________ gemäss IK-Auszug seit dem Gründungsjahr 2000 stets ein jährliches Einkommen; erstmals für November und Dezember 2000 ein solches in der Höhe von Fr. 30'124.--, das sich in den Folgejahren fortwährend veränderte (2001: Fr. 716'000.--; 2002: Fr. 260'000.--; 2003: Fr. 47'000.--; 2004: Fr. 14'500.--; 2005: Fr. 52'000.--; 2006-2009: p.a. Fr. 100'000.--; 2010: Fr. 79'970.--; 2011: Fr. 60'000.--; 2012: Fr. 36'237.--; 2013: Fr. 4'237.-- (vgl. Vi-act. 1 und 38-11/11). In den folgenden Jahren bezog er gemäss den Lohnausweisen der B.________ (Vi-act. 4-6 ff./25) Jahreslöhne (brutto) von Fr. 20'237.-- (2014; Fr. 19'500.-- laut IK-Auszug [Vi-act. 1]), Fr. 15'800.-- (2015), Fr. 11'500.-- (2016), Fr. 11'630.-- (2017), Fr. 11'550.-- (2018 [Vi-act. 28-16/29]) und Fr. 20'720.-- (2019 [Vi-act. 38- 11/11 = 39-11/11]). Hiervon wurden jeweils die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat (vgl. Einspracheentscheid S. 7ff. Erw. 15.3 und 15.4). Der Vergleichsrechnung für die provisorischen Beiträge 2020 wurde das Einkommen des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Einspracheentscheid S. 9 Erw. 16.1).

9 Bezüglich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers liegt per 1. Januar 2013 folgender, vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer schriftlich unterzeichneter Arbeitsvertrag vom 23. März 2013 vor (vgl. Vi-act. 28-23f./29): 1. Anstellung Herr A.________ ist seit Gründung der B.________ im Oktober 2000 als CEO / Delegierter des Verwaltungsrates auf unbestimmte Zeit mit einem Pensum von 100% angestellt und wird, in diesen beiden Funktionen, weiterhin auch auf unbestimmte Zeit mit einem Arbeitspensum von, wie bis anhin, 100% angestellt bleiben. 2. Aufgaben und Pflichten Weiterhin Übernahme der Kunden Beratung und Projektentwicklung sowie die Organisation und Führung der Gesellschaft. 3. Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. … 5. Entlöhnung Herr A.________ erhält für seine Tätigkeit von 100% ein Grund-Jahressalär von CHF 60‘000.00, welches je nach Geschäftsgang eingekürzt werden kann insbesondere um das Bestehen der Gesellschaft und die Erfolgschancen der Projekte nicht zu gefährden. Bei positivem Geschäftsgang wird bis zu einem Jahressalär von CHF 100‘000.00, 80% der Erträge nach den übrigen Geschäftskosten dem Arbeitnehmer zugesprochen und 90 % der Erträge nach den übrigen Geschäftskosten und Abschreibungen für den Anteil darüber. Der Verwaltungsrat legt den genauen Betrag fest. Um die Liquidität zu schonen und/oder die Administration zu vereinfachen, kann die Auszahlung im Dezember erfolgen. Von allen Bezügen werden die ordentlichen Beiträge für AHV, IV und EO sowie ALV abgezogen. Der Beschwerdeführer wurde gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert; ebenso wurde ein Vorsorgeplan abgeschlossen (Ziff. 8). 4.2.1 Zwar beträgt das Arbeitsverhältnis gemäss dem Arbeitsvertrag 100%. Indessen ist die für den Beitragsstatus massgebende Frage, ob ein beitragsrechtlich relevantes volles Pensum erbracht wird, wie vorstehend dargelegt (Erw. 1.3.3), anhand der konkreten Umstände, d.h. in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zu beantworten. 4.2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Stellenantrittes bei der B.________ im November 2000 36-jährig. In den beiden folgenden Jahren verdiente er in einem Vollzeitpensum Fr. 716'000.-- (2001) bzw. Fr. 260’000.-- (2002), was einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 59'700.-- bzw. Fr. 21'700.-entspricht. In den folgenden Jahren ging das Einkommen etwas zurück, pendelte sich indes - abgesehen von den Jahren 2004 (Fr. 14'500.--) und 2013 (Fr. 4'237.--) - auf einem Niveau zwischen jährlich Fr. 36'237.-- und Fr. 100'000.--

10 bzw. monatlich rund Fr. 3'000.-- und Fr. 8'300.-- ein. Selbst wenn man die Verdienste in den Jahren 2001 und 2002 ausser Acht lassen sollte, so ist damit in den Jahren 2003 bis 2013 von einem durchschnittlichen Jahresverdienst von rund Fr. 54'000.-- bzw. einem durchschnittlichen Monatslohn von rund Fr. 4'500.-auszugehen. Dieses Gehalt widerspiegelt sich im gemäss Arbeitsvertrag vom 23. März 2013 vereinbarten Grundgehalt von Fr. 60'000.-- bzw. monatlich Fr. 5'000.-- . Im Vergleich zu den Verdiensten der vorangegangenen Jahre beträgt das in den Jahren 2014 bis 2020 seitens der B.________ dem Beschwerdeführer entrichtete Gehalt durchschnittlich nur noch rund Fr. 16'000.-- jährlich bzw. rund Fr. 1'330.-monatlich. Dieses durchschnittliche Gehalt der Jahre 2014 bis 2020 beträgt lediglich knapp 30 % des Durchschnittslohnes der früheren Jahre (und zwar ohne Berücksichtigung der hohen Einkommen der Jahre 2001 [Fr. 716'000.--] und 2002 [Fr. 260'000.--]). Unter Berücksichtigung auch dieser beiden Jahre liegt das Gehalt der Jahre 2014 bis 2020 nur noch bei rund 13% des früheren Lohnes. Dies spricht gegen eine volle Erwerbstätigkeit im beitragsrechtlich relevanten Sinn. 4.2.3 Hinzu kommt, dass ein minimales Monatsgehalt von rund Fr. 960.-- und maximal rund Fr. 1'730.-- unter dem Existenzminimum liegt. Der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien, auf welche für die Bemessung wirtschaftlicher Sozialhilfe im Kanton Schwyz grundsätzlich abgestellt wird (vgl. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, überarbeitete Ausgabe 2018, S. 2), Fr. 997.--. In diesem Grundbedarf sind die Wohnkosten und situationsbedingte Auslagen jedoch nicht mitenthalten. Mit dem oberen monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 1'730.-- verbleiben für diese Auslagen somit rund Fr. 730.--, was zu deren Bestreitung nicht ausreicht. Noch deutlicher liegt das Monatsgehalt unter bzw. nicht erheblich über dem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- für eine alleinstehende Person gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, zumal auch zu diesen Fr. 1'200.-- noch Wohnkosten und verschiedene zusätzliche notwendige Auslagen hinzukommen. Auch in diesem Zahlenvergleich ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass dem Einkommensbezug in den Jahren 2014 bis 2020 zwischen Fr. 11‘500.-- und Fr. 20‘720.70 keine volle Erwerbstätigkeit im ahv-beitragsrechtlichen Sinn geschweige denn eine Erwerbstätigkeit von 100 % gegenüberstehen kann.

11 4.2.4 Dies illustriert auch der statistische Lohnvergleich mit dem branchenüblichen monatlichen Bruttolohn für Vollzeitbeschäftigung. Denn gemäss der aktuellen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik 2018 (LSE; T4) betrug der Lohn für mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten, Kategorie Männer (bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten) Fr. 10'762.-- im Monat (basierend auf einer 40-Arbeitsstunden-Woche); dieser entsprach mehr oder minder dem durchschnittlichen Verdienst des Beschwerdeführers in den Jahren 2000 bis 2013. In diesem statistischen Betrag ist zudem implizit auch die Grösse (und damit verbunden die Ertragskraft) einer Gesellschaft bereits mitberücksichtigt. Unbesehen der statistisch grundsätzlich gebotenen Umrechnung auf eine übliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden entspricht ein monatliches Entgelt zwischen Fr. 958.-- und Fr. 1'726.-- statistisch gesehen somit gerade einmal einem wöchentlichen Arbeitspensum zwischen 8.9% (entsprechend rund 3 Stunden 42 Minuten pro Woche) bzw. 16% (entsprechend rund 6 Stunden 39 Minuten pro Woche). 4.2.5 Allein diese Zahlenvergleiche sprechen vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegen eine «volle» Erwerbstätigkeit. 4.3.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, dass in weniger erfolgreichen Geschäftsjahren «Durststrecken» vorkommen, und insoweit (vorübergehend) nicht marktübliche, der effektiv geleisteten Arbeit entsprechende Löhne, wie dies vertraglich auch vereinbart wurde, bezahlt werden (müssen). Indes ist auch bekannt, dass bei Personalunion von Arbeitnehmer- und Arbeitgebereigenschaft im eigenen Unternehmen die Höhe des Lohnes flexibler gestaltet werden kann, je nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen wie auch der Interessenlage im Einzelfall. Berücksichtigt werden darf auch, dass die (Mit- )Arbeit im eigenen Unternehmen auch aus persönlichem Interesse erfolgt und der erbrachte Zeitaufwand über die eigentliche Erwerbsorientierung hinausgehen kann. Im konkreten Fall konnte sich der Beschwerdeführer offenbar denn auch nur aufgrund seiner guten Vermögensverhältnisse mit einer sehr tiefen Entschädigung über mehrere Jahre begnügen. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer bei einem geringeren bzw. ohne Vermögen eine solch tiefe Entlöhnung nicht akzeptiert hätte, zumal unbestrittenermassen anderweitig kein Einkommen auszumachen ist. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und nicht zuletzt auch um Missbräuche zu verhindern, ist es daher sachgerecht, den Teil der Tätigkeit mit Erwerbsabsicht aufgrund des marktüblichen Lohnes für die behauptete Arbeit zu messen (vgl. BGE 140 V 338 Erw. 2.2.3). In die Bemessung der statistischen (marktüblichen) Löhne fliessen entsprechend auch marktbestimmte Schwankungen mit ein. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und nicht zuletzt auch um Miss-

12 bräuche zu verhindern, ist es daher sachgerecht, den Teil der Tätigkeit, dem effektiv Erwerbsabsicht zugebilligt werden kann, aufgrund des marktüblichen Lohnes für die behauptete Arbeit zu messen (vgl. BGE 140 V 338 Erw. 2.2.3). 4.3.2 Nichts anderes lässt sich aus den aktenkundigen Geschäftsabschlüssen der B.________ der Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 ableiten (Vi-act. 5- und 28-25 ff./29). In diesen Jahren erzielte die B.________ als Umsätze einzig Beratungserträge von Fr. 30'000.--, Fr. 33'000.--, Fr. 23'000.-- und Fr. 31'500.-- (wobei sich im gleichen Zeitraum einerseits die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen um von Fr. 170'001.-- [30.9.2014] auf Fr. 257'501.-- [30.9.2017] erhöhten, und anderseits die langfristigen Darlehen an nahestehende Personen von Fr. 135'000.-- auf Fr. 209'000.--). Empfänger der erbrachten Beratungsleistungen war offensichtlich die C.________ AG, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2013 als Direktor figuriert und die daher gleichzeitig als nahestehende Person zu betrachten ist. Dies wird durch den erstmals vor Verwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2020 vorgebrachten Hinweis bestätigt, der jahrelange Zahlungsverzug der C.________ AG für die geleistete Tätigkeit des Beschwerdeführers wirke sich auf die Liquiditätslage der Firma B.________ aus. Allein hieraus lässt sich indes, was entscheidend ist, nichts hinsichtlich einer beitragsrechtlich relevanten vollen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ableiten. 4.3.3 Mit der vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der C.________ AG vom 22. Januar 2020, welche an die B.________ adressiert ist, wird ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2019 namens und auftrags der B.________ Tätigkeiten und Beratungen übernommen hatte. Hingegen spricht nichts für ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG, was als weitere Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen wäre; eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Die Bestätigung betrifft nur die vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der B.________ für die C.________ AG ausgeführten Tätigkeiten. Die in diesem Bestätigungsschreiben geschilderten Schwierigkeiten beim Aufbau der C.________ AG (schwierige Umstände; Einbruch des Euros; höhere Kosten in der Schweiz; stärker umkämpfter Reisemarkt aufgrund der elektronischen Plattformen u.w.) können entsprechend nicht der B.________ angerechnet werden. Von Aufbauschwierigkeiten der B.________ kann folglich nicht die Rede sein; hiergegen spricht allein die Dauer deren Bestehens und der anfänglich dem Beschwerdeführer ausgerichtete sehr hohe Lohn. Ebenso kann auch bei der C.________ AG, welche bereits im September 2008 im Handelsregister eingetragen wurde, nicht mehr von einer Auf-

13 bauphase die Rede sein, was für die vorliegende Beurteilung jedoch weiter auch keine Bedeutung hat. Was die von der C.________ AG angesprochenen Schwierigkeiten anbelangt, die seit längerer Zeit (vgl. Hinweis auf Einbruch des Euro/CH-Kurses; Zunahme der langfristigen Darlehen bei der B.________ an Nahestehende) bestehen, entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und wirtschaftlichem Verhalten, dass externe Beratungskosten früher oder später reduziert werden. 4.3.4 Beweismässig fällt ins Gewicht, dass bezüglich der behaupteten Arbeitsleistung von rund 25 Stunden pro Woche über die Jahre 2014 bis 2020 hinweg weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der C.________ AG noch der B.________ echtzeitlich erstellte Arbeitszeitdokumentationen oder für die verrechneten Beratungsleistungen Honorarrechnungen mit dem (detaillierten) Ausweis der erbrachten und zu entschädigenden (wie allenfalls) nicht zu entschädigenden Arbeitsstunden beigebracht wurden. Ebensowenig liegen anderweitige Geschäftsunterlagen wie Verträge, Arbeitsprotokolle usw. vor. In beweisrechtlicher Hinsicht ist hierbei zu beachten, dass den Beschwerdeführer als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz der Behörden - eine Mitwirkungspflicht trifft und er die entsprechenden Belege beizubringen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a); dies gilt vor allem in Bezug auf Tatsachen, die er besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je m.H.). Ob der Beschwerdeführer in einem Pensum von angeblich mindestens 25 Stunden pro Woche namens und auftrags der B.________ bei der C.________ AG arbeitstätig war oder nicht, lässt sich somit nicht überprüfen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen lässt sich ein solches Pensum nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneinen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich somit in Würdigung der gesamten Umstände, wie sich aus den Akten und den Rechtsschriften, namentlich den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV und der Rechtsprechung für die Jahre 2014 bis 2020 nicht gegeben ist. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für die Jahre 2014 bis 2020 zu Recht als Nichterwerbstätigen qualifiziert und die Beiträge gestützt auf diese Qualifikation erhoben. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, eine Abweichung zwischen steuerrechtlicher sowie AHV-rechtlicher Beurteilung verstosse gegen

14 die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Beschwerde vom 14.9.2020 S. 5), drängen sich die folgenden Hinweise auf. Einerseits ist nicht ersichtlich, auf welche bundesgerichtliche Rechtsprechung sich der Beschwerdeführerin diesbezüglich stützt. Andererseits zeigt sich, dass zwar die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV); die Verbindlichkeit beschränkt sich jedoch auf die gemeldeten Beträge des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals (vgl. Rz 1230 WSN). Des Weiteren ist aufgrund des AHV-Rechts und nicht aufgrund des Steuerrechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist und ob davon Beiträge geschuldet sind. Desgleichen sind die Ausgleichskassen für die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommensoder Vermögensbestandteils bzw. für die Qualifikation der Einkommensbezügerin oder des -bezügers nicht an die Steuermeldungen gebunden (vgl. Rz 1231 WSN). Der damit verbundene, lediglich pauschal vorgebrachte, beschwerdeführerische Einwand - auch bezüglich des Netto-Steuervermögens, wonach davon der AHV-Beitrag inkl. Verwaltungskosten in Abzug zu bringen seien - erweist sich damit als unbegründet. 5.2 Darüber hinaus bleibt in rein masslicher Hinsicht die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Beitragsverfügung unbestritten. Aufgrund der Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, wonach der Beitrag als Nichterwerbstätiger für die vorliegend massgebenden Jahre, unter Anrechnung der bezahlten Beiträge aus Erwerbstätigkeit, nicht korrekt festgesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer verlangte Rückerstattung bzw. Verrechnung der bereits geleisteten Beiträge kann, worauf die Vorinstanz denn auch zu Recht hinweist, erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens bzw. nach Rechtskraft der entsprechenden Beitragsverfügungen erfolgen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). 7.2 Da der Beschwerdeführer nicht beanwaltet ist, ist ihm praxisgemäss so oder anders keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; VGE 55/04 vom 24.11.2004 Erw. 4.3; VGE 105/02 vom 21.3.2003; VGE 719/99 vom 5.4.2000).

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16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 12. Januar 2021

II 2020 83 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 83 — Swissrulings