Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.08.2020 II 2020 59

17 agosto 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,698 parole·~18 min·4

Riassunto

Erwerbsersatzordnung (Covid-19 Erwerbsausfall) | Erwerbsersatzordnung

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 59 Entscheid vom 17. August 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Erwerbsersatzordnung (Covid-19 Erwerbsausfall)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1947) ist bei der Ausgleichskasse Schwyz als selbständigerwerbende Person angeschlossen. Er betreibt unter der Firma B.________ eine Firma für Kommunikation und Desing, Werbung. B. Am 23. April 2020 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz die Anmeldung für die COVID-19 Erwerbsausfall, Formular für Selbständige - Härtefallregelung ein (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse Schwyz den Antrag auf COVID-19 Erwerbsausfall ab mit der Begründung, er erziele kein Einkommen (Vi-act. 5). Hiergegen erhob A.________ am 8. Mai 2020 Einsprache (Vi-act. 6), die mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 abgewiesen wurde (Vi-act. 9). C. Am 17. Juni 2020 gelangt A.________ mit einem als "Einsprache gegen Entscheid Ausgleichskasse Schwyz vom 4. Juni 2020" übertitelten Schreiben ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Abweisung entspreche nicht der COVID-Verordnung des Bundes. Als Werbeagentur seien sie, wie viele andere KMU, auf eine Entschädigung angewiesen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 setzt das Gericht A.________ eine Frist bis 1. Juli 2020 an, um die Eingabe vom 17. Juni 2020 betreffend Antrag und Begründung sowie Zustellung des angefochtenen Entscheides zu verbessern . Mit verbesserter Eingabe vom 22. Juni 2020 stellt A.________ das Rechtsbegehren: Wir verlangen von der AHV die Corona-Erwerbsersatzentschädigung gemäss CO- VID-Entscheid - nach unseren Berechnungen einen Tagessatz von CHF 46.44, weil wir als Werbeagentur einen Erwerbsausfall erlitten. Härtefall-Regelung nach Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung. Unser beitragspflichtiges Einkommen 2019 beträgt gemäss Bilanz CHF 20'900.-, nach Abzug Rentnerfreibetrages. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 beantragt die Ausgleichslasse Schwyz die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 In der ablehnenden Verfügung vom 4. Mai 2020 hielt die Vorinstanz fest, für die Bemessung der Entschädigung sei die aktuellste Beitragsverfügung für das Jahr 2019 massgebend, unerheblich, ob diese provisorisch oder definitiv sei.

3 Weder eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuermeldung noch eine Änderung der AHV-Beitragszahlung für das Jahr 2019, die nach dem 17. März 2020 erfolge, bewirke eine Änderung der Entschädigung. Das Einkommen des Beschwerdeführers sei für das Jahr 2019 per 17. März 2020 mit Fr. 0.-- veranlagt, entsprechend werde kein Taggeld ausgerichtet (Viact. 5). 1.2 In der Einsprache vom 8. Mai 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe 2018 ein schwaches Einkommen erzielt, indes nicht null. Am 17. März 2020 habe er noch über keine Zahlen zur Bilanz 2019 verfügt, was wohl bei den meisten Unternehmen der Fall sei. Das Formular mit den Zahlen 2019 sei nach Erhalt unverzüglich an die AHV gesandt worden. Es werde ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 20'900.-- ausgewiesen. Fast zeitgleich mit der Abweisung seines Antrages habe er auch eine angepasste Rechnung für die AHV-Beiträge 2019 über Fr. 1'475.70 erhalten, die auf dem Einkommen von Fr. 20'900.-- basiere. Aus diesem Grunde müsse dies auch Grundlage für die Entschädigungsberechnung bilden (Vi-act. 6). 1.3 Im Einspracheentscheid führt die Vorinstanz aus, sie habe sich bei der Bemessung der COVID-19-Erwerbsausfall auf das vor dem 17. März 2020 durch den Einsprecher gemeldete Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 abgestützt. Dieses sei am 23. April 2019 auf Fr. 0.-- angepasst worden. Dies sei weniger als die Fr. 10'000.--, welche für eine Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID- 19-Verordnung Erwerbsersatz notwendig wären. Entsprechend habe er keinen Anspruch. Nichts Anderes gelte, wenn auf die letzte definitive Beitragsrechnung 2018 vom 1. November 2019 abgestellt würde. Denn diese weise ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 3'200.-- aus und damit ebenfalls weniger als Fr. 10'000.--. 1.4 Vor Verwaltungsgericht trägt der Beschwerdeführer vor, gemäss Einspracheentscheid sei sein Einkommen am 23. April 2019 auf Fr. 0.-- angepasst worden, was ihm unerklärlich sei. Er habe der AHV im März 2020 keine schriftliche Weisung über fehlendes Einkommen gemeldet. Fakt sei, dass am 17. März 2020 die Bilanz für 2019 noch nicht vorgelegen habe, die provisorische Meldung am 21. April 2020 erfolgt sei, wobei ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 20'900.-- ausgewiesen worden sei. Der Bund habe klar dokumentiert, dass auch nach dem 17. März 2020 Begehren für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, basierend auf dem Einkommen 2019 nachgereicht werden könnten. Im abweisenden Entscheid vom 4. Mai 2020 habe man dieser Tatsache keine Rechnung getragen, obwohl die aktuellen Zahlen für 2019 vorgelegen hätten,

4 was dadurch belegt sei, dass er am 23. April 2020 eine angepasste AHV- Rechnung, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 20'900.-erhalten habe. 1.5 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, am 23. April 2019 sei bezüglich das beschwerdeführerische Einkommen eine Stornierung der Mahngebühren vorgenommen und das Erwerbseinkommen auf Fr. 0.-- reduziert worden. Dies werde grundsätzlich nicht ohne Anlass durchgeführt. Da kein Schreiben des Beschwerdeführers vorhanden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Telefongespräch des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz am besagten Tag auszugehen, wobei hierzu weder eine Aktennotiz noch eine Verfügung vorliege. Mithin sei am 23. April 2019 das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2019 im System auf Fr. 0.-- angepasst worden. Dieses Einkommen sei somit Basis für die Festsetzung der Akontorechnung 2019 und folglich auch für die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Auf die provisorische Beitragsverfügung vom 23. April 2020 könne nicht abgestellt werden, da diese erst nach dem 17. März 2020 ergangen sei. Mithin sei ein Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt worden. 2. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter Selbständigerwerbender obligatorisch AHV-versichert ist. Nicht bestritten ist ebenso, dass er als solcher einen Anspruch auf COVID-19- Erwerbsersatzentschädigung aus Härtefall nach Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) haben kann. Demgemäss sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, die nicht unter Art. 3 Abs. 3 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 liegt. Strittig ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 ein für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 ausweist. Gemäss Vorinstanz beträgt dieses Fr. 0.--, wogegen der Beschwerdeführer ein massgebliches Einkommen von Fr. 20'900.-geltend macht.

5 3. Der Anspruch des Beschwerdeführers ist abhängig davon, dass sein beitragspflichtiges Jahreseinkommen 2019 zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 betrug (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 3.1 Für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens ist gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall der Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar. Danach bildet für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen die Grundlage, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Diesen Grundsatz konkretisiert der Bundesrat in Art. 7 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) vom 24. November 2004 für die Selbständigerwerbenden. So ist die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens zu berechnen, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EOV). Massgebend ist mithin dasjenige Einkommen, das der letzten vor dem Einrücken vorliegenden provisorischen oder definitiven AHV-Beitragsrechnung zugrunde liegt. Für die Corona Erwerbsersatzentschädigung bedeutet die sinngemässe Anwendung, dass dasjenige Einkommen massgebend ist, das der letzten vor Beginn der Corona-Massnahmen (17.3.2020) vorliegenden provisorischen oder definitiven AHV-Beitragsrechnung zugrunde liegt. 3.2.1 Zur Ausführung der vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossenen Entschädigung auf der Grundlage der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ein 'Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona- Erwerbsersatz (KS CE)' erlassen (vgl. www.bsv.admin.ch; Vollzug Sozialversicherungen; Weisungen EO; KS CE, gültig ab 17.3.2020; Version 6, Stand 3.7.2020). Das Kreisschreiben basiert darauf, dass eine Entschädigung in Form eines Taggeldes, welches 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens beträgt, das vor dem Erwerbsunterbruch erzielt wurde, und sich die Entschädigung organisatorisch und verfahrensmässig an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft anlehnt. Abweichende Regelungen sind dabei im KS CE aufgeführt. 3.2.2 Die Verwaltungsweisungen - wie die KS CE - richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine

6 dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Allerdings dürfen auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 Erw. 3.2.2.1; BGE 140 V 343 Erw. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil BGer 9C 726/2018 vom 28.5.2019 Erw. 4.2.1). 3.2.3 Das KS CE hält als Grundsatz fest, für die Bestimmung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens werde auf den Zeitpunkt vor Beginn des jeweils ersten Entschädigungsanspruchs abgestellt (KS CE 1057). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende bildet gemäss KS CE das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (KS CE 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, das für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag (der spätestens am 16.9.2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein muss) auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (KS CE 1065.1). Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, bewirkt keine Änderung in der Entschädigung. Vorbehältlich KS CE 1065.1 bewirken ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung die nach dem 17. März 2020 erfolgten Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (KS CE 1068). 3.2.4 Der Erlass des KS CE hatte zwei (gleichlautende) parlamentarische Vorstösse zur Folge (vgl. die Interpellationen 20.3311 von NR Philippe Nantermod und 20.3312 von NR Sidney Kamerzin; Erwerbsausfallentschädigung für

7 Selbständigerwerbende und Covid-19. Unzulässige Anwendung der Verordnung?; beide eingereicht am 5. Mai 2020). Die Interpellanten verweisen auf KS CE 1065, wonach auf die aktuellste provisorische oder definitive Beitragsverfügung 2019 abzustellen sei, was zur Folge habe, dass nicht das durchschnittliche Einkommen berücksichtigt werde, da die Akontorechnungen in der Regel von zu tiefen beitragspflichtigen Einkommen ausgingen. Damit handle das BSV offensichtlich den Vorschriften des Bundesrates, der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, zuwider. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 betont der Bundesrat, das KS CE konkretisiere den Grundsatz von Art. 11 Abs. 1 EOG. Damit der Erwerbsausfall möglichst der wirtschaftlichen Situation der Selbständigerwerbenden vor den Betriebsschliessungen entspreche, sei das Einkommen des Jahres 2019 als Referenz herangezogen worden. Für Selbständigerwerbende lägen die definitiven AHV-Beitragsabrechnungen für das Jahr 2019 in den meisten Fällen noch nicht vor. Die Beiträge könnten in der Regel erst einige Jahre später auf der Grundlage der endgültigen Steuerveranlagung festgelegt werden. Deshalb basierten die im Jahr 2019 gezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf Akontozahlungen. Diese Akontobeiträge stützten sich grundsätzlich auf die Zahlen der Vorjahre und auf die Angaben der Selbständigerwerbenden. Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947 hätten die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden, damit die Akontobeiträge angepasst werden. Daher sollten nach Ansicht des Bundesrates die Akontobeiträge eigentlich die neusten Zahlen widerspiegeln. In einigen Fällen seien die Raten jedoch nicht angepasst worden, so dass sie sich nicht auf die aktuellste Einkommenssituation beziehen würden. Deshalb sei das KS CE zwischenzeitlich angepasst worden, damit die Entschädigung anhand der letzten definitiven Beitragsverfügung festgelegt werden könne. Abschliessend bestätigte der Bundesrat, dass der gesetzliche Rahmen eingehalten werde und die Möglichkeit bestehe, besondere Situationen zu berücksichtigen, in denen die Akontobeiträge 2019 nicht dem neusten Stand entsprechen würden. 3.3 Angepasst wurde im Verlaufe der Zeit nicht nur das KS CE. Vielmehr hat der Bundesrat selbst die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (mehrfach) revidiert und mit der Revision vom 19. Juni 2020 unter anderem auf geäusserte Kritik bezüglich Unklarheiten bei der Bemessungsgrundlage, insbesondere der Möglichkeit einer späteren Anpassung der Entschädigung reagiert (vgl. hierzu auch Zwischenberichte COVID-19-Prüfungen der eidg. Finanzkontrolle vom 11.6.2020 und 13.8.2020 betr. Erwerbsausfall). Ergänzt hat der Bundesrat Art. 5 Abs. 2

8 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, der ausdrücklich auch für Härtefälle anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Mit der Revision stellte der Bundesrat klar, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Damit aber weicht der Bundesrat als Verordnungsgeber ausdrücklich von der Regelung gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV ab, wonach eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird. Mithin handelt es sich um einen bewussten Entscheid des Verordnungsgebers, Neuberechnungen der Corona Erwerbsersatzentschädigungen einzugrenzen sowie klar und explizit abweichend von der Gesetzgebung der Erwerbsersatzordnung zu regeln. 4.1 Das Vorgehen der Vorinstanz (Anspruchsprüfung gestützt auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss jüngster vor dem 17.3.2020 vorliegender provisorischer Beitragsverfügung) entspricht dem klarem Wortlaut der KS CE (KS 1068; vgl. oben Erw. 3.2.3). Es ist dies rechtens, soweit das KS CE eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleistet und zu keinen über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs führt (vgl. oben Erw. 3.2.2). 4.2 Wie bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 angedeutet hat, entspricht das KS CE durchaus der von ihm erlassenen COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall. Zum einen geht das KS CE - wie in Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vorgeschrieben - davon aus, dass das massgebliche Einkommen 2019 in sinngemässer Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EOV demjenigen entspricht, das der letzten vor Beginn der Corona-Massnahmen (17.3.2020) vorliegenden AHV-Beitragsrechnung zugrunde liegt. Massgebend ist somit die aktuellste, am 17. März 2020 vorliegende provisorische oder definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019. Dies schliesst insbesondere auch aus, die Anspruchsprüfung oder Entschädigungsberechnung anhand einer erst nach dem 17. März 2020 verfügten Beitragsverfügung oder erst danach vorliegenden Geschäftsrechnungen vorzunehmen. Zum andern schränkt die Verordnung die Möglichkeit späterer Neuberechnungen ausdrücklich ein auf definitive Steuerveranlagungen, die bis zum 16. September 2020 vorliegen. Dies schliesst - wie im KS CE zu Recht festgehalten - die Neube-

9 rechnung aufgrund von nach dem 17. März 2020 ergangenen Beitragsverfügungen aus. Zugunsten der Gesuchstellenden berücksichtigt das KS CE indes nicht bloss bis zum 16. September 2020 ergangene aktuellere Steuerveranlagungen. Auf Antrag der Gesuchsteller werden auch definitive Beitragsverfügungen der Vorjahre (von 2019) berücksichtigt, falls die am 17. März 2020 aktuellste Beitragsverfügung 2019 seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde (vgl. KS CE 1065.1). 4.3 Diese Regelung in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie die entsprechenden Ausführungen im KS CE sind vor dem Hintergrund, dass es sich bei den COVID-19 bedingten Massnahmen um befristete handelt, die zudem rasch und einfach vollziehbar sein sollen mit dem Zweck, Härtefälle zeitnah abzufedern, nachvollziehbar. Vom Grundsatz her ist in sinngemässer Anwendung der Gesetzgebung zum Erwerbsersatz auf die am 17. März 2020 aktuellste provisorische oder definitive AHV-Beitragsverfügung fürs Jahr 2019 abzustellen. Die definitiven Beitragsverfügungen basieren in aller Regel auf den Zahlen der definitiven Steuerveranlagung. Diese durch die Steuerverwaltung geprüften Zahlen sind verbindlich, dürften allerdings am 17. März 2020 in den seltensten Fällen bereits vorliegend gewesen sein. Liegen keine definitiven Steuerdaten vor, erheben die Ausgleichskassen Akontobeiträge, die auf einem voraussichtlichen Einkommen des Beitragsjahres basieren. Dieses legen sie aufgrund der Vorjahreszahlen und unter Mitwirkung der Beitragspflichtigen fest (vgl. Art. 24 AHVV). Mithin können namentlich die Versicherten die provisorischen Beitragsrechnungen wesentlich beeinflussen, indem sie der Ausgleichskasse ein voraussichtliches Einkommen glaubhaft machen (vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVV). Dies mit dem Zweck, dass die Akontobeiträge möglichst dem effektiven aktuellen Einkommen entsprechen. Da die Selbständigerwerbenden ihre aktuelle Einkommenssituation in aller Regel besser kennen als die Ausgleichskassen, besteht für sie diese in Art. 24 Abs. 4 AHVV statuierte Mitwirkungspflicht. Es darf daher auch davon ausgegangen werden, dass die Akontobeiträge die neusten Zahlen widerspiegeln (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, oben Erw. 3.2.4), bzw. müssen sich die im Akontozahlungsverfahren mitwirkungspflichtigen Versicherten diese Zahlen entgegenhalten lassen. Nachdem der Bund im Rahmen der COVID-19-Massnahmen entschieden hat, dass die Selbständigerwerbenden für massnahmenbedingten Erwerbsausfall ab dem 17. März 2020 entschädigungsberechtigt sind und sich die Entschädigung

10 auf der Grundlage des beitragspflichtigen Einkommens bemisst, ist es nur folgerichtig, dass auf die am 17. März 2020 aktuellste vorliegende definitive oder provisorische Beitragsverfügung abgestellt wird und Anpassungen dieses Einkommens nach dem 17. März 2020 einzig noch auf verbindliche, definitive Steuerveranlagungen (sei es für 2019 oder ggfs. für Vorjahre) beschränkt sind (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; KS CE 1068). Aufgrund der zuvor erwähnten Mitwirkungspflicht im Akontozahlungsverfahren müssen sich die Selbständigerwerbenden die am 17. März 2020 verfügbaren Einkommensdaten gemäss aktuellster provisorischer Beitragsverfügung für das Jahr 2019 entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt bleiben müssen hingegen neue, nach dem bundesrätlichen Massnahmenbeschluss (resp. nach dem 17.3.2020) gemeldete provisorische Zahlen, die sich später ggfs. als falsch herausstellen. Dies umso mehr, als - gemäss eidg. Finanzkontrolle - eine spätere Korrektur der Entschädigung zugunsten des Bundes ausgeschlossen sein soll (vgl. EFK, Covid-19- Prüfungen, zweiter Zwischenbericht, 13.8.2020, S. 28). 5.1 Vorliegend ging bei der Vorinstanz am 23. April 2020 (online) die COVID- 19-Entschädigungsanmeldung des Beschwerdeführers ein (Vi-act. 3). Zwei Tage zuvor (gemäss eigener Darstellung in der verbesserten Beschwerde vom 22.6.2020) meldete er der Vorinstanz neue Zahlen betreffend seines voraussichtlichen Einkommens 2019, was zu einer neuen prov. Beitragsrechnung am 23. April 2020 geführt hat (Vi-act. 4). Diese hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem KS CE und wie eben ausgeführt zu Recht nicht berücksichtigt bei der Beurteilung des Anspruches auf Covid-19-Erwerbsersatz ab dem 17. März 2020. Soweit der Beschwerdeführer fordert, für die Beurteilung seines Entschädigungsanspruches sei auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss prov. Beitragsverfügung vom 23. April 2020 (nämlich Fr. 20'900.--) abzustellen, ist dem aufgrund des Gesagten nicht zu folgen. 5.2 Für die Bemessung der COVID-19-Erwerbsersatzentschädigung ist auf dasjenige beitragspflichtige Einkommen abzustellen, das in einer definitiven oder provisorischen Beitragsverfügung, die vor dem 17. März 2020 ausgestellt wurde, festgesetzt wurde. 5.2.1 Eine definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 lag unbestrittenermassen nicht vor. 5.2.2 Eine definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018 lag am 1. November 2019 wohl vor. Sie weist indes ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 3'200.-und damit weniger als Fr. 10'000.-- aus, weshalb der Beschwerdeführer aus ihr

11 keinen Entschädigungsanspruch ableiten kann (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19- Verordnung Erwerbsersatz und KS CE 1065.1). 5.2.3 In den Akten liegt eine provisorische Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 6. Februar 2019. Diese weist ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 14'400.-- aus (Vi-act. 1), was grundsätzlich zu einer Härtefall-Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz berechtigt. Eine weitere, jüngere Beitragsverfügung von vor dem 17. März 2020 ist nicht aktenkundig und wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz stellt dennoch nicht auf diese Beitragsverfügung vom 6. Februar 2019 ab, weil das beitragspflichtige Einkommen in ihrem System am 23. April 2019 auf Fr. 0.-- gesetzt und eine Stornierung der Mahngebühren vorgenommen worden sei. Auch wenn hierzu weder eine Aktennotiz noch eine Verfügung vorliege, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer selbst am 23. April 2019 diese Mutation mündlich/telefonisch veranlasst habe. Mithin habe das beitragspflichtige Einkommen am 17. März 2020 Fr. 0.-- betragen, was einen Entschädigungsanspruch ausschliesse. 5.3 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aktenkundig ist die prov. Beitragsverfügung vom 6. Februar 2019 mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 14'400.--. Was die Hintergründe der Anpassung im System vom 23. April 2019 sind, weshalb das Einkommen auf Fr. 0.-- herabgesetzt wurde, ist mangels Verfügung und/oder Aktennotizen unklar. Für die vorinstanzliche Behauptung, es sei dies überwiegend wahrscheinlich durch eine Meldung des Beschwerdeführers veranlasst worden, bestehen keine Hinweise. Ohne jegliche Anhaltspunkte ist der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt aber nur möglich, wobei nach dem im Sozialversicherungsprozess erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt nicht bewiesen ist, wenn er bloss möglich ist (BGE 144 V 427 Erw. 3.2; BGE 138 V 218 Erw. 6). Abzustellen ist daher auf die tatsächlich vorhandene, jüngste (und vor dem 17.3.2020 erlassene) provisorische Beitragsverfügung. Diese weist für das Jahr 2019 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 14'400.-- aus. Dieses ist für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches aus Härtefall gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz massgebend. 6. Damit erweist sich die Beschwerde insoweit begründet, als der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers basierend auf der provisorischen Beitragsverfügung vom 6. Februar 2019 neu berechnet und verfügt.

12 7. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz i.V.m. Art. 61 ATSG).

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherung, BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. September 2020

II 2020 59 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.08.2020 II 2020 59 — Swissrulings