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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.10.2020 II 2020 58

21 ottobre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,702 parole·~29 min·7

Riassunto

Ergänzungsleistungen (Anrechnung eines Darlehens) | Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 58 Entscheid vom 21. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, c/o C.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Anrechnung eines Darlehens)

2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar A.________ (geb. ________1969) und D.________ (geb. ________1969), welches zwei Kinder hat (E.________, geb. ________1992; F.________, geb. ________2002) bezog vom 1. Juni 2006 bis zur Leistungseinstellung der der Ehefrau ausgerichteten IV-Rente per 31. Juli 2010 Ergänzungsleistungen (vgl. Vi-act. 1, 4f., 25, 30f., 33, 35, 40, 43ff., 68f.). Dabei wurden als "übriges Vermögen Diverses" jeweils Fr. 200'000.-- berücksichtigt. Mit Urteil vom ________ wurde ihre Ehe geschieden (vgl. Vi-act. 82). B. Mit Verfügung vom 30. November 2017 gewährte die IV-Stelle Schwyz A.________ (nachstehend: die Versicherte) rückwirkend ab 1. Oktober 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Vi-act. 76). Auf Antrag der Versicherten vom 29. November 2017 (vgl. Vi-act. 72) sprach ihr die Ausgleichskasse Schwyz mit Verfügung vom 24. Januar 2018 rückwirkend ab 1. Oktober 2015 Ergänzungsleistungen zu, wobei unter dem Titel "Vermögen, Darlehen an Dritte" ein Betrag von Fr. 100'000.-- angerechnet wurde (vgl. Vi-act. 101-108). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Februar 2018 hiess die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid vom 9. April 2018 teilweise gut (vgl. Vi-act. 121). Die teilweise Gutheissung betraf die Anrechnung von Kinderzulagen. Infolge veränderter Berechnungsgrundlagen verfügte die Ausgleichskasse am 25. September 2018 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen (vgl. Vi-act. 132). Ebenso wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 neu verfügt (vgl. Viact. 137f.). Hiergegen erhob die Versicherte am 9. November 2018 wiederum Einsprache bezüglich der Anrechnung eines Darlehens an Dritte von Fr. 100'000.--, welche von der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. November 2018 abgewiesen wurde. Auf das hiergegen eingereichte Wiedererwägungsgesuch trat die Ausgleichskasse am 6. Februar 2019 nicht ein (vgl. Vi-act. 139, 142, 155). Mit Verfügungen vom 21. Dezember 2018 (vgl. Vi-act. 146, 148, 153) sowie vom 1. Juli 2019 (vgl. Vi-act. 156f.) erfolgten abermals Neuberechnungen der Ergänzungsleistungen. Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2019 erhob die Versicherte am 4. Juli 2019 erneut bezüglich der Anrechnung eines Darlehens an Dritte von Fr. 100'000.-- Einsprache (vgl. Vi-act. 158), welche mit Einspracheentscheid vom 29. August 2019 abgewiesen wurde (vgl. Vi-act. 164). C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten ab dem 1. Januar 2020 eine Ergänzungsleistung (exkl. Prämien-

3 pauschale Krankenversicherung) von Fr. 760.-- zu, wobei sie beim Vermögen wiederum ein Darlehen an Dritte von Fr. 100'000.-- anrechnete (vgl. Vi-act. 162f.). Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2020 sowie mit ergänzender Begründung vom 6. März 2020 bei der Ausgleichskasse Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei von der Anrechnung eines Darlehens an Dritte in der Höhe von Fr. 100'000.-- abzusehen (vgl. Vi-act. 165). Mit Einspracheentscheid Nr. 1042/20 vom 13. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache "im Sinne der Erwägungen" ab und bestätigte die Anrechnung des Darlehens an Dritte von Fr. 100'000.-- (vgl. Vi-act. 172). D. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1042/20 vom 13. Mai 2020 (Versand am gleichen Tag) liess die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 sei aufzuheben und die Verfügung vom 20. Dezember 2019 sei teilweise aufzuheben. 2. Es sei von der Anrechnung eines Darlehens an Dritte in der Höhe von Fr. 100‘000.-- und entsprechend eines Vermögensverzehrs abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2020 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz; sie verweist dabei im Wesentlichen auf die Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 und verzichtet auf weitere Ausführungen in der Angelegenheit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie einen Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba-

4 ren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163). 2.1 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der EL über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer "Normalitätsgrenze" oder über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 Erw. 5, vollständig publiziert in ZAK 1990 S. 353 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). So stellt die Anschaffung von Konsumgütern und die Verwendung des Geldes für eigene Bedürfnisse wie Reisen, Ferienaufenthalte, Restaurants- oder Veranstaltungsbesuche etc. grundsätzlich keinen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar (vgl. Riemer- Kafka Gabriela/Wittwer Amanda, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 424; [kritische Hinterfragung der Praxis ab S. 427] mit Verweis auf BGE 115 V 352; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174 unten f.). 2.2 Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g

5 ELG werden daher als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. m.H.). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 2.3.1 Ein Darlehen ist als Forderung beim anrechenbaren Vermögen zu berücksichtigen, solange es einem tatsächlichen Vermögenswert entspricht und der Leistungserbringer hierüber verfügen kann (vgl. Urteil BGer P 12/2001 vom 9.8.2001 Erw. 2a m.H.). Im Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen ein Darlehen als Vermögensverzicht zu qualifizieren ist, zusammengefasst (Erw. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Demgemäss ist die Anlage eines Vermögens grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteile BGer P 53/99 vom 22.1.2000 Erw. 2b, P 12/01 vom 9.8.2001 Erw. 2b und P 16/05 vom 26.4.2006 Erw. 4). So wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (Fr. 240'000.--) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil BGer P 17/97 vom 30.11.1998 Erw. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-

6 Spiel gleichkam (Urteil BGer P 16/05 vom 26.4.2006 Erw. 4). Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000.-- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil BGer P 37/06 vom 22.2.2007 Erw. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12% versprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen sei (Urteil BGer P 12/06 vom 2.2.2007 Erw. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil BGer P 55/05 vom 26.1.2007 Erw. 4 und 5). Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil BGer P 43/03 vom 25.6.2004 Erw. 3). Ebensowenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil BGer 8C_567/2007 vom 2.7.2008 Erw. 6.5). 2.3.2 Die Gewährung eines Darlehens ist mithin für sich allein noch keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (vgl. Urteile BGer P 53/99 vom 22.1.2000 Erw. 2b, P 12/01 vom 9.8.2001 Erw. 2b und P 16/05 vom 26.4.2006 Erw. 4; 9C_180/2010 vom 15.6.2010 Erw. 6). Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (vgl. Urteil BGer 9C_180/2010 vom 15.6.2010 Erw. 6).

7 Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. Urteil BGer 9C_186/2011 vom 14.4.2011 Erw. 3.3). 2.4 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). 2.5 Das Verwaltungsverfahren und der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Der Untersuchungsgrundsatz findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2; BGE 122 V 157 Erw. 1a; vgl. BGE 130 I 180 Erw. 3.2). Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.6 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6b/c). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 m.H.a. Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun,

8 wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer-Kafka/Wittwer, a.a.O., S. 413 ff., 417). 2.7 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile BGer 9C_336/2020 vom 3.9.2020 Erw. 2.2, 9C_741/2017 vom 31.8.2018 Erw. 5.2 in fine, 9C_132/2018 vom 14.5.2018 Erw. 3.2, 9C_301/2016 vom 25.1.2017 Erw. 5.1, je m.H.a. BGE 128 V 39 Erw. 3b und c; BGE 141 V 255 Erw. 1.3) können die Berechnungsgrundlagen bei der jährlichen Überprüfung der Ergänzungsleistung ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Das Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Hingegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die einzelnen Berechnungspositionen können jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (Urteile BGer 9C_83/2010 vom 9.5.2012 Erw. 1.1 und 9C_541/2019 vom 7.10.2019 Erw. 4.1). 3.1 Die Vorinstanz begründet die Anrechnung eines Darlehens an Dritte von Fr. 100'000.-- beim Vermögen im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe bereits bei der EL-Anmeldung im Jahr 2006 eine Vermögensabnahme in den Jahren 2002 bis 2005 mit einem Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.-- an einen Arbeitskollegen (mit dem Namen G.________) ihres damaligen Ehemannes zur Gründung einer Firma erklärt (vgl. Erw. 6). Anlässlich der neuerlichen EL-Anmeldung vom 29. November 2017 habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr damaliger Ehemann habe sie weder über das Darlehen informiert noch wisse sie, an wen das Geld gewährt worden sei; mehrere Operationen im Jahre 2018 hätten ihr Erinnerungsfähigkeit stark beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 habe die Beschwerdeführerin nach Rückfragen beim Ex-Mann zudem darauf hingewiesen, dass das Darlehen vor über 20 Jahren an H.________ - ihren Bruder - gewährt worden sei, welcher

9 am 26. September 2015 verstorben sei und den Zweitnamen I.________ getragen habe; dies könne von zwei Zeugen bezeugt werden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2019 ausgeführt, der Ex-Mann habe das Geld bei Glücksspielen verloren (vgl. Erw. 7). Diese divergierenden beschwerdeführerischen Ausführungen erschienen konstruiert und überzeugten nicht, sondern vermittelten viel eher den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin jeweils neue Gründe suche, damit auf eine Anrechnung des Darlehens verzichtet werde (vgl. Erw. 8). Infolge der Aussage der "ersten Stunde" im Jahre 2006 gehe die Vorinstanz daher davon aus, dass die Eheleute ein Darlehen von Fr. 200'000.-- an G.________ gewährt haben (vgl. Erw. 9). Dieses Darlehen sei als einbringlich zu qualifizieren (vgl. Erw. 11) und somit beim Vermögen der Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung zur Hälfte (Fr. 100'000.--) anzurechnen (vgl. vorstehend lit. A f.). 3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vor, was letztlich ursächlich für die Vermögensverminderung in den Jahren 2002 bis 2005 sei, gehe aus den Akten nicht abschliessend hervor; gegen eine Vermögensverminderung durch Darlehen spreche, dass die Vermögensverminderung gestaffelt über vier Jahre erfolgt sei, was viel eher auf Spielschulden oder anderweitigen Vermögensverzehr denn ein Darlehen schliessen lasse. Wahrscheinlicher erscheine, dass der damalige Ehemann eine Vermögensverminderung mit einem Darlehen begründet habe, um einen gröberen Konflikt zu vermeiden. Mithin stelle sich die Frage, ob nicht bereits seit 2005 von einem Vermögensverzicht auszugehen und dieser in den folgenden Jahren um Fr. 10'000.-- jährlich zu reduzieren sei, womit sich der Vermögensverzicht bereits seit mehreren Jahren erschöpft hätte. Hierfür spreche auch, dass weder in den Steuererklärungen noch im Scheidungsurteil ein entsprechendes Darlehen aufgeführt sei (vgl. S. 4f. Ziff. 4). Hinzu komme, dass die volle Darlehenssumme von Fr. 200'000.-- spätestens im Jahre 2005 übergeben worden sei, und mangels Vorliegen einer spezifischen Vereinbarung betreffend die Rückzahlung die Verjährungsfrist von zehn Jahren im Laufe des Jahres 2015 abgelaufen und seither der Rückforderungsanspruch verjährt sei (vgl. S. 5 Ziff. 6). Es sei nicht davon auszugehen, dass der Arbeitskollege ihres früheren Ehemannes die verjährte Darlehensschuld tilgen würde; dies zumal er bis dato trotz Aufforderung das Darlehen nicht zurückbezahlt habe, ohne Adressangabe in die J.________ zurückgekehrt sei, kein Rechtstitel betreffend das Darlehen existiere und im Scheidungsurteil kein Anspruch auf das hälftige Darlehen vorgemerkt sei. Mithin könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Darlehensschuldner das Darlehen nicht mehr zurückerstatten werde; es könne daher nicht mehr von einem reali-

10 sierbaren Vermögen, sondern müsse von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden; dies gelte umso mehr für den Fall, dass das Darlehen, wie von der Beschwerdeführerin 2018 geltend gemacht, an den Bruder der Beschwerdeführerin gegangen, nachdem dieser im Jahr 2015 verstorben und die Erbschaft von den gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei (vgl. S. 6f. Ziff. 7). Folglich sei spätestens ab Ende 2015 - ausgehend vom Eintritt der Verjährung - von einem Vermögensverzicht auszugehen und der Verzichtsbetrag ab 2017 um Fr. 10'000.-- jährlich zu vermindern. Für das Jahr 2017 sei deshalb der Verzichtsbetrag aus verjährtem Darlehen auf Fr. 90'000.--, für das Jahr 2018 auf Fr. 80'000.--, für das Jahr 2019 auf Fr. 70'000.-- und für das Jahr 2020 auf Fr. 60'000.-- zu reduzieren; dementsprechend sei denn auch das Vermögen in der Ergänzungsleistungsberechnung für den Anspruch ab 1. Januar 2020 zu korrigieren (vgl. S. 5 Ziff. 5 i.V.m. S. 7 Ziff. 8). 3.3 Strittig und zu beurteilen ist einzig und allein, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der EL ab 1. Januar 2020 zu Recht beim Vermögen ein "Darlehen an Dritte" in der Höhe von Fr. 100'000.-- angerechnet hat. Ansonsten wird die Rechtmässigkeit der Ermittlung des EL-Anspruches nicht in Frage gestellt. Die für die Zeit vor dem 1. Januar 2020 (d.h. bis 31.12.2019) zugesprochenen EL sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.1 Der vorliegend umstrittenen Anrechnung eines "Darlehens an Dritte" in der Höhe von Fr. 100'000.-- liegen gestützt auf die Veranlagungsverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung für die Jahre 2002 bis 2005 folgende Vermögensentwicklungen bzw. -verminderungen zu Grunde (vgl. Vi-act. 84-21ff./28): 2002 Fr. 290'619.-- 2003 Fr. 247'284.-- 2004 Fr. 168'969.-- 2005 Fr. 32'608.-- 4.2.1 Anlässlich der erstmaligen EL-Anmeldung im Jahre 2006 begründeten die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann die unbestritten gebliebene Vermögensverminderung von Fr. 258'011.-- während den Jahren 2002 bis 2005 insoweit, als sie das Geld einer Person gegeben hätten, welche sie betrogen habe; diese Person sei nicht mehr auffindbar; sobald sie das Geld jedoch hätten, würden sie sich bei der Vorinstanz melden (vgl. Vi-act. 14-3/4 i.V.m. Vi-act. 15). Auf Rückfrage der Vorinstanz, was bereits unternommen worden sei, um dieses Geld zurückzuerhalten, erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten nichts unternommen, da diese Person nicht in der Schweiz wohnhaft sei; der Betrag belaufe sich auf Fr. 200'000.-- (vgl. Vi-act. 21-1/2). Auf eine schriftliche Auskunftsanfrage

11 der Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin telefonisch am 11. September 2009 darüber, dass das Geld an G.________ übergeben worden sei, welcher mit ihrem damaligen Ehemann zusammengearbeitet habe und eine vertraute Person gewesen sei. Dieser habe die Schweiz vermutlich im Jahre 2001 verlassen, mutmasslich in die J.________. Er habe mit dem Geld ein Geschäft eröffnen wollen, was indes nie erfolgt sei. Sie hätten ihn mehrmals aufgefordert das Geld zurückzubezahlen. Ihr damaliger Ehemann habe zudem versucht, in der J.________ das Geld zurückzuerhalten; ein schriftlicher Vertrag liege indes nicht vor (vgl. Vi-act. 24-2/2). Anlässlich der periodischen Revision der EL zur AHV/IV bestätigte die Beschwerdeführerin am 12. März 2010, dass das Darlehen von Fr. 200’000.-- per 31. Dezember 2009 weiterhin bestehe (vgl. Vi-act. 53-1/2). Die Anrechnung von Fr. 200'000.-- beim Vermögen wurde von der Beschwerdeführerin (und ihrem Ehemann) in der Folge nicht bestritten. 4.2.2 Mit erneuter EL-Anmeldung vom 29. November 2017 verneinte die Beschwerdeführerin eine Vermögensübertragung an Dritte bzw. einen Vermögensverzicht in früheren Jahren (vgl. Vi-act. 72-3/4 [Frage 13 des Anmeldeformulars]). Gleichwohl hielt sie mit Schreiben vom 20. Februar 2018 zu Handen der Vorinstanz fest, dass die damalige Darlehensvergabe aus einer Zeit stamme, als sie noch mit ihrem Ex-Mann zusammen gewesen sei; dies sei über 20 Jahre her und daher nicht mehr von Bedeutung (vgl. Vi-act. 111-2/2). Daran hielt die Beschwerdeführerin auch mit Schreiben vom 9. November 2018 fest und ergänzte dieses insoweit, als ihr damaliger Ehemann dieses Darlehen gewährt habe; sie sei darüber weder informiert gewesen noch wisse sie, an wen er dieses ausbezahlt habe; sie habe sechs grosse Operationen gehabt, welche ihre Erinnerungsfähigkeit stark beeinträchtigt hätten; sie könne daher keine Stellungnahme zu diesem Darlehen abgeben und sei insoweit denn auch überfragt (vgl. Vi-act. 139). Mit Schreiben vom 30. November 2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz, welche Konsequenzen eine allfällige Verzichtserklärung in ihrem Fall habe und welche Dokumente hierfür benötigt würden (vgl. Vi-act. 143). Am 14. Dezember 2018 machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, dass ihr Erinnerungsvermögen aufgrund der vielen und grossen Operationen sehr geschwächt sei. Zudem führte sie aus, sie habe zwischenzeitlich ihren damaligen Ehemann um Informationen zum Darlehen ersucht. Das Darlehen von Fr. 100'000.-- vor über 20 Jahren sei an einen Herrn H.________ übergeben worden, welcher am 26. September 2015 verstorben sei (wobei sie auf den Todesschein verwies). Mithin habe sie keine Möglichkeit mehr, dieses Darlehen einzufordern (vgl. Vi-act. 145).

12 Betreffend den Todesschein wies die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Januar 2019 darauf hin, dass dieser auf einen H.________ und nicht auf den 2006 behaupteten Darlehensnehmer G.________ laute (vgl. Vi-act. 149). Mit einem weiteren Schreiben (Eingang bei der Vorinstanz am 4.2.2019) erläuterte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz, dass sie das Darlehen nicht mehr einfordern könne, da dieses in der Familie vergeben worden sei, kein entsprechender Darlehensvertrag vorliege und ihr Bruder zwischenzeitlich verstorben sei. Er habe den Zweitnamen I.________ getragen; dabei habe es sich jedoch nicht um einen offiziellen Namen gehandelt, sodass nur der Name H.________ im Todesschein eingetragen sei; innerhalb der Familie seien beide Namen benutzt worden, weshalb sie im Jahre 2006 nur I.________ erwähnt habe. Des Weiteren wies die Beschwerdeführerin auf zwei Personen aus ihrem familiären Umfeld hin, die bestätigen könnten, dass das Darlehen an ihren Bruder H.________ überreicht worden sei; diese seien bei der Übergabe des Darlehens mit dabei gewesen (vgl. Vi-act. 154). 4.2.3 Mit der Einsprache vom 4. Juli 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr früherer Ehemann habe den umstrittenen Darlehensbetrag von Fr. 100'000.-bei Glücksspielen verloren. Da sie davon nichts gewusst habe, habe sie diesbezüglich auch keine Meldung machen können (vgl. Vi-act. 158). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde spricht sich die Beschwerdeführerin auch weiterhin gegen eine "Vermögensverminderung durch Darlehen" aus. Die über vier Jahre gestaffelte Vermögensverminderung lasse viel eher auf Spielschulden oder einen anderweitigen Vermögensverzehr denn ein Darlehen schliessen, da diese in der Regel auf einmal und nicht gestaffelt erfolgten. Es komme hinzu, dass weder in den Steuererklärungen noch im Scheidungsurteil ein entsprechendes Darlehen aufgeführt sei (vgl. S. 4f. Ziff. 4; vgl. hierzu vorstehend Erw. 3.2). 4.3.1 Vorab ist klarzustellen, dass eine Darlehensvergabe grundsätzlich - anders als ein Vermögensverzicht - nicht zu einer Vermögensverminderung führt; vielmehr wird das Vermögen bloss umgeschichtet. Eine Darlehensvergabe führt nur zu einem Vermögensverzicht, wenn es bereits bei der Vergabe absehbar nicht wieder einbringlich ist (vgl. vorstehend Erw. 2.3). 4.3.2 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220)

13 vom 30. März 1911). Ein Darlehensvertrag kann formlos geschlossen werden. Allerdings können sich in diesem Fall Beweisschwierigkeiten ergeben, welche sich bei Zins- und Tilgungsverzug seitens des Darlehensnehmers zum Nachteil des beweisbelasteten Darlehensgebers auswirken (können). 4.3.3 Die Beschwerdeführerin und ihr früherer Ehemann haben für das geltend gemachte Darlehen keinen Vertrag eingereicht. Sie sind das Darlehensvertragsverhältnis, sofern die Vermögensverminderung überhaupt mit einem Darlehen zu erklären ist, mithin formlos eingegangen, wie es namentlich bei verwandten und sich nahestehenden Personen gelegentlich der Fall sein kann. Die Darlehensvergabe und das Darlehen sowie der gesamte diesbezügliche Kontext sind aufgrund der aktenkundigen Angaben wenig greifbar; insbesondere sind die Angaben der Beschwerdeführer widersprüchlich. Angesichts der mit den Veranlagungsverfügungen 2002 bis 2005 ausgewiesenen Vermögensabnahmen müsste auf ein gestaffeltes Darlehen geschlossen werden. Unklar ist die Person des Darlehensnehmers. Wurde zunächst von einem Arbeitskollegen des früheren Ehemannes gesprochen, erklärt die Beschwerdeführerin nunmehr ihren Bruder als Darlehensnehmer. Wenn die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 die Darlehensvergabe auf eine Zeit vor 20 Jahren ansetzt (d.h. vor 2000), liesse sich damit eine Vermögensabnahme im Zeitraum 2002 bis 2005 nicht mehr erklären. Das gleiche gilt für die telefonischen Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 11. September 2006, wonach der Darlehensnehmer die Schweiz im Jahr 2001 verlassen habe, d.h. noch vor der Zeit der Vermögensreduktion in den Jahren 2002 bis 2005. Des Weiteren fällt auf, dass es die Beschwerdeführerin (und wohl auch ihr früherer Ehemann) mit der Deklaration von Darlehen nicht so genau genommen haben (vgl. Vi-act. 61 = 80, 65-6/11, 85, 92, 94-7/13, 95-3/3). 4.3.4 Gleichwohl haben die Beschwerdeführerin wie auch ihr früherer Ehemann gemeinsam von Beginn weg konstant die Vermögensverminderung mit einem Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.-- begründet (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1 f.). Für die Vorinstanz bestand daher entsprechend an und für sich kein Anlass, die Richtigkeit dieser Erklärung zu hinterfragen, zumal sich diese Angabe ELrechtlich nicht zum Vorteil der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auswirkte, da ein (wieder einbringliches) Darlehen als Vermögensposition anzurechnen ist und anders als ein Vermögensverzichtsbetrag nicht jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert wird. Den "Aussagen der ersten Stunde" ist rechtsprechungsgemäss eine höhere Verlässlichkeit beizumessen als späteren, welche von versicherungs- (bzw. ergänzungsleistungsrechtlichen) Überlegungen geprägt sind (vgl. Urteile BGer

14 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.2 und 8C_873/2014 vom 13.4.2015 Erw. 4.2.1). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zunächst von einem Betrüger sprachen, dem sie die Darlehenssumme übergeben hätten. Dies kann nichts anderes heissen, als sie bereits damals nicht (mehr) von der Einbringlichkeit des behaupteten Darlehens ausgingen. Die Darlehensvergabe muss somit bereits als äusserst risikoreich beurteilt werden. Diese Risikobereitschaft manifestiert sich bereits in der fehlenden Schriftlichkeit des Darlehens. Entsprechend bestehen keinerlei Hinweise auf allfällige Vereinbarungen unter den Parteien. Dies betrifft namentlich jegliches Fehlen irgendwelcher Sicherheiten für das Darlehen (z.B. in Form einer Beteiligung an der Unternehmung, zwecks deren Gründung die Darlehensvergabe gemäss einer Angabe der Beschwerdeführerin erfolgte; vgl. vorstehend Erw. 4.2.1). Ebensowenig ist der Verwendungszweck des Darlehens näher bekannt. Das gleiche gilt betreffend die Tilgung des Darlehens sowie eine allfällige Verzinsung. Die Darlehensvergabe - sofern, wie gesagt, eine solche überhaupt erfolgte muss entsprechend im Sinne der zitierten Rechtsprechung als (hoch-)riskant, als Vabanque-Spiel, eingestuft werden. Es fällt im Weiteren auch auf, dass von diesem Darlehen im Scheidungsurteil vom ________ keine Rede ist, während ein der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder (K.________) anderweitig vergebenes Darlehen von ihr zur alleinigen Tilgung übernommen werden musste (Vi-act. 82 Disp.-Ziff. 8.c). Hierin kann ein Indiz dafür gesehen werden, dass entweder kein Darlehen im Betrag von Fr. 200'000.-- existiert(e) oder aber dieses (riskante) Darlehen von den geschiedenen Eheleuten abgeschrieben worden war. Hierbei dürfte beachtet werden, dass die Eheleute im Scheidungsverfahren nicht beanwaltet waren und angesichts des soziokulturellen Hintergrundes der geschiedenen Eheleute bei einer "einvernehmlichen Scheidung" eher eine Übervorteilung der Ehefrau angenommen werden darf. Soweit die anfänglichen Angaben zum Verbleib des Darlehensnehmers in der J.________ zutreffen sollten, muss der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann überdies bewusst gewesen sein, dass die Einbringlichkeit des formlos gewährten Darlehens so oder anders höchst fraglich oder aber - wenn überhaupt - nur mit unverhältnismässigem Aufwand einbringlich gemacht werden könnte. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das Darlehen auch steuerlich, soweit ersichtlich, nicht deklariert haben (vgl. Vi-act. 65 [Steuererklärung 2008]). 4.4.1 In Würdigung der gesamten, spekulationsbehafteten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

15 "Vermögensverminderung" im Zeitraum von 2002 bis 2005 nicht auf ein (ansonsten von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht deklariertes) Darlehen zurückzuführen ist, sondern ein blosser Vermögensverzicht vorliegt, der anderweitig zu erklären ist. Allein die - überdies höchst widersprüchlichen - Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum Darlehen/zur Vermögensverminderung können ein Darlehen nicht einmal glaubhaft machen. Im Falle des fehlenden Nachweises einer plausiblen Erklärung für eine Vermögensverminderung und somit im Falle der Beweislosigkeit ist ergänzungsrechtlich indessen in der Regel von einem Vermögensverzicht auszugehen. Vorliegend verhält es sich nicht anders. Irrelevant ist, wie sich der Vermögensverzicht erklärt (Spielschulden des Ex-Ehemannes [?]). 4.4.2 Müsste indessen von einem Darlehen ausgegangen werden, verdeutlicht die Gesamtheit der dargelegten Umstände, dass die Darlehensgewährung einem Vabanquespiel im Sinne der zitierten Rechtsprechung gleichzusetzen ist (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Es ist in diesem Fall offenkundig, dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann die elementar(st)en Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen und das Risiko eines Verlustes ausgeblendet haben. Insgesamt muss mithin mit dem überwiegenden Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit von der initialen Uneinbringlichkeit des Darlehens ausgegangen werden. 4.4.3 Wäre gleichwohl abweichend von einem grundsätzlich einbringlichen Darlehen auszugehen, müsste ebenfalls in Würdigung der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Beschwerdeführerin (aber wohl auch ihr Ex-Ehemann) mittlerweile längst auf eine Rückforderung verzichtet haben, was ebenfalls als Vermögensverzicht zu beurteilen wäre. Wenn dieser Vermögensverzicht auf einen Zeitpunkt vor Ende 2016 anzusetzen wäre, was sich ohne weiteres rechtfertigen liesse (vgl. hierzu die Beschwerde vom 15.6.2020 S. 7 Ziff. 8), hätte dies bereits nicht mehr die Anrechnung eines Verzichtseinkommens zur Folge. Dies würde bedeuten, dass der Wert von Fr. 100'000.-noch per 1. Januar 2017 einzusetzen ist, in den folgenden Jahren jedoch um Fr. 10'000.-- zu reduzieren ist (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Per 1. Januar 2020 beläuft sich das Verzichtsvermögen des Beschwerdeführers unter dieser Annahme somit noch auf Fr. 70'000.--. Das Nettovermögen gemäss der EL- Berechnung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2019 (Vi-act. 163-1/3) von Fr. 72'601.-- reduziert sich somit um Fr. 30'000.-- auf Fr. 42'601.--. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 52'500.-- resultiert somit ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.--. Entsprechend reduzieren sich die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 1'340.-- (bisher: 1/15 eines anrechenbaren Vermögens von Fr. 20'101.--; neu: 1/15 von Fr. 0.--). Ebenso erhöht sich der jährliche Ausgaben-

16 überschuss von Fr. 15'251.-- um Fr. 1'340.-- auf Fr. 16'591.--. Abzüglich die Direktzahlung Pauschalbeitrag an die Krankenkassen von Fr. 6'132.-- beläuft sich die jährliche Ergänzungsleistung somit auf Fr. 10'459.-- bzw. monatlich Fr. 872.--. 4.4.4 Das gleiche Ergebnis (Einkommen aus Verzichtsvermögen von Fr. 0.-- und EL-Anspruch von Fr. 872.--) ergibt sich naheliegender Weise, wenn der Vermögensverzicht bereits ins Jahr 2005 anzusetzen ist. 4.4.5 In Gutheissung der Beschwerde ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab dem 1. Januar 2020 somit neu auf monatlich Fr. 872.-- (exklusiv Direktzahlung Pauschalbeitrag an Krankenkassen von monatlich Fr. 511.--) festzusetzen. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2.1 Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dementsprechend erweist sich das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als gegenstandslos. 5.2.2 Gemäss § 14 des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 beträgt das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.--. Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'800.-- festgelegt.

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 872.-- (exklusiv Direktzahlung Pauschalbeitrag an Krankenkassen von monatlich Fr. 511.--) zugesprochen. 2. Es werden keine Kosten erhoben 3. Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Oktober 2020

II 2020 58 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.10.2020 II 2020 58 — Swissrulings