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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.10.2020 II 2020 54

21 ottobre 2020·Deutsch·Svitto·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,972 parole·~35 min·7

Riassunto

Ergänzungsleistungen (hypothetisches Einkommen; Rückforderung; Anrechnung Lehrlingslohn) | Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 54 Entscheid vom 21. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (hypothetisches Einkommen; Rückforderung; Anrechnung Lehrlingslohn) Sachverhalt:

2 A. B.________, geb. am I.________ 1970, portugiesischer Staatsangehöriger, Aufenthaltsbewilligung C (nachstehend Versicherter), ist mit A.________, geb. am J.________ 1971, portugiesische Staatsangehörige, Aufenthaltsbewilligung C (nachstehend Versicherte), verheiratet. Zusammen haben sie zwei Kinder. Die Versicherte bezieht eine Viertelrente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen (Vi-act. J = B.________ 7 - 1/3; Vi-act. A 18-1/2). Der Versicherte erlitt am D.________ 2014 einen Motorradunfall. Die Invalidenversicherung hat dem Versicherten vom 1. November 2015 bis 30. September 2016 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet. Mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid VGE I 2018 51 vom 23. Oktober 2018 legte das Verwaltungsgericht den Arbeitsfähigkeitsgrad des Versicherten für (sehr) leichte, leidensangepasste Tätigkeiten auf 50% fest und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 54% (VGE I 2018 51 vom 23.10.2018 Erw. 4.4). Deshalb wurde dem Versicherten ab 1. Oktober 2016 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente gewährt (VGE I 2018 51 vom 23.10.2018 Erw. 5.1). B. Mittels Verfügungen vom 4. Juni 2019 gab die Ausgleichskasse Schwyz den Versicherten bekannt, dass durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 eine Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2016 vorgenommen werden müsse. Aufgrund der halben IV-Rente des Beschwerdeführers wurden die Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2016 eingestellt und die bereits bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 123'816.-- vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019 zurückgefordert (Vi-act. A = A.________ 169 - 1/2). Zudem hat die Vorinstanz einen neuen Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 22'954.-- vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019 ermittelt. Nach Abzug der verrechnungsweise eingeforderten Nachzahlung der IV-Renten in der Höhe von Fr. 51'260.-- resultiere eine Restforderung in der Höhe von Fr. 49'602.- - gegenüber den Versicherten (Vi-act. J 17 - 1/2). C. Gegen die Verfügungen vom 4. Juni 2019 erhoben die Versicherten am 5. Juli 2019 Einsprache mit dem Antrag, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und den Versicherten die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Zudem sei auf die Anrechnung irgendeines Einkommens zu verzichten, und es sei die Verrechnung aufzuheben. Schliesslich ersuchte der Vertreter des Versicherten um eine separate Behandlung der Fälle (Vi-act. A 170 - 1/6). D. Die getrennt behandelten Einsprachen wurden mit den Einspracheentscheiden Nrn. 1152/19 und 1205/19, beide vom 3. April 2020, abgewiesen (Vw- Ger-act. 2 und 3).

3 E. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Mai 2020 erheben die Versicherten rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (VwGer-act. 1): 1. Die angefochtenen Einspracheentscheide seien aufzuheben und es seien den Beschwerdeführern weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 stellte die Vorinstanz folgende Anträge (VwGer-act. 6): 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. 2. Evtl. sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Ausgleichskasse Schwyz anzuweisen, für die Zeit ab August 2017 bis zu einem vom Gericht zu bezeichnenden Zeitpunkt den EL-Anspruch unter Ausklammerung des Sohnes K.________ neu zu berechnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. G. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführer die Replik am 17. August 2020 ein. Dabei halten sie an den von ihnen gestellten Anträgen fest (VwGer-act. 10). H. Auch die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 31. August 2020 an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren fest (VwGer-act. 12). I. Die Beschwerdeführer verzichten mit Schreiben vom 16. September 2020 auf eine weitere Stellungnahme (VwGer-act. 14). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Einspracheentscheide der Vorinstanz wurden den Beschwerdeführern am 3. April 2020 versandt (VwGer-act. 2 und 3). Für die Fristberechnung im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts ist auf die entsprechende Regelung im ATSG abzustellen. Allfällige Fristen stehen über die Osterfeiertage still (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6. Oktober 2006 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Zu beachten ist zudem die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; SR 173.110.4, vom 20.3.2020), womit die Frist aufgrund der Corona-Pandemie vom 21. März 2020 (Inkrafttreten der Verordnung) bis zum 19. April 2020 stillstand (Art. 1 der Verordnung). Die Beschwerde ist somit unter Berücksichtigung des Fristenstilstandes rechtzeitig erhoben worden.

4 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet namentlich einerseits die Frage, ob bei der EL-Berechnung für den teilinvaliden Beschwerdeführer rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf oder nicht und andererseits, ob der Lehrlingslohn des Sohnes anzurechnen sei. 3.1.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Einspracheentscheid zunächst aus, dass bisher die Ergänzungsleistungen über die Beschwerdeführerin gelaufen seien, da sie als IV-Rentnerin anspruchsberechtigt gewesen war. Weil der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 nun auch einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente aufweise, werden die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2016 über den Beschwerdeführer berechnet und ausbezahlt. Dabei seien auch die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG im vorliegenden Fall erfüllt, da nach Erlass der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Verfügung mit der halben IV-Rente des Beschwerdeführers neue Tatsachen entdeckt wurden, von denen die Vorinstanz nichts habe wissen können. Daher seien zu Recht die Ergänzungsleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin eingestellt worden. Des Weiteren vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass eine Verrechnung zwischen der Rückforderung der Ergänzungsleistung zulasten der Beschwerdeführerin, der EL- Nachzahlung sowie der IV-Rente zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 27 ELV zulässig sei, da diese Forderungen einen engen versicherungsrechtlichen Zusammenhang aufweisen (Ziff. 6ff.). 3.1.2 In Bezug auf das hypothetische Einkommen hält die Vorinstanz fest, dass bisher beim Beschwerdeführer kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei (Ziff. 7). Jedoch habe das Verwaltungsgericht einen Arbeitsfähigkeitsgrad für eine leidensangepasste Tätigkeit von 50% und eine Invalidität von 54% festgestellt (VGE I 2018 51 vom 23.10.2018). Daher müsse eine Aufrechnung nach Art. 14a Abs. 1 lit. b ELV vorgenommen werden, wobei der Höchstbetrag für den Lebensbedarf Fr. 19'290.-- bzw. Fr. 19'450.-- (seit 1.1.2019) betrage (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG der jeweils geltenden Fassung). Daher bestehe kein Grund, den Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens zu beanstanden. Zusätzlich sei in der Verfügung vom 2. März 2015 an die Beschwerdeführerin (Vi-act. A 60-2/3) bereits darauf hingewiesen worden, dass bei ganzer oder teilweiser Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Ziff. 11). 3.1.3 Ferner stellt nach der Vorinstanz eine Berufung auf Art. 25 Abs. 4 ELV ein Widerspruch zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht dar. Dabei habe die versicherte Person alles von ihr Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf

5 selber finanzieren zu können. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens die Verwertung eines verbleibenden Arbeitsvermögens dem Versicherten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zuzumuten (Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8.6.2009 Erw. 5.4). Daher müsse diese Rechtsprechung nach der Auffassung der Vorinstanz auch sinngemäss beim ordentlichen Rentenzuspracheverfahren Anwendung finden (Ziff. 9). Überdies berücksichtige die Vorinstanz nach ihrer Praxis das hypothetische Einkommen entsprechend dem jeweiligen IV- Grad. Es handle sich hierbei nicht um eine echte Rückwirkung. Schliesslich verweist die Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018, wonach eine rückwirkende Zusprache von Renten Grund für eine Rückforderung bilde (prozessuale Revision). Demnach sei Art. 25 Abs. 4 ELV im vorliegenden Fall nicht anwendbar (Ziff. 10). 3.2.1 Die Beschwerdeführer bestreiten weder die Rechtmässigkeit der Neuberechnung ihres EL-Anspruches, nachdem dem Beschwerdeführer auch eine IV- Rente zugesprochen wurde, noch den Verrechnungsantrag, welchen die Vorinstanz mit der Verfügung vom 14. Mai 2018 bei der zuständigen IV-Stelle stellte. Jedoch befinden die Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz nicht für korrekt, dem Beschwerdeführer nachträglich und rückwirkend ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, mit dem Ergebnis, dass nun eine Forderung von knapp Fr. 50'000.-- entstehe (Beschwerde Ziff. 13). Nach der Auffassung der Beschwerdeführer bestehe keine gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens. Ausserdem sei diese nach der Ansicht der Beschwerdeführer nicht angekündigt worden. Hierzu verweisen die Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 2. März 2017 (Vi-act. A 60-2/3), womit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht habe, dass bei ganzer oder teilweiser Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers (der damals nach einem Unfall im November 2014 zu 100% arbeitsunfähig war) die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann neu geprüft werden müsse. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass diese Überprüfung rückwirkend erfolge. Vielmehr sei eine Anpassung vorbehalten gewesen, falls rückwirkend Versicherungsleistungen erbracht würden. Dies sei gesetzlich vorgesehen und dementsprechend beziehe sich die rückwirkende Anpassung nur auf die Versicherungsleistungen und nicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Beschwerde Ziff. 14). 3.2.2 Alsdann ist nach der Ansicht der Beschwerdeführer die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der gesetzlichen Konzeption fremd. Gemäss Art. 25 ELV werde die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleis-

6 tung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Beschwerde Ziff. 15). Schliesslich habe die Vorinstanz die Umstände, welche dazu führten, dass dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, in ihrem Entscheid nicht geprüft. Die Beschwerdeführer rügen somit eine Verletzung der Untersuchungsmaxime sowie des rechtlichen Gehörs. 4.1.1 Als Einnahmen sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen u.a. Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtungen auf Vermögen verzichtet hat; wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt; oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. VGE II 2015 12 vom 21.5.2015 Erw. 2.1; VGE II 2011 84 vom 27.10.2011 Erw. 2.1 mit Hinweisen auf SVR 2001 EL Nr. 5 Erw. 1b = Pra 2001 920; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; 318.682] gültig ab 1.4.2011, Stand: 1.1.2020, Rz. 3482.03ff.). 4.1.2 Da die EL den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt, partizipieren auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, an der EL. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1759, Rz. 179). Deswegen ist bei der EL-Berechnung der versicherten Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen für deren Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Einkommens verzichtet. Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebliche Umstände dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls

7 die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Freiburg/Basel 2014, Rz. 518ff. mit Hinweisen; BGE 134 V 53 Erw. 4.1; BGE 117 V 287 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3; 8C_172/2007 vom 6.2.2008 Erw. 4.2; I 920/06 vom 16.1.2007 Erw. 3.3). Indem sich der Ehegatte/die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer erwerblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-)Stelle bemüht, verletzt sie/er die - mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ihr/ihm obliegende - Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 5.2 in fine mit Hinweis auf Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151f.). 4.1.3 Dass ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann, folgt aus der allgemeinen Lebenserfahrung resultierenden Vermutung, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere) in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151). Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. VGE II 2014 48 vom 20.11.2014 Erw. 3.3 mit Verweis auf die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/35 vom 31.3.2009 Erw. 2.3, EL 2007/21 vom 8.11.2007 Erw. 2, EL 2007/14 vom 14.6.2007 Erw. 3 f.). 4.1.4 Nach Art. 14a ELV (Marginalie: Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden) wird bei Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den die invalide Person im massgeblichen Zeitabschnitt tatsächlich verdient hat. Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 40% bis unter 50% als Erwerbseinkommen jedoch mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 lit. a Ziffer 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV), bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV) und bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70% mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anzurechnen (Art. 14a Abs. 2

8 lit. c ELV). Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann, wie vorstehend erwähnt (Erw. 4.1.3), widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (vgl. BGE 141 V 343 Erw. 3.3; BGE 140 V 267 Erw. 2.2; BGE 131 II 656 Erw. 5.2; BGE 117 V 153 Erw. 2b/c; BGE 117 V 202 Erw. 2a/b; vgl. auch VGE II 205 108 Erw. 1.1 bis 1.4). 4.1.5 Für die Beschwerdeführer besteht mithin die Möglichkeit, die Vermutung der Erzielbarkeit eines Einkommens in der von der Vorinstanz angerechneten Höhe zu widerlegen. 4.2 In Bezug auf die Einwendung, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall schon ausgesteuert gewesen sei und keine Arbeitsstelle gefunden habe, vertritt die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie Rz. 3424.07 der WEL die Auffassung, dass aktuelle, (quantitativ und qualitativ) genügende Stellenbemühungen seit der Zustellung des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz weder behauptet noch nachgewiesen seien. Deshalb sei es zu früh, ohne weiteres von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen (angefochtener Entscheid Ziff. 10 f.). 4.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz in ihren Einspracheentscheiden die Umstände, welche dazu führen, dass dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, nicht geprüft. Sie machen geltend, dass die Vorinstanz jahrelang auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet habe und der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall ausgesteuert gewesen sei (Replik Ziff. 8). Zudem bestehe das Problem, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne (Beschwerde Ziff. 16). Der Beschwerdeführer sei äusserst ungebildet, spreche schlecht Deutsch, und die Marktsituation sei äusserst schlecht (Replik Ziff. 6). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer durch den Unfall nur noch in äusserst beschränkten Masse (medizinisch-theoretisch) für "sehr leichte Tätigkeiten" arbeitsfähig (Beschwerde Ziff. 3). Hierbei verweisen die Beschwerdeführer auf das medizinische Gutachten der ABI GmbH vom 19. Dezember 2016, wonach er angesichts der Diagnosen nur noch eine beschränkte Arbeitsfähigkeit aufweise (Replik Ziff. 10). Ausserdem könne der Beschwerdeführer aufgrund der Betreuung der krebskranken Beschwerdeführerin kein Einkommen generieren (Replik Ziff. 9). Daher greife im

9 vorliegenden Fall die gesetzliche Vermutung von Art. 14a ELV nicht (Beschwerde Ziff. 16). 4.4.1 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu übernehmen (BGE 141 V 343 Erw. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14.6.2017 Erw. 3.4.2 m.w.H.). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 Erw. 5.1). Diese Bindung an den IV-Entscheid ist zudem auch gerechtfertigt, weil zwischen der Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusammenhang besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; BGE 140 V 267 Erw. 5.2.2; Urteil des EVG P 49/06 vom 16.7.2007 Erw. 4.2). Eine Veränderung des Gesundheitszustands ist somit grundsätzlich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen und wird alsdann im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 22.8.2019 Erw. 4.1). 4.4.2 Das von Dr.med. E.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin/ Fallführung), Dr.med. F.________ (FMH Orthopädische Chirurgie), Dr.med. G.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr.med. H.________ (Facharzt für Neurologie) unterzeichnete ABI-Gutachten vom 19. Dezember 2016 beinhaltet folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Vi-act. J 22-3 f./7): 1. Chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T93.3/ M17.3/ Z98.8) - (…) 2. Chronische Beschwerden im Bereich des linken Oberschenkels (ICD-10 T93.1/ Z98.8) - (…) 3. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M75.4) - (…) 4. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - (…). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Maurer sowie für jede andere, körperlich mittelschwere bis schwer belastende und überwiegend stehend und gehend zu verrichtende Tätigkeiten veranschlagten die ABI- Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während körperlich sehr leichte,

10 angepasste Tätigkeiten als zu 100% zumutbar erachtet wurden (VGE I 2018 51 vom 23.10.2018 Erw. 2.6 f.). Jedoch vermochte die 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 15. September 2016 das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen (VGE I 2018 51 vom 23.10.2018 Erw. 3.3.8 und 3.5). Es folgte vielmehr der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seitens der RAD-Ärztin (VGE I 2018 51 vom 23.10.2018 Erw. 3.6). Diese kam zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von rund 50% für einfache, sitzend auszuübende Tätigkeit zuzumuten sei (VGE I 2018 51 vom 23.10.2018 Erw. 2.5). Für das Verwaltungsgericht besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, von dieser Beurteilung abzukehren. An der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50% ist demnach festzuhalten. 4.5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Restarbeitsfähigkeit von 50% sei auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar. 4.5.2 Gemäss der WEL ist von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen, wenn der Versicherte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Ausserdem ist von einer Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten, wenn die versicherte Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Rz. 3424.07). Die in der WEL enthaltenen Weisungen stellen keine Rechtsnormen dar und entfalten daher gegenüber den Berechtigten auch keine verbindliche Wirkung, sondern geben vielmehr den Durchführungsorganen einen verbindlichen Rahmen, welcher der Erhöhung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit dienen soll (vgl. Urteil des EVG vom 11.8.1981 i.S. A.L., publ. in ZAK 1982 S. 262; Carigiet/ Koch, a.a.O., S. 50, m.w.H.). Für die Gerichte sind derartige Weisungen von Aufsichtsbehörden nicht verbindlich (Art. 55 Satz 2 ELV). Sie sollen jedoch bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 116 V 19 Erw. 3c; Urteil des EVG vom 14.9.1992 i.S. A.B., in: ZAK 1992, S. 488). Abgewichen werden soll hingegen insoweit, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (VGE II 2011 72 vom 26.9.2011 Erw. 1.4). 4.5.3 Bei den Vorbringen der Beschwerdeführer handelt es sich um pauschale Behauptungen. Die Beschwerdeführer weisen zwar zu Recht darauf hin, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen auf den konkreten Arbeitsmarkt abzustellen sei. Jedoch sind seit längerer Zeit keine Stellenbemühungen ersichtlich, welche

11 darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer überhaupt die Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs wahrnimmt und damit auch seiner Schadenminderungspflicht nachkommt. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsmarktsituation über mehrere Jahre hinweg gleichbleibt. 4.5.4 Demzufolge gelingt den Beschwerdeführern die Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV nicht. Es sind keine Bemühungen von Seiten des Beschwerdeführers ersichtlich, welche den Anschein erwecken könnten, dass aufgrund des Alters, der mangelhaften Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönlichen Umstände oder der Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschwert oder verunmöglicht wird. Nach den vorliegenden Akten hat sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2016 bei keiner Stelle beworben. Der Beschwerdeführer kann demnach keine qualitativ und quantitativ ausreichenden Stellenbewerbungen nachweisen, welche die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV widerlegen und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 22.8.2019 Erw. 4.3). 4.6 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, dass der Beschwerdeführer infolge der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin bzw. der damit verbundenen Betreuungsaufgaben kein Erwerbseinkommen zu generieren vermag. Laut der WEL ist von einem hypothetischen Erwerbseinkommen abzusehen, wenn der Ehegatte der versicherten Person ohne deren Beistand und Pflege in ein Heim platziert werden müsste (Rz. 3424.07). Aus den Akten ist nicht ersichtlich bzw. die Beschwerdeführer legen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern eine Betreuungsaufgabe den Beschwerdeführer davon abhält, einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachzugehen. 5.1 Die Beschwerdeführer erachten es als unzulässig, dem Beschwerdeführer rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dies sei zudem auch nicht mit Art. 25 ELV vereinbar (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1 f.). 5.2.1 Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu beachten ist dabei, dass die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 42 Erw. 2b; 110 V 176 Erw. 2a). Unter dem Titel der sogenannten prozessualen Revision von Verwaltungsverfügungen ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine for-

12 mell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 Erw. 2c m.w.H.). 5.2.2 Das Bundesgericht hatte im Urteil 9C_293/2018 vom 16. August 2018 über die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu befinden. Hierbei hielt es fest, dass eine rückwirkende Zusprache von Renten Grund für eine Rückforderung sei, da damit die Voraussetzungen für ein Zurückkommen (prozessuale Revision) auf die ursprünglich gewährten Ergänzungsleistungen erfüllt sei (BGE 122 V 134 Erw. 2d; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2017 vom 27.9.2017 sowie Urteile des EVG P 34/05 vom 4.12.2005 Erw. 3.1 und P 41/00 vom 8.10.2002 Erw. 4.2, nicht publ. in: BGE 129 V 70). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages sei von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (Urteil des EVG P 34/05 vom 4.12.2005 Erw. 3 m.w.H. auf BGE 122 V 19 Erw. 5b) (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16.8.2018 Erw. 5.1). Beim rückwirkend anerkannten Rentenanspruch gehe es um ein Einkommenselement, das im Zeitpunkt der EL-Verfügung nicht bekannt gewesen sei, aber dennoch hätte berücksichtigt werden müssen, da es während des Rückerstattungszeitraumes im Sinne einer Forderung bereits bestanden habe. Diese Situation entspreche nicht jener der Anpassung nach Art. 25 ELV und demzufolge könne dieser Sachverhalt nicht unter diese Verordnungsbestimmung subsumiert werden (in diesem Sinne auch Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 49 [wonach die Grundsätze der prozessualen Revision und Wiedererwägung dem Anpassungssystem des Art. 25 ELV vorgehen]). Folglich sei Art. 25 Abs. 4 ELV hier nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16.8.2018 Erw. 6.1). 5.2.3 Im Sinne des zitierten Bundesgerichtsurteil C_293/2018 handelt es sich bei einer rückwirkenden, nachträglichen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht um eine echte (unzulässige) Rückwirkung, sondern um eine prozessuale Revision. Mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (VGE I 2018 51) wurde dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente per 1. Oktober 2016 zugesprochen. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt, da nach Erlass der zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 23. Oktober 2018 ergangenen, die Beschwerdeführerin betreffenden EL-Verfügungen neue Tatsa-

13 chen (nämlich die rückwirkende Zusprache einer halben IV-Rente) bekannt wurden, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt der jeweiligen EL-Verfügungserlasse noch nicht bekannt war (Vi-act. A 172-3/4). Zudem ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, welche im Rückerstattungszeitraum bestanden. Es bestand in dieser Zeit eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer leidensangepassten Tätigkeit) von 50%, welche ihm anzurechnen ist (vgl. Ingress lit. A). Die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. 5.3.1 Art. 25 Abs. 4 ELV hält zwar fest, dass die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird. Jedoch steht die Berufung auf Art. 25 Abs. 4 ELV dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht entgegen. Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch (auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente) gewahrt bleiben. Dabei dürfen von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a m.w.H.; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa). Die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung ist auch im Recht der Ergänzungsleistungen zu beachten (BGE 129 V 460 Erw. 4.2 i.f. m.w.H.). Unter diesem Aspekt hat die gesuchstellende Person sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügt, tatsächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14.4.2008 Erw. 6.1; AHI 1997 S. 255 Erw. 3b), was auch aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen folgt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151). Folgerichtig ist auch die Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen zulässig, wenn und soweit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliegt (vgl. BGE 117 V 400 Erw. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch VGE II 2011 91 vom 27.10.2011 Erw. 3.1). 5.3.2 Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit

14 eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 Erw. 3.2; Bundesgerichtsurteile 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.4.1 und 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3; vgl. VGE II 2018 85 vom 22.11.2018 Erw. 2.3). Dies gilt jedoch nicht mit Bezug auf die erwähnte Rechtsprechung zur rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei rückwirkend zugesprochener IV-Rente (vorstehend Erw. 5.2.2). 5.3.3 Die Vorinstanz hielt in der an die Beschwerdeführerin gerichteten (bzw. deren Rechtsvertreter adressierten) Verfügung vom 2. März 2015 folgendes fest (Vi-act. A 60-2/3): Da der Ehemann im D.________ 2014 Opfer eines Verkehrsunfalles wurde und seither zu 100% arbeitsunfähig ist, wird das hypothetische Erwerbseinkommen für den Ehemann rückwirkend ab 01.11.2014 aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen genommen. Die Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes ist uns fortlaufend anhand von Arztzeugnissen zu dokumentieren (die entsprechenden Arztzeugnisse sind jeweils unaufgefordert einzureichen). Ausserdem bitten wir Sie, uns zusammen mit dem nächsten Arztzeugnis Informationen zum voraussichtlichen Heilungsverlauf einzureichen. Wir machen sie darauf aufmerksam, dass bei ganzer oder teilweiser Erwerbsfähigkeit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für den Ehemann neu geprüft werden muss. Aus diesem Schreiben ist zum einen ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bereits bis zu seinem Unfall ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Hieraus ergibt sich, dass er um die Voraussetzungen, unter welchen ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird bzw. nicht angerechnet wird, wissen musste. Anderseits wurden die Beschwerdeführer jedenfalls mit diesem Schreiben bereits im Jahr 2015 darüber in Kenntnis gesetzt, was die Konsequenzen einer teilweisen Erwerbsfähigkeit des Ehegatten sind (nämlich: die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens). 5.3.4 Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zu einem Standortgespräch bei der RAD-Ärztin der IV-Stelle Schwyz eingeladen, welches rund eine Stunde dauerte. Dieses Gespräch vermittelte der RAD-Ärztin den Eindruck, dass dem Versicherten, dem bis anhin seit dem Unfall im D.________ 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, eine Arbeitsfähigkeit von rund 50% für einfache, sitzend auszuübende Tätigkeiten zuzumuten sei (VGE I 2018 51 vom 23.10.2018 Erw. 2.5). Gestützt auf diesen Eindruck veranlasste die

15 RAD-Ärztin ein Verlaufsgutachten. Mit dem Gutachten des L.________ vom 19. Dezember 2016 (vgl. vorstehend Erw. 4.3 und Erw. 4.4.2) wurde dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt. Bei dieser Sachlage musste dem Beschwerdeführer somit so oder anders (spätestens) im Mai 2016 im Sinne der Schadenminderungspflicht bewusst geworden sein (bzw. hätte bewusst werden müssen), dass er sich zumindest um eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit zu bemühen hat. Es besteht daher kein Anlass, vorliegend von der vorstehend erwähnten Rechtsprechung zur rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei rückwirkend zugesprochener Invalidenrente abzuweichen. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, die Vorinstanz habe eine Gegenüberstellung bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 9 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ELV (recte: Art. 8 Abs. 2 ELV) unterlassen und demnach Art. 8 Abs. 2 ELV sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie führen aus, die Vorinstanz habe bei der rückwirkenden Berechnung der Ergänzungsleistung bzw. der nachträglichen Berücksichtigung der IV-Rente nebst dem Lehrlingslohn des Kindes K.________ auch die Renten der Kinder berücksichtigt. Dabei betrügen die Renten Fr. 5'928.-- pro Jahr und der Lehrlingslohn belaufe sich auf Fr. 10'800.-- pro Jahr (Beschwerde Ziff. 19 f.). 6.2.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung die Vergleichsberechnung durch und kommt zu folgendem Ergebnis (Ziff. 12): Zeitraum Auszahlungsanspruch* gem. angefochtenen Verfügungen mit Sohn K.________ Neuauszahlungsanspruch* gemäss Neuberechnung ohne Sohn K.________ Differenz zugunsten des Beschwerdeführers Differenz total 01.10. - 31.12.16 820 799 - 01.01 - 31.07.17 800 789 - 01.08. - 31.12.17 667 789 122 x 5 Mt. 610 01.01.- 30.04.18 717 827 110 x 4 Mt. 440 01.05. - 31.07.18 717 0 (nur Anteil KK) - 01.08. - 31.12.18 650 0 (") - Ab 01.01.19 658 0 (") - * Auszahlungsanspruch Bezüger (jeweils ohne Anteil Krankenkasse; dieser kommt bei allen Varianten dazu, wird aber direkt der Krankenkasse überwiesen)

16 Nach der Vergleichsberechnung der Vorinstanz ergibt sich bei Ausklammerung des Sohnes theoretisch ein zusätzlicher Anspruch von Fr. 1'050.-- vom 1. August 2017 bis 30. April 2018. Dabei hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass nicht direkt ersichtlich sei, wie oft diese Vergleichsberechnungen anzustellen seien. Unter Verweis auf Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV sowie Rz. 3124.01ff. der WEL kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die gewählte Variante eine gewisse Beständigkeit haben müsse, da die Rechtsgrundlagen von jährlichen Ergänzungsleistungen ausgingen. Dabei werde die Vergleichsberechnung bei Beginn des EL-Anspruchs (automatisiert) erstellt. Eine Überprüfung erfolge, wenn veränderte Umstände bekannt werden. Hierbei rechtfertige sich eine Änderung gestützt auf Art. 25 ELV. Dabei geht die Vorinstanz von der Annahme aus, dass ein Kind, welches bei der Berechnung ausser Betracht falle, dies im Normalfall für das betreffende Jahr auch bleibe. Eine neue Vergleichsberechnung sei normalerweise erst für das folgende Jahr vorzunehmen, welche dann ebenfalls für das ganze folgende Jahr gelten müsse. Ausnahmen seien lediglich denkbar bei länger andauernden Veränderungen. Monatliche Überprüfungen und Änderungen seien nicht angezeigt, da hier kein Günstigkeitsprinzip bestehe. Bisher sei keine neue Vergleichsrechnung verlangt worden. Wäre dies geschehen, wäre der Sohn ab August 2017 aus den Berechnungen ausgeklammert worden. Eine weitere Überprüfung hätte ggf. Ende 2017 für das Jahr 2018 stattgefunden. Wäre dann der Sohn bei der Berechnung ausgenommen worden, hätte dies vermutungsweise für das ganze Jahr 2018 gegolten, soweit die Versicherte nicht geänderte, voraussichtlich länger dauernde Umstände geltend gemacht hätte. Dieses Vorgehen würde jedoch zu einer reformatio in peius führen (Ziff. 13). 6.2.2 Die Beschwerdeführer halten den Erläuterungen der Vorinstanz entgegen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes faktisch anerkenne, indem sie eine Neuberechnung in ihrer Vernehmlassung vornehme. Zudem rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche nicht geheilt werden könne, weil die Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen einer Instanz verlustig ginge. 6.2.3 Die Vorinstanz erläutert in ihrer Duplik, dass sie lediglich vom Gericht eine Äusserung bzgl. des massgebenden Zeitpunktes erwarte. Die Neuberechnung sei Sache der Vorinstanz. Wie die Beschwerdeführer dadurch einer Instanz verlustig gehen sollten, sei nicht ersichtlich.

17 6.3.1 Art. 9 Abs. 4 ELG regelt, dass Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. Nach Art. 8 Abs. 1 ELV fallen Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Gemäss Art. 8 Abs. 2 ELV fallen Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen. 6.3.2 In Rz. 3124.02 der WEL wird festgehalten, dass Vergleichsrechnungen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind) vorzunehmen sind, um zu bestimmen, welche Kinder ausser Rechnung fallen. Das Kind verbleibt nur in der Berechnung, wenn aus der Berechnung (mit dem Kind) eine höhere Ergänzungsleistung resultiert als bei der Vergleichsrechnung ohne das Kind. Das Kind ist deshalb ausser Rechnung zu lassen, wenn die Ergänzungsleistung bei Einbezug des Kindes kleiner ausfällt (WEL Rz. 3124.02; vgl. Urteil EVG P 19/00 vom 15.5.2002 Erw. 1a; BGE 130 V 263 Erw. 3.3). Bei der Berechnung ohne das Kind fallen seine Einnahmen (Kinder- oder Waisenrenten, Kinderzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für dieses Kind, sein Erwerbseinkommen, sein Vermögen) und Ausgaben (sein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, seine kantonale Durchschnittsprämie, sein Mietanteil) aus der Berechnung (WEL Rz. 3124.03; vgl. auch VGE II 2017 14 vom 30.3.2017 Erw. 2.4). Die vorgesehene Ausserachtlassung von Einnahmen und Ausgaben, die auf die Kinder eines Leistungsbezügers entfallen, stellt gegenüber der statuierten Zusammenrechnung eine Ausnahme dar, mit welcher verhindert wird, dass der Einbezug von Kindern in die Leistungsberechnung zu einer Schlechterstellung des Berechtigten führt (Müller, a.a.O., Art. Rz. 93 f.). Hat der Leistungsbezüger auf Einkommen und Vermögenswerte des Kindes keinen Zugriff und kann somit auch nicht darüber verfügen, so würde dies zu einer unbefriedigenden Situation führen, wenn der Einbezug des Kindes in die EL-Berechnung zu einer Schmälerung der Leistungen beitragen würde (vgl. VGE II 2017 14 vom 30.3.2017 Erw. 2.3 m.w.Verw. auf Urteil des EVG P 19/00 vom 15.5.2002 Erw. 5b).

18 6.4.1 Die Ergänzungsleistungen bestehen unter anderem aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Bei der Ergänzungsleistung handelt es sich also um eine periodische Geldleistung, die gemäss Art. 19 Abs. 1 ATSG monatlich ausbezahlt wird (vgl. SBVR Soziale Sicherheit, Jöhl/Usinger-Egger I Rz. 37). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG). Art. 25 ELV regelt die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung. Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; vgl. WEL insbesondere Ziff. 3212.01, Ziff. 3312.01, Ziff. 3641.01ff., Ziff. 3645.03). Die anspruchsberechtigten Personen trifft eine Meldepflicht. Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 ELV; vgl. WEL Ziff. 6110.01 f.). 6.4.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine Neuberechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen nicht ohne weiteres monatlich oder mit anderer unterjähriger Regelmässigkeit vorzunehmen ist. Vorausgesetzt für eine Neuberechnung wird eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei eine Anpassung der ausgerichteten Ergänzungsleistung nur vorzunehmen ist, wenn die Neuberechnung zu einer Änderung der Ergänzungsleistung (zu Gunsten oder zu Ungunsten der anspruchsberechtigten Person) im Minimalumfang von Fr. 120.-- pro Jahr (bzw. Fr. 10.-- pro Monat) führt. Dabei kann es allerdings keine Rolle spielen, ob die Änderung der Verhältnisse der Ausgleichskasse seitens der anspruchsberechtigten Personen mitgeteilt wird oder aus anderen Quellen bekannt wird. Aus dem Untersuchungsgrundsatz und der Anwendung des Rechts von Amtes wegen ergibt sich, dass eine Neuberechnung bei einer mitgeteilten und/oder anderweitig bekannten Änderung der Verhältnisse so oder

19 anders vorzunehmen ist. Dabei versteht es sich, dass jeweils auch die Vergleichsberechnung mit und ohne Kind(er) vorzunehmen ist. Nur so kann verhindert werden, dass der Einbezug von Kindern in die Leistungsberechnung nicht zu einer Schlechterstellung führt. Mit Bezug auf den konkreten Fall kann die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beispielsweise auch in einer Änderung des Lehrlingslohnes begründet sein. 6.4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz mit der Vernehmlassung Vergleichsrechnungen vorgenommen, welche für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. April 2018 zu monatlichen Differenzen von Fr. 122.-- bzw. Fr. 110.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers führten. Auf welche Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Änderungen diese Abweichungen zurückzuführen sind, wird von der Vorinstanz nicht erläutert. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Allein die Tatsache, dass die Differenzen erheblich über der Grenze von Fr. 120.-- pro Jahr bzw. Fr. 10.-- pro Monat liegen, zeigt, dass jeweils Änderungen eingetreten sein müssen, welche die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. 6.4.4 Die Beschwerdeführer hatten die Möglichkeit, sich replizierend zu den Vergleichsrechnungen, welche die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vorgenommen hat, zu äussern. Sie bringen nichts vor, was gegen deren Richtigkeit spricht. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren somit gewahrt. Es bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergleichsrechnungen falsch sind und/oder auf unzutreffenden Beträgen basieren. Im Sinne des Eventualantrages der Vorinstanz (Antrag Ziff. 2 der Vernehmlassung) ist den Beschwerdeführern mithin für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. April 2018 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zuzusprechen, der unter Ausklammerung des Sohnes K.________ zu ermitteln ist. Was die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführer anbelangt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt, ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen gestützt auf diesen Verwaltungsgerichtsentscheid neu festzulegen hat. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer einer Instanz verlustig gehen. 6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer, namentlich die Begründungspflicht, verletzt hat. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, ohne dass dies eine Gehörsverletzung darstellt (vgl. BGE 136 I 229 Erw.

20 5.2). Die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz haben ihren Einzelfall ungenügend abgeklärt und demnach die Untersuchungsmaxime sowie das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich als unbegründet. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Sohn K.________ für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. April 2018 von den Berechnungen auszunehmen ist. In diesem Sinne wird die Vorinstanz entsprechend den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen und den Rückforderungsbetrag neu zu ermitteln haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 8.2. Die zu einem (kleinen) Teil obsiegenden Beschwerdeführer haben Anspruch auf teilweisen Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) sieht in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2.11.2016 E. 3.1.1). Unter Berücksichtigung der massgebenden, in § 2 Abs. 1 GebT aufgeführten Kriterien, ist den Beschwerdeführern zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen.

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als der Sohn K.________ für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. April 2018 bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruches der Beschwerdeführer von den Berechnungen auszunehmen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. April 2018 und den Rückforderungsbetrag neu zu ermitteln. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat den beanwalteten Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 21. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Oktober 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

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