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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2020 73

16 settembre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,255 parole·~16 min·10

Riassunto

Arbeitslosenversicherung (Bewilligung und Finanzierung Kranführerkurs) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 73 Entscheid vom 16. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Bewilligung und Finanzierung Kranführerkurs)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1963; italienische Staatsbürgerschaft; Aufenthaltsbewilligung B seit 2018) war seit dem 11. April 2018 als Bau-Hilfsarbeiter bei der B.________ AG, C.________, angestellt. Nachdem über die Firma der Konkurs eröffnet und A.________ stellenlos wurde, stellte er am 2. August 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. September 2019 (Vi-act. 2). Das RAV D.________ meldete ihn per 26. August 2019 zur Arbeitsvermittlung an (Vi-act. 1). B. Am 12. Februar 2020 reichte A.________ beim RAV D.________ das Gesuch um Zustimmung zu einer Ausbildung zum Kranführer B (Campus Sursee Bildungszentrum Bau AG vom 27.2.2020 bis 30.3.2020) ein (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 lehnte das Amt für Arbeit das Gesuch ab (Vi-act. 5). C. Am 10. März 2020 erhob A.________ Einsprache (Vi-act. 6), die das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 133/20 vom 13. März 2020 abwies (Vi-act. 8). D. Gegen den Einspracheentscheid lässt A.________ durch die Gewerkschaft Unia am 11. Mai 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 13.03.2020 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den beantragten Kranführerkurs zu bewilligen und zu finanzieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 tritt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein (VGact. 4). Sie wird am 24. Juli 2020 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 beantragt das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls am 10. August 2020 teilt der Beschwerdeführer mit, das Vertretungsverhältnis mit der Unia sei aufgehoben, er führe die Beschwerde im eigenen Namen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 12. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zustimmung zur Ausbildung zum Kranführer B ein. In seinem Alter brauche er einen

3 Kranführerschein, um eine gut bezahlte Arbeit im Bauwesen zu finden. Alle Bauarbeiter in seinem Alter (Jg. 1963) seien Kranführer. Seine Vermittlungsfähigkeit werde enorm steigen. Als Kranführer habe er eher die Sicherheit, seinen künftigen Arbeitsplatz behalten zu können; es sei dies sicher im Interesse der Arbeitslosenkasse. Kranführer Kat. B seien auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt bzw. gesucht (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 hat die Vorinstanz das Gesuch mangels arbeitsmarktlicher Indikation abgelehnt (Vi-act. 5) und dies mit Einspracheentscheid vom 13. März 2020 bestätigt (Vi-act. 8). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zustimmung zur Ausbildung zum Kranführer B vom 12. Februar 2020 zu Recht abgelehnt hat oder ob der Abweisungsentscheid - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird - Bundesrecht verletzt. 2.1 Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 bezweckt gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG u.a. die Verhütung einer drohenden Arbeitslosigkeit, die Bekämpfung einer bestehenden Arbeitslosigkeit und die Förderung der raschen und dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Diesem Zweck dienen namentlich die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 2.2 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen in Form von Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und speziellen Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG) soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 1 und 3 AVIG).

4 2.3 Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG hat prospektiv aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Verhältnisse zu erfolgen (vgl. BGE 112 V 398 Erw. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28.5.2013 Erw. 5.2; VGE II 2010 34 vom 27.5.2010 Erw. 1.3). 2.4 Obwohl allgemein praktisch jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich ein Besuch aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt (vgl. Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis AMM Rz. A4). Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 Erw. 2c; Urteil des EVG C 48/05 vom 4.5.2005 Erw. 1.2; VGE II 2013 134 vom 26.3.2014 Erw. 1.5; KS-AMM A5). 2.5 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Aufl. 2016, N 666; Urteil des EVG C 56/04 vom 10.1.2005 Erw. 2 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2.7.1980, BBl 1980 III 610 f.; VGE II 2010 34 vom 27.5.2010 Erw. 1.5). Mit anderen Worten darf die Leistung nur dann erfolgen, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist ("Förderungsvoraussetzung"; vgl. Gerhards, AVIG- Kommentar, Band II, Art. 59 N 30). Dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn sich das Berufsspektrum eines Versicherten seine Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche ("Nischen") einschränkt (vgl. BGE 111 V 277

5 Erw. 2e) oder wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktuelle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur beschränkt toleriert (Nussbaumer, a.a.O., N 694). 2.6 Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Demgegenüber betrifft die subjektive Komponente die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diesen Bedarf des Arbeitsmarktes. Die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation ist nur erfüllt, wenn die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an die Nachfrage eines für ihn räumlich und zeitlich erreichbaren Arbeitsmarktes feststeht (Gerhards, a.a.O., Art. 59 N 33). Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die in Frage stehende arbeitsmarktliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu fördern. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern diejenige der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein weiteres Kriterium ist sodann der Gesichtspunkt der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände. Es ist demnach jeweils zu prüfen, ob die versicherte Person die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen auch vornehmen würde, wenn sie - bei im Übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht wäre (BGE 111 V 276 Erw. 2d mit Hinweisen; Urteil des EVG C 117/00 vom 8.8.2000 Erw. 1b; VGE II 2010 34 vom 27.5.2010 Erw. 1.7). Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass nicht entscheidend ist, ob ein beantragter Kurs die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der versicherten Person grundsätzlich Stellen bereit halte und ob er aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16.4.2018 Erw. 4.1; 8C_222/2016 vom 30.6.2016 Erw. 4). 3.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest (Vi-act. 5), bei der beantragten Ausbildung zum Kranführer handle es sich um eine Weiterbildung, die über die beruflichen Erfahrungen hinausgehe. Im Vordergrund stünde das bildungsmässige und wirtschaftliche Fortkommen und nicht die Verbesserung der http://links.weblaw.ch/

6 Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung seien nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2018 als Baustellenmitarbeiter gearbeitet; es sollte ihm nach Ansicht der Vorinstanz möglich sein, auch ohne diese Ausbildung als Kranführer wieder in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Die arbeitsmarktliche Indikation sei daher nicht gegeben. 3.2 In seiner Einsprache vom 10. März 2020 betont der Beschwerdeführer, der anbegehrte Kurs sei nicht 'rein' als Grundausbildung einzustufen. Praktisch im ganzen Land seien Bauarbeiter - mit oder ohne Fachkenntnisse - die diese Kurse zum Kranführer absolvieren würden; es sei eine direkte Konsequenz der bereits erworbenen beruflichen Erfahrungen. Zwischenzeitlich habe er den ersten Teil absolviert. Wenn das Amt zustimme, sei er bereit, auch den zweiten Kurs bis zur Prüfung zu absolvieren. 3.3 Im Einspracheentscheid verweist die Vorinstanz auf den Lebenslauf des Beschwerdeführers. Demgemäss absolvierte er in Italien eine Lehre als Maler und Elektrotechniker. In den Jahren 1979 bis 2018 sei er technischer Leiter eines Radiosenders gewesen, Inhaber eines Elektronikunternehmens, Vorstandsmitglied einer Unternehmer-Vereinigung, Vorsitzender des Verwaltungsrates der Unternehmensvertretung Italien, Vorstandsmitglied der öffentlichen Verwaltung, Mitglied des Ausschusses für Notfälle der wirtschaftlichen Entwicklung, Mitglied der Wahlkreis-Kommission für Beschäftigung, Leiter Technik und Personal, Vorsitzender des Verwaltungsrates des nationalen Forums gegen Bankenwucher, Vizepräsident des nationalen Bankenforums sowie Finanzberater im Bereich Bankkredite und Hypotheken (vgl. auch Lebenslauf Vi-act. 9). 2018 sei er in die Schweiz gekommen und habe für eineinhalb Jahre eine Stelle als Bau- Hilfsarbeiter angenommen. Gemessen an seinen 39 Jahren Tätigkeit in völlig anderen Branchen erschienen die letzten 1 ½ Jahre als zu gering, als dass der Beschwerdeführer mit der angedachten Ausbildung als Kranführer von einer konsequenten Weiterbildung in seinem angestammten Beruf sprechen könne. Die Ausbildung zum Kranführer müsse als berufliche Neuorientierung bezeichnet werden. Dies aber entspreche nicht dem grundlegenden Ziel der arbeitsmarktlichen Massnahmen. Mit seiner vielfältigen Berufskarriere habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er sich in verschiedene Fachgebiete einarbeiten könne und er damit seine breit gefächerten beruflichen Qualifikationen 'on the job' erworben habe. Das habe er auch nach seiner Einreise und der Annahme der Stelle als Bau-Hilfsarbeiter bewiesen.

7 Die Vorinstanz verweist des Weiteren auf die vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen. So habe er sich bislang als Chauffeur, Lagerist, Gärtner, Hilfsarbeiter, Reinigungsmitarbeiter, im Versand, der Produktion und Gastronomie beworben, hingegen auf keine Stellen im Baubereich. Warum seine Vermittelbarkeit mit einer Kranführerausbildung verbessert werde, vermöge er daher nicht aufzuzeigen. Nachdem er sich bislang nicht als Bauarbeiter beworben habe, obwohl er dort kurz gearbeitet habe, könne er auch nicht davon ausgehen, dass er schlecht vermittelbar wäre und die Kranführerausbildung ein notwendiges Instrument zur Verbesserung sei. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, weder bestehe ein aktueller Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften mit Kranführerausbildung, noch habe der Beschwerdeführer nachweisen können, dass er sich an die aktuellen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes anpassen müsste. 3.4 Laut Beschwerdeführer verletzt die Begründung, er habe mit seiner vielfältigen Berufskarriere bewiesen, dass er sich in die verschiedensten Fachrichtungen einarbeiten könne, Bundesrecht. Diese Begründung widerspreche der AVIG- Praxis, wonach für ausländische Versicherte einzig die in der Schweiz erlangte Berufserfahrung ausschlaggebend sei. Auch die unbewiesene Aussage, es bestehe momentan kein aktueller Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften mit Kranführerausbildung schlage fehl. Hingegen müsse die Vorinstanz berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 57 Jahre alt sei und es sich bei der beantragten Kranführerausbildung um eine adäquate Massnahme zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit handle. Entscheidwesentlich sei, dass die Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert sei und die Massnahme darauf ziele, dies konkret zu verbessern. Dies sei erfüllt, weswegen das Gesuch gutzuheissen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er den ersten Teil bereits absolviert habe und mit Zustimmung des Amtes auch den zweiten Kurs inklusive Prüfung beenden werde. 4.1 Es gilt zu wiederholen, dass praktisch jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme, namentlich auch eines Bildungskurses, für jede Stellensuche letztlich von Vorteil ist. Die Arbeitslosenversicherung hat sich aber auf die Unterstützung jener Fälle zu beschränken, in denen sich ein Besuch aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt (im Übrigen sind Massnahmen zum Erhalt und der Steigerung der Arbeitsmarktfähigkeit auch Obliegenheit der Versicherten selbst [Schadenminderungspflicht]; vgl. auch Gerhards, a.a.O., Art. 59 N 31). Der inländische Arbeitsmarkt muss die Massnahme, im konkreten Fall den Kranführerkurs, gebieten. Ausschlaggebend ist, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Quali-

8 fikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält und ob er aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass es für die versicherte Person ohne Absolvierung des gewünschten Kurses praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, sich der Kurs daher aus Gründen des Arbeitsmarktes aufdrängt und für das Finden einer neuen Stelle notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30.6.2016 Erw. 4; Urteil des EVG C 89/06 vom 24.1.2007 Erw. 4). 4.2 Auf diese Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch hat die Vorinstanz verwiesen. Ihre Beurteilung ist im Ergebnis denn auch nicht zu beanstanden. Nach seinen Berufsausbildungen als Maler und Elektrotechniker war der Beschwerdeführer in Italien fast vier Jahrzehnte in führenden Positionen engagiert als selbständiger Unternehmer in der Elektronikbranche sowie in (regionalen und nationalen) Verbänden und der Gemeinde. Erst im Frühling 2018 ist er in die Schweiz eingereist, wo er am 11. April 2018 eine Anstellung als Bau-Hilfsarbeiter annahm. Dass er für die Baubranche berufliche Erfahrungen mitbrächte, ergibt sich aus seinem Lebenslauf nicht, was seine Erfolgschance aber offensichtlich nicht schmälerte. Was die dann in der Schweiz gesammelte Erfahrung im Bauwesen anbelangt, erscheint von Bedeutung, dass er bereits schon am 25. August 2018 infolge Unfall und anschliessend krankheitsbedingt bis zum Anstellungsende (31.8.2019) arbeitsunfähig war (vgl. Vi-act. 2). Mithin beschränkt sich seine Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau effektiv auf wenige Monate. Aus der AVAM- Anmeldebestätigung (Vi-act. 1) ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer neben seiner Muttersprache Italienisch auch über gute englische Sprachkenntnisse verfügt, aber keine Kenntnisse in Deutsch hatte. Die RAV-Gespräche fanden denn auch unter Begleitung eines Dolmetschers statt (Vi-act. 10 ff.). Zudem organisierte das RAV Deutschkurse, so dass die RAV-Beraterin im Juli 2020 notieren konnte, bei einer Kommunikation mit langsamer Artikulation könne das Gespräch auch ohne Übersetzer geführt werden (Vi-act. 13). Gute Deutschkenntnisse liegen nicht vor. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit war gemäss RAV-Protokoll vom 28. August 2019 durch einen Hirninfarkt verursacht (Vi-act 10). Da die Arbeitsunfähigkeit länger andauerte, erfolgte am 21. März 2019 eine IV-Anmeldung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers veranlasste den RAV-Berater auch dazu, ihn von der Arbeitsvermittlung in der Baubranche zu löschen, da die Tätigkeit als Bauarbeiter infolge Hirninfarkt nicht mehr möglich sei. Der Fokus wurde auf den Produktionsmitarbeiter gelegt (Vi-act. 10). Den Gesprächsprotokollen kann zudem entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich - und wohl in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Tätigkeiten in Italien - für Führungspositionen bewarb, wovon ihm mangels

9 Deutschkenntnissen abgeraten werden musste (Vi-act. 11). Ab Januar 2020 begann er dann wieder, Arbeitsstellen auch in der Baubranche zu suchen. Damit aber steht fest, dass der Beschwerdeführer durchaus über berufliche Qualifikationen und Erfahrungen verfügt, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgefragt werden. Namentlich dank seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als Elektrotechniker und Praktiker ist es nachvollziehbar, dass der RAV- Berater den Fokus auf den Produktionsmitarbeiter legte. Die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist hier anzunehmen. Respektive ist nicht erkennbar, dass eine Anpassungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in dem Sinne besteht, dass er bei bestehender Nachfrage am Arbeitsmarkt nur dank einem Kranführerkurs vermittelbar ist. Anderseits muss konstatiert werden, dass in Betrachtung all seiner beruflichen Ausbildungen und Erfahrungen seine Tätigkeit auf dem Bau als Bau-Hilfsarbeiter nur äusserst kurz war, und seine Deutschkenntnisse müssen als limitiert beurteilt werden. Seine bisherigen beruflichen Betätigungen zeichnen ihn nicht derart aus, dass sich die Baubranche geradezu aufdrängen würde. Auch dürften das Alter und die Gesundheit des Beschwerdeführers für seine Situation auf dem Arbeitsmarkt, gerade auch in der Baubranche, eher erschwerend sein. Dass diese Defizite mit einem Kranführerkurs behoben werden, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. Zum einen schliesst er damit weder eine Lücke seiner Fähigkeiten, noch gelingt ihm damit eine spezialisierende Weiterentwicklung seiner beruflichen Biographie. Zum andern gilt gerade auch für Stellen als Kranführer, dass eine gute Gesundheit und gute Deutschkenntnisse verlangt sind (da deren Tätigkeit auf der Baustelle wesentlich von der Kommunikation mit allen beteiligten Bauleuten abhängt; vgl. www.berufsberatung.ch; Kranführer/in; eingesehen am 7.9.2020), was vorliegend in Frage gestellt werden muss. Selbst wenn der Beschwerdeführer das für die Kranführerprüfung notwendige Gesundheitsattest (vgl. EKAS-Richtlinie 6510) beibringen könnte (was sich aus den Akten nicht ergibt), liegt der Entscheid über eine Anstellung letztlich beim Arbeitgeber, der die gesundheitliche Situation eines anzustellenden Kranführers eigenständig beurteilt. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht vom Besitz des Kranführerausweises B abhängig ist. Der Arbeitsmarkt verfügt über ein ausreichendes Angebot an Stellen, für welche der Beschwerdeführer geeignet und vermittelbar erscheint. Für die verlangte arbeitsmarktliche Indikation mangelt es am subjektiven Element der Anpassungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Das Absolvieren eines Kranführerkurses stellt keine logische Entwicklung seiner Berufsbiographie dar und ist keine angezeigte Antwort auf die Stellenlosigkeit. Es steht mitnichten fest, dass es für den

10 Beschwerdeführer ohne Abschluss des gewünschten Kurses praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, sich der Kurs daher aus Gründen des Arbeitsmarktes aufdrängt, für das Finden einer neuen Stelle notwendig ist. Aufgrund seiner Berufsausbildung und seiner langjährigen Berufserfahrung müssen und dürfen die Suchbemühungen nicht auf die Baubranche beschränkt werden und aufgrund seiner - geringen - beruflichen Erfahrung in der Baubranche, seiner geringen Deutschkenntnisse sowie seiner Krankheitsgeschichte ist es nicht die fehlende Kranführerausbildung, die das Finden einer Stelle verunmöglicht. Weder weist der Beschwerdeführer eine nur auf Nischen ausgerichtete Vermittelbarkeit auf, noch stellt die fehlende Kranführerausbildung beim Beschwerdeführer eine Lücke dar, die es zu schliessen gilt, da sie der Arbeitsmarkt nicht toleriert. Damit aber sind die Voraussetzungen, dass die Arbeitslosenversicherung dem Beschwerdeführer für den Besuch des Kranführerkurses B Leistungen zu erbringen hat, nicht erfüllt. Mithin besteht kein Anspruch, weshalb die Vorinstanz das Gesuch mangels arbeitsmarktlicher Indikation zu Recht abgelehnt hat. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. September 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

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